Energetische Sanierung
Dämmpflicht 2026: Was Eigentümer jetzt dämmen müssen [GEG & GModG]

Hendrik Stotz
Zertifizierter Energieeffizienz-Experte
Stand: 9. August 202614 Minuten

Bekannt aus


















Das Wichtigste in Kürze
- Keine generelle Pflicht: Fassade, Dach oder Keller müssen nur gedämmt werden, wenn Sie das Bauteil ohnehin sanieren – es gibt keinen pauschalen Dämmzwang für Bestandsgebäude.
- Oberste Geschossdecke (§ 35 GModG, bis 28.07.2026 § 47 GEG): Pflicht zum U-Wert von maximal 0,24 W/(m²K) – bei Mehrfamilienhäusern sofort, bei selbstgenutzten Ein-/Zweifamilienhäusern erst beim Eigentümerwechsel.
- Frist bei Kauf/Erbschaft: Nach einem Eigentümerwechsel müssen Geschossdecke und Rohrleitungen innerhalb von 2 Jahren nachgerüstet werden.
- 10-%-Bagatellgrenze (§ 36 GModG, bis 28.07.2026 § 48 GEG): U-Wert-Anforderungen greifen nur, wenn mehr als 10 % der Fläche eines Bauteils saniert werden.
- Kosten der Pflichtmaßnahmen: Geschossdeckendämmung ab 1.500–3.000 € (Einblasdämmung, 100 m²), Rohrleitungsdämmung ab 400 € – insgesamt meist 2.000–5.000 €.
- Bußgeld bis 50.000 €: Verstöße gegen die Nachrüstpflicht können nach § 108 GModG geahndet werden; zusätzlich gibt es 15 % BAFA-Zuschuss für freiwillige Dämmung (den iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten seit dem 21.07.2026 nur noch ab 30.000 € förderfähigem Investitionsvolumen).
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In Deutschland gibt es keine allgemeine Pflicht, sein Haus zu dämmen. Wer allerdings ein Gebäude kauft, erbt oder bestimmte Bauteile saniert, muss gesetzliche Mindestanforderungen erfüllen – und zwar innerhalb fester Fristen. Die umgangssprachliche „Dämmpflicht" ist im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG – so heißt das Gebäudeenergiegesetz seit dem 29. Juli 2026) als Nachrüstpflicht (§ 35, bis 28.07.2026 § 47 GEG) und als bedingte Anforderung bei Änderungen (§ 36, bis 28.07.2026 § 48 GEG) verankert. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Dieser Artikel erklärt, welche Dämmpflichten 2026 tatsächlich gelten, wer betroffen ist, welche Ausnahmen es gibt und was das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) daran geändert hat. Die Dämmpflicht ist dabei nur ein Baustein der gesetzlichen Vorgaben – einen vollständigen Überblick über alle Pflichten gibt der Ratgeber zur Sanierungspflicht 2026 nach GEG, GModG und EPBD.
Welche Dämmpflichten gibt es?
Das Gesetz kennt drei Arten von Dämmpflichten. Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie bestimmt, wann und für wen die Pflicht greift:
| Pflichttyp | Rechtsgrundlage (seit 29.07.2026) | Auslöser | Betroffene Bauteile |
|---|---|---|---|
| Nachrüstpflicht | § 35 GModG (früher § 47 GEG) | Besteht grundsätzlich (bei MFH sofort, bei EFH/ZFH bei Eigentümerwechsel) | Oberste Geschossdecke |
| Rohrleitungsdämmung | § 69 GModG (Nummer unverändert) | Besteht grundsätzlich | Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen |
| Bedingte Anforderung | § 36 GModG (früher § 48 GEG) | Nur bei ohnehin geplanter Sanierung eines Bauteils (>10 % der Bauteilfläche) | Alle Außenbauteile (Fassade, Dach, Fenster, Kellerdecke) |
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Wichtig: Es gibt keine generelle Pflicht, Fassade, Dach oder Kellerdecke zu dämmen, solange Sie keine Sanierung an diesen Bauteilen durchführen. Die „Dämmpflicht" ist ein umgangssprachlicher Begriff – rechtlich korrekt sind die Begriffe Nachrüstpflicht und bedingte Anforderung.
§ 35 GModG (früher § 47 GEG): Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke
Was verlangt das Gesetz?
Die oberste Geschossdecke eines beheizten Gebäudes muss einen U-Wert von maximal 0,24 W/(m²K) aufweisen. Alternativ kann statt der Geschossdecke auch das darüberliegende Dach gedämmt werden.
Wer ist betroffen?
- Mehrfamilienhäuser und vermietete Gebäude: Die Pflicht besteht sofort und ohne besonderen Auslöser.
- Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser: Eigentümer eines Wohngebäudes mit höchstens zwei Wohnungen, die eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, sind ausgenommen – solange sie Eigentümer bleiben (§ 35 Abs. 3 GModG, wortgleich mit dem früheren § 47 Abs. 3 GEG).
- Bei Eigentümerwechsel (Kauf, Erbschaft, Schenkung): Die Nachrüstpflicht muss innerhalb von 2 Jahren erfüllt werden.
Technische Anforderungen
Um den geforderten U-Wert von 0,24 W/(m²K) zu erreichen, genügen in der Regel:
- Standarddämmstoffe (Wärmeleitfähigkeit max. 0,035 W/(mK)): ca. 12–16 cm Stärke
- Einblasdämmung oder nachwachsende Rohstoffe (max. 0,045 W/(mK)): ca. 16–20 cm Stärke
Kosten für die Geschossdeckendämmung
| Methode | Kosten pro m² | Für 100 m² Fläche |
|---|---|---|
| Einblasdämmung (günstigste Option) | 15–30 €/m² | 1.500–3.000 € |
| Dämmmatten auslegen (nicht begehbar) | ca. 50 €/m² | ca. 5.000 € |
| Begehbare Dämmung (Platten mit Gehbelag) | 75–100 €/m² | 7.500–10.000 € |
| Unterdeckendämmung (von unten) | 40–70 €/m² | 4.000–7.000 € |
Die Geschossdeckendämmung ist eine der kosteneffizientesten Sanierungsmaßnahmen überhaupt. Bereits die Einblasdämmung für 1.500–3.000 € kann den Wärmeverlust über das Dach um 70–80 % reduzieren.
§ 69 GModG: Pflicht zur Rohrleitungsdämmung
Freiliegende Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen (Keller, Dachboden, Garagen) müssen gedämmt werden. Die Paragraphennummer hat sich durch das GModG nicht geändert. Die Mindeststärke richtet sich nach dem Rohrdurchmesser (Anlage 8, zu den §§ 69 und 70):
| Rohr-Innendurchmesser | Mindestdämmstärke (bei λ = 0,035 W/(mK)) |
|---|---|
| Bis 22 mm | 20 mm |
| 22–35 mm | 30 mm |
| 35–100 mm | Gleich dem Rohrdurchmesser |
| Leitungen in Außenluft | 200 % der Standardstärke |
Kosten: 8–25 € pro laufendem Meter (Material + Montage). Für ein typisches Einfamilienhaus mit 50–100 Metern Leitungen in unbeheizten Räumen: 400–2.500 €.
Wichtig: Eine Pflicht zur Kellerdeckendämmung gibt es nicht – auch wenn dies häufig vermutet wird. Die Kellerdecke fällt nur unter § 36 (bedingte Anforderung bei ohnehin geplanter Sanierung).
§ 36 GModG (früher § 48 GEG): Anforderungen bei Sanierung von Außenbauteilen
Wann greift die Pflicht?
Wenn Sie ein Außenbauteil (Fassade, Dach, Fenster, Kellerdecke) ohnehin sanieren und dabei mehr als 10 % der gesamten Bauteilfläche betroffen sind, müssen die sanierten Flächen die U-Wert-Anforderungen der Anlage 7 erfüllen (seit dem 29. Juli 2026 amtlich „Anlage 7 (zu § 36)"; die Grenzwerte selbst sind unverändert).
Maximale U-Werte bei Sanierung (Anlage 7)
| Bauteil | Max. U-Wert nach Sanierung |
|---|---|
| Außenwand | 0,24 W/(m²K) |
| Dachflächen / oberste Geschossdecke | 0,24 W/(m²K) |
| Fenster (gesamt) | 1,3 W/(m²K) |
| Dachflächenfenster | 1,4 W/(m²K) |
| Kellerdecke / Wände gegen Erdreich | 0,30 W/(m²K) |
Die 10-%-Bagatellgrenze
Die Anforderungen gelten nicht, wenn die Sanierung weniger als 10 % der gesamten Fläche eines Bauteiltyps betrifft. Beispiel: Wenn Ihre gesamte Außenwandfläche 200 m² beträgt und Sie nur 15 m² erneuern (7,5 %), greift § 36 nicht. Werden dagegen 25 m² erneuert (12,5 %), müssen die sanierten Flächen den U-Wert von 0,24 W/(m²K) erreichen.
Sonderfall: Eigentümerwechsel
Der Kauf, die Erbschaft oder Schenkung eines Hauses löst die strengsten Dämmpflichten aus. Maßgeblich ist dabei der erste Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 – ein späterer Zweiterwerb löst keine neue Zwei-Jahres-Frist aus (§ 69 Abs. 4 GModG). Innerhalb von 2 Jahren nach diesem Eigentümerwechsel müssen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:
- Oberste Geschossdecke (oder Dach): U-Wert ≤ 0,24 W/(m²K) (§ 35 Abs. 3 GModG, früher § 47 Abs. 3 GEG)
- Rohrleitungen in unbeheizten Räumen: Dämmung nach Anlage 8 (§ 69; die Frist steht seit dem 29.07.2026 in § 69 Abs. 3 und 4, vorher im gestrichenen § 73 GEG)
Weggefallen: Die früher an dieser Stelle ebenfalls genannte Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Heizkessel (§ 72 GEG) gibt es nicht mehr – das GModG hat die §§ 71 bis 73 ersatzlos gestrichen (Artikel 1 Nr. 32 des Änderungsgesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 226).
Mehr dazu in unserem Artikel zur Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel.
Bußgelder bei Verstößen
Verstöße gegen die Nachrüstpflichten können empfindlich bestraft werden (§ 108 GModG, seit dem 29.07.2026 neu gefasst):
| Verstoß | Maximales Bußgeld |
|---|---|
| Oberste Geschossdecke nicht gedämmt (§ 35 Abs. 1 Satz 1) | bis 50.000 € |
| Rohrleitungen nicht gedämmt (§ 69 Abs. 1 oder 2) | bis 50.000 € |
| Sanierung ohne Einhaltung der U-Werte (§ 36 Satz 1) | bis 50.000 € |
| Energieausweis-Verstöße (§ 108 Abs. 1 Nr. 15–22) | bis 10.000 € |
| Sonstige Verstöße | bis 5.000 € |
In der Praxis werden Bußgelder selten in maximaler Höhe verhängt. Die Durchsetzung liegt bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und variiert je nach Kommune. Dennoch: Bei einem Eigentümerwechsel prüfen Käufer und Banken zunehmend den energetischen Zustand, und ein nicht erfüllter Nachrüststandard kann den Immobilienwert erheblich mindern.
Ausnahmen von der Dämmpflicht
Denkmalschutz (§ 105 GModG)
Für Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz gelten Ausnahmen, wenn die Dämmmaßnahmen:
- das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals beeinträchtigen würden, oder
- einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würden.
Die Beurteilung liegt zunächst beim Eigentümer selbst – eine vorherige behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit (§ 102 GModG)
In Einzelfällen kann eine Befreiung beantragt werden, wenn die Kosten der Maßnahme nicht innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch Energieeinsparungen refinanziert werden können.
Selbstgenutzte Ein-/Zweifamilienhäuser
Wer eine Wohnung in seinem Ein- oder Zweifamilienhaus am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist von der Nachrüstpflicht nach § 35 Abs. 3 GModG befreit – solange kein Eigentümerwechsel stattfindet.
Was hat das GModG geändert?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Es ist kein neues Gesetz, sondern das umbenannte GEG: Das Stammgesetz vom 8. August 2020 bleibt bestehen, nur die Überschrift wurde ersetzt. Der Heizungsteil gilt seit dem 29. Juli 2026, der große Umbau folgt zum 1. Januar 2027.
Neue Dämmpflichten für Bestandsgebäude enthält das GModG nicht. Die Nachrüstpflichten gelten inhaltlich unverändert weiter, wurden aber bereits zum 29. Juli 2026 neu nummeriert: oberste Geschossdecke jetzt § 35 (früher § 47), bedingte Anforderungen bei Sanierung § 36 (früher § 48), Frist für die Rohrleitungsdämmung § 69 Abs. 3 und 4 (früher § 73). Die alten §§ 47 und 48 sind seitdem „(weggefallen)".
Die wesentlichen GModG-Änderungen betreffen die Heizungsregulierung:
- Die 65-%-Erneuerbare-Energien-Regel ist ersatzlos gestrichen (die §§ 71 bis 73 sind entfallen), ebenso die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung und die Austauschpflicht für 30 Jahre alte Kessel
- Gas, Heizöl und Flüssiggas sind ausdrücklich Option Nr. 1 von zehn gleichrangigen Ersatzoptionen (§ 42 Abs. 2)
- Nur für Heizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden, gilt eine Brennstoffquote: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 (§ 43 Abs. 1)
- Fokus verschiebt sich auf den CO₂-Preis als Steuerungsinstrument
Mehr zum GModG in unserem Ratgeber zum Gebäudemodernisierungsgesetz.
EPBD: Was fordert die EU?
Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024/1275/EU) muss bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Für Wohngebäude gilt:
- Keine individuelle Sanierungspflicht für einzelne Wohngebäude
- Stattdessen: Nationale Renovierungsziele für den gesamten Wohngebäudebestand
- Bis 2030: mindestens 16 % Reduktion des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs
- Bis 2035: 20–22 % Reduktion
- Mindestens 55 % der Einsparungen müssen aus der Sanierung der energetisch schlechtesten Gebäude kommen
Für Nichtwohngebäude gelten hingegen verbindliche Mindeststandards (MEPS):
- Bis 2030: Besser als die schlechtesten 16 % des Bestands von 2020
- Bis 2033: Besser als die schlechtesten 26 %
Deutschland setzt diese Vorgaben im GModG um: Die MEPS für Nichtwohngebäude stehen ab dem 1. Januar 2027 in § 40 GModG (höchstens das 3,5-fache des Referenzgebäudes ab 2030, das 2,95-fache ab 2033). Ein individueller Sanierungszwang für Wohngebäude ist nicht vorgesehen.
Lohnt sich freiwillige Dämmung?
Auch wenn keine Pflicht besteht: Freiwillige Dämmmaßnahmen sind oft die wirtschaftlichste Sanierungsmaßnahme. Die Geschossdeckendämmung amortisiert sich häufig innerhalb von 3–5 Jahren, die Fassadendämmung innerhalb von 10–15 Jahren.
Zudem fördert die BAFA über das BEG-Programm Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle mit 15 % Zuschuss. Den iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten gibt es seit dem 21. Juli 2026 nur noch, wenn das förderfähige Investitionsvolumen mindestens 30.000 € erreicht – für kleinere Einzelmaßnahmen entfällt er damit faktisch. Einen Überblick über alle Fördermöglichkeiten finden Sie in unserem Förderratgeber zur energetischen Sanierung.
Detaillierte Kostenvergleiche nach Dämmmethode:
- Fassadendämmung: Kosten und Methoden
- Dachdämmung: Kosten und Arten
- Kellerdeckendämmung: Kosten und Förderung
Häufige Fragen
Muss ich mein Haus dämmen, wenn ich es kaufe?
Ja, teilweise. Innerhalb von 2 Jahren nach dem Kauf müssen Sie die oberste Geschossdecke (oder das Dach) auf einen U-Wert von max. 0,24 W/(m²K) dämmen und Rohrleitungen in unbeheizten Räumen isolieren. Eine vollständige Fassadendämmung ist dagegen nicht verpflichtend.
Was kostet die Dämmpflicht bei Eigentümerwechsel?
Die Pflichtmaßnahmen sind vergleichsweise günstig: Geschossdeckendämmung ab 1.500 € (Einblasdämmung, 100 m²) und Rohrleitungsdämmung ab 400 €. Insgesamt sollten Sie mit 2.000–5.000 € für alle Pflichtmaßnahmen rechnen.
Gibt es eine Dämmpflicht für die Fassade?
Nein, nicht als generelle Pflicht. Die Fassade muss nur gedämmt werden, wenn Sie sie ohnehin sanieren und dabei mehr als 10 % der Fassadenfläche betroffen sind (§ 36 GModG, früher § 48 GEG). Dann muss der sanierte Bereich einen U-Wert von max. 0,24 W/(m²K) erreichen.
Gilt die Dämmpflicht auch für Baudenkmäler?
Grundsätzlich ja, aber es gibt eine weitreichende Ausnahme: Wenn die Dämmung das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals beeinträchtigen oder unverhältnismäßig teuer wäre, kann von den Anforderungen abgewichen werden (§ 105 GModG).
Wie hoch sind die Bußgelder?
Bis zu 50.000 € pro Verstoß (§ 108 Abs. 2 Nr. 1 GModG). In der Praxis fallen die tatsächlich verhängten Bußgelder meist deutlich niedriger aus. Die Durchsetzung variiert je nach Kommune.
Ändert sich die Dämmpflicht durch das GModG 2026?
Nein. Das am 28. Juli 2026 verkündete GModG führt die bestehenden Nachrüstpflichten unverändert fort – nur die Paragraphennummern haben sich geändert (Geschossdecke jetzt § 35, bedingte Anforderungen § 36). Neue Dämmpflichten für Bestandsgebäude gibt es nicht. Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) sieht ebenfalls keinen individuellen Sanierungszwang für Wohngebäude vor.
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