Ratgeber
Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2026: Jetzt GModG – alle Regeln und Fristen

Hendrik Stotz
Zertifizierter Energieeffizienz-Experte
Stand: 18. Oktober 202628 Minuten

Stand: 18. Oktober 2026 – geprüft gegen den amtlichen Gesetzestext im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 (verkündet am 28. Juli 2026).
Das Wichtigste in Kürze
- Kein neues Gesetz, ein umbenanntes: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) unter neuem Namen. Geändert wurde die Gesetzesüberschrift, das Stammgesetz vom 8. August 2020 bleibt bestehen (Art. 1 Nr. 1).
- 65-%-Pflicht gestrichen: Die Erneuerbare-Energien-Pflicht für neue Heizungen ist weg (§§ 71 bis 73 gestrichen). Gas, Öl und Flüssiggas sind ausdrücklich Option Nr. 1 von zehn gleichrangigen Optionen (§ 42 Abs. 2).
- Auch weg: die 30-Jahre-Austauschpflicht für alte Heizkessel und die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung. Die Stichtage 30.06.2026 und 30.06.2028 lösen keine Heizungspflicht mehr aus.
- Brennstoffquote („Bio-Treppe") ab 2029: Neue Gas- und Ölheizungen brauchen ab 2029 mindestens 10 % klimafreundliche Brennstoffe, steigend bis 60 % ab 2040 – aber nur, wenn sie nach dem 29. Juli 2026 eingebaut wurden (§ 43 Abs. 1).
- Wohngebäude behalten A+ bis H: Die EU-Skala A bis G übernimmt das GModG nur für Nichtwohngebäude (neue Anlage 10a ab 1. Januar 2027). Für Wohngebäude bleibt die bekannte Skala unverändert.
- Kein Sanierungszwang für Wohngebäude: Mindestanforderungen an den Bestand (§ 40) gelten ausschließlich für Nichtwohngebäude, ab 2030 und 2033, mit breiten Ausnahmen.
- Solarpflicht gestuft ab 2027: Neue Wohngebäude sind erst ab 1. Januar 2030 erfasst, bestehende private Wohngebäude in keiner Stufe (§ 106). Landesrecht kann weiter gehen.
- Nachrüstpflichten bleiben: Oberste Geschossdecken ohne Mindestwärmeschutz (§ 35) und ungedämmte, zugängliche Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen (§ 69 Abs. 2) sind zu dämmen. In Ein- und Zweifamilienhäusern, die der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst bewohnte, trifft das erst den neuen Eigentümer, binnen zwei Jahren nach dem ersten Eigentümerwechsel seit diesem Tag (keine neue Frist bei späteren Käufen). Bußgeld bis 50.000 € (§ 108). Was der Wegfall von 65-%-Pflicht und Austauschpflicht umgekehrt für die Verkäuferseite bedeutet, ordnet der Ratgeber Haus verkaufen und Heizungsgesetz ein.
- Förderung ist ein eigenes Thema: Die Fördersätze stehen nicht im GModG, sondern in der neuen BEG-Förderrichtlinie ab 21. Juli 2026.
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Wer nur wissen will, was beim Heizungstausch zu tun ist, findet das kompakt in unserem Beitrag zum Heizungsgesetz 2026. Diese Seite ist die Dauerreferenz zum Gesetz: die zentralen Regeln und Fristen mit ihren Fundstellen.
Das Gesetz heißt vollständig „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich", ausgefertigt am 23. Juli 2026 und verkündet am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226). Der Bundestag hat es als Einspruchsgesetz beschlossen; im Gesetzestext heißt es lediglich: „Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt."
Der wichtigste Punkt zum Verständnis, der in vielen Berichten untergeht: Das GModG ist kein neues Gesetz. Artikel 1 Nummer 1 ersetzt nur die Überschrift des Gebäudeenergiegesetzes durch „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)". Das Stammgesetz vom 8. August 2020 bleibt in Kraft, es heißt nur anders und wurde in weiten Teilen umnummeriert. Wer bisher „GEG" gesucht hat, sucht jetzt „GModG" – die amtliche Abkürzung lautet GModG, nicht „GMG".
Was als Abschaffung des Heizungsgesetzes kommuniziert wurde, ist in Wirklichkeit ein tiefgreifender Umbau: Die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht fällt weg, gesteuert wird künftig über den CO₂-Preis und eine Brennstoffquote ab 2029. Gleichzeitig setzt das Gesetz die europäische Gebäuderichtlinie (EPBD, EU/2024/1275) um, deren Umsetzungsfrist am 29. Mai 2026 ablief.
Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
Das Gebäudeenergiegesetz ist das zentrale deutsche Gesetz für den Energieverbrauch von Gebäuden. Es legt fest, wie viel Energie ein Neubau verbrauchen darf, welche Anforderungen bei Sanierungen im Bestand gelten, wann ein Energieausweis nötig ist und welche Nachrüstpflichten Eigentümer treffen. Vor 2020 war dieser Bereich auf drei Regelwerke verteilt: Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Das GEG vom 8. August 2020 hat sie zu einem Regelwerk zusammengeführt.
Seit dem 29. Juli 2026 heißt dieses Gesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Wer nach „GEG" sucht, sucht damit nach dem Gesetz, das jetzt GModG heißt.
Was das praktisch bedeutet:
- Paragraphenangaben aus älteren Quellen stimmen oft nicht mehr. Die Heizungsregeln standen bis Juli 2026 in den §§ 71 bis 73; diese Paragraphen sind gestrichen. Die zehn Optionen für den Ersatz einer Heizung stehen jetzt in § 42.
- Anforderungen an Neubauten gelten weiter, ändern sich aber. Die Referenzgebäude-Systematik und die Anforderungen an die Gebäudehülle sind nicht entfallen. Ab 1. Januar 2027 darf ein Neubau aber den Primärenergiebedarf eines neu gefassten Referenzgebäudes nicht überschreiten (bisher 55 % des alten Referenzwerts, § 15 und § 18), ab 2028 und 2030 kommt der Nullemissionsstandard hinzu.
- Der Energieausweis bleibt ein GEG- beziehungsweise GModG-Instrument. Für Wohngebäude ändert sich die Skala nicht; die neue A-bis-G-Skala betrifft ab 2027 ausschließlich Nichtwohngebäude. Welche Gebäude einen Bedarfsausweis brauchen und was er kostet, erklärt der Ratgeber Bedarfsausweis: Pflicht und Kosten.
- Landesrecht kann strenger sein. Die Länder dürfen weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien an Gebäuden stellen (§ 9); Solarpflichten und ähnliche Vorgaben einzelner Bundesländer gelten deshalb weiter.
Die Referenztabelle: Welche Regelung gilt ab wann
Die Kernpunkte des Gesetzes, jeweils mit Geltungsbeginn und Fundstelle. Die Paragraphenangaben beziehen sich auf das GModG in der Fassung, die ab dem jeweils genannten Datum gilt.
| Regelung | Gilt ab | Fundstelle |
|---|---|---|
| GEG heißt jetzt GModG (Umbenennung, kein neues Gesetz) | 29.07.2026 | Art. 1 Nr. 1 |
| 65-%-EE-Pflicht gestrichen | 29.07.2026 | Art. 1 Nr. 32 (§§ 71 bis 73 gestrichen) |
| 30-Jahre-Austauschpflicht für Heizkessel entfällt (samt fossilem Betriebsende 2045) | 29.07.2026 | Art. 1 Nr. 32 (§ 72 gestrichen) |
| Kopplung an die kommunale Wärmeplanung entfällt | 29.07.2026 | § 71 Abs. 8 gestrichen; WPG-Verweise entfernt (Art. 8 Abs. 10) |
| Gas, Öl und Flüssiggas sind Option Nr. 1 von zehn | 29.07.2026 | § 42 Abs. 2 Nr. 1 |
| Brennstoffquote 10 % / 15 % / 30 % / 60 % – nur für Heizungen, die nach dem 29.07.2026 eingebaut werden | 01.01.2029 / 2030 / 2035 / 2040 | § 43 Abs. 1 |
| Mindestanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude (höchstens 3,5-fach bzw. 2,95-fach Referenzgebäude); für Wohngebäude gibt es keine | 01.01.2030 / 01.01.2033 | § 40 Abs. 1 und 2 (in Kraft ab 01.01.2027) |
| Energieeffizienzklassen A bis G – nur Nichtwohngebäude. Wohngebäude behalten A+ bis H | 01.01.2027 | Anlage 10a (neu) bzw. Anlage 10 (Klassen unverändert) |
| Solarpflicht gestuft: öffentliche und große Nichtwohngebäude zuerst, neue Wohngebäude erst ab 2030 | 01.01.2027 bis 01.01.2031 | § 106 Abs. 2 |
| Nullemissionsgebäude: neue öffentliche Nichtwohngebäude, dann alle Neubauten | 01.01.2028 / 01.01.2030 | § 10a bzw. § 10 (Art. 3 und Art. 4) |
| Nachrüstpflichten (oberste Geschossdecke, Leitungsdämmung); in Ein- und Zweifamilienhäusern, die der Eigentümer am 1.2.2002 selbst bewohnte, erst für den neuen Eigentümer: 2 Jahre ab dem ersten Eigentümerwechsel nach dem 1.2.2002 (keine neue Frist bei späteren Käufen) | unverändert in Kraft | § 35, § 69 Abs. 2 bis 4; Bußgeld bis 50.000 € nach § 108 |
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Quellen: BGBl. 2026 I Nr. 226 (Art. 1 bis 4, 8 und 9) · Stand: Oktober 2026
Die Inkrafttretensstufen des Gesetzes selbst stehen in Artikel 9: der Heizungsteil, die Änderungen am Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz und am BGB am 29. Juli 2026, der große Umbau samt GEIG-Änderung am 1. Januar 2027, die Nullemissionsgebäude für öffentliche Nichtwohngebäude am 1. Januar 2028 und für alle Neubauten am 1. Januar 2030.
Was sich zuletzt geändert hat
- 28. Juli 2026: Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226). Damit ist der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen.
- 29. Juli 2026: Der Kern tritt in Kraft. Ab diesem Tag sind die 65-%-Pflicht, die 30-Jahre-Austauschpflicht und die Wärmeplanungs-Kopplung Rechtsgeschichte. Die Stichtage, die daran hingen – insbesondere der 30. Juni 2026 und der 30. Juni 2028 –, lösen keine Heizungspflicht mehr aus.
- 21. Juli 2026: Unabhängig vom Gesetz gilt die neue BEG-Förderrichtlinie mit deutlich geänderten Sätzen (amtliche Fassung vom 17. August 2026, siehe Abschnitt Förderung).
- Weiterhin offen: Die im Gesetz angekündigte Grüngas-/Grünheizölquote. § 42a verpflichtet die Bundesregierung, dazu bis zum 1. Dezember 2026 ein eigenes Gesetz vorzulegen; bisher liegen dazu nur Eckpunkte vor, kein Gesetzentwurf (Stand 18.10.2026). Auch die nationale Gebäudedatenbank nach der EPBD gibt es noch nicht; sie ist bislang nur in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen (siehe Abschnitt Gebäuderegister).
Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich an der Rechtslage etwas ändert.
Vergleich: GEG 2024 vs. GModG
Beim Heizungstausch setzte das GEG 2024 auf eine ordnungsrechtliche Vorgabe (mindestens 65 % erneuerbare Energie), das GModG setzt auf den CO₂-Preis und eine Brennstoffquote. Was das konkret für den Heizungstausch bedeutet, steht in unserem Beitrag zum Heizungsgesetz 2026.
| Kriterium | GEG 2024 | GModG (seit 29.07.2026) |
|---|---|---|
| Steuerungsinstrument | Ordnungsrecht (65-%-Pflicht) | CO₂-Preis + Brennstoffquote |
| Heizungswahl | Eingeschränkt auf mindestens 65 % erneuerbare Energien (u. a. Wärmepumpe, Wärmenetz, Biomasse, Hybridheizung) | Technologieoffen, zehn gleichrangige Optionen (§ 42 Abs. 2) |
| Fossile Heizungen (Neubau) | 65 % EE ab 01.01.2024 (Neubaugebiet) | Bis Ende 2029 erlaubt, §§ 42 bis 45 gelten entsprechend (§ 10 Abs. 2 Nr. 3); ab 2030 Nullemissionsgebäude ohne fossile CO₂-Emissionen am Standort |
| Fossile Heizungen (Bestand) | 65 % EE nach Ablauf der Wärmeplanungsfristen (30.06.2026/30.06.2028) oder früher nach Gebietsausweisung | Erlaubt, mit Brennstoffquote ab 2029 |
| Brennstoffquote | 15 % ab 2029, 30 % (2035), 60 % (2040) für fossile Heizungen, die in der Übergangszeit ab 2024 eingebaut wurden (§ 71 Abs. 9 GEG) | 10 % ab 2029, 15 % (2030), 30 % (2035), 60 % (2040), nur für Einbau nach dem 29.07.2026 |
| Austauschpflicht alter Heizkessel | Betriebsverbot nach 30 Jahren (§ 72 GEG) | Ersatzlos gestrichen |
| Sanierungspflichten Wohngebäude | Nachrüstpflichten (§ 47, § 69 Abs. 2 GEG), in selbst bewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern erst nach Eigentümerwechsel (§ 47 Abs. 3, § 73 GEG) | Unverändert, nur neu nummeriert: § 35 und § 69 Abs. 2 bis 4 |
| Sanierungspflichten Nichtwohngebäude | Nachrüstpflichten ohne Übergangsfrist, unabhängig vom Eigentümerwechsel | Zusätzlich Höchstwerte 2030 und 2033 (§ 40), mit breiten Ausnahmen |
| Energieausweisklassen | A+ bis H (Wohngebäude) | Wohngebäude weiter A+ bis H; Nichtwohngebäude neu A bis G ab 2027 |
| Nullemissionsgebäude | Kein Standard definiert | Öffentliche Nichtwohn-Neubauten 2028, alle Neubauten 2030 |
| Verknüpfung Wärmeplanung | 65-%-Pflicht im Bestand an die Fristen der Wärmeplanung oder eine Gebietsausweisung gekoppelt | Keine Verknüpfung mehr; Wärmeplan ist reine Information |
| Förderansatz | KfW 458 bis 70 % für EE-Heizungen | Neue BEG-Förderrichtlinie ab 21.07.2026: Klimageschwindigkeitsbonus 16 % (nur Selbstnutzer), Deckel bis 80 %, förderfähige Kosten max. 28.000 € (1. Wohneinheit) |
| EU-Grundlage | Umsetzung der EPBD 2010/31/EU und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 | Umsetzung der neuen EPBD (EU/2024/1275) |
Quellen: BGBl. 2023 I Nr. 280 (GEG 2024), BGBl. 2026 I Nr. 226, BEG EM vom 17.08.2026 · Stand: Oktober 2026
Der wichtigste Unterschied: Das GEG 2024 schrieb neuen Heizungen einen Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energie vor. Das GModG überlässt Ihnen die Wahl der Heizung und steuert über den CO₂-Preis und die Brennstoffquote für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen.
Die Brennstoffquote („Bio-Treppe"): Was das konkret bedeutet
Wer sich für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, darf das tun, aber ab 2029 mit einer Auflage: Ein steigender Anteil der bereitgestellten Wärme muss aus klimafreundlichen Quellen stammen.
Die Quote steht in § 43 Abs. 1 GModG und gilt für Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden:
- Ab 1. Januar 2029: Mindestens 10 % aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff
- Ab 1. Januar 2030: Mindestens 15 %
- Ab 1. Januar 2035: Mindestens 30 %
- Ab 1. Januar 2040: Mindestens 60 %
Der entscheidende Punkt, der oft falsch dargestellt wird: Wenn Ihre Heizung vor dem 30. Juli 2026 eingebaut wurde, trifft Sie diese Quote nicht – auch dann nicht, wenn sie 2029 noch läuft. Es gibt keine Nachrüstpflicht für Bestandsheizungen. Auch die frühere Bio-Pflicht für Gas- und Ölheizungen, die ab 2024 in der Übergangszeit eingebaut wurden (§ 71 Abs. 9 GEG 2024), ist mit den §§ 71 bis 73 entfallen.
Die Pflicht lässt sich auch ohne Beimischung erfüllen:
- Solarthermie: Von 2029 bis Ende 2034 gilt die Pflicht als erfüllt, wenn eine solarthermische Anlage mit mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche (bei bis zu zwei Wohnungen) bzw. 0,03 m² (ab drei Wohnungen) installiert und betrieben wird (§ 43 Abs. 3).
- Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung: ebenfalls von 2029 bis Ende 2034, wenn der Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 % beträgt, die Leistungszahl mindestens 10 erreicht und die Anlage das gesamte Gebäude versorgt (§ 43 Abs. 4).
- Wärmepumpen-Hybridheizung: Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers erbringt (bei bivalent alternativem Betrieb 40 %) – anders als bei Solarthermie und Lüftung ohne ausdrückliche Befristung auf 2034 (§ 43 Abs. 5 Satz 1). Unbegrenzt ist die Entlastung aber nicht in jedem Gebäude: Nach den Sätzen 2 und 3 ist nachzuweisen, „wenn ein höherer Anteil als 30 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll" – in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen und in Nichtwohngebäuden für den Zeitraum nach dem 31.12.2039, für alle anderen Betriebsweisen schon ab dem 01.01.2029. In diesen Gebäuden wirkt die Fiktion damit als Anrechnung in Höhe von 30 %: Sie deckt die Quote bis 2039 vollständig ab, ab der 60-%-Stufe 2040 nur noch zur Hälfte. Diese Auslegungsfrage arbeiten wir im Beitrag zur Bio-Treppe im Detail auf.
- Biomasse-Hybridheizung: Wird eine Anlage für feste Biomasse mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung kombiniert, gilt die Pflicht aus § 43 Abs. 1 durch die Nutzung fester Biomasse als erfüllt (§ 45 Abs. 2 Satz 1). Auch hier gilt eine Anrechnungsgrenze: Soll ein höherer Anteil als 15 % angerechnet werden, ist er in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen und in Nichtwohngebäuden für den Zeitraum nach dem 31.12.2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen (§ 45 Abs. 2 Satz 2).
- Schonfrist bei irreparablem Ausfall: Erfolgt der Einbau im Jahr 2028, weil die alte Anlage irreparabel ausgefallen ist, greift die Quote erst zwölf Monate nach dem Einbau (§ 43 Abs. 7 Satz 1). Erfolgt der Einbau ab dem 1. Januar 2029, gilt für zwölf Monate ab Einbau diejenige Quotenstufe fort, die im Zeitpunkt des Ausfalls bestand (§ 43 Abs. 7 Satz 2) – bestand damals keine Pflicht, ist die neue Anlage zwölf Monate quotenfrei; danach gilt die dann erreichte Stufe (Satz 3).
Ergänzend kündigt das Gesetz eine Grüngas-/Grünheizölquote an: Nach § 42a soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein eigenes Gesetz vorlegen, das Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, die für Gebäudewärme gelieferten Brennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Anders als die Bio-Treppe richtet sich diese Quote an die Lieferanten, nicht an die Eigentümer. Das Gesetz gibt es noch nicht; bisher liegen nur Eckpunkte vor (Stand 18.10.2026).
Konkrete Kostenfolgen der Bio-Treppe
Was die Quote kostet, hängt vom Aufpreis ab, den Lieferanten für Biomethan oder andere zulässige Brennstoffe gegenüber Erdgas verlangen. Die Größenordnung lässt sich für jeden Aufpreis überschlagen.
Rechenbeispiel für ein Einfamilienhaus mit 20.000 kWh Gasverbrauch im Jahr (der Referenzverbrauch, mit dem der BDEW Gaspreise für Einfamilienhäuser vergleicht):
| Ab | Pflichtanteil (§ 43 Abs. 1) | Pflichtmenge bei 20.000 kWh | Mehrkosten je 1 ct/kWh Aufpreis |
|---|---|---|---|
| 01.01.2029 | 10 % | 2.000 kWh | 20 € pro Jahr |
| 01.01.2030 | 15 % | 3.000 kWh | 30 € pro Jahr |
| 01.01.2035 | 30 % | 6.000 kWh | 60 € pro Jahr |
| 01.01.2040 | 60 % | 12.000 kWh | 120 € pro Jahr |
Quellen: § 43 Abs. 1 GModG, Referenzverbrauch nach BDEW-Gaspreisanalyse August 2026, eigene Rechnung · Stand: Oktober 2026
Hinzu kommt der CO₂-Preis auf den fossilen Anteil. 2026 wurden die Zertifikate durchweg zum Höchstpreis von 65 €/t versteigert. Das sind rund 1,2 ct je abgerechneter Kilowattstunde Erdgas, bei 20.000 kWh knapp 240 € im Jahr ohne Umsatzsteuer. Ab 2028 bildet sich der Preis im EU-Emissionshandel ETS2 am Markt, einen festen Höchstpreis gibt es dann nicht mehr. Jede 10 €/t mehr kosten bei 20.000 kWh rund 36 € im Jahr. Zum Vergleich: Neu abschließbare Gastarife für Einfamilienhäuser kosteten 2026 bis August im Schnitt 11,93 ct/kWh einschließlich Steuern und Abgaben, bei 20.000 kWh also rund 2.390 € im Jahr (BDEW). Wer sich für die Gesamtkosten eines Heizungstauschs interessiert, findet in unserem Kostenvergleich aller Heizsysteme eine detaillierte Aufschlüsselung.
Was das in der Praxis heißt: Eine neue Gasheizung dürfen Sie einbauen. Ihre laufenden Kosten hängen aber mit jeder Quotenstufe stärker vom Aufpreis für den Pflichtanteil ab, und für den fossilen Rest gilt ab 2028 ein CO₂-Preis ohne festen Höchstpreis. Eine Gasheizung ist damit nicht „verboten"; ob sie sich rechnet, hängt von diesen beiden Größen ab.
EPBD-Umsetzung: Energieausweis, Nichtwohngebäude, Solarpflicht
Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, EU/2024/1275) musste bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht überführt werden. Deutschland nutzt dafür vor allem das GModG, das erst nach Fristablauf verkündet wurde. Wie gegen alle anderen Mitgliedstaaten hat die EU-Kommission im Juli 2026 auch gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen unvollständiger Umsetzung eingeleitet.
Energieeffizienzklassen: Wohngebäude behalten A+ bis H
Hier hält sich der hartnäckigste Irrtum zum neuen Gesetz. Die Behauptung, die deutsche Skala A+ bis H werde durch eine EU-Skala A bis G ersetzt, ist für Wohngebäude falsch.
Der Gesetzestext ist eindeutig: Anlage 10 („Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden") wurde nur in der Überschrift und in einer Spaltenbezeichnung angepasst (Art. 2 Nr. 54) – die Klassen selbst bleiben unverändert A+ bis H. Neu ist ausschließlich die Anlage 10a für Nichtwohngebäude mit den Klassen A bis G, die ab dem 1. Januar 2027 gilt (Art. 2 Nr. 55). Die EPBD selbst sieht die Skala A bis G zwar für alle Energieausweise vor (Art. 19 Abs. 2); Deutschland hat sie bislang aber nur für Nichtwohngebäude übernommen. Dass H weiter existiert, bestätigt das Gesetz an anderer Stelle selbst: Die Härtefallregelung im Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz stellt auf „Effizienzklasse G oder H nach § 86 Absatz 1 Anlage 10 des Gebäudemodernisierungsgesetzes" ab.
Die neuen Klassen für Nichtwohngebäude knüpfen nicht an den Verbrauch in kWh/(m²·a) an, sondern an einen Verhältniswert zum Referenzgebäude (Primärenergiereferenzfaktor):
| Klasse (Nichtwohngebäude) | Primärenergiereferenzfaktor |
|---|---|
| A | ≤ 1,0 (nur Nullemissionsgebäude) |
| B | > 1,0 |
| C | > 1,48 |
| D | > 1,97 |
| E | > 2,46 |
| F | > 2,95 |
| G | > 3,5 |
Quelle: Anlage 10a GModG (BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 Nr. 55) · Stand: Oktober 2026
Was das für Ihren bestehenden Energieausweis bedeutet, steht in unserem Beitrag zu den Energieausweis-Klassen 2026.
Noch ein verbreiteter Irrtum: Die häufig zitierte Definition, Klasse G umfasse „die schlechtesten 15 Prozent des Gebäudebestands", stammt aus dem Kommissionsentwurf von 2021. In der finalen EPBD (EU) 2024/1275 kommt sie nicht vor, und im GModG erst recht nicht.
Mindestanforderungen: nur für Nichtwohngebäude
Für Wohngebäude gibt es nach dem GModG keine gebäudeindividuellen Mindestsanierungsanforderungen. Den oft befürchteten Sanierungszwang für Ein- und Mehrfamilienhäuser enthält das Gesetz nicht.
Mindestanforderungen an den Bestand gelten ausschließlich für Nichtwohngebäude (§ 40, in Kraft ab 1. Januar 2027). Deren Jahres-Primärenergiebedarf darf ab dem 1. Januar 2030 höchstens das 3,5-fache und ab dem 1. Januar 2033 höchstens das 2,95-fache eines vergleichbaren Referenzgebäudes betragen. Die Ausnahmen sind breit: Die Anforderung entfällt, wenn sie technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, und sie gilt als erfüllt, wenn das Gebäude ab 1996 errichtet wurde, das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 erreicht, überwiegend mit Biomasse oder Wärmepumpe heizt oder mit Fernwärme versorgt wird. Ausgenommen sind außerdem unter anderem Baudenkmäler, kleine freistehende Gebäude sowie Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit jeweils niedrigem Energiebedarf (§ 40 Abs. 4). Was das für gewerbliche Bestände heißt, vertiefen wir im Beitrag zur EPBD für Gewerbeimmobilien.
Solarpflicht: gestuft ab 2027, private Wohngebäude praktisch nicht betroffen
§ 106 GModG führt eine bundesweite Solarpflicht ein, aber in klar abgestuften Schritten:
- ab 1. Januar 2027: neue öffentliche Nichtwohngebäude und neue Nichtwohngebäude über 250 m² Nutzfläche
- ab 1. Januar 2028: bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 2.000 m² sowie bestehende Nichtwohngebäude über 500 m², wenn Außenbauteile geändert werden und dafür das gesamte Gebäude neu berechnet wird (§ 36, § 38 Abs. 3)
- ab 1. Januar 2029: bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 750 m²
- ab 1. Januar 2030: neue Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze, die an ein Gebäude angrenzen
- ab 1. Januar 2031: bestehende öffentliche Nichtwohngebäude über 250 m²
Bestehende private Wohngebäude tauchen in keiner Stufe auf. Es gibt also keine bundesrechtliche Nachrüstpflicht für Ihr bestehendes Einfamilienhaus. Die Pflicht entfällt zudem, wenn die Anlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Wichtig: Nach § 106 Abs. 4 dürfen die Länder weiter gehen – die Solarpflichten der Bundesländer gelten unverändert weiter und sind vielerorts strenger.
Digitales Gebäuderegister: von der EPBD gefordert, im GModG noch nicht geregelt
Neu in der EPBD ist die Pflicht zu einer nationalen Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (oft: digitales Gebäuderegister). Jeder Mitgliedstaat muss sie einrichten (Art. 22). Im GModG steht dazu nichts. Nach der Richtlinie muss die Datenbank Daten zu folgenden Punkten erfassen können:
- Energieausweise und Inspektionen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
- Renovierungspässe (in Deutschland am ehesten mit dem individuellen Sanierungsfahrplan, iSFP, vergleichbar)
- Intelligenzfähigkeitsindikator (Smart-Readiness-Indikator, Grad der digitalen Steuerbarkeit des Gebäudes)
- berechneter oder gemessener Energieverbrauch der erfassten Gebäude
Eigentümer, Mieter, Verwalter und Banken (für Gebäude in ihrem Kredit- oder Anlageportfolio) sollen gebührenfrei auf den vollständigen Energieausweis zugreifen können, Kommunen auf die Daten für ihre Wärmeplanung; veröffentlicht werden zusammengefasste, anonymisierte Daten (Art. 22 Abs. 2 und 3).
Einen Gesetzentwurf gibt es inzwischen: Nach dem Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie vom 16. September 2026 (BT-Drs. 21/8027) soll die Bundesstelle für Energieeffizienz ein „Gebäudeenergieregister" aufbauen und betreiben. Beschlossen ist das noch nicht (Stand 18.10.2026).
Wärmeplanungsgesetz und kommunale Wärmeplanung
Die kommunale Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) läuft weiter. Was sich geändert hat, ist ihre rechtliche Wirkung auf Ihre Heizung.
So funktioniert die Wärmeplanung
Für jedes Gemeindegebiet in Deutschland muss ein Wärmeplan erstellt werden; dafür verantwortlich sind die Länder (§ 4 Abs. 1 WPG). Der Plan teilt das Gebiet in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein: Wärmenetz, Wasserstoffnetz, dezentrale Versorgung (etwa mit Wärmepumpe) oder Prüfgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 14, § 18 WPG). Für Eigentümer ist er nicht verbindlich (§ 23 Abs. 4 WPG). Die Fristen des WPG bleiben unverändert:
- Städte über 100.000 Einwohner: Wärmeplan bis 30. Juni 2026 (Frist abgelaufen)
- Gemeinden bis 100.000 Einwohner: Wärmeplan bis 30. Juni 2028
Was sich mit dem GModG geändert hat
Unter dem GEG 2024 war die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht für bestehende Gebäude an die Wärmeplanung gekoppelt: Sie sollte nach Ablauf der Planungsfristen greifen, in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern ursprünglich nach dem 30. Juni 2026 und in allen anderen nach dem 30. Juni 2028, oder schon einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung, ein Gebiet für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auszuweisen (§ 71 Abs. 8 GEG 2024). Kurz vor Fristablauf verschob der Gesetzgeber den Großstadt-Stichtag auf den 31. Oktober 2026 (Art. 8 des Gesetzes vom 22.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 191, in Kraft seit 27.06.2026); mit dem GModG entfiel die Regel am 29.07.2026, bevor dieser Stichtag erreicht war. Der Wärmeplan allein löste sie nicht aus.
Diese Verknüpfung ist vollständig entfallen. Mit § 71 wurde auch dessen Absatz 8 gestrichen, und Artikel 8 Absatz 10 des Gesetzes entfernt die Verweise des WPG auf die gestrichenen Heizungsregeln (§§ 71 ff. GEG). Als Auslöser einer Heizungspflicht existieren die genannten Stichtage damit nicht mehr; der 30. Juni 2028 bleibt lediglich die Frist, bis zu der für kleinere Gemeinden ein Wärmeplan vorliegen muss. Das bedeutet:
- Der Wärmeplan Ihrer Kommune zeigt Ihnen, ob in Ihrer Straße perspektivisch Fernwärme geplant ist.
- Er gibt Auskunft darüber, ob ein Wasserstoffnetz realistisch ist oder ob dezentrale Lösungen (Wärmepumpe) vorgesehen sind.
- Er löst aber keine Einbaupflicht mehr aus.
Die Wärmeplanung bleibt trotzdem relevant: Wer in einem Gebiet wohnt, das für Fernwärme vorgesehen ist, kann sich darauf einstellen und beim Heizungstausch gegebenenfalls eine Übergangslösung wählen. Umgekehrt sollte, wer in einem Gebiet ohne geplantes Wärmenetz lebt, selbst eine langfristige Lösung planen. Details dazu in unserem Beitrag zur kommunalen Wärmeplanung.
Was das GModG für Mieter und Vermieter ändert
Ein Teil des Gesetzes wird selten erwähnt, ist für Mietwohnungen aber wichtig: Artikel 5 ändert das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz und teilt bei neu eingebauten Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen bestimmte Kosten zwischen Vermieter und Mieter auf.
- Hälftige Teilung: Baut ein Vermieter nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung ein, tragen Vermieter und Mieter bei Wohnraum folgende Kosten je zur Hälfte: ab 1. Januar 2028 die Gas-Netzentgelte und die CO₂-Kosten (abweichend vom Stufenmodell), ab 1. Januar 2029 die Kosten der Pflichtbrennstoffe nach der Bio-Treppe, bezogen auf höchstens 30 % des verbrauchten Brennstoffs (§ 5a CO2KostAufG).
- Preistransparenz: Brennstofflieferanten müssen den Preisbestandteil für die verpflichtend beizumischenden Brennstoffe gesondert ausweisen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6). Ein nicht sachlich gerechtfertigter Aufschlag ist verboten, die Prüfung übernimmt das Bundeskartellamt (§ 3a).
- Härtefall: Vermieter mit höchstens sechs vermieteten Wohnungen tragen nur ihren CO₂-Kostenanteil nach dem Stufenmodell, wenn das Gebäude in Effizienzklasse G oder H liegt, die Miete unter 85 % der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und die hälftige Kostenbeteiligung für sie eine persönliche Härte wäre; in angespannten Wohnungsmärkten gelten engere Voraussetzungen (§ 5d).
- Evaluierung: Die Verteilungswirkung dieser Regeln wird 2036 überprüft (§ 5c).
Wie die CO₂-Kostenaufteilung generell funktioniert, erklären wir im Beitrag CO₂-Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter.
Förderung: die neue BEG-Förderrichtlinie ab 21. Juli 2026
Wichtig zur Einordnung: Das GModG selbst setzt keine Fördersätze, es enthält zur Förderung nur allgemeine Regeln (§§ 89 bis 91). Die Sätze stehen in der neuen BEG-Förderrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums, die mit Wirkung ab 21. Juli 2026 gilt (amtliche Fassung für Einzelmaßnahmen vom 17. August 2026, BAnz AT 27.08.2026 B1). Alle Details finden Sie in unserer Übersicht zur neuen Heizungsförderung 2026.
Heizungsförderung (KfW 458) – das ändert sich
Die wichtigste Förderung für den Heizungstausch läuft weiter über das Programm KfW 458, die Konditionen ändern sich zum 21. Juli 2026 aber deutlich:
- Grundförderung: 30 % der förderfähigen Kosten für alle erneuerbaren Heizungen (Wärmepumpe, Biomasse, Fernwärme etc.) – unverändert.
- Klimageschwindigkeitsbonus: sinkt von 20 % auf 16 % und wird danach halbjährlich abgeschmolzen: 12 % (ab 01.02.2027), 8 % (ab 01.08.2027), 4 % (ab 01.02.2028), 0 % ab 01.08.2028. Maßgeblich ist das Datum des Antrags. Den Bonus erhalten nur selbstnutzende Eigentümer für ihre eigene Wohnung; Voraussetzung ist der Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung (ohne Altersgrenze) oder einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung.
- Effizienzbonus (5 %): entfällt ersatzlos. Auch der Emissionsminderungszuschlag für Biomasse (2.500 €) entfällt.
- Einkommensbonus (nur Selbstnutzer): neu gestaffelt nach zu versteuerndem Einkommen (zvE): 40 % (bis 30.000 €), 30 % (über 30.000–40.000 €), 10 % (über 40.000–50.000 €). Neu ist ein Familienzuschlag: Bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt reduziert sich das maßgebliche zvE einmalig pauschal um 10.000 € (nicht je Kind).
- Maximal förderfähige Kosten (1. Wohneinheit): sinken von 30.000 € auf 28.000 € (danach –750 € je Halbjahr ab 01.02.2027). Für die 2.–6. Wohneinheit bleiben es 15.000 €, ab der 7. 8.000 €.
- Höchstfördersatz (Deckel): bis zu 80 % für Geringverdiener (zvE ≤ 30.000 € bzw. ≤ 40.000 € inklusive Familienzuschlag), sonst maximal 70 %.
Was heißt das in Euro? Der maximale Zuschuss für die erste Wohneinheit liegt bei Antrag bis 31. Januar 2027 bei 22.400 € (80 % von 28.000 €, Geringverdiener) statt bisher 21.000 €. Ein selbstnutzender Eigentümer mit höherem Einkommen, der eine mindestens 20 Jahre alte, funktionstüchtige Gasheizung ersetzt, kommt im selben Zeitraum auf 30 % + 16 % = 46 %, also höchstens 12.880 €. Vermieter erhalten nur die Grundförderung von 30 %.
Ein Wertschöpfungs-Bonus von +15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union kommt ab Q1 2027 hinzu; parallel sinkt der Fördersatz für Wärmepumpen auf 15 %. Ebenfalls ab Q1 2027 werden beim Austausch etwa einer vor 2008 in Betrieb genommenen Wärmepumpe, Biomasse- oder Solarthermieanlage nur noch pauschal 25 % der Gesamtkosten als förderfähig anerkannt. Alle drei Punkte stehen in der geltenden BEG-Förderrichtlinie (Nummern 8.4.6, 8.4.1 Buchstabe c und 8.3.3); einen genauen Starttermin nennt sie nicht, für Einzelheiten zum Wertschöpfungs-Bonus verweist sie auf das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen".
Daneben gibt es die BAFA-Einzelmaßnahmenförderung für Gebäudehülle (Dämmung, Fenster), Lüftung und Heizungsoptimierung mit weiterhin 15 % Zuschuss (förderfähige Kosten bis 30.000 € ohne bzw. 60.000 € mit iSFP-Bonus, jeweils erste Wohneinheit). Wichtigste Änderung hier: Den iSFP-Bonus (+5 Prozentpunkte) gibt es seit dem 21. Juli 2026 nur noch ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 € (brutto, eine Wohneinheit) und nur auf den Teil der Kosten, der darüber liegt.
Übergangsfrist: Altkonditionen nur noch bis 20. Juli 2026
Die alten Konditionen (unter anderem 20 % Klimageschwindigkeitsbonus, 30.000 € förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit, 5 % Effizienzbonus, 2.500 € Biomasse-Zuschlag, Höchstsatz 70 %) gelten nur für Anträge, die bis zum 20. Juli 2026 gestellt wurden (BEG EM Nr. 10). Noch offene Anträge sagt die KfW zu, wenn bei Antragstellung eine vollständige und korrekte Bestätigung zum Antrag (BzA) vorlag. Bereits zugesagte Förderungen sind von den Änderungen nicht betroffen.
Handlungsempfehlung: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt am 1. Februar 2027 auf 12 % und danach alle sechs Monate weiter. Wer als Selbstnutzer den Heizungstausch ohnehin plant, sichert sich mit einem frühen Antrag den höheren Satz – die Erzählung „kein Grund zur Eile" gilt nicht mehr.
Zeitplan: Was wann passiert ist und was noch kommt
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 05.05.2025 | Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD: „Wir werden das Heizungsgesetz abschaffen." |
| 29.05.2026 | EPBD-Umsetzungsfrist |
| 10.07.2026 | Bundestag beschließt das Gesetz; der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss nicht an |
| 21.07.2026 | Neue BEG-Förderrichtlinie gilt (Klimageschwindigkeitsbonus 16 %, förderfähige Kosten max. 28.000 € für die erste Wohneinheit) |
| 23.07.2026 | Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten |
| 28.07.2026 | Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226) |
| 29.07.2026 | Inkrafttreten des Kernteils: 65-%-Pflicht, § 72 und Wärmeplanungs-Kopplung sind weg |
| 01.12.2026 | Frist für den Entwurf der Grüngas-/Grünheizölquote (§ 42a) |
| 01.01.2027 | Großer Umbau tritt in Kraft: § 40 (Nichtwohngebäude), Anlage 10a, § 106 Stufe 1, GEIG-Änderung |
| 01.01.2028 | Nullemissionsgebäude für neue öffentliche Nichtwohngebäude (§ 10a) |
| 01.01.2029 | Erste Stufe der Brennstoffquote: 10 % (§ 43 Abs. 1) |
| 01.01.2030 | Nullemissionsgebäude für alle Neubauten (§ 10); Solarpflicht für neue Wohngebäude; Quote 15 %; § 40 Stufe 1 |
| 2030 | Evaluation der Klimawirkung durch die zuständigen Ministerien |
| 01.01.2033 | § 40 Stufe 2 für Nichtwohngebäude (2,95-fach) |
| 01.01.2035 / 01.01.2040 | Brennstoffquote 30 % bzw. 60 % |
Quellen: BGBl. 2026 I Nr. 226, BEG EM vom 17.08.2026, Koalitionsvertrag 2025, Deutscher Bundestag, Bundesrat (Drs. 409/26) · Stand: Oktober 2026
Die Stufen des Inkrafttretens ergeben sich aus Artikel 9 des Gesetzes. Wer nur wissen will, was das für den nächsten Heizungstausch bedeutet, findet die praktische Kurzfassung im Beitrag zum Heizungsgesetz 2026.
Kritik und offene Fragen
Das GModG ist nicht unumstritten. Ein Bündnis aus Branchen-, Klimaschutz-, Sozial- und Verbraucherschutzverbänden sowie Gewerkschaften hatte die Bundesregierung schon im November 2025 in einem offenen Brief aufgefordert, an der 65-Prozent-Regel festzuhalten. Ende September 2026 hat die Deutsche Umwelthilfe gemeinsam mit vier Mietern Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingelegt. Das Verfahren ist anhängig; eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht bekannt (Stand 18.10.2026).
Die Zahlen zeigen, warum: Der Gebäudesektor verursachte 2025 nach Daten des Umweltbundesamts 103,4 Mio. Tonnen CO₂-Äquivalente, rund 16 % der deutschen Treibhausgasemissionen, und lag damit deutlich über seiner zulässigen Jahresemissionsmenge von 90,1 Mio. Tonnen. Nach den Projektionsdaten 2026, die noch mit der 65-Prozent-Regel rechneten, verfehlt der Sektor seine zulässigen Mengen für 2021 bis 2030 zusammen um 110,1 Mio. Tonnen.
Die zentrale Frage: Kann der CO₂-Preis allein genug Anreiz schaffen, damit Eigentümer freiwillig auf klimafreundliche Heizungen umsteigen? Oder führt der Wegfall der 65-Prozent-Pflicht zu einem Renovierungsstau?
Die Antwort hängt auch davon ab, wie sich der CO₂-Preis im EU-Emissionshandel ETS2 ab 2028 entwickelt. Einen festen Höchstpreis gibt es dort nicht; eine Marktstabilitätsreserve soll starke Preisanstiege dämpfen. Als Faustregel gilt: Jede 10 €/t verteuern Erdgas um rund 0,18 ct/kWh und Heizöl um rund 2,7 ct/l, jeweils ohne Umsatzsteuer.
Was Eigentümer jetzt tun sollten
- Förderkonditionen kennen. Seit 21. Juli 2026 gilt die neue BEG-Förderrichtlinie: Der Klimageschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer liegt nur noch bei 16 % und sinkt am 1. Februar 2027 auf 12 %, danach halbjährlich weiter. Ein früher Antrag sichert den höheren Satz.
- Gebäude analysieren. Unabhängig vom Gesetz lohnt sich eine Bestandsaufnahme: Wie hoch ist Ihr Energieverbrauch? Welche Maßnahmen rechnen sich?
- CO₂-Kosten einkalkulieren. Bei 65 €/t, dem Preis aller Versteigerungen 2026, macht der CO₂-Preis rund 1,2 ct je abgerechneter Kilowattstunde Erdgas aus (ohne Umsatzsteuer). Ab 2028 bildet sich der Preis im ETS2 am Markt, ohne festen Höchstpreis.
- Förderung sichern. KfW- und BAFA-Programme sind budgetiert. Je früher Sie beantragen, desto sicherer der Zuschuss.
- Wärmeplan Ihrer Kommune prüfen. Er zeigt, welche Versorgung die Kommune für Ihre Straße voraussichtlich vorsieht, etwa ein Wärmenetz. Verbindlich ist er für Sie nicht.
Häufige Fragen
Ist das GModG schon in Kraft?
Ja. Das Gesetz wurde am 23. Juli 2026 ausgefertigt, am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) und ist mit seinem Kernteil am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Weitere Teile folgen am 1. Januar 2027, 1. Januar 2028 und 1. Januar 2030 (Art. 9).
Gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) noch?
Ja – unter anderem Namen. Das Gebäudeenergiegesetz gilt fort, seine Überschrift lautet seit dem 29. Juli 2026 aber „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)". Anforderungen an Neubauten, Bestandssanierungen, Energieausweis und Nachrüstpflichten bleiben in Kraft. Weggefallen sind die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht (§§ 71 bis 73) und die 30-Jahre-Austauschpflicht für Heizkessel (§ 72). Wer eine Quelle liest, die noch von „§ 71 GEG" spricht, liest eine Fassung von vor dem 29. Juli 2026.
Ist das GModG ein neues Gesetz oder das alte GEG?
Es ist das alte Gesetz unter neuem Namen. Artikel 1 Nummer 1 ersetzt lediglich die Überschrift des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 durch „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)". Inhaltlich wurden zahlreiche Paragraphen geändert, gestrichen und neu nummeriert, aber das Stammgesetz bleibt bestehen. Die amtliche Abkürzung lautet GModG, nicht „GMG".
Darf ich wieder eine Gasheizung einbauen?
Ja, ohne die bisherige 65-Prozent-Einschränkung. Gas, Heizöl und Flüssiggas stehen in § 42 Abs. 2 ausdrücklich als Option Nummer 1 von zehn gleichrangigen Optionen. Ab 2029 muss allerdings ein steigender Anteil klimafreundlicher Brennstoffe genutzt werden (10 % ab 2029, dann 15/30/60 %), wenn die Heizung nach dem 29. Juli 2026 eingebaut wurde. In Neubauten gilt ab 1. Januar 2030 der Nullemissionsstandard, der CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort ausschließt (§ 10). Ob sich eine Gasheizung wirtschaftlich lohnt, steht auf einem anderen Blatt.
Kommt ein Sanierungszwang für bestehende Wohngebäude?
Nein. Das GModG enthält keine gebäudeindividuellen Mindestsanierungsanforderungen für Wohngebäude. Die entsprechende Regelung in § 40 gilt ausdrücklich nur für Nichtwohngebäude. Bestehen bleiben die Nachrüstpflichten: Oberste Geschossdecken ohne Mindestwärmeschutz (§ 35) und ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen (§ 69 Abs. 2) müssen gedämmt werden. In Ein- und Zweifamilienhäusern, die der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst bewohnte, gilt das erst für den neuen Eigentümer, binnen zwei Jahren nach dem ersten Eigentümerwechsel seit diesem Tag (§ 35 Abs. 3, § 69 Abs. 3 und 4); hat das Haus seit diesem Stichtag schon einmal den Eigentümer gewechselt, beginnt keine neue Frist. Für die Geschossdecke gilt in selbst bewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern zudem ein Wirtschaftlichkeitsvorbehalt: Die Pflicht entfällt, soweit sich die Kosten nicht in angemessener Frist durch die Einsparungen erwirtschaften lassen (§ 35 Abs. 4). Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 108 Abs. 2 Nr. 1). Einen Überblick über diese Pflichten finden Sie in unserem Beitrag zur Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel.
Bekommt mein Haus jetzt eine Energieklasse von A bis G?
Nur, wenn es ein Nichtwohngebäude ist. Wohngebäude behalten die Skala A+ bis H. Anlage 10 des GModG wurde ausschließlich in der Überschrift und einer Spaltenbezeichnung angepasst, die Klassen selbst bleiben unverändert. Die Skala A bis G steht in der neuen Anlage 10a und gilt ab dem 1. Januar 2027 nur für Nichtwohngebäude. Auch die verbreitete Aussage, Klasse G umfasse „die schlechtesten 15 Prozent", steht weder im GModG noch in der finalen EPBD (EU) 2024/1275.
Was passiert mit meiner laufenden KfW-Förderung?
Bereits bewilligte Förderanträge sind nicht betroffen und genießen Bestandsschutz. Anträge, die bis zum 20. Juli 2026 gestellt wurden, werden nach den alten Bedingungen entschieden. Für neue Anträge gilt seit dem 21. Juli 2026 die neue BEG-Förderrichtlinie mit angepassten Sätzen (Klimageschwindigkeitsbonus 16 % statt 20 %, kein Effizienzbonus mehr, maximal förderfähige Heizungskosten für die erste Wohneinheit 28.000 € statt 30.000 €, dafür einkommensabhängiger Deckel bis 80 %). Details in unserer Übersicht zur Heizungsförderung 2026.
Was bedeutet „Nullemissionsgebäude" und ab wann gilt das?
Der Begriff „Nullemissionsgebäude" (Zero-Emission Building, ZEB) stammt aus der EPBD und wird ab 1. Januar 2028 in § 3 Abs. 1 Nr. 25a GModG definiert: ein Gebäude mit sehr hoher Gesamtenergieeffizienz, das keine oder eine sehr geringe Energiemenge benötigt, am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursacht und keine oder sehr geringe betriebsbedingte Treibhausgasemissionen aufweist. Der Standard gilt ab 1. Januar 2028 für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden (§ 10a), und ab 1. Januar 2030 für alle Neubauten (§ 10). Für Bestandsgebäude gilt er nicht.
Wie wirkt sich die Brennstoffquote auf Ölheizungen aus?
Die Quote gilt nicht nur für Gas, sondern auch für Heizöl und Flüssiggas (§ 43 Abs. 1). Ab 2029 müssen auch Ölheizungen, die nach dem 29.07.2026 eingebaut wurden, mindestens 10 % ihrer Wärme aus klimafreundlichen Brennstoffen wie Bioöl erzeugen. Was das kostet, hängt vom Aufpreis für Bioöl ab; die Rechnung funktioniert wie im Gasbeispiel oben (Pflichtmenge mal Aufpreis). Beachten Sie: Die CO₂-Steuer verteuert Heizöl zusätzlich, bei 65 €/t um rund 17 ct je Liter ohne Umsatzsteuer.
Werden bestehende Heizungen durch das GModG illegal?
Nein, im Gegenteil. Die Brennstoffquote betrifft ausschließlich Heizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden. Für ältere Anlagen gilt sie in keiner Stufe. Und mehr noch: Das GModG hat die frühere Austauschpflicht für Konstanttemperatur-Heizkessel nach 30 Betriebsjahren ersatzlos gestrichen – § 72 GEG gehörte zu den §§ 71 bis 73, die Artikel 1 Nummer 32 komplett entfernt hat. Damit ist auch das dort geregelte Betriebsende fossiler Heizungen zum Jahr 2045 entfallen.
Muss ich als Hausbesitzer eine PV-Anlage nachrüsten?
Nach Bundesrecht nein. Die Solarpflicht des § 106 erfasst bestehende private Wohngebäude in keiner ihrer fünf Stufen; neue Wohngebäude sind erst ab dem 1. Januar 2030 betroffen. Die Länder dürfen allerdings weiter gehen (§ 106 Abs. 4), und einige tun das auch – prüfen Sie deshalb zusätzlich die Solarpflicht in Ihrem Bundesland.
Stand: 18. Oktober 2026. Die Aussagen zum GModG sind gegen den amtlichen Gesetzestext im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 geprüft, die Förderangaben gegen die BEG-Förderrichtlinie vom 17. August 2026. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich die Rechtslage ändert.
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