Reduco

Photovoltaik Steuern 2026: 0 % MwSt – 2.755 € sparen bis 30 kWp

Hendrik Stotz

Hendrik Stotz

Zertifizierter Energieeffizienz-Experte

Stand: 31. August 202612 Minuten

Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach

Bekannt aus

ESMT Berlin
Reaktor
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ZIA Innovation 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • 0 % Mehrwertsteuer: Seit dem 1. Januar 2023 fällt auf Kauf und Installation von PV-Anlagen keine Umsatzsteuer an (§ 12 Abs. 3 UStG) – bis 30 kWp gilt der Nullsteuersatz pauschal, auf Wohngebäuden auch für größere Anlagen. Der Nettopreis ist der Bruttopreis.
  • Ersparnis konkret: Bei einer 10-kWp-Anlage mit Speicher für 14.500 € netto sparen Sie 2.755 € gegenüber dem regulären Steuersatz von 19 %.
  • Keine Einkommensteuer: Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG), rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Für Anlagen, die vor 2025 angeschafft wurden, gilt im Mehrfamilienhaus noch die alte Grenze von 15 kWp je Einheit.
  • 100-kWp-Grenze: Die Gesamtleistung aller begünstigten Anlagen eines Steuerpflichtigen darf 100 kWp nicht überschreiten, sonst entfällt die Befreiung für alle Anlagen.
  • Keine Gewerbeanmeldung: Bei Anlagen bis 30 kWp ist keine Gewerbeanmeldung nötig; Gewerbesteuer fällt erst über dem Freibetrag von 24.500 € an.
  • Einzige Pflicht: Die Anlage muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden – das ist eine energierechtliche, keine steuerliche Pflicht.

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Die gute Nachricht: Photovoltaik war steuerlich noch nie so einfach wie 2026. Seit dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber zwei zentrale Vereinfachungen eingeführt, die den Betrieb einer kleinen Solaranlage für Eigenheimbesitzer nahezu steuerfrei machen:

  1. Nullsteuersatz (0 % Mehrwertsteuer): Seit dem 1. Januar 2023 fällt beim Kauf und der Installation von PV-Anlagen auf Wohngebäuden keine Umsatzsteuer mehr an – bis 30 kWp gilt das pauschal für jede Anlage (§ 12 Abs. 3 UStG).
  2. Einkommensteuerbefreiung: Seit dem 1. Januar 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 72 EStG).

Das bedeutet: Wer heute eine Solaranlage auf sein Einfamilienhaus setzen lässt, muss in den meisten Fällen weder einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen noch eine Steuererklärung für die Anlage abgeben. Dieser Ratgeber erklärt im Detail, welche Regeln gelten, für wen sie gelten – und wo es doch noch Stolpersteine gibt.

Nullsteuersatz: 0 % Mehrwertsteuer auf PV-Anlagen

Die Rechtsgrundlage

Seit dem 1. Januar 2023 gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Steuersatz von 0 % auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der dazugehörigen Komponenten. Die Regelung wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 eingeführt und ist unbefristet – sie gilt also dauerhaft und nicht nur übergangsweise.

Voraussetzung ist, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden oder Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert wird. Die oft zitierten 30 kWp sind dabei keine Obergrenze, sondern eine Vermutungsregel: Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UStG „gelten" die Voraussetzungen „als erfüllt", wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt. Bis 30 kWp muss also niemand nachweisen, auf welchem Gebäude die Anlage sitzt. Größere Anlagen bleiben ebenfalls beim Nullsteuersatz, sofern sie auf oder an einem begünstigten Gebäude installiert werden – das BMF stellt ausdrücklich klar, dass Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden „stets begünstigt" sind, auch über 30 kWp, etwa auf größeren Mietshäusern. 19 % fallen nur an, wenn eine Anlage über 30 kWp weder auf einem Wohngebäude noch auf einem öffentlichen oder Gemeinwohl-Gebäude installiert wird, etwa auf der Freifläche.

Was ist alles vom Nullsteuersatz abgedeckt?

Der Nullsteuersatz umfasst alle wesentlichen Komponenten einer PV-Anlage:

  • Solarmodule (auch Glas-Glas-Module, bifaziale Module)
  • Wechselrichter (String- und Hybridwechselrichter)
  • Stromspeicher (Batteriespeicher, die zur Speicherung von Solarstrom dienen)
  • Montagesysteme (Unterkonstruktion, Dachhaken, Schienen)
  • Kabel und Stecker (DC- und AC-Verkabelung als Teil der PV-Installation)
  • Installation und Montage (Arbeitskosten des Installateurs)
  • Zubehör wie Leistungsoptimierer, Energiemanagementsysteme und Einspeisezähler, sofern sie zusammen mit der PV-Anlage geliefert werden

Was ist nicht vom Nullsteuersatz abgedeckt?

Nicht jede Rechnung im Zusammenhang mit einer PV-Installation profitiert vom Nullsteuersatz:

  • Reine Dacharbeiten: Wird das Dach vor der PV-Montage separat saniert oder neu eingedeckt, fallen darauf regulär 19 % MwSt an. Nur wenn die Dacharbeiten unmittelbar und ausschließlich der PV-Installation dienen (z. B. Umdeckung einzelner Ziegel für die Montage), können sie unter den Nullsteuersatz fallen.
  • Separate Elektroarbeiten: Eine allgemeine Erneuerung des Zählerschranks oder der Hausverteilung, die nicht direkt und ausschließlich für die PV-Anlage notwendig ist, unterliegt dem Regelsteuersatz.
  • Wallboxen und Ladesäulen: Eine Wallbox für das E-Auto wird separat besteuert, auch wenn sie zusammen mit der PV-Anlage bestellt wird.
  • Gerüstkosten: Wird ein Gerüst ausschließlich für die PV-Montage gestellt, fällt der Nullsteuersatz an. Dient es auch anderen Arbeiten (z. B. Fassadendämmung), muss anteilig aufgeteilt werden.

Rechenbeispiel: So viel sparen Sie

Position Nettobetrag MwSt regulär (19 %) MwSt mit Nullsteuersatz
10-kWp-PV-Anlage mit Speicher 14.500 € 2.755 € 0 €
6-kWp-Anlage ohne Speicher 7.200 € 1.368 € 0 €

Bei einer typischen 10-kWp-Anlage mit Speicher für 14.500 € netto sparen Sie also 2.755 € gegenüber dem regulären Steuersatz. Der Nettopreis ist gleichzeitig Ihr Bruttopreis – was Sie auf der Rechnung sehen, zahlen Sie auch. Details zu den aktuellen Anlagenpreisen finden Sie in unserem Ratgeber Photovoltaik 2026: Kosten, Förderung & Wirtschaftlichkeit.

Einkommensteuerbefreiung: Keine Steuererklärung mehr nötig

Die Rechtsgrundlage

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde § 3 Nr. 72 EStG eingeführt. Danach sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 – also auch für das Steuerjahr 2022, in dem die Regelung noch gar nicht beschlossen war.

Voraussetzungen

Die Steuerbefreiung greift, wenn:

  • die PV-Anlage sich auf, an oder in einem Gebäude befindet (einschließlich Nebengebäude wie Garage, Carport oder Gartenhaus)
  • die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister maximal 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt
  • die Gesamtleistung aller begünstigten PV-Anlagen eines Steuerpflichtigen 100 kWp nicht überschreitet

Achtung, zwei Regelungsstände: Die einheitlichen 30 kWp je Einheit gelten erst für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden (Jahressteuergesetz 2024, § 52 Abs. 4 EStG). Bei älteren Anlagen gilt die ursprüngliche Staffelung weiter: 30 kWp bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit einer Einheit, 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei sonstigen Gebäuden.

Was genau ist steuerfrei?

Die Befreiung umfasst sämtliche Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb der PV-Anlage:

Was fällt alles weg?

Die steuerlichen Erleichterungen sind erheblich. Für begünstigte PV-Anlagen müssen Sie nicht mehr:

  • eine Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung / Anlage EÜR) erstellen
  • Einnahmen aus der PV-Anlage in der Einkommensteuererklärung angeben
  • eine Umsatzsteuererklärung abgeben (bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung oder wenn die Anlage ausschließlich dem Nullsteuersatz unterliegt)
  • den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt einreichen
  • eine Gewerbeanmeldung vornehmen (bei Anlagen bis 30 kWp)

Im Klartext: Ihre PV-Anlage ist steuerlich irrelevant. Sie brauchen weder einen Kleinunternehmerstatus noch eine Steuernummer für die Anlage. Sie betreiben sie einfach – und fertig.

Für wen gelten die Steuerbefreiungen?

Die beiden Befreiungen – Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer und Einkommensteuerbefreiung – haben unterschiedliche Voraussetzungen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:

Szenario MwSt 0 %? EkSt-frei? Hinweise
EFH mit PV ≤ 30 kWp Ja Ja Standardfall, keinerlei Steuerpflichten
MFH mit PV ≤ 30 kWp pro Wohneinheit (Anlage ab 2025) Ja Ja Max. 100 kWp Gesamtleistung pro Steuerpflichtigen
Gewerbegebäude ≤ 30 kWp Ja Ja Anlage muss auf/an dem Gebäude installiert sein
Anlage > 30 kWp auf Wohngebäude (z. B. großes MFH-Dach) Ja Je Einheit prüfen USt: Wohngebäude sind laut BMF „stets begünstigt"; EkSt-frei nur bis 30 kWp je Wohneinheit
Anlage > 30 kWp auf Gebäude ohne Wohn-/Gemeinwohlnutzung Nein Nein Regelsteuersatz 19 %, reguläre Besteuerung, Gewerbeanmeldung nötig
MFH-Bestandsanlage vor 2025 > 15 kWp pro Wohneinheit Ja (bei Kauf ab 2023) Nein EkSt: alte 15-kWp-Grenze je Einheit überschritten; USt kennt keine Einheiten-Rechnung
Freiflächenanlage Bis 30 kWp ja, darüber nein Nein USt-Vermutungsregel greift bis 30 kWp unabhängig vom Standort; EkSt-Befreiung nur für Anlagen auf/an Gebäuden
Gemischt genutztes Gebäude Prüfung Prüfung Zuordnung nach Wohn-/Gewerbeeinheiten, ggf. anteilig

Wichtig bei Mehrfamilienhäusern: Die Grenze wird streng pro Wohn- oder Gewerbeeinheit geprüft, und es kommt auf das Anschaffungsjahr an. Für eine Anlage, die 2026 ans Netz geht, gelten 30 kWp je Einheit; bei drei Wohneinheiten sind das 90 kWp. Für eine Bestandsanlage aus der Zeit vor 2025 gelten dagegen weiterhin 15 kWp je Einheit: Hat das Gebäude drei Einheiten und die Anlage 50 kWp, liegt die Leistung pro Einheit bei 16,67 kWp und damit über der Grenze. Die Anlage wäre dann einkommensteuerlich nicht begünstigt. Für die Umsatzsteuer spielt diese Einheiten-Rechnung dagegen keine Rolle: Auf Wohngebäuden bleibt es unabhängig von der Anlagengröße bei 0 %.

Die 100-kWp-Gesamtgrenze bezieht sich auf alle begünstigten Anlagen eines Steuerpflichtigen zusammen. Wer beispielsweise drei Immobilien mit jeweils einer 30-kWp-Anlage betreibt (= 90 kWp gesamt), liegt noch innerhalb der Grenze. Eine vierte Anlage mit 15 kWp würde die 100-kWp-Grenze überschreiten – dann fällt die Befreiung für alle Anlagen weg.

Was ist mit Altanlagen (vor 2023)?

Einkommensteuer: Befreiung gilt rückwirkend

Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 – unabhängig davon, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde. Wer also eine Anlage aus 2015 oder 2019 betreibt und die Leistungsgrenzen einhält, muss seit dem Steuerjahr 2022 keine Einkünfte aus der PV-Anlage mehr in der Einkommensteuererklärung angeben.

Falls Sie für 2022 oder 2023 bereits Einkünfte aus der PV-Anlage erklärt und versteuert haben, können Sie eine Änderung der Steuerbescheide beantragen, sofern diese noch nicht bestandskräftig sind.

Umsatzsteuer: Kein rückwirkender Nullsteuersatz

Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt nur für Lieferungen und Installationen ab dem 1. Januar 2023. Wer seine Anlage vor diesem Datum gekauft und installiert hat, konnte den Nullsteuersatz nicht in Anspruch nehmen.

Bestandsschutz für gewähltes Umsatzsteuermodell

Viele Betreiber von Altanlagen haben in der Vergangenheit zur Regelbesteuerung optiert, um sich die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer (19 %) über den Vorsteuerabzug vom Finanzamt zurückzuholen. Diese Option bindet für mindestens fünf Jahre (§ 19 Abs. 2 UStG i. V. m. § 15a UStG). Wer ein Haus mit vorhandener Photovoltaik-Anlage kauft, sollte den steuerlichen Status der Anlage deshalb vor dem Betreiberwechsel klären.

Für Altanlagen gilt:

  • Innerhalb der 5-Jahres-Bindung: Sie müssen weiterhin Umsatzsteuererklärungen abgeben und Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung abführen.
  • Nach Ablauf der 5-Jahres-Bindung: Sie können zur Kleinunternehmerregelung wechseln und sind dann von der Umsatzsteuererklärung befreit. Seit 2025 ist ein solcher Wechsel auch für Anlagen möglich, die zwischen 2009 und 2012 in Betrieb genommen wurden, ohne dass steuerliche Nachteile aus der Vorsteuerkorrektur entstehen.
  • Kleinunternehmer von Anfang an: Wer nie zur Regelbesteuerung optiert hat, musste schon immer keine Umsatzsteuer abführen und braucht seit dem Besteuerungszeitraum 2024 auch keine Umsatzsteuererklärung mehr abzugeben (§ 19 Abs. 1 UStG i. V. m. § 27 Abs. 39 UStG, eingeführt durch das Wachstumschancengesetz), sofern die Anlage die Leistungsgrenzen einhält.

Gewerbesteuer und Gewerbeanmeldung

Unter 30 kWp: Keine Gewerbesteuer, keine Anmeldung

Wer eine PV-Anlage mit maximal 30 kW auf einem Gebäude betreibt, ist seit dem Erhebungszeitraum 2022 auch von der Gewerbesteuer befreit. Das Jahressteuergesetz 2022 hat die Grenze in § 3 Nr. 32 GewStG von 10 auf 30 Kilowatt angehoben; anzuwenden ist die neue Fassung erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 (§ 36 Abs. 2 GewStG). Die Gewerbesteuerbefreiung entspricht damit im Wesentlichen den Grenzen der Einkommensteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). Was eine Anlage genau an dieser Schwelle kostet und leistet, rechnet unser Ratgeber zur 30-kWp-PV-Anlage durch.

Das bedeutet: Eine Gewerbeanmeldung ist für kleine PV-Anlagen nicht erforderlich. Die meisten Gemeinden stufen den Betrieb einer kleinen PV-Anlage auf dem eigenen Dach nicht als anzeigepflichtiges Gewerbe ein.

Manche Gemeinden verschicken trotzdem automatisch Formulare, wenn sie über das Marktstammdatenregister von einer neuen PV-Anlage erfahren. In diesem Fall können Sie das Formular mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG zurücksenden – oder die Gemeinde kontaktieren.

Über 30 kWp: Gewerbeanmeldung und Gewerbesteuer

Betreiber größerer Anlagen (über 30 kWp) müssen:

  • innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ein Gewerbe anmelden
  • den Gewinn aus dem PV-Betrieb in der Gewerbesteuererklärung angeben
  • Gewerbesteuer zahlen, soweit der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt

In der Praxis liegt der Gewinn aus PV-Anlagen im privaten Bereich fast immer unter dem Freibetrag. Gewerbesteuer fällt daher meist erst bei sehr großen Anlagen oder gewerblichen Solarparks tatsächlich an. Wie sich größere gewerbliche Anlagen über die AfA und die 40-%-Sonderabschreibung steuerlich optimieren lassen, zeigt unser Detailratgeber.

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Häufige Fehler bei der PV-Steuer

Trotz der massiven Vereinfachungen passieren in der Praxis noch viele Fehler. Die häufigsten:

Fehler 1: Unnötig eine Umsatzsteuererklärung abgeben

Viele Betreiber kleiner PV-Anlagen geben immer noch jährlich eine Umsatzsteuererklärung ab, aus Gewohnheit oder weil sie veraltete Anleitungen befolgen. Seit dem Besteuerungszeitraum 2024 ist das bei begünstigten Anlagen (≤ 30 kWp, Kleinunternehmerregelung oder ausschließlich Nullsteuersatz-Umsätze) nicht mehr nötig: Das Wachstumschancengesetz hat Kleinunternehmer von der Jahreserklärung befreit, erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden (§ 27 Abs. 39 UStG). Auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen brauchen Sie als Kleinunternehmer nicht einzureichen (§ 19 Abs. 1 UStG).

Wer trotzdem eine Erklärung abgibt, riskiert zwar keinen steuerlichen Nachteil – erzeugt aber unnötigen Aufwand für sich und das Finanzamt.

Fehler 2: Gewerbeanmeldung trotz Befreiung

Ein weiterer Klassiker: Der Gang zum Gewerbeamt, obwohl die Anlage unter 30 kWp liegt und die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt. Eine Gewerbeanmeldung ist in diesem Fall nicht erforderlich und führt nur dazu, dass Sie künftig Post vom Finanzamt und der IHK bekommen – inklusive IHK-Beitragsaufforderungen.

Falls Sie bereits ein Gewerbe für Ihre PV-Anlage angemeldet haben, können Sie es wieder abmelden, sofern Sie keine weiteren gewerblichen Tätigkeiten ausüben.

Fehler 3: Veraltete Steuerberater-Empfehlungen befolgen

Die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen hat sich 2022 und 2023 grundlegend geändert. Leider sind nicht alle Steuerberater auf dem aktuellen Stand. Manche empfehlen immer noch, zur Regelbesteuerung zu optieren, um den Vorsteuerabzug zu nutzen – obwohl bei Anlagen ab 2023 beim Kauf ohnehin 0 % MwSt anfallen und ein Vorsteuerabzug ins Leere läuft.

Wenn Ihnen ein Berater für eine neue Anlage unter 30 kWp empfiehlt, „unbedingt zur Regelbesteuerung zu optieren" oder „den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einzureichen", sollten Sie nachfragen, ob diese Empfehlung den Rechtsstand ab 2023 berücksichtigt.

Fehler 4: Altanlage und Neuanlage steuerlich vermischen

Wer bereits eine Altanlage im Regelbesteuerungsmodell betreibt und eine zweite Anlage hinzufügt, muss aufpassen: Die steuerliche Behandlung der Altanlage ändert sich nicht automatisch. Die Einkommensteuerbefreiung greift zwar für beide Anlagen (sofern die Leistungsgrenzen eingehalten werden), aber die umsatzsteuerliche Behandlung der Altanlage richtet sich weiterhin nach dem gewählten Modell und der Bindungsfrist.

Meine Empfehlung

Das Steuerrecht rund um PV ist 2026 so einfach wie nie. Für die allermeisten Eigenheimbesitzer mit einer Anlage bis 30 kWp lautet die Zusammenfassung:

  • Beim Kauf: 0 % Mehrwertsteuer – der Nettopreis ist der Bruttopreis.
  • Im Betrieb: Keine Einkommensteuer, keine Umsatzsteuer, keine Gewerbesteuer, keine Steuererklärung für die Anlage.
  • Beim Finanzamt: Keine Anmeldung, kein Fragebogen, keine Steuernummer für die PV-Anlage nötig.

Lassen Sie sich nicht von veralteten Informationen oder übervorsichtigen Ratgebern verunsichern. Die steuerlichen Hürden, die früher viele Hausbesitzer vom Kauf einer Solaranlage abgehalten haben, existieren nach den Reformen von 2022 (Einkommen- und Gewerbesteuer) und 2023 (Umsatzsteuer) praktisch nicht mehr.

Natürlich muss die Anlage weiterhin im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden – das ist aber keine steuerliche Pflicht, sondern eine energierechtliche.

Wenn Sie über eine Solaranlage nachdenken: Mit reduco.ai können Sie in wenigen Minuten prüfen, welches Potenzial Ihr Dach hat – und direkt sehen, wie sich eine PV-Anlage wirtschaftlich rechnet. Die aktuellen Anschaffungskosten und Fördermöglichkeiten finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber Photovoltaik 2026: Kosten, Förderung & Wirtschaftlichkeit. Informationen zur KfW-Förderung für energetische Sanierungen, die sich mit einer PV-Anlage kombinieren lassen, finden Sie unter KfW-Förderung 2026.

Häufige Fragen zu PV und Steuern

Muss ich meine Solaranlage beim Finanzamt anmelden?

Nein – sofern Ihre Anlage die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt (insbesondere bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit auf einem Gebäude). Sie müssen weder den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen noch eine Steuernummer für den PV-Betrieb beantragen. Das BMF hat ausdrücklich klargestellt, dass auf die steuerliche Anzeige nach § 138 Abs. 1 AO verzichtet werden kann. Die einzige Pflichtregistrierung ist die Eintragung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.

Ist die Einspeisevergütung steuerfrei?

Ja. Die Einspeisevergütung für PV-Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit (bei Bestandsanlagen von vor 2025 im Mehrfamilienhaus: 15 kWp je Einheit) ist seit dem Steuerjahr 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit. Das gilt auch für den geldwerten Vorteil des Eigenverbrauchs und für Einnahmen aus der Direktvermarktung. Die Einspeisevergütung wird Ihnen vom Netzbetreiber weiterhin in voller Höhe ausgezahlt; Sie müssen sie lediglich nicht mehr versteuern.

Brauche ich einen Steuerberater für meine PV-Anlage?

In den meisten Fällen nicht. Wenn Sie eine einzelne Anlage bis 30 kWp auf Ihrem Wohngebäude betreiben, gibt es steuerlich praktisch nichts mehr zu tun. Ein Steuerberater kann sinnvoll sein, wenn Sie mehrere Anlagen betreiben und sich der 100-kWp-Grenze nähern, ein Mehrfamilienhaus mit komplexer Aufteilung haben oder eine Altanlage im Regelbesteuerungsmodell führen und den Wechsel zur Kleinunternehmerregelung planen.

Muss ich eine Gewerbeanmeldung machen?

Nein, bei Anlagen bis 30 kWp ist in aller Regel keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Gewerbesteuerlich sind solche Anlagen seit dem Erhebungszeitraum 2022 befreit (§ 3 Nr. 32 GewStG). Falls Sie irrtümlich bereits ein Gewerbe angemeldet haben, können Sie es beim Gewerbeamt wieder abmelden. Erst ab einer Anlagenleistung von über 30 kWp ist eine Gewerbeanmeldung nötig.

Was passiert, wenn meine Anlage genau 30 kWp hat?

Eine Anlage mit exakt 30,00 kWp installierter Bruttoleistung ist in allen drei Steuerarten begünstigt („nicht mehr als" bzw. „bis zu" 30 kWp – also einschließlich). Beim Nullsteuersatz ist die Zahl ohnehin nur eine Vermutungsregel, keine Obergrenze; bei der Einkommensteuer gilt die 30-kWp-Freigrenze je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Entscheidend ist jeweils die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister, nicht die tatsächliche Einspeiseleistung.

Kann ich mir die Vorsteuer trotzdem zurückholen?

Bei Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 geliefert wurden, macht der Vorsteuerabzug keinen Sinn mehr: Sie haben beim Kauf 0 % MwSt bezahlt – es gibt also keine Vorsteuer, die Sie sich erstatten lassen könnten. Die Option zur Regelbesteuerung ist bei begünstigten Neuanlagen daher weder nötig noch vorteilhaft. Bei Altanlagen, die vor 2023 installiert wurden und bei denen bereits zur Regelbesteuerung optiert wurde, gelten die bisherigen Regelungen und Bindungsfristen weiter.

Gilt der Nullsteuersatz (0 % Mehrwertsteuer) auch 2027?

Ja. Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG ist unbefristet – das Gesetz enthält kein Enddatum. Auch 2027 zahlen Sie beim Kauf einer PV-Anlage auf einem Wohngebäude 0 % Mehrwertsteuer, solange der Gesetzgeber die Regelung nicht ändert; eine Abschaffung ist derzeit nicht beschlossen. Dasselbe gilt für die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG.

Gilt der Nullsteuersatz auch für Anlagen über 30 kWp?

Auf Wohngebäuden: ja. § 12 Abs. 3 UStG formuliert die 30 Kilowatt (peak) als Vermutungsregel – die Voraussetzungen „gelten als erfüllt", wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt. Das ist eine Beweiserleichterung, keine Obergrenze. Das BMF stellt klar: Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind „stets begünstigt", also auch mit einer Leistung über 30 kWp, zum Beispiel auf größeren Mietshäusern. Nur Anlagen über 30 kWp ohne Bezug zu Wohn-, öffentlichen oder Gemeinwohl-Gebäuden (etwa Freiflächenanlagen) zahlen den Regelsteuersatz von 19 %. Davon zu trennen ist die Einkommensteuer: Dort sind die 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit eine echte Freigrenze.

Gilt die Steuerbefreiung auch für Balkonkraftwerke?

Ja. Balkonkraftwerke (Steckersolargeräte) fallen ebenfalls unter den Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG und unter die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG – vorausgesetzt, die Leistungsgrenzen werden eingehalten. Bei einem typischen Balkonkraftwerk mit 800 Wp bis 2.000 Wp sind diese Grenzen weit unterschritten.

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