Ratgeber
KfW-Förderung Heizung 2026: KfW 458 mit bis zu 22.400 € Zuschuss

Hendrik Stotz
Zertifizierter Energieeffizienz-Experte
Stand: 7. September 202614 Minuten

Bekannt aus


















Das Wichtigste in Kürze
- Neue Konditionen ab 21. Juli 2026: Mit der neuen BEG-Förderrichtlinie gelten für alle Anträge ab dem 21.07.2026 abgesenkte Fördersätze – wer die Altkonditionen sichern wollte, musste den Antrag bis 20.07.2026, 20:00 Uhr einreichen.
- Maximaler Zuschuss: Deckel einkommensabhängig bis zu 80 % (Geringverdiener) bzw. 70 % – für ein Einfamilienhaus maximal 22.400 EUR (80 % von 28.000 EUR); im Standardfall rund 12.880 EUR (46 % von 28.000 EUR).
- Grundförderung: 30 % für alle Eigentümer (unverändert) – Voraussetzung ist eine Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie.
- Boni: Klimageschwindigkeitsbonus jetzt 16 % (sinkt danach halbjährlich) und einkommensabhängiger Bonus 40 % / 30 % / 10 % (nur Selbstnutzer). Der Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag (2.500 EUR) entfallen ersatzlos. Was oberhalb der 50.000-Euro-Grenze übrig bleibt, rechnet der Ratgeber zur Heizungsförderung bei hohem Einkommen vor.
- Förderstelle: Seit Januar 2024 ausschließlich die KfW (Programm 458) – nicht mehr das BAFA.
- Förderfähige Kosten: Bis 28.000 EUR für die erste Wohneinheit (bisher 30.000 EUR), 15.000 EUR je 2. bis 6. und 8.000 EUR ab der 7. Wohneinheit (unverändert).
- Ergänzungskredit: Den Eigenanteil können Sie über den zinsgünstigen KfW-Kredit 358/359 mit bis zu 120.000 EUR pro Wohneinheit finanzieren.
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Wer 2026 seine alte Heizung gegen ein klimafreundliches System tauscht, kann sich weiterhin einen erheblichen Teil der Investitionskosten als direkten Zuschuss vom Staat sichern. Das zentrale Förderprogramm dafür ist KfW 458 – seit dem 21. Juli 2026 allerdings zu spürbar abgesenkten Konditionen. Gleichzeitig scheitern Anträge regelmäßig an vermeidbaren Fehlern: falsche Reihenfolge, fehlende Klauseln im Vertrag oder das Verwechseln von Förderstellen. Dieser Artikel erklärt die Heizungsförderung 2026 vollständig: Fördersätze, Bonusstufen, förderfähige Systeme, den exakten Antragsprozess und die häufigsten Stolperfallen. Einen Gesamtüberblick über alle KfW- und BAFA-Programme für die energetische Sanierung finden Sie in unserem Ratgeber zur KfW-Förderung 2026. Speziell für den Heizungstausch mit Wärmepumpe bündelt der Ratgeber zur Wärmepumpe Förderung 2026 alle Zuschüsse aus KfW 458 und BAFA.
Update (Stand: 31. Juli 2026) – Neue BEG-Förderung nach dem GModG: Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, verkündet am 28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226) und der neuen BEG-Förderrichtlinie gelten ab 21. Juli 2026 neue Fördersätze für KfW 458: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 % auf 16 % (und danach halbjährlich weiter bis 0 % ab 01.08.2028), der Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag (2.500 EUR) entfallen, die maximal förderfähigen Kosten sinken von 30.000 EUR auf 28.000 EUR. Neu ist ein einkommensabhängiger Deckel von bis zu 80 %. Die Altkonditionen gab es nur mit Bestätigung zum Antrag (BzA) bis 08.07.2026 und Einreichung bis 20.07.2026, 20:00 Uhr.
Was ist KfW 458?
Das Programm KfW 458 ist Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) und fördert den Austausch alter Heizungen gegen klimafreundliche Heizsysteme. Seit Januar 2024 liegt die gesamte Heizungstausch-Förderung bei der KfW – zuvor war dafür das BAFA zuständig. Diese Zuständigkeitsverschiebung ist wichtig: Wer seinen Antrag fälschlich beim BAFA stellt, verliert Zeit und möglicherweise Fördergelder.
Die wichtigsten Eckdaten auf einen Blick:
- Art der Förderung: Direkter Zuschuss – kein Kredit, keine Rückzahlung
- Maximaler Fördersatz: einkommensabhängiger Deckel von bis zu 80 % der förderfähigen Kosten (Geringverdiener), sonst 70 %
- Förderfähige Kosten: Bis 28.000 EUR für die erste Wohneinheit (EFH)
- Maximaler Zuschuss: 22.400 EUR (80 % von 28.000 EUR) für einkommensschwache Haushalte; im Standardfall rund 12.880 EUR
- Antragstellung: Online über das KfW-Zuschussportal „Meine KfW"
- Förderstelle: Ausschließlich KfW (nicht BAFA)
Das Programm richtet sich an Eigentümer von Bestandsgebäuden – selbstnutzend oder vermietend – sowie an Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und Unternehmen mit Wohngebäuden. Die Höhe des Zuschusses hängt davon ab, welche der vier Förderbausteine auf Ihre Situation zutreffen.
Die Förderbausteine ab 21. Juli 2026: Bis zu 80 % Zuschuss
Die Förderung über KfW 458 setzt sich aus einer Grundförderung und Zusatzboni zusammen. Die Boni sind kombinierbar, werden aber auf maximal 80 % (Geringverdiener) bzw. 70 % gedeckelt. Mit der neuen BEG-Förderrichtlinie ab dem 21. Juli 2026 haben sich die Sätze deutlich verändert: Der Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasse (2.500 EUR) sind ersatzlos entfallen, der Klimageschwindigkeitsbonus wurde von 20 % auf 16 % gesenkt, und der Einkommensbonus ist nun gestaffelt.
Übersicht der Fördersätze (ab 21.07.2026)
| Förderbestandteil | Fördersatz | Voraussetzung | Berechtigte |
|---|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | Einbau einer Heizung mit ≥ 65 % erneuerbarer Energie | Alle (Selbstnutzer, Vermieter, WEG, Unternehmen) |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % | Austausch einer funktionstüchtigen fossilen Heizung | Nur selbstnutzende Eigentümer |
| Einkommensbonus | 40 % / 30 % / 10 % | Zu versteuerndes Haushaltseinkommen ≤ 30.000 / ≤ 40.000 / ≤ 50.000 EUR/Jahr | Nur selbstnutzende Eigentümer |
| Familienzuschlag | zvE −10.000 EUR | Mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt | Nur selbstnutzende Eigentümer |
| Maximum (Deckel) | 80 % / 70 % | 80 % bei zvE ≤ 30.000 EUR (bzw. ≤ 40.000 EUR mit Familienzuschlag), sonst 70 % |
Der frühere Effizienzbonus (5 %) für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel oder Erdwärme-/Wasserwärmepumpen ist mit der Reform ersatzlos entfallen und wird für Anträge ab dem 21.07.2026 nicht mehr gewährt.
1. Grundförderung: 30 % für alle
Die Grundförderung bildet das Fundament. Jeder, der eine förderfähige Heizung einbauen lässt, erhält 30 % der förderfähigen Kosten als Zuschuss – unabhängig von Einkommen, Eigentumsverhältnis oder bisherigem Heizsystem. Die einzige Bedingung: Die neue Heizung muss mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Diese 65 % sind seit dem GModG nur noch eine Förderbedingung der BEG – als gesetzliche Pflicht wurden die §§ 71 bis 73 GEG gestrichen. Wärmepumpen, Biomasseheizungen und Brennstoffzellenheizungen erfüllen diese Anforderung grundsätzlich.
Das bedeutet: Auch ein Vermieter, der die alte Gasheizung in seiner Mietwohnung gegen eine Wärmepumpe tauscht, erhält mindestens 30 % Zuschuss.
2. Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % für den Abschied von fossiler Energie
Der Klimageschwindigkeitsbonus belohnt Eigentümer, die jetzt ihre fossile Heizung ersetzen – und nicht warten, bis das System kaputtgeht. Er beträgt seit dem 21. Juli 2026 16 % (zuvor 20 %) und ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Wer ist berechtigt?
- Ausschließlich selbstnutzende Eigentümer (keine Vermieter)
- Die alte Heizung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch funktionstüchtig sein
- Es muss sich um eines der folgenden Systeme handeln:
- Ölheizung (unabhängig vom Alter)
- Kohleheizung (unabhängig vom Alter)
- Nachtspeicherheizung (unabhängig vom Alter)
- Gas-Konstanttemperaturkessel / Gasetagenheizung (unabhängig vom Alter)
- Gasheizung, die mindestens 20 Jahre in Betrieb ist (Inbetriebnahmedatum laut Typenschild)
Wichtig: Eine funktionstüchtige Gas-Brennwertheizung, die jünger als 20 Jahre ist, berechtigt nicht zum Klimageschwindigkeitsbonus. In diesem Fall erhalten Sie nur die Grundförderung (ggf. plus Einkommensbonus). Neu ist außerdem: Im Gebäude darf nach dem Tausch keine fossile Heizung mehr verbleiben.
Degressive Staffelung – jetzt deutlich schneller: Mit der neuen BEG-Förderrichtlinie sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus nicht mehr erst 2029, sondern halbjährlich. Nach 16 % (ab 21.07.2026) geht es weiter mit 12 % ab 01.02.2027, 8 % ab 01.08.2027, 4 % ab 01.02.2028 und 0 % ab 01.08.2028 – dann entfällt der Bonus vollständig. Die frühere Erwartung, der Bonus bliebe bis Ende 2028 bei 20 %, ist damit überholt. Wer den Heizungstausch plant und die Voraussetzungen erfüllt, sollte den Antrag daher zeitnah stellen, weil der Satz jedes Halbjahr weiter fällt.
3. Einkommensbonus: gestaffelt bis 40 % für Haushalte mit geringem Einkommen
Der Einkommensbonus stellt sicher, dass auch Eigentümer mit begrenztem Budget den Heizungstausch realisieren können. Mit der Reform ist er nicht mehr ein pauschaler 30-%-Bonus, sondern nach zu versteuerndem Einkommen gestaffelt und an die Selbstnutzung der Immobilie geknüpft:
| Zu versteuerndes Haushaltseinkommen (zvE) | Einkommensbonus |
|---|---|
| bis 30.000 EUR/Jahr | 40 % |
| über 30.000 bis 40.000 EUR/Jahr | 30 % |
| über 40.000 bis 50.000 EUR/Jahr | 10 % |
| über 50.000 EUR/Jahr | kein Einkommensbonus |
Maßgeblich ist der Durchschnitt des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung. Bei einem Antrag in 2026 werden also die Einkommensteuerbescheide für 2023 und 2024 herangezogen. Das Haushaltseinkommen ergibt sich aus der Summe der zu versteuernden Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen.
Neu – Familienzuschlag: Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, reduziert sich das anzurechnende zu versteuernde Einkommen pauschal und einmalig um 10.000 EUR (nicht je Kind). Dadurch rutschen Familien leichter in eine höhere Bonusstufe und können auch den 80-%-Deckel erreichen.
Praxistipp: Bewahren Sie Ihre Einkommensteuerbescheide gut auf – die KfW fordert diese als Nachweis an. Sollte für eines der relevanten Jahre noch kein Bescheid vorliegen, kann in Ausnahmefällen ein vorläufiger Nachweis akzeptiert werden.
Deckelung und förderfähige Kosten
Auch wenn die Summe der einzelnen Bausteine theoretisch höher liegen kann (z. B. 30 % + 16 % + 40 % = 86 %), wird der Fördersatz gedeckelt: auf maximal 80 % für einkommensschwache Haushalte (zvE ≤ 30.000 EUR, mit Familienzuschlag ≤ 40.000 EUR) und auf 70 % in allen übrigen Fällen.
Die förderfähigen Kosten sind ebenfalls begrenzt – und wurden für die erste Wohneinheit von 30.000 EUR auf 28.000 EUR gesenkt:
| Wohneinheiten | Förderfähige Kosten |
|---|---|
| Erste Wohneinheit | max. 28.000 EUR |
| 2. bis 6. Wohneinheit (je) | max. 15.000 EUR |
| Ab 7. Wohneinheit (je) | max. 8.000 EUR |
Für ein Einfamilienhaus (eine Wohneinheit) ergibt sich damit ein maximaler Zuschuss von 22.400 EUR (80 % von 28.000 EUR) für Geringverdiener; im Standardfall ohne Einkommensbonus sind es rund 12.880 EUR (46 % von 28.000 EUR). Die Basis von 28.000 EUR sinkt zudem ab 01.02.2027 halbjährlich um jeweils 750 EUR (bis auf 22.000 EUR ab 01.08.2030).
Wertschöpfungsbonus ab Quartal 1 2027: Das ist kein Ausblick, sondern steht bereits in der geltenden Richtlinie. Nach Nummer 8.4.6 der BEG-Förderrichtlinie Einzelmaßnahmen, veröffentlicht am 20.07.2026 und in Kraft seit dem 21.07.2026, wird ab Quartal 1 2027 zusätzlich ein Bonus von 15 Prozentpunkten gewährt, "wenn die geförderte Wärmepumpe ihren Ursprung in der Union hat". Parallel sinkt der Fördersatz für Wärmepumpen nach Nummer 8.4.1 Buchstabe c ab demselben Zeitpunkt von 30 % auf 15 %; für EU-Geräte gleicht der Bonus diese Absenkung genau aus, für Geräte ohne EU-Ursprung bleiben 15 %. Einen beihilferechtlichen Vorbehalt enthält die Richtlinie an dieser Stelle nicht. Offen ist die Ausgestaltung: Was "Ursprung in der Union" konkret verlangt, regelt laut Richtlinie erst das "Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen", und ein taggenaues Startdatum innerhalb des Quartals nennt sie nicht. Ebenfalls ab Quartal 1 2027 gilt nach Nummer 8.3.3 eine eigene Höchstgrenze für Ersatzinvestitionen: Wird eine vor dem 01.01.2008 in Betrieb genommene dezentrale Wärmeerzeugung ausgetauscht, werden pauschal 25 % der Gesamtkosten als förderfähig berücksichtigt. Für Anträge bis Ende 2026 ändert sich durch all das nichts.
Förderfähige Heizsysteme
Nicht jede neue Heizung wird über KfW 458 gefördert. Folgende Systeme sind förderfähig:
Förderfähig
- Wärmepumpe (Luft-Wasser, Sole-Wasser, Wasser-Wasser) – die mit Abstand beliebteste Option. Einen umfassenden Ratgeber finden Sie unter Wärmepumpe im Altbau.
- Biomasseheizung – dazu zählen Pelletheizungen, Scheitholzkessel und Hackschnitzelheizungen. Der frühere Emissionsminderungszuschlag (EMZ) von 2.500 EUR für Anlagen mit Partikelabscheider ist mit der neuen BEG-Förderrichtlinie ab dem 21.07.2026 entfallen. Biomasseheizungen erhalten weiterhin die Grundförderung und ggf. die übrigen Boni. Mehr dazu im Pelletheizung-Ratgeber.
- Brennstoffzellenheizung – erzeugt gleichzeitig Wärme und Strom aus Wasserstoff oder Erdgas-Reformierung, gefördert wird sie aber nur bei Betrieb mit grünem oder blauem Wasserstoff oder Biomethan.
- Solarthermie-Hybridheizung – Kombination aus Solarthermie mit einer förderfähigen Heizung als Hauptwärmeerzeuger. Wird ausschließlich eine solarthermische Anlage errichtet, entfällt die 65-%-Anforderung (BEG-EM-Richtlinie, technische Mindestanforderungen Nr. 3.1); in der Kombination mit einem fossilen Hauptwärmeerzeuger muss das Gesamtsystem die 65 % erreichen. Details im Ratgeber zu Solarthermie: Kosten und Förderung.
- Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme) – die Kosten für den Netzanschluss und die Übergabestation sind förderfähig. Einen ausführlichen Vergleich finden Sie unter Fernwärme: Kosten, Vor- und Nachteile.
- Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien – beispielsweise Wärmepumpen mit Eisspeicher oder andere neuartige Systeme, sofern sie die Mindestanforderungen erfüllen.
Nicht förderfähig
- Reine Gasheizungen – auch nicht als Gas-Brennwertkessel
- Gas-Hybridheizungen – seit Januar 2024 nicht mehr förderfähig. Wer eine Gasheizung mit erneuerbarer Komponente kombinieren möchte, erhält dafür keinen Zuschuss über KfW 458.
- Ölheizungen – weder als Neuinstallation noch als Modernisierung
- Nachtspeicherheizungen – als neue Anlage nicht förderfähig
Die klare Linie: Gefördert werden nur Systeme, die mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen. Rein fossile oder teilfossile Heizungen fallen komplett aus der Förderung. Einen detaillierten Vergleich zwischen Wärmepumpe und Gasheizung – inklusive Wirtschaftlichkeitsbetrachtung – finden Sie im Artikel Wärmepumpe vs. Gasheizung. Ob Ihr konkretes Gerät überhaupt gelistet ist, prüfen Sie anhand der BAFA-Liste förderfähiger Wärmepumpen.
Rechenbeispiel: Wärmepumpe ersetzt alte Gasheizung (ab 21.07.2026)
Eine konkrete Rechnung macht die Förderhöhe greifbar. Ausgangssituation: Ein selbstnutzender Eigentümer ersetzt seine funktionstüchtige, 22 Jahre alte Gasheizung durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen liegt über 50.000 EUR, es gibt also keinen Einkommensbonus.
Investitionskosten: 30.000 EUR (förderfähig anerkannt: max. 28.000 EUR)
| Förderbestandteil | Fördersatz | Berechnung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | 28.000 EUR × 30 % = 8.400 EUR |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % | 28.000 EUR × 16 % = 4.480 EUR |
| Gesamt | 46 % | 12.880 EUR |
Ergebnis: Der Eigentümer erhält 12.880 EUR als Zuschuss. Da die förderfähigen Kosten auf 28.000 EUR gedeckelt sind, bleiben von den 30.000 EUR Investition 2.000 EUR ohnehin außen vor; der Eigenanteil beträgt hier 17.120 EUR. Der frühere Effizienzbonus für natürliche Kältemittel entfällt seit dem 21.07.2026 und ist in dieser Rechnung nicht mehr enthalten.
Rechenbeispiel: Geringverdiener mit Familie erreicht den 80-%-Deckel
Deutlich höher fällt die Förderung für einkommensschwache Haushalte aus. Ein selbstnutzender Eigentümer mit einem minderjährigen Kind ersetzt seine funktionstüchtige, 25 Jahre alte Gasheizung durch eine Wärmepumpe. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen liegt bei 28.000 EUR (durch den Familienzuschlag rechnerisch noch niedriger). Investitionskosten: 28.000 EUR.
| Förderbestandteil | Fördersatz | Berechnung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | – |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % | – |
| Einkommensbonus (zvE ≤ 30.000 EUR) | 40 % | – |
| Summe rechnerisch | 86 % | über dem Deckel |
| Gedeckelt auf | 80 % | 28.000 EUR × 80 % = 22.400 EUR |
Ergebnis: Die rechnerische Summe von 86 % wird auf den Höchstsatz von 80 % gedeckelt. Der Zuschuss beträgt 22.400 EUR, der Eigenanteil nur 5.600 EUR. Ein Haushalt mit mittlerem Einkommen (zvE über 30.000 bis 40.000 EUR, ohne Familienzuschlag) käme rechnerisch zwar auf 30 % + 16 % + 30 % = 76 %, wird aber auf den Standarddeckel von 70 % begrenzt – also 19.600 EUR. Den 80-%-Deckel erreichen nur Haushalte mit einem zvE bis 30.000 EUR beziehungsweise bis 40.000 EUR mit Familienzuschlag.
Der Antragsprozess: Schritt für Schritt
Der Ablauf bei KfW 458 folgt einem festen Schema. Die Reihenfolge ist zwingend – wer Schritte überspringt oder vertauscht, riskiert den Verlust der Förderung.
Ein Energieberater ist für KfW 458 zwar nicht vorgeschrieben, aber oft hilfreich; wie Sie einen passenden KfW-Energieberater finden und welche Aufgaben er beim Heizungstausch übernimmt, erklärt unser Ratgeber.
Schritt 1: Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen
Bevor Sie den KfW-Antrag stellen, schließen Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag mit Ihrem Heizungsbauer ab. Dieser Vertrag muss eine sogenannte auflösende oder aufschiebende Bedingung enthalten, die den Vertrag an die Förderzusage koppelt.
Formulierungsbeispiel: „Der Vertrag wird unter der auflösenden Bedingung geschlossen, dass der Auftraggeber innerhalb von [Frist] eine Förderzusage der KfW für das Programm 458 erhält. Wird die Förderzusage nicht erteilt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten."
Ohne diese Klausel sind Sie vertraglich gebunden, auch wenn die Förderung abgelehnt wird. Achten Sie darauf, dass der Handwerker mit dieser Klausel einverstanden ist – seriöse Fachbetriebe kennen die Anforderung und bieten sie standardmäßig an.
Schritt 2: Online-Antrag bei der KfW stellen
Registrieren Sie sich im KfW-Zuschussportal „Meine KfW" und stellen Sie den Antrag online. Sie benötigen:
- Persönliche Daten und Bankverbindung
- Angaben zum Gebäude (Adresse, Baujahr, Wohneinheiten)
- Angaben zur geplanten Maßnahme (Art der neuen Heizung, Kosten)
- Den abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag
- Bei Einkommensbonus: Einkommensteuerbescheide der relevanten Jahre
Schritt 3: Identifizierung durchführen
Nach der Antragstellung müssen Sie sich identifizieren. Die KfW akzeptiert die Identifizierung per PostIdent-Verfahren (in der Postfiliale) oder per Video-Identifizierung (online). Dieser Schritt ist zwingend erforderlich, damit der Antrag bearbeitet werden kann.
Schritt 4: Zuschusszusage abwarten
Die KfW prüft Ihren Antrag und erteilt bei positiver Prüfung eine Zuschusszusage. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel einige Wochen – planen Sie diesen Zeitraum ein. Erst nach Erhalt der Zusage sollten Sie mit der Maßnahme beginnen.
Hinweis: In der Praxis können Sie mit der Umsetzung auch vor der Zusage beginnen, wenn Ihr Vertrag die Förderbedingung enthält – das finanzielle Risiko liegt dann bei Ihnen, falls die Förderung wider Erwarten abgelehnt wird. Die KfW empfiehlt ausdrücklich, die Zusage abzuwarten.
Schritt 5: Maßnahme durchführen lassen
Lassen Sie den Heizungstausch von Ihrem beauftragten Fachunternehmen durchführen. Reine Eigenleistung ist bei einer geförderten Wärmepumpe nur sehr begrenzt möglich – was Sie realistisch selbst übernehmen dürfen und wo die Grenze verläuft, zeigt der Ratgeber Wärmepumpe selbst einbauen. Achten Sie darauf, dass alle Arbeiten fachgerecht dokumentiert werden und die in der Förderzusage genannten Anforderungen eingehalten werden.
Schritt 6: Nachweise einreichen
Nach Abschluss der Maßnahme reichen Sie die folgenden Unterlagen über das KfW-Zuschussportal ein:
- Rechnung des Fachunternehmens (Schlussrechnung über die gesamte Maßnahme)
- Fachunternehmererklärung – ein Formular, in dem der Handwerker die fachgerechte Ausführung bestätigt. Ohne dieses Dokument wird kein Zuschuss ausgezahlt.
- Ggf. weitere Nachweise (z. B. Nachweis über natürliches Kältemittel, Emissionsminderung bei Biomasse)
Schritt 7: Zuschuss wird ausgezahlt
Nach Prüfung der Nachweise überweist die KfW den Zuschussbetrag auf Ihr Konto. Das Geld fließt direkt – es handelt sich nicht um einen Kredit.
Ergänzungskredit KfW 358/359: Finanzierung des Eigenanteils
Zusätzlich zum Zuschuss über KfW 458 können Sie den verbleibenden Eigenanteil über einen zinsgünstigen Ergänzungskredit der KfW finanzieren. Dieses Programm ist besonders interessant, wenn die Eigenleistung finanziell belastend wäre.
Zwei Varianten:
- KfW 358 (Ergänzungskredit Plus): Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 90.000 EUR. Die Zinssätze liegen deutlich unter Marktniveau – besonders günstig für Einkommensbonus-Berechtigte (zvE ≤ 50.000 EUR).
- KfW 359: Standardvariante ohne Einkommensgrenze, Zinssätze marktüblich, aber trotzdem oft attraktiver als ein normaler Bankkredit.
Eckdaten:
| Merkmal | Detail |
|---|---|
| Kredithöhe | Bis 120.000 EUR pro Wohneinheit |
| Laufzeit | 4 bis 35 Jahre |
| Tilgungsfreie Anlaufzeit | 1 bis 5 Jahre |
| Voraussetzung | Bestehende Förderzusage für KfW 458 |
In unserem Wärmepumpen-Beispiel mit rund 17.120 EUR Eigenanteil könnte der Eigentümer also den gesamten Restbetrag über KfW 358 oder 359 finanzieren und so den Heizungstausch ohne eigene Ersparnisse stemmen. Mehr Details zum Ergänzungskredit finden Sie im Überblick zur KfW-Förderung 2026.
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Häufige Fehler und Stolperfallen
Jedes Jahr verlieren Antragsteller Fördergelder durch vermeidbare Fehler. Die folgenden Punkte sind die häufigsten Ursachen für Ablehnungen oder finanzielle Nachteile:
1. Vertrag ohne Fördervorbehalt
Der gravierendste Fehler: Ein Vertrag mit dem Heizungsbauer wird ohne auflösende oder aufschiebende Bedingung geschlossen. Wird die Förderung dann abgelehnt – etwa weil das Gebäude die Voraussetzungen nicht erfüllt – bleibt der Eigentümer auf den vollen Kosten sitzen. Die Fördervorbehalt-Klausel ist Pflicht und schützt Sie vor diesem Risiko.
2. Antrag zu spät gestellt
Die KfW verlangt, dass der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt wird. „Beginn" meint dabei: bevor der Handwerker mit der Arbeit anfängt. Ein bereits unterschriebener Vertrag mit Fördervorbehalt ist erlaubt – die tatsächliche Ausführung darf jedoch nicht vor der Antragstellung begonnen haben. Rechnungen, die vor dem Antragsdatum datieren, sind ein Ausschlussgrund.
3. Falsches Programm (BAFA statt KfW)
Seit 2024 ist die KfW – und nicht das BAFA – für den Heizungstausch zuständig. Das BAFA fördert weiterhin Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Lüftung). Wer seinen Heizungstausch-Antrag beim BAFA stellt, wird abgewiesen und verliert wertvolle Zeit.
4. Fehlende Fachunternehmererklärung
Die Fachunternehmererklärung ist ein Pflichtdokument. Ohne sie wird der Zuschuss nicht ausgezahlt – auch wenn die Maßnahme korrekt durchgeführt wurde. Klären Sie vor Auftragserteilung mit Ihrem Handwerker, dass er dieses Dokument ausstellt. Idealerweise ist die Bereitstellung der Fachunternehmererklärung Bestandteil des Vertrags.
5. Funktionstüchtigkeit der alten Heizung nicht dokumentiert
Für den Klimageschwindigkeitsbonus muss die alte Heizung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch funktionstüchtig sein. Geht die Heizung vor dem Antrag kaputt, entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus (16 %). Dokumentieren Sie den Betriebszustand Ihrer alten Heizung – etwa durch einen Schornsteinfeger-Bericht oder ein Wartungsprotokoll –, bevor Sie den Antrag stellen.
6. Fristen versäumen
Nach der Zuschusszusage haben Sie eine bestimmte Frist, innerhalb derer die Maßnahme umgesetzt und die Nachweise eingereicht werden müssen. Verpassen Sie diese Frist, verfällt die Zusage. Planen Sie den Heizungstausch realistisch – insbesondere bei langen Lieferzeiten für Wärmepumpen.
Sonderfälle und wichtige Hinweise
Vermieter und WEG
Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten die Grundförderung von 30 %. Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus sind ihnen nicht zugänglich, da beide an Selbstnutzung gebunden sind. Der frühere Effizienzbonus (5 %) für Vermieter ist mit der Reform entfallen, sodass für Vermieter seit dem 21.07.2026 der maximale Fördersatz bei 30 % liegt.
Mehrfamilienhaus: Skalierte Förderung
Bei Mehrfamilienhäusern steigen die förderfähigen Kosten mit jeder Wohneinheit. Für ein Gebäude mit 6 Wohneinheiten ergibt sich:
- WE: 28.000 EUR
- 2.–6. WE: 5 × 15.000 EUR = 75.000 EUR
- Gesamt: 103.000 EUR förderfähige Kosten
Entscheidend ist die Aufteilung auf die Wohneinheiten. Das KfW-Merkblatt 458/PDF-Dokumente/6000005131_M_458.pdf) legt fest: Der Förderhöchstbetrag des Gebäudes „verteilt sich zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten" (hier 103.000 ÷ 6 = 17.167 EUR je WE), und die Obergrenze von 70 % bzw. 80 % gilt jeweils „für eine Wohneinheit". Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus gibt es nur für die selbstgenutzte Hauptwohneinheit – und selbstgenutzt sein kann nur eine Einheit.
Bei voll ausgeschöpften 103.000 EUR förderfähigen Kosten ergibt sich daraus:
| Konstellation | Rechnung | Zuschuss |
|---|---|---|
| Vermieter / WEG (nur Grundförderung) | 30 % × 103.000 EUR | 30.900 EUR |
| Selbstnutzer + Klimageschwindigkeitsbonus | 46 % × 17.167 + 30 % × 85.833 EUR | 33.650 EUR |
| Selbstnutzer am 80-%-Deckel | 80 % × 17.167 + 30 % × 85.833 EUR | 39.483 EUR |
Das ist weiterhin ein erheblicher Betrag – die effektive Förderquote liegt beim Sechsfamilienhaus aber bei 30–38 %, nicht bei 70 %. Je mehr Wohneinheiten ein Gebäude hat, desto stärker nähert sich die Quote den 30 % Grundförderung an. Weitere Informationen zur Sanierung von Mehrfamilienhäusern finden Sie im Ratgeber Mehrfamilienhaus sanieren.
Kombination mit steuerlicher Förderung
Die Förderung über KfW 458 kann nicht mit der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG für dieselbe Maßnahme kombiniert werden. Sie müssen sich entscheiden: entweder KfW-Zuschuss oder Steuerbonus. In den meisten Fällen ist der KfW-Zuschuss deutlich attraktiver, weil er sofort ausgezahlt wird und höhere Fördersätze bietet. Die steuerliche Variante verteilt die Förderung auf drei Jahre und ist auf 20 % der Kosten begrenzt.
Zeitplanung: Warum sich Warten jetzt selten lohnt
Mit der neuen BEG-Förderrichtlinie sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus nicht mehr erst 2029, sondern halbjährlich: 16 % (ab 21.07.2026), 12 % (ab 01.02.2027), 8 % (ab 01.08.2027), 4 % (ab 01.02.2028) und 0 % (ab 01.08.2028). Gleichzeitig sinkt die förderfähige Kostenbasis ab 01.02.2027 halbjährlich. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte den Antrag daher so früh wie möglich stellen – jedes Halbjahr Verzögerung kostet bares Geld. Die frühere Logik „lieber warten" gilt seit der Reform nicht mehr. Nur wenn Ihre Gasheizung die 20-Jahres-Grenze noch nicht erreicht hat und Sie ohne Klimageschwindigkeitsbonus derzeit gar nicht bonusberechtigt wären, kann ein Zuwarten sinnvoll sein – sofern die Heizung noch zuverlässig läuft.
So ermitteln Sie Ihre individuelle Förderhöhe
Die Berechnung der persönlichen Förderung folgt einem klaren Schema:
- Kosten der Maßnahme ermitteln: Holen Sie mindestens zwei Angebote von Fachbetrieben ein.
- Förderfähige Kosten bestimmen: Maximum 28.000 EUR für die erste Wohneinheit. Liegen Ihre Kosten darunter, gilt der tatsächliche Betrag.
- Fördersatz ermitteln: Prüfen Sie, welche Bausteine auf Sie zutreffen (Grundförderung + ggf. Klimageschwindigkeitsbonus + ggf. gestaffelter Einkommensbonus + ggf. Familienzuschlag). Deckelung bei 80 % bzw. 70 %.
- Zuschuss berechnen: Förderfähige Kosten × Fördersatz = Zuschusshöhe.
- Eigenanteil berechnen: Gesamtkosten – Zuschuss = Eigenanteil.
Wer die Bausteine nicht von Hand durchrechnen möchte, erhält mit unserem kostenlosen Förderrechner eine erste Einschätzung der möglichen Zuschüsse von KfW und BAFA, inklusive regionaler Programme und ohne Anmeldung.
Für eine schnelle Ersteinschätzung der Sanierungskosten und Fördermöglichkeiten Ihres Gebäudes können Sie reduco.ai nutzen. Die Plattform berechnet auf Basis Ihrer Gebäudedaten die voraussichtlichen Kosten, mögliche Förderhöhen und die wirtschaftlichsten Sanierungsmaßnahmen.
Häufige Fragen (FAQ)
Gelten für meinen Antrag noch die alten Förderkonditionen?
Die alten Konditionen (Klimageschwindigkeitsbonus 20 %, Effizienzbonus 5 %, Emissionsminderungszuschlag 2.500 EUR, Deckel 70 %, 30.000 EUR förderfähige Kosten) galten nur noch im Rahmen einer Übergangsfrist: erforderlich waren eine Bestätigung zum Antrag (BzA), die bis zum 08.07.2026 erstellt wurde, sowie die Einreichung des Antrags bis 20.07.2026, 20:00 Uhr. Seit dem 21. Juli 2026 gelten für alle neuen Anträge ausschließlich die abgesenkten Sätze der neuen BEG-Förderrichtlinie. Neue (gewerbliche) Bestätigungen zum Antrag wurden ab dem 09.07.2026 nicht mehr ausgestellt.
Was hat sich mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) geändert?
Das GModG ist kein neues Gesetz, sondern das umbenannte GEG. Es wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226); der Heizungsteil gilt seit dem 29. Juli 2026. Das Gesetz betrifft das Ordnungsrecht: Es streicht die bisherige 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen ersatzlos (§§ 71 bis 73 GEG entfallen) und stellt an ihre Stelle eine schrittweise steigende Brennstoffquote für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29.07.2026 eingebaut werden: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040 (§ 43 Abs. 1 GModG). Die Fördersätze der KfW 458 regelt dagegen nicht das GModG, sondern die separate neue BEG-Förderrichtlinie (gilt ab 21.07.2026) – dort bleiben die 65 % erneuerbare Energien Voraussetzung für den Zuschuss.
Wer ist für die Heizungsförderung zuständig – KfW oder BAFA?
Seit Januar 2024 ist ausschließlich die KfW für die Förderung des Heizungstausches zuständig (Programm KfW 458). Das BAFA fördert weiterhin andere Einzelmaßnahmen wie Dämmung, Fenster und Lüftungsanlagen. Einen Überblick über die gesamte Förderlandschaft finden Sie im verlinkten Ratgeber.
Kann ich die Förderung auch als Vermieter beantragen?
Ja, Vermieter können die Grundförderung von 30 % beantragen. Der Klimageschwindigkeitsbonus (16 %) und der Einkommensbonus sind ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern vorbehalten. Der frühere Effizienzbonus (5 %), den auch Vermieter erhielten, ist seit dem 21.07.2026 entfallen.
Muss ich einen Energieberater einschalten?
Für den Heizungstausch über KfW 458 ist kein Energieberater vorgeschrieben – anders als bei der Komplettsanierung zum Effizienzhaus (KfW 261). Die Einbindung eines Energieberaters kann dennoch sinnvoll sein, um die optimale Heizungslösung für Ihr Gebäude zu finden.
Werden Gas-Hybridheizungen gefördert?
Nein. Seit Januar 2024 sind Gas-Hybridheizungen nicht mehr förderfähig über KfW 458. Wer eine Hybridlösung aus Wärmepumpe und Gas plant, erhält die Förderung nur für die Wärmepumpe als alleinigen Wärmeerzeuger, nicht für die Gas-Komponente.
Kann ich KfW 458 mit dem Ergänzungskredit kombinieren?
Ja, das ist ausdrücklich vorgesehen. Sie erhalten den Zuschuss über KfW 458 und können den verbleibenden Eigenanteil über den KfW-Ergänzungskredit 358 oder 359 finanzieren – mit Kreditbeträgen bis 120.000 EUR pro Wohneinheit.
Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?
Die Bearbeitungszeit variiert, liegt aber in der Regel bei wenigen Wochen nach vollständiger Antragstellung und Identifizierung. In Stoßzeiten – etwa nach Gesetzesänderungen oder Förderstopps – kann es länger dauern. Planen Sie mindestens 4–8 Wochen ein.
Was passiert, wenn meine Heizung vor dem Antrag kaputtgeht?
Wenn die alte Heizung vor der Antragstellung defekt wird, verlieren Sie den Klimageschwindigkeitsbonus (16 %), da die Funktionstüchtigkeit Voraussetzung ist. Die Grundförderung (30 %) und ggf. der gestaffelte Einkommensbonus bleiben bestehen. Im Havariefall (Heizungsausfall im Winter) gibt es Sonderregelungen, die einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn erlauben – informieren Sie sich direkt bei der KfW.
Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind die Kosten für Anschaffung und Installation der neuen Heizung, den Ausbau und die Entsorgung der alten Anlage, notwendige Anpassungen am Heizsystem (z. B. neue Heizkörper, Pufferspeicher, Leitungen) sowie die Planungsleistungen. Reine Wartungs- oder Reparaturkosten an einer bestehenden Heizung sind nicht förderfähig.
Lohnt sich der Heizungstausch 2026 trotz hoher Kosten?
In den meisten Fällen ja. Die Kombination aus bis zu 80 % Zuschuss (einkommensabhängig, sonst 70 %) und zinsgünstigem Ergänzungskredit senkt den effektiven Eigenanteil erheblich. Gleichzeitig steigen die Kosten fossiler Heizungen durch die CO₂-Steuer kontinuierlich. Eine Wärmepumpe rechnet sich bei aktuellen Fördersätzen in vielen Fällen bereits nach 8–12 Jahren gegenüber einer neuen Gasheizung. Mit reduco.ai können Sie Ihre individuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung in wenigen Minuten erstellen lassen.
Fazit
Die Heizungsförderung über KfW 458 ist das zentrale Instrument für den Heizungstausch in Deutschland. Mit einem einkommensabhängigen Zuschuss von bis zu 80 %, einem ergänzenden zinsgünstigen Kredit und klaren Antragsregeln bietet das Programm auch nach der Reform vom Juli 2026 eine solide finanzielle Grundlage für den Umstieg auf erneuerbare Heiztechnik. Seit dem 21. Juli 2026 gelten allerdings abgesenkte Sätze: Der Klimageschwindigkeitsbonus liegt nur noch bei 16 % und sinkt halbjährlich weiter, Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind entfallen, und die förderfähigen Kosten wurden auf 28.000 EUR gekürzt. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte den Heizungstausch daher nicht aufschieben – jedes Halbjahr Verzögerung senkt die Förderung. Entscheidend ist, den Antragsprozess korrekt einzuhalten: erst Vertrag mit Fördervorbehalt, dann KfW-Antrag, dann Umsetzung. So sichern Sie sich den maximalen Zuschuss und vermeiden teure Fehler.
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