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Heizungsgesetz 2026: GModG beschlossen – 65-%-Pflicht fällt, was jetzt gilt

65-%-Pflicht gestrichen, Gas wieder erlaubt, aber Bio-Treppe ab 2029. Was das GModG für Ihren Heizungstausch bedeutet – und warum Abwarten mit der neuen BEG-Förderung teuer wird.

Energetische Sanierung eines Wohngebäudes

Das Wichtigste in Kürze

  • GModG beschlossen: Bundestag (10. Juli 2026, namentlich 322:272) und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verabschiedet. Die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht des GEG entfällt; die Verkündung im Bundesgesetzblatt (und damit das Inkrafttreten) steht unmittelbar bevor.
  • Freie Heizungswahl: Mit dem GModG sind Gas- und Ölheizungen wieder ohne 65-%-Vorgabe einbaubar – als Ausgleich greift die Bio-Treppe.
  • Bio-Treppe: Neu installierte fossile Heizungen brauchen einen biogenen Brennstoffanteil von 10 % ab 1. Januar 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040.
  • Neue Förderung ab 21.07.2026: Die neue BEG-Förderrichtlinie (nicht das GModG) senkt den Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % auf 16 %, streicht den Effizienzbonus (5 %) und senkt die maximal förderfähigen Heizungskosten von 30.000 € auf 28.000 €. Neu ist ein einkommensabhängiger Deckel von bis zu 80 %.
  • CO₂-Kosten: Der CO₂-Preis steigt 2026 auf einen Korridor von 55–65 €/t und verteuert fossile Heizungen absehbar weiter.
  • Marktlage: 2025 wurden nur 627.000 Wärmeerzeuger verkauft – ein Rückgang von 12 % gegenüber dem schwachen Vorjahr.

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Update (Stand: 14. Juli 2026) – Neue BEG-Förderung nach dem GModG: Das Reform-Paket Juli 2026 besteht aus zwei getrennten Teilen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) (Ordnungsrecht) wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag (namentlich 322:272) und Bundesrat beschlossen: Es streicht die 65-%-EE-Pflicht und regelt die Bio-Treppe (10 % ab 2029 → 60 % ab 2040). Parallel gilt ab 21. Juli 2026 die neue BEG-Förderrichtlinie (Förderrecht): Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 % auf 16 % (und danach halbjährlich weiter), der Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) entfallen, die maximal förderfähigen Heizungskosten sinken von 30.000 € auf 28.000 €. Neu ist ein einkommensabhängiger Deckel von bis zu 80 %. Die Förder- und Rechenbeispiele in diesem Artikel sind auf den neuen Stand aktualisiert.

Kaum ein Gesetz hat in den vergangenen Jahren für so viel Verunsicherung gesorgt wie das Heizungsgesetz. Erst im Januar 2024 in Kraft getreten, ist es jetzt Geschichte: Die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD hat es durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ersetzt, das Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen haben – mit weitreichenden Folgen für alle, die eine Heizung besitzen oder planen, eine neue einzubauen.

Wichtig ist dabei die saubere Trennung von zwei Ebenen: Das GModG ist reines Ordnungsrecht – es streicht die 65-%-EE-Pflicht und regelt die Bio-Treppe, setzt aber keine Fördersätze. Die Fördersätze kommen aus der neuen BEG-Förderrichtlinie (Förderrecht), die getrennt beschlossen wurde und ab dem 21. Juli 2026 gilt. Beide zusammen bilden das „Reform-Paket Juli 2026".

Das kostet die Verunsicherung der vergangenen Monate weiter Geld: Die Heizungsbranche meldet den schwächsten Absatz seit 15 Jahren. Der BDH verzeichnete 2025 nur noch 627.000 verkaufte Wärmeerzeuger, ein Rückgang von 12 % gegenüber dem ohnehin schwachen Vorjahr. Wer jetzt zu lange wartet, verpasst zudem Förderung, denn die neuen Fördersätze sinken halbjährlich weiter.

Dieser Artikel klärt: Was gilt jetzt nach dem GModG, welche Förderung greift ab dem 21. Juli 2026, und was sollten Sie daraus machen?

Das GEG 2024 im Überblick – was das GModG jetzt ablöst

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der Fassung vom 1. Januar 2024 (umgangssprachlich „Heizungsgesetz") war bis zum GModG geltendes Recht. Bis zur Verkündung des GModG im Bundesgesetzblatt gelten diese Regeln formal weiter; danach entfallen die 65-%-Pflicht und die daran gekoppelten Vorgaben. Zum Verständnis, was sich ändert, hier der bisherige Stand:

  • 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht: Neue Heizungen müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Pflicht greift allerdings erst, wenn die kommunale Wärmeplanung für Ihre Gemeinde vorliegt (dazu unten mehr).
  • Neubau in Neubaugebieten: Hier gilt die 65-%-Regel bereits seit dem 1. Januar 2024.
  • 30-Jahre-Austauschpflicht: Konstanttemperatur-Heizkessel müssen nach 30 Jahren Betrieb ersetzt werden. Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen unter 4 kW oder über 400 kW Nennleistung (§ 72 GEG).
  • Beratungspflicht: Wer sich 2024 oder später eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen lässt, muss sich vorher von einem Energieberater beraten lassen.
  • Förderung: Über KfW 458 wird der Heizungstausch weiter bezuschusst – die Sätze regelt jedoch die neue BEG-Förderrichtlinie ab 21. Juli 2026 (Details weiter unten), nicht das GModG.

Wann gilt die 65-%-Regel? Eine Entscheidungshilfe

Die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht ist die zentrale Vorgabe des GEG 2024, aber sie gilt nicht überall sofort. Die Anwendung hängt von drei Faktoren ab:

1. Handelt es sich um einen Neubau in einem Neubaugebiet?

  • Ja: Die 65-%-Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2024, unabhängig von der kommunalen Wärmeplanung.
  • Nein: Weiter zu Frage 2.

2. Handelt es sich um einen Bestandsbau oder Neubau in einer Baulücke?

  • Bestandsbau oder Baulücke: Die 65-%-Pflicht greift erst, wenn Ihre Kommune die Wärmeplanung abgeschlossen hat. Weiter zu Frage 3.

3. Hat Ihre Kommune die Wärmeplanung bereits abgeschlossen und veröffentlicht?

  • Ja: Die 65-%-Pflicht gilt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe. Neue Heizungen müssen 65 % erneuerbare Energien nutzen. Es gibt Übergangsfristen von einem Monat nach Bekanntgabe.
  • Nein: Die 65-%-Pflicht gilt noch nicht. Sie dürfen nach Beratungspflicht jede Heizung einbauen (Gas, Öl, Wärmepumpe, Biomasse etc.). Aber Achtung: Die Beratungspflicht vor dem Einbau einer fossilen Heizung besteht trotzdem (§ 71 Abs. 11 GEG).

Sonderfall Havarie: Geht Ihre Heizung irreparabel kaputt, gibt es eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren mit Überbrückungslösungen, auch wenn die 65-%-Pflicht in Ihrer Kommune bereits gilt.

Was das GModG ändert (Ordnungsrecht)

Nach den Eckpunkten vom 24. Februar 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) am 10. Juli 2026 beschlossen (namentliche Abstimmung im Bundestag: 322:272, keine Enthaltungen; der Bundesrat rief keinen Vermittlungsausschuss an). Die Verkündung im Bundesgesetzblatt und damit das Inkrafttreten stehen unmittelbar bevor. Das GModG ist reines Ordnungsrecht – es setzt keine Fördersätze. Die wichtigsten Änderungen:

65-%-Pflicht fällt weg. Die zentrale Vorgabe des bisherigen GEG, dass neue Heizungen zu 65 % erneuerbar betrieben werden müssen (§§ 71, 71b–71p GEG), wird ersatzlos gestrichen. Es gilt wieder Technologieoffenheit.

Freie Heizungswahl. Gas- und Ölheizungen dürfen wieder uneingeschränkt eingebaut werden, neben Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse und Hybridlösungen.

Bio-Treppe (§ 43 GEG neu). Statt der 65-%-Pflicht kommt eine stufenweise Beimischungspflicht für klimafreundliche Brennstoffe: Neu eingebaute fossile Heizungen brauchen einen biogenen oder wasserstoffbasierten Anteil von 10 % ab 1. Januar 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Bis 2045 sollen alle Heizungen klimaneutral betrieben werden. Für die Jahre 2029 bis 2034 ist alternativ eine Solarthermie-Lösung möglich.

Nullemissions-Neubau. Neubauten der öffentlichen Hand müssen ab 1. Januar 2028, alle Neubauten ab 1. Januar 2030 als Nullemissionsgebäude errichtet werden.

Kein Sanierungszwang. Es gibt keine individuellen Sanierungspflichten für bestehende Wohngebäude.

Mieterschutz. Mieter werden vor überhöhten Nebenkosten durch unwirtschaftliche Heizsysteme geschützt.

Übergang: Was gilt bis zur Verkündung des GModG?

Zwischen dem Beschluss vom 10. Juli 2026 und der Verkündung im Bundesgesetzblatt liegt eine kurze Phase, in der das GEG 2024 formal noch fortgilt. Hier die wichtigsten Punkte:

Bis zur Verkündung gilt das GEG 2024 formal weiter

Es gibt kein Vakuum. Bis das GModG im Bundesgesetzblatt verkündet ist und am Tag darauf in Kraft tritt, gelten die Regeln des GEG 2024 formal weiter. Das heißt für den kurzen Übergang:

  • Die 65-%-Pflicht kann rein formal noch durch abgeschlossene kommunale Wärmepläne ausgelöst werden – mit dem Inkrafttreten des GModG entfällt sie.
  • Die Beratungspflicht vor dem Einbau fossiler Heizungen besteht bis dahin weiter.
  • Die 30-Jahre-Austauschpflicht für Konstanttemperatur-Heizkessel bleibt bestehen.
  • Förderprogramme (KfW 458, BAFA) laufen weiter – die Fördersätze wechseln jedoch zum 21. Juli 2026 auf die neue BEG-Förderrichtlinie (siehe unten).

Bestandsschutz für bereits eingebaute Heizungen

Wer eine Heizung nach den bisherigen Vorgaben eingebaut hat, genießt Bestandsschutz:

  • Eine nach GEG-Regeln eingebaute Wärmepumpe bleibt selbstverständlich konform.
  • Eine bereits eingebaute Gasheizung wird nicht nachträglich beanstandet.
  • Die Bio-Treppe (biogener Anteil ab 2029) gilt für neu eingebaute fossile Heizungen nach Inkrafttreten des GModG, nicht rückwirkend für Bestandsanlagen.

Strategische Überlegung

Die Ordnungsrechts-Frage („darf ich?") ist mit dem GModG entschieden – jetzt zählt die Förder-Frage („was bekomme ich noch?"):

  • Heizung kaputt oder am Ende der Lebensdauer? Nicht warten, sondern jetzt handeln. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab 21. Juli 2026 auf 16 % und danach halbjährlich weiter – je später, desto weniger Zuschuss.
  • Heizung funktioniert noch, Tausch ist geplant? Der Zeitpunkt beeinflusst die Förderhöhe direkt: Jede Halbjahresstufe kostet Bonusprozente und senkt die förderfähigen Kosten. Wer ohnehin tauschen will, sichert sich mit einem früheren Antrag die höheren Sätze.

Heizungsmarkt in der Krise

Die Verunsicherung durch den Übergang vom GEG zum GModG hat massive Auswirkungen auf den Heizungsmarkt. Die Zahlen des Bundesverbands der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) für 2025 zeigen das deutlich:

Marktzahlen 2025

  • 627.000 Wärmeerzeuger wurden 2025 in Deutschland verkauft.
  • Das entspricht einem Rückgang von 12 % gegenüber dem ohnehin schwachen Vorjahr 2024.
  • 2023, im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten des GEG 2024, hatte es einen Vorzieheffekt gegeben: Eigentümer kauften massenhaft Gasheizungen, bevor die neuen Regeln griffen. Der Absatz von Gasheizungen lag 2023 bei einem Rekordwert.
  • 2024 folgte der Einbruch, 2025 setzte sich der Abwärtstrend fort.

Was die Zahlen bedeuten

Der schwache Absatz hat mehrere Ursachen:

  1. Attentismus: Viele Eigentümer warten ab, welches Gesetz letztlich gilt. Die Ankündigung „wir schaffen das Heizungsgesetz ab" hat dazu geführt, dass Eigentümer, die eigentlich eine Wärmepumpe einbauen wollten, nun abwarten. Und Eigentümer, die eine Gasheizung bevorzugen, warten ebenfalls auf das GModG.
  2. Handwerkerkapazitäten: Die geringe Nachfrage führt dazu, dass qualifizierte Heizungsinstallateure weniger Aufträge haben. Paradoxerweise sind Termine derzeit leichter zu bekommen als in den Boom-Jahren 2022–2023.
  3. Verpasste Klimaziele: Jede nicht sanierte Heizung stößt weiter hohe CO₂-Mengen aus. Der Gebäudesektor ist bereits der Sektor mit der größten Lücke zum gesetzlichen Klimaziel.

Konkreter Kostenvergleich: Was die verschiedenen Heizsysteme in der Anschaffung und im Betrieb kosten, finden Sie in unserem Beitrag Heizung tauschen: Alle Kosten im Überblick.

Förderung: Die KfW 458 nach der neuen BEG-Richtlinie

Wichtig: Die Fördersätze regelt nicht das GModG, sondern die neue BEG-Förderrichtlinie, die der Haushaltsausschuss am 8. Juli 2026 beschlossen hat und die ab 21. Juli 2026 gilt. Der Heizungstausch wird weiter über das Programm KfW 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen" bezuschusst – aber zu deutlich veränderten Konditionen.

Förderbausteine ab 21. Juli 2026

Baustein Zuschuss (neu) Voraussetzung
Grundförderung 30 % (unverändert) Einbau einer erneuerbaren Heizung (Wärmepumpe, Biomasse, Fernwärme, Solarthermie)
Klimageschwindigkeitsbonus 16 % (statt 20 %), danach degressiv Selbstnutzende Eigentümer; Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung (ohne Altersgrenze) bzw. einer mindestens 20 Jahre alten Gas-/Biomasseheizung. Neu: im Gebäude darf danach keine fossile Heizung verbleiben.
Einkommensbonus 40 % (zvE ≤ 30.000 €) / 30 % (> 30.000–40.000 €) / 10 % (> 40.000–50.000 €) Zu versteuerndes Einkommen als Durchschnitt des 2. und 3. Jahres vor Antragstellung
Familienzuschlag (neu) senkt zvE einmalig um 10.000 € Mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt (pauschal, nicht je Kind)
Effizienzbonus (5 %) entfällt ersatzlos
Emissionsminderungszuschlag Biomasse (2.500 €) entfällt
Maximaler Zuschuss (Deckel) 80 % (zvE ≤ 30.000 € bzw. ≤ 40.000 € inkl. Familienzuschlag) / sonst 70 % Deckelung aller kombinierten Boni

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Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt nach dem 21. Juli 2026 halbjährlich weiter: auf 12 % ab 1. Februar 2027, 8 % ab 1. August 2027, 4 % ab 1. Februar 2028 und 0 % ab 1. August 2028 (KfW-Pressemitteilung). Wer die alten Konditionen (20 % Klimabonus, 70 % Deckel, 30.000 € Kosten, 5 % Effizienzbonus, 2.500 € Biomasse-Zuschlag) sichern wollte, musste die Bestätigung zum Antrag (BzA) bis 8. Juli 2026 erstellen und bis 20. Juli 2026, 20:00 Uhr einreichen.

Förderfähige Kosten

  • Einfamilienhaus / erste Wohneinheit: 28.000 Euro (statt 30.000 €). Diese Obergrenze sinkt ab 1. Februar 2027 um 750 € je Halbjahr auf 22.000 € im Jahr 2030.
  • Mehrfamilienhaus: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit + 15.000 Euro für die zweite bis sechste + 8.000 Euro für jede weitere (die letzten beiden Stufen unverändert).
  • Förderfähig: Anschaffung, Einbau, Anpassung der Wärmeverteilung (z. B. neue Heizkörper), Deinstallation der alten Anlage.

Geplant, noch nicht final (ab Q1 2027): Angekündigt sind ein Wertschöpfungsbonus von +15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit EU-Ursprung (vorbehaltlich beihilferechtlicher Genehmigung der EU), eine abgesenkte Grundförderung von 15 % für Nicht-EU-Geräte sowie ein Ersatzinvestitions-Bonus von 25 %. Diese Punkte sind noch nicht final und in der geltenden Richtlinie nicht enthalten.

Rechenbeispiele (EFH, erste Wohneinheit, ab 21. Juli 2026, Basis 28.000 €)

Standard (zvE über 50.000 €, alte Gasheizung ≥ 20 Jahre):

  • Grundförderung: 30 % + Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % = 46 % → 12.880 €
  • Eigenanteil: 15.120 €

Mittleres Einkommen (zvE bis 40.000 €):

  • 30 % Grund + 16 % Klimabonus + 30 % Einkommensbonus = 76 % → 21.280 € (unter dem 80-%-Deckel)
  • Eigenanteil: 6.720 €

Geringverdiener mit Kind (zvE bis 30.000 €):

  • 30 % + 16 % + 40 % Einkommensbonus = rechnerisch 86 %, gedeckelt auf 80 % → 22.400 €
  • Eigenanteil: 5.600 €

Der Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag sind in diesen Beispielen bewusst nicht mehr enthalten – sie entfallen ab dem 21. Juli 2026 ersatzlos.

Zeitplan: Wann passiert was?

Datum Ereignis Status
01.01.2024 GEG 2024 tritt in Kraft Abgelöst durch GModG
09.04.2025 Koalitionsvertrag CDU/CSU + SPD Beschlossen
24.02.2026 Eckpunkte GModG veröffentlicht Veröffentlicht
08.07.2026 Neue BEG-Förderrichtlinie im Haushaltsausschuss beschlossen Beschlossen
10.07.2026 GModG von Bundestag (322:272) und Bundesrat beschlossen Beschlossen
20.07.2026, 20:00 Letzte Einreichfrist für die alten Förderkonditionen Frist
21.07.2026 Neue BEG-Fördersätze gelten (16 % Klimabonus, 28.000 €, 80-%-Deckel) Gilt
unmittelbar bevorstehend Verkündung GModG im Bundesgesetzblatt und Inkrafttreten Ausstehend
30.06.2028 Frist kommunale Wärmeplanung (Gemeinden < 100.000 EW) Laufend
01.01.2029 Bio-Treppe startet (min. 10 % biogener Anteil) Beschlossen
01.02.2027 / 01.08.2027 / 01.02.2028 / 01.08.2028 Klimageschwindigkeitsbonus: 12 % / 8 % / 4 % / 0 % Beschlossen

Achtung: Mit dem Inkrafttreten des GModG entfällt die 65-%-Pflicht. Für die Förderhöhe zählt aber ein anderes Datum: Ab dem 21. Juli 2026 gelten die abgesenkten Sätze der neuen BEG-Richtlinie.

Wärmeplanung: So finden Sie heraus, was in Ihrer Gemeinde gilt

Die kommunale Wärmeplanung bestimmt, welche Heizoptionen in Ihrem Quartier langfristig sinnvoll sind. Auch wenn das GModG die Kopplung „65-%-Pflicht erst mit Wärmeplanung" beendet, bleibt der Wärmeplan die wichtigste Orientierung für Ihre Heizungsentscheidung – etwa ob Fernwärme in Ihrer Straße kommt. Es lohnt sich daher, den Stand in Ihrer Gemeinde zu kennen.

Schritt 1: Kommune identifizieren

Die Wärmeplanung wird von der jeweiligen Gemeinde oder dem Landkreis erstellt. Zuständig ist in der Regel das Stadtplanungsamt, das Umweltamt oder die Stabsstelle Klimaschutz.

Schritt 2: Online-Recherche

Suchen Sie auf der Webseite Ihrer Kommune nach „Wärmeplanung", „kommunaler Wärmeplan" oder „Wärmeleitplanung". Viele Städte haben eigene Informationsseiten eingerichtet.

Schritt 3: Ergebnisse interpretieren

Wenn Ihre Kommune bereits einen Wärmeplan veröffentlicht hat, achten Sie auf folgende Punkte:

  • Ist Ihr Gebiet als Fernwärmegebiet ausgewiesen? Dann wird voraussichtlich ein Fernwärmeanschluss in Ihrer Straße verfügbar sein. Es kann sinnvoll sein, darauf zu warten oder eine Übergangslösung zu planen.
  • Ist Ihr Gebiet als „dezentrales Versorgungsgebiet" markiert? Dann ist kein Wärmenetz geplant, und individuelle Lösungen (Wärmepumpe, Biomasse) sind die vorgesehene Option.
  • Ist für Ihr Gebiet eine Wasserstoffversorgung vorgesehen? In den meisten Fällen ist Wasserstoff für die Gebäudeheizung derzeit nicht realistisch. Die Verfügbarkeit und der Preis sind unsicher.

Schritt 4: Rückfragen stellen

Wenn Sie keine Information finden, rufen Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung an. Nach dem Wärmeplanungsgesetz ist die Kommune verpflichtet, den Planungsstand transparent zu machen.

Fristen im Blick:

  • Städte über 100.000 Einwohner: Frist 30. Juni 2026
  • Gemeinden unter 100.000 Einwohner: Frist 30. Juni 2028

Was das für Eigentümer bedeutet

Die Ordnungsrechts-Frage ist entschieden: Mit dem GModG ist die 65-%-Pflicht Geschichte, die Heizungswahl wieder frei. Der Handlungsdruck verschiebt sich damit auf die Förderung, denn deren Sätze sinken. Meine Empfehlung:

Nicht warten, wenn Ihre Heizung am Ende ist. Wer jetzt eine 25 Jahre alte Gasheizung hat, sollte nicht zögern. Der Klimageschwindigkeitsbonus ist mit 16 % seit dem 21. Juli 2026 niedriger als zuvor und sinkt halbjährlich weiter – bis auf 0 % ab August 2028. Jede verschobene Antragstellung kostet konkret Zuschuss.

Wärmepumpe bleibt wirtschaftlich sinnvoll. Auch nach dem Wegfall der 65-%-Pflicht: Steigende CO₂-Preise (2026: bis zu 65 €/t, Prognose 2030: 120–150 €/t) machen fossile Heizungen absehbar teurer. Wer eine Wärmepumpe einbaut, entkoppelt sich von dieser Kostenspirale. Mehr zur aktuellen CO₂-Steuer und ihren Auswirkungen auf die Heizkosten finden Sie in unserem separaten Beitrag.

Gasheizung mit Bedacht. Wenn Sie sich bewusst für eine neue Gasheizung entscheiden, kalkulieren Sie die Bio-Treppe und steigende CO₂-Kosten ein. Ab 2029 brauchen Sie mindestens 10 % biogenen Brennstoff, ab 2030 sind es 15 %, ab 2035 dann 30 % – und der ist teurer als fossiles Erdgas.

Kommunale Wärmeplanung: weiter wichtig, aber ohne 65-%-Kopplung

Auch nach dem GModG bleibt die kommunale Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) relevant – nur löst sie nicht mehr die 65-%-Pflicht aus.

  • Städte über 100.000 Einwohner mussten ihre Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen.
  • Gemeinden unter 100.000 Einwohner haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit.

Bisher löste die fertige Wärmeplanung nach dem GEG 2024 die 65-%-EE-Pflicht aus. Mit dem GModG entfällt diese Kopplung: Die Heizungswahl ist unabhängig vom Stand der Wärmeplanung wieder frei. Wichtig bleibt der Wärmeplan aber als Planungsgrundlage.

Prüfen Sie daher: Wie weit ist Ihre Gemeinde mit der Wärmeplanung? Ist ein Fernwärmeanschluss in Ihrer Straße vorgesehen? Diese Information beeinflusst Ihre Entscheidung beim Heizungstausch unmittelbar.

Häufige Fragen (FAQ)

Darf ich 2026 noch eine Gasheizung einbauen?

Ja. Mit dem GModG entfällt die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht, sodass Gas- und Ölheizungen wieder ohne diese Vorgabe eingebaut werden dürfen. Kalkulieren Sie aber die Bio-Treppe ein: Ab 2029 brauchen neu eingebaute fossile Heizungen mindestens 10 % biogenen Anteil, mit steigenden Stufen bis 60 % im Jahr 2040. Zusammen mit dem steigenden CO₂-Preis wird der Betrieb einer reinen Gasheizung damit über die Jahre teurer.

Gilt die 30-Jahre-Austauschpflicht noch?

Ja. Die Pflicht zum Austausch von Konstanttemperatur-Heizkesseln nach 30 Jahren Betrieb besteht weiterhin nach § 72 GEG. Wenn Ihr Kessel also vor 1996 eingebaut wurde, müssen Sie handeln. Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel; diese dürfen unbegrenzt weiterlaufen.

Lohnt sich jetzt noch eine Wärmepumpe?

Die Wärmepumpe bleibt unabhängig von der Gesetzeslage die wirtschaftlich und ökologisch beste Wahl für die meisten Gebäude. Die neue BEG-Förderung deckt je nach Einkommen bis zu 80 % der förderfähigen Kosten. Gleichzeitig steigen die CO₂-Preise für Gas und Öl kontinuierlich. Da die Fördersätze ab dem 21. Juli 2026 halbjährlich sinken, spricht viel dafür, jetzt zu handeln statt zu warten.

Was passiert, wenn ich mit dem Heizungstausch abwarte?

Abwarten hat konkrete Kosten: Ihre alte Heizung verbraucht weiter überdurchschnittlich viel Energie, und der CO₂-Preis steigt 2026 auf bis zu 65 €/t. Vor allem aber sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus mit jeder Halbjahresstufe – von 16 % (ab 21.07.2026) über 12 % (ab 01.02.2027) und 8 % (ab 01.08.2027) bis auf 0 % ab August 2028. Auch die maximal förderfähigen Kosten fallen ab Februar 2027 halbjährlich. Wer eine marode Heizung hat, sichert sich mit einem früheren Antrag die höhere Förderung.

Muss ich bei einer Ölheizung auch Biobrennstoff beimischen?

Ja, die Bio-Treppe des GModG gilt nicht nur für Gas-, sondern auch für Ölheizungen. Ab 2029 müssen auch neu eingebaute Ölheizungen mindestens 10 % klimafreundliche Brennstoffe (z. B. HVO) nutzen, mit steigenden Stufen bis 60 % im Jahr 2040. Da klimafreundliches Heizöl deutlich teurer ist als fossiles, steigen die laufenden Kosten spürbar.

Kann ich die KfW-Förderung auch für eine Hybridheizung nutzen?

Ja. Hybridlösungen, bei denen eine Wärmepumpe mit einem fossilen Spitzenlastkessel kombiniert wird, sind über KfW 458 förderfähig. Die Förderung bezieht sich auf den erneuerbaren Anteil der Anlage. Voraussetzung ist, dass die Wärmepumpe den überwiegenden Teil der Heizlast deckt. Die Grundförderung von 30 % gilt, und je nach Situation kommen der Klimageschwindigkeitsbonus (16 % ab 21.07.2026) und der Einkommensbonus hinzu. Der frühere Effizienzbonus von 5 % entfällt ab dem 21. Juli 2026.

Was kostet der CO₂-Aufschlag 2026 bei einer Gasheizung?

Bei einem CO₂-Preiskorridor von 55–65 Euro pro Tonne entspricht das einem Aufschlag von etwa 1,1–1,3 Cent pro Kilowattstunde Erdgas. Für einen Durchschnittshaushalt mit 20.000 kWh Gasverbrauch pro Jahr bedeutet das Mehrkosten von rund 220–260 Euro jährlich allein durch die CO₂-Abgabe. Ausführliche Rechenbeispiele finden Sie in unserem Artikel zur CO₂-Steuer 2026.

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