Ratgeber
Heizungsgesetz 2026: GModG in Kraft – 65-%-Pflicht gestrichen, was jetzt gilt

Hendrik Stotz
Zertifizierter Energieeffizienz-Experte
Stand: 24. August 202617 Minuten

Bekannt aus


















Das Wichtigste in Kürze
- GModG in Kraft: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226); der Heizungsteil gilt seit dem 29. Juli 2026. Die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht ist ersatzlos gestrichen (§§ 71 bis 73 wurden aufgehoben).
- Kein neues Gesetz, sondern ein umbenanntes: Das GModG ist das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 unter neuem Namen. Stammgesetz und Paragrafenzählung laufen weiter.
- Freie Heizungswahl, aber nicht bedingungslos: Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen sind ausdrücklich Option 1 von 10 gleichrangigen Möglichkeiten (§ 42 Abs. 2 GModG). Wer eine dieser Optionen wählt, hat aber „die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten" (§ 42 Abs. 1) – für fossile Heizungen ist das die Bio-Treppe.
- Die eine neue Verbotsnorm (§ 46): Eine Stromdirektheizung (Infrarot-, Nachtspeicher-, Elektro-Heizung) darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 % unterschreitet (§ 46 Abs. 1 Satz 1 GModG). Im Neubau sind es sogar 45 % (§ 10 Abs. 4 Satz 1). Ausgenommen: Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt (§ 46 Abs. 1 Satz 2), sowie der Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung (§ 46 Abs. 2). Verstöße sind bußgeldbewehrt bis 5.000 € (§ 108 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3).
- Bio-Treppe: Fossile Heizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden, brauchen einen biogenen oder wasserstoffbasierten Brennstoffanteil von 10 % ab 1. Januar 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040 (§ 43 Abs. 1 GModG). Für vorher eingebaute Anlagen gilt die Quote nicht.
- 30-Jahre-Austauschpflicht gestrichen: Der bisherige § 72 GEG (Betriebsverbot für Konstanttemperatur-Heizkessel nach 30 Jahren) ist ebenfalls entfallen.
- Neue Förderung ab 21.07.2026: Die neue BEG-Förderrichtlinie (nicht das GModG) senkt den Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % auf 16 %, streicht den Effizienzbonus (5 %) und senkt die maximal förderfähigen Heizungskosten von 30.000 € auf 28.000 €. Neu ist ein einkommensabhängiger Deckel von bis zu 80 %.
- CO₂-Kosten: Der CO₂-Preis steigt 2026 auf einen Korridor von 55–65 €/t und verteuert fossile Heizungen absehbar weiter.
- Marktlage: 2025 wurden nur 627.000 Wärmeerzeuger verkauft – ein Rückgang von 12 % gegenüber dem schwachen Vorjahr.
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Kaum ein Gesetz hat in den vergangenen Jahren für so viel Verunsicherung gesorgt wie das Heizungsgesetz. Erst im Januar 2024 in Kraft getreten, ist es jetzt Geschichte: Das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes vom 23. Juli 2026 wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) und ist mit seinem Heizungsteil seit dem 29. Juli 2026 in Kraft – mit weitreichenden Folgen für alle, die eine Heizung besitzen oder planen, eine neue einzubauen.
Update (Stand: 1. August 2026) – GModG verkündet, neue BEG-Förderung in Kraft: Das Reform-Paket Juli 2026 besteht aus zwei getrennten Teilen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) (Ordnungsrecht) wurde am 23. Juli 2026 ausgefertigt und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226); der Heizungsteil ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Es streicht die 65-%-EE-Pflicht und regelt die Bio-Treppe (10 % ab 2029 → 60 % ab 2040) für Heizungen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut werden. Parallel gilt ab 21. Juli 2026 die neue BEG-Förderrichtlinie (Förderrecht): Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 % auf 16 % (und danach halbjährlich weiter), der Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) entfallen, die maximal förderfähigen Heizungskosten sinken von 30.000 € auf 28.000 €. Neu ist ein einkommensabhängiger Deckel von bis zu 80 %.
Eine Einordnung vorweg, die fast überall falsch dargestellt wird: Das GModG ist kein neues Gesetz. Artikel 1 Nummer 1 ersetzt lediglich die Überschrift des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 – aus dem GEG wird das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Stammgesetz und Paragrafenzählung laufen weiter. Es handelt sich zudem um ein Einspruchsgesetz; im Gesetz heißt es: „Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt."
Wichtig ist dabei die saubere Trennung von zwei Ebenen: Das GModG ist reines Ordnungsrecht – es streicht die 65-%-EE-Pflicht und regelt die Bio-Treppe, setzt aber keine Fördersätze. Die Fördersätze kommen aus der neuen BEG-Förderrichtlinie (Förderrecht), die getrennt beschlossen wurde und ab dem 21. Juli 2026 gilt. Beide zusammen bilden das „Reform-Paket Juli 2026".
Das kostet die Verunsicherung der vergangenen Monate weiter Geld: Die Heizungsbranche meldet den schwächsten Absatz seit 15 Jahren. Der BDH verzeichnete 2025 nur noch 627.000 verkaufte Wärmeerzeuger, ein Rückgang von 12 % gegenüber dem ohnehin schwachen Vorjahr. Wer jetzt zu lange wartet, verpasst zudem Förderung, denn die neuen Fördersätze sinken halbjährlich weiter.
Dieser Artikel klärt: Was gilt jetzt nach dem GModG, welche Förderung greift ab dem 21. Juli 2026, und was sollten Sie daraus machen?
Das GEG 2024 im Überblick – was das GModG jetzt ablöst
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der Fassung vom 1. Januar 2024 (umgangssprachlich „Heizungsgesetz") war bis zum GModG geltendes Recht. Diese Regeln galten bis zum 28. Juli 2026; seit dem 29. Juli 2026 sind die 65-%-Pflicht und die daran gekoppelten Vorgaben gestrichen. Zum Verständnis, was sich geändert hat, hier der bisherige Stand:
- 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht: Neue Heizungen mussten zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Pflicht griff allerdings erst, wenn die kommunale Wärmeplanung für Ihre Gemeinde vorlag. Entfallen: Die §§ 71 bis 73 wurden ersatzlos gestrichen.
- Neubau in Neubaugebieten: Hier galt die 65-%-Regel seit dem 1. Januar 2024. Entfallen – im Neubau sind stattdessen die §§ 42 bis 45 entsprechend einzuhalten (§ 10 Abs. 2 Nr. 3), also auch die Bio-Treppe, wenn im Neubau Gas oder Öl eingebaut wird. Ab 1. Januar 2030 tritt an die Stelle dieses Verweises der Nullemissionsstandard: § 10 Abs. 2 Nr. 3 n. F. verlangt dann, dass am Standort gar keine Kohlenstoffdioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen mehr verursacht werden (Art. 4 GModG). Für neue behördlich genutzte Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand gilt das bereits ab 1. Januar 2028 (§ 10a, Art. 3 GModG).
- 30-Jahre-Austauschpflicht: Konstanttemperatur-Heizkessel mussten nach 30 Jahren Betrieb ersetzt werden (§ 72 GEG). Entfallen: § 72 wurde zusammen mit den §§ 71 und 73 gestrichen; ein gesetzliches Betriebsende für alte Kessel gibt es nicht mehr.
- Beratungspflicht: Wer sich eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen ließ, musste sich vorher beraten lassen (§ 71 Abs. 11 GEG). Entfallen mit der Streichung des § 71 – eine Beratung bleibt trotzdem sinnvoll, weil die Bio-Treppe die Betriebskosten verändert.
- Kopplung an die kommunale Wärmeplanung: § 71 Abs. 8 GEG ist gestrichen, sämtliche Verweise zwischen Wärmeplanungsgesetz und Heizungsrecht wurden entfernt. Der Stand der Wärmeplanung löst keine Heizungspflicht mehr aus.
- Förderung: Über KfW 458 wird der Heizungstausch weiter bezuschusst – die Sätze regelt jedoch die neue BEG-Förderrichtlinie ab 21. Juli 2026 (Details weiter unten), nicht das GModG.
Wann galt die 65-%-Regel? Die Systematik bis zum 28. Juli 2026
Die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht war die zentrale Vorgabe des GEG 2024, sie galt aber nicht überall sofort. Weil viele Eigentümer noch mit dieser Logik planen, hier die frühere Systematik – sie ist seit dem 29. Juli 2026 gegenstandslos:
1. Handelt es sich um einen Neubau in einem Neubaugebiet?
- Ja: Die 65-%-Pflicht galt seit dem 1. Januar 2024, unabhängig von der kommunalen Wärmeplanung.
- Nein: Weiter zu Frage 2.
2. Handelt es sich um einen Bestandsbau oder Neubau in einer Baulücke?
- Bestandsbau oder Baulücke: Die 65-%-Pflicht griff erst, wenn die Kommune die Wärmeplanung abgeschlossen hatte. Weiter zu Frage 3.
3. Hatte Ihre Kommune die Wärmeplanung bereits abgeschlossen und veröffentlicht?
- Ja: Die 65-%-Pflicht galt ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe, mit einer Übergangsfrist von einem Monat.
- Nein: Die 65-%-Pflicht galt noch nicht; zulässig war jede Heizung nach vorheriger Beratung (§ 71 Abs. 11 GEG).
Sonderfall Havarie: Ging die Heizung irreparabel kaputt, gab es eine Übergangsfrist von bis zu fünf Jahren mit Überbrückungslösungen. Auch diese Regel ist mit § 71 GEG entfallen; an ihre Stelle tritt die deutlich kürzere Havarie-Regel des § 43 Abs. 7 GModG (siehe unten).
Was das GModG ändert (Ordnungsrecht)
Nach den Eckpunkten vom 24. Februar 2026 wurde das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) am 23. Juli 2026 ausgefertigt und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Der Heizungsteil ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft; der große Umbau des Gesetzes (unter anderem Energieausweise und Nichtwohngebäude) folgt zum 1. Januar 2027. Das GModG ist reines Ordnungsrecht – es setzt keine Fördersätze. Die wichtigsten Änderungen:
65-%-Pflicht fällt weg. Die zentrale Vorgabe des bisherigen GEG, dass neue Heizungen zu 65 % erneuerbar betrieben werden müssen, ist ersatzlos gestrichen: „Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen." Die Zahl „65 Prozent" kommt im neuen Gesetzestext nicht mehr vor. Es gilt wieder Technologieoffenheit. (Davon zu trennen: Die Förderung kann weiterhin eigene Anforderungen an den erneuerbaren Anteil stellen – Förderrecht und Ordnungsrecht sind zwei Paar Schuhe.)
Freie Heizungswahl – unter dem Vorbehalt der §§ 43 bis 46. § 42 Abs. 2 GModG listet zehn gleichrangige Optionen für den Ersatz einer Heizung im Bestand. Entscheidend ist aber der Vorspann in § 42 Abs. 1: Wer sich für eine dieser Optionen oder eine Kombination daraus entscheidet, für den „sind die Maßgaben der §§ 43 bis 46 zu beachten". Die Wahl ist frei, die einzelne Option ist es nicht in jedem Fall. Welche Maßgabe an welcher Nummer hängt, zeigt die Übersicht:
| Nr. | Option nach § 42 Abs. 2 | Maßgabe |
|---|---|---|
| 1 | Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung | Bio-Treppe (§ 43) |
| 2 | Elektrisch angetriebene Wärmepumpe | keine |
| 3 | Solarthermische Anlage | Zertifizierung „Solar Keymark" (§ 44) |
| 4 | Biomasse oder grüner/blauer/oranger/türkiser Wasserstoff | bei fester Biomasse: § 45 (Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder Biomassekessel, zulässige Brennstoffe) |
| 5 | Wärmepumpen-Hybridheizung | § 43; die Bio-Treppe gilt als erfüllt, wenn die Wärmepumpe mind. 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers erbringt (bei bivalent alternativem Betrieb 40 %, § 43 Abs. 5) |
| 6 | Solarthermie-Hybridheizung | § 44 sowie je nach Feuerung § 43 oder § 45 |
| 7 | Hocheffiziente KWK-Anlage | keine |
| 8 | Stromdirektheizung | Dämmschwelle 30 % (§ 46) |
| 9 | Hausübergabestation (Wärmenetz) | keine |
| 10 | Andere innovative Heizungslösung | keine |
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„Keine" bedeutet dabei: Für diese Optionen enthalten die §§ 43 bis 46 keine eigene Anforderung. An Nummer 1 steht ausdrücklich „eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird" – Gas und Öl sind also wieder zulässig, aber eben mit der Bio-Treppe. Von der Anforderung des § 42 Abs. 1 ausgenommen sind nur Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen (§ 42 Abs. 3).
Die eine neue Restriktion: Dämmschwelle für Stromdirektheizungen (§ 46 GModG)
Das GModG wird als Deregulierung vermarktet – es streicht mehr Pflichten, als es schafft. Eine echte neue Verbotsnorm enthält es trotzdem, und sie wird in der Berichterstattung fast durchgängig übersehen: den mit dem GModG neu eingefügten § 46.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 GModG: „Eine Stromdirektheizung darf in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur eingebaut werden, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 Prozent unterschreitet."
Was das konkret bedeutet:
- Betroffen ist die Stromdirektheizung – also Infrarotpaneele, Nachtspeicheröfen, elektrische Direktheizkörper. Option 8 der Liste oben ist damit die einzige Option mit einer baulichen Zugangsvoraussetzung: Nicht die Heizung muss etwas können, sondern die Gebäudehülle.
- Maßstab sind die Neubau-Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach § 16 (Wohngebäude) und § 19 (Nichtwohngebäude). Das Bestandsgebäude muss diese Werte um mindestens 30 % unterschreiten – ein Niveau, das ein unsanierter Altbau nie und ein teilsanierter praktisch nie erreicht.
- Anwendungsbereich: „bestehendes Gebäude mit Wohnungen". Reine Nichtwohngebäude ohne Wohnungen erfasst § 46 nicht.
- Ausnahme 1 (§ 46 Abs. 1 Satz 2): Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt. Das klassische selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhaus bleibt also frei – vermietete Zweifamilienhäuser dagegen nicht.
- Ausnahme 2 (§ 46 Abs. 2): Der Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung. Ein defektes Infrarotpaneel dürfen Sie ersetzen, ohne die Dämmschwelle zu prüfen.
- Im Neubau ist die Hürde noch höher: § 10 Abs. 4 Satz 1 verlangt für ein zu errichtendes Gebäude mit Wohnungen eine Unterschreitung um mindestens 45 %; auch hier gilt die Ausnahme für das selbstbewohnte Ein- oder Zweifamilienhaus (Satz 2).
- Bußgeld: Wer entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut, handelt ordnungswidrig (§ 108 Abs. 1 Nr. 6) – die Geldbuße beträgt bis zu 5.000 € (§ 108 Abs. 2 Nr. 3).
Praktisch heißt das: Wer ein Mehrfamilienhaus oder ein vermietetes Zweifamilienhaus besitzt, kann eine ausgefallene Zentralheizung nicht einfach durch Infrarotpaneele ersetzen. Und wer als Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses unter die Ausnahme fällt, sollte trotzdem rechnen: Direktstrom ist die mit Abstand teuerste Wärme – Details im Ratgeber Infrarotheizung: Kosten, Stromverbrauch und ehrliche Bewertung.
Keine Kopplung an die Wärmeplanung mehr. Die Stichtage, an denen die 65-%-Pflicht je nach Gemeindegröße greifen sollte, sind gegenstandslos. Der Wärmeplan bleibt Planungsgrundlage, löst aber keine Pflicht mehr aus.
30-Jahre-Austauschpflicht gestrichen. Mit § 72 GEG ist auch das Betriebsverbot für Konstanttemperatur-Heizkessel nach 30 Jahren entfallen – ebenso das darin verankerte Betriebsende für fossile Heizungen im Jahr 2045.
Bio-Treppe (§ 43 GModG). Statt der 65-%-Pflicht kommt eine stufenweise Pflicht zur anteiligen Nutzung klimafreundlicher Brennstoffe. Sie gilt für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden: 10 % ab 1. Januar 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040 (Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff). Erfüllbar ist die Pflicht auch über eine Solarthermie-Anlage (§ 43 Abs. 3, im Zeitraum 2029 bis 2034), über eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Abs. 4) oder über eine Wärmepumpen-Hybridheizung, deren Wärmepumpe mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers erbringt (bei bivalent alternativem Betrieb 40 %, Abs. 5). Havarie: Fällt die alte Heizung irreparabel aus, gibt es eine Schonfrist von zwölf Monaten ab dem Einbau der neuen Anlage – bei Einbau im Jahr 2028 greift die Quote erst danach (§ 43 Abs. 7 Satz 1), bei Einbau ab 2029 gilt für zwölf Monate die zum Zeitpunkt des Ausfalls bestehende Quotenstufe fort (Satz 2); bestand keine, bleibt die Anlage zwölf Monate quotenfrei.
Grüngas-/Grünheizölquote angekündigt. § 42a GModG verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 ein eigenes Gesetz vorzulegen, das die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas zwingt, die Brennstoffe für Gebäude bis 2045 vollständig auf klimaneutrale Alternativen umzustellen. Adressat ist also die Lieferkette, nicht der Hauseigentümer.
Nullemissions-Neubau. Neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer Behörde genutzt werden, müssen ab 1. Januar 2028 als Nullemissionsgebäude errichtet werden (§ 10a), alle Neubauten ab 1. Januar 2030 (§ 10).
Kein Sanierungszwang. Es gibt keine individuellen Sanierungspflichten für bestehende Wohngebäude. Die neuen Renovierungsanforderungen des § 40 GModG (2030 höchstens das 3,5-fache, 2033 höchstens das 2,95-fache des Referenzgebäudes) gelten ausschließlich für Nichtwohngebäude und kennen breite Ausnahmen.
Mieterschutz. Die Mehrkosten der Bio-Treppe werden nicht einseitig auf Mieter abgewälzt: Nach dem neuen § 5a des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes tragen Vermieter und Mieter die Kosten des verpflichtend beizumischenden Brennstoffs (ab 2029, bezogen auf maximal 30 % des Brennstoffverbrauchs) sowie die Gasnetzentgelte (ab 2028) jeweils hälftig.
Inkrafttreten: Was seit dem 29. Juli 2026 gilt
Das GModG tritt gestaffelt in Kraft (Art. 9): Der Heizungsteil gilt seit dem 29. Juli 2026, der große Umbau des Gesetzes ab dem 1. Januar 2027, die Nullemissions-Anforderung für neue behördlich genutzte Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand ab 2028 (Art. 3) und für alle Neubauten ab 2030 (Art. 4). Hier die wichtigsten Punkte für Heizungsbesitzer:
Was mit dem 29. Juli 2026 weggefallen ist
- Die 65-%-Pflicht – sie kann auch durch abgeschlossene kommunale Wärmepläne nicht mehr ausgelöst werden.
- Die Beratungspflicht vor dem Einbau einer fossilen Heizung (sie stand im gestrichenen § 71).
- Die 30-Jahre-Austauschpflicht für Konstanttemperatur-Heizkessel (§ 72).
- Förderprogramme (KfW 458, BAFA) laufen unverändert weiter – die Fördersätze wechselten bereits zum 21. Juli 2026 auf die neue BEG-Förderrichtlinie (siehe unten).
Bestandsschutz für bereits eingebaute Heizungen
Wer eine Heizung nach den bisherigen Vorgaben eingebaut hat, genießt Bestandsschutz:
- Eine nach GEG-Regeln eingebaute Wärmepumpe bleibt selbstverständlich konform.
- Eine bereits eingebaute Gasheizung wird nicht nachträglich beanstandet.
- Die Bio-Treppe gilt ausdrücklich nur für Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden (§ 43 Abs. 1). Für vorher eingebaute Gas- und Ölheizungen gibt es keinerlei Beimischungsquote.
Strategische Überlegung
Die Ordnungsrechts-Frage („darf ich?") ist mit dem GModG entschieden – jetzt zählt die Förder-Frage („was bekomme ich noch?"):
- Heizung kaputt oder am Ende der Lebensdauer? Nicht warten, sondern jetzt handeln. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab 21. Juli 2026 auf 16 % und danach halbjährlich weiter – je später, desto weniger Zuschuss.
- Heizung funktioniert noch, Tausch ist geplant? Der Zeitpunkt beeinflusst die Förderhöhe direkt: Jede Halbjahresstufe kostet Bonusprozente und senkt die förderfähigen Kosten. Wer ohnehin tauschen will, sichert sich mit einem früheren Antrag die höheren Sätze.
Heizungsmarkt in der Krise
Die Verunsicherung durch den Übergang vom GEG zum GModG hat massive Auswirkungen auf den Heizungsmarkt. Die Zahlen des Bundesverbands der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) für 2025 zeigen das deutlich:
Marktzahlen 2025
- 627.000 Wärmeerzeuger wurden 2025 in Deutschland verkauft.
- Das entspricht einem Rückgang von 12 % gegenüber dem ohnehin schwachen Vorjahr 2024.
- 2023, im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten des GEG 2024, hatte es einen Vorzieheffekt gegeben: Eigentümer kauften massenhaft Gasheizungen, bevor die neuen Regeln griffen. Der Absatz von Gasheizungen lag 2023 bei einem Rekordwert.
- 2024 folgte der Einbruch, 2025 setzte sich der Abwärtstrend fort.
Was die Zahlen bedeuten
Der schwache Absatz hat mehrere Ursachen:
- Attentismus: Viele Eigentümer warteten ab, welches Gesetz letztlich gilt. Die Ankündigung „wir schaffen das Heizungsgesetz ab" hat dazu geführt, dass Eigentümer, die eigentlich eine Wärmepumpe einbauen wollten, das Projekt schoben. Und Eigentümer, die eine Gasheizung bevorzugen, warteten ebenfalls auf das GModG. Diese Unsicherheit ist seit dem 29. Juli 2026 beseitigt.
- Handwerkerkapazitäten: Die geringe Nachfrage führt dazu, dass qualifizierte Heizungsinstallateure weniger Aufträge haben. Paradoxerweise sind Termine derzeit leichter zu bekommen als in den Boom-Jahren 2022–2023.
- Verpasste Klimaziele: Jede nicht sanierte Heizung stößt weiter hohe CO₂-Mengen aus. Der Gebäudesektor ist bereits der Sektor mit der größten Lücke zum gesetzlichen Klimaziel.
Konkreter Kostenvergleich: Was die verschiedenen Heizsysteme in der Anschaffung und im Betrieb kosten, finden Sie in unserem Beitrag Heizung tauschen: Alle Kosten im Überblick.
Förderung: Die KfW 458 nach der neuen BEG-Richtlinie
Wichtig: Die Fördersätze regelt nicht das GModG, sondern die neue BEG-Förderrichtlinie, die der Haushaltsausschuss am 8. Juli 2026 beschlossen hat und die ab 21. Juli 2026 gilt. Der Heizungstausch wird weiter über das Programm KfW 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen" bezuschusst – aber zu deutlich veränderten Konditionen.
Förderbausteine ab 21. Juli 2026
| Baustein | Zuschuss (neu) | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % (unverändert) | Einbau einer erneuerbaren Heizung (Wärmepumpe, Biomasse, Fernwärme, Solarthermie) |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % (statt 20 %), danach degressiv | Selbstnutzende Eigentümer; Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung (ohne Altersgrenze) bzw. einer mindestens 20 Jahre alten Gas-/Biomasseheizung. Neu: im Gebäude darf danach keine fossile Heizung verbleiben. |
| Einkommensbonus | 40 % (zvE ≤ 30.000 €) / 30 % (> 30.000–40.000 €) / 10 % (> 40.000–50.000 €) | Zu versteuerndes Einkommen als Durchschnitt des 2. und 3. Jahres vor Antragstellung |
| Familienzuschlag (neu) | senkt zvE einmalig um 10.000 € | Mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt (pauschal, nicht je Kind) |
| Effizienzbonus (5 %) | entfällt ersatzlos | – |
| Emissionsminderungszuschlag Biomasse (2.500 €) | entfällt | – |
| Maximaler Zuschuss (Deckel) | 80 % (zvE ≤ 30.000 € bzw. ≤ 40.000 € inkl. Familienzuschlag) / sonst 70 % | Deckelung aller kombinierten Boni |
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt nach dem 21. Juli 2026 halbjährlich weiter: auf 12 % ab 1. Februar 2027, 8 % ab 1. August 2027, 4 % ab 1. Februar 2028 und 0 % ab 1. August 2028 (KfW-Pressemitteilung). Wer die alten Konditionen (20 % Klimabonus, 70 % Deckel, 30.000 € Kosten, 5 % Effizienzbonus, 2.500 € Biomasse-Zuschlag) sichern wollte, musste die Bestätigung zum Antrag (BzA) bis 8. Juli 2026 erstellen und bis 20. Juli 2026, 20:00 Uhr einreichen.
Förderfähige Kosten
- Einfamilienhaus / erste Wohneinheit: 28.000 Euro (statt 30.000 €). Diese Obergrenze sinkt ab 1. Februar 2027 um 750 € je Halbjahr auf 22.000 € im Jahr 2030.
- Mehrfamilienhaus: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit + 15.000 Euro für die zweite bis sechste + 8.000 Euro für jede weitere (die letzten beiden Stufen unverändert).
- Förderfähig: Anschaffung, Einbau, Anpassung der Wärmeverteilung (z. B. neue Heizkörper), Deinstallation der alten Anlage.
Ab Q1 2027 (in der geltenden Richtlinie festgeschrieben): Für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union kommt ein Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten hinzu (Nummer 8.4.6), gleichzeitig sinkt der Fördersatz für Wärmepumpen auf 15 % (Nummer 8.4.1 Buchstabe c). Für Ersatzinvestitionen gilt ab demselben Zeitpunkt eine eigene Höchstgrenze: Wird eine vor dem 01.01.2008 in Betrieb genommene dezentrale Wärmeerzeugung ausgetauscht, werden pauschal 25 % der Gesamtkosten als förderfähig berücksichtigt (Nummer 8.3.3). Einen beihilferechtlichen Vorbehalt enthält die Richtlinie nicht; offen ist nur, was „Ursprung in der Union" konkret verlangt.
Rechenbeispiele (EFH, erste Wohneinheit, ab 21. Juli 2026, Basis 28.000 €)
Standard (zvE über 50.000 €, alte Gasheizung ≥ 20 Jahre):
- Grundförderung: 30 % + Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % = 46 % → 12.880 €
- Eigenanteil: 15.120 €
Mittleres Einkommen (zvE bis 40.000 €):
- 30 % Grund + 16 % Klimabonus + 30 % Einkommensbonus = 76 % → 21.280 € (unter dem 80-%-Deckel)
- Eigenanteil: 6.720 €
Geringverdiener mit Kind (zvE bis 30.000 €):
- 30 % + 16 % + 40 % Einkommensbonus = rechnerisch 86 %, gedeckelt auf 80 % → 22.400 €
- Eigenanteil: 5.600 €
Der Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag sind in diesen Beispielen bewusst nicht mehr enthalten – sie entfallen ab dem 21. Juli 2026 ersatzlos.
Zeitplan: Wann passiert was?
| Datum | Ereignis | Status |
|---|---|---|
| 01.01.2024 | GEG 2024 tritt in Kraft | Abgelöst durch GModG |
| 09.04.2025 | Koalitionsvertrag CDU/CSU + SPD | Beschlossen |
| 24.02.2026 | Eckpunkte GModG veröffentlicht | Veröffentlicht |
| 08.07.2026 | Neue BEG-Förderrichtlinie im Haushaltsausschuss beschlossen | Beschlossen |
| 20.07.2026, 20:00 | Letzte Einreichfrist für die alten Förderkonditionen | Frist |
| 21.07.2026 | Neue BEG-Fördersätze gelten (16 % Klimabonus, 28.000 €, 80-%-Deckel) | Gilt |
| 23.07.2026 | GModG ausgefertigt | Erledigt |
| 28.07.2026 | Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226) | Erledigt |
| 29.07.2026 | Heizungsteil in Kraft: 65-%-Pflicht, § 72 und Beratungspflicht gestrichen; Stichtag der Bio-Treppe; neue Dämmschwelle für Stromdirektheizungen (§ 46) | Gilt |
| 01.01.2027 | Großer GModG-Umbau in Kraft (u. a. Energieausweise, Nichtwohngebäude, Solarpflicht) | Beschlossen |
| 01.02.2027 / 01.08.2027 / 01.02.2028 / 01.08.2028 | Klimageschwindigkeitsbonus: 12 % / 8 % / 4 % / 0 % | Beschlossen |
| 30.06.2028 | Frist kommunale Wärmeplanung (Gemeinden < 100.000 EW) | Laufend |
| 01.01.2029 | Bio-Treppe startet (min. 10 % biogener Anteil) | Beschlossen |
Achtung: Mit dem 29. Juli 2026 ist die 65-%-Pflicht entfallen. Für die Förderhöhe zählt aber ein anderes Datum: Seit dem 21. Juli 2026 gelten die abgesenkten Sätze der neuen BEG-Richtlinie.
Wärmeplanung: So finden Sie heraus, was in Ihrer Gemeinde gilt
Die kommunale Wärmeplanung bestimmt, welche Heizoptionen in Ihrem Quartier langfristig sinnvoll sind. Auch wenn das GModG die Kopplung „65-%-Pflicht erst mit Wärmeplanung" beendet, bleibt der Wärmeplan die wichtigste Orientierung für Ihre Heizungsentscheidung – etwa ob Fernwärme in Ihrer Straße kommt. Es lohnt sich daher, den Stand in Ihrer Gemeinde zu kennen.
Schritt 1: Kommune identifizieren
Die Wärmeplanung wird von der jeweiligen Gemeinde oder dem Landkreis erstellt. Zuständig ist in der Regel das Stadtplanungsamt, das Umweltamt oder die Stabsstelle Klimaschutz.
Schritt 2: Online-Recherche
Suchen Sie auf der Webseite Ihrer Kommune nach „Wärmeplanung", „kommunaler Wärmeplan" oder „Wärmeleitplanung". Viele Städte haben eigene Informationsseiten eingerichtet.
Schritt 3: Ergebnisse interpretieren
Wenn Ihre Kommune bereits einen Wärmeplan veröffentlicht hat, achten Sie auf folgende Punkte:
- Ist Ihr Gebiet als Fernwärmegebiet ausgewiesen? Dann wird voraussichtlich ein Fernwärmeanschluss in Ihrer Straße verfügbar sein. Es kann sinnvoll sein, darauf zu warten oder eine Übergangslösung zu planen.
- Ist Ihr Gebiet als „dezentrales Versorgungsgebiet" markiert? Dann ist kein Wärmenetz geplant, und individuelle Lösungen (Wärmepumpe, Biomasse) sind die vorgesehene Option.
- Ist für Ihr Gebiet eine Wasserstoffversorgung vorgesehen? In den meisten Fällen ist Wasserstoff für die Gebäudeheizung derzeit nicht realistisch. Die Verfügbarkeit und der Preis sind unsicher.
Schritt 4: Rückfragen stellen
Wenn Sie keine Information finden, rufen Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung an. Nach dem Wärmeplanungsgesetz ist die Kommune verpflichtet, den Planungsstand transparent zu machen.
Fristen im Blick:
- Städte über 100.000 Einwohner: Frist 30. Juni 2026
- Gemeinden unter 100.000 Einwohner: Frist 30. Juni 2028
Was das für Eigentümer bedeutet
Die Ordnungsrechts-Frage ist entschieden: Mit dem GModG ist die 65-%-Pflicht Geschichte, die Heizungswahl wieder frei. Der Handlungsdruck verschiebt sich damit auf die Förderung, denn deren Sätze sinken. Meine Empfehlung:
Nicht warten, wenn Ihre Heizung am Ende ist. Wer jetzt eine 25 Jahre alte Gasheizung hat, sollte nicht zögern. Der Klimageschwindigkeitsbonus ist mit 16 % seit dem 21. Juli 2026 niedriger als zuvor und sinkt halbjährlich weiter – bis auf 0 % ab August 2028. Jede verschobene Antragstellung kostet konkret Zuschuss.
Wärmepumpe bleibt wirtschaftlich sinnvoll. Auch nach dem Wegfall der 65-%-Pflicht: Steigende CO₂-Preise (2026: bis zu 65 €/t, Prognose 2030: 120–150 €/t) machen fossile Heizungen absehbar teurer. Wer eine Wärmepumpe einbaut, entkoppelt sich von dieser Kostenspirale. Mehr zur aktuellen CO₂-Steuer und ihren Auswirkungen auf die Heizkosten finden Sie in unserem separaten Beitrag.
Gasheizung mit Bedacht. Wenn Sie sich bewusst für eine neue Gasheizung entscheiden, kalkulieren Sie die Bio-Treppe und steigende CO₂-Kosten ein. Ab 2029 brauchen Sie mindestens 10 % biogenen Brennstoff, ab 2030 sind es 15 %, ab 2035 dann 30 % – und der ist teurer als fossiles Erdgas.
Kommunale Wärmeplanung: weiter wichtig, aber ohne 65-%-Kopplung
Auch nach dem GModG bleibt die kommunale Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) relevant – nur löst sie nicht mehr die 65-%-Pflicht aus.
- Städte über 100.000 Einwohner mussten ihre Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen.
- Gemeinden unter 100.000 Einwohner haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit.
Bisher löste die fertige Wärmeplanung nach dem GEG 2024 die 65-%-EE-Pflicht aus. Mit dem GModG entfällt diese Kopplung: Die Heizungswahl ist unabhängig vom Stand der Wärmeplanung wieder frei. Wichtig bleibt der Wärmeplan aber als Planungsgrundlage.
Prüfen Sie daher: Wie weit ist Ihre Gemeinde mit der Wärmeplanung? Ist ein Fernwärmeanschluss in Ihrer Straße vorgesehen? Diese Information beeinflusst Ihre Entscheidung beim Heizungstausch unmittelbar.
Häufige Fragen (FAQ)
Darf ich 2026 noch eine Gasheizung einbauen?
Ja. Mit dem GModG ist die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht seit dem 29. Juli 2026 entfallen; Gas, Heizöl und Flüssiggas stehen als Option Nummer 1 in § 42 Abs. 2 GModG. Kalkulieren Sie aber die Bio-Treppe ein: Wird die Anlage nach dem 29. Juli 2026 eingebaut, brauchen Sie ab 2029 mindestens 10 % klimafreundlichen Brennstoff, mit steigenden Stufen bis 60 % im Jahr 2040. Zusammen mit dem steigenden CO₂-Preis wird der Betrieb einer reinen Gasheizung damit über die Jahre teurer.
Darf ich eine Infrarot- oder Nachtspeicherheizung einbauen?
Nur unter einer Bedingung. Der neue § 46 GModG erlaubt den Einbau einer Stromdirektheizung in ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen nur, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach den §§ 16 und 19 um mindestens 30 % unterschreitet (§ 46 Abs. 1 Satz 1). Zwei Ausnahmen gibt es: Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt (Satz 2), und der Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung (§ 46 Abs. 2). Im Neubau liegt die Schwelle bei 45 % (§ 10 Abs. 4). Ein Verstoß kann mit bis zu 5.000 € Bußgeld geahndet werden (§ 108 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 3). Das ist die einzige Vorschrift, die das GModG neu verbietet – alles andere lockert es.
Gilt die 30-Jahre-Austauschpflicht noch?
Nein. Der bisherige § 72 GEG wurde mit dem GModG ersatzlos gestrichen („Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen"). Seit dem 29. Juli 2026 gibt es kein gesetzliches Betriebsende für Konstanttemperatur-Heizkessel nach 30 Jahren mehr – und auch kein gesetzliches Aus für fossile Heizungen im Jahr 2045. Wirtschaftlich bleibt ein 30 Jahre alter Kessel trotzdem ein Verlustgeschäft: Wirkungsgrad, Reparaturrisiko und CO₂-Preis sprechen für den Tausch.
Lohnt sich jetzt noch eine Wärmepumpe?
Die Wärmepumpe bleibt unabhängig von der Gesetzeslage die wirtschaftlich und ökologisch beste Wahl für die meisten Gebäude. Die neue BEG-Förderung deckt je nach Einkommen bis zu 80 % der förderfähigen Kosten. Gleichzeitig steigen die CO₂-Preise für Gas und Öl kontinuierlich. Da die Fördersätze ab dem 21. Juli 2026 halbjährlich sinken, spricht viel dafür, jetzt zu handeln statt zu warten.
Was passiert, wenn ich mit dem Heizungstausch abwarte?
Abwarten hat konkrete Kosten: Ihre alte Heizung verbraucht weiter überdurchschnittlich viel Energie, und der CO₂-Preis steigt 2026 auf bis zu 65 €/t. Vor allem aber sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus mit jeder Halbjahresstufe – von 16 % (ab 21.07.2026) über 12 % (ab 01.02.2027) und 8 % (ab 01.08.2027) bis auf 0 % ab August 2028. Auch die maximal förderfähigen Kosten fallen ab Februar 2027 halbjährlich. Wer eine marode Heizung hat, sichert sich mit einem früheren Antrag die höhere Förderung.
Muss ich bei einer Ölheizung auch Biobrennstoff beimischen?
Ja, die Bio-Treppe des § 43 GModG gilt nicht nur für Gas-, sondern auch für Öl- und Flüssiggasheizungen. Ab 2029 müssen Ölheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut wurden, mindestens 10 % klimafreundliche Brennstoffe (z. B. Bioöl/HVO) nutzen, mit steigenden Stufen bis 60 % im Jahr 2040. Für ältere Bestandsanlagen gilt die Quote nicht. Da klimafreundliches Heizöl deutlich teurer ist als fossiles, steigen die laufenden Kosten spürbar.
Kann ich die KfW-Förderung auch für eine Hybridheizung nutzen?
Ja. Hybridlösungen, bei denen eine Wärmepumpe mit einem fossilen Spitzenlastkessel kombiniert wird, sind über KfW 458 förderfähig. Die Förderung bezieht sich auf den erneuerbaren Anteil der Anlage. Voraussetzung ist, dass die Wärmepumpe den überwiegenden Teil der Heizlast deckt. Die Grundförderung von 30 % gilt, und je nach Situation kommen der Klimageschwindigkeitsbonus (16 % ab 21.07.2026) und der Einkommensbonus hinzu. Der frühere Effizienzbonus von 5 % entfällt ab dem 21. Juli 2026.
Was kostet der CO₂-Aufschlag 2026 bei einer Gasheizung?
Bei einem CO₂-Preiskorridor von 55–65 Euro pro Tonne entspricht das einem Aufschlag von etwa 1,1–1,3 Cent pro Kilowattstunde Erdgas. Für einen Durchschnittshaushalt mit 20.000 kWh Gasverbrauch pro Jahr bedeutet das Mehrkosten von rund 220–260 Euro jährlich allein durch die CO₂-Abgabe. Ausführliche Rechenbeispiele finden Sie in unserem Artikel zur CO₂-Steuer 2026.
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