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Bio-Treppe im GModG: Was die Grüngasquote für Ihre Heizung bedeutet

Hendrik Stotz

Hendrik Stotz

Zertifizierter Energieeffizienz-Experte

Stand: 17. August 202614 Minuten

Energetische Sanierung eines Wohngebäudes

Bekannt aus

ESMT Berlin
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ZIA Innovation 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Was die Bio-Treppe ist: Eine stufenweise steigende Nutzungspflicht für erneuerbare Brennstoffe (§ 43 GModG), die die bisherige 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht des GEG 2024 ersetzt. Das GEG wurde dabei nicht abgelöst, sondern nur umbenannt: Es heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).
  • Die Stufen stehen fest: Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss einen biogenen bzw. wasserstoffbasierten Anteil an der bereitgestellten Wärme von 10 % ab 01.01.2029, 15 % ab 01.01.2030, 30 % ab 01.01.2035 und 60 % ab 01.01.2040 erreichen (§ 43 Abs. 1 GModG). Für früher eingebaute Heizungen gilt keine Quote.
  • Wer betroffen ist: Die Pflicht trifft den Eigentümer des Gebäudes, nicht die Gasversorger (§ 43 Abs. 1 GModG); ist der Eigentümer nicht der Betreiber der Anlage, trifft sie den Betreiber (§ 43 Abs. 6). Ein Austauschgebot für vorhandene Heizungen ist es trotzdem nicht.
  • Was es kostet: Biomethan kostet ca. 9–13 ct/kWh gegenüber 7–8 ct/kWh für fossiles Erdgas; die erste Stufe bedeutet für ein Einfamilienhaus Mehrkosten von etwa 120–140 Euro pro Jahr.
  • Rechtsstand: Das GModG wurde am 23. Juli 2026 ausgefertigt, am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) und ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Es ist ein Einspruchsgesetz – eine Zustimmung des Bundesrates war nicht erforderlich.

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Die Bio-Treppe ist das zentrale Instrument des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) für alle, die weiterhin mit Gas oder Öl heizen wollen. Die Idee: Statt fossile Heizungen zu verbieten, muss der Anteil klimafreundlicher Brennstoffe an der erzeugten Wärme schrittweise steigen. Für Eigentümer klingt das nach Entwarnung. Aber die Pflicht liegt beim Gebäudeeigentümer selbst, und Experten warnen vor steigenden Kosten, begrenzter Verfügbarkeit und einem Trugschluss.

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Update (Stand: 31. Juli 2026) – GModG verkündet, neue BEG-Förderung: Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 226) und gilt seit dem 29.07.2026. Die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht ist ersatzlos gestrichen (die §§ 71 bis 73 GEG entfallen), an ihre Stelle tritt die Bio-Treppe (§ 43 GModG) mit festen Stufen: 10 % (2029), 15 % (2030), 30 % (2035), 60 % (2040). Parallel gilt seit 21. Juli 2026 die neue BEG-Förderrichtlinie: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 % auf 16 % (danach halbjährlich weiter), der Effizienzbonus (5 %) entfällt, die maximal förderfähigen Heizungskosten sinken von 30.000 € auf 28.000 €, und es gilt ein neuer einkommensabhängiger Deckel von bis zu 80 %.

Dieser Artikel erklärt, was die Bio-Treppe konkret bedeutet, wie sie sich von der erst angekündigten Grüngasquote unterscheidet, warum die Kosten für Gasheizungen steigen werden und was Eigentümer jetzt beachten sollten.

Wichtiger Hinweis: Das GModG ist am 23. Juli 2026 ausgefertigt und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 226); der Heizungsteil gilt seit dem 29. Juli 2026. Das GModG ist kein neues Gesetz, sondern das umbenannte Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 8. August 2020 – Stammgesetz und Paragrafensystematik bleiben, die Überschrift und viele Paragrafen wurden geändert. Die getrennt davon geregelten Fördersätze richten sich nach der neuen BEG-Förderrichtlinie, die seit dem 21. Juli 2026 gilt.

Was ist die Bio-Treppe?

Die Bio-Treppe ist eine stufenweise steigende Nutzungspflicht für erneuerbare Brennstoffe in der Wärmeversorgung. Sie ist das Herzstück des GModG und ersetzt als § 43 GModG die bisherige 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht des GEG 2024: Die §§ 71 bis 73 GEG sind ersatzlos gestrichen, ebenso die frühere 30-Jahre-Austauschpflicht und das fossile Betriebsende 2045 aus § 72.

Das Prinzip ist einfach: Wer sich für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, darf das tun – Gas, Heizöl und Flüssiggas stehen in § 42 Abs. 2 Nr. 1 GModG ausdrücklich als erste von zehn gleichrangigen Optionen. Aber ab festgelegten Stichtagen muss ein steigender Anteil der erzeugten Wärme aus klimafreundlichen Quellen stammen, etwa aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff.

Wie die Bio-Treppe funktioniert

§ 43 Abs. 1 GModG gilt, wenn eine mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickte Heizung nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut wird. Dann muss die mit der Anlage bereitgestellte Wärme zu folgenden Anteilen aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem bzw. türkisem Wasserstoff (einschließlich Derivaten) erzeugt werden:

  • mindestens 10 % ab 01.01.2029
  • mindestens 15 % ab 01.01.2030
  • mindestens 30 % ab 01.01.2035
  • mindestens 60 % ab 01.01.2040

Entscheidend – und in der Berichterstattung fast durchgängig falsch dargestellt – ist die Frage, wen die Pflicht trifft. § 43 Abs. 1 GModG formuliert unmissverständlich: „hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen". Nicht der Gasversorger, nicht der Brennstoffhändler. Ist der Eigentümer nicht der Betreiber der Heizungsanlage, geht die Pflicht auf den Betreiber über (§ 43 Abs. 6 GModG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 108 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 GModG).

Der Nachweis läuft in der Praxis über den Lieferanten: Wer ein Gebäude geschäftsmäßig mit Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff beliefert, muss die Erfüllung der Anforderungen mit der Abrechnung bestätigen; mit dieser Bestätigung gilt die Pflicht als nachgewiesen (§ 96 Abs. 4 und 5 GModG). Die Abrechnungen sind in den ersten 15 Jahren nach Inbetriebnahme jeweils mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Wichtig für Bestandsheizungen: Für Heizungen, die vor dem 30. Juli 2026 eingebaut wurden, gilt keinerlei Quote. Der Stichtag 29.07.2026 ist eine harte Grenze.

Die Erfüllungsoptionen: Es muss nicht Biomethan sein

§ 43 GModG lässt mehrere Wege offen, die Quote zu erfüllen:

  • Solarthermie (§ 43 Abs. 3): Im Zeitraum vom 01.01.2029 bis 31.12.2034 gilt die Pflicht als erfüllt, wenn eine solarthermische Anlage mit mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen bzw. mindestens 0,03 Quadratmetern bei größeren Wohngebäuden installiert und betrieben wird. Soll ein höherer Anteil als 15 % angerechnet werden, ist er durch eine fachkundige Person oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen.
  • Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4): Ebenfalls von 2029 bis Ende 2034, wenn der Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 % beträgt, die Leistungszahl mindestens 10 erreicht und die Anlage die gesamte Gebäudefläche versorgt.
  • Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 5 Satz 1): Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers erbringt (bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 %). Anders als Absatz 3 und 4 ist diese Fiktion nicht ausdrücklich auf 2034 befristet – sie ist aber der Höhe nach begrenzt: Die Sätze 2 und 3 verlangen einen Nachweis, wenn mehr als 30 % angerechnet werden sollen. Was das ab der 60-%-Stufe 2040 bedeutet, arbeiten wir im Abschnitt zur Hybridheizung auf.
  • Feste Biomasse (§ 45 Abs. 2 Satz 1): Bei einer Biomasse-Hybridheizung aus einer Anlage für feste Biomasse und einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung gilt die Pflicht durch die Nutzung fester Biomasse als erfüllt. Auch hier zieht Satz 2 eine Grenze: Soll ein höherer Anteil als 15 % angerechnet werden, ist er in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen und in Nichtwohngebäuden für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen.

Dazu kommt eine Havarie-Regel (§ 43 Abs. 7): Wird die Heizung wegen eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Anlage im Zeitraum vom 01.01.2028 bis 31.12.2028 neu eingebaut, greift die Pflicht erst zwölf Monate nach dem Einbau. Bei einem Ausfall ab dem 01.01.2029 gilt die zum Ausfallzeitpunkt bestehende Quotenstufe für zwölf Monate ab dem Einbau fort – erst danach schaltet die Pflicht auf die dann geltende Stufe hoch.

Das Zusammenspiel: Bio-Treppe und Grüngasquote

Im öffentlichen Diskurs werden die Begriffe Bio-Treppe und Grüngasquote häufig synonym verwendet. Tatsächlich sind es zwei völlig verschiedene Dinge – und nur eines davon ist geltendes Recht:

  • Bio-Treppe (§ 43 GModG): Die gebäudebezogene Pflicht des Eigentümers bzw. Betreibers. Sie gilt seit dem 29.07.2026 und betrifft Heizungen, die nach diesem Stichtag in bestehende Gebäude eingebaut werden. Das ist geltendes Recht.
  • Grüngas-/Grünheizölquote (§ 42a GModG): Bisher nur eine Ankündigung. § 42a bestimmt lediglich, dass die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz vorlegen soll, das die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, die zur Gebäudewärmeversorgung in Verkehr gebrachten Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Konkrete Quotenstufen, Adressaten und Sanktionen enthält das GModG dazu nicht.

In der Praxis bedeutet das: Wer heute eine neue Gasheizung einbaut, kann sich nicht darauf verlassen, dass der Gasversorger die Quote für ihn erfüllt. Die Verantwortung für den biogenen Anteil liegt beim Eigentümer – er muss ihn beim Lieferanten einkaufen und nachweisen. Eine netzweite Quote, die den grünen Anteil automatisch mitliefern würde, existiert bislang nicht.

Warum die Bio-Treppe eingeführt wird

Die Einführung der Bio-Treppe hat einen politischen und einen regulatorischen Hintergrund.

Politischer Hintergrund

Das GEG 2024 mit seiner 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht war eines der umstrittensten Gesetze der Ampel-Koalition. Die faktische Bevorzugung von Wärmepumpen und Fernwärme stieß bei vielen Eigentümern auf Widerstand. Der Koalitionsvertrag der neuen CDU/CSU-SPD-Regierung vom 9. April 2025 kündigte die Abschaffung des „Heizungsgesetzes" an.

Die Bio-Treppe ist der Kompromiss: Eigentümer erhalten die freie Heizungswahl zurück. Gleichzeitig wird über den steigenden Biomethan-Anteil und den CO₂-Preis ein wirtschaftlicher Anreiz geschaffen, langfristig auf klimafreundliche Heizsysteme umzusteigen.

Regulatorischer Hintergrund: EPBD-Vorgaben

Deutschland muss die europäische Gebäuderichtlinie (EPBD, EU/2024/1275) bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umsetzen. Die EPBD gibt ambitionierte Klimaziele für den Gebäudesektor vor. Die Bio-Treppe soll dazu beitragen, diese Ziele zu erreichen, ohne auf Ordnungsrecht zu setzen. Ob die Bio-Treppe allein ausreicht, um die EPBD-Vorgaben zu erfüllen, ist unter Experten allerdings umstritten.

Bio-Treppe vs. 65-%-Erneuerbare-Energien-Regel: Der Vergleich

Die Bio-Treppe ersetzt die bisherige 65-%-Regel des GEG 2024. Die beiden Ansätze unterscheiden sich grundlegend in Philosophie und Wirkung.

Kriterium 65-%-EE-Regel (GEG 2024) Bio-Treppe (GModG)
Steuerungsansatz Ordnungsrecht: Vorschrift, welche Heizung eingebaut werden darf Marktwirtschaftlich: CO₂-Preis + steigende Bioquote
Heizungswahl Eingeschränkt (faktisch Wärmepumpe oder Fernwärme) Technologieoffen: Gas, Öl, WP, Biomasse, Hybrid, Fernwärme
Wirkung auf Neubau 65 % EE ab 01.01.2024 in Neubaugebieten Keine EE-Pflicht; § 43 gilt nur für bestehende Gebäude; Nullemissions-Neubau für alle Neubauten ab 01.01.2030 (öffentliche Nichtwohngebäude ab 01.01.2028)
Wirkung auf Bestand 65 % EE nach Abschluss der Wärmeplanung Keine EE-Pflicht, aber Bio-Treppe bei Neueinbau nach dem 29.07.2026, wirksam ab 2029
Verknüpfung mit Wärmeplanung Ja: Wärmeplan löst 65-%-Pflicht aus Nein: Kopplung entfällt (§ 71 Abs. 8 GEG gestrichen), Wärmeplan dient nur als Information
Wer trägt die Kosten? Eigentümer (Anschaffung EE-Heizung) Eigentümer bzw. Betreiber der neuen Heizung (teurerer Brennstoff im laufenden Betrieb)
Klimawirkung Direkt: Jede neue Heizung ist zu 65 % erneuerbar Verzögert: Erst ab 2029, nur für nach dem 29.07.2026 eingebaute Heizungen, startend bei 10 %
Förderung (Heizung) Bis 70 % KfW-Zuschuss (flat) für EE-Heizungen Neue BEG-Förderrichtlinie ab 21.07.2026: bis zu 80 % (einkommensabhängig), max. förderf. Kosten 28.000 €

Bewertung der Unterschiede

Der wichtigste Unterschied liegt im Zeitpunkt der Kosten, nicht im Kostenträger. Bei der 65-%-Regel trifft die Investition den einzelnen Eigentümer einmalig beim Heizungstausch, wird aber durch hohe Förderzuschüsse abgemildert. Bei der Bio-Treppe bleibt die Anschaffung günstig, dafür trägt derselbe Eigentümer die Mehrkosten dauerhaft über den teureren Brennstoff – ohne Förderung und über die gesamte Lebensdauer der Anlage.

Ein zweiter wesentlicher Unterschied: Die 65-%-Regel bewirkt sofort einen Technologiewechsel bei jeder neuen Heizung. Die Bio-Treppe ermöglicht einen längeren Verbleib bei fossiler Technik, verteuert diese aber schrittweise. Die Klimawirkung der Bio-Treppe hängt damit davon ab, wie schnell die Quoten steigen und ob genug Biomethan verfügbar ist.

Einen vollständigen Überblick über alle Änderungen des GModG finden Sie in unserem Beitrag zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).

Was die Bio-Treppe für Ihre Heizkosten bedeutet

Die Bio-Treppe klingt nach einer sanften Lösung. Aber für Besitzer neu eingebauter Gasheizungen hat sie einen klaren Preis: Biomethan ist deutlich teurer als fossiles Erdgas – und der Aufschlag landet direkt auf der eigenen Rechnung, weil die Pflicht beim Eigentümer liegt.

Aktuelle Preise im Vergleich

Brennstoff Preis pro kWh (Stand Anfang 2026)
Fossiles Erdgas (Endkundenpreis inkl. Netzentgelt) ca. 7–8 ct/kWh
Biomethan (Einspeise-/Beschaffungskosten) ca. 9–13 ct/kWh
Grüner Wasserstoff ca. 15–25 ct/kWh (noch keine nennenswerte Verfügbarkeit)

Biomethan kostet also etwa das 1,3- bis 1,8-Fache von fossilem Erdgas. Grüner Wasserstoff ist noch teurer und spielt in der Wärmeversorgung von Wohngebäuden auf absehbare Zeit keine Rolle.

Kostenrechnung: Was 10 % Biomethan ab 2029 bedeuten

Für ein durchschnittliches Einfamilienhaus mit 20.000 kWh Gasverbrauch pro Jahr ergibt sich folgende Rechnung:

Kostenposition Ohne Bio-Treppe (2026) Mit 10 % Biomethan (ab 2029)
90 % fossiles Erdgas (7,5 ct/kWh) 1.500 € 1.350 €
10 % Biomethan (ca. 11 ct/kWh) 220 €
CO₂-Abgabe (55–65 €/t in 2026; Prognose ~100 €/t in 2029) 260–280 € ca. 330 € (nur auf fossilen Anteil)
Summe Brennstoff + CO₂ 1.760–1.780 € ca. 1.900 €

Die Mehrkosten der ersten Stufe liegen bei etwa 120–140 Euro pro Jahr. Das klingt zunächst moderat. Aber es ist nur der Anfang.

Die Kostendynamik: Warum es teurer wird

Drei Faktoren treiben die Kosten einer Gasheizung in den kommenden Jahren systematisch nach oben:

  1. Steigende Biomethan-Quote: Jede weitere Stufe der Bio-Treppe erhöht den Anteil des teureren Biomethans. Bei 20 % Biomethan-Anteil steigen die Mehrkosten auf geschätzt 250–350 Euro pro Jahr, bei 30 % auf 400–550 Euro.

  2. Steigender CO₂-Preis: Ab 2028 greift der EU-Emissionshandel ETS2 für Gebäude und Verkehr. Prognosen gehen von einem CO₂-Preis von 120–150 €/Tonne bis 2030 aus. Das verteuert den fossilen Gasanteil um weitere 3–4 ct/kWh.

  3. Sinkende Netzauslastung: Je mehr Haushalte auf Wärmepumpen oder Fernwärme umsteigen, desto weniger Gasverbraucher teilen sich die fixen Netzkosten. Die Netzentgelte pro verbleibenden Kunden steigen. Dieses Phänomen wird als „Todesspirale des Gasnetzes" bezeichnet.

Beispielhafte Kostenentwicklung für ein Einfamilienhaus (20.000 kWh/a):

Jahr Geschätzte jährliche Gaskosten Kostentreiber
2026 ca. 1.760–1.780 € Fossiles Gas + CO₂-Abgabe (55–65 €/t)
2029 ca. 1.900–2.100 € Bio-Treppe Stufe 1 + CO₂-Preis ~100 €/t
2032 ca. 2.300–2.700 € Höhere Bioquote + CO₂-Preis ~150 €/t + steigende Netzentgelte
2035 ca. 2.700–3.300 € Weitere Bioquoten-Steigerung + CO₂-Preis + Netzentgelte

Die Angaben für 2032 und 2035 sind Prognosen auf Basis aktueller Markttrends und CO₂-Preis-Projektionen. Die Bio-Treppe-Stufen (10 % 2029, 15 % 2030, 30 % 2035, 60 % 2040) stehen mit dem GModG fest; die konkreten Euro-Beträge hängen von der Preisentwicklung bei Biomethan, dem CO₂-Preis und den Netzentgelten ab.

Zum Vergleich: Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe verursacht bei einer Jahresarbeitszahl von 3,0 und einem Wärmepumpentarif von 24 ct/kWh laufende Kosten von etwa 1.600 Euro pro Jahr. Die Betriebskosten einer Gasheizung übersteigen die einer Wärmepumpe schon 2026 und der Abstand wächst mit jedem Jahr. Einen detaillierten Vergleich finden Sie in unserem Beitrag Wärmepumpe oder Gasheizung.

Expertenkritik: Warum die Bio-Treppe umstritten ist

Die Bio-Treppe ist aus mehreren Gründen umstritten. Die Kritik kommt von Energieforschern, Umweltverbänden und Verbraucherschützern gleichermaßen.

Problem 1: Biomethan ist knapp und teuer

Das zentrale Problem der Bio-Treppe ist die Verfügbarkeit von Biomethan. Agora Energiewende, eines der einflussreichsten Energie-Think-Tanks in Deutschland, weist seit Jahren darauf hin, dass nachhaltig produziertes Biomethan ein knappes Gut ist.

Die Zahlen: Deutschland produziert derzeit rund 100 TWh Biogas pro Jahr, davon werden etwa 10 TWh zu Biomethan aufbereitet und ins Gasnetz eingespeist. Der gesamte Gasverbrauch im Gebäudesektor liegt bei rund 300 TWh pro Jahr. Selbst wenn die gesamte heutige Biomethan-Produktion ausschließlich in den Gebäudesektor fließen würde, reichte sie für weniger als 4 % des Bedarfs.

Das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme (Fraunhofer ISE) hat in Studien zur Wärmewende wiederholt betont, dass Biomethan und grüner Wasserstoff vorrangig in Sektoren eingesetzt werden sollten, die schwer zu elektrifizieren sind: Hochtemperatur-Industrieprozesse, Luft- und Schifffahrt, chemische Industrie. Im Gebäudesektor gibt es mit der Wärmepumpe eine effiziente elektrische Alternative, die weniger knappe Ressourcen beansprucht.

Problem 2: Kostenrisiko für Verbraucher

Wenn ab 2029 alle Eigentümer neu eingebauter Gas- und Ölheizungen gleichzeitig zertifizierten biogenen Brennstoff nachfragen, das Angebot aber begrenzt bleibt, werden die Preise für Biomethan und Bioöl steigen. Weil die Nachweispflicht individuell beim Eigentümer liegt (§ 43 Abs. 1 GModG), ist er dieser Preisentwicklung direkt ausgesetzt – ohne die Möglichkeit, auf einen billigeren Standardtarif auszuweichen.

Umweltverbände und der Verbraucherzentrale Bundesverband warnen: Die Bio-Treppe verschiebt die Kosten der Klimaanpassung auf die laufenden Energierechnungen statt auf den einmaligen Investitionszeitpunkt. Einkommensschwache Haushalte, die sich eine Wärmepumpe nicht leisten können, bauen eine günstige Gasheizung ein und zahlen die Rechnung dann über zwanzig Jahre im Betrieb.

Problem 3: Die Zukunft des Gasnetzes

Ein weiteres strukturelles Problem betrifft das Gasnetz selbst. Derzeit sind rund 20 Millionen Haushalte in Deutschland ans Gasnetz angeschlossen. Die Bundesregierung geht in ihren Klimaschutzszenarien davon aus, dass diese Zahl bis 2045 auf einen Bruchteil sinkt, weil immer mehr Gebäude elektrifiziert werden.

Das bedeutet: Die fixen Kosten für den Betrieb, die Wartung und den Rückbau des Gasnetzes verteilen sich auf immer weniger Anschlüsse. Die Netzentgelte für die verbleibenden Kunden steigen entsprechend. Agora Energiewende hat dieses Szenario als „Gasnetz-Dilemma" beschrieben. Für den einzelnen Hausbesitzer bedeutet das: Je länger man am Gasnetz bleibt, desto teurer wird der Anschluss.

Problem 4: Klimawirkung fraglich

Über 30 Umweltorganisationen, Verbraucherinitiativen und Gewerkschaften haben sich in einem offenen Brief gegen die Abschaffung der 65-%-Regel und für wirksamere Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor ausgesprochen. Die Kritik: Die Bio-Treppe startet zu niedrig (10 % ab 2029), steigt zu langsam und lässt den Einbau reiner fossiler Heizungen weiterhin zu. Der Gebäudesektor ist für rund ein Drittel der CO₂-Emissionen in Deutschland verantwortlich und verfehlt seine Klimaziele bereits heute deutlich.

Bio-Treppe und kommunale Wärmeplanung

Die Bio-Treppe existiert nicht isoliert. Sie muss im Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung betrachtet werden.

Wie beides zusammenhängt

Nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) muss jede Kommune in Deutschland einen Wärmeplan erstellen:

Der Wärmeplan legt fest, welche Gebiete künftig über Fernwärme, dezentrale Wärmepumpen oder andere Lösungen versorgt werden sollen. Unter dem GModG löst der Wärmeplan keine Einbaupflichten mehr aus, sondern dient als Orientierung: Mit der Streichung der 65-%-Pflicht ist auch die frühere Kopplung „Pflicht erst mit abgeschlossener Wärmeplanung" (§ 71 Abs. 8 GEG) entfallen, und alle entsprechenden Verweise wurden aus dem Wärmeplanungsgesetz gestrichen. Die früher viel zitierten Übergangsfristen 30.06.2026 und 30.06.2028 gelten daher nur noch für die Pflicht der Kommunen zur Planaufstellung, nicht mehr als Auslöser einer Heizungspflicht.

Für die Bio-Treppe bedeutet das: In Gebieten, die laut Wärmeplan für Fernwärme oder Wärmenetze vorgesehen sind, wird das Gasnetz möglicherweise mittelfristig stillgelegt. Wer dort eine neue Gasheizung einbaut und auf die Bio-Treppe vertraut, riskiert, dass das Gasnetz in 10 bis 15 Jahren nicht mehr verfügbar ist.

Praxistipp

Bevor Sie eine Heizungsentscheidung treffen, prüfen Sie die kommunale Wärmeplanung Ihrer Gemeinde. Viele Städte haben bereits Vorentwürfe veröffentlicht. Einen ausführlichen Überblick bietet unser Beitrag zur kommunalen Wärmeplanung 2026.

Gesetzgebungsstand: Was ist beschlossen, was steht noch aus?

Es ist wichtig, den aktuellen Stand sauber einzuordnen: Das GModG ist verkündet und in Kraft – die angekündigte Grüngasquote für Brennstoffhändler dagegen noch nicht.

Chronologie

Datum Ereignis Status
Januar 2024 GEG 2024 tritt in Kraft (65-%-EE-Pflicht) Abgelöst
November 2024 Ampel-Koalition zerbricht
Februar 2025 Neuwahl, CDU/CSU und SPD bilden Koalition
April 2025 Koalitionsvertrag: „Heizungsgesetz abschaffen" Politische Absichtserklärung
2026 BMWE veröffentlicht Eckpunktepapier zum GModG Eckpunkte (kein Gesetz)
21.07.2026 Neue BEG-Förderrichtlinie tritt in Kraft (neue Fördersätze) Gilt
23.07.2026 Ausfertigung des GModG durch den Bundespräsidenten
28.07.2026 Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226) Verkündet
29.07.2026 Inkrafttreten des Heizungsteils (Art. 9 Abs. 1 des Änderungsgesetzes), Stichtag für § 43 Geltendes Recht
01.01.2027 Inkrafttreten des großen Umbaus (Art. 2) und der GEIG-Änderungen Beschlossen
bis 01.12.2026 Bundesregierung soll ein Gesetz zur Grüngas-/Grünheizölquote vorlegen (§ 42a) Nur Ankündigung

Das GModG ist ein Einspruchsgesetz: Im Gesetzestext heißt es ausdrücklich „Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt". Eine Zustimmung des Bundesrates war also nicht erforderlich – Meldungen, der Bundesrat habe dem Gesetz zugestimmt, gehen an der Sache vorbei.

Was das für Sie bedeutet

Drei Regelwerke sind sauber zu trennen:

  • Ordnungsrecht (GModG): Die 65-%-EE-Pflicht ist ersatzlos gestrichen, die Bio-Treppe (§ 43 GModG) mit festen Stufen (10 % / 15 % / 30 % / 60 %) gilt seit dem 29. Juli 2026 für Heizungen, die nach diesem Tag eingebaut werden.
  • Angekündigte Quote (§ 42a GModG): Die Grüngas-/Grünheizölquote für Inverkehrbringer ist noch kein geltendes Recht. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll bis zum 1. Dezember 2026 vorgelegt werden.
  • Förderrecht (neue BEG-Förderrichtlinie): Setzt die Fördersätze und gilt seit dem 21. Juli 2026 – unabhängig vom GModG. Eine 65-%-Anforderung kann hier weiter als Fördervoraussetzung auftauchen, obwohl sie als gesetzliche Pflicht gestrichen ist.

Einen vollständigen Überblick über die aktuell geltenden Regeln finden Sie in unserem Beitrag zu den Änderungen im Heizungsgesetz 2026.

Was Eigentümer jetzt tun sollten

Die Bio-Treppe ist als Übergangsmechanismus konzipiert, nicht als dauerhafte Lösung. Sie ermöglicht den Weiterbetrieb fossiler Heizungen, verteuert sie aber schrittweise. Wer langfristig denkt, sollte folgende Punkte beachten:

1. Die Bio-Treppe nicht als Entwarnung verstehen

Die freie Heizungswahl unter dem GModG bedeutet nicht, dass eine Gasheizung langfristig wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Kombination aus steigender Biomethan-Quote, steigendem CO₂-Preis und steigenden Netzentgelten macht Gas systematisch teurer. Die Bio-Treppe macht Gasheizungen nicht grün, sie macht sie schrittweise teurer.

2. Wärmepumpe oder Fernwärme als langfristige Lösung prüfen

Eine Wärmepumpe hat höhere Anschaffungskosten, aber deutlich niedrigere Betriebskosten. Über 20 Jahre spart sie gegenüber einer Gasheizung zwischen 19.000 und 25.000 Euro. Die Heizungsförderung über KfW 458 deckt nach der neuen BEG-Förderrichtlinie (ab 21.07.2026) je nach Einkommen bis zu 80 % der förderfähigen Kosten ab (Grundförderung 30 % plus Klimageschwindigkeitsbonus 16 % plus einkommensabhängiger Bonus, gedeckelt auf 80 % bzw. 70 %). Die maximal förderfähigen Kosten liegen bei der Heizung nun bei 28.000 € (statt zuvor 30.000 €). Alle Details finden Sie in unserem Beitrag Wärmepumpe: Kosten und Förderung 2026.

Für Gebäude in Fernwärme-Gebieten kann der Anschluss an ein Wärmenetz die beste Option sein. Informieren Sie sich über die Kosten und Vor- und Nachteile von Fernwärme.

3. Förderung jetzt sichern

Die KfW-Heizungsförderung läuft nach der neuen BEG-Förderrichtlinie weiter – aber zu sinkenden Sätzen. Der Klimageschwindigkeitsbonus liegt seit dem 21.07.2026 nur noch bei 16 % (statt 20 %) und sinkt halbjährlich weiter (12 % ab 01.02.2027, 8 % ab 01.08.2027, 4 % ab 01.02.2028, 0 % ab 01.08.2028); der frühere Effizienzbonus von 5 % ist ersatzlos entfallen. Wer den Heizungstausch plant, sichert sich den Zuschuss also besser früh, bevor die Sätze weiter fallen. Die Hüllen- und Anlagentechnik-Förderung (Dämmung, Fenster, Lüftung) über die BAFA bleibt bei 15 % dagegen unverändert. Einen Überblick bietet unser Förderratgeber für energetische Sanierung.

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4. Gebäude analysieren lassen

Unabhängig von der Heizungsfrage lohnt sich eine energetische Bestandsaufnahme. Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) zeigt, welche Maßnahmen sich für Ihr Gebäude rechnen: Dämmung, Fenster, Heizungstausch oder eine Kombination. Mit reduco.ai können Sie schnell und unkompliziert eine erste Einschätzung erhalten, welche Sanierungsmaßnahmen für Ihre Immobilie sinnvoll sind und welche Förderungen Ihnen zustehen.

5. Kommunale Wärmeplanung prüfen

Der Wärmeplan Ihrer Kommune verrät, ob in Ihrer Straße Fernwärme geplant ist oder ob Sie auf eine dezentrale Lösung setzen sollten. Dieses Wissen ist entscheidend für jede Heizungsentscheidung.

Bio-Treppe bei Ölheizungen

Die Bio-Treppe betrifft nicht nur Gasheizungen. § 43 Abs. 1 GModG nennt ausdrücklich Heizungsanlagen, die mit „Gas, Heizöl oder Flüssiggas" beschickt werden. Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Ölheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss also dieselben Stufen erfüllen – über Bioöl, und zwar in eigener Verantwortung als Eigentümer, nicht über eine Beimischungspflicht des Heizöllieferanten.

Was sich für Ölheizungsbesitzer ändert

Die Situation für Ölheizungsbesitzer ist der von Gasheizungsbesitzern ähnlich, mit einem zusätzlichen Nachteil: Der CO₂-Preis trifft Heizöl wegen seines höheren Emissionsfaktors stärker als Erdgas. Bei einem CO₂-Preis von 120–150 €/Tonne (Prognose für 2030) verteuert sich Heizöl allein durch die CO₂-Abgabe um etwa 35–45 Cent pro Liter.

Hinzu kommt: Bio-Heizöl (HVO, Hydrotreated Vegetable Oil) ist noch knapper und teurer als Biomethan. Die Verfügbarkeit ist begrenzt, da dieselben Rohstoffe auch für Biodiesel im Verkehrssektor benötigt werden.

Wer eine Ölheizung betreibt, findet in unserem Beitrag zur Ölheizung: Austauschpflicht und Alternativen 2026 eine detaillierte Analyse.

Hybridheizung als Kompromiss?

Eine Möglichkeit, die Vorteile beider Welten zu nutzen, ist die Hybridheizung: eine Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-Brennwerttherme. Die Wärmepumpe deckt den Großteil des Wärmebedarfs, die Gastherme springt an besonders kalten Tagen ein.

Unter der Bio-Treppe des GModG hat die Hybridheizung einen konkreten rechtlichen Vorteil: Nach § 43 Abs. 5 Satz 1 GModG gilt die Anforderung aus Absatz 1 als erfüllt, wenn die Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers erbringt (bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 %). Verbreitet wird das als Freibrief gelesen: Schwelle eingehalten, kein biogener Brennstoff nötig, und zwar für immer. Diese Lesart greift zu kurz.

Warum die Erfüllungsfiktion nur bis 30 % trägt (unsere Lesart)

§ 43 Abs. 5 besteht aus drei Sätzen. Die Sätze 2 und 3 sind der Schlüssel:

  • Satz 1 stellt die Erfüllungsfiktion auf: 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb, 40 % bei bivalent alternativem Betrieb.
  • Satz 2 verpflichtet den Eigentümer eines Gebäudes mit mindestens sechs Wohnungen oder eines Nichtwohngebäudes, im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2039 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Wärmepumpe erfüllt wird – und zwar dann, „wenn ein höherer Anteil als 30 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll".
  • Satz 3 zieht diese Nachweispflicht für alle anderen Betriebsweisen der Wärmepumpen-Hybridheizung auf den 1. Januar 2029 vor. Damit setzt der Gesetzgeber selbst voraus, dass auch außerhalb der in Satz 1 benannten Betriebsweisen etwas „angerechnet" wird.

Wäre Satz 1 eine vollständige und dauerhafte Befreiung, gäbe es nie einen Anlass, einen höheren Anteil nachzuweisen – die Sätze 2 und 3 liefen leer. Systematisch ist die Fiktion des Satzes 1 deshalb als Anrechnung in Höhe von 30 % der bereitgestellten Wärme zu lesen. Zwei Beobachtungen stützen das:

  1. Die Stichtage passen exakt auf die Quotenstufen. Die Nachweispflicht des Satzes 2 setzt nach dem 31.12.2039 ein – genau in dem Moment, in dem die Quote von 30 % auf 60 % springt. Solange die Quote 30 % nicht übersteigt, deckt eine Anrechnung von 30 % sie vollständig ab. Erst ab 2040 nicht mehr.
  2. § 43 Abs. 3 und § 45 Abs. 2 sind identisch gebaut. Bei der Solarthermie liegt die Anrechnungsgrenze bei 15 %, und die Fiktion ist ausdrücklich auf den Zeitraum 01.01.2029 bis 31.12.2034 befristet – genau die Jahre, in denen die Quote höchstens 15 % beträgt. Bei der Biomasse-Hybridheizung liegt die Grenze ebenfalls bei 15 %, und die Nachweispflicht greift nach dem 31.12.2034 – genau dann, wenn die Quote auf 30 % steigt. Dasselbe Muster, dreimal.

Das ist eine Auslegung, keine ausdrückliche Anordnung des Gesetzes. Satz 1 formuliert die Fiktion unbedingt; die Anrechnungshöhe steht nur mittelbar im Nachweistatbestand des Satzes 2. Offen bleibt außerdem, was in kleinen Gebäuden gilt: Die Nachweispflicht der Sätze 2 und 3 richtet sich ihrem Wortlaut nach nur an Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen und an Nichtwohngebäude. Für das Ein- oder Zweifamilienhaus sieht Absatz 5 überhaupt kein Nachweisverfahren vor – ob die Fiktion dort ab 2040 unbegrenzt weiterträgt oder ebenfalls bei 30 % endet, ist ungeklärt und wird erst die Verwaltungspraxis oder eine Klarstellung des Verordnungsgebers beantworten. Wer 2040 auf der sicheren Seite stehen will, sollte nicht auf die weite Lesart setzen.

Rechenbeispiel: die 60-%-Stufe ab 2040

Einfamilienhaus, 20.000 kWh Wärmebedarf pro Jahr, Wärmepumpen-Hybridheizung mit Gas-Brennwerttherme im bivalent parallelen Betrieb, Wärmepumpe genau an der 30-%-Schwelle des Satzes 1:

Position Anteil Wärmemenge
Quote nach § 43 Abs. 1 ab 01.01.2040 60 % 12.000 kWh
Anrechnung der Wärmepumpe ohne Nachweis (§ 43 Abs. 5 Satz 1) 30 % 6.000 kWh
Verbleibende Lücke 30 Prozentpunkte 6.000 kWh

Die verbleibenden 6.000 kWh müssen dann aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff kommen – oder der Eigentümer weist nach, dass seine Wärmepumpe tatsächlich mehr als 30 % der bereitgestellten Wärme liefert. Genau dafür ist die Nachweismöglichkeit des Satzes 2 gedacht.

Praktisch ist dieser Nachweis meist zu führen, denn die 30-%-Schwelle des Satzes 1 beschreibt eine Leistungsrelation zum Spitzenlasterzeuger, nicht den Anteil an der gelieferten Jahreswärme. Eine Wärmepumpe, die 30 % der Spitzenlast abdeckt, erzeugt über das Jahr typischerweise deutlich mehr als 30 % der Wärme, weil die Spitzenlast nur an wenigen sehr kalten Tagen anfällt. Bis einschließlich 2039 ist die Hybridheizung mit der 30-%-Schwelle also tatsächlich eine vollständige Entlastung. Ab 2040 wird aus der Fiktion eine Nachweisfrage – und in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen und in Nichtwohngebäuden eine förmliche, die eine fachkundige Person nach § 88 oder der ausführende Betrieb bestätigen muss.

Wirtschaftlich kommt hinzu: Eine Hybridheizung reduziert den fossilen Gasverbrauch um 60–80 %. Die steigenden Gaspreise treffen damit nur einen kleinen Teil der Heizkosten, und die Wärmepumpe sichert niedrige Betriebskosten für den Normalbetrieb.

Mehr dazu in unserem Beitrag zur Hybridheizung: Wärmepumpe und Gas.

Häufige Fragen zur Bio-Treppe

Was genau ist die Bio-Treppe im GModG?

Die Bio-Treppe ist eine stufenweise steigende Nutzungspflicht für erneuerbare Brennstoffe (Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas, Wasserstoff) nach § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG). Wer nach dem 29. Juli 2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss als Gebäudeeigentümer sicherstellen, dass die bereitgestellte Wärme zu mindestens 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040 aus diesen Quellen stammt. Eine darüber hinausgehende Stufe für 2045 enthält § 43 nicht.

Ist die Bio-Treppe schon Gesetz?

Ja. Das GModG wurde am 23. Juli 2026 ausgefertigt, am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) und ist mit seinem Heizungsteil am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Es handelt sich um ein Einspruchsgesetz; eine Zustimmung des Bundesrates war nicht erforderlich. Nicht geltendes Recht ist dagegen die Grüngas-/Grünheizölquote für Brennstoffhändler: § 42a GModG kündigt sie nur an, das Gesetz dazu soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen.

Wer muss die Quote erfüllen – ich oder mein Gasversorger?

Sie selbst. § 43 Abs. 1 GModG verpflichtet ausdrücklich den Eigentümer des Gebäudes, die Erfüllung sicherzustellen. Ist der Eigentümer nicht der Betreiber der Heizungsanlage, trifft die Pflicht den Betreiber (§ 43 Abs. 6). Der Nachweis läuft über eine Bestätigung des Lieferanten mit der Abrechnung (§ 96 Abs. 4 und 5 GModG); die Belege sind aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 108 GModG).

Was bedeutet die Bio-Treppe für meine Gaskosten?

Sie erhöht sie, weil Biomethan deutlich teurer ist als fossiles Erdgas (ca. 9–13 ct/kWh gegenüber 7–8 ct/kWh). Bei der ersten Stufe von 10 % ab 2029 bedeutet das für ein typisches Einfamilienhaus Mehrkosten von etwa 120–140 Euro pro Jahr. Mit steigenden Quoten und steigendem CO₂-Preis wachsen die Mehrkosten weiter. Betroffen sind allerdings nur Heizungen, die nach dem 29. Juli 2026 eingebaut wurden.

Muss ich meine Gasheizung wegen der Bio-Treppe austauschen?

Nein. Die Bio-Treppe ist kein Austauschgebot, und für Heizungen, die vor dem 30. Juli 2026 eingebaut wurden, gilt überhaupt keine Quote. Auch die frühere 30-Jahre-Austauschpflicht (§ 72 GEG) und das fossile Betriebsende 2045 sind mit dem GModG ersatzlos gestrichen. Allerdings werden steigende CO₂-Preise und Netzentgelte eine Gasheizung über die Jahre unwirtschaftlicher machen.

Kann ich die Quote auch ohne Biomethan erfüllen?

Ja. § 43 GModG lässt mehrere Wege zu: eine solarthermische Anlage mit mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche (Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen) bzw. 0,03 Quadratmetern (größere Wohngebäude) im Zeitraum 2029 bis 2034 (Abs. 3), eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ab 73 % Rückgewinnungsgrad und Leistungszahl 10 im selben Zeitraum (Abs. 4) oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung, deren Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers erbringt – bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 % (Abs. 5). Bei einer Biomasse-Hybridheizung greift § 45 Abs. 2. Wichtig: Diese Erfüllungsfiktionen sind der Höhe nach begrenzt – auf 15 % bei Solarthermie (§ 43 Abs. 3 Satz 3) und bei der Biomasse-Hybridheizung (§ 45 Abs. 2 Satz 2), auf 30 % bei der Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 5 Satz 2). Soll mehr angerechnet werden, ist der tatsächliche Anteil nachzuweisen.

Erfüllt eine Wärmepumpen-Hybridheizung die Quote dauerhaft?

Bis 2039 ja, ab 2040 nach unserer Lesart nicht mehr vollständig. § 43 Abs. 5 Satz 1 GModG erklärt die Anforderung aus Absatz 1 für erfüllt, wenn die Wärmepumpe die 30-%-Schwelle erreicht (bei bivalent alternativem Betrieb 40 %). Die Sätze 2 und 3 verlangen aber einen Nachweis, „wenn ein höherer Anteil als 30 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll" – die Fiktion wirkt damit als Anrechnung in Höhe von 30 %. Solange die Quote höchstens 30 % beträgt, also bis Ende 2039, deckt sie die Pflicht vollständig ab. Ab dem 1. Januar 2040 steigt die Quote auf 60 %; dann bleiben 30 Prozentpunkte offen, die über biogene Brennstoffe oder über den Nachweis eines höheren Wärmepumpenanteils gedeckt werden müssen. Das Gesetz ordnet diese Begrenzung nicht ausdrücklich an – sie folgt aus der Systematik der Sätze 2 und 3, die sonst leerliefen.

Was gilt, wenn meine Heizung plötzlich ausfällt?

§ 43 Abs. 7 GModG enthält eine Havarie-Regel. Wird die Heizung wegen eines irreparablen Ausfalls im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2028 ersetzt, greift die Quotenpflicht erst zwölf Monate nach dem Einbau. Bei einem Ausfall ab dem 1. Januar 2029 gilt die zum Ausfallzeitpunkt bestehende Stufe für zwölf Monate ab Einbau fort; erst danach ist die dann geltende Stufe anzuwenden.

Kann ich mich auf grünes Gas verlassen, um klimaneutral zu heizen?

Nein. Die verfügbaren Mengen an Biomethan und grünem Wasserstoff reichen bei weitem nicht aus, um den gesamten Gasverbrauch im Gebäudesektor zu decken. Experten von Fraunhofer ISE und Agora Energiewende empfehlen, Biomethan vorrangig in Sektoren einzusetzen, die nicht elektrifiziert werden können. Im Gebäudesektor ist die Wärmepumpe die effizientere und langfristig günstigere Lösung.

Was passiert, wenn das Gasnetz in meiner Straße stillgelegt wird?

Wenn die kommunale Wärmeplanung Ihr Gebiet für Fernwärme vorsieht, kann das Gasnetz perspektivisch zurückgebaut werden. In diesem Fall verliert eine Gasheizung ihren Brennstoff. Prüfen Sie daher vor jeder Heizungsentscheidung den Wärmeplan Ihrer Kommune.

Lohnt sich eine neue Gasheizung trotz Bio-Treppe?

Kurzfristig sind die Anschaffungskosten einer Gasheizung (7.000–10.000 Euro) niedriger als die einer Wärmepumpe (12.000–25.000 Euro nach Förderung). Über 20 Jahre ist die Wärmepumpe aber aufgrund der niedrigeren Betriebskosten insgesamt rund 19.000–25.000 Euro günstiger. Die Bio-Treppe vergrößert diesen Abstand, weil sie die laufenden Gaskosten weiter erhöht.

Gilt die Bio-Treppe auch für bestehende Heizungen?

Nein. § 43 Abs. 1 GModG knüpft ausdrücklich daran an, dass die Heizung nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut wird. Für früher eingebaute Anlagen gilt keinerlei Quote. Eine netzweite Grüngasquote, die auch Bestandsheizungen erfassen würde, ist in § 42a GModG bislang nur angekündigt und noch nicht in Kraft.

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