Sanierung steuerlich absetzen: §35c EStG einfach erklärt (2026)
Energetische Sanierung steuerlich absetzen 2026: Bis zu 40.000 € über §35c EStG. Voraussetzungen, Rechenbeispiel und ehrlicher Vergleich mit KfW/BAFA-Förderung.

Wer sein Eigenheim energetisch saniert, kann die Kosten über die Steuererklärung zurückholen – ganz ohne vorherigen Förderantrag. §35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermöglicht eine direkte Steuerermäßigung von bis zu 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Das Prinzip: Sie lassen die Sanierung durchführen, sammeln die Bescheinigung vom Fachunternehmen ein und machen die Kosten in den folgenden drei Steuererklärungen geltend.
Dieser Ratgeber erklärt, wie die steuerliche Förderung nach §35c EStG funktioniert, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wann diese Alternative zur klassischen BEG-Förderung über KfW und BAFA die bessere Wahl ist.
§35c EStG: Das Wichtigste in 60 Sekunden
- Bis zu 40.000 Euro Steuerermäßigung pro Wohnobjekt (Lebenszeitdeckel).
- Verteilt über drei Jahre: 7 % + 7 % + 6 % der Kosten.
- Kein Antrag vorab nötig – Abrechnung erfolgt über die Einkommensteuererklärung.
- Keine Einkommensgrenze – anders als der Einkommensbonus der BEG-Förderung.
- Entweder-oder-Prinzip: Für dieselbe Maßnahme ist nur §35c oder BEG-Förderung möglich, nie beides.
- Gültig für Maßnahmen, die zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2029 abgeschlossen werden.
So funktioniert die Steuerermäßigung
Die Steuerermäßigung nach §35c EStG ist keine klassische Werbungskosten- oder Sonderausgabenposition. Sie wird direkt von der Steuerschuld abgezogen – Euro für Euro. Das macht sie besonders wirkungsvoll: Ein Euro Steuerermäßigung spart tatsächlich einen Euro, unabhängig vom persönlichen Steuersatz.
Die Ermäßigung verteilt sich auf drei Jahre nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme:
| Jahr | Anteil an den Kosten | Maximalbetrag |
|---|---|---|
| Jahr 1 (Abschlussjahr) | 7 % | 14.000 € |
| Jahr 2 | 7 % | 14.000 € |
| Jahr 3 | 6 % | 12.000 € |
| Gesamt | 20 % | 40.000 € |
Der Maximalbetrag von 40.000 Euro gilt pro Wohnobjekt über die gesamte Laufzeit der Regelung. Das bedeutet: Wenn Sie in einem Jahr eine Maßnahme absetzen und drei Jahre später eine weitere am selben Objekt, werden die Beträge zusammengerechnet. Sobald 40.000 Euro erreicht sind, ist das Kontingent für dieses Gebäude erschöpft.
Wichtig: Die Steuerermäßigung mindert unmittelbar die Steuerschuld, nicht das zu versteuernde Einkommen. Sie benötigen also in jedem der drei Jahre genügend Steuerlast, um den vollen Betrag ausschöpfen zu können. Ist Ihre Steuerschuld in einem Jahr geringer als der Ermäßigungsbetrag, verfällt der überschießende Teil – er kann nicht in Folgejahre vorgetragen werden.
Voraussetzungen im Detail
Damit das Finanzamt die Steuerermäßigung anerkennt, müssen fünf Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
1. Gebäudealter: Mindestens 10 Jahre
Das Gebäude muss bei Beginn der Sanierungsmaßnahme mindestens 10 Jahre alt sein. Maßgeblich ist das Datum der Fertigstellung des Gebäudes, nicht das Kaufdatum. Bei einem Gebäude, das 2015 fertiggestellt wurde, können Sie ab 2025 Maßnahmen steuerlich absetzen.
2. Eigennutzung: Ausschließlich eigene Wohnzwecke
Sie müssen das Gebäude oder die Wohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Das schließt vermietete Objekte und gewerblich genutzte Immobilien aus. Auch eine teilweise Vermietung (z. B. Einliegerwohnung) kann problematisch sein – in diesem Fall kann die Steuerermäßigung nur anteilig für den selbstgenutzten Teil geltend gemacht werden.
Ferienwohnungen und Zweitwohnungen sind begünstigt, sofern Sie diese selbst nutzen und nicht vermieten.
3. Fachunternehmen nach ESanMV
Die Sanierung muss durch ein qualifiziertes Fachunternehmen ausgeführt werden. Die Anforderungen an die Qualifikation sind in der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) geregelt. Eigenleistungen sind nicht förderfähig – auch nicht, wenn Sie selbst Handwerker oder Ingenieur sind.
Aktualisierung seit August 2025: Die ESanMV wurde mit strengeren Anforderungen an die Fachunternehmerbescheinigungen überarbeitet. Stellen Sie sicher, dass Ihr Fachunternehmen die aktuell gültige Version der Bescheinigung verwendet. Ältere Vordrucke werden vom Finanzamt möglicherweise nicht anerkannt.
4. Bescheinigung nach amtlichem Muster
Das Fachunternehmen muss nach Abschluss der Arbeiten eine Bescheinigung nach amtlichem Muster ausstellen. Dieses Muster ist in der ESanMV festgelegt und bestätigt, dass die Maßnahme die technischen Mindestanforderungen erfüllt. Ohne diese Bescheinigung ist kein steuerlicher Abzug möglich.
Bewahren Sie die Bescheinigung sorgfältig auf – das Finanzamt kann sie auch noch Jahre nach der Steuererklärung anfordern.
5. Zeitraum: Abschluss zwischen 2020 und 2029
Die Maßnahme muss zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2029 abgeschlossen sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fertigstellung, nicht der Beginn der Arbeiten oder der Zeitpunkt der Bezahlung. Bei Maßnahmen, die sich über den Jahreswechsel ziehen, zählt das Jahr, in dem die Arbeiten vollständig abgenommen werden.
Welche Maßnahmen sind begünstigt?
§35c EStG begünstigt dieselben energetischen Maßnahmen, die auch über die BEG-Förderung förderfähig wären. Im Einzelnen:
Wärmedämmung
- Außenwände: Wärmedämmverbundsystem (WDVS), vorgehängte hinterlüftete Fassade, Kerndämmung. Details zu Methoden und Kosten finden Sie im Ratgeber Fassadendämmung.
- Dachflächen: Aufsparrendämmung, Zwischensparrendämmung, Untersparrendämmung. Mehr dazu unter Dachdämmung.
- Geschossdecken: Dämmung der obersten Geschossdecke oder der Kellerdecke.
Fenster und Außentüren
Erneuerung von Fenstern und Außentüren, sofern die neuen Elemente die Mindestanforderungen an den U-Wert gemäß ESanMV erfüllen. Einen Kostenüberblick bietet der Ratgeber Fenster tauschen.
Heizungsanlage
Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage. Darunter fallen beispielsweise der Einbau einer Wärmepumpe, der hydraulische Abgleich oder der Austausch veralteter Heizungspumpen. Die Kosten und Fördermöglichkeiten beim Heizungstausch sind im verlinkten Ratgeber aufgeschlüsselt.
Lüftungsanlage
Erstmaliger Einbau oder Erneuerung einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung.
Digitale Systeme zur Energieoptimierung
Installation von Systemen zur digitalen Steuerung und Optimierung des Energieverbrauchs – etwa intelligente Heizungssteuerungen, Smart-Home-Systeme mit Energiemanagement oder digitale Thermostate.
Rechenbeispiel: Fassadendämmung für 50.000 Euro
Eine Familie lässt die Fassade ihres 1978 gebauten Einfamilienhauses mit einem WDVS dämmen. Die Gesamtkosten betragen 50.000 Euro. Das Gebäude wird ausschließlich selbst bewohnt, und die Arbeiten werden 2026 von einem qualifizierten Fachunternehmen abgeschlossen.
Berechnung der Steuerermäßigung
| Berechnung | Steuerermäßigung | |
|---|---|---|
| Jahr 1 (2026) | 50.000 € × 7 % | 3.500 € |
| Jahr 2 (2027) | 50.000 € × 7 % | 3.500 € |
| Jahr 3 (2028) | 50.000 € × 6 % | 3.000 € |
| Gesamt | 50.000 € × 20 % | 10.000 € |
Die Familie spart über drei Jahre insgesamt 10.000 Euro Einkommensteuer. Der Eigenanteil sinkt von 50.000 Euro auf effektiv 40.000 Euro.
Voraussetzung: Genügend Steuerlast
Damit die Ermäßigung voll wirkt, muss die jährliche Einkommensteuerschuld mindestens so hoch sein wie der jeweilige Ermäßigungsbetrag. Bei 3.500 Euro im ersten Jahr bedeutet das: Die Familie muss mindestens 3.500 Euro Einkommensteuer zahlen. Bei einem zu versteuernden Einkommen von rund 30.000 Euro (Zusammenveranlagung) liegt die Steuerlast bereits bei ca. 3.000 Euro – hier würden 500 Euro verfallen. Für Gutverdiener ist das in der Regel kein Problem.
Vergleich mit BEG-Förderung für dieselbe Maßnahme
Was hätte die Familie bei einer BEG-Förderung über das BAFA erhalten?
| §35c EStG | BAFA BEG EM (ohne iSFP) | BAFA BEG EM (mit iSFP) | |
|---|---|---|---|
| Fördersatz | 20 % | 15 % | 20 % |
| Förderfähige Kosten | 50.000 € | 30.000 € | 60.000 € |
| Förderbetrag | 10.000 € | 4.500 € | 10.000 € |
| Auszahlung | Über 3 Jahre verteilt | Sofort nach Abschluss | Sofort nach Abschluss |
| Antrag vorab nötig? | Nein | Ja | Ja |
Bei 50.000 Euro Fassadendämmung ohne individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist §35c mit 10.000 Euro deutlich attraktiver als die BAFA-Förderung mit 4.500 Euro. Mit iSFP-Bonus erreicht BAFA denselben Betrag – allerdings fließt das Geld sofort statt über drei Jahre.
§35c EStG vs. BEG-Förderung: Ehrlicher Vergleich
Die zentrale Frage lautet: Steuerermäßigung oder BEG-Zuschuss? Die Antwort hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Einen vollständigen Überblick über alle Förderprogramme für die energetische Sanierung finden Sie im verlinkten Ratgeber.
Vergleichstabelle
| Kriterium | §35c EStG | BEG-Förderung (KfW/BAFA) |
|---|---|---|
| Maximaler Fördersatz | 20 % der Kosten | Bis zu 70 % (Heizungstausch), 15–20 % (Gebäudehülle) |
| Maximalbetrag | 40.000 € pro Wohnobjekt | 21.000 € (Heizung) / 12.000 € (Hülle, mit iSFP) pro WE und Maßnahme |
| Auszahlung | Über 3 Jahre verteilt (Steuererstattung) | Sofort nach Abschluss der Maßnahme |
| Antrag vor Beginn? | Nein – Abrechnung über Steuererklärung | Ja – Antrag vor Auftragserteilung zwingend |
| Einkommensgrenze | Keine | Einkommensbonus nur bis 40.000 € Haushaltseinkommen |
| Steuerlast nötig? | Ja – nur nutzbar, wenn genügend Steuerschuld vorhanden | Nein – Zuschuss unabhängig von der Steuerlast |
| Energieberater nötig? | Nein | Ja (bei BAFA-Maßnahmen und KfW 261 verpflichtend) |
| Fachunternehmen nötig? | Ja (mit Bescheinigung nach ESanMV) | Ja (bei Gebäudehülle Fachunternehmen, bei Heizung zugelassene Betriebe) |
| Kombinierbar? | Nicht mit BEG für dieselbe Maßnahme | Nicht mit §35c für dieselbe Maßnahme |
| Gültig bis | 31.12.2029 (Abschluss der Maßnahme) | Laufend, jährlich neue Konditionen |
Wann ist §35c die bessere Wahl?
Die steuerliche Ermäßigung ist in bestimmten Situationen der BEG-Förderung überlegen:
1. Hohe Einkommen, kein Einkommensbonus Der BEG-Einkommensbonus von 30 Prozentpunkten beim Heizungstausch steht nur Haushalten mit einem Jahreseinkommen bis 40.000 Euro zur Verfügung. Gutverdiener erhalten über die BEG maximal 50 % (Grundförderung + Klimageschwindigkeitsbonus). Wenn die BEG-Förderung dadurch geringer ausfällt als 20 % der Gesamtkosten, kann §35c attraktiver sein – vor allem bei Maßnahmen an der Gebäudehülle.
2. BEG-Antragsfrist verpasst Wer vor der Förderantragstellung bereits einen Handwerkervertrag unterschrieben hat, verliert den BEG-Anspruch. Die häufigste Ursache: Der Handwerker hatte kurzfristig einen Termin frei, und der Eigentümer wollte ihn nicht verlieren. §35c rettet diese Situation – denn hier ist kein Vorab-Antrag erforderlich.
3. Kleinere Einzelmaßnahmen ohne iSFP Bei Maßnahmen unter 30.000 Euro ohne vorliegenden individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) bietet die BAFA-Förderung nur 15 % Zuschuss. §35c gibt 20 % – allerdings zeitverzögert über drei Jahre.
4. Kosten oberhalb der BEG-Höchstgrenzen Die förderfähigen Kosten bei BAFA BEG EM sind auf 30.000 Euro pro Wohneinheit und Maßnahme gedeckelt (60.000 Euro mit iSFP). Bei §35c gibt es diese Grenze nicht direkt – die Deckelung erfolgt nur über den Maximalbetrag von 40.000 Euro Steuerermäßigung insgesamt. Wer beispielsweise 200.000 Euro für eine umfassende Sanierung ausgibt, kann die vollen 40.000 Euro (20 % von 200.000 Euro) steuerlich geltend machen.
5. Bürokratie minimieren Kein Förderantrag, kein Energieberater-Pflicht, keine Wartezeit auf Zusagen – einfach sanieren, Bescheinigung einsammeln und in der Steuererklärung angeben. Für Eigentümer, die den Verwaltungsaufwand scheuen, ist das ein echter Vorteil.
Wann ist BEG die bessere Wahl?
1. Heizungstausch Beim Heizungstausch über KfW 458 sind bis zu 70 % Zuschuss möglich – das ist mehr als dreimal so viel wie die 20 % über §35c. Wer eine neue Wärmepumpe oder Biomasseheizung einbaut, fährt mit der BEG-Förderung fast immer besser.
2. Maßnahmen mit iSFP-Bonus Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan steigt die BAFA-Förderung auf 20 % und die förderfähigen Kosten verdoppeln sich auf 60.000 Euro. Bei einer 50.000-Euro-Maßnahme bedeutet das 10.000 Euro sofort statt über drei Jahre.
3. Geringe Steuerlast Wer wenig oder keine Einkommensteuer zahlt – etwa Rentner mit niedrigem Einkommen oder Familien mit hohen Freibeträgen – kann die Steuerermäßigung nicht oder nur teilweise nutzen. Der BEG-Zuschuss fließt dagegen unabhängig von der Steuersituation.
4. Sofortige Liquidität gewünscht Der BEG-Zuschuss wird nach Abschluss der Maßnahme ausgezahlt. Die Steuerermäßigung kommt dagegen erst mit den Steuerbescheiden der drei Folgejahre – das kann 12 bis 36 Monate dauern.
Das Entweder-oder-Prinzip: §35c und BEG richtig kombinieren
Eine der häufigsten Fragen: Kann ich für einen Teil der Sanierung die BEG-Förderung nutzen und für einen anderen Teil die steuerliche Ermäßigung? Die Antwort: Ja – aber nur, wenn es sich um verschiedene Maßnahmen handelt.
Erlaubt:
- Heizungstausch über KfW 458 fördern und Fenstertausch über §35c steuerlich absetzen.
- Fassadendämmung über BAFA fördern und Dachdämmung über §35c steuerlich absetzen.
Nicht erlaubt:
- Fassadendämmung über BAFA fördern und dieselbe Fassadendämmung zusätzlich über §35c steuerlich absetzen.
- KfW 458 für den Heizungstausch nutzen und denselben Heizungstausch über §35c geltend machen.
Die Abgrenzung muss sauber sein. Es muss sich um technisch und rechnerisch getrennte Maßnahmen handeln. Im Zweifelsfall sollten getrennte Rechnungen vom Fachunternehmen erstellt werden.
Strategischer Tipp: Nutzen Sie die BEG-Förderung für Maßnahmen, bei denen die Zuschüsse besonders hoch sind (vor allem Heizungstausch mit bis zu 70 %), und setzen Sie §35c für die übrigen Maßnahmen ein, bei denen die BAFA-Förderung vergleichsweise niedrig ausfällt.
Schritt-für-Schritt: So setzen Sie die Sanierung steuerlich ab
Schritt 1: Prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind
- Ist das Gebäude mindestens 10 Jahre alt?
- Nutzen Sie es ausschließlich selbst zu Wohnzwecken?
- Wird die Maßnahme vor dem 31.12.2029 abgeschlossen?
- Haben Sie für dieselbe Maßnahme keine BEG-Förderung (KfW/BAFA) beantragt oder erhalten?
Schritt 2: Fachunternehmen beauftragen
Beauftragen Sie ein Fachunternehmen, das die Anforderungen der ESanMV erfüllt. Klären Sie bereits vor Auftragserteilung, dass das Unternehmen die Bescheinigung nach amtlichem Muster ausstellen wird. Nicht jeder Handwerksbetrieb ist damit vertraut – fragen Sie explizit nach.
Schritt 3: Bescheinigung einfordern
Nach Abschluss der Arbeiten stellt das Fachunternehmen die Bescheinigung nach amtlichem Muster aus. Prüfen Sie, ob die seit August 2025 aktualisierte Fassung der ESanMV verwendet wird. Die Bescheinigung muss die durchgeführte Maßnahme, die Kosten und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen bestätigen.
Schritt 4: Steuererklärung einreichen
Tragen Sie die Steuerermäßigung in Ihrer Einkommensteuererklärung ein. Die Bescheinigung wird nicht automatisch mitgeschickt, aber das Finanzamt kann sie anfordern. In der Steuererklärung geben Sie die Kosten der Maßnahme in der Anlage „Energetische Maßnahmen" an.
Schritt 5: Drei Jahre lang profitieren
Die Ermäßigung verteilt sich automatisch über drei Jahre. Im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr erhalten Sie je 7 % der Kosten, im dritten Jahr 6 %. Sie müssen die Anlage in allen drei Jahren ausfüllen.
Sonderfälle und Fallstricke
Eigentümergemeinschaften (WEG)
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann jeder Eigentümer seinen Kostenanteil an einer Gemeinschaftsmaßnahme über §35c geltend machen – vorausgesetzt, er nutzt seine Einheit selbst. Die Bescheinigung muss die anteiligen Kosten pro Einheit ausweisen.
Verkauf innerhalb der drei Jahre
Wird das Gebäude innerhalb des Dreijahreszeitraums verkauft oder vermietet, entfällt die Steuerermäßigung für die verbleibenden Jahre. Bereits erhaltene Ermäßigungen müssen nicht zurückgezahlt werden, aber der noch ausstehende Teil verfällt.
Materialkosten vs. Arbeitskosten
Anders als bei haushaltsnahen Handwerkerleistungen (§35a EStG) umfasst §35c die gesamten Kosten – also Material und Arbeitslohn. Das ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber der allgemeinen Handwerkerleistungs-Ermäßigung.
Abgrenzung zu §35a EStG
Die Steuerermäßigung nach §35c EStG und die Ermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach §35a EStG schließen sich für dieselbe Maßnahme gegenseitig aus. Wer eine energetische Maßnahme über §35c absetzt, kann dafür nicht zusätzlich §35a nutzen. Für andere, nicht-energetische Handwerkerleistungen am selben Gebäude bleibt §35a aber nutzbar.
Häufige Fragen zu §35c EStG
Brauche ich einen Energieberater für §35c?
Nein. Anders als bei der BEG-Förderung über BAFA ist kein Energieberater vorgeschrieben. Es genügt die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens. Ein Energieberater kann trotzdem sinnvoll sein – etwa für die Planung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), der hilft, die wirtschaftlich sinnvollste Reihenfolge der Maßnahmen festzulegen.
Kann ich §35c rückwirkend nutzen, wenn mein BEG-Antrag abgelehnt wurde?
Ja. Wenn ein BEG-Förderantrag abgelehnt wird und Sie keine Förderung erhalten haben, können Sie die Maßnahme über §35c steuerlich geltend machen – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und das Fachunternehmen die erforderliche Bescheinigung ausstellt. Das macht §35c zu einem wichtigen Sicherheitsnetz.
Gilt §35c auch für Vermieter?
Nein. §35c setzt die ausschließliche Eigennutzung zu Wohnzwecken voraus. Vermieter können energetische Sanierungskosten aber als Erhaltungsaufwand oder über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend machen – das ist ein anderer Mechanismus mit anderen Regeln.
Was passiert, wenn die Maßnahme mehr als 200.000 Euro kostet?
Der Maximalbetrag der Steuerermäßigung liegt bei 40.000 Euro pro Wohnobjekt. Das entspricht 20 % von 200.000 Euro. Kosten über 200.000 Euro sind steuerlich nicht mehr begünstigt – hier greift die Deckelung. Bei derart hohen Investitionen sollten Sie prüfen, ob eine Kombination aus BEG-Förderung für bestimmte Maßnahmen und §35c für andere Maßnahmen am selben Gebäude wirtschaftlich günstiger ist.
Kann ich die Steuerermäßigung auf mehrere Jahre aufteilen?
Die Aufteilung auf drei Jahre (7 % / 7 % / 6 %) ist gesetzlich festgelegt und nicht flexibel. Sie können den Abzug nicht auf mehr als drei Jahre strecken oder in einem einzigen Jahr geltend machen. Wenn Ihre Steuerschuld in einem der drei Jahre geringer ist als der Ermäßigungsbetrag, verfällt der überschießende Teil.
Welche Nachweise verlangt das Finanzamt?
Das Finanzamt kann die Bescheinigung nach amtlichem Muster des Fachunternehmens, Rechnungen und Zahlungsbelege anfordern. Wichtig: Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen – Barzahlungen werden nicht anerkannt. Bewahren Sie alle Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist (in der Regel vier Jahre nach Abgabe der letzten betroffenen Steuererklärung) auf.
Lohnt sich §35c bei einer Photovoltaikanlage?
Nein. Photovoltaikanlagen fallen nicht unter §35c EStG, da sie Strom erzeugen und nicht den Wärmeschutz oder die Heiztechnik des Gebäudes verbessern. Für Photovoltaik gibt es andere steuerliche Regelungen – Details dazu im Ratgeber Photovoltaik Steuern 2026.
Was ändert sich 2026 bei §35c?
Die Grundstruktur von §35c EStG bleibt 2026 unverändert. Die wesentliche Neuerung betrifft die ESanMV: Seit August 2025 gelten strengere Anforderungen an die Fachunternehmerbescheinigungen. Achten Sie darauf, dass Ihr Fachunternehmen die aktualisierte Fassung des amtlichen Musters verwendet.
Entscheidungshilfe: Welcher Förderweg passt zu Ihnen?
| Ihre Situation | Empfehlung |
|---|---|
| Sie planen einen Heizungstausch | BEG (KfW 458) – bis zu 70 % Zuschuss |
| Sie haben einen iSFP und planen Dämmung/Fenster | BEG (BAFA) – 20 % Zuschuss, sofort |
| Sie haben bereits den Handwerkervertrag unterschrieben | §35c – kein Vorab-Antrag nötig |
| Haushaltseinkommen > 40.000 €, keine iSFP | §35c – 20 % vs. 15 % BAFA-Basis |
| Sie möchten mehrere Maßnahmen über die BEG-Höchstgrenzen hinaus umsetzen | §35c für den übersteigenden Teil |
| Sie zahlen wenig Einkommensteuer | BEG – Zuschuss unabhängig von Steuerlast |
| Sie wollen sofortiges Geld statt Steuervorteil über 3 Jahre | BEG – Auszahlung nach Maßnahmenabschluss |
| Ihr BEG-Antrag wurde abgelehnt | §35c als Sicherheitsnetz |
| Sie planen eine Komplettsanierung und wollen Fördermix optimieren | BEG für Heizung, §35c für Hüllenmaßnahmen – individuell berechnen |
Nächster Schritt: Förderstrategie berechnen lassen
Ob §35c oder BEG-Förderung für Ihre Sanierung wirtschaftlich sinnvoller ist, hängt von Gebäudetyp, geplanten Maßnahmen, Investitionshöhe und Ihrer persönlichen Steuersituation ab. Pauschale Empfehlungen greifen zu kurz – die Wechselwirkungen zwischen den Programmen sind komplex.
Mit reduco analysieren Sie Ihr Gebäude datenbasiert und erhalten eine Übersicht der optimalen Förderkombination – inklusive konkreter Beträge für BEG-Zuschüsse und steuerliche Ermäßigungen. So stellen Sie sicher, dass Sie keinen Euro verschenken.
Jetzt Förderstrategie berechnen lassen – kostenlos und unverbindlich.
Sanierungspotenzial Ihres Gebäudes entdecken
Finden Sie heraus, welche Maßnahmen sich für Ihr Gebäude lohnen – kostenlos und in wenigen Minuten.
Kostenlos Gebäude analysierenVerwandte Artikel
Reihenhaus sanieren: Kosten, Besonderheiten und Förderung 2026
Reihenhaus sanieren 2026: Was die Sanierung eines Reihenhauses kostet, welche Besonderheiten bei Fassade, Dach und Heizung gelten und welche Förderung Sie nutzen können.
RatgeberSanierungsfahrplan (iSFP): Inhalt, Kosten & warum er sich fast immer lohnt
Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) im Detail: Was er enthält, was er kostet, wie der 5-%-Förderbonus funktioniert und wann sich ein iSFP 2026 wirklich lohnt. Mit Rechenbeispielen.
RatgeberSolarförderung 2026: Alle Zuschüsse und Vergünstigungen im Überblick
Solarförderung 2026: Einspeisevergütung, Steuervorteile, KfW-Kredite und Landesförderungen für Photovoltaik, Solarthermie und Balkonkraftwerke im Überblick.
