Energieausweis für WEG und Hausverwaltungen: Neue Pflichten ab 2026
Ab Mai 2026 gelten erweiterte Energieausweis-Pflichten. Was Hausverwaltungen und WEG jetzt beachten müssen: Bedarfsausweis, neue A–G-Skala, Fristen und Kosten.

Der Energieausweis gehört seit Jahren zum Pflichtprogramm bei Verkauf und Vermietung von Immobilien. Doch ab dem 29. Mai 2026 verschärfen sich die Regeln grundlegend. Die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, Richtlinie EU/2024/1275) in deutsches Recht bringt eine neue Effizienzskala von A bis G, erweiterte Vorlagepflichten und strengere Anforderungen an die Ausweisart. Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und ihre Hausverwaltungen bedeutet das: Jetzt handeln, bevor der Handlungsdruck steigt. Dieser Artikel erklärt, was sich konkret ändert, wer in der WEG für was verantwortlich ist und welche Kosten auf die Gemeinschaft zukommen.
Was ändert sich am Energieausweis ab 2026?
Die EPBD (EU/2024/1275), am 28. Mai 2024 in Kraft getreten, verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, ihre nationalen Vorschriften bis spätestens 29. Mai 2026 anzupassen. Deutschland setzt die Richtlinie voraussichtlich über das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) um, das das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) ablösen soll. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Neue Effizienzskala A bis G: Die bisherige deutsche Skala von A+ bis H (zehn Klassen) wird abgeschafft. Stattdessen gilt europaweit eine einheitliche Einstufung von A bis G, basierend auf dem Primärenergiebedarf statt dem Endenergiebedarf. Details zur neuen Skala finden Sie in unserem Beitrag Energieausweis 2026: Neue Effizienzklassen.
Erweiterte Vorlagepflichten: Der Energieausweis muss künftig nicht nur bei Verkauf und Neuvermietung vorgelegt werden, sondern auch bei Mietvertragsverlängerungen und bei größeren Renovierungen (mehr als 25 % der Gebäudehülle oder Renovierungskosten über 25 % des Gebäudewerts).
Bedarfsausweis wird häufiger Pflicht: Für viele Gebäudetypen wird der ausführlichere Bedarfsausweis vorgeschrieben, insbesondere für Mehrfamilienhäuser mit weniger als fünf Wohneinheiten und Baujahr vor 1978, die nicht mindestens auf Neubauniveau saniert sind.
Digitales Gebäuderegister: Deutschland muss ein nationales, digitales Register für Energieausweise aufbauen. Alle neu ausgestellten Ausweise werden dort zentral erfasst.
Lebenszyklus-CO₂-Bilanz: Neue Energieausweise enthalten künftig auch eine Angabe zur CO₂-Bilanz über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes, nicht nur den laufenden Energieverbrauch.
Bedarfsausweis vs. Verbrauchsausweis: Was gilt wann?
Es gibt zwei Arten des Energieausweises. Beide existieren weiterhin, aber die Einsatzbereiche verschieben sich deutlich zugunsten des Bedarfsausweises.
| Merkmal | Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis |
|---|---|---|
| Grundlage | Tatsächlicher Energieverbrauch der letzten 3 Jahre | Berechneter Energiebedarf auf Basis der Gebäudehülle und Anlagentechnik |
| Abhängigkeit vom Nutzerverhalten | Hoch | Keine |
| Aussagekraft | Eingeschränkt, stark nutzerabhängig | Hoch, objektive Bewertung der Bausubstanz |
| Kosten (MFH) | ca. 100-300 Euro | ca. 400-1.000 Euro |
| Geeignet für Sanierungsplanung | Bedingt | Ja, inkl. Modernisierungsempfehlungen |
| Pflicht bei Wohngebäuden (bisher) | Ab 5 WE oder Baujahr ab 1978 zulässig | Bei weniger als 5 WE und Baujahr vor 1978, wenn nicht auf Neubauniveau saniert |
| Pflicht ab Mai 2026 | Nur noch für wenige Gebäude zulässig | Standard für die meisten Gebäude |
Quelle: GEG §§ 81-82; EPBD (EU/2024/1275)
Wann ist welcher Ausweis erforderlich?
Bedarfsausweis Pflicht (nach geltendem GEG, ab 2026 erweitert):
- Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und Baujahr vor 1978, sofern nicht mindestens auf den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 saniert
- Neubauten (hier ohnehin Standard)
- Voraussichtlich ab Mai 2026: für deutlich mehr Bestandsgebäude, insbesondere bei Leerstand, gemischter Nutzung oder Etagenheizungen
Verbrauchsausweis zulässig:
- Wohngebäude mit mindestens 5 Wohneinheiten
- Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und Baujahr ab 1978 oder nachgewiesener energetischer Sanierung auf entsprechendem Niveau
In der Praxis empfiehlt sich für WEG-verwaltete Mehrfamilienhäuser in vielen Fällen dennoch der Bedarfsausweis: Er liefert konkretere Sanierungsempfehlungen und wird von der EPBD künftig als Standard favorisiert. Wer heute einen Verbrauchsausweis bestellt, muss ihn möglicherweise vor Ablauf der zehn Jahre durch einen Bedarfsausweis ersetzen.
Pflichten für Hausverwaltungen und WEG-Verwalter
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft liegt die Verantwortung für den Energieausweis nicht beim einzelnen Eigentümer, sondern bei der Gemeinschaft. Die Hausverwaltung spielt dabei die zentrale Rolle.
Wer ist verantwortlich?
Die Hausverwaltung (der WEG-Verwalter) ist verpflichtet, die Erstellung des Energieausweises in die Wege zu leiten. Das ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (§ 18 WEG). Konkret bedeutet das:
- Prüfpflicht: Der Verwalter muss prüfen, ob ein gültiger Energieausweis vorliegt und wann dieser abläuft.
- Tagesordnung: Steht eine Erneuerung an, muss der Verwalter das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung setzen.
- Beschlussfassung: Die Eigentümerversammlung beschließt über die Beauftragung eines Energieberaters und die Wahl des Ausweistyps (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis).
- Beauftragung: Nach positivem Beschluss beauftragt der Verwalter den Energieberater und koordiniert den Vor-Ort-Termin.
- Aufbewahrung: Der fertige Energieausweis wird beim Verwalter hinterlegt und bei Bedarf Käufern oder Mietinteressenten vorgelegt.
Kann die Eigentümerversammlung die Erstellung ablehnen?
Grundsätzlich nein, wenn eine gesetzliche Pflicht besteht. Jeder einzelne Eigentümer hat einen Anspruch auf Erstellung des Energieausweises, etwa wenn er seine Wohnung verkaufen oder vermieten möchte. Der Verwalter kann und muss den Ausweis im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung auch gegen eine ablehnende Mehrheit auf Kosten der Gemeinschaft in Auftrag geben. Ein entsprechendes Urteil hat das Landgericht München I (Az. 36 S 2117/14 WEG) bestätigt.
Fristen für Hausverwaltungen
- Bestehende Energieausweise: Gelten für 10 Jahre ab Ausstellungsdatum. Prüfen Sie, welche Ausweise in Ihrem Bestand 2026 oder 2027 ablaufen.
- Neue Pflichten ab 29. Mai 2026: Ab diesem Datum müssen neu ausgestellte Energieausweise der neuen A-G-Skala entsprechen. Bestehende gültige Ausweise behalten bis zum Ablauf ihre Gültigkeit.
- Übergangsregelungen: Details zu Übergangsfristen werden im Rahmen der nationalen Umsetzungsgesetzgebung geregelt.
Wann ist ein neuer Energieausweis Pflicht?
Der Energieausweis muss vorgelegt oder erneuert werden in folgenden Fällen:
| Anlass | Pflicht | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Verkauf einer Wohnung / eines Gebäudes | Ja, Vorlage bei Besichtigung | § 80 GEG |
| Neuvermietung | Ja, Vorlage bei Besichtigung | § 80 GEG |
| Mietvertragsverlängerung | Neu ab 2026 | EPBD Art. 19 |
| Größere Renovierung (> 25 % Gebäudehülle) | Neu ab 2026 | EPBD Art. 19 |
| Renovierungskosten > 25 % des Gebäudewerts | Neu ab 2026 | EPBD Art. 19 |
| Ablauf des alten Ausweises (nach 10 Jahren) | Ja, Neuerstellung erforderlich | § 80 GEG |
| Neubau | Ja, bei Fertigstellung | § 80 GEG |
| Öffentliche Gebäude > 250 m² | Aushangpflicht | § 85 GEG |
Quelle: GEG §§ 80, 85; EPBD (EU/2024/1275) Art. 19
Wichtig für die WEG: Schon wenn ein einzelner Eigentümer seine Wohnung verkaufen oder vermieten möchte, benötigt er den Energieausweis für das gesamte Gebäude. Die Hausverwaltung sollte deshalb proaktiv dafür sorgen, dass stets ein gültiger Ausweis vorliegt.
Was bedeutet die neue A-bis-G-Skala für Ihre WEG?
Die bisherige Skala von A+ bis H wird durch sieben Klassen (A bis G) ersetzt, basierend auf dem Primärenergiebedarf statt dem Endenergiebedarf. Die Klassen sind relativ zum nationalen Gebäudebestand definiert: Klasse G umfasst die schlechtesten 15 % aller Wohngebäude, Klasse A ist Nullemissionsgebäuden vorbehalten. Eine ausführliche Erklärung aller Klassen mit geschätzten kWh-Grenzwerten finden Sie in unserem Beitrag Energieausweis 2026: Neue Effizienzklassen A bis G.
Für WEG besonders relevant: Die EPBD sieht vor, dass Wohngebäude der Klasse G bis 2030 mindestens Klasse F erreichen müssen und bis 2033 mindestens Klasse E. Fällt Ihr Mehrfamilienhaus in Klasse G, sollte die Eigentümergemeinschaft frühzeitig über Sanierungsmaßnahmen beraten. Die energetische Sanierung wird nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern zunehmend zur gesetzlichen Pflicht. Informieren Sie sich auch über die Haus sanieren: Kosten.
Kosten für den Energieausweis 2026
Die Kosten für den Energieausweis hängen von der Ausweisart, der Gebäudegröße und der Anzahl der Wohneinheiten ab.
Verbrauchsausweis
| Gebäudeart | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Einfamilienhaus | 50-100 Euro |
| Mehrfamilienhaus bis 6 WE | 100-250 Euro |
| Mehrfamilienhaus ab 6 WE | 150-300 Euro |
Bedarfsausweis
| Gebäudeart | Kosten (ca.) |
|---|---|
| Einfamilienhaus | 300-500 Euro |
| Mehrfamilienhaus bis 6 WE | 400-700 Euro |
| Mehrfamilienhaus ab 6 WE | 500-1.000 Euro |
| Großes MFH (ab 12 WE) | 800-1.500 Euro |
Quelle: Marktrecherche 2026. Preise variieren je nach Anbieter, Region und Gebäudekomplexität.
Einige Energieberater rechnen beim Bedarfsausweis für Mehrfamilienhäuser mit einem Grundpreis von 300-500 Euro plus einer Pauschale pro Wohneinheit von 30-50 Euro. Für ein typisches WEG-verwaltetes Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten ergibt sich so ein Preis von ca. 600-1.000 Euro für den Bedarfsausweis.
Wer trägt die Kosten in der WEG?
Die Kosten für den Energieausweis sind Gemeinschaftskosten. Sie werden auf alle Eigentümer nach dem in der Teilungserklärung festgelegten Verteilungsschlüssel umgelegt, in der Regel nach Miteigentumsanteilen. Bei einem Bedarfsausweis für 800 Euro und 10 Eigentümern mit gleichen Anteilen entfallen auf jeden Eigentümer 80 Euro.
Die Stiftung Warentest hat bestätigt: Auch Eigentümer, die aktuell nicht verkaufen oder vermieten möchten, müssen ihren Anteil tragen. Der Energieausweis bezieht sich auf das gesamte Gebäude, nicht auf einzelne Wohnungen.
Bedenken Sie auch die Folgekosten: Ein schlechtes Ergebnis im Energieausweis kann die Notwendigkeit einer energetischen Sanierung aufzeigen. Informieren Sie sich frühzeitig über KfW-Förderung für Sanierungen und die Auswirkungen der CO₂-Steuer 2026 auf Ihre Heizkosten.
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Schon nach geltendem Recht (§ 87 GEG) müssen bestimmte Energiekennwerte in jeder Immobilienanzeige stehen, ob online oder in Printmedien. Ab der EPBD-Umsetzung werden diese Pflichten nochmals verschärft.
Diese Angaben sind Pflicht:
- Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
- Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in kWh/(m²a)
- Wesentliche Energieträger für die Heizung (z. B. Gas, Öl, Fernwärme, Wärmepumpe)
- Baujahr des Gebäudes
- Energieeffizienzklasse (künftig A bis G)
Beispiel für eine korrekte Immobilienanzeige:
Energieausweis: Bedarfsausweis, Endenergiebedarf 145 kWh/(m²a), Energieeffizienzklasse D, Baujahr 1972, wesentlicher Energieträger: Erdgas.
Die Pflichtangaben gelten für den Eigentümer, den Vermieter und den beauftragten Makler gleichermaßen. Auch wenn die Hausverwaltung die Anzeige nicht selbst aufgibt, muss sie den aktuellen Energieausweis rechtzeitig bereitstellen, damit der verkaufende oder vermietende Eigentümer seiner Informationspflicht nachkommen kann.
Bußgelder bei Verstößen
Verstöße gegen die Energieausweis-Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 108 GEG und werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet.
| Verstoß | Bußgeld bis |
|---|---|
| Kein Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung vorgelegt | 10.000 Euro |
| Energieausweis nicht rechtzeitig übergeben | 10.000 Euro |
| Pflichtangaben in Immobilienanzeigen fehlen | 15.000 Euro |
| Energieausweis nicht ordnungsgemäß ausgestellt | 5.000 Euro |
| Verstöße gegen Aushangpflichten (öffentl. Gebäude) | 5.000 Euro |
Quelle: § 108 GEG. Die Bußgelder können je nach Schwere des Verstoßes und Einzelfall variieren.
Für Hausverwaltungen besonders relevant: Wenn ein Eigentümer seine Wohnung nicht verkaufen oder vermieten kann, weil die Verwaltung keinen gültigen Energieausweis bereitstellt, drohen neben dem Bußgeld auch Schadensersatzansprüche des betroffenen Eigentümers gegen die Verwaltung. Der Verwalter handelt in diesem Fall pflichtwidrig.
Checkliste: Energieausweis für WEG-Verwalter
Diese Checkliste hilft Hausverwaltungen, die Energieausweis-Pflichten systematisch zu erfüllen:
- Bestandsaufnahme: Für jedes verwaltete Gebäude prüfen: Liegt ein gültiger Energieausweis vor? Welcher Typ? Wann läuft er ab?
- Ablauftermine erfassen: Alle Ablaufdaten in der Verwaltungssoftware hinterlegen. Vorlauffrist von 6 Monaten einplanen.
- Ausweistyp bewerten: Genügt ein Verbrauchsausweis, oder ist ein Bedarfsausweis gesetzlich vorgeschrieben? Im Zweifel: Bedarfsausweis wählen.
- Eigentümerversammlung vorbereiten: Tagesordnungspunkt "Energieausweis" mit Beschlussvorlage aufnehmen. Kosten und Optionen darstellen.
- Beschluss dokumentieren: Den Beschluss zur Beauftragung im Protokoll festhalten, einschließlich Budget und Ausweistyp.
- Energieberater beauftragen: Qualifizierten Energieberater mit Eintrag in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes auswählen.
- Vor-Ort-Termin koordinieren: Zugang zum Gebäude (Keller, Dach, Heizungsraum) sicherstellen. Relevante Unterlagen bereithalten: Baupläne, Heizungsprotokoll, Sanierungsnachweise.
- Ausweis prüfen und archivieren: Nach Erhalt auf Plausibilität prüfen, sicher archivieren und für alle Eigentümer zugänglich machen.
- Pflichtangaben sicherstellen: Allen Eigentümern die relevanten Daten für Immobilienanzeigen bereitstellen (Ausweistyp, Kennwert, Effizienzklasse, Energieträger, Baujahr).
- Sanierungsbedarf prüfen: Modernisierungsempfehlungen aus dem Bedarfsausweis auf der nächsten Eigentümerversammlung vorstellen und nächste Schritte beschließen.
Häufige Fragen zum Energieausweis in der WEG
Wer bezahlt den Energieausweis in der WEG?
Die Kosten trägt die Eigentümergemeinschaft als Ganzes. Sie werden als ordentliche Verwaltungskosten über die Jahresabrechnung auf alle Eigentümer umgelegt, anteilig nach Miteigentumsanteilen (oder dem in der Teilungserklärung festgelegten Schlüssel). Das gilt unabhängig davon, ob ein einzelner Eigentümer gerade verkaufen oder vermieten möchte oder nicht. Die Stiftung Warentest hat dies ausdrücklich bestätigt.
Brauche ich einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?
Das hängt vom Gebäude ab. Für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten und Baujahr vor 1978 (ohne entsprechende Sanierung) ist der Bedarfsausweis Pflicht. Für größere Mehrfamilienhäuser ist bisher auch der Verbrauchsausweis zulässig. Ab Mai 2026 wird der Bedarfsausweis für deutlich mehr Gebäude zur Pflicht. Empfehlung: Wenn die Erneuerung ohnehin ansteht, direkt den Bedarfsausweis wählen. Er ist zwar teurer, liefert aber verwertbare Sanierungsempfehlungen und ist zukunftssicher.
Was passiert, wenn mein alter Energieausweis abläuft?
Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig. Nach Ablauf muss ein neuer Ausweis erstellt werden, sofern das Gebäude verkauft, vermietet oder umfangreich renoviert werden soll. Wichtig: Ein abgelaufener Ausweis darf nicht mehr verwendet werden. Wird er dennoch bei einem Verkauf oder einer Vermietung vorgelegt, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Planen Sie die Erneuerung rechtzeitig, idealerweise 6 Monate vor Ablauf. Ausweise, die vor Mai 2026 ausgestellt wurden, behalten bis zu ihrem regulären Ablaufdatum ihre Gültigkeit, auch wenn sie noch die alte A+-bis-H-Skala verwenden.
Können Eigentümer den Energieausweis in der Eigentümerversammlung ablehnen?
Nein, wenn eine gesetzliche Pflicht besteht. Der Energieausweis zählt zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Selbst wenn die Mehrheit der Eigentümer gegen die Erstellung stimmt, darf und muss der Verwalter den Ausweis auf Kosten der Gemeinschaft beauftragen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, etwa weil ein Eigentümer seine Wohnung verkaufen möchte. Das Landgericht München I hat in einem Grundsatzurteil (Az. 36 S 2117/14 WEG) bestätigt, dass ein einzelner Eigentümer Anspruch auf Erstellung des Energieausweises hat. Die Verwaltung handelt pflichtwidrig, wenn sie trotz gesetzlicher Verpflichtung keinen Energieausweis erstellen lässt.
Die Anforderungen an Energieausweise werden komplexer, die Fristen enger und die Konsequenzen bei Verstößen schärfer. Für Hausverwaltungen und WEG-Verwalter lohnt es sich, jetzt den energetischen Zustand aller verwalteten Gebäude systematisch zu erfassen und die nächsten Schritte zu planen.
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