Energieausweis 2026: Neue Effizienzklassen A bis G
Ab Mai 2026 gilt die neue EU-Skala A bis G für Energieausweise. Was sich ändert, was die Klassen bedeuten und was Eigentümer jetzt wissen müssen.

Der deutsche Energieausweis bekommt ein neues Gesicht. Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, Richtlinie EU/2024/1275), am 28. Mai 2024 in Kraft getreten, schreibt eine einheitliche Effizienzskala von A bis G vor. Bis zum 29. Mai 2026 muss Deutschland diese Vorgabe in nationales Recht umsetzen, voraussichtlich über das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG), das das bisherige GEG ablösen soll. Die Bundesregierung hat im Februar 2026 Eckpunkte dafür vorgelegt.
Für Eigentümer und Vermieter hat das konkrete Folgen: Die vertraute Skala A+ bis H verschwindet, die Pflichten rund um den Energieausweis werden ausgeweitet, und ein nationales digitales Gebäuderegister kommt. Dieser Artikel erklärt, was sich ändert und was Sie tun sollten.
Was ändert sich? Alte vs. neue Skala
Die bisherige deutsche Skala umfasst zehn Klassen von A+ bis H, basierend auf dem Endenergiebedarf in kWh/(m²·a). Die neue EU-Skala reduziert das auf sieben Klassen, und definiert die Grenzen grundlegend anders.
| Merkmal | Bisherige Skala (GEG) | Neue Skala (EPBD) |
|---|---|---|
| Klassen | A+ bis H (10 Klassen) | A bis G (7 Klassen) |
| Bezugsgröße | Endenergiebedarf kWh/(m²·a) | Primärenergiebedarf kWh/(m²·a) |
| Beste Klasse | A+ (≤ 30 kWh/m²a) | A = Nullemissionsgebäude |
| Schlechteste Klasse | H (> 250 kWh/m²a) | G = schlechteste 15 % des nationalen Bestands |
| Klassengrenzen | Feste kWh-Werte | Relativ zum nationalen Gebäudebestand |
| Zusatzinfos | Endenergie, Primärenergie | + Lebenszyklus-CO₂-Bilanz |
| Gültigkeit | 10 Jahre | 10 Jahre (voraussichtlich beibehalten) |
Der entscheidende Unterschied: Die neuen Klassen sind relativ definiert. Klasse G umfasst die schlechtesten 15 % des nationalen Gebäudebestands, Klasse A ist Nullemissionsgebäuden vorbehalten. Die Klassen B bis F verteilen sich gleichmäßig dazwischen. Die exakten kWh-Grenzen pro Klasse werden erst feststehen, wenn Deutschland die nationale Kalibrierung abgeschlossen hat.
Wechsel von Endenergie zu Primärenergie
Ein wichtiger, in der öffentlichen Diskussion oft unterschätzter Punkt: Die neue Skala basiert auf dem Primärenergiebedarf, nicht mehr auf dem Endenergiebedarf. Der Primärenergiebedarf berücksichtigt die gesamte Energiekette, von der Gewinnung über die Umwandlung bis zur Lieferung ins Gebäude. Das bedeutet: Ein Gebäude mit Wärmepumpe schneidet beim Primärenergiebedarf deutlich besser ab als beim Endenergiebedarf, weil der Primärenergiefaktor für Strom (derzeit 1,8 nach GEG) die hohe Effizienz der Wärmepumpe widerspiegelt. Umgekehrt verschlechtert sich die Bewertung für Gebäude mit fossilen Heizsystemen relativ stärker.
Die neuen Effizienzklassen A bis G erklärt
Klasse A (Nullemissionsgebäude): Reserviert für Gebäude, die nahezu keinen Primärenergiebedarf haben und diesen vollständig aus erneuerbaren Quellen decken. Praktisch betrifft das heute Passivhäuser und Plusenergiehäuser. Ab 2030 müssen alle Neubauten diesen Standard erreichen, für öffentliche Gebäude gilt das bereits ab 2028.
Klassen B bis F: Diese fünf Klassen teilen den restlichen Gebäudebestand (abzüglich der schlechtesten 15 %) in gleich große Segmente auf. Ein solide sanierter Altbau mit Wärmepumpe und guter Dämmung wird voraussichtlich in Klasse B oder C landen. Ein typisches, teilsaniertes Einfamilienhaus aus den 1970ern dürfte sich in Klasse D oder E wiederfinden.
Klasse G (die schlechtesten 15 %): Hier landen Gebäude mit dem höchsten Primärenergieverbrauch. In Deutschland betrifft das schätzungsweise 2,5 bis 3 Millionen Wohngebäude, vor allem unsanierte Altbauten mit Baujahr vor 1978.
Meine Einschätzung: Die relative Definition ist clever, weil sie die unterschiedlichen Gebäudebestände der EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt. Für den deutschen Markt bedeutet sie aber auch, dass die Einordnung erst dann abschließend klar ist, wenn die nationale Kalibrierung vorliegt.
Nationale Kalibrierung: Wie werden die kWh-Grenzen festgelegt?
Die EPBD gibt den Rahmen vor, aber die konkreten kWh-Grenzwerte pro Effizienzklasse legt jedes Mitgliedsland selbst fest. Der Grund: Die Gebäudebestände in der EU unterscheiden sich erheblich. Was in Schweden ein durchschnittliches Gebäude ist, wäre in Griechenland ein Energiefresser und umgekehrt.
Der Kalibrierungsprozess
Deutschland muss dafür seinen gesamten Wohngebäudebestand statistisch erfassen und nach Primärenergiebedarf ordnen. Die Schritte:
Datengrundlage schaffen: Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) nutzt bestehende Datenquellen wie den Zensus 2022, die Gebäude- und Wohnungszählung, vorhandene Energieausweisdaten und Stichprobenerhebungen. Ergänzend fließen Verbrauchsdaten von Energieversorgern und Schornsteinfegern ein.
Statistische Verteilung ermitteln: Aus diesen Daten entsteht eine Verteilungskurve des Primärenergiebedarfs aller Wohngebäude. Die unteren 15 % dieser Kurve, also die Gebäude mit dem höchsten Verbrauch, bilden die Klasse G.
Gleichmäßige Aufteilung der Klassen B bis F: Der verbleibende Gebäudebestand zwischen Klasse A (Nullemissionsgebäude) und Klasse G wird in fünf gleich große Segmente aufgeteilt. Das bedeutet: Jede Klasse B bis F umfasst jeweils rund 17 % des Bestands.
Festlegung der kWh-Schwellenwerte: Aus der statistischen Verteilung ergeben sich konkrete Primärenergie-Grenzwerte in kWh/(m²·a) für jede Klassengrenze.
Voraussichtliche Grenzwerte
Obwohl die offiziellen Werte noch nicht veröffentlicht sind, lassen sich aus der bekannten Verteilung des deutschen Gebäudebestands und Studien des IWU (Institut Wohnen und Umwelt) Schätzwerte ableiten:
| Klasse | Geschätzter Primärenergiebedarf | Gebäudetypen (Tendenz) |
|---|---|---|
| A | nahe 0 kWh/(m²·a) | Passivhaus, Plusenergiehaus |
| B | ca. bis 50 kWh/(m²·a) | KfW 40/55, hochwertig saniert |
| C | ca. 50–100 kWh/(m²·a) | Gut sanierter Altbau, Neubau Standard |
| D | ca. 100–150 kWh/(m²·a) | Teilsanierter Altbau |
| E | ca. 150–200 kWh/(m²·a) | Gering saniert, Baujahr 1970er–1990er |
| F | ca. 200–250 kWh/(m²·a) | Kaum saniert, ältere Bausubstanz |
| G | über ca. 250 kWh/(m²·a) | Unsanierte Altbauten vor 1978 |
Diese Schätzwerte sind mit Vorsicht zu genießen. Die tatsächlichen Grenzen hängen von der genauen statistischen Verteilung ab und können sich durch die Umrechnung auf Primärenergie verschieben. Die endgültigen Werte werden voraussichtlich im Rahmen des GMG-Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht.
Was bedeutet das für Eigentümer und Vermieter?
Erweiterte Ausweispflichten
Die EPBD bringt eine deutlich erweiterte Pflicht zur Vorlage des Energieausweises:
- Verkauf und Neuvermietung: wie bisher.
- Mietvertragsverlängerung: neu, auch bei Verlängerung eines bestehenden Mietvertrags.
- Größere Renovierungen: wenn mehr als 25 % der Gebäudehülle saniert werden oder der Wert der Renovierung 25 % des Gebäudewerts übersteigt.
- Öffentliche Gebäude: alle öffentlichen Gebäude über 250 m² benötigen einen sichtbar ausgehängten Energieausweis.
Beachten Sie: Auch beim Eigentümerwechsel können Sanierungspflichten entstehen, die über die reine Ausweispflicht hinausgehen.
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Schon heute müssen Energiekennwerte in Immobilienanzeigen stehen (§ 87 GEG). Ab Umsetzung der EPBD wird das verschärft: Die neue Effizienzklasse (A-G) muss in jeder Immobilienanzeige erscheinen, egal ob Verkauf oder Vermietung, online oder in Printmedien.
Bedarfsausweis vs. Verbrauchsausweis
Beide Varianten wird es weiterhin geben:
- Verbrauchsausweis: Basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre. Schneller und günstiger, aber stark vom Nutzerverhalten abhängig.
- Bedarfsausweis: Basiert auf einer technischen Berechnung der Gebäudesubstanz. Aussagekräftiger, aber aufwändiger.
Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten und Baujahr vor 1977, die nicht mindestens auf das Niveau der 1. Wärmeschutzverordnung saniert wurden, ist weiterhin ein Bedarfsausweis vorgeschrieben.
Auswirkungen auf den Immobilienmarkt
Die neue Effizienzklassifizierung wird den deutschen Immobilienmarkt spürbar beeinflussen. Schon heute zeigen sich klare Preisunterschiede zwischen energetisch sanierten und unsanierten Gebäuden. Mit der neuen, transparenteren A-G-Skala wird dieser Effekt zunehmen.
Preiseffekte nach Effizienzklasse
Studien des Immobilienverbands Deutschland (IVD) und der Immobilienplattformen zeigen: Gebäude mit schlechter Energieeffizienz erzielen bei Verkauf und Vermietung niedrigere Preise. Die Differenz variiert nach Region, liegt aber im Schnitt bei:
- Klasse A-B vs. Klasse F-G: 15-30 % Preisunterschied beim Verkauf.
- Klasse C-D vs. Klasse F-G: 8-15 % Preisunterschied.
- Bei Vermietung: Mieter achten zunehmend auf Energiekosten. Wohnungen in schlechten Effizienzklassen lassen sich schwerer vermieten und erzielen niedrigere Nettomieten.
Dieser Trend wird sich verstärken, weil die einheitliche A-G-Skala Vergleiche für Laien erheblich einfacher macht als die bisherige A+-bis-H-Skala.
Banken und Finanzierung
Banken berücksichtigen die Energieeffizienz zunehmend bei der Kreditvergabe. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat 2024 Leitlinien veröffentlicht, die Banken empfehlen, Energieeffizienzrisiken in ihre Kreditprüfung einzubeziehen. In der Praxis bedeutet das:
- Bessere Konditionen für effiziente Gebäude: Einige Banken bieten bereits Zinsvorteile von 0,1-0,3 Prozentpunkten für Gebäude mit guter Energieeffizienz oder bei Nachweis geplanter Sanierungsmaßnahmen.
- Höhere Bewertungsabschläge für Klasse F-G: Gutachter berücksichtigen den Sanierungsrückstau als wertmindernden Faktor. Ein unsanierter Altbau in Klasse G kann Bewertungsabschläge von 10-20 % erhalten, was die Beleihungswerte und damit die mögliche Kredithöhe reduziert.
- Energetische Sanierung als Wertanlage: Wer saniert, verbessert nicht nur die Effizienzklasse, sondern auch den Beleihungswert. Die Sanierungskosten lassen sich daher oft teilweise über eine höhere Beleihung refinanzieren.
Käuferverhalten
Die neue Skala wird das Käuferverhalten verändern. Bereits jetzt fragen Käufer gezielt nach dem Energieausweis. Mit der prominenteren Platzierung in Immobilienanzeigen und der einfacheren Vergleichbarkeit wird die Effizienzklasse zu einem noch wichtigeren Entscheidungskriterium. Wer eine Immobilie in schlechter Effizienzklasse kauft, wird den Sanierungsaufwand in den Kaufpreis einpreisen. Das ist letztlich auch Ziel der EPBD: Markttransparenz schaffen und finanzielle Anreize für die energetische Sanierung setzen.
Wer seine Effizienzklasse verbessern will, findet in unserem Artikel zur energetischen Sanierung im Altbau eine detaillierte Anleitung zu Maßnahmen, Reihenfolge und Kosten.
Digitales Gebäuderegister
Die EPBD verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines nationalen digitalen Gebäuderegisters, in dem alle Energieausweise zentral gespeichert werden. Deutschland plant den schrittweisen Aufbau bis Ende 2026. Eigentümer werden dann aufgefordert, ihre Gebäudedaten zu melden.
Das Register soll Transparenz schaffen: Behörden können prüfen, ob Nachrüstpflichten eingehalten werden, und Käufer bzw. Mieter erhalten leichteren Zugang zu Energiedaten. Gleichzeitig bildet es die Grundlage für die nationale Renovierungsstrategie, die jeder EU-Mitgliedstaat vorlegen muss.
Welche Daten werden erfasst?
Das Gebäuderegister wird nach den EPBD-Vorgaben mindestens folgende Daten enthalten:
- Gebäudeidentifikation: Adresse, Gebäudetyp, Baujahr, Anzahl Wohneinheiten, Nutzfläche.
- Energieausweis-Daten: Effizienzklasse, Primärenergiebedarf, Endenergiebedarf, ausstellende Person, Ausstellungsdatum und Gültigkeit.
- CO₂-Bilanz: Treibhausgasemissionen in kg CO₂-Äquivalent pro m² und Jahr, perspektivisch auch die Lebenszyklus-CO₂-Bilanz.
- Gebäudetechnik: Art des Heizsystems, Anteil erneuerbarer Energien, ggf. PV-Anlage oder Lüftungsanlage mit WRG.
- Renovierungshistorie: Bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen und deren Zeitpunkt, soweit dokumentiert.
- Renovierungspass: Die EPBD sieht perspektivisch einen „Renovierungspass" vor, der für jedes Gebäude einen individuellen Sanierungsfahrplan enthält.
Datenschutz und Privatsphäre
Die zentrale Speicherung umfangreicher Gebäudedaten wirft berechtigte Datenschutzfragen auf. Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat sich bereits zu den Eckpunkten des GMG geäußert. Folgende Punkte sind relevant:
- Zugangsrechte: Nicht jeder soll alles sehen können. Eigentümer haben vollen Zugriff auf ihre eigenen Daten. Kaufinteressenten und Mieter erhalten voraussichtlich Zugang zur Effizienzklasse und den wesentlichen Energiekennwerten, nicht aber zu detaillierten Gebäudedaten. Behörden erhalten erweiterte Zugriffsrechte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
- Anonymisierte Auswertung: Für die nationale Renovierungsstrategie und Statistiken sollen nur anonymisierte und aggregierte Daten verwendet werden.
- Speicherfristen: Daten abgelaufener Energieausweise müssen nach einer Übergangsfrist gelöscht oder anonymisiert werden.
- Rechtsgrundlage: Die Datenverarbeitung stützt sich auf die Umsetzung einer EU-Richtlinie und die damit verbundene gesetzliche Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
Meine Einschätzung: Das Register ist grundsätzlich sinnvoll, weil es die Datenbasis für eine fundierte Sanierungsstrategie liefert. Die Umsetzung muss aber datenschutzkonform erfolgen. Eigentümer sollten darauf achten, welche Daten über ihr Gebäude gespeichert werden und wer darauf Zugriff hat.
Energieausweis erstellen lassen: Ablauf und Kosten
Wer einen neuen Energieausweis benötigt, sei es wegen Ablauf des alten, Verkauf, Neuvermietung oder Renovierung, sollte den Ablauf kennen.
Wer darf Energieausweise ausstellen?
Energieausweise dürfen nur von Personen mit entsprechender Qualifikation ausgestellt werden. Dazu gehören:
- Architekten und Bauingenieure mit entsprechender Fortbildung.
- Energieberater mit BAFA-Zulassung (Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes).
- Schornsteinfeger (nur Verbrauchsausweise).
- Handwerksmeister bestimmter Gewerke (SHK, Elektro) mit Zusatzqualifikation.
Für den neuen Ausweis nach EPBD-Standard wird voraussichtlich eine erweiterte Qualifikation erforderlich sein, insbesondere für die Berechnung der Lebenszyklus-CO₂-Bilanz. Die genauen Anforderungen werden im GMG geregelt.
Ablauf: Verbrauchsausweis
- Verbrauchsdaten sammeln: Heizkostenabrechnungen der letzten drei Kalenderjahre (nicht Abrechnungsperioden).
- Gebäudedaten angeben: Adresse, Baujahr, Wohnfläche, Anzahl Wohneinheiten, Heizsystem.
- Beauftragung: Online oder beim Energieberater vor Ort. Viele Anbieter erstellen Verbrauchsausweise komplett online.
- Ausstellung: Innerhalb weniger Tage. Der Ausweis wird digital und/oder gedruckt bereitgestellt.
Kosten: 50-150 EUR. Eine Vor-Ort-Begehung ist beim Verbrauchsausweis nicht vorgeschrieben.
Ablauf: Bedarfsausweis
- Vor-Ort-Begehung: Der Aussteller besichtigt das Gebäude und nimmt die Bausubstanz auf: Wandaufbau, Fenstertyp, Dachkonstruktion, Dämmung, Heizsystem, Lüftung.
- Berechnung: Auf Basis der aufgenommenen Daten wird der Energiebedarf nach DIN V 18599 berechnet. Beim neuen EPBD-Ausweis kommt die Berechnung der Lebenszyklus-CO₂-Bilanz hinzu.
- Modernisierungsempfehlungen: Der Bedarfsausweis enthält individuelle Empfehlungen zur energetischen Verbesserung, ein wesentlicher Mehrwert gegenüber dem Verbrauchsausweis.
- Ausstellung: In der Regel ein bis zwei Wochen nach Begehung.
Kosten: 300-500 EUR für ein Einfamilienhaus, 500-800 EUR für Mehrfamilienhäuser. Für den neuen EPBD-Ausweis ist ein moderater Aufschlag wahrscheinlich.
Was ist besser: Verbrauch oder Bedarf?
Der Bedarfsausweis ist grundsätzlich aussagekräftiger, weil er den Energiebedarf unabhängig vom Nutzerverhalten bewertet. Er ist Pflicht für Wohngebäude mit bis zu vier Einheiten und Baujahr vor 1977, die nicht mindestens dem Stand der 1. Wärmeschutzverordnung (1. WSchVO) entsprechen. Für alle anderen Wohngebäude besteht Wahlfreiheit. Mein Rat: Wenn Sie ohnehin über eine Sanierung nachdenken, lohnt sich der Bedarfsausweis, denn die Modernisierungsempfehlungen liefern erste Anhaltspunkte für sinnvolle Maßnahmen.
Kosten und Gültigkeit
An der grundsätzlichen Kostenstruktur ändert sich zunächst wenig, aber die Preise könnten anziehen, weil der neue Ausweis zusätzliche Angaben (CO₂-Lebenszyklus) enthalten muss.
| Ausweistyp | Typische Kosten (2026) | Gültigkeit |
|---|---|---|
| Verbrauchsausweis | 50-150 EUR | 10 Jahre |
| Bedarfsausweis (EFH) | 300-500 EUR | 10 Jahre |
| Bedarfsausweis (MFH) | 500-800 EUR | 10 Jahre |
Bestehende Energieausweise bleiben bis zum Ablauf ihrer 10-Jahres-Frist gültig. Sie müssen keinen neuen Ausweis erstellen, nur weil sich die Skala ändert. Erst bei Ablauf, Verkauf, Neuvermietung oder Renovierung wird der neue Ausweis nach A-G-Skala fällig.
Mein Tipp: Wenn Ihr Energieausweis 2026 oder 2027 ausläuft, warten Sie nach Möglichkeit auf die neue Regelung. So erhalten Sie direkt einen Ausweis nach der neuen Skala und vermeiden doppelte Kosten.
Häufige Fragen
Wird mein bestehender Energieausweis ungültig?
Nein. Bestehende Energieausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum (10 Jahre nach Ausstellung). Ein Umtausch ist nicht notwendig. Erst wenn ein neuer Ausweis fällig wird, gilt die neue A-G-Skala.
Was passiert, wenn mein Gebäude in Klasse G fällt?
Die EPBD schreibt keine individuellen Sanierungspflichten für Wohngebäude in Klasse G vor. Die Vorgabe richtet sich an den nationalen Durchschnitt: Der Primärenergieverbrauch des gesamten Wohngebäudebestands soll bis 2030 um 16 % und bis 2035 um 20-22 % sinken. Wie Deutschland das erreicht, ist Sache des Gesetzgebers. Ein Zwang zur Einzelsanierung ist nach aktuellem Stand der GMG-Eckpunkte nicht vorgesehen.
Muss ich als Vermieter jetzt einen neuen Energieausweis erstellen lassen?
Nur wenn Ihr aktueller Ausweis abgelaufen ist oder Sie eine Neuvermietung, einen Verkauf oder eine größere Renovierung planen. Die erweiterte Pflicht bei Mietvertragsverlängerungen gilt erst nach Umsetzung der EPBD in nationales Recht, also frühestens ab Sommer 2026.
Was kostet die Umstellung auf die neue Skala?
Die Umstellung selbst kostet Sie nichts, solange Ihr bestehender Ausweis noch gültig ist. Wenn Sie einen neuen Ausweis brauchen, gelten die üblichen Preise (50-500 EUR je nach Typ). Die exakten Preise für den neuen Ausweis mit CO₂-Lebenszyklusangabe stehen noch nicht fest, ein moderater Aufschlag ist wahrscheinlich.
Kann ich gegen meine Effizienzklasse Einspruch erheben?
Direkt gegen die Einstufung auf dem Energieausweis gibt es kein formelles Einspruchsverfahren. Allerdings haben Sie mehrere Möglichkeiten:
- Fehlerhafte Datengrundlage korrigieren: Wenn der Ausweis auf falschen Angaben basiert (z. B. Baujahr, tatsächlich vorhandene Dämmung nicht berücksichtigt), können Sie beim Aussteller eine Korrektur verlangen. Der Aussteller ist verpflichtet, den Ausweis bei nachweislich fehlerhaften Daten zu korrigieren oder neu auszustellen.
- Zweitmeinung einholen: Sie können einen anderen zugelassenen Energieberater beauftragen. Beim Bedarfsausweis können sich die Ergebnisse je nach Datenaufnahme und Bewertung der Bausubstanz durchaus unterscheiden.
- Sanieren und neu bewerten lassen: Der wirksamste Weg zu einer besseren Klasse ist die energetische Sanierung. Nach Abschluss der Maßnahmen lassen Sie einen neuen Energieausweis ausstellen, der den verbesserten Zustand abbildet.
Was gilt für Gebäude mit gemischter Nutzung (Wohn- und Gewerbe)?
Bei gemischt genutzten Gebäuden hängt die Behandlung vom Anteil der jeweiligen Nutzung ab:
- Überwiegend Wohnnutzung (> 50 % der Nutzfläche): Es gelten die Regelungen für Wohngebäude. Ein einheitlicher Energieausweis für das gesamte Gebäude ist ausreichend.
- Getrennte Nutzungszonen: Wenn Wohn- und Gewerbeteil getrennt versorgt werden (separate Heizungsanlagen, eigene Zugänge), können separate Energieausweise ausgestellt werden.
- Überwiegend Gewerbenutzung: Es gelten die Regelungen für Nichtwohngebäude, die teilweise abweichende Anforderungen haben (z. B. andere Berechnungsverfahren, andere Nutzungsprofile).
Die EPBD macht bei Nichtwohngebäuden zusätzliche Vorgaben: Gebäude über 250 m² Nutzfläche mit hohem Energieverbrauch sollen Gebäudeautomations- und Steuerungssysteme erhalten. Für gemischt genutzte Gebäude empfiehlt sich eine Beratung durch einen Energieberater, der die optimale Vorgehensweise für den konkreten Fall ermittelt.
Gibt es Ausnahmen von der Ausweispflicht?
Ja. Bestimmte Gebäudetypen sind weiterhin von der Ausweispflicht ausgenommen:
- Gebäude unter 50 m² Nutzfläche.
- Gebäude, die nur als Gottesdienststätte genutzt werden.
- Provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von weniger als zwei Jahren.
- Bestimmte denkmalgeschützte Gebäude, wenn eine energetische Bewertung aufgrund der Bausubstanz nicht sinnvoll möglich ist (Ausnahme wird im Einzelfall geprüft).
So bereiten Sie sich vor
Der Energieausweis wird aussagekräftiger, die Pflichten umfangreicher. Gerade für Eigentümer älterer Gebäude lohnt es sich, den energetischen Zustand frühzeitig zu kennen, nicht erst, wenn der Ausweis fällig ist.
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