Sanierungspflicht 2026: Diese Nachrüstpflichten gelten jetzt für Ihr Haus
Sanierungspflicht 2026: Alle GEG-Nachrüstpflichten (Geschossdecke, Heizungsrohre, Heizungstausch), was das GMG ändert, Fristen bei Eigentümerwechsel und Bußgelder bis 50.000 EUR.

Das Thema Sanierungspflicht verunsichert viele Hauseigentümer. Gerüchte über einen pauschalen Sanierungszwang für alle Wohngebäude halten sich hartnäckig, während die tatsächliche Rechtslage oft unklar bleibt. Die Wahrheit ist differenzierter: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt konkrete Nachrüstpflichten vor, die sich auf drei Maßnahmen beschränken. Zusätzlich gibt es bedingte Pflichten bei Bauteiländerungen und eine Sonderregelung beim Eigentümerwechsel. Dieser Beitrag liefert eine vollständige Übersicht aller Sanierungspflichten, die 2026 gelten -- einschließlich der Änderungen durch das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) und die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD).
Die drei unbedingten Nachrüstpflichten nach GEG
Das GEG kennt drei Nachrüstpflichten, die unabhängig von Baumaßnahmen oder Eigentümerwechseln bestehen. Sie gelten für alle Eigentümer -- mit einer wichtigen Ausnahme für Selbstnutzer (dazu weiter unten).
1. Oberste Geschossdecke dämmen (§47 GEG)
Die oberste Geschossdecke zu einem unbeheizten Dachraum muss einen U-Wert von maximal 0,24 W/(m²·K) aufweisen. Alternativ kann statt der Geschossdecke auch das darüberliegende Dach gedämmt werden.
Die Pflicht besteht nicht, wenn die Geschossdecke oder das Dach bereits den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllt. In der Praxis bedeutet das: Ist bereits eine Dämmung von mehr als ca. 4 cm vorhanden, ist der Grenzwert in vielen Fällen bereits eingehalten. Ein Energieberater kann den tatsächlichen U-Wert berechnen.
Wirtschaftlichkeitsausnahme (§47 Abs. 4 GEG): Selbstnutzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude seit vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen, sind von der Dämmpflicht befreit. Die Pflicht lebt erst bei einem Eigentümerwechsel wieder auf. Details dazu im Abschnitt weiter unten und im Artikel Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel.
| Bestandsdecke | Typischer U-Wert (ohne Dämmung) | Benötigte Dämmdicke (WLG 035) | Geschätzte Kosten |
|---|---|---|---|
| Betondecke ohne Dämmung | 2,5--3,5 W/(m²·K) | ca. 14 cm | 2.400--5.600 EUR (80 m²) |
| Holzbalkendecke ohne Dämmung | 1,0--1,5 W/(m²·K) | ca. 12 cm | 2.000--4.800 EUR (80 m²) |
| Betondecke mit 4 cm Altdämmung | 0,6--0,8 W/(m²·K) | ca. 8 cm | 1.500--3.200 EUR (80 m²) |
Typische Gesamtkosten: 1.500--8.000 EUR je nach Fläche, Deckenkonstruktion und Ausführung (begehbar/nicht begehbar). Nicht begehbare Aufblasdämmung ist die günstigste Variante.
2. Heizungsrohre dämmen (§69 GEG + Anlage 8)
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen (Keller, Dachboden, Garage) müssen gedämmt werden, sofern sie zugänglich sind. Die Mindestdämmdicke richtet sich nach dem Rohrdurchmesser und ist in GEG Anlage 8 geregelt:
| Rohraußendurchmesser | Mindestdämmdicke (bei WLG 035) |
|---|---|
| bis 22 mm | 20 mm |
| 22 bis 35 mm | 30 mm |
| 35 bis 100 mm | gleich dem Rohrdurchmesser |
| über 100 mm | 100 mm |
Bei Leitungen in Wand- oder Deckendurchbrüchen, die nicht zugänglich sind, entfällt die Pflicht. Die Rohrleitungsdämmung ist die Maßnahme mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis: Sie kann häufig in Eigenleistung durchgeführt werden.
Typische Kosten: 200--900 EUR für ein typisches Einfamilienhaus (10--30 €/m Rohrleitung, bei 20--30 m Leitungslänge). Die Amortisationszeit liegt bei 2--6 Jahren.
3. Alte Heizkessel austauschen (§72 GEG)
Heizkessel, die mit Öl oder Gas betrieben werden und älter als 30 Jahre sind, müssen außer Betrieb genommen werden. Das Betriebsverbot nach §72 GEG gilt ausschließlich für Konstanttemperaturkessel -- also ältere Geräte, die mit gleichbleibend hoher Vorlauftemperatur arbeiten.
Ausdrücklich nicht betroffen sind:
- Niedertemperaturkessel (modulieren die Vorlauftemperatur nach Bedarf)
- Brennwertkessel (nutzen zusätzlich die Abgaswärme)
- Anlagen mit einer Nennleistung unter 4 kW oder über 400 kW
Konkret für 2026: Kessel, die vor 1996 eingebaut wurden, unterliegen bereits jetzt dem Betriebsverbot. Ab 2026 greift es für Kessel mit Einbaujahr 1996. Die 30-Jahres-Frist bezieht sich auf das Einbaudatum, nicht das Herstellungsdatum. Entscheidend ist das Datum auf dem Typenschild oder im Schornsteinfegerprotokoll.
Zusätzlich gilt §72 Abs. 4 GEG: Alle fossilen Heizungen (auch Brennwert- und Niedertemperaturkessel) dürfen maximal bis zum 31. Dezember 2044 betrieben werden. Danach ist der Betrieb mit 100 % fossilen Brennstoffen nicht mehr zulässig.
Typische Kosten nach Förderung: 9.000--35.000 EUR je nach gewähltem System (Gasbrennwert am unteren Ende, Wärmepumpe oder Pelletkessel am oberen Ende).
Übersicht: Alle Nachrüstpflichten auf einen Blick
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Anforderung | Typische Kosten | Förderung |
|---|---|---|---|---|
| Geschossdeckendämmung | §47 GEG | U-Wert ≤ 0,24 W/(m²·K) | 1.500--8.000 EUR | BEG EM: 15--20 % |
| Heizungsrohrdämmung | §69 GEG + Anlage 8 | Mindestdämmdicke nach Rohrdurchmesser | 200--900 EUR | BEG EM: 15 % |
| Austausch Konstanttemperaturkessel | §72 GEG | Betriebsverbot nach 30 Jahren | 9.000--35.000 EUR (nach Förderung) | KfW 458: bis 70 % |
| Fossile Heizungen Enddatum | §72 Abs. 4 GEG | Betrieb max. bis 31.12.2044 | -- | -- |
Tipp: Der Bezirksschornsteinfeger prüft bei der regelmäßigen Feuerstättenschau, ob ein Kessel unter das Betriebsverbot fällt, und weist den Eigentümer schriftlich darauf hin. Er ist auch die Kontrollinstanz für die Einhaltung der Nachrüstpflichten nach §47 und §69.
65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht bei neuer Heizung (§71 GEG)
Wer eine neue Heizung einbaut, muss seit dem 1. Januar 2024 die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Regel beachten. Diese Pflicht greift allerdings erst, wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt:
| Gebiet | 65-%-Pflicht gilt ab |
|---|---|
| Großstädte (über 100.000 Einwohner) | 30. Juni 2026 |
| Alle übrigen Gemeinden | 30. Juni 2028 |
| Neubau in Neubaugebiet | seit 01.01.2024 |
In der Praxis bedeutet das: Wenn Ihre Gasheizung 2026 in einer Großstadt kaputtgeht und die kommunale Wärmeplanung vorliegt, dürfen Sie keine reine Gasheizung mehr einbauen. Sie müssen ein System wählen, das mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzt -- also etwa eine Wärmepumpe, Biomassekessel, Solarthermie-Hybrid oder ein Fernwärmeanschluss.
Tipp: Die 65-%-Pflicht ist keine Nachrüstpflicht. Sie greift nur bei einem Heizungstausch, nicht bei einer funktionierenden Bestandsheizung. Wenn Ihr Brennwertkessel funktioniert, müssen Sie ihn nicht wegen §71 austauschen. Reparaturen an bestehenden Heizungen sind weiterhin zulässig.
Bedingte Pflichten bei Bauteiländerung (§48 GEG)
Neben den unbedingten Nachrüstpflichten kennt das GEG bedingte Anforderungen, die bei Änderungen an bestehenden Bauteilen greifen. Wenn Sie mehr als 10 % der Fläche eines Außenbauteils ändern (z. B. Fassade neu verputzen, Fenster austauschen, Dach neu eindecken), muss das geänderte Bauteil anschließend bestimmte U-Werte einhalten. Die konkreten Werte sind in GEG Anlage 7 festgelegt:
| Bauteil | Maximaler U-Wert nach Anlage 7 |
|---|---|
| Außenwand | 0,24 W/(m²·K) |
| Dachfläche | 0,24 W/(m²·K) |
| Oberste Geschossdecke | 0,24 W/(m²·K) |
| Fenster / Fenstertüren | 1,30 W/(m²·K) |
| Außentüren | 1,80 W/(m²·K) |
| Kellerdecke / Bodenplatte | 0,50 W/(m²·K) |
Das bedeutet: Wenn Sie ohnehin die Fassade sanieren und dabei mehr als 10 % der Fläche betroffen ist, müssen Sie gleichzeitig dämmen. Diese Koppelung macht energetisch und wirtschaftlich Sinn, weil das Gerüst ohnehin steht und die zusätzlichen Kosten für die Dämmung im Verhältnis gering sind. Einen vollständigen Überblick über Kosten und Ablauf einer Komplettsanierung finden Sie im Artikel Komplettsanierung: Kosten und Ablauf.
Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel
Der Eigentümerwechsel ist der wichtigste Auslöser für Sanierungspflichten im GEG. Denn die Selbstnutzer-Ausnahme nach §73 GEG (Befreiung für Eigentümer, die seit vor dem 1. Februar 2002 in ihrem Ein- oder Zweifamilienhaus wohnen) endet mit dem Eigentumsübergang.
Wann ein Eigentümerwechsel vorliegt
Ein Eigentümerwechsel im Sinne des GEG liegt vor bei:
- Kauf einer Immobilie
- Erbschaft (einschließlich Erbengemeinschaft)
- Schenkung (auch innerhalb der Familie)
Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit dem Datum der Grundbucheintragung, nicht mit dem Kaufvertrag oder dem Erbfall. Innerhalb dieser Frist müssen alle drei Nachrüstpflichten (Geschossdecke, Rohre, Heizkessel) erfüllt werden.
Bei Erbschaften gelten identische Pflichten. Erbengemeinschaften haften gemeinsam. Die Frist beginnt mit der Grundbucheintragung der Erbengemeinschaft, nicht erst nach der Erbauseinandersetzung. Ausführlich: Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel: Was nach Hauskauf oder Erbschaft gilt und Haus geerbt: Pflichten und Sanierung.
Bußgelder und Kontrolle
Verstöße gegen die Nachrüstpflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach §108 GEG. Die Bußgeldhöhe ist gestaffelt:
| Verstoß | Maximales Bußgeld |
|---|---|
| Geschossdecke nicht gedämmt (§47) | bis 50.000 EUR |
| Heizungsrohre nicht gedämmt (§69) | bis 50.000 EUR |
| Konstanttemperaturkessel nicht ausgetauscht (§72) | bis 50.000 EUR |
| Pflichtangaben Energieausweis fehlen (§87) | bis 10.000 EUR |
In der Praxis liegen die tatsächlich verhängten Bußgelder für Erstverstöße deutlich niedriger -- typischerweise zwischen 500 und 5.000 EUR. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes, der wirtschaftlichen Situation des Eigentümers und ob es ein Erst- oder Wiederholungsverstoß ist.
Kontrollinstanz ist der Bezirksschornsteinfeger. Er prüft bei der regelmäßigen Feuerstättenschau, ob:
- der Heizkessel unter das 30-Jahres-Betriebsverbot fällt
- ungedämmte Rohrleitungen in unbeheizten Räumen vorhanden sind
- die oberste Geschossdecke gedämmt ist
Bei festgestellten Verstößen kann der Schornsteinfeger die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde informieren, die dann das Bußgeldverfahren einleitet. Die Kontrolldichte hat in den letzten Jahren zugenommen. Weitere Informationen zu Bußgeldern im Energierecht finden Sie im Artikel Energieausweis: Bußgelder und Strafen.
Ausnahmen und Befreiungen
Selbstnutzer-Ausnahme (§73 GEG)
Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die das Gebäude seit vor dem 1. Februar 2002 ununterbrochen selbst bewohnen, sind von den Nachrüstpflichten nach §47 (Geschossdecke) und §72 (Heizkessel) befreit. Die Befreiung endet bei jedem Eigentümerwechsel -- auch bei Übertragung innerhalb der Familie (Schenkung, Erbschaft).
Denkmalschutz (§105 GEG)
Bei denkmalgeschützten Gebäuden gelten Sonderregelungen. Maßnahmen, die das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals beeinträchtigen, können ganz oder teilweise entfallen. Dies muss im Einzelfall mit der Denkmalbehörde abgestimmt werden. Der Eigentümer muss nachweisen, dass die geforderte Maßnahme mit dem Denkmalschutz unvereinbar ist. Ausführlich: Energieausweis und Denkmalschutz.
Härtefall-Befreiung (§102 GEG)
Wenn die Kosten einer Pflichtmaßnahme in keinem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen stehen oder eine unbillige Härte darstellen (z. B. bei Alteigentümern mit geringem Einkommen und kurzer Restnutzungsdauer), kann eine Befreiung bei der zuständigen Baubehörde beantragt werden. In der Praxis kommt das selten vor, da insbesondere die Geschossdeckendämmung fast immer wirtschaftlich ist.
Was ändert das GMG?
Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) soll das GEG voraussichtlich ab dem 1. Juli 2026 ersetzen. Für die Sanierungspflichten hat das erhebliche Auswirkungen:
Was entfällt
- §72 Betriebsverbot: Das 30-Jahres-Betriebsverbot für Konstanttemperaturkessel wird voraussichtlich gestrichen. Stattdessen soll der steigende CO₂-Preis (insbesondere ETS2 ab 2028) als Lenkungsinstrument wirken.
- §71 65-%-Regel: Die Pflicht, bei einem Heizungstausch mindestens 65 % erneuerbare Energien zu nutzen, entfällt. Stattdessen kommt eine Bio-Treppe ab 2029: Der Anteil nicht-fossiler Brennstoffe muss schrittweise steigen.
Was bleibt
- §47 Geschossdeckendämmung: Die Dämmpflicht bleibt unverändert bestehen.
- §69 Rohrleitungsdämmung: Die Pflicht zur Rohrdämmung bleibt unverändert bestehen.
- Eigentümerwechsel-Pflichten: Die Zwei-Jahres-Frist und die Nachrüstpflichten bei Eigentümerwechsel bleiben erhalten.
Was neu kommt: Bio-Treppe ab 2029
Anstelle der 65-%-Regel führt das GMG eine schrittweise steigende Pflicht zum Einsatz nicht-fossiler Brennstoffe ein (sogenannte Bio-Treppe). Die genauen Stufen und Zeitpläne werden im GMG festgelegt. Dies betrifft vor allem Eigentümer, die nach dem 1. Juli 2026 eine neue Heizung einbauen.
Was das für Sie bedeutet
Wenn Sie aktuell eine Sanierung planen, sollten Sie die bestehenden GEG-Pflichten für Geschossdecke und Rohre jetzt erfüllen -- sie bleiben unter dem GMG identisch. Beim Heizungstausch lohnt es sich, die GMG-Verabschiedung abzuwarten, sofern Ihr Kessel nicht unter das aktuelle Betriebsverbot fällt. Für eine vollständige Einordnung der Änderungen lesen Sie den Artikel zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG).
EPBD: Kommt ein EU-Sanierungszwang?
Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, Richtlinie EU/2024/1275) sorgt regelmäßig für Schlagzeilen über einen angeblichen Sanierungszwang. Die Realität ist differenzierter:
- Kein Einzelgebäude-Sanierungszwang für Wohngebäude. Die EPBD verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einem Portfolio-Ansatz: Der Gesamtenergieverbrauch des nationalen Gebäudebestands muss gesenkt werden.
- Zielwerte: 16 % Reduktion des Primärenergieverbrauchs bis 2030, 20--22 % bis 2035 (jeweils bezogen auf 2020).
- Umsetzung: Wie Deutschland diese Ziele erreicht (über Anreize, CO₂-Preis oder ordnungsrechtliche Vorgaben), ist Sache des nationalen Gesetzgebers. Das GMG ist das Umsetzungsinstrument.
Für einzelne Hauseigentümer bedeutet das: Es gibt keinen EU-Zwang, Ihr konkretes Wohnhaus bis zu einem bestimmten Datum auf eine bestimmte Effizienzklasse zu sanieren. Die Pflichten ergeben sich ausschließlich aus dem nationalen Recht (GEG bzw. künftig GMG).
Förderung für Pflichtmaßnahmen
Auch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen sind förderfähig. Die wichtigsten Programme:
BEG Einzelmaßnahmen (Dämmung)
| Förderaspekt | Details |
|---|---|
| Programm | BEG EM (BAFA-Zuschuss) |
| Förderquote | 15 % Grundförderung, mit iSFP-Bonus 20 % |
| Förderfähige Maßnahmen | Geschossdeckendämmung, Dachdämmung, Rohrleitungsdämmung |
| Wichtig: U-Wert für Förderung | 0,14 W/(m²·K) -- strenger als die GEG-Pflicht (0,24) |
| Max. förderfähige Kosten | 30.000 EUR pro Wohneinheit (mit iSFP: 60.000 EUR) |
Tipp: Die GEG-Pflicht verlangt nur einen U-Wert von 0,24 W/(m²·K), aber die BEG-Förderung setzt einen U-Wert von 0,14 W/(m²·K) voraus. Wenn Sie ohnehin dämmen, lohnt es sich fast immer, auf den besseren Wert zu gehen -- die Mehrkosten für die dickere Dämmung sind gering, die Förderung und Energieeinsparung aber deutlich höher. Ausführlich: BEG Förderung Einzelmaßnahmen 2026.
KfW 458 (Heizungstausch)
| Förderaspekt | Details |
|---|---|
| Programm | KfW 458 (Zuschuss) |
| Grundförderung | 30 % |
| Klimageschwindigkeitsbonus | +20 % (bei Austausch fossiler Heizung vor Ablauf der Frist) |
| Einkommensbonus | +30 % (Haushaltseinkommen bis 40.000 EUR/Jahr) |
| Maximale Förderquote | 70 % (Summe gedeckelt) |
| Max. förderfähige Kosten | 30.000 EUR (Einfamilienhaus) |
Wichtig: Förderanträge müssen vor der Auftragserteilung an den Handwerker gestellt werden. Nachträgliche Anträge sind ausgeschlossen. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie im Artikel KfW-Sanierung beantragen.
Checkliste: Sanierungspflichten 2026 prüfen
- Geschossdecke prüfen: Gibt es eine Dämmung zum unbeheizten Dachboden? Ist der U-Wert ≤ 0,24 W/(m²·K)? Falls unklar: Energieberater hinzuziehen.
- Heizungsrohre inspizieren: Verlaufen ungedämmte Heizungs- oder Warmwasserleitungen im Keller, Dachboden oder in der Garage?
- Heizkessel identifizieren: Ist es ein Konstanttemperaturkessel? Wann wurde er eingebaut? Typenschild prüfen oder Schornsteinfeger fragen.
- Ausnahmen prüfen: Bewohnen Sie das Ein-/Zweifamilienhaus seit vor dem 1.2.2002 selbst? Besteht Denkmalschutz?
- Eigentümerwechsel prüfen: Wann war die Grundbucheintragung? Läuft die Zwei-Jahres-Frist noch?
- Förderung klären: BEG EM für Dämmung, KfW 458 für Heizung. Antrag vor Auftragserteilung stellen.
- GMG-Zeitplan beachten: Ab 01.07.2026 gelten voraussichtlich neue Regeln für den Heizungstausch. Dämmpflichten bleiben unverändert.
Häufige Fragen
Muss ich mein Haus 2026 komplett sanieren?
Nein. Es gibt keinen pauschalen Sanierungszwang für Wohngebäude. Das GEG schreibt drei konkrete Nachrüstpflichten vor (Geschossdecke, Rohre, Heizkessel), und die EPBD verlangt keinen Einzelgebäude-Sanierungszwang. Eine Komplettsanierung kann wirtschaftlich sinnvoll sein, ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Was kostet die Erfüllung aller Nachrüstpflichten?
Die reinen Kosten hängen vom Zustand Ihres Gebäudes ab. Im günstigsten Fall (nur Rohrdämmung nötig): 200--900 EUR. Im aufwändigsten Fall (Geschossdecke + Rohre + Heizungstausch): 10.700--43.900 EUR vor Förderung. Nach Abzug aller Fördermittel liegen die Nettokosten typischerweise bei 4.000--20.000 EUR. Eine detaillierte Kostenaufstellung finden Sie im Artikel Komplettsanierung: Kosten und Ablauf.
Wer kontrolliert die Einhaltung der Sanierungspflichten?
Der Bezirksschornsteinfeger ist die zentrale Kontrollinstanz. Er prüft bei der Feuerstättenschau den Heizkessel und kann auch auf fehlende Rohrdämmung oder Geschossdeckendämmung hinweisen. Bei Verstößen informiert er die untere Bauaufsichtsbehörde, die das Bußgeldverfahren einleitet. Auch bei Immobilienverkäufen, Bauanträgen oder Energieberatungen können Verstöße auffallen.
Was ändert sich durch das GMG für meine bestehenden Pflichten?
Die Dämmpflichten für Geschossdecke (§47) und Heizungsrohre (§69) bleiben unter dem GMG unverändert bestehen. Das 30-Jahres-Betriebsverbot für Konstanttemperaturkessel (§72) wird voraussichtlich gestrichen, ebenso die 65-%-EE-Pflicht bei neuem Heizungseinbau (§71). Stattdessen setzt das GMG auf den CO₂-Preis und eine Bio-Treppe ab 2029.
Gilt die Sanierungspflicht auch für vermietete Objekte?
Ja, die Nachrüstpflichten gelten für alle Gebäude unabhängig davon, ob sie selbst genutzt oder vermietet werden. Die Selbstnutzer-Ausnahme (§73 GEG, Bewohner seit vor dem 1.2.2002) gilt nur für selbstbewohnte Ein- und Zweifamilienhäuser. Vermieter sind immer pflichtgebunden.
Kann ich die Sanierung steuerlich absetzen statt Förderung zu beantragen?
Ja. Selbstnutzer können nach §35c EStG 20 % der Sanierungskosten (maximal 40.000 EUR pro Wohnobjekt) über drei Jahre steuerlich geltend machen. Diese Option ist eine Alternative zur BAFA-/KfW-Förderung, nicht kombinierbar. Die steuerliche Förderung wird erst mit der Steuererklärung nach Abschluss der Maßnahme beantragt -- kein vorheriger Antrag nötig.
Was passiert, wenn ich ein Haus mit unerfüllten Nachrüstpflichten kaufe?
Die Pflichten gehen auf den neuen Eigentümer über. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit Ihrer Grundbucheintragung. Die Versäumnisse des Vorbesitzers werden Ihnen nicht als Bußgeld angelastet, aber Sie müssen die Maßnahmen innerhalb Ihrer eigenen Frist nachholen. Prüfen Sie den energetischen Zustand daher vor dem Kauf und kalkulieren Sie die Sanierungskosten in den Kaufpreis ein.
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