Ratgeber
Einspeisevergütung 2026/2027: EEG-Reform, Senkung & Übergangszahlung

Hendrik Stotz
Zertifizierter Energieeffizienz-Experte
Stand: 31. August 202615 Minuten

Bekannt aus


















Das Wichtigste in Kürze
- Aktuelle Sätze: Seit dem 1. August 2026 gelten bis 10 kWp 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung (bis 31. Juli 2026 waren es 7,78 ct/kWh).
- Degression: Die Einspeisevergütung sinkt halbjährlich um 1 %; die nächste Senkung erfolgt am 1. Februar 2027.
- Bestandsschutz: Der bei Inbetriebnahme gültige Satz ist für 20 Jahre plus den Rest des Inbetriebnahmejahres garantiert.
- Eigenverbrauch zählt: Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde spart rund 37 ct/kWh Netzstrom – fast fünfmal so viel wie die Einspeisung mit 7,70 ct/kWh.
- Negative Strompreise: Bei neuen Anlagen mit intelligentem Messsystem entfällt die Vergütung bereits ab der ersten Viertelstunde mit negativem Börsenpreis; die entgangenen Beträge werden am Ende der Laufzeit nachgeholt.
- Reform 2027: Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Regierungsentwurf der EEG-Novelle beschlossen. Danach soll die feste Einspeisevergütung für alle Neuanlagen zum 1. Januar 2027 entfallen; an ihre Stelle tritt eine befristete Übergangszahlung von rechnerisch 5,2 ct/kWh für maximal 36 Monate. Das parlamentarische Verfahren läuft noch.
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Bei der Einspeisevergütung ändert sich 2026 und 2027 gleich mehrfach etwas: Am 1. August 2026 sind die Sätze um 1 % gesunken, und ab dem 1. Januar 2027 soll die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen komplett entfallen. Seit über 20 Jahren ist die Einspeisevergütung das Rückgrat der Photovoltaik-Wirtschaftlichkeit in Deutschland – doch sie sinkt kontinuierlich, und ab 2027 steht ein grundlegender Systemwechsel bevor.
Update (Stand: 9. August 2026): Zum 1. August 2026 hat die halbjährliche Degression gegriffen: Für Teileinspeisung bis 10 kWp gelten seitdem 7,70 ct/kWh. Das Bundeskabinett hat den Entwurf der EEG-Novelle am 29. Juli 2026 beschlossen. Die Eckpunkte für neue Dachanlagen: einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh, Übergangszahlung von rechnerisch 5,2 ct/kWh über 36 Monate, Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh über bis zu 48 Monate, gestaffelter Zugang nach Inbetriebnahmejahr (2027: unter 50 kW, 2028: unter 25 kW, 2029/2030: unter 7 kW). Beschlossenes Recht ist das noch nicht – der Bundestag befasst sich ab September 2026 damit. Für bestehende Anlagen ändert sich nichts.
Die gute Nachricht: Photovoltaik lohnt sich 2026 weiterhin – sogar mehr denn je. Denn der eigentliche Werttreiber ist längst nicht mehr die Vergütung für eingespeisten Strom, sondern der Eigenverbrauch. In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Vergütungssätze aktuell gelten, was sich 2026 bereits geändert hat, was ab 2027 geplant ist und wie Sie jetzt die richtigen Entscheidungen für Ihre PV-Anlage treffen.
Aktuelle Einspeisevergütung 2026
Die Einspeisevergütung wird seit Februar 2024 halbjährlich um 1 % gesenkt. Zuletzt haben sich die Sätze zum 1. August 2026 verringert; für Teileinspeisung bis 10 kWp gelten seitdem 7,70 ct/kWh. Eine vollständige Übersicht bietet der Ratgeber aktuelle Einspeisevergütung 2026: alle Sätze in der Tabelle; dieser Artikel fokussiert auf die Änderungen 2026/2027.
Vergütungssätze Februar bis Juli 2026 (historisch)
| Anlagengröße (Leistungsanteil) | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| Bis 10 kWp | 7,78 ct/kWh | 12,34 ct/kWh |
| 10–40 kWp (Anteil) | 6,73 ct/kWh | 10,35 ct/kWh |
| 40–100 kWp (Anteil) | 5,50 ct/kWh | 10,35 ct/kWh |
Quellen: Bundesnetzagentur – EEG-Förderung und Fördersätze.
Sätze seit dem 1. August 2026
| Anlagengröße (Leistungsanteil) | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| Bis 10 kWp | 7,70 ct/kWh | rechnerisch rund 12,2 ct/kWh |
| 10–40 kWp (Anteil) | rechnerisch rund 6,7 ct/kWh | rechnerisch rund 10,2 ct/kWh |
| 40–100 kWp (Anteil) | rechnerisch rund 5,4 ct/kWh | rechnerisch rund 10,2 ct/kWh |
Belastbar ist der Wert für die Teileinspeisung bis 10 kWp (7,70 ct/kWh). Die übrigen Zeilen sind aus der Degression von 1 % fortgeschrieben – die verbindlichen Sätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
Wichtig zur Staffelung: Die Vergütungssätze werden anteilig berechnet. Für eine 15-kWp-Anlage mit Teileinspeisung erhalten Sie beispielsweise für die ersten 10 kWp den höheren Satz von 7,70 ct/kWh und für die restlichen 5 kWp den niedrigeren Satz der Leistungsstufe 10–40 kWp.
Teileinspeisung vs. Volleinspeisung: Bei der Teileinspeisung (Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung) verbrauchen Sie den erzeugten Strom zunächst selbst und speisen nur den Überschuss ins Netz ein. Bei der Volleinspeisung fließt die gesamte Erzeugung ins öffentliche Netz. Die Volleinspeisung wird höher vergütet, ist aber für die meisten Eigenheimbesitzer wirtschaftlich weniger attraktiv als die Teileinspeisung – denn jede selbst verbrauchte Kilowattstunde spart Ihnen den vollen Netzstrompreis. Mehr zu den aktuellen PV-Kosten und zur Wirtschaftlichkeitsrechnung.
Garantierte Vergütungsdauer
Die Einspeisevergütung wird für 20 Jahre ab Inbetriebnahme plus den Rest des Inbetriebnahmejahres garantiert. Der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültige Vergütungssatz bleibt während dieser gesamten Laufzeit konstant – unabhängig davon, wie sich die Sätze für Neuanlagen entwickeln.
Wer also eine Anlage im Jahr 2026 in Betrieb nimmt, erhält den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Satz bis mindestens Ende 2046.
Was sich 2026 bereits geändert hat
Halbjährliche Degression von 1 %
Seit Februar 2024 sinkt die Einspeisevergütung alle sechs Monate um 1 %. Die Absenkungstermine sind jeweils der 1. Februar und der 1. August. Zuletzt wurde zum 1. August 2026 gesenkt, die nächste Senkung erfolgt am 1. Februar 2027. Diese planbare Degression gibt Investoren Orientierung, bedeutet aber auch: Wer früher installiert, sichert sich höhere Sätze.
Negative Strompreise: Verschärfte Regelung durch das Solarspitzengesetz
Seit dem Solarspitzengesetz (in Kraft seit 25. Februar 2025) gelten verschärfte Regeln für die Vergütung bei negativen Börsenpreisen. Nach dem novellierten EEG-Paragraf 51 sinkt der anzulegende Wert in Zeiten mit negativem Spotmarktpreis auf null:
- Für Neuanlagen (Inbetriebnahme ab dem 25. Februar 2025) entfällt die Vergütung – sobald die Anlage über ein intelligentes Messsystem verfügt – bereits ab der ersten Viertelstunde mit negativem Börsenpreis. Einen Stundenschwellenwert gibt es nicht mehr.
- Anlagen unter 2 kWp sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Die früher gestaffelten Stundenregelungen (etwa drei aufeinanderfolgende Stunden 2025, zwei 2026, eine ab 2027) betreffen ausschließlich ältere Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 25. Februar 2025 im Rahmen der Übergangsvorschriften – nicht Neuanlagen.
Smart-Meter-Pflicht: Neue PV-Anlagen ab 7 kW müssen mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter) und einer Steuerbox ausgestattet werden. Solange eine Anlage noch nicht ausgerüstet ist, greift der Vergütungsausschluss bei negativen Preisen noch nicht – bis dahin darf sie allerdings nur 60 % ihrer Nennleistung einspeisen (siehe unten).
Kompensationsregel: Die entgangene Vergütung geht nicht komplett verloren. Sie wird nach Ablauf des 20-jährigen Vergütungszeitraums nachgeholt: Der Vergütungszeitraum verlängert sich um die Anzahl der Viertelstunden, in denen die Vergütung wegen negativer Preise ausgefallen ist (§ 51a EEG).
Einordnung: 2024 gab es rund 457 Stunden mit negativen Börsenpreisen – das entspricht etwa 5 % des Jahres. Wer diese Preisschwankungen aktiv nutzen will, kombiniert seine Anlage mit einem dynamischen Stromtarif und Speicher. Für typische Eigenheim-PV-Anlagen mit hohem Eigenverbrauch sind die Auswirkungen auf die Gesamtrendite überschaubar, da ohnehin nur der Überschussstrom eingespeist wird.
Wirkleistungsbegrenzung und Smart Meter
Das Solarspitzengesetz bringt weitere Neuerungen für 2026:
- Neue Anlagen ohne intelligentes Messsystem dürfen nur maximal 60 % ihrer Nennleistung ins öffentliche Netz einspeisen (statt der bisherigen 70-%-Regelung, die entfallen ist).
- Seit Inkrafttreten des Solarspitzengesetzes müssen neue PV-Anlagen ab 7 kWp mit einem Smart Meter und einer Steuerbox ausgestattet werden; für die vollständige Ausrüstung aller betroffenen Neuanlagen gilt eine Übergangsfrist bis Anfang 2027. Der Kabinettsentwurf zur EEG-Novelle senkt diese Rollout-Schwelle ab 2027 auf mehr als 2 kW ab (§ 30 Absatz 1 Nummer 4 MsbG in der Entwurfsfassung).
- Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, ein intelligentes Messsystem auf Anforderung innerhalb von vier Monaten einzubauen.
Was ab 2027 geplant ist
Wichtiger Hinweis (Stand: 30. Juli 2026): Die folgenden Informationen beziehen sich auf den am 29. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf zur EEG-Novelle 2027. Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein geltendes Recht: Der Bundestag befasst sich ab September 2026 mit dem Entwurf, und die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission läuft zum Jahresende aus. Aus der SPD-Fraktion und vom Bundesverband Solarwirtschaft werden substanzielle Änderungen gefordert – die endgültige Fassung kann von den hier beschriebenen Regelungen abweichen.
Abschaffung der festen Einspeisevergütung
Kern der Novelle: Die feste Einspeisevergütung wird für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2027 abgeschafft (§ 21 EEG 2027) – zusammen mit der bisherigen Ausfallvergütung. Der ursprüngliche Arbeitsentwurf (Februar 2026) sah dafür einen abrupten Förderstopp für Anlagen unter 25 kW vor; die Kabinettsfassung staffelt den Ausstieg stattdessen nach Leistungsklasse und Inbetriebnahmejahr. An die Stelle der festen Vergütung tritt eine befristete Übergangszahlung, die den Umstieg in die Direktvermarktung erleichtern soll.
| Inbetriebnahme | Anspruch auf die befristete Übergangszahlung |
|---|---|
| 2027 | Anlagen unter 50 kW |
| 2028 | Anlagen unter 25 kW |
| 2029 und 2030 | Anlagen unter 7 kW |
| ab 2031 | kein Anspruch mehr |
Quelle: § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Entwurfs (Kabinettsfassung vom 29. Juli 2026).
Zur Höhe: Der anzulegende Wert für nicht ausgeschriebene Solaranlagen wird auf einheitlich 6,2 ct/kWh festgelegt (§ 48 Absatz 1) – die bisher höheren Werte für Gebäudeanlagen und die Leistungsklassen bis 10 kW und bis 40 kW entfallen. Für die Übergangszahlung wird von diesem Wert 1 ct/kWh abgezogen (§ 53 Absatz 1), rechnerisch also 5,2 ct/kWh. Gezahlt wird sie bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats (§ 25 Absatz 2) – also rund drei Jahre statt wie bisher 20 Jahre. Wie sich diese Übergangsvergütung von 5,2 ct/kWh zusammen mit dem Direktvermarktungsbonus auf den Erlös einer Neuanlage auswirkt, rechnen wir im Detailratgeber durch.
Wer danach oder von Anfang an in die sonstige Direktvermarktung wechselt, erhält für Anlagen unter 25 kW zusätzlich einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh, längstens bis zum Ende des 48. Monats nach dem erstmaligen Eintritt in die Direktvermarktung (§ 50c). Eine dauerhafte, wie bisher über 20 Jahre fest garantierte Einspeisevergütung ist für neue Kleinanlagen in keiner Entwurfsfassung mehr vorgesehen – wer einen solchen festen Satz sichern will, muss die Anlage bis Ende 2026 in Betrieb nehmen. Wer bereits Offerten vorliegen hat, sollte diese vor der Unterschrift noch auf Vollständigkeit und Preisniveau prüfen.
Weitere Punkte der Kabinettsfassung:
- Volleinspeisungsbonus ersatzlos gestrichen: Der Zuschlag für Volleinspeiseanlagen entfällt für Neuanlagen (Wegfall des bisherigen § 48 Absatz 2a). Zu den heutigen 12,34 ct/kWh gibt es ab 2027 keine Entsprechung mehr.
- Dauerhafte 50-%-Kappung: Neue Gebäude-Solaranlagen unter 100 kW dürfen am Netzverknüpfungspunkt dauerhaft nur noch maximal 50 % ihrer installierten Leistung einspeisen – unabhängig davon, ob ein intelligentes Messsystem verbaut ist (§ 9 Absatz 2b). Das ist eine andere Regelung als die heutige 60-%-Interimsgrenze und betrifft nur Neuanlagen; Steckersolargeräte bis 2 kW und 800 VA sind ausgenommen. Was das dauerhafte 50-%-Einspeiselimit für Auslegung und Ertrag bedeutet, erklären wir ausführlich im eigenen Ratgeber.
- Smart Meter schon ab 2 kW: Die Rollout-Schwelle sinkt von mehr als 7 kW auf mehr als 2 kW (§ 30 Absatz 1 Nummer 4 MsbG). Die Entwurfsbegründung veranschlagt dafür jeweils rund 50 € pro Jahr für Messsystem und Steuerungstechnik.
- Nulleinspeisung wird privilegiert: Anlagen, die bewusst keinen Strom ins Netz einspeisen, sind von der Kappung und von der Pflicht zur Steuerungstechnik ausgenommen (§ 9 Absatz 2b, § 29 Absatz 5 MsbG).
- Degression läuft weiter: Der anzulegende Wert sinkt ab dem 1. August 2027 weiterhin alle sechs Monate um 1 % (§ 49 Satz 1).
Die Solarbranche hat auf diesen Vorschlag mit deutlicher Kritik reagiert. Der Bundesverband Solarwirtschaft und der Bundesverband des Solarhandwerks warnen vor negativen Folgen für den Ausbau von Dach-Photovoltaik.
Verpflichtende Direktvermarktung für alle Neuanlagen
Der Entwurf macht die Direktvermarktung für alle Neuanlagen ab dem 1. Januar 2027 zum Regelfall. Bisher galt die Direktvermarktungspflicht erst ab 100 kWp. Diese Bagatellgrenze soll faktisch entfallen: Die geförderte Direktvermarktung mit Marktprämie greift künftig erst ab 25 kW (§ 20 Satz 1 Nummer 1) – Neuanlagen darunter erhalten also gar keine Marktprämie mehr. Die 100-kW-Grenze bleibt im Entwurf nur für die unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber relevant (§ 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2).
Für Betreiber kleiner Anlagen, die zunächst keinen eigenen Direktvermarktungsvertrag abschließen möchten, ist die oben beschriebene Abnahme durch den Netzbetreiber vorgesehen – im ursprünglichen Entwurf als Marktwertdurchleitung bezeichnet, in der Kabinettsfassung als befristete Übergangszahlung ausgestaltet. Sie beträgt den anzulegenden Wert abzüglich 1 ct/kWh, rechnerisch also 5,2 ct/kWh, und läuft nach 36 Monaten aus. Anspruch haben 2027 in Betrieb genommene Anlagen unter 50 kW; in den Folgejahren sinkt die Schwelle auf 25 kW und dann auf 7 kW.
Contracts for Difference (CfD) als neues Fördersystem
Zusätzlich führt der Entwurf – wie es das EU-Recht verlangt – ein Finanzierungsmodell in Form zweiseitiger Differenzverträge (Contracts for Difference, CfD) ein. Anders als in früheren Berichten dargestellt ersetzt es die Marktprämie nicht, sondern baut auf ihr auf. Das Prinzip:
- Die geförderte Direktvermarktung mit Marktprämie bleibt im Grundsatz erhalten: Liegt der Marktwert unter dem anzulegenden Wert, gleicht die Marktprämie die Differenz aus.
- Neu ist ein Refinanzierungsbeitrag: Übersteigt der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert, muss der Betreiber die Differenz abführen (Erlösabschöpfung).
- Dieser Abschöpfung sollen nur Anlagen ab 100 kW installierter Leistung unterliegen; Biomasseanlagen sind ausgenommen.
Dieses System zielt darauf ab, die Förderkosten zu senken und gleichzeitig Investitionssicherheit zu bieten. Es orientiert sich an den Vorgaben der EU-Strommarktreform. Für kleine Dachanlagen im Eigenheimbereich spielt es keine Rolle: Sie erhalten ab 2027 ohnehin keine Marktprämie mehr und liegen unter der 100-kW-Schwelle.
Zeitplan der EEG-Reform (Stand: 30. Juli 2026)
| Meilenstein | Status (30. Juli 2026) |
|---|---|
| Arbeitsentwurf (geleakt) | Ende Februar 2026 – erfolgt |
| Überarbeiteter Referentenentwurf | 17. Juli 2026 – zur Verbändeanhörung verschickt |
| Kabinettsbeschluss | 29. Juli 2026 – erfolgt |
| Beratung in Bundestag und Bundesrat | Ab September 2026 – Änderungen im Verfahren wahrscheinlich |
| Beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission | Bestehende Genehmigung läuft zum Jahresende 2026 aus |
| Inkrafttreten der Neuregelungen | Zum 1. Januar 2027 vorgesehen (Artikel 7 des Entwurfs) |
Bitte beachten Sie: Dieser Zeitplan basiert auf dem aktuellen Stand der politischen Diskussion. Es ist möglich, dass sich der Zeitrahmen verschiebt oder die Inhalte im parlamentarischen Verfahren noch erheblich verändert werden. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald es neue Entwicklungen gibt.
Warum sich PV auch ohne hohe Einspeisevergütung lohnt
Der Wert einer PV-Anlage liegt 2026 vor allem im Eigenverbrauch – und dieser Vorteil bleibt bestehen, egal wie sich die Einspeisevergütung entwickelt.
Die Rechnung ist einfach: Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde Solarstrom spart Ihnen den vollen Netzstrompreis. Bei einem durchschnittlichen Haushaltsstrompreis von rund 37 ct/kWh (Stand: März 2026) ist jede selbst verbrauchte Kilowattstunde fast fünfmal so wertvoll wie eine eingespeiste (7,70 ct/kWh). Welche Anlagengröße und welche Kosten dabei für ein typisches Eigenheim realistisch sind, zeigt unser Ratgeber zur Solaranlage fürs Einfamilienhaus.
Wirtschaftlichkeit bei unterschiedlichen Eigenverbrauchsquoten
| Szenario | Eigenverbrauchsquote | Ersparnis durch Eigenverbrauch (pro kWh) | Einspeiseerlös (pro kWh) | Effektiver Gesamtwert pro kWh | Amortisation (10 kWp, ca. 12.000 €) |
|---|---|---|---|---|---|
| Ohne Speicher, wenig Verbrauch tagsüber | 20 % | 37 ct | 7,70 ct | ca. 13,6 ct | ca. 10–11 Jahre |
| Ohne Speicher, typisch | 30 % | 37 ct | 7,70 ct | ca. 16,5 ct | ca. 8–9 Jahre |
| Mit Speicher, optimiert | 60 % | 37 ct | 7,70 ct | ca. 25,3 ct | ca. 7–8 Jahre |
| Mit Speicher und Wärmepumpe | 75 % | 37 ct | 7,70 ct | ca. 29,7 ct | ca. 6–7 Jahre |
Berechnung: Effektiver Wert = (Eigenverbrauchsquote x Strompreis) + ((1 - Eigenverbrauchsquote) x Einspeisevergütung). Vereinfachte Darstellung ohne Berücksichtigung von Degradation, Wartungskosten und Strompreissteigerung.
Selbst bei 0 ct Einspeisevergütung wirtschaftlich
Ein extremes Gedankenexperiment zeigt: Selbst wenn die Einspeisevergütung theoretisch auf null fallen würde, bleibt eine PV-Anlage mit hohem Eigenverbrauch wirtschaftlich. Bei 60 % Eigenverbrauch und 37 ct/kWh Netzstrompreis liegt der effektive Wert jeder erzeugten Kilowattstunde bei 22,2 ct – mehr als genug für eine Amortisation innerhalb von 8–10 Jahren.
Die Einspeisevergütung ist ein netter Bonus, aber nicht mehr der ausschlaggebende Faktor für die Wirtschaftlichkeit. Der Schlüssel liegt im Eigenverbrauch – und den können Sie durch einen Stromspeicher und die Kopplung mit einer Wärmepumpe gezielt steigern.
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Was bedeutet das für bestehende Anlagen?
Bestandsschutz: Ihre Vergütung ist gesichert
Wenn Sie bereits eine PV-Anlage betreiben, können Sie beruhigt sein: Ihre bei Inbetriebnahme zugesicherte Vergütung gilt für die vollen 20 Jahre plus das restliche Inbetriebnahmejahr. Daran ändert auch die geplante EEG-Reform nichts. Der Bestandsschutz ist im Entwurf ausdrücklich verankert: Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar (§ 100 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2027). Auch das Bundeswirtschaftsministerium stellt in seiner Mitteilung zum Kabinettsbeschluss klar, dass Bestandsanlagen ihre zugesicherte Förderung für die gesamte Laufzeit behalten.
Das bedeutet: Eine 2020 in Betrieb genommene Anlage erhält ihre Vergütung bis mindestens Ende 2040, eine 2024 installierte Anlage bis Ende 2044.
Post-EEG-Anlagen: Was nach 20 Jahren passiert
Für Anlagen, die zwischen 2001 und 2006 in Betrieb gegangen sind, ist das Ende der EEG-Förderung bereits Realität oder steht unmittelbar bevor. 2026 fallen im Südwesten Deutschlands allein rund 15.000 Anlagen aus der Einspeisevergütung. Bundesweit betrifft es noch deutlich mehr.
Optionen nach Förderende:
Marktwertdurchleitung über den Netzbetreiber: Ausgeförderte Anlagen bis 100 kWp können weiterhin ihren Strom ins Netz einspeisen und erhalten dafür den Jahresmarktwert Solar abzüglich einer Vermarktungspauschale – netto zuletzt rund 4 ct/kWh. Diese Anschlussregelung wurde mit dem Solarpaket I bis Ende 2032 verlängert.
Direktvermarktung: Über einen Direktvermarkter lässt sich in der Regel ein höherer Erlös erzielen als bei der reinen Marktwertdurchleitung. Voraussetzung ist ein RLM-Zähler (registrierende Leistungsmessung) – besonders sinnvoll für größere Anlagen.
Eigenverbrauch maximieren: Die wirtschaftlich attraktivste Option für Eigenheimbesitzer. Nachrüstung eines Speichers, Installation einer Wärmepumpe oder Nutzung einer Wallbox erhöhen den Eigenverbrauchsanteil deutlich. So profitieren Sie vom vollen Netzstrompreis statt vom geringen Marktwert.
Repowering: Alte Module gegen leistungsstärkere tauschen. Moderne Module erzeugen auf derselben Fläche deutlich mehr Strom. Bei einem Repowering zählt die Anlage allerdings als Neuanlage – mit den dann geltenden Vergütungssätzen.
Was bedeutet das für geplante Anlagen?
2026 installieren: Aktuelle Konditionen für 20 Jahre sichern
Wer 2026 eine PV-Anlage in Betrieb nimmt, sichert sich die aktuellen Vergütungssätze für 20 Jahre. Unabhängig davon, ob die feste Einspeisevergütung 2027 tatsächlich abgeschafft wird oder nicht – wer bis Ende 2026 ans Netz geht, hat Planungssicherheit. Entscheidend ist dabei, wann eine Anlage juristisch als in Betrieb genommen gilt: Welche Anforderungen für den Inbetriebnahme-Stichtag 31.12.2026 erfüllt sein müssen, klärt unser Ratgeber zum Bestandsschutz. Wie viel Vorlauf Sie dafür einplanen müssen, zeigt unser Ratgeber zu Lieferzeit und Installationsdauer einer PV-Anlage.
Das ist kein Grund zur Panik, aber ein sachliches Argument für zügiges Handeln. Die Vergütungssätze sind heute zwar niedriger als vor einigen Jahren, aber in Kombination mit den stark gesunkenen Modulpreisen und der 0 % Mehrwertsteuer auf PV-Anlagen ergibt sich 2026 ein attraktives Gesamtpaket. Mehr dazu in unserem Ratgeber zu PV-Kosten und Förderung 2026. Wer den Stichtag noch schaffen will, kann sich vorab unverbindliche Angebote von Fachbetrieben einholen. Wie der gesamte Kaufprozess vom ersten Angebot bis zur Inbetriebnahme abläuft, zeigt PV-Anlage kaufen: der komplette Ratgeber.
Eigenverbrauch-Optimierung wird wichtiger als Einspeisung
Unabhängig von der Einspeisevergütung sollten Sie Ihre Anlage auf maximalen Eigenverbrauch auslegen – vieles davon gelingt sogar ganz ohne Speicher. Konkret bedeutet das:
- Anlagengröße an den Verbrauch anpassen: Nicht zu klein, aber auch nicht überdimensioniert planen
- Stromspeicher einplanen: Ein Batteriespeicher erhöht den Eigenverbrauch von 25–35 % auf 60–80 %
- Sektorenkopplung nutzen: Wärmepumpe, Wallbox und Haushaltsgeräte intelligent mit der PV-Anlage verknüpfen
- Smart Home und Energiemanagement: Verbrauch automatisch in die Erzeugungsspitzen verschieben
Speicher werden in einer Post-Einspeisevergütungs-Welt noch wichtiger
Falls die feste Einspeisevergütung ab 2027 tatsächlich wegfällt, wird der Speicher vom sinnvollen Zubehör zur wirtschaftlichen Notwendigkeit. Denn ohne garantierte Vergütung ist Überschussstrom, der ins Netz fließt, deutlich weniger wert. Hinzu kommt die im Entwurf vorgesehene dauerhafte Kappung der Einspeisung auf 50 % der installierten Leistung für neue Gebäudeanlagen unter 100 kW: Ohne Speicher würde die abgeregelte Mittagsspitze schlicht verloren gehen. Wann sich eine Solaranlage ohne Batteriespeicher trotzdem noch rechnet, haben wir separat durchgerechnet. Je mehr Strom Sie selbst verbrauchen oder zwischenspeichern, desto unabhängiger sind Sie von den Vergütungsregeln. Manche Betreiber gehen noch einen Schritt weiter und prüfen, ob sich eine Nulleinspeisung der PV-Anlage lohnt, bei der bewusst kein Strom mehr ins Netz fließt – solche Anlagen werden im Kabinettsentwurf ausdrücklich privilegiert.
Meine Empfehlung
Unabhängig davon, wie sich die Einspeisevergütung entwickelt: PV lohnt sich 2026 vor allem durch den Eigenverbrauch. Der Netzstrompreis liegt bei über 37 ct/kWh, die Erzeugungskosten einer eigenen PV-Anlage bei unter 8 ct/kWh. Diese Differenz macht Solarstrom vom eigenen Dach zu einer der besten Investitionen für Eigenheimbesitzer.
Wer eine Anlage plant, sollte nicht auf noch günstigere Modulpreise oder vermeintlich bessere Förderbedingungen warten, sondern die aktuellen Konditionen nutzen. Jeder Monat Verzögerung bedeutet niedrigere Vergütungssätze und entgangene Stromkostenersparnis. Und wer 2026 noch installiert, sichert sich die feste Einspeisevergütung für 20 Jahre – bevor sich die Spielregeln 2027 nach dem Kabinettsbeschluss grundlegend ändern sollen.
Mein Tipp: Planen Sie Ihre Anlage auf Eigenverbrauch-Optimierung aus. Wenn das Budget es erlaubt, investieren Sie in einen Speicher und prüfen Sie, ob eine Wärmepumpe für Ihr Gebäude sinnvoll ist. So machen Sie sich von der Einspeisevergütung weitgehend unabhängig.
Mit reduco.ai können Sie in Minuten analysieren, welches Solarpotenzial Ihr Gebäude hat und wie sich eine PV-Anlage für Sie rechnet – inklusive Eigenverbrauchsoptimierung und Speicherdimensionierung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?
Seit dem 1. August 2026 beträgt die Einspeisevergütung für Teileinspeisung bis 10 kWp 7,70 ct/kWh; zuvor waren es seit Februar 2026 7,78 ct/kWh. Die Sätze der höheren Leistungsstufen und der Volleinspeisung sind zum selben Termin ebenfalls um 1 % gesunken (bis Juli 2026: 6,73 ct/kWh für 10–40 kWp, 5,50 ct/kWh für 40–100 kWp sowie 12,34 bzw. 10,35 ct/kWh bei Volleinspeisung); die verbindlichen aktuellen Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur. Die nächste Degression um 1 % folgt am 1. Februar 2027.
Wird die Einspeisevergütung 2027 abgeschafft?
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Regierungsentwurf beschlossen, der die feste Einspeisevergütung für alle Neuanlagen zum 1. Januar 2027 abschafft. An ihre Stelle tritt eine befristete Übergangszahlung von rechnerisch 5,2 ct/kWh (anzulegender Wert 6,2 ct minus 1 ct) für maximal 36 Monate, ergänzt um einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh für Anlagen unter 25 kW über bis zu 48 Monate. Der Zugang zur Übergangszahlung ist gestaffelt: 2027 für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 und 2030 unter 7 kW. Beschlossenes Gesetz ist das noch nicht – der Bundestag berät ab September 2026, Änderungen sind möglich. Für bestehende Anlagen ändert sich nichts, der Bestandsschutz gilt.
Lohnt sich eine PV-Anlage auch ohne Einspeisevergütung?
Ja. Der Hauptwert einer PV-Anlage liegt im Eigenverbrauch. Bei einem Netzstrompreis von rund 37 ct/kWh und Erzeugungskosten von unter 8 ct/kWh sparen Sie mit jeder selbst verbrauchten Kilowattstunde rund 29 ct. Selbst bei einer Einspeisevergütung von 0 ct amortisiert sich eine gut dimensionierte Anlage mit Speicher innerhalb von 8–10 Jahren. Die komplette Renditerechnung für Photovoltaik ohne Einspeisevergütung finden Sie im Detailratgeber.
Was passiert mit meiner bestehenden PV-Anlage bei einer EEG-Reform?
Bestehende Anlagen genießen vollen Bestandsschutz. Der bei Inbetriebnahme zugesicherte Vergütungssatz gilt für 20 Jahre plus den Rest des Inbetriebnahmejahres. Der Kabinettsentwurf regelt das ausdrücklich: Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar (§ 100 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2027). Die Reform betrifft ausschließlich Neuanlagen, die nach Inkrafttreten der neuen Regelungen in Betrieb gehen.
Was sind negative Strompreise und wie betreffen sie meine PV-Anlage?
Negative Strompreise entstehen, wenn mehr Strom erzeugt wird als verbraucht werden kann – typischerweise an sonnigen Wochenenden mit viel Wind und Solareinspeisung. Seit dem Solarspitzengesetz entfällt die Einspeisevergütung für neue Anlagen (mit intelligentem Messsystem) in solchen Phasen bereits ab der ersten Viertelstunde mit negativem Börsenpreis. Die entgangene Vergütung wird nach Ende des 20-jährigen Förderzeitraums nachgeholt.
Sollte ich mit der Installation meiner PV-Anlage bis 2027 warten?
Nein. Wer 2026 installiert, sichert sich die feste Einspeisevergütung für 20 Jahre. Nach dem Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 soll die feste Vergütung ab 2027 durch die Direktvermarktung mit einer nur noch dreijährigen Übergangszahlung ersetzt werden – zu einem deutlich niedrigeren Satz und ohne die bisherige Volleinspeise-Zusatzvergütung. Zudem sinken die Vergütungssätze mit jeder halbjährlichen Degression. Jeder Monat, den Sie warten, bedeutet weniger Vergütung – und entgangene Stromkostenersparnis.
Was ist die befristete Übergangszahlung, die ab 2027 geplant ist?
Sie ersetzt im Kabinettsentwurf die im ersten Arbeitsentwurf vorgesehene Marktwertdurchleitung. Neuanlagen, die 2027 in Betrieb gehen und unter 50 kW liegen, können ihren Strom weiterhin vom Netzbetreiber abnehmen lassen und erhalten dafür den anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh abzüglich 1 ct/kWh – rechnerisch 5,2 ct/kWh. Anders als die feste Einspeisevergütung läuft sie nach 36 Monaten aus; danach führt der Weg in die Direktvermarktung, deren Erlös mit dem Börsenstrompreis schwankt. Für Anlagen unter 25 kW gibt es dort einen Bonus von 1,5 ct/kWh für bis zu 48 Monate. Beschlossenes Recht ist das noch nicht – das parlamentarische Verfahren läuft.
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