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Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2026: Jetzt GModG – alle Regeln und Fristen

Hendrik Stotz

Hendrik Stotz

Zertifizierter Energieeffizienz-Experte

Stand: 24. August 202620 Minuten

Energetische Sanierung eines Wohngebäudes

Bekannt aus

ESMT Berlin
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Stand: 9. August 2026 – geprüft gegen den amtlichen Gesetzestext im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 (verkündet am 28. Juli 2026).

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein neues Gesetz, ein umbenanntes: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) unter neuem Namen. Geändert wurde die Gesetzesüberschrift, das Stammgesetz vom 8. August 2020 bleibt bestehen (Art. 1 Nr. 1).
  • 65-%-Pflicht ersatzlos gestrichen: Die Erneuerbare-Energien-Pflicht für neue Heizungen ist weg (§§ 71 bis 73 gestrichen). Gas, Öl und Flüssiggas sind ausdrücklich Option Nr. 1 von zehn gleichrangigen Optionen (§ 42 Abs. 2).
  • Auch weg: die 30-Jahre-Austauschpflicht für alte Heizkessel und die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung. Die Stichtage 30.06.2026 und 30.06.2028 lösen keine Heizungspflicht mehr aus.
  • Brennstoffquote ab 2029: Neue Gas- und Ölheizungen brauchen ab 2029 mindestens 10 % klimafreundliche Brennstoffe, steigend bis 60 % ab 2040 – aber nur, wenn sie nach dem 29. Juli 2026 eingebaut wurden (§ 43 Abs. 1).
  • Wohngebäude behalten A+ bis H: Die neue EU-Skala A bis G gilt nur für Nichtwohngebäude (neue Anlage 10a ab 1. Januar 2027). Für Wohngebäude bleibt die bekannte Skala unverändert.
  • Kein Sanierungszwang für Wohngebäude: Mindestanforderungen an den Bestand (§ 40) gelten ausschließlich für Nichtwohngebäude, ab 2030 und 2033, mit breiten Ausnahmen.
  • Solarpflicht gestuft ab 2027: Neue Wohngebäude sind erst ab 1. Januar 2030 erfasst, bestehende private Wohngebäude in keiner Stufe (§ 106). Landesrecht kann weiter gehen.
  • Käufer-Pflichten bleiben: Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 35) und Rohrleitungsdämmung (§ 69 Abs. 3 und 4) jeweils binnen zwei Jahren nach Eigentumsübergang, Bußgeld bis 50.000 € (§ 108). Was der Wegfall von 65-%-Pflicht und Austauschpflicht umgekehrt für die Verkäuferseite bedeutet, ordnet der Ratgeber Haus verkaufen und Heizungsgesetz ein.
  • Förderung ist ein eigenes Thema: Die Fördersätze stehen nicht im GModG, sondern in der neuen BEG-Förderrichtlinie ab 21. Juli 2026.

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Wer nur wissen will, was beim Heizungstausch zu tun ist, findet das kompakt in unserem Beitrag zum Heizungsgesetz 2026. Diese Seite ist die Dauerreferenz zum gesamten Gesetz: alle Regeln, alle Fristen, alle Fundstellen.

Das Gesetz heißt vollständig „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich", ausgefertigt am 23. Juli 2026 und verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226). Der Bundestag hat es als Einspruchsgesetz beschlossen; im Gesetzestext heißt es lediglich: „Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt."

Der wichtigste Punkt zum Verständnis, der in vielen Berichten untergeht: Das GModG ist kein neues Gesetz. Artikel 1 Nummer 1 ersetzt nur die Überschrift des Gebäudeenergiegesetzes durch „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)". Das Stammgesetz vom 8. August 2020 bleibt in Kraft, es heißt nur anders und wurde in weiten Teilen umnummeriert. Wer bisher „GEG" gesucht hat, sucht jetzt „GModG" – die amtliche Abkürzung lautet GModG, nicht „GMG".

Was als Abschaffung des Heizungsgesetzes kommuniziert wurde, ist in Wirklichkeit ein tiefgreifender Umbau: Die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht fällt ersatzlos weg, an ihre Stelle treten der CO₂-Preis und eine Brennstoffquote ab 2029. Gleichzeitig setzt das Gesetz die europäische Gebäuderichtlinie (EPBD, EU/2024/1275) um, deren Umsetzungsfrist am 29. Mai 2026 ablief.

Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Das Gebäudeenergiegesetz ist das zentrale deutsche Gesetz für den Energieverbrauch von Gebäuden. Es legt fest, wie viel Energie ein Neubau verbrauchen darf, welche Anforderungen bei Sanierungen im Bestand gelten, wann ein Energieausweis nötig ist und welche Nachrüstpflichten Eigentümer treffen. Vor 2020 war dieser Bereich auf drei Gesetze verteilt – Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das GEG vom 8. August 2020 hat sie zu einem Regelwerk zusammengeführt.

Seit dem 29. Juli 2026 heißt dieses Gesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Wer nach „GEG" sucht, sucht damit nach dem Gesetz, das jetzt GModG heißt – es ist dasselbe Stammgesetz, nur mit neuer Überschrift und in weiten Teilen neu nummeriert (Art. 1 Nr. 1). Die amtliche Abkürzung lautet GModG, nicht „GMG".

Was das praktisch bedeutet:

  • Paragraphenangaben aus älteren Quellen stimmen oft nicht mehr. Die Heizungsregeln standen bis Juli 2026 in den §§ 71 bis 73; diese Paragraphen sind gestrichen. Die zehn Erfüllungsoptionen stehen jetzt in § 42.
  • „GEG-Anforderungen" für Neubauten gelten weiter. Der Effizienzhaus-Rahmen, die Referenzgebäude-Systematik und die Anforderungen an die Gebäudehülle sind nicht entfallen – sie stehen nur unter neuem Gesetzesnamen.
  • Der Energieausweis bleibt ein GEG- beziehungsweise GModG-Instrument. Für Wohngebäude ändert sich die Skala nicht; die neue A-bis-G-Skala betrifft ab 2027 ausschließlich Nichtwohngebäude. Welche Gebäude einen Bedarfsausweis brauchen und was er kostet, erklärt der Ratgeber Bedarfsausweis: Pflicht und Kosten.
  • Landesrecht kann strenger sein. Solarpflichten und Sanierungsvorgaben einzelner Bundesländer gelten unabhängig vom GModG weiter.

Der Rest dieser Seite ist die Dauerreferenz: alle Regeln, alle Fristen, alle Fundstellen im Gesetzestext.

Die Referenztabelle: Welche Regelung gilt ab wann

Die zehn Kernpunkte des Gesetzes, jeweils mit Geltungsbeginn und Fundstelle. Alle Paragraphenangaben beziehen sich auf das GModG in der ab 29. Juli 2026 geltenden Fassung.

Regelung Gilt ab Fundstelle
GEG heißt jetzt GModG (Umbenennung, kein neues Gesetz) 29.07.2026 Art. 1 Nr. 1
65-%-EE-Pflicht ersatzlos gestrichen 29.07.2026 Art. 1 Nr. 32 (§§ 71 bis 73 gestrichen)
30-Jahre-Austauschpflicht für Heizkessel entfällt (samt fossilem Betriebsende 2045) 29.07.2026 Art. 1 Nr. 32 (§ 72 gestrichen)
Kopplung an die kommunale Wärmeplanung entfällt 29.07.2026 § 71 Abs. 8 gestrichen; WPG-Verweise entfernt (Art. 8 Abs. 10)
Gas, Öl und Flüssiggas sind Option Nr. 1 von zehn 29.07.2026 § 42 Abs. 2 Nr. 1
Brennstoffquote 10 % / 15 % / 30 % / 60 % – nur für Heizungen, die nach dem 29.07.2026 eingebaut werden 01.01.2029 / 2030 / 2035 / 2040 § 43 Abs. 1
Mindestanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude (höchstens 3,5-fach bzw. 2,95-fach Referenzgebäude); für Wohngebäude gibt es keine 01.01.2030 / 01.01.2033 § 40 Abs. 1 und 2 (in Kraft ab 01.01.2027)
Energieeffizienzklassen A bis G – nur Nichtwohngebäude. Wohngebäude behalten A+ bis H 01.01.2027 Anlage 10a (neu) bzw. Anlage 10 (unverändert)
Solarpflicht gestuft: öffentliche und große Nichtwohngebäude zuerst, neue Wohngebäude erst ab 2030 01.01.2027 bis 01.01.2031 § 106 Abs. 2
Nullemissionsgebäude: neue öffentliche Nichtwohngebäude, dann alle Neubauten 01.01.2028 / 01.01.2030 § 10a bzw. § 10 (Art. 3 und Art. 4)
Nachrüstpflichten nach Eigentümerwechsel (oberste Geschossdecke, Rohrleitungsdämmung), je 2 Jahre unverändert in Kraft § 35, § 69 Abs. 3 und 4; Bußgeld bis 50.000 € nach § 108

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Die Inkrafttretensstufen des Gesetzes selbst stehen in Artikel 9: der Heizungsteil, die Änderungen am Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz und am BGB am 29. Juli 2026, der große Umbau samt GEIG-Änderung am 1. Januar 2027, die Nullemissionsgebäude für öffentliche Nichtwohngebäude am 1. Januar 2028 und für alle Neubauten am 1. Januar 2030.

Was sich zuletzt geändert hat

  • 28. Juli 2026: Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226). Damit ist der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen.
  • 29. Juli 2026: Der Kern tritt in Kraft. Ab diesem Tag sind die 65-%-Pflicht, die 30-Jahre-Austauschpflicht und die Wärmeplanungs-Kopplung Rechtsgeschichte. Die Stichtage, die daran hingen – insbesondere der 30. Juni 2026 und der 30. Juni 2028 –, lösen keine Heizungspflicht mehr aus.
  • 21. Juli 2026: Unabhängig vom Gesetz gilt die neue BEG-Förderrichtlinie mit deutlich geänderten Sätzen (siehe Abschnitt Förderung).
  • Weiterhin offen: Die im Gesetz angekündigte Grüngas-/Grünheizölquote. § 42a verpflichtet die Bundesregierung, dazu bis zum 1. Dezember 2026 ein eigenes Gesetz vorzulegen. Ebenso steht die nationale Gebäudedatenbank nach der EPBD noch aus.

Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich an der Rechtslage etwas ändert.

Vergleich: GEG 2024 vs. GModG

Das GEG 2024 setzte auf ordnungsrechtliche Vorgaben, das GModG auf marktwirtschaftliche Anreize über den CO₂-Preis plus eine Brennstoffquote. Was das konkret für den Heizungstausch bedeutet, steht in unserem Beitrag zum Heizungsgesetz 2026.

Kriterium GEG 2024 GModG (seit 29.07.2026)
Steuerungsinstrument Ordnungsrecht (65-%-Pflicht) CO₂-Preis + Brennstoffquote
Heizungswahl Eingeschränkt (faktisch WP/Fernwärme) Technologieoffen, zehn gleichrangige Optionen (§ 42 Abs. 2)
Fossile Heizungen (Neubau) 65 % EE ab 01.01.2024 (Neubaugebiet) Erlaubt; §§ 42 bis 45 gelten entsprechend (§ 10 Abs. 2 Nr. 3)
Fossile Heizungen (Bestand) 65 % EE nach abgeschlossener Wärmeplanung Erlaubt, mit Brennstoffquote ab 2029
Brennstoffquote Keine 10 % ab 2029, 15 % (2030), 30 % (2035), 60 % (2040) – nur für Einbau nach dem 29.07.2026
Austauschpflicht alter Heizkessel Betriebsverbot nach 30 Jahren (§ 72 GEG) Ersatzlos gestrichen
Sanierungspflichten Wohngebäude Nachrüstpflichten bei Eigentümerwechsel (§ 47, § 73 GEG) Unverändert, nur neu nummeriert: § 35 und § 69 Abs. 3 und 4
Sanierungspflichten Nichtwohngebäude Nur bei Eigentümerwechsel Zusätzlich Höchstwerte 2030 und 2033 (§ 40), mit breiten Ausnahmen
Energieausweisklassen A+ bis H (Wohngebäude) Wohngebäude weiter A+ bis H; Nichtwohngebäude neu A bis G ab 2027
Nullemissionsgebäude Kein Standard definiert Öffentliche Nichtwohn-Neubauten 2028, alle Neubauten 2030
Verknüpfung Wärmeplanung 65-%-Pflicht wird durch Wärmeplan ausgelöst Keine Verknüpfung mehr; Wärmeplan ist reine Information
Förderansatz KfW 458 bis 70 % für EE-Heizungen Neue BEG-Förderrichtlinie ab 21.07.2026: KGB 16 %, Deckel bis 80 %, max. 28.000 €
EU-Grundlage Nationale Regelung Umsetzung der EPBD (EU/2024/1275)

Der wichtigste Unterschied: Das GEG 2024 sagte Ihnen, welche Heizung Sie einbauen müssen. Das GModG sagt Ihnen, was Brennstoffe kosten werden, und überlässt Ihnen die Entscheidung.

Die Brennstoffquote („Bio-Treppe"): Was das konkret bedeutet

Wer sich für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, darf das tun, aber ab 2029 mit einer Auflage: Ein steigender Anteil der bereitgestellten Wärme muss aus klimafreundlichen Quellen stammen.

Die Quote steht in § 43 Abs. 1 GModG und gilt für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden:

  • Ab 1. Januar 2029: Mindestens 10 % aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff
  • Ab 1. Januar 2030: Mindestens 15 %
  • Ab 1. Januar 2035: Mindestens 30 %
  • Ab 1. Januar 2040: Mindestens 60 %

Der entscheidende Punkt, der oft falsch dargestellt wird: Wenn Ihre Heizung vor dem 30. Juli 2026 eingebaut wurde, trifft Sie diese Quote nicht – auch dann nicht, wenn sie 2029 noch läuft. Es gibt keine Nachrüstpflicht für Bestandsheizungen.

Die Pflicht lässt sich auch ohne Beimischung erfüllen:

  • Solarthermie: Von 2029 bis Ende 2034 gilt die Pflicht als erfüllt, wenn eine solarthermische Anlage mit mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche (bei bis zu zwei Wohnungen) bzw. 0,03 m² (ab drei Wohnungen) installiert und betrieben wird (§ 43 Abs. 3).
  • Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: ebenfalls von 2029 bis Ende 2034, wenn der Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 % beträgt, die Leistungszahl mindestens 10 erreicht und die Anlage das gesamte Gebäude versorgt (§ 43 Abs. 4).
  • Wärmepumpen-Hybridheizung: Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers erbringt (bei bivalent alternativem Betrieb 40 %) – anders als bei Solarthermie und Lüftung ohne ausdrückliche Befristung auf 2034 (§ 43 Abs. 5 Satz 1). Unbegrenzt ist die Entlastung deshalb nicht: Nach den Sätzen 2 und 3 ist nachzuweisen, „wenn ein höherer Anteil als 30 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll" – in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen und in Nichtwohngebäuden für den Zeitraum nach dem 31.12.2039, für alle anderen Betriebsweisen schon ab dem 01.01.2029. Nach unserer Lesart wirkt die Fiktion damit als Anrechnung in Höhe von 30 %: Sie deckt die Quote bis 2039 vollständig ab, ab der 60-%-Stufe 2040 nur noch zur Hälfte. Diese Auslegungsfrage arbeiten wir im Beitrag zur Bio-Treppe im Detail auf.
  • Biomasse-Hybridheizung: Wird eine Anlage für feste Biomasse mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung kombiniert, gilt die Pflicht aus § 43 Abs. 1 durch die Nutzung fester Biomasse als erfüllt (§ 45 Abs. 2 Satz 1). Auch hier gilt eine Anrechnungsgrenze: Soll ein höherer Anteil als 15 % angerechnet werden, ist er in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen und in Nichtwohngebäuden für den Zeitraum nach dem 31.12.2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen (§ 45 Abs. 2 Satz 2).
  • Schonfrist bei irreparablem Ausfall: Erfolgt der Einbau im Jahr 2028, weil die alte Anlage irreparabel ausgefallen ist, greift die Quote erst zwölf Monate nach dem Einbau (§ 43 Abs. 7 Satz 1). Erfolgt der Einbau ab dem 1. Januar 2029, gilt für zwölf Monate ab Einbau diejenige Quotenstufe fort, die im Zeitpunkt des Ausfalls bestand (§ 43 Abs. 7 Satz 2) – bestand damals keine Pflicht, ist die neue Anlage zwölf Monate quotenfrei; danach gilt die dann erreichte Stufe (Satz 3).

Ergänzend kündigt das Gesetz eine Grüngas-/Grünheizölquote an: Nach § 42a soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein eigenes Gesetz vorlegen, das Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, die für Gebäudewärme gelieferten Brennstoffe bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Dieses Gesetz gibt es noch nicht.

Konkrete Kostenfolgen der Bio-Treppe

Was bedeuten 10 % Biomethan ab 2029 für Ihre Heizkosten? Biomethan ist deutlich teurer als fossiles Erdgas. Die aktuellen Marktpreise für Biomethan liegen je nach Quelle und Vertragslaufzeit bei etwa 9–13 ct/kWh, verglichen mit ca. 7–8 ct/kWh für fossiles Erdgas (Stand Anfang 2026).

Rechenbeispiel für ein durchschnittliches Einfamilienhaus (20.000 kWh/a Gasverbrauch):

Kostenfaktor Ohne Bio-Treppe (2026) Mit 10 % Biomethan (ab 2029)
90 % fossiles Erdgas (7,5 ct/kWh) 1.500 € 1.350 €
10 % Biomethan (11 ct/kWh) 220 €
CO₂-Abgabe (55–65 €/t in 2026; Prognose ~100 €/t in 2029) 260–280 € ~330 € (nur auf fossilen Anteil)
Summe Brennstoff + CO₂ 1.760–1.780 € ~1.900 €

Die Mehrkosten in diesem Szenario liegen bei etwa 120–140 Euro pro Jahr – sie entstehen aus der Beimischung und dem bis 2029 gestiegenen CO₂-Preis zusammen, nicht aus der Bio-Treppe allein. Das klingt überschaubar, aber die Kosten steigen mit jeder weiteren Stufe und mit dem CO₂-Preis. Bis 2030 rechnen Prognosen mit einem CO₂-Preis von 120–150 €/Tonne, was die Jahreskosten einer Gasheizung auf über 2.200–2.500 Euro treiben könnte. Wer sich für die Gesamtkosten eines Heizungstauschs interessiert, findet in unserem Kostenvergleich aller Heizsysteme eine detaillierte Aufschlüsselung.

Was das in der Praxis heißt: Eine neue Gasheizung dürfen Sie einbauen. Aber die laufenden Kosten werden durch den steigenden Biomethan-Anteil und den CO₂-Preis (55–65 €/Tonne in 2026, Prognose 120–150 €/Tonne bis 2030) schrittweise steigen. Eine Gasheizung ist damit nicht „verboten", aber langfristig teurer als heute.

EPBD-Umsetzung: Energieausweis, Nichtwohngebäude, Solarpflicht

Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, EU/2024/1275) musste bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht überführt werden. Deutschland nutzt dafür das GModG.

Energieeffizienzklassen: Wohngebäude behalten A+ bis H

Hier hält sich der hartnäckigste Irrtum zum neuen Gesetz. Die Behauptung, die deutsche Skala A+ bis H werde durch eine EU-Skala A bis G ersetzt, ist für Wohngebäude falsch.

Der Gesetzestext ist eindeutig: Anlage 10 („Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden") wurde nur in der Überschrift und in einer Spaltenbezeichnung angepasst (Art. 2 Nr. 54) – die Klassen selbst bleiben unverändert A+ bis H. Neu ist ausschließlich die Anlage 10a für Nichtwohngebäude mit den Klassen A bis G, die ab dem 1. Januar 2027 gilt (Art. 2 Nr. 55). Dass H weiter existiert, bestätigt das Gesetz an anderer Stelle selbst: Die Härtefallregelung im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz stellt auf „Effizienzklasse G oder H nach § 86 Absatz 1 Anlage 10 des Gebäudemodernisierungsgesetzes" ab.

Die neuen Klassen für Nichtwohngebäude knüpfen nicht an den Verbrauch in kWh/(m²·a) an, sondern an einen Verhältniswert zum Referenzgebäude (Primärenergiereferenzfaktor):

Klasse (Nichtwohngebäude) Primärenergiereferenzfaktor
A ≤ 1,0 (nur Nullemissionsgebäude)
B > 1,0
C > 1,48
D > 1,97
E > 2,46
F > 2,95
G > 3,5

Was das für Ihren bestehenden Energieausweis bedeutet, steht in unserem Beitrag zu den Energieausweis-Klassen 2026.

Noch ein verbreiteter Irrtum: Die häufig zitierte Definition, Klasse G umfasse „die schlechtesten 15 Prozent des Gebäudebestands", stammt aus dem Kommissionsentwurf von 2021. In der finalen EPBD (EU) 2024/1275 kommt sie nicht vor, und im GModG erst recht nicht.

Mindestanforderungen: nur für Nichtwohngebäude

Für Wohngebäude gibt es nach dem GModG keine gebäudeindividuellen Mindestsanierungsanforderungen. Der oft befürchtete Sanierungszwang für Ein- und Mehrfamilienhäuser kommt nicht.

Mindestanforderungen an den Bestand gelten ausschließlich für Nichtwohngebäude (§ 40, in Kraft ab 1. Januar 2027). Deren Jahres-Primärenergiebedarf darf ab dem 1. Januar 2030 höchstens das 3,5-fache und ab dem 1. Januar 2033 höchstens das 2,95-fache eines vergleichbaren Referenzgebäudes betragen. Die Ausnahmen sind breit: Die Anforderung entfällt, wenn sie technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, und sie gilt als erfüllt, wenn das Gebäude ab 1996 errichtet wurde, das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 erreicht, überwiegend mit Biomasse oder Wärmepumpe heizt oder mit Fernwärme versorgt wird. Ausgenommen sind außerdem Baudenkmäler, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude (jeweils nur mit niedrigem Energiebedarf) sowie kleine freistehende Gebäude (§ 40 Abs. 4). Was das für gewerbliche Bestände heißt, vertiefen wir im Beitrag zur EPBD für Gewerbeimmobilien.

Solarpflicht: gestuft ab 2027, private Wohngebäude praktisch nicht betroffen

§ 106 GModG führt eine bundesweite Solarpflicht ein, aber in klar abgestuften Schritten:

  • ab 1. Januar 2027: neue öffentliche Nichtwohngebäude und neue Nichtwohngebäude über 250 m² Nutzfläche
  • ab 1. Januar 2028: bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 2.000 m² sowie bestehende Nichtwohngebäude über 500 m² bei größeren Änderungen
  • ab 1. Januar 2029: bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 750 m²
  • ab 1. Januar 2030: neue Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze, die an ein Gebäude angrenzen
  • ab 1. Januar 2031: bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 250 m²

Bestehende private Wohngebäude tauchen in keiner Stufe auf. Es gibt also keine bundesrechtliche Nachrüstpflicht für Ihr bestehendes Einfamilienhaus. Die Pflicht entfällt zudem, wenn die Anlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Wichtig: Nach § 106 Abs. 4 dürfen die Länder weiter gehen – die Solarpflichten der Bundesländer gelten unverändert weiter und sind vielerorts strenger.

Digitales Gebäuderegister: von der EPBD gefordert, im GModG noch nicht geregelt

Eine der weitreichendsten Neuerungen der EPBD ist das digitale Gebäuderegister (auch: nationale Gebäudedatenbank). Jeder Mitgliedstaat muss ein solches Register aufbauen. Im GModG selbst steht dazu bislang nichts – das Gesetz enthält keine Regelung zu einer nationalen Gebäudedatenbank. Die Umsetzung steht also noch aus. Nach der Richtlinie soll das Register folgende Daten zusammenführen:

  • Energieausweisdaten aller Gebäude (Energieklasse, Primärenergiebedarf, CO₂-Emissionen)
  • Gebäuderenovierungspässe (individuelle Sanierungsfahrpläne, iSFP)
  • Informationen zu Fördermitteln, die für das jeweilige Gebäude beantragt oder bewilligt wurden
  • Smart-Readiness-Indikator (Grad der digitalen Steuerbarkeit des Gebäudes)

Für Eigentümer würde das bedeuten: Der energetische Zustand Ihres Gebäudes wird künftig in einer zentralen Datenbank erfasst und ist für Behörden einsehbar. Das erleichtert die Energieberatung und den Fördermittelprozess, schafft aber auch Transparenz, etwa bei Immobilientransaktionen.

Der Aufbau des Registers soll schrittweise erfolgen. Die EPBD gibt vor, dass bestehende Datenbanken (z. B. das DIBt-Energieausweisregister) integriert werden können. Ein vollständiger Aufbau wird mehrere Jahre dauern. Ein deutsches Umsetzungsgesetz dazu steht noch aus; wir ergänzen diesen Abschnitt, sobald ein Entwurf vorliegt.

Wärmeplanungsgesetz und kommunale Wärmeplanung

Die kommunale Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) läuft weiter. Was sich geändert hat, ist ihre rechtliche Wirkung auf Ihre Heizung.

So funktioniert die Wärmeplanung

Jede Kommune in Deutschland muss einen Wärmeplan erstellen. Dieser Plan legt fest, welche Gebiete künftig über Fernwärme, Wärmenetze, dezentrale Wärmepumpen oder andere Lösungen versorgt werden. Die Fristen des WPG bleiben unverändert:

  • Städte über 100.000 Einwohner: Wärmeplan bis 30. Juni 2026 (Frist abgelaufen)
  • Gemeinden bis 100.000 Einwohner: Wärmeplan bis 30. Juni 2028

Was sich mit dem GModG geändert hat

Unter dem GEG 2024 hatte die kommunale Wärmeplanung eine direkte rechtliche Wirkung: Sobald der Wärmeplan einer Kommune in Kraft trat, löste er die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht für alle neuen Heizungen in diesem Gebiet aus. Daran hingen auch die viel zitierten Stichtage 30. Juni 2026 (große Städte) und 30. Juni 2028 (kleinere Gemeinden).

Diese Verknüpfung ist vollständig entfallen. Mit § 71 wurde auch dessen Absatz 8 gestrichen, und Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes entfernt sämtliche Verweise zwischen WPG und Heizungsrecht. Als Auslöser einer Heizungspflicht existieren die genannten Stichtage damit nicht mehr; der 30. Juni 2028 bleibt lediglich die Frist, bis zu der kleinere Gemeinden ihren Wärmeplan vorlegen müssen. Das bedeutet:

  • Der Wärmeplan Ihrer Kommune zeigt Ihnen, ob in Ihrer Straße perspektivisch Fernwärme geplant ist.
  • Er gibt Auskunft darüber, ob ein Wasserstoffnetz realistisch ist oder ob dezentrale Lösungen (Wärmepumpe) vorgesehen sind.
  • Er löst aber keine Einbaupflicht mehr aus.

Die Wärmeplanung bleibt trotzdem relevant: Wer in einem Gebiet wohnt, das für Fernwärme vorgesehen ist, kann sich darauf einstellen und beim Heizungstausch gegebenenfalls eine Übergangslösung wählen. Umgekehrt sollte, wer in einem Gebiet ohne geplantes Wärmenetz lebt, selbst eine langfristige Lösung planen. Details dazu in unserem Beitrag zur kommunalen Wärmeplanung.

Was das GModG für Mieter und Vermieter ändert

Ein Teil des Gesetzes wird selten erwähnt, betrifft aber Millionen Haushalte: Artikel 5 ändert das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz und verteilt die Mehrkosten der neuen Brennstoffquote zwischen Vermieter und Mieter.

  • Hälftige Teilung: Baut ein Vermieter nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung ein, tragen Vermieter und Mieter die dadurch entstehenden Zusatzkosten je zur Hälfte – die Gas-Netzentgelte ab 1. Januar 2028, die CO₂-Kosten abweichend vom bisherigen Stufenmodell ebenfalls ab 2028 und die Kosten der Quotenbrennstoffe ab 1. Januar 2029, begrenzt auf einen Brennstoffanteil von maximal 30 % (§ 5a CO2KostAufG).
  • Preistransparenz: Brennstofflieferanten müssen den Preisbestandteil für die verpflichtend beizumischenden Brennstoffe gesondert ausweisen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6). Ein nicht sachlich gerechtfertigter Aufschlag ist verboten, die Prüfung übernimmt das Bundeskartellamt (§ 3a).
  • Härtefall: Kleine Vermieter (höchstens sechs Wohnungen) mit günstiger Miete in einem Gebäude der Effizienzklasse G oder H können sich auf eine Härtefallregelung berufen und tragen dann nur die regulären CO₂-Kosten (§ 5d).
  • Evaluierung: Die Verteilungswirkung dieser Regeln wird 2036 überprüft (§ 5c).

Wie die CO₂-Kostenaufteilung generell funktioniert, erklären wir im Beitrag CO₂-Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter.

Förderung: die neue BEG-Förderrichtlinie ab 21. Juli 2026

Wichtig zur Einordnung: Das GModG selbst setzt keine Fördersätze – es regelt nur das Ordnungsrecht (65-%-Streichung, Bio-Treppe). Die Förderung wird von der neuen BEG-Förderrichtlinie geregelt, die der Haushaltsausschuss am 8. Juli 2026 beschlossen hat und die ab 21. Juli 2026 gilt. Alle Details finden Sie in unserer Übersicht zur neuen Heizungsförderung 2026.

Heizungsförderung (KfW 458) – das ändert sich

Die wichtigste Förderung für den Heizungstausch läuft weiter über das Programm KfW 458, die Konditionen ändern sich zum 21. Juli 2026 aber deutlich:

  • Grundförderung: 30 % der förderfähigen Kosten für alle erneuerbaren Heizungen (Wärmepumpe, Biomasse, Fernwärme etc.) – unverändert.
  • Klimageschwindigkeitsbonus: sinkt von 20 % auf 16 % und wird danach halbjährlich abgeschmolzen: 12 % (ab 01.02.2027), 8 % (ab 01.08.2027), 4 % (ab 01.02.2028), 0 % ab 01.08.2028. Voraussetzung bleibt der Austausch einer mindestens 20 Jahre alten fossilen Heizung (bzw. Öl-/Kohle-/Nachtspeicherheizung ohne Altersgrenze).
  • Effizienzbonus (5 %): entfällt ersatzlos. Auch der Emissionsminderungszuschlag für Biomasse (2.500 €) entfällt.
  • Einkommensbonus: neu gestaffelt nach zu versteuerndem Einkommen (zvE): 40 % (bis 30.000 €), 30 % (über 30.000–40.000 €), 10 % (über 40.000–50.000 €). Neu ist ein Familienzuschlag: Bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt reduziert sich das maßgebliche zvE einmalig pauschal um 10.000 € (nicht je Kind).
  • Maximal förderfähige Kosten (1. Wohneinheit): sinken von 30.000 € auf 28.000 € (danach –750 € je Halbjahr ab 01.02.2027). Für die 2.–6. Wohneinheit bleiben es 15.000 €, ab der 7. 8.000 €.
  • Höchstfördersatz (Deckel): bis zu 80 % für Geringverdiener (zvE ≤ 30.000 € bzw. ≤ 40.000 € inklusive Familienzuschlag), sonst maximal 70 %.

Was heißt das in Euro? Der maximale Zuschuss für die erste Wohneinheit liegt bei 22.400 € (80 % von 28.000 €, Geringverdiener) statt bisher 21.000 €. Ein Standardfall (höheres Einkommen, Austausch einer ≥ 20 Jahre alten Gasheizung) kommt auf 30 % + 16 % = 46 %, also 12.880 €.

Ein Wertschöpfungs-Bonus von +15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union kommt ab Q1 2027 hinzu; parallel sinkt der Fördersatz für Wärmepumpen auf 15 %, und für Ersatzinvestitionen gilt eine eigene Höchstgrenze von pauschal 25 % der Gesamtkosten. Alle drei Punkte stehen in der geltenden BEG-Förderrichtlinie (Nummern 8.4.6, 8.4.1 Buchstabe c und 8.3.3), ohne beihilferechtlichen Vorbehalt.

Daneben gibt es die BAFA-Einzelmaßnahmenförderung für Gebäudehülle (Dämmung, Fenster), Lüftung und Heizungsoptimierung mit weiterhin 15 % Zuschuss (förderfähige Kosten bis 30.000 € ohne bzw. 60.000 € mit iSFP-Bonus, jeweils erste Wohneinheit). Wichtigste Änderung hier: Der iSFP-Bonus (+5 Prozentpunkte) gilt seit dem 21. Juli 2026 nur noch, wenn das förderfähige Investitionsvolumen mindestens 30.000 € erreicht.

Übergangsfrist: Altkonditionen nur noch bis 20. Juli 2026

Die alten, günstigeren Konditionen (20 % Klimageschwindigkeitsbonus, 70 % Deckel, 30.000 € Basis, 5 % Effizienzbonus, 2.500 € Biomasse-Zuschlag) gelten nur noch, wenn die Bestätigung zum Antrag (BzA) bis zum 8. Juli 2026 erstellt und der Antrag bis 20. Juli 2026, 20:00 Uhr eingereicht wurde. Bereits bewilligte Förderungen genießen Bestandsschutz.

Handlungsempfehlung: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab jetzt halbjährlich. Wer den Heizungstausch ohnehin plant, sichert sich mit einem frühen Antrag den höheren Satz – die Erzählung „kein Grund zur Eile" gilt nicht mehr.

Zeitplan: Was wann passiert ist und was noch kommt

Datum Ereignis
09.04.2025 Koalitionsvertrag: „Heizungsgesetz abschaffen"
29.05.2026 EPBD-Umsetzungsfrist
08.07.2026 Haushaltsausschuss beschließt die neue BEG-Förderrichtlinie
21.07.2026 Neue BEG-Förderrichtlinie gilt (KGB 16 %, max. 28.000 €)
23.07.2026 Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten
28.07.2026 Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226)
29.07.2026 Inkrafttreten des Kernteils: 65-%-Pflicht, § 72 und Wärmeplanungs-Kopplung sind weg
01.12.2026 Frist für den Entwurf der Grüngas-/Grünheizölquote (§ 42a)
01.01.2027 Großer Umbau tritt in Kraft: § 40 (Nichtwohngebäude), Anlage 10a, § 106 Stufe 1, GEIG-Änderung
01.01.2028 Nullemissionsgebäude für neue öffentliche Nichtwohngebäude (§ 10a)
01.01.2029 Erste Stufe der Brennstoffquote: 10 % (§ 43 Abs. 1)
01.01.2030 Nullemissionsgebäude für alle Neubauten (§ 10); Solarpflicht für neue Wohngebäude; Quote 15 %; § 40 Stufe 1
2030 Evaluation der Klimawirkung durch die zuständigen Ministerien
01.01.2033 § 40 Stufe 2 für Nichtwohngebäude (2,95-fach)
01.01.2035 / 01.01.2040 Brennstoffquote 30 % bzw. 60 %

Die Stufen des Inkrafttretens ergeben sich aus Artikel 9 des Gesetzes. Wer nur wissen will, was das für den nächsten Heizungstausch bedeutet, findet die praktische Kurzfassung im Beitrag zum Heizungsgesetz 2026.

Kritik und offene Fragen

Das GModG ist nicht unumstritten. Über 30 Umweltorganisationen, Verbraucherinitiativen und Gewerkschaften haben sich im Gesetzgebungsverfahren in einem offenen Brief gegen die Abschaffung der 65-Prozent-Vorgabe gewandt.

Die Zahlen zeigen, warum: Rund ein Drittel der CO₂-Emissionen in Deutschland stammt aus dem Gebäudesektor. Schon mit der bisherigen 65-Prozent-Regelung bestand laut Gutachten eine jährliche Abweichung von rund 25 Millionen Tonnen CO₂ vom verbindlichen Klimaziel für 2030.

Die zentrale Frage: Kann der CO₂-Preis allein genug Anreiz schaffen, damit Eigentümer freiwillig auf klimafreundliche Heizungen umsteigen? Oder führt die Aufhebung des Ordnungsrechts zu einem Renovierungsstau?

Die Antwort wird davon abhängen, wie steil der CO₂-Preis nach der Einführung des EU-Emissionshandels ETS2 ab 2028 steigt. Prognosen gehen von 120–150 €/Tonne bis 2030 aus. Das würde Erdgas um etwa 3–4 ct/kWh verteuern und Heizöl um ca. 40 ct/Liter.

Was Eigentümer jetzt tun sollten

  1. Förderkonditionen kennen. Seit 21. Juli 2026 gilt die neue BEG-Förderrichtlinie: Der Klimageschwindigkeitsbonus liegt nur noch bei 16 % und sinkt halbjährlich weiter. Ein früher Antrag sichert den höheren Satz.
  2. Gebäude analysieren. Unabhängig vom Gesetz lohnt sich eine Bestandsaufnahme: Wie hoch ist Ihr Energieverbrauch? Welche Maßnahmen rechnen sich?
  3. CO₂-Kosten einkalkulieren. Wer heute eine Gasheizung einbaut, zahlt ab 2026 mindestens 1,3 ct/kWh CO₂-Aufschlag, Tendenz stark steigend.
  4. Förderung sichern. KfW- und BAFA-Programme sind budgetiert. Je früher Sie beantragen, desto sicherer der Zuschuss.
  5. Wärmeplan Ihrer Kommune prüfen. Die kommunale Wärmeplanung bestimmt, welche Heizoptionen in Ihrer Straße langfristig sinnvoll sind.

Häufige Fragen

Ist das GModG schon in Kraft?

Ja. Das Gesetz wurde am 23. Juli 2026 ausgefertigt, am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) und ist mit seinem Kernteil am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Weitere Teile folgen am 1. Januar 2027, 1. Januar 2028 und 1. Januar 2030 (Art. 9).

Gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) noch?

Ja – unter anderem Namen. Das Gebäudeenergiegesetz gilt fort, seine Überschrift lautet seit dem 29. Juli 2026 aber „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)". Anforderungen an Neubauten, Bestandssanierungen, Energieausweis und Nachrüstpflichten bleiben in Kraft. Weggefallen sind die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht (§§ 71 bis 73) und die 30-Jahre-Austauschpflicht für Heizkessel (§ 72). Wer eine Quelle liest, die noch von „§ 71 GEG" spricht, liest eine Fassung von vor dem 29. Juli 2026.

Ist das GModG ein neues Gesetz oder das alte GEG?

Es ist das alte Gesetz unter neuem Namen. Artikel 1 Nummer 1 ersetzt lediglich die Überschrift des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 durch „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)". Inhaltlich wurden zahlreiche Paragraphen geändert, gestrichen und neu nummeriert, aber das Stammgesetz bleibt bestehen. Die amtliche Abkürzung lautet GModG, nicht „GMG".

Darf ich wieder eine Gasheizung einbauen?

Ja, ohne die bisherige 65-Prozent-Einschränkung. Gas, Heizöl und Flüssiggas stehen in § 42 Abs. 2 ausdrücklich als Option Nummer 1 von zehn gleichrangigen Optionen. Ab 2029 muss allerdings ein steigender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe genutzt werden (10 % ab 2029, dann 15/30/60 %), wenn die Heizung nach dem 29. Juli 2026 eingebaut wurde. Ob sich das wirtschaftlich lohnt, steht auf einem anderen Blatt.

Kommt ein Sanierungszwang für bestehende Wohngebäude?

Nein. Das GModG enthält keine gebäudeindividuellen Mindestsanierungsanforderungen für Wohngebäude. Die entsprechende Regelung in § 40 gilt ausdrücklich nur für Nichtwohngebäude. Bestehen bleiben die Nachrüstpflichten nach Eigentümerwechsel: Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 35) und Dämmung zugänglicher Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen (§ 69 Abs. 3 und 4), jeweils binnen zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang. Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 108 Abs. 2 Nr. 1). Einen Überblick über diese Pflichten finden Sie in unserem Beitrag zur Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel.

Bekommt mein Haus jetzt eine Energieklasse von A bis G?

Nur, wenn es ein Nichtwohngebäude ist. Wohngebäude behalten die Skala A+ bis H. Anlage 10 des GModG wurde ausschließlich in der Überschrift und einer Spaltenbezeichnung angepasst, die Klassen selbst bleiben unverändert. Die Skala A bis G steht in der neuen Anlage 10a und gilt ab dem 1. Januar 2027 nur für Nichtwohngebäude. Auch die verbreitete Aussage, Klasse G umfasse „die schlechtesten 15 Prozent", steht weder im GModG noch in der finalen EPBD (EU) 2024/1275.

Was passiert mit meiner laufenden KfW-Förderung?

Bereits bewilligte Förderanträge sind nicht betroffen und genießen Bestandsschutz. Für neue Anträge gilt seit dem 21. Juli 2026 die neue BEG-Förderrichtlinie mit angepassten Sätzen (Klimageschwindigkeitsbonus 16 % statt 20 %, kein Effizienzbonus mehr, maximal förderfähige Heizungskosten 28.000 € statt 30.000 €, dafür einkommensabhängiger Deckel bis 80 %). Details in unserer Übersicht zur Heizungsförderung 2026.

Was bedeutet „Nullemissionsgebäude" und ab wann gilt das?

Der Begriff „Nullemissionsgebäude" (Zero-Emission Building, ZEB) stammt aus der EPBD und wird ab 1. Januar 2028 in § 3 Abs. 1 Nr. 25a GModG definiert: ein Gebäude mit sehr hoher Gesamtenergieeffizienz, das keine oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht und keine oder sehr geringe betriebsbedingte Treibhausgasemissionen aufweist. Der Standard gilt ab 1. Januar 2028 für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden (§ 10a), und ab 1. Januar 2030 für alle Neubauten (§ 10). Für Bestandsgebäude gilt er nicht.

Wie wirkt sich die Brennstoffquote auf Ölheizungen aus?

Die Quote gilt nicht nur für Gas, sondern auch für Heizöl und Flüssiggas (§ 43 Abs. 1). Ab 2029 müssen auch Ölheizungen mindestens 10 % klimafreundliche Brennstoffe nutzen, etwa Bioöl oder HVO. Klimafreundliches Heizöl ist erheblich teurer als fossiles Heizöl, die Mehrkosten fallen also ähnlich aus wie beim Gas. Beachten Sie: Die CO₂-Steuer verteuert Heizöl zusätzlich.

Werden bestehende Heizungen durch das GModG illegal?

Nein, im Gegenteil. Die Brennstoffquote betrifft ausschließlich Heizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden. Für ältere Anlagen gilt sie in keiner Stufe. Und mehr noch: Das GModG hat die frühere Austauschpflicht für Konstanttemperatur-Heizkessel nach 30 Betriebsjahren ersatzlos gestrichen – § 72 GEG gehörte zu den §§ 71 bis 73, die Artikel 1 Nummer 32 komplett entfernt hat. Damit ist auch das dort geregelte Betriebsende fossiler Heizungen zum Jahr 2045 entfallen.

Muss ich als Hausbesitzer eine PV-Anlage nachrüsten?

Nach Bundesrecht nein. Die Solarpflicht des § 106 erfasst bestehende private Wohngebäude in keiner ihrer fünf Stufen; neue Wohngebäude sind erst ab dem 1. Januar 2030 betroffen. Die Länder dürfen allerdings weiter gehen (§ 106 Abs. 4), und einige tun das auch – prüfen Sie deshalb zusätzlich die Solarpflicht in Ihrem Bundesland.


Stand: 9. August 2026. Alle Rechtsaussagen in diesem Beitrag sind gegen den amtlichen Gesetzestext im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 geprüft. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich die Rechtslage ändert.

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