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Kommunale Wärmeplanung 2026: Was die Frist für Eigentümer bedeutet

Hendrik Stotz

Hendrik Stotz

Zertifizierter Energieeffizienz-Experte

Stand: 7. September 202612 Minuten

Energetische Sanierung eines Wohngebäudes

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Das Wichtigste in Kürze

  • Frist Großstädte: Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mussten ihren Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 vorlegen.
  • Frist übrige Kommunen: Alle anderen Gemeinden haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit – kleine Kommunen unter 10.000 Einwohnern im vereinfachten Verfahren.
  • Keine Heizungspflicht mehr: Die 65-%-Regel ist ersatzlos gestrichen. Der Wärmeplan löst seit dem 29. Juli 2026 keinerlei Pflicht zur Heizungswahl mehr aus.
  • Gesetzesgrundlage: Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft und verpflichtet alle Kommunen – die Planungspflicht selbst bleibt unverändert.
  • Was stattdessen gilt: Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut werden, müssen ab 2029 mindestens 10 % klimafreundliche Brennstoffe nutzen (steigend bis 60 % ab 2040).
  • Fernwärmeanschluss: Für den Anschluss an ein Fernwärmenetz sind 5.000–20.000 € einzukalkulieren.

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Die kommunale Wärmeplanung ist eines der wichtigsten Themen für Hauseigentümer in Deutschland – aber ihre Rolle hat sich im Sommer 2026 grundlegend geändert. Bis zum 30. Juni 2026 mussten alle Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern ihren Wärmeplan vorlegen. Ursprünglich war an diesen Stichtag die 65-%-Regel des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gekoppelt: Jede neu eingebaute Heizung hätte dann mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen müssen.

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Diese Kopplung gibt es nicht mehr. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), verkündet am 28. Juli 2026 und in Kraft seit dem 29. Juli 2026, wurden die §§ 71 bis 73 GEG ersatzlos gestrichen (Art. 1 Nr. 32 GModG) – darunter § 71 Abs. 8, der die 65-%-Pflicht an die kommunale Wärmeplanung band. Auch im WPG wurden sämtliche Verweise auf diese Vorschriften entfernt (Art. 8 Abs. 10 GModG), insbesondere § 27 Abs. 1 WPG, der die Gebietsausweisung ausdrücklich zu einer „Entscheidung nach § 71 Absatz 8 Satz 3 des Gebäudeenergiegesetzes" erklärt hatte.

Praktische Folge: Der Wärmeplan Ihrer Kommune ist heute reines Planungs- und Orientierungsinstrument. Er sagt Ihnen, ob ein Wärmenetz kommt – er schreibt Ihnen aber keine Heizung mehr vor. Was bedeutet das konkret für Ihre Investitionsentscheidung? Welche Optionen haben Eigentümer in Gebieten mit geplantem Fernwärmenetz – und welche in Gebieten ohne Netzanschluss? Dieser Ratgeber liefert Antworten.

Was ist die kommunale Wärmeplanung?

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG), seit dem 1. Januar 2024 in Kraft, verpflichtet alle Kommunen in Deutschland, einen Wärmeplan zu erstellen. Dieser Plan legt für jedes Gemeindegebiet fest:

  • Wo Wärmenetze (Fernwärme) ausgebaut oder neu errichtet werden sollen (Wärmenetzgebiete)
  • Wo dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen vorgesehen sind (Gebiete für dezentrale Wärmeversorgung)
  • Welche Wärmequellen genutzt werden (Abwärme, Geothermie, Biomasse, Solarthermie)
  • Einen Zeitplan für den Netzausbau

Der Wärmeplan ist die lokale Entscheidungsgrundlage dafür, wie eine Kommune bis spätestens 2045 klimaneutral heizen will. Ob dabei ein großes Fernwärmenetz oder ein kleineres Quartiersnetz entsteht, macht bei Preis und Vertragsbindung einen Unterschied; die Einordnung liefert der Ratgeber zu Nahwärme und dem Unterschied zur Fernwärme.

Die Fristen im Überblick

Gemeindegröße Frist Status
> 100.000 Einwohner 30. Juni 2026 Frist abgelaufen
10.000–100.000 Einwohner 30. Juni 2028 Planung läuft
< 10.000 Einwohner 30. Juni 2028 Vereinfachtes Verfahren möglich

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Stand Juli 2026: Die Frist für Großstädte ist abgelaufen. Viele Städte, darunter München und Mannheim, haben ihre Wärmepläne veröffentlicht; andere sind noch in der öffentlichen Beteiligung oder haben die Frist überschritten. Diese Fristen des WPG gelten unverändert weiter – das GModG hat § 4 WPG nicht angetastet.

Was der Wärmeplan seit dem GModG noch bedeutet

Bis Juli 2026 galt: Mit dem gesetzlichen Stichtag beziehungsweise mit einer rechtsverbindlichen Gebietsausweisung wurde die 65-%-Regel des GEG wirksam. Dieser Mechanismus ist abgeschafft. Die §§ 71 bis 73 GEG sind gestrichen, die Verweisketten im WPG sind aufgelöst. Ein Wärmeplan – und auch eine Gebietsausweisung nach §§ 26 ff. WPG – hat für Ihre Heizungswahl seit dem 29. Juli 2026 keine unmittelbare Rechtsfolge mehr. § 27 WPG stellt ohnehin klar, dass eine Gebietsausweisung keine Pflicht begründet, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen.

Was der Wärmeplan weiterhin leistet, ist Orientierung – und die ist wirtschaftlich wertvoll:

In Wärmenetzgebieten (Fernwärme geplant)

  • Eigentümer können sich auf den Ausbau des Fernwärmenetzes einstellen und den Zeitplan in ihre Investitionsplanung einbauen
  • Es gibt keine gesetzliche Anschlusspflicht aus dem Wärmeplan – wohl aber die Möglichkeit eines kommunalen Anschluss- und Benutzungszwangs (siehe unten)
  • Die bestehende Heizung darf unbefristet weiterbetrieben werden
  • Wer trotz geplantem Netz eine eigene Heizung einbaut, riskiert eine doppelte Investition – das ist ein wirtschaftliches, kein rechtliches Risiko

In Gebieten für dezentrale Versorgung

  • Wärmepumpen, Pelletheizungen oder andere erneuerbare Systeme sind die vorgesehene, aber nicht vorgeschriebene Lösung
  • Eine Gas- oder Ölheizung bleibt zulässig – sie unterliegt dann ab 2029 der Brennstoffquote nach § 43 GModG
  • Keine Anschlusspflicht an ein Wärmenetz

Wenn noch kein Wärmeplan vorliegt

  • Für Ihre Heizungsentscheidung hat das keine rechtliche Bedeutung mehr – es fehlt Ihnen lediglich die Information, ob ein Wärmenetz kommt
  • Fragen Sie in diesem Fall direkt beim örtlichen Versorger oder Stadtplanungsamt nach dem Bearbeitungsstand
  • Eine Gasheizung darf eingebaut werden; sie muss dann die Brennstoffquote nach § 43 GModG erfüllen

Auswirkungen auf den Heizungstausch

Die kommunale Wärmeplanung beeinflusst die Heizungsentscheidung nicht mehr rechtlich, aber weiterhin wirtschaftlich. Welche Option für Sie sinnvoll ist, hängt davon ab, in welchem Gebiet Ihr Haus liegt:

Szenario 1: Fernwärme kommt in Ihre Straße

Wenn Ihr Gebiet als Wärmenetzgebiet ausgewiesen ist:

  • Prüfen Sie den Zeitplan: Wann soll der Netzausbau Ihre Straße erreichen?
  • Zwischenlösung: Wenn Ihre Heizung jetzt ausfällt, dürfen Sie eine Gasheizung einbauen – ohne Befristung, aber mit der Brennstoffquote ab 2029
  • Anschlusskosten: Kalkulieren Sie 5.000–20.000 € für den Fernwärmeanschluss
  • Achtung Monopol: In Fernwärmegebieten gibt es meist nur einen Anbieter. Vergleichen Sie die langfristigen Kosten mit einer Wärmepumpe

Szenario 2: Ihr Gebiet ist für dezentrale Versorgung vorgesehen

In diesem Fall wird kein Fernwärmenetz gebaut. Ihre Optionen:

  • Wärmepumpe – die häufigste und meistgeförderte Lösung
  • Pelletheizung – besonders bei hohen Vorlauftemperaturen im Altbau
  • Hybridheizung – Wärmepumpe + Gas als Übergangslösung
  • Solarthermie als Ergänzung

Alle Heizsysteme im Kostenvergleich finden Sie in unserem Ratgeber Heizung tauschen: Kosten, Systeme & Förderung.

Szenario 3: Ihre Kommune hat noch keinen Wärmeplan

Rechtlich ändert das nichts an Ihren Möglichkeiten – Sie können eine Gasheizung einbauen. Bedenken Sie aber:

  • Eine ab dem 29. Juli 2026 eingebaute Gasheizung muss die Brennstoffquote („Bio-Treppe") des GModG erfüllen: ab 2029 mindestens 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 %, ab 2040 60 % (§ 43 Abs. 1 GModG)
  • Der CO₂-Preis steigt kontinuierlich
  • Ohne Wärmeplan wissen Sie nicht, ob ein Wärmenetz kommt – fragen Sie beim Versorger nach, bevor Sie investieren
  • Eine Wärmepumpe ist oft jetzt schon die wirtschaftlich bessere Wahl – unabhängig von der Wärmeplanung

Anschlusszwang: Kann die Kommune mich zwingen?

Kommunen dürfen in ihrer Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme erlassen. Rechtsgrundlage ist das jeweilige Landesrecht (Gemeindeordnung); § 109 GModG stellt ausdrücklich klar, dass Gemeinden davon auch zum Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen dürfen. Diese Vorschrift hat das GModG unverändert gelassen – der Anschluss- und Benutzungszwang ist damit das einzige Instrument geblieben, mit dem eine Kommune Ihre Heizungswahl noch verbindlich beeinflussen kann. In der Praxis kommt das vor allem in Neubaugebieten vor. Bei Bestandsgebäuden ist ein Anschlusszwang selten, aber möglich.

Was bedeutet das?

  • Wenn ein Anschlusszwang gilt, müssen Sie sich innerhalb der festgelegten Frist ans Fernwärmenetz anschließen
  • Die Kosten für den Anschluss tragen Sie als Eigentümer
  • Ausnahmen sind möglich, z. B. wenn Sie bereits eine erneuerbare Heizung (Wärmepumpe) betreiben

Empfehlung: Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung, ob ein Anschlusszwang geplant ist – idealerweise bevor Sie eine neue Heizung installieren.

GModG und Wärmeplanung: Was sich geändert hat

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist kein neues Gesetz, sondern das umbenannte GEG: Art. 1 Nr. 1 ersetzt lediglich die Gesetzesüberschrift, Stammgesetz bleibt das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020. Verkündet wurde es am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226); der Heizungsteil gilt seit dem 29. Juli 2026, der große Umbau ab dem 1. Januar 2027. Für die Wärmeplanung bedeutet das:

  • 65-%-Regel ist ersatzlos gestrichen (Art. 1 Nr. 32 GModG) – stattdessen wirken CO₂-Preis und Brennstoffquote als Lenkungsinstrumente
  • Kopplung an die Wärmeplanung entfällt: § 71 Abs. 8 GEG ist weg, alle Verweise im WPG wurden gestrichen (Art. 8 Abs. 10 GModG). Weder der Stichtag 30. Juni 2026 noch eine Gebietsausweisung lösen noch eine Heizungspflicht aus
  • Brennstoffquote ab 2029: Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut werden, müssen steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe nutzen (§ 43 GModG). Vorher eingebaute Heizungen sind davon vollständig ausgenommen
  • Kommunale Wärmeplanung bleibt bestehen – als Infrastrukturplanung, nicht mehr als Auslöser ordnungsrechtlicher Pflichten
  • Technologieoffenheit: § 42 Abs. 2 GModG listet Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen ausdrücklich als Option Nr. 1 von zehn gleichrangigen Optionen. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (CO₂-Preis, Förderung) begünstigen dennoch Wärmepumpen

Unabhängig von der konkreten Gesetzeslage bleibt die Grunddynamik: Fossile Brennstoffe werden teurer, erneuerbare Heizsysteme werden gefördert. Die Wärmeplanung gibt Ihnen die lokale Orientierung, welche Infrastruktur verfügbar sein wird.

So finden Sie den Wärmeplan Ihrer Kommune

  1. Webseite Ihrer Stadt/Gemeinde: Suchen Sie nach „Wärmeplanung" oder „Wärmeplan"
  2. Bürgeramt oder Stadtplanungsamt: Direkte Auskunft zur Planung in Ihrer Straße
  3. Online-Kartendienste: Einige Städte bieten interaktive Karten, die zeigen, ob Ihr Gebiet als Wärmenetz- oder dezentrales Gebiet vorgesehen ist
  4. Öffentliche Beteiligung: Viele Kommunen bieten Informationsveranstaltungen an

Handlungsempfehlungen für Eigentümer

Wenn Ihre Heizung noch funktioniert:

  • Informieren Sie sich über den Wärmeplan Ihrer Kommune
  • Planen Sie den Heizungstausch vorausschauend – nicht erst beim Ausfall
  • Lassen Sie Ihr Gebäude analysieren, um die wirtschaftlichste Option zu kennen

Wenn ein Heizungstausch ansteht:

  • In Fernwärmegebieten: Klären Sie Anschlusskosten und Zeitplan
  • In dezentralen Gebieten: Wärmepumpe prüfen, Förderung beantragen
  • Vergleichen Sie alle Optionen mit konkreten Zahlen für Ihr Gebäude

Wenn Sie eine Immobilie kaufen oder erben:

Häufige Fragen

Muss ich mich an Fernwärme anschließen, wenn meine Kommune das plant?

Nicht automatisch. Die kommunale Wärmeplanung zeigt nur, wo Fernwärme vorgesehen ist – § 27 WPG stellt ausdrücklich klar, dass die Gebietsausweisung keine Pflicht begründet, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen. Ein tatsächlicher Anschlusszwang muss per Gemeindesatzung nach Landesrecht beschlossen werden (§ 109 GModG) und ist bei Bestandsgebäuden selten. Wenn Sie bereits ein erneuerbares Heizsystem wie eine Wärmepumpe betreiben, sind Ausnahmen möglich.

Gilt die 65-%-Regel noch?

Nein. Die 65-%-EE-Pflicht ist mit dem GModG ersatzlos gestrichen worden – die §§ 71 bis 73 GEG wurden aufgehoben (Art. 1 Nr. 32 GModG), die Zahl „65 Prozent" kommt im Gesetz nicht mehr vor. Auch die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung (§ 71 Abs. 8 GEG) ist entfallen. Sie können seit dem 29. Juli 2026 frei zwischen zehn gleichrangigen Heizungsoptionen wählen (§ 42 Abs. 2 GModG), Gas, Heizöl und Flüssiggas eingeschlossen. Achtung: Für die BEG-Förderung kann ein Erneuerbaren-Anteil weiterhin Voraussetzung sein – das ist eine Förderbedingung, keine gesetzliche Pflicht.

Kann ich 2026 noch eine Gasheizung einbauen?

Ja, und zwar unbefristet. Seit dem 29. Juli 2026 gibt es keine Stichtage und keine 10-Jahres-Übergangsfrist mehr. Eine Gasheizung, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut wird, unterliegt allerdings der Brennstoffquote nach § 43 Abs. 1 GModG: ab 1. Januar 2029 mindestens 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 % der bereitgestellten Wärme müssen aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff stammen. Alternativ lässt sich die Quote über eine Solarthermieanlage (§ 43 Abs. 3) oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung mit mindestens 30 % Wärmepumpenanteil (§ 43 Abs. 5) erfüllen. Bedenken Sie zusätzlich die steigenden Betriebskosten durch den CO₂-Preis.

Was ist, wenn meine Heizung jetzt ausfällt?

Sie sind vollkommen frei in der Wahl des Ersatzsystems – auch eine reine Gas- oder Ölheizung ist zulässig. Übergangsfristen brauchen Sie nicht mehr, weil es keine Pflicht mehr gibt, auf die sie sich beziehen könnten. Nur die Brennstoffquote greift, falls Sie sich für Gas, Heizöl oder Flüssiggas entscheiden; bei einem irreparablen Ausfall zwischen dem 1. Januar 2028 und dem 31. Dezember 2028 gilt sie erst zwölf Monate nach dem Einbau (§ 43 Abs. 7 GModG). Wirtschaftlich ist es oft trotzdem sinnvoll, direkt auf eine Wärmepumpe umzusteigen, statt zweimal zu investieren.

Wann muss meine Gemeinde den Wärmeplan fertig haben?

Großstädte über 100.000 Einwohner bis zum 30. Juni 2026, alle anderen Gemeinden bis zum 30. Juni 2028 (§ 4 Abs. 2 WPG). Gemeinden unter 10.000 Einwohnern können ein vereinfachtes Verfahren nutzen. Diese Planungspflicht hat das GModG nicht angetastet. Für Sie als Eigentümer hat der Termin aber keine unmittelbare Rechtsfolge mehr – er entscheidet nur darüber, ab wann Sie wissen, welche Wärmeinfrastruktur in Ihrem Quartier geplant ist.


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