Reduco
Förderung13 Min. Lesezeit

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen: §35a EStG einfach erklärt

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen 2026: Bis zu 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr über §35a EStG. Voraussetzungen, Beispielrechnung und Abgrenzung zu §35c EStG.

Handwerkerrechnung neben Steuererklärung und Taschenrechner auf einem Schreibtisch

Wer Handwerker im eigenen Haushalt beschäftigt, kann einen Teil der Kosten direkt von der Steuerschuld abziehen -- ganz ohne vorherigen Förderantrag. §35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt eine Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Zusammen mit der Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2) können Eigentümer und Mieter insgesamt bis zu 5.200 Euro Steuern pro Jahr sparen.

Dieser Ratgeber erklärt, welche Handwerkerleistungen absetzbar sind, wie Sie die Rechnung korrekt gestalten lassen, und wann stattdessen der Steuerbonus nach §35c EStG für energetische Sanierung oder eine KfW-/BAFA-Förderung die bessere Wahl ist.

§35a EStG: Das Wichtigste in 60 Sekunden

  • 20 % der Arbeitskosten (Lohn, Fahrtkosten, Maschinenkosten) sind absetzbar.
  • Maximal 6.000 Euro Arbeitskosten pro Jahr berücksichtigt das Finanzamt -- das ergibt max. 1.200 Euro Steuerermäßigung.
  • Absetzbar sind nur Arbeitskosten, keine Materialkosten.
  • Die Rechnung muss Lohn und Material getrennt ausweisen.
  • Zahlung ausschließlich per Überweisung -- Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt.
  • Gilt für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im eigenen Haushalt.
  • Zusätzlich möglich: Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2) mit max. 4.000 Euro/Jahr.
  • Gesamtpotenzial: bis zu 5.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr (1.200 + 4.000 Euro).

Was genau ist die Steuerermäßigung nach §35a Abs. 3 EStG?

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen funktioniert anders als ein klassischer Steuerabzug. Sie wird nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sondern direkt von der Steuerschuld. Ein Euro Steuerermäßigung spart tatsächlich einen Euro -- unabhängig von Ihrem persönlichen Steuersatz.

Das unterscheidet §35a grundlegend von Werbungskosten oder Sonderausgaben: Dort hängt die tatsächliche Ersparnis vom Grenzsteuersatz ab. Bei §35a hingegen profitieren alle Steuerpflichtigen gleichermaßen -- vorausgesetzt, die Steuerschuld ist hoch genug, um die Ermäßigung vollständig auszuschöpfen.

Wichtig: Ist Ihre Steuerschuld in einem Jahr geringer als der Ermäßigungsbetrag, verfällt der überschießende Teil. Ein Vortrag in Folgejahre ist nicht möglich. Planen Sie deshalb bei umfangreichen Sanierungen die Rechnungsstellung strategisch über mehrere Kalenderjahre.

Welche Handwerkerleistungen sind absetzbar?

Absetzbar sind Arbeiten, die der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im Haushalt des Steuerpflichtigen dienen. Die Leistung muss im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht werden -- das schließt Wohnung, Haus, Grundstück und Zubehörräume ein.

Typische absetzbare Handwerkerleistungen

Gewerk Beispielarbeiten Absetzbar?
Maler / Lackierer Streichen, Tapezieren, Fassadenanstrich Ja (Lohnanteil)
Fliesenleger Fliesen verlegen, Fugen erneuern Ja (Lohnanteil)
Sanitär Waschbecken einbauen, Rohre erneuern Ja (Lohnanteil)
Elektro Steckdosen setzen, Leitungen verlegen Ja (Lohnanteil)
Dachdecker Dachziegel erneuern, Dachrinne reparieren Ja (Lohnanteil)
Gartenbau Hecken schneiden, Pflasterarbeiten, Baumfällung Ja (Lohnanteil)
Schornsteinfeger Kehr- und Messarbeiten, Feuerstättenschau Ja (Lohnanteil)
Tischler / Schreiner Türen einbauen, Einbauschrank montieren Ja (Lohnanteil)
Heizungsbauer Wartung, Reparatur, Austausch von Komponenten Ja (Lohnanteil)
Bodenleger Parkett verlegen, Estrich ausbessern Ja (Lohnanteil)

Diese Kosten sind NICHT absetzbar

Kostenart Grund
Materialkosten §35a gilt nur für Arbeitskosten
Neubaumaßnahmen (Errichtung eines Gebäudes) Nur Erhaltung und Modernisierung, kein Neubau
Gutachterkosten Keine Handwerkerleistung
Arbeiten außerhalb des Haushalts (z. B. in der Werkstatt) Muss im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht werden
Leistungen, die bereits über §35c oder KfW/BAFA gefördert werden Doppelförderung ausgeschlossen

Tipp: Auch Mieter können §35a nutzen. Wenn der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung Handwerkerleistungen ausweist (z. B. Wartung der Heizungsanlage, Schornsteinfeger), können Sie Ihren Anteil in der Steuererklärung geltend machen. Bitten Sie Ihren Vermieter um eine entsprechende Aufstellung.

Voraussetzungen: So erkennt das Finanzamt die Kosten an

Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung gewährt, müssen vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

1. Rechnung mit getrenntem Ausweis

Die Rechnung muss Arbeitskosten und Materialkosten getrennt ausweisen. Pauschalrechnungen ohne Aufschlüsselung werden vom Finanzamt nicht akzeptiert. Bitten Sie den Handwerker bereits bei der Auftragserteilung um eine entsprechende Rechnungsstellung.

Zu den absetzbaren Arbeitskosten zählen:

  • Arbeitslohn
  • Fahrtkosten des Handwerkers
  • Maschinenkosten (z. B. Gerüstmiete, sofern als Dienstleistung berechnet)
  • Entsorgungskosten (Lohnanteil)

2. Unbare Zahlung per Überweisung

Die Zahlung muss per Banküberweisung erfolgen. Barzahlung, auch mit Quittung, wird vom Finanzamt ausnahmslos abgelehnt. Diese Regelung dient der Bekämpfung von Schwarzarbeit und ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mehrfach bestätigt worden.

Akzeptierte Zahlungswege:

  • Banküberweisung
  • Lastschrift
  • Kartenzahlung (EC / Kreditkarte)
  • Verrechnungsscheck

Nicht akzeptiert: Barzahlung -- auch nicht bei ordnungsgemäßer Quittung.

3. Leistung im eigenen Haushalt

Die Arbeiten müssen im räumlichen Bereich Ihres Haushalts erbracht werden. Das umfasst:

  • Die eigene Wohnung oder das eigene Haus
  • Garage, Keller, Dachboden
  • Garten und Grundstück
  • Gemeinschaftsflächen bei Eigentumswohnungen (anteilig)

4. Aufbewahrung der Nachweise

Das Finanzamt kann die Belege anfordern -- auch Jahre nach der Steuererklärung. Bewahren Sie auf:

  • Die Handwerkerrechnung mit getrenntem Ausweis
  • Den Kontoauszug oder Überweisungsbeleg

Beispielrechnung: Badezimmer-Sanierung

Eine typische Badezimmer-Sanierung macht die Wirkung von §35a greifbar:

Position Betrag
Gesamtkosten Badezimmer-Sanierung 15.000 €
Davon Materialkosten (Fliesen, Sanitärobjekte, Armaturen) 7.000 €
Davon Arbeitskosten (Lohn, Fahrt, Maschinen) 8.000 €
Davon nach §35a berücksichtigt (max. 6.000 €) 6.000 €
Steuerermäßigung (20 % von 6.000 €) 1.200 €

Die 1.200 Euro gehen direkt von Ihrer Steuerschuld ab. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 Euro (Grundtarif) liegt die Einkommensteuer bei rund 11.994 Euro. Nach Abzug der Steuerermäßigung zahlen Sie nur noch 10.794 Euro. Die Ersparnis ist also unabhängig vom Steuersatz immer exakt 1.200 Euro.

Tipp: Wenn Ihre Arbeitskosten den Deckel von 6.000 Euro übersteigen, verteilen Sie die Arbeiten nach Möglichkeit auf zwei Kalenderjahre. Im Beispiel oben: Lassen Sie Fliesen- und Sanitärarbeiten in Jahr 1 durchführen (z. B. 5.000 Euro Lohnkosten) und Elektro- und Malerarbeiten in Jahr 2 (3.000 Euro Lohnkosten). So nutzen Sie zweimal den Höchstbetrag und sparen insgesamt bis zu 1.600 Euro statt 1.200 Euro.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Zusätzliche 4.000 Euro Ermäßigung

Neben den Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3) gibt es eine weitere Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2). Beide Ermäßigungen bestehen nebeneinander und können im selben Jahr genutzt werden.

Kategorie §35a Abs. 2 (Dienstleistungen) §35a Abs. 3 (Handwerker)
Bemessungsgrundlage 20 % der Kosten 20 % der Arbeitskosten
Max. Bemessungsgrundlage 20.000 €/Jahr 6.000 €/Jahr
Max. Steuerermäßigung 4.000 €/Jahr 1.200 €/Jahr
Typische Leistungen Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Kinderbetreuung, Pflegedienst Maler, Elektriker, Sanitär, Dachdecker, Schornsteinfeger
Eintrag Steuererklärung Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeile 5 Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeile 6

Gesamtpotenzial: 4.000 + 1.200 = 5.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr.

Die Abgrenzung ist manchmal nicht eindeutig. Grundregel: Wenn die Leistung handwerkliches Fachwissen erfordert, fällt sie unter Abs. 3 (Handwerkerleistungen). Wenn es sich um regelmäßige Haushaltstätigkeiten handelt, die keine besondere Qualifikation erfordern, greift Abs. 2 (haushaltsnahe Dienstleistungen).

Tipp: Gartenarbeiten können je nach Art unter Abs. 2 oder Abs. 3 fallen. Regelmäßige Rasenpflege und Hecke schneiden sind haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2). Das Anlegen eines neuen Gartenwegs oder eine Baumfällung durch einen Fachbetrieb ist eine Handwerkerleistung (Abs. 3). Achten Sie auf die korrekte Zuordnung in der Steuererklärung.

Abgrenzung zu §35c EStG: Energetische Sanierung

Wenn Sie eine energetische Sanierungsmaßnahme durchführen -- etwa eine neue Wärmedämmung, den Fenstertausch oder den Einbau einer Wärmepumpe -- stehen Ihnen grundsätzlich drei Förderwege offen: §35a, §35c oder KfW/BAFA. Die Unterschiede sind erheblich.

Merkmal §35a EStG (Handwerker) §35c EStG (energetische Sanierung)
Bemessungsgrundlage Nur Arbeitskosten (Lohn, Fahrt, Maschinen) Gesamtkosten inkl. Material
Fördersatz 20 % 20 % (verteilt: 7 % + 7 % + 6 %)
Maximalbetrag 1.200 €/Jahr (auf 6.000 € Arbeitskosten) 40.000 € pro Objekt (Lebenszeitdeckel)
Gebäudealter Keine Anforderung Mindestens 10 Jahre
Maßnahmenart Alle Renovierungs-, Erhaltungs-, Modernisierungsarbeiten Nur bestimmte energetische Maßnahmen (nach ESanMV)
Fachunternehmerbescheinigung Nicht erforderlich Pflicht (nach amtlichem Muster)
Antrag vorab nötig? Nein Nein (nur Steuererklärung)
Eigennutzung erforderlich? Ja Ja
Vortrag bei zu geringer Steuerschuld? Nein Nein
Kombinierbar mit KfW/BAFA? Nein (für dieselbe Maßnahme) Nein (für dieselbe Maßnahme)

Entscheidende Unterschiede:

  1. §35c rechnet Material mit ein. Bei einer Fassadendämmung mit 30.000 Euro Gesamtkosten (davon 18.000 Euro Material) bringt §35c über drei Jahre 6.000 Euro Ermäßigung. §35a bringt nur 1.200 Euro (20 % von maximal 6.000 Euro Lohnkosten).

  2. §35c ist auf energetische Maßnahmen beschränkt. Wer das Bad renoviert oder den Garten neu anlegt, kann nur §35a nutzen.

  3. §35c verteilt sich über drei Jahre. §35a wirkt sofort im Jahr der Zahlung.

Tipp: Für energetische Sanierungsmaßnahmen ist §35c fast immer die bessere Wahl, weil die Materialkosten einbezogen werden und der Maximalbetrag deutlich höher liegt. Nutzen Sie §35a für alle nicht-energetischen Arbeiten am Haus. Beide Paragrafen können am selben Gebäude angewendet werden -- nur nicht für dieselbe Maßnahme. Beispiel: §35c für die neue Fassadendämmung, §35a für die gleichzeitige Badezimmer-Renovierung. Details zu §35c finden Sie im Ratgeber Sanierung steuerlich absetzen: §35c EStG erklärt.

§35a, §35c oder KfW/BAFA? Entscheidungshilfe

Die drei Förderwege schließen sich für dieselbe Maßnahme gegenseitig aus. Für verschiedene Maßnahmen am selben Gebäude können Sie sie aber kombinieren.

Situation Empfohlener Förderweg
Nicht-energetische Renovierung (Bad, Küche, Garten) §35a EStG
Energetische Sanierung, hohe Materialkosten §35c EStG (Material wird mitgerechnet)
Energetische Sanierung, hohe Fördersätze gewünscht KfW/BAFA (bis zu 70 % beim Heizungstausch)
Energetische Sanierung, kein Förderantrag gewünscht §35c EStG (kein Vorantrag nötig)
Vermieter Werbungskosten nach §9 EStG (volle Kosten absetzbar)

Für Vermieter ein wichtiger Hinweis: §35a gilt ausschließlich für Selbstnutzer. Vermieter können die gesamten Kosten (Material und Lohn) als Werbungskosten nach §9 EStG absetzen -- das ist in der Regel deutlich vorteilhafter als die 20 %-Ermäßigung nach §35a. Weitere Informationen zu den Kosten einer Haussanierung finden Sie unter Haus sanieren: Kosten im Überblick.

So tragen Sie die Kosten in die Steuererklärung ein

Die Eintragung erfolgt in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen Ihrer Einkommensteuererklärung:

  1. Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3): Zeile 6 -- Tragen Sie die Summe der Arbeitskosten ein (nicht die gesamte Rechnungssumme). Das Finanzamt berechnet die 20 % automatisch.
  2. Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2): Zeile 5 -- Tragen Sie die Kosten für Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst etc. ein.

Sie müssen die Rechnungen und Zahlungsbelege nicht mit der Steuererklärung einreichen. Halten Sie die Unterlagen aber griffbereit -- das Finanzamt kann sie jederzeit anfordern.

Tipp: Bei Eigentumswohnungen weist die Hausverwaltung in der jährlichen Nebenkostenabrechnung häufig die auf Ihre Wohneinheit entfallenden Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen bereits aus. Prüfen Sie die Abrechnung und übernehmen Sie die Beträge in Ihre Steuererklärung.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Barzahlung

Der häufigste Fehler -- und der teuerste. Selbst bei einer korrekten Rechnung und ordnungsgemäßer Quittung: Ohne Überweisungsbeleg keine Steuerermäßigung. Das hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen bestätigt.

Fehler 2: Keine getrennte Ausweisung auf der Rechnung

Steht auf der Rechnung nur ein Gesamtbetrag ohne Aufschlüsselung in Lohn und Material, lehnt das Finanzamt die Ermäßigung ab. Bitten Sie den Handwerker bei Auftragserteilung um eine getrennte Rechnungsstellung.

Fehler 3: Neubaumaßnahmen absetzen wollen

§35a gilt für Erhaltung, Renovierung und Modernisierung -- nicht für die Errichtung eines Neubaus. Auch der erstmalige Anbau eines Wintergartens oder einer Garage kann als Neubaumaßnahme gewertet werden.

Fehler 4: Doppelförderung

Wenn Sie für eine energetische Maßnahme bereits KfW- oder BAFA-Förderung erhalten haben, können Sie dieselbe Maßnahme nicht zusätzlich über §35a absetzen. Auch eine Kombination von §35a und §35c für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen. Informieren Sie sich vorab über die BEG-Förderung für Einzelmaßnahmen, um die optimale Förderstrategie zu finden.

Fehler 5: Arbeiten außerhalb des Haushalts

Lässt der Tischler die Tür in seiner Werkstatt anfertigen und baut sie nur bei Ihnen ein, ist nur der Lohnanteil für den Einbau vor Ort absetzbar -- nicht die Werkstattarbeit.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich §35a auch als Mieter nutzen? Ja. Mieter können ihren Anteil an Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen absetzen, die über die Nebenkostenabrechnung umgelegt werden. Bitten Sie Ihren Vermieter um eine Bescheinigung der auf Sie entfallenden Kosten.

Gilt §35a auch für die Zweitwohnung? Ja, sofern Sie die Wohnung selbst nutzen. Es gibt keine Beschränkung auf eine einzige Wohnung. Allerdings gilt der Höchstbetrag von 1.200 Euro haushaltsbezogen -- also pro Haushalt, nicht pro Person. Auch bei zusammenveranlagten Ehepaaren beträgt der Höchstbetrag 1.200 Euro, nicht das Doppelte.

Kann ich §35a und §35c am selben Gebäude nutzen? Ja, aber nicht für dieselbe Maßnahme. Beispiel: Sie setzen die Kosten für die neue Fassadendämmung über §35c ab und die Kosten für die gleichzeitige Badezimmer-Renovierung über §35a. Das ist zulässig und empfehlenswert.

Was passiert, wenn meine Steuerschuld geringer ist als die Ermäßigung? Der überschießende Betrag verfällt. Ein Vortrag in Folgejahre ist nicht möglich. Verteilen Sie größere Maßnahmen deshalb nach Möglichkeit auf mehrere Kalenderjahre.

Muss ich die Rechnung mit der Steuererklärung einreichen? Nein, aber Sie müssen sie aufbewahren und auf Anforderung des Finanzamts vorlegen können. Das gilt sowohl für die Rechnung als auch für den Überweisungsbeleg.

Sind Eigenleistungen absetzbar? Nein. Nur die Kosten für fremde Handwerker sind absetzbar, nicht der Wert Ihrer eigenen Arbeit.

Checkliste: Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

  1. Handwerker beauftragen und auf getrennte Rechnungsstellung (Lohn/Material) hinweisen
  2. Zahlung ausschließlich per Überweisung (kein Bargeld)
  3. Rechnung und Kontoauszug aufbewahren
  4. Prüfen, ob die Maßnahme nicht bereits über KfW/BAFA oder §35c gefördert wird
  5. In der Steuererklärung: Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeile 6 ausfüllen
  6. Bei Arbeitskosten über 6.000 Euro: Verteilung auf mehrere Jahre prüfen

Fazit

§35a EStG ist kein Förderprogramm mit großen Summen, aber ein unkomplizierter Steuervorteil, den Sie bei jeder Handwerkerrechnung mitnehmen sollten. Mit maximal 1.200 Euro pro Jahr für Handwerkerleistungen und weiteren 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen summiert sich die Ersparnis über die Jahre auf beachtliche Beträge. Der Aufwand ist minimal: korrekte Rechnung, Überweisung, Eintrag in der Steuererklärung -- fertig.

Für energetische Sanierungsmaßnahmen sollten Sie vorab prüfen, ob §35c EStG oder eine KfW-/BAFA-Förderung mehr bringt. Beide Wege bieten bei energetischen Maßnahmen in der Regel eine höhere Förderung als §35a. Für alle nicht-energetischen Arbeiten am Haus bleibt §35a jedoch die einzige Möglichkeit, die Kosten steuerlich geltend zu machen.

Sie planen eine umfassende Sanierung und möchten wissen, welche Kombination aus Förderung und Steuervorteilen für Ihr Gebäude optimal ist? Berechnen Sie Ihr Einsparpotenzial mit reduco.ai -- unsere Software zeigt Ihnen die wirtschaftlichste Sanierungsstrategie inklusive aller verfügbaren Förderungen und Steuervorteile.

steuerhandwerker§35a EStGförderungsanierung

Sanierungspotenzial Ihres Gebäudes entdecken

Finden Sie heraus, welche Maßnahmen sich für Ihr Gebäude lohnen – kostenlos und in wenigen Minuten.

Kostenlos Gebäude analysieren

Verwandte Artikel