Reduco

Kommunale Wärmeplanung: Was Hausverwaltungen und Eigentümer jetzt wissen müssen

Hendrik Stotz

Hendrik Stotz

Zertifizierter Energieeffizienz-Experte

Stand: 7. September 202613 Minuten

Energetische Sanierung eines Wohngebäudes

Bekannt aus

ESMT Berlin
Reaktor
Innova
ZIA Innovation 2026
Vali
EEE
ESMT Berlin
Reaktor
Innova
ZIA Innovation 2026
Vali
EEE
ESMT Berlin
Reaktor
Innova
ZIA Innovation 2026
Vali
EEE

Das Wichtigste in Kürze

  • Erste Frist: Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern mussten ihren Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 vorlegen; kleinere Kommunen haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit.
  • Drei Gebietstypen: Der Wärmeplan ordnet jede Fläche einem Versorgungstyp zu – Wärmenetzgebiet (Fernwärme), Wasserstoffnetzgebiet oder Gebiet für dezentrale Versorgung.
  • Keine Heizungspflicht mehr: Die 65-%-Regel ist seit dem 29. Juli 2026 ersatzlos gestrichen. Weder der Wärmeplan noch eine Gebietsausweisung lösen noch eine ordnungsrechtliche Pflicht zur Heizungswahl aus.
  • Fernwärme-Kosten: Für ein Mehrfamilienhaus (8–20 WE) liegen die Anschlusskosten typischerweise zwischen 8.000 und 25.000 Euro.
  • Was stattdessen gilt: Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut werden, unterliegen der Brennstoffquote nach § 43 GModG – ab 2029 mindestens 10 %, steigend bis 60 % ab 2040.
  • Förderung: Im dezentralen Gebiet werden Wärmepumpe und Co. über die BEG mit bis zu 80 % der Investitionskosten bezuschusst (einkommensabhängiger Deckel: 80 % bei zu versteuerndem Einkommen bis 30.000 Euro, sonst 70 %; Stand ab 21.07.2026).

Was würde eine Sanierung bei Ihnen bringen?

Anzeige

Vergleichen Sie kostenlos und unverbindlich bis zu 5 Angebote von geprüften Fachbetrieben aus Ihrer Region und sparen Sie bis zu 37 % durch unseren Angebotsvergleich.

  • 100 % kostenlos & unverbindlich
  • Bis zu 5 Angebote von geprüften Fachbetrieben aus Ihrer Region
  • Durch Vergleich bis zu 37 % sparen

Artikel mit KI zusammenfassen

Artikel teilen

Die kommunale Wärmeplanung zeigt, wie Ihr Gebäude in Zukunft beheizt werden soll. Für Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften bleibt das wirtschaftlich hochrelevant – rechtlich hat sich die Lage im Juli 2026 aber grundlegend geändert: Seit dem Inkrafttreten des GModG löst der Wärmeplan keine Heizungspflicht mehr aus. Was bleibt, ist die entscheidende Investitionsfrage: Kommt ein Wärmenetz ins Quartier oder nicht? Und kann die Kommune per Anschluss- und Benutzungszwang den Anschluss doch noch verbindlich vorschreiben? Die erste große Planungsfrist ist am 30. Juni 2026 abgelaufen. Wer als Hausverwaltung jetzt nicht aktiv wird, riskiert Fehlentscheidungen bei Heizungsinvestitionen im sechsstelligen Bereich. Dieser Ratgeber erklärt, was die kommunale Wärmeplanung nach neuer Rechtslage konkret bedeutet und wie Hausverwaltungen sich vorbereiten.

SanierungsrechnerSchritt 1 von 15

Wie viel Energie steckt in Ihrem Haus?

Adresse eingeben – wir laden Ihr Gebäude als 3D-Modell und berechnen Effizienzklasse, Sanierungskosten und Förderung.

Kostenlos, ohne Anmeldung · Ergebnis in unter 2 Minuten

Unverbindliche Schätzung auf Basis amtlicher 3D-Gebäudedaten und offener Rechenmodelle. Für ein konkretes Angebot: Angebote von Fachbetrieben vergleichen.

Update (Stand: 31. Juli 2026) – Das GModG ist in Kraft: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226, Ausfertigung 23. Juli 2026) und gilt in seinem Heizungsteil seit dem 29. Juli 2026. Es ist kein neues Gesetz, sondern das umbenannte GEG – Stammgesetz bleibt das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020. Ordnungsrechtlich streicht es die 65-%-EE-Pflicht ersatzlos (§§ 71 bis 73 GEG aufgehoben) und löst damit auch die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung auf. An ihre Stelle tritt die Brennstoffquote ab 2029 (§ 43 GModG). Zugleich gelten seit dem 21. Juli 2026 über die neue BEG-Förderrichtlinie neue Fördersätze: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 % auf 16 % (und danach halbjährlich weiter bis auf 0 % ab 01.08.2028), der Effizienzbonus (5 %) entfällt, die maximal förderfähigen Kosten für die Heizung sinken von 30.000 Euro auf 28.000 Euro, und statt der pauschalen 70-%-Grenze gilt ein einkommensabhängiger Deckel von bis zu 80 %.

Was ist die kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategischer Plan, den jede Kommune in Deutschland erstellen muss. Rechtsgrundlage ist das Wärmeplanungsgesetz (WPG), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Es verpflichtet alle Kommunen erstmals bundesweit zu einer systematischen, flächendeckenden Wärmeplanung.

Der Wärmeplan beantwortet eine zentrale Frage: Wie wird die Wärmeversorgung in jedem Stadtteil, jedem Quartier bis spätestens 2045 klimaneutral? Dafür analysiert die Kommune den Gebäudebestand, den aktuellen Wärmebedarf, vorhandene Infrastruktur (Gas- und Fernwärmenetze) sowie verfügbare erneuerbare Wärmequellen wie Geothermie, Abwärme aus Industrie und Abwasser, Solarthermie oder Biomasse.

Das Ergebnis ist eine Gebietsausweisung: Jede Fläche im Gemeindegebiet wird einem Versorgungstyp zugeordnet. Damit wird verbindlich festgelegt, welche Wärmeinfrastruktur die Kommune ausbauen will – und welche Technologie für Gebäudeeigentümer langfristig die richtige Wahl ist.

Rechtsgrundlage: Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG), BGBl. I 2023 Nr. 394

Fristen: Wann kommt die Wärmeplanung in meiner Kommune?

Das WPG staffelt die Fristen nach Einwohnerzahl. Die Uhr tickt – insbesondere für Großstädte.

Gemeindegröße Frist für Wärmeplan Status (Stand Juli 2026)
> 100.000 Einwohner 30. Juni 2026 Frist abgelaufen
10.000–100.000 Einwohner 30. Juni 2028 Planung läuft in vielen Kommunen
< 10.000 Einwohner 30. Juni 2028 Vereinfachtes Verfahren möglich (landesrechtlich geregelt)
Kommunen mit NKI-Förderung (> 100.000 EW) 30. Dezember 2026 Verlängerte Frist bei Bundesförderung

Was würde eine Sanierung bei Ihnen bringen?

Anzeige

Vergleichen Sie kostenlos und unverbindlich bis zu 5 Angebote von geprüften Fachbetrieben aus Ihrer Region und sparen Sie bis zu 37 % durch unseren Angebotsvergleich.

100 % kostenlos & unverbindlich · In 2 Minuten angefragt

Aktueller Stand: Rund 98 Prozent der Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern haben ihre Wärmeplanung bereits begonnen oder abgeschlossen. Viele Großstädte haben ihren Wärmeplan beschlossen, etwa München, Mannheim und Stuttgart; andere befinden sich noch in der öffentlichen Beteiligung oder haben die Frist überschritten. Diese Planungsfristen gelten unverändert weiter – das GModG hat § 4 WPG nicht geändert.

Für Hausverwaltungen bedeutet das: Prüfen Sie jetzt den Bearbeitungsstand Ihrer Kommune. Die meisten Städte veröffentlichen Zwischenergebnisse und Entwürfe auf ihren Webseiten unter Stichworten wie "Kommunale Wärmeplanung" oder "Wärmeplan".

Was steht in einem kommunalen Wärmeplan?

Der Kern des Wärmeplans ist die Gebietsausweisung. Jede Fläche im Gemeindegebiet wird einem von drei Versorgungstypen zugeordnet:

Gebietstyp Bedeutung Typische Technologien
Wärmenetzgebiet (Fernwärme-Vorranggebiet) Hier wird ein Wärmenetz neu gebaut oder ausgebaut. Der Anschluss an das Netz ist die vorgesehene Lösung. Fernwärme aus Geothermie, Abwärme, Großwärmepumpen, Solarthermie, Biomasse-Heizkraftwerke
Wasserstoffnetzgebiet Hier wird eine Umstellung des bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff vorgesehen. H2-ready-Gasheizungen, Brennstoffzellen (derzeit noch sehr selten ausgewiesen)
Gebiet für dezentrale Versorgung Kein Wärmenetz geplant. Eigentümer versorgen sich individuell mit erneuerbaren Technologien. Wärmepumpen, Pelletheizungen, Solarthermie, Hybridheizungen

Zusätzlich enthält der Wärmeplan in der Regel einen Zeitplan für den Netzausbau (in Wärmenetzgebieten), eine Darstellung der vorhandenen Wärmequellen und Empfehlungen für die Reihenfolge der Quartiersentwicklung. Ob dabei ein großes Fernwärmenetz oder ein kleines Quartiersnetz entsteht, macht bei Preis und Vertrag einen Unterschied, den der Ratgeber zu Nahwärme und Fernwärme aufschlüsselt.

Wichtig: Der Wärmeplan selbst ist ein Fachplan ohne unmittelbare Rechtswirkung für Eigentümer. Auch die zusätzliche Gebietsausweisung der Kommune (§ 26 WPG, per Satzung, Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung) begründet seit dem GModG keine Heizungspflicht mehr: § 27 Abs. 1 WPG, der die Ausweisung ausdrücklich zu einer Entscheidung nach § 71 Abs. 8 GEG erklärte, wurde gestrichen (Art. 8 Abs. 10 Nr. 9 GModG). Bereits zuvor stellte § 27 WPG klar, dass die Ausweisung keine Pflicht begründet, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen. Verbindlich wird der Fernwärmeanschluss nur über einen kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang.

Konsequenzen für Hausverwaltungen und Eigentümer

Die Gebietsausweisung hat direkte Auswirkungen auf jede Heizungsentscheidung. Je nachdem, in welchem Gebiet Ihr Gebäude liegt, unterscheiden sich die Optionen grundlegend.

Gebäude im Wärmenetzgebiet

Wenn Ihr Mehrfamilienhaus in einem Wärmenetzgebiet (Fernwärme-Vorranggebiet) liegt:

  • Der Anschluss an die Fernwärme ist die vorgesehene Lösung. Die Kommune plant den Ausbau des Wärmenetzes in Ihr Quartier.
  • Zeitrahmen beachten: Der Netzausbau kann 5 bis 15 Jahre dauern. Prüfen Sie den konkreten Zeitplan im Wärmeplan.
  • Zwischenlösung: Die bestehende Heizung darf unbefristet weiterbetrieben werden. Fällt sie aus, ist auch eine fossile Zwischenlösung ohne zeitliche Begrenzung zulässig – die frühere 10-Jahres-Übergangsfrist des GEG ist mit den §§ 71 bis 73 entfallen. Es greift lediglich die Brennstoffquote nach § 43 GModG.
  • Investitionen in eine Wärmepumpe sind hier in der Regel nicht sinnvoll, da ein Fernwärmeanschluss geplant ist.
  • Kosten für den Fernwärmeanschluss: Kalkulieren Sie ca. 5.000 bis 20.000 Euro pro Gebäude, abhängig von Leitungslänge und Anschlussleistung.

Gebäude im dezentralen Versorgungsgebiet

Wenn kein Wärmenetz geplant ist:

  • Individuelle Lösung nötig: Wärmepumpe, Pelletheizung, Solarthermie-Hybridlösung oder vergleichbare Systeme – rechtlich zulässig bleibt aber auch eine Gas- oder Ölheizung (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 GModG).
  • Keine ordnungsrechtliche Vorgabe beim nächsten Heizungstausch: Entscheidend sind Wirtschaftlichkeit, Förderfähigkeit und – bei fossilen Anlagen – die Brennstoffquote ab 2029.
  • Kein Warten auf Fernwärme: Die Entscheidung liegt vollständig beim Eigentümer bzw. der WEG.
  • Förderung nutzen: Wärmepumpen und andere erneuerbare Heizungen werden über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit bis zu 80 % der Investitionskosten gefördert (einkommensabhängiger Deckel ab 21.07.2026: 80 % bei zu versteuerndem Einkommen bis 30.000 Euro, sonst 70 %). Die Grundförderung liegt weiterhin bei 30 %, dazu kommt der auf 16 % gesenkte Klimageschwindigkeitsbonus (danach halbjährliche Absenkung bis 0 % ab 01.08.2028). Der frühere Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasse (2.500 Euro) sind entfallen; die maximal förderfähigen Kosten betragen jetzt 28.000 Euro (statt 30.000 Euro).

Gebäude im Wasserstoffnetzgebiet

Dieser Fall ist aktuell selten:

  • Sehr wenige Kommunen weisen Wasserstoffnetzgebiete aus, da die Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff für die Gebäudewärme unsicher ist.
  • Hohe Unsicherheit: Wer auf Wasserstoff wartet, geht ein erhebliches Planungsrisiko ein.
  • Prüfen Sie Alternativen: In vielen Fällen ist eine Wärmepumpe die sicherere Wahl, auch wenn ein Wasserstoffnetzgebiet ausgewiesen wird.

Anschluss- und Benutzungszwang: Kann die Kommune Fernwärme vorschreiben?

Kurze Antwort: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Der Anschluss- und Benutzungszwang (ABZ) ist ein etabliertes Instrument des Kommunalrechts.

Wie funktioniert der ABZ?

Die Kommune kann per Satzung festlegen, dass Gebäudeeigentümer in einem bestimmten Gebiet verpflichtet sind, sich an das Fernwärmenetz anzuschließen und dieses zu nutzen. Die Rechtsgrundlage hierfür liegt im jeweiligen Landesrecht (Gemeindeordnung) – nicht im WPG selbst. Das WPG schafft lediglich die planerische Grundlage. § 109 GModG stellt ergänzend klar, dass Gemeinden von dieser landesrechtlichen Befugnis auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen dürfen. Diese Vorschrift hat das GModG unverändert übernommen – seit dem Wegfall der 65-%-Regel ist der ABZ das einzige Instrument, mit dem eine Kommune die Heizungswahl noch verbindlich vorgeben kann.

Was bedeutet das konkret?

  • Der ABZ gilt nicht automatisch. Die Kommune muss ihn aktiv per Satzung beschließen. Nicht jede Kommune nutzt dieses Instrument.
  • Bestandsschutz: Wer bereits eine funktionierende Heizung hat, wird in der Regel nicht sofort zum Wechsel gezwungen. Der ABZ greift typischerweise erst beim nächsten Heizungstausch oder nach einer Übergangsfrist.
  • Befreiungsmöglichkeiten: Eigentümer, die bereits eine Heizung auf Basis erneuerbarer Energien betreiben (z. B. Wärmepumpe, Pelletheizung), können unter Umständen eine Befreiung vom ABZ bei der Kommune beantragen.
  • Wirtschaftliche Härte: Auch bei nachgewiesener wirtschaftlicher Unzumutbarkeit sind Befreiungen möglich.

Was Hausverwaltungen beachten sollten

Für WEG-Verwalter ist der ABZ besonders relevant: Wird ein ABZ beschlossen, muss die WEG den Fernwärmeanschluss umsetzen – unabhängig davon, ob einzelne Eigentümer lieber eine andere Lösung wünschen. Die Hausverwaltung sollte daher frühzeitig prüfen, ob die Kommune einen ABZ plant, und die Eigentümergemeinschaft informieren.

Rechtsgrundlage: Jeweilige Landesgemeindeordnung; z. B. § 9 GO NRW, Art. 24 GO Bayern

Wärmeplanung und Heizungstausch: Was seit dem GModG gilt

Bis Juli 2026 war die Wärmeplanung der Auslöser für die Heizungsvorgaben des GEG. Dieser Mechanismus ist abgeschafft – und für Hausverwaltungen ist das die wichtigste Änderung des Jahres.

Der frühere Trigger-Mechanismus – und warum er nicht mehr existiert

Die alte Kette lautete: Wärmeplan → Gebietsausweisung → einen Monat später greift die 65-%-Regel des § 71 GEG im ausgewiesenen Gebiet; spätestens am gesetzlichen Stichtag (30.06.2026 bzw. 30.06.2028) galt sie ohnehin im ganzen Gemeindegebiet.

Das GModG hat diese Kette an drei Stellen zerschnitten:

  1. Die §§ 71 bis 73 GEG wurden ersatzlos gestrichen (Art. 1 Nr. 32 GModG). Damit sind die 65-%-Pflicht, die 30-Jahre-Austauschpflicht des § 72 und sämtliche Übergangsfristen entfallen.
  2. § 71 Abs. 8 GEG, die eigentliche Kopplungsnorm, ist mit gestrichen. Die Stichtage 30.06.2026 und 30.06.2028 als Auslöser einer Heizungspflicht existieren nicht mehr.
  3. Alle Verweise im WPG wurden entfernt (Art. 8 Abs. 10 GModG). Insbesondere § 27 Abs. 1 WPG, der die Gebietsausweisung zur „Entscheidung nach § 71 Absatz 8 Satz 3 des Gebäudeenergiegesetzes" erklärte, ist aufgehoben; auch die Überschrift von Abschnitt 6 WPG wurde entsprechend neu gefasst.

Wichtig für die Beratung von Eigentümern: Weder die Veröffentlichung eines Wärmeplans noch eine förmliche Gebietsausweisung noch ein Kalenderdatum verpflichtet heute zu einer bestimmten Heizung. Verbindlichkeit entsteht ausschließlich über einen kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang.

Zeitliche Übersicht

Ereignis Wirkung auf den Heizungstausch
Wärmeplan veröffentlicht Keine Rechtswirkung – reine Orientierung für die Investitionsplanung
Gebietsausweisung beschlossen und bekannt gemacht Keine Heizungspflicht mehr; relevant für Bauleitplanung und kommunale Ermessensentscheidungen (§ 27 WPG)
Anschluss- und Benutzungszwang per Satzung beschlossen Verbindlich: Anschluss an das Wärmenetz innerhalb der Satzungsfrist (§ 109 GModG i. V. m. Landesrecht)
Einbau einer Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung nach dem 29.07.2026 Brennstoffquote nach § 43 GModG: ab 2029 mindestens 10 %, 2030 15 %, 2035 30 %, 2040 60 %
Einbau vor dem 29.07.2026 Keinerlei Quote, keine Austauschpflicht

Was an die Stelle der 65-%-Regel getreten ist

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist am 28. Juli 2026 verkündet worden und seit dem 29. Juli 2026 in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 226). § 42 Abs. 2 GModG listet zehn gleichrangige Optionen für den Heizungsersatz auf – an erster Stelle ausdrücklich „eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird". Wer sich dafür entscheidet, unterliegt der Brennstoffquote nach § 43 GModG, die auch über eine Solarthermieanlage (Abs. 3), eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Abs. 4) oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung (Abs. 5) erfüllt werden kann – bei letzterer muss die Wärmepumpenleistung mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreichen (bei bivalent alternativem Betrieb 40 %); soll später ein höherer Anteil als 30 % angerechnet werden, ist das nachzuweisen.

Für Hausverwaltungen bedeutet das: Der Entscheidungsdruck aus dem Ordnungsrecht ist weg, der wirtschaftliche bleibt. Maßgeblich sind jetzt CO2-Preis, Förderquote, Netzverfügbarkeit und ein möglicher Anschlusszwang – nicht mehr ein gesetzlicher Stichtag. Beachten Sie außerdem: Ein Erneuerbaren-Anteil kann weiterhin Voraussetzung der BEG-Förderung sein. Das ist eine Förderbedingung, keine gesetzliche Pflicht.

Was Hausverwaltungen jetzt tun sollten: 5-Punkte-Plan

1. Wärmeplan der Kommune prüfen

Besuchen Sie die Website Ihrer Kommune und suchen Sie nach dem aktuellen Stand der Wärmeplanung. Prüfen Sie für jedes verwaltete Gebäude:

  • In welchem Gebietstyp liegt das Gebäude (Wärmenetz, dezentral, Wasserstoff)?
  • Wann ist der Netzausbau im Quartier geplant?
  • Hat die Kommune bereits eine Gebietsausweisung beschlossen oder ist diese erst in Vorbereitung?

2. Heizungsbestand erfassen und bewerten

Erstellen Sie eine Übersicht aller Heizungsanlagen in Ihrem Portfolio:

  • Alter der Anlage (Anlagen über 20 Jahre sind prioritär)
  • Energieträger (Gas, Öl, Fernwärme, Wärmepumpe)
  • Zustand und Restlebensdauer (wann steht der nächste Austausch an?)
  • Energetischer Zustand des Gebäudes (Dämmstandard, Fenster, hydraulischer Abgleich)

3. Eigentümer informieren

Bereiten Sie für die nächste Eigentümerversammlung eine Zusammenfassung vor:

  • Was steht im Wärmeplan für das jeweilige Gebäude?
  • Welche Heizungsoptionen gibt es im ausgewiesenen Gebietstyp?
  • Welche Fristen gelten?
  • Welche Kosten sind zu erwarten?

Eine fundierte Information verhindert Fehlentscheidungen und erleichtert die Beschlussfassung in der WEG.

4. Wirtschaftlichkeitsvergleich erstellen lassen

Lassen Sie für jedes Gebäude mit anstehendem Heizungstausch die Optionen vergleichen:

  • Fernwärmeanschluss vs. Wärmepumpe vs. Hybridlösung
  • Investitionskosten, laufende Kosten, Förderung, CO2-Kosten
  • Berücksichtigung der Gebietsausweisung (welche Lösung passt zum Wärmeplan?)

5. Beschluss in der Eigentümerversammlung vorbereiten

Bei konkretem Handlungsbedarf (Heizung am Ende der Lebensdauer, Fernwärme-Anschluss möglich):

  • Beschlussvorlage mit konkreten Optionen und Kostenvergleich erstellen
  • Fördermittelanträge rechtzeitig vorbereiten (BEG-Förderung vor Beauftragung beantragen)
  • Einfache Mehrheit genügt seit der WEG-Reform 2020 für bauliche Maßnahmen zur energetischen Sanierung

Praxisbeispiel: MFH im Fernwärme-Vorranggebiet

Ausgangslage: Ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten in einer Großstadt (> 100.000 Einwohner). Die Gaszentralheizung ist 24 Jahre alt. Laut kommunalem Wärmeplan liegt das Gebäude in einem Wärmenetzgebiet. Der Netzausbau im Quartier ist für 2029 geplant.

Situation der Hausverwaltung:

  • Die Heizung funktioniert noch, hat aber absehbar nur noch wenige Jahre Restlebensdauer.
  • Eine neue Gasheizung einzubauen ist ordnungsrechtlich unbefristet zulässig – sie unterläge ab 2029 der Brennstoffquote nach § 43 GModG.
  • Eine Wärmepumpe wäre technisch möglich, aber wirtschaftlich fragwürdig: In 3 Jahren soll Fernwärme verfügbar sein.

Empfohlene Strategie:

  1. Bestehende Heizung so lange wie möglich betreiben (Wartung optimieren, kleinere Reparaturen durchführen).
  2. Beim Fernwärmeversorger den konkreten Zeitplan und die Anschlusskosten anfragen (typisch: 8.000–15.000 Euro für ein MFH dieser Größe).
  3. Falls die Heizung vor 2029 ausfällt: Zwischenlösung prüfen (z. B. Miet-Heizung oder einfache Gas-Brennwerttherme als Überbrückung). Eine zeitliche Begrenzung gibt es dafür nicht mehr; einzukalkulieren ist nur die Brennstoffquote ab 2029, falls die Therme über diesen Zeitpunkt hinaus läuft.
  4. Eigentümerversammlung informieren: Beschluss vorbereiten, dass der Fernwärmeanschluss 2029 umgesetzt wird. Rücklage prüfen bzw. Sonderumlage einplanen.

Ergebnis: Die WEG vermeidet eine teure Fehlinvestition in eine Wärmepumpe (ca. 60.000–90.000 Euro für ein MFH) und plant stattdessen den kosteneffizienteren Fernwärmeanschluss.

Praxisbeispiel: WEG im dezentralen Versorgungsgebiet

Ausgangslage: Eine WEG mit 8 Wohneinheiten in einer mittelgroßen Stadt (60.000 Einwohner, Frist: 30.06.2028). Die Ölzentralheizung ist 28 Jahre alt. Laut Entwurf des kommunalen Wärmeplans liegt das Gebäude im Gebiet für dezentrale Versorgung – kein Fernwärmenetz geplant.

Situation der Hausverwaltung:

  • Die Ölheizung muss in den nächsten 2–3 Jahren getauscht werden.
  • Im dezentralen Versorgungsgebiet gibt es keinen geplanten Netzanschluss – die WEG muss selbst eine erneuerbare Lösung wählen.
  • Das Gebäude hat einen mittleren Dämmstandard (Baujahr 1985, Fenster 2008 getauscht, Dach ungedämmt).

Empfohlene Strategie:

  1. Energetische Analyse des Gebäudes durchführen lassen: Welche Vorlauftemperaturen sind nötig? Ist das Gebäude wärmepumpentauglich? Welche Dämmmaßnahmen verbessern die Effizienz?
  2. Optionen vergleichen:
    • Luft-Wasser-Wärmepumpe: ca. 40.000–65.000 Euro (vor Förderung); nach BEG-Förderung (Grundförderung 30 % plus 16 % Klimageschwindigkeitsbonus, einkommensabhängig bis zu 80 %) deutlich günstiger; niedrigste laufende Kosten
    • Pelletheizung: ca. 30.000–45.000 Euro; höherer Wartungsaufwand; Lagerraum für Pellets nötig
    • Hybridheizung (WP + Gas-Spitzenlast): ca. 35.000–55.000 Euro; sinnvoll bei hohen Vorlauftemperaturen und schlecht gedämmter Gebäudehülle
  3. Dachdämmung als flankierende Maßnahme einplanen: Senkt den Heizwärmebedarf, reduziert die benötigte Wärmepumpenleistung und spart langfristig Heizkosten.
  4. Förderanträge vor der Beauftragung stellen: BEG-Förderung muss vor Auftragsvergabe beantragt werden.
  5. Beschluss in der Eigentümerversammlung: Konkrete Beschlussvorlage mit Wirtschaftlichkeitsvergleich und Finanzierungsplan.

Ergebnis: Die WEG entscheidet sich für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe in Kombination mit einer Dachdämmung. Nach Förderung liegen die Investitionskosten bei ca. 35.000 Euro. Die jährlichen Heizkosten sinken um rund 40 % gegenüber der alten Ölheizung, und die CO2-Kosten entfallen vollständig.

Häufige Fragen zur kommunalen Wärmeplanung

Muss ich meine Heizung tauschen, sobald der Wärmeplan veröffentlicht wird?

Nein. Der Wärmeplan ist ein Fachplan ohne Rechtswirkung für Eigentümer – und seit dem GModG löst auch eine förmliche Gebietsausweisung keine Heizungspflicht mehr aus (§ 27 Abs. 1 WPG gestrichen, Art. 8 Abs. 10 Nr. 9 GModG). Ihre bestehende Heizung dürfen Sie unbefristet weiterbetreiben; beim Einbau einer neuen Heizung sind Sie in der Systemwahl frei (§ 42 Abs. 2 GModG). Eine Anschlusspflicht kann sich nur aus einer kommunalen Satzung zum Anschluss- und Benutzungszwang ergeben.

Was passiert, wenn meine Kommune die Frist nicht einhält?

Für Ihre Heizungsentscheidung hat das seit dem GModG keine rechtliche Bedeutung mehr: Die Stichtage 30.06.2026 und 30.06.2028 waren an die inzwischen gestrichene 65-%-Regel gekoppelt und lösen heute nichts mehr aus. Die Planungspflicht der Kommune nach § 4 WPG besteht zwar fort, aber eine Fristüberschreitung wirkt sich für Eigentümer nur praktisch aus: Ihnen fehlt die Information, ob ein Wärmenetz geplant ist. Fragen Sie in diesem Fall direkt beim örtlichen Versorger oder Stadtplanungsamt nach, bevor Sie eine sechsstellige Heizungsinvestition beschließen lassen.

Kann ich als Eigentümer gegen die Gebietsausweisung vorgehen?

Die Gebietsausweisung ist eine kommunale Planungsentscheidung mit Gestaltungsspielraum. Ein direktes Vetorecht einzelner Eigentümer besteht nicht. Allerdings sind Kommunen verpflichtet, im Rahmen der Wärmeplanung eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Hier können Eigentümer und Hausverwaltungen Stellungnahmen einreichen. Gegen einen Anschluss- und Benutzungszwang per Satzung ist der Rechtsweg über die Verwaltungsgerichte möglich, insbesondere bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

Was kostet ein Fernwärmeanschluss für ein Mehrfamilienhaus?

Die Kosten variieren stark nach Region, Anbieter und Gebäudegröße. Als Orientierung: Für ein typisches Mehrfamilienhaus (8–20 WE) liegen die Anschlusskosten zwischen 8.000 und 25.000 Euro. Dazu kommen die laufenden Kosten aus Grundpreis und Arbeitspreis. Vergleichen Sie unbedingt die langfristigen Gesamtkosten mit einer Wärmepumpe – Fernwärme kann je nach Anbieter und Preisentwicklung teurer sein. Einen detaillierten Kostenvergleich finden Sie in unserem Beitrag Fernwärme: Kosten, Vor- und Nachteile.


Die kommunale Wärmeplanung verändert die Heizungslandschaft grundlegend. Für Hausverwaltungen und WEG-Verwalter wird sie zum Pflichtthema: Wer die Pläne kennt, kann fundierte Entscheidungen treffen und Eigentümern eine belastbare Empfehlung geben. Wer die Pläne ignoriert, riskiert teure Fehlinvestitionen oder verpasste Fristen.

Sie möchten wissen, welche Heizungsstrategie für Ihre Gebäude am sinnvollsten ist – unabhängig davon, was die Wärmeplanung vorsieht? reduco analysiert den energetischen Zustand und vergleicht verschiedene Sanierungsszenarien. Jetzt Gebäude analysieren.

kommunale-wärmeplanunghausverwaltungwärmeplanungsgesetzfernwärmeheizungstauschWEG

Angebote für Ihr Sanierungsprojekt erhalten

Anzeige

Erhalten Sie kostenlos und unverbindlich Angebote von geprüften Fachbetrieben in Ihrer Region.

  • 100 % kostenlos & unverbindlich
  • Bis zu 5 Angebote von geprüften Fachbetrieben aus Ihrer Region
  • Durch Vergleich bis zu 37 % sparen

Lieber erst selbst rechnen? Was bringt eine Sanierung bei Ihrem Haus?

Sanierungsrechner starten

Kostenlose Gebäudechecks

Datenbasiert für Ihr Gebäude – kostenlos und ohne Anmeldung.

Energieberatung in Ihrer Region

Baualter und Sanierungsstand des Gebäudebestands unterscheiden sich stark nach Region. reduco zeigt für hunderte Städte Effizienzklassen und Sanierungsbedarf – plus geprüfte Energieberater.

Nach Bundesland

Städte und Kreise

Verwandte Artikel