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CSRD und Immobilien: Was die EU-Berichtspflicht für die Immobilienwirtschaft bedeutet

Die CSRD verpflichtet große Immobilienunternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. ESRS-Anforderungen, Scope-1-2-3-Emissionen, Zeitplan und Omnibus-I-Update.

Geschäftsbericht mit ESG-Kennzahlen eines Immobilienunternehmens

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verändert die Spielregeln für die europäische Immobilienwirtschaft grundlegend. Erstmals müssen Unternehmen nach einheitlichen, verbindlichen Standards offenlegen, wie sich ihr Geschäft auf Klima, Umwelt und Gesellschaft auswirkt -- und umgekehrt, wie Nachhaltigkeitsrisiken ihre Geschäftsentwicklung beeinflussen. Für die Immobilienbranche, die in der EU für rund 36 % der energiebedingten CO₂-Emissionen und über 40 % des Endenergieverbrauchs verantwortlich ist, bedeutet das: Transparenz über Energieverbräuche, Emissionen und Dekarbonisierungspfade wird zur regulatorischen Pflicht. In diesem Beitrag erläutern wir, welche Unternehmen betroffen sind, was sich durch das Omnibus-I-Paket geändert hat und welche konkreten Daten Immobilienunternehmen erheben müssen.

Was ist die CSRD?

Die CSRD -- vollständig Richtlinie (EU) 2022/2464 -- wurde am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 5. Januar 2023 in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) aus dem Jahr 2014 und weitet die Nachhaltigkeitsberichtspflicht erheblich aus:

  • Mehr betroffene Unternehmen: Die NFRD erfasste rund 11.700 Unternehmen in der EU. Die CSRD sollte ursprünglich etwa 50.000 Unternehmen einbeziehen.
  • Einheitliche Standards: Statt unverbindlicher Leitlinien gelten die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), die von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) entwickelt und von der EU-Kommission als delegierte Rechtsakte verabschiedet wurden.
  • Pflicht zur externen Prüfung: Die Nachhaltigkeitsberichte müssen von einem unabhängigen Prüfer mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) geprüft werden.
  • Digitales Berichtsformat: Die Berichte werden im XHTML-Format mit maschinenlesbaren XBRL-Tags veröffentlicht, um die Vergleichbarkeit zu ermöglichen.

Die CSRD ist keine immobilienspezifische Richtlinie -- sie gilt branchenübergreifend. Doch kaum ein Sektor ist so stark exponiert wie die Immobilienwirtschaft, weil der Gebäudebestand im Mittelpunkt der europäischen Dekarbonisierungsstrategie steht.

Wer muss berichten? Die CSRD-Schwellenwerte

Die CSRD sah ursprünglich eine stufenweise Einführung in drei Wellen vor. Durch das Omnibus-I-Paket (Richtlinie (EU) 2026/470, veröffentlicht am 26. Februar 2026, in Kraft ab 18. März 2026) wurden die Schwellenwerte deutlich angehoben und der Zeitplan verschoben.

Ursprünglicher Zeitplan (vor Omnibus I)

Phase Geschäftsjahr Erster Bericht Betroffene Unternehmen
Welle 1 ab 2024 2025 Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit >500 Beschäftigten (bisher NFRD-pflichtig)
Welle 2 ab 2025 2026 Große Unternehmen, die 2 von 3 Kriterien erfüllen: >250 Beschäftigte, >50 Mio. € Umsatz, >25 Mio. € Bilanzsumme
Welle 3 ab 2026 2027 Börsennotierte KMU, kleine Kreditinstitute, captive Versicherungsunternehmen

Neuer Zeitplan nach Omnibus I

Phase Geschäftsjahr Erster Bericht Betroffene Unternehmen
Welle 1 ab 2024 2025 Unverändert: Große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit >500 Beschäftigten
Welle 2 (verschoben) ab 2027 2028 Unternehmen mit >1.000 Beschäftigten und >450 Mio. € Nettoumsatzerlöse
Welle 3 (verschoben) ab 2028 2029 Börsennotierte KMU (mit Opt-out-Möglichkeit bis 2030)

Wesentliche Änderungen durch Omnibus I:

  • Die Schwellenwerte wurden massiv erhöht: Von 250 auf 1.000 Beschäftigte und von 50 Mio. € auf 450 Mio. € Nettoumsatzerlöse. Nach Schätzungen der EU-Kommission fallen dadurch rund 80 % der ursprünglich betroffenen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich heraus.
  • Welle 2 wurde um zwei Jahre auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben (erster Bericht 2028).
  • Welle 3 (börsennotierte KMU) wurde auf das Geschäftsjahr 2028 verschoben.

Für Immobilienunternehmen bedeutet das: Nur die größten Bestandshalter, Wohnungskonzerne und börsennotierten Immobiliengesellschaften fallen unmittelbar unter die Berichtspflicht. Aber auch mittelgroße Unternehmen sind indirekt betroffen, weil Banken, Investoren und CSRD-pflichtige Geschäftspartner zunehmend ESG-Daten einfordern.

Omnibus I: Verschiebung und Vereinfachung

Am 26. Februar 2026 wurde die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie trat am 18. März 2026 in Kraft und muss bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland hat das Bundesministerium der Justiz bereits einen angepassten Referentenentwurf für das CSRD-Umsetzungsgesetz vorgelegt.

Was Omnibus I konkret ändert

  1. Höhere Schwellenwerte: Nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatzerlösen sind berichtspflichtig. Die bisherige "2-von-3"-Regel (Beschäftigte, Umsatz, Bilanzsumme) wurde durch eine kumulative Schwelle ersetzt.
  2. Zeitliche Verschiebung: Unternehmen der Welle 2 und 3 erhalten eine zweijährige Verschiebung. Welle-1-Unternehmen, die bereits für das Geschäftsjahr 2024 berichten, sind nicht betroffen.
  3. Vereinfachte Standards: Die EU-Kommission hat die EFRAG beauftragt, vereinfachte ESRS-Standards (sogenannte ESRS 2.0) zu entwickeln, die voraussichtlich ab 2027 gelten sollen.
  4. Schutz kleinerer Unternehmen in der Wertschöpfungskette: CSRD-pflichtige Unternehmen dürfen ihre Offenlegungspflichten nicht an Geschäftspartner mit weniger als 1.000 Beschäftigten weitergeben. Kleinere Zulieferer und Dienstleister müssen keine Informationen liefern, die über freiwillige Berichtsstandards hinausgehen.

Auswirkungen auf die Immobilienwirtschaft

Für die Immobilienbranche bedeutet Omnibus I eine deutliche Entlastung auf der Pflichtseite -- aber keineswegs ein Ende des ESG-Drucks. Die Gründe:

  • Banken und institutionelle Investoren fordern ESG-Daten unabhängig von der gesetzlichen Berichtspflicht. Wer eine Refinanzierung oder einen Immobilienkredit benötigt, muss zunehmend EU-Taxonomie-konforme Daten liefern (siehe auch: EU-Taxonomie und Immobilienkredit).
  • CRREM-Analysen sind in der Praxis zum Standard geworden, um das Stranding-Risiko von Portfolios zu bewerten (CRREM-Pfad für Immobilienportfolios).
  • Die CO₂-Bepreisung steigt weiter (CO₂-Steuer 2026), was eine verlässliche Emissionsdatenbasis auch jenseits der Berichtspflicht wirtschaftlich notwendig macht.

ESRS: Die Standards im Überblick

Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) bilden das inhaltliche Rückgrat der CSRD-Berichterstattung. Sie bestehen aus insgesamt 12 Standards, gegliedert in drei Kategorien:

Übergreifende Standards (Cross-cutting)

Standard Bezeichnung Inhalt
ESRS 1 Allgemeine Anforderungen Grundprinzipien, Aufbau und Anwendungsregeln für die Berichterstattung
ESRS 2 Allgemeine Angaben Pflichtangaben zu Governance, Strategie, Wesentlichkeitsanalyse und Kennzahlenmanagement

Thematische Standards -- Umwelt (E)

Standard Bezeichnung Relevanz Immobilien
ESRS E1 Klimawandel Sehr hoch -- Scope-1-, -2-, -3-Emissionen, Dekarbonisierungsziele
ESRS E2 Umweltverschmutzung Mittel -- Schadstoffe, Innenraumluftqualität, Baustoffe
ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen Mittel -- Wasserverbrauch in Gebäuden
ESRS E4 Biodiversität und Ökosysteme Mittel -- Flächenversiegelung, Grünflächen
ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft Hoch -- Bau- und Abbruchabfälle, Materialkreisläufe

Thematische Standards -- Soziales (S)

Standard Bezeichnung Relevanz Immobilien
ESRS S1 Eigene Belegschaft Hoch -- Arbeitsbedingungen, Diversität
ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Mittel -- Handwerker, Facility-Management-Dienstleister
ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften Mittel -- Mieter, Anwohner, Quartiersentwicklung
ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer Mittel -- Mieterzufriedenheit, Gesundheitsschutz

Governance (G)

Standard Bezeichnung Relevanz Immobilien
ESRS G1 Unternehmerisches Verhalten Hoch -- Anti-Korruption, Geschäftsethik, Lieferantenmanagement

Nicht alle Standards sind für jedes Unternehmen berichtspflichtig. Die Wesentlichkeitsanalyse (siehe Abschnitt Doppelte Wesentlichkeit) bestimmt, welche thematischen Standards relevant sind. Einzige Ausnahme: ESRS 2 ist immer Pflicht. Und wenn ein Unternehmen ESRS E1 (Klimawandel) als nicht wesentlich einstuft, muss es dies gesondert begründen -- was für Immobilienunternehmen praktisch ausgeschlossen ist.

ESRS E1 und Immobilien: Scope-1-2-3-Emissionen

Der Standard ESRS E1 (Klimawandel) ist für die Immobilienwirtschaft der mit Abstand wichtigste thematische Standard. Er verlangt unter anderem die Offenlegung von Treibhausgasemissionen in Tonnen CO₂-Äquivalent, aufgeteilt nach Scope 1, 2 und 3.

Was bedeuten Scope 1, 2 und 3 für Immobilien?

Scope Definition Immobilien-Beispiele
Scope 1 Direkte Emissionen aus eigenen oder kontrollierten Quellen Gasheizkessel, Ölbrenner, Blockheizkraftwerke, Notstromaggregate, Firmenfahrzeuge
Scope 2 Indirekte Emissionen aus bezogener Energie Bezogener Strom (Allgemeinstrom, Aufzüge, Beleuchtung), Fernwärme, Fernkälte
Scope 3 Alle sonstigen indirekten Emissionen in der Wertschöpfungskette Mieteremissionen (Strom, Heizung in Mietflächen), Baumaterialien (graue Energie), Pendlerverkehr der Mitarbeiter, Abfallentsorgung, Instandhaltung durch Dritte

Besonderheiten der Immobilienbranche

Die Emissionsstruktur von Immobilienunternehmen unterscheidet sich grundlegend von produzierenden Unternehmen:

  • Scope 1 ist häufig relevant bei selbst betriebenen Heizungsanlagen in eigenen Gebäuden. Bei Gewerbeimmobilien mit Zentralheizung und bei Wohnungsunternehmen mit eigener Wärmeversorgung kann Scope 1 den größten Anteil ausmachen.
  • Scope 2 umfasst den bezogenen Strom für Gemeinschaftsflächen (Treppenhäuser, Tiefgaragen, Aufzüge) sowie Fernwärme, sofern diese extern bezogen wird. Die Unterscheidung zwischen standortbasierter und marktbasierter Methode (nach GHG Protocol) ist hier relevant und muss nach ESRS E1 offengelegt werden.
  • Scope 3 ist in der Immobilienwirtschaft der größte und zugleich schwierigste Emissionsblock. Er umfasst insbesondere die Energieverbräuche der Mieter (Kategorie 13: Downstream Leased Assets) und die graue Energie aus Baumaterialien und Bauprozessen (Kategorie 1 und 2: Purchased Goods and Services, Capital Goods).

Hinweis: Die genaue Zuordnung zu Scope 1, 2 oder 3 hängt davon ab, ob das Immobilienunternehmen Eigentümer, Betreiber oder Verwalter ist und ob es die operative Kontrolle über die Energieversorgung hat. Das GHG Protocol unterscheidet hier zwischen dem "Operational Control"- und dem "Financial Control"-Ansatz.

Angabepflichten nach ESRS E1-6

Die Angabepflicht E1-6 verlangt konkret:

  • THG-Bruttoemissionen für Scope 1, 2 und 3 in Tonnen CO₂-Äquivalent
  • Aufgliederung der Scope-3-Emissionen nach wesentlichen Kategorien des GHG Protocol
  • Darstellung der Berechnungsmethodik (gemessene Daten vs. Hochrechnungen vs. Emissionsfaktoren)
  • Basisjahr und Anpassungsregeln bei Änderungen im Portfolio
  • Intensitätskennzahlen, z. B. kg CO₂ pro m² Nutzfläche -- besonders relevant für Immobilienportfolios

Doppelte Wesentlichkeit in der Immobilienwirtschaft

Das Konzept der doppelten Wesentlichkeit (Double Materiality) ist das Herzstück der CSRD-Berichterstattung. Es verlangt, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsthemen aus zwei Perspektiven bewerten:

  1. Impact-Wesentlichkeit (Inside-Out): Wie wirkt sich das Unternehmen auf Umwelt und Gesellschaft aus? Beispiel Immobilien: CO₂-Emissionen aus dem Gebäudebetrieb tragen zum Klimawandel bei. Flächenversiegelung durch Neubau beeinträchtigt die Biodiversität.
  2. Finanzielle Wesentlichkeit (Outside-In): Wie wirken sich Nachhaltigkeitsfaktoren auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens aus? Beispiel Immobilien: Steigende CO₂-Preise erhöhen die Betriebskosten. Verschärfte Energieeffizienzanforderungen erfordern kostenintensive Sanierungen. Extremwetterereignisse verursachen Gebäudeschäden.

Praxisbeispiel: Doppelte Wesentlichkeit für ein Wohnungsunternehmen

Thema Impact-Wesentlichkeit Finanzielle Wesentlichkeit Bewertung
Klimawandel (E1) Hohe CO₂-Emissionen aus Heizung und Strom der Bestandsgebäude Stranding-Risiko bei steigenden CO₂-Preisen; Wertverlust bei schlechter Energieeffizienz Wesentlich
Ressourcennutzung (E5) Hoher Materialeinsatz bei Sanierungen, Bau- und Abbruchabfälle Steigende Materialkosten, regulatorische Recyclingquoten Wesentlich
Biodiversität (E4) Flächenversiegelung durch Neubau Genehmigungsrisiken bei ökologisch sensiblen Standorten Bedingt wesentlich
Eigene Belegschaft (S1) Arbeitsbedingungen im Facility Management Fachkräftemangel im Handwerk, Fluktuation Wesentlich
Betroffene Gemeinschaften (S3) Mietpreisentwicklung, Quartierswirkung Reputationsrisiken, Leerstandsrisiko Bedingt wesentlich

Die Wesentlichkeitsanalyse ist der erste Schritt jeder CSRD-Berichterstattung. Sie bestimmt, welche der zehn thematischen ESRS-Standards berichtet werden müssen. Für Immobilienunternehmen sind erfahrungsgemäß mindestens ESRS E1 (Klimawandel), ESRS E5 (Ressourcennutzung) und ESRS S1 (Eigene Belegschaft) nahezu immer wesentlich.

Welche Daten müssen Immobilienunternehmen erheben?

Die CSRD-konforme Berichterstattung erfordert eine systematische Datenerhebung auf Gebäudeebene. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Datenpunkte und ihre Zuordnung zu den ESRS-Standards:

Datenkategorie Konkrete Datenpunkte ESRS-Standard Quelle
Energieverbrauch Heizenergie (kWh), Strom (kWh), Fernwärme (kWh) je Gebäude und Jahr E1 Energieausweise, Abrechnungen, Smart Meter
Energieträger Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Strom, Wärmepumpe, Solar je Gebäude E1 Heizungsanlagendokumentation, Energieausweis
CO₂-Emissionen Scope 1 Direkte Emissionen aus eigenen Heizanlagen in t CO₂e E1 Berechnung aus Verbrauch × Emissionsfaktor
CO₂-Emissionen Scope 2 Indirekte Emissionen aus Strombezug und Fernwärme in t CO₂e E1 Versorgertarife, Emissionsfaktoren
CO₂-Emissionen Scope 3 Mieteremissionen, Baumaterialien, Entsorgung in t CO₂e E1 Mieterabrechnungen, Hochrechnungen, LCA-Daten
Gebäudefläche Nutzfläche (m²), beheizte Fläche (m²), Bruttogrundfläche (m²) E1 Grundrisse, Kataster, Gebäudedokumentation
Gebäudezustand Energieeffizienzklasse, U-Werte, Baujahr, Sanierungsstand E1, E5 Energieausweis, Bauakte
Wasserverbrauch Frischwasser (m³), Abwasser (m³) je Gebäude E3 Wasserabrechnungen
Abfallmengen Bau- und Abbruchabfall (t), Restmüll, Recyclingquote E5 Entsorgerberichte, Baustellendoku
Sanierungsmaßnahmen Durchgeführte und geplante Maßnahmen, Investitionsvolumen E1, E5 Instandhaltungsplanung, Sanierungskosten
Dekarbonisierungspfad Zieljahr Klimaneutralität, Meilensteine, CRREM-Alignment E1 CRREM-Analyse, CRREM-Pfad

Die Datenqualität ist entscheidend: ESRS E1 verlangt die Offenlegung, welcher Anteil der Emissionen auf gemessenen Daten und welcher auf Schätzungen basiert. Je höher der Anteil gemessener Daten, desto belastbarer der Bericht.

Praxisbeispiel: CSRD-Bericht eines Wohnungsunternehmens

Um die Anforderungen greifbar zu machen, skizzieren wir ein vereinfachtes Praxisbeispiel für ein fiktives mittelgroßes Wohnungsunternehmen:

Unternehmensprofil

  • Name: Beispiel Wohnen GmbH
  • Bestand: 8.500 Wohneinheiten, ca. 520.000 m² Nutzfläche
  • Beschäftigte: 1.200 (CSRD-pflichtig nach Omnibus I, da >1.000 Beschäftigte und >450 Mio. € Umsatz)
  • Nettoumsatzerlöse: 480 Mio. €
  • Berichtsjahr: 2027 (erster CSRD-Bericht 2028)

Emissionsbilanz (vereinfacht)

Scope Emissionsquelle Menge Emissionen (t CO₂e)
Scope 1 Erdgas-Zentralheizungen (4.200 WE) 42 Mio. kWh 8.400
Scope 1 Heizöl-Kessel (800 WE) 6,4 Mio. kWh 2.050
Scope 1 gesamt 10.450
Scope 2 (standortbasiert) Fernwärme (2.500 WE) 22 Mio. kWh 4.400
Scope 2 (standortbasiert) Allgemeinstrom 3,5 Mio. kWh 1.400
Scope 2 gesamt 5.800
Scope 3 Mieterenergie (Strom, nicht vom Vermieter beschafft) 35 Mio. kWh 14.000
Scope 3 Instandhaltung und Sanierung (Baumaterialien) -- 3.200
Scope 3 Abfallentsorgung 4.800 t 720
Scope 3 gesamt 17.920
Gesamtemissionen 34.170

Intensitätskennzahlen

Kennzahl Wert
Scope 1+2 je m² Nutzfläche 31,3 kg CO₂e/m²
Scope 1+2+3 je m² Nutzfläche 65,7 kg CO₂e/m²
Scope 1+2 je Wohneinheit 1,91 t CO₂e/WE

Dekarbonisierungsziel (ESRS E1-4)

Die Beispiel Wohnen GmbH hat sich zum Ziel gesetzt, die Scope-1- und Scope-2-Emissionen bis 2035 um 45 % gegenüber dem Basisjahr 2024 zu senken. Der Dekarbonisierungspfad orientiert sich am CRREM-Pfad für Wohngebäude in Deutschland. Geplante Maßnahmen umfassen den Austausch von 800 Öl- und 1.200 Gaskesseln durch Wärmepumpen und Fernwärmeanschlüsse, die energetische Sanierung der Gebäudehülle (Dämmung, Fenstertausch) bei 2.000 Wohneinheiten sowie die Installation von PV-Anlagen auf 120 Dachflächen.

Dieses Beispiel zeigt: Die CSRD-Berichterstattung erfordert eine belastbare Datenbasis auf Gebäudeebene. Ohne systematische Erfassung von Energieverbräuchen und Energieträgern pro Liegenschaft ist eine CSRD-konforme Berichterstattung nicht möglich.

Vorbereitung auf die CSRD: 5-Schritte-Plan

Auch wenn Ihr Unternehmen nach Omnibus I möglicherweise nicht unmittelbar berichtspflichtig ist, lohnt sich eine strukturierte Vorbereitung. ESG-Daten werden zunehmend von Banken, Investoren und Geschäftspartnern verlangt.

Schritt 1: Betroffenheitsanalyse durchführen

Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen unter die CSRD fällt -- jetzt oder in absehbarer Zukunft. Berücksichtigen Sie auch die indirekte Betroffenheit durch CSRD-pflichtige Geschäftspartner (z. B. Banken, die EU-Taxonomie-Daten für die Kreditvergabe benötigen).

Schritt 2: Doppelte Wesentlichkeitsanalyse durchführen

Identifizieren Sie die für Ihr Unternehmen wesentlichen Nachhaltigkeitsthemen nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit. Für Immobilienunternehmen wird ESRS E1 (Klimawandel) nahezu immer wesentlich sein. Binden Sie interne Stakeholder (Geschäftsführung, Controlling, Facility Management) und externe Stakeholder (Mieter, Investoren, Kommunen) in die Analyse ein.

Schritt 3: Dateninfrastruktur aufbauen

Schaffen Sie die Grundlage für eine systematische, gebäudescharfe Datenerhebung. Erfassen Sie Energieverbräuche, Energieträger und Gebäudekenndaten für jede Liegenschaft. Automatisieren Sie die Datenerhebung wo möglich -- etwa durch digitale Energieausweise, Smart Meter und Schnittstellen zu Messdienstleistern. Tools wie ESG-Software-Plattformen können dabei unterstützen.

Schritt 4: Emissionsbilanz erstellen

Berechnen Sie Ihre Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen auf Basis der erhobenen Daten. Nutzen Sie anerkannte Emissionsfaktoren (z. B. GEMIS, UBA, BAFA) und dokumentieren Sie die Berechnungsmethodik transparent. Setzen Sie ein Basisjahr fest, gegen das Sie zukünftige Reduktionen messen.

Schritt 5: Dekarbonisierungsstrategie entwickeln

Leiten Sie aus der Emissionsbilanz konkrete Reduktionsziele und Maßnahmen ab. Orientieren Sie sich am CRREM-Pfad für Ihre Gebäudetypen und Standorte. Priorisieren Sie Maßnahmen nach Wirtschaftlichkeit, CO₂-Reduktionspotenzial und regulatorischen Fristen. Nutzen Sie verfügbare KfW-Fördermittel und steuerliche Anreize.

Häufige Fragen zur CSRD in der Immobilienwirtschaft

Muss mein Unternehmen nach Omnibus I noch berichten?

Nach Omnibus I sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatzerlösen berichtspflichtig. Unternehmen der Welle 1 (große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit >500 Beschäftigten, die bereits unter der NFRD berichteten) bleiben unverändert berichtspflichtig. Wenn Ihr Unternehmen unter den neuen Schwellenwerten liegt, entfällt die gesetzliche Pflicht -- nicht jedoch der Druck von Investoren und Banken, ESG-Daten offenzulegen.

Welche Emissionen muss ich als Immobilienunternehmen erfassen?

Nach ESRS E1-6 müssen Sie Scope-1-, Scope-2- und Scope-3-Emissionen in Tonnen CO₂-Äquivalent berichten. Für Immobilienunternehmen umfasst Scope 1 die direkten Emissionen aus eigenen Heizungsanlagen, Scope 2 den bezogenen Strom und die Fernwärme und Scope 3 unter anderem die Energieverbräuche der Mieter und die graue Energie aus Baumaterialien. Für das erste Berichtsjahr bestehen Erleichterungen bei den Scope-3-Angaben.

Brauche ich einen externen Prüfer für den CSRD-Bericht?

Ja. Die CSRD verlangt eine externe Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen unabhängigen Prüfdienstleister. Perspektivisch soll die Prüfungsintensität auf reasonable assurance (hinreichende Sicherheit) angehoben werden, ein konkreter Zeitpunkt steht jedoch noch nicht fest.

Wie hängen CSRD und EU-Taxonomie zusammen?

Die CSRD und die EU-Taxonomie-Verordnung ergänzen sich: Die Taxonomie definiert, welche wirtschaftlichen Aktivitäten als ökologisch nachhaltig gelten. Die CSRD verpflichtet Unternehmen, den Taxonomie-konformen Anteil ihrer Umsatzerlöse, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) offenzulegen. Für Immobilienunternehmen sind die Taxonomie-Kriterien für "Erwerb und Eigentum von Gebäuden" (Aktivität 7.7) und "Renovierung bestehender Gebäude" (Aktivität 7.2) besonders relevant. Beide Regelwerke erfordern belastbare Energieverbrauchs- und Emissionsdaten auf Gebäudeebene.

Fazit: Die CSRD als Treiber der Datentransparenz

Die CSRD -- auch in der durch Omnibus I angepassten Fassung -- markiert einen Paradigmenwechsel für die Immobilienwirtschaft. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird vom freiwilligen Reputationsinstrument zur prüfungspflichtigen Geschäftsgrundlage. Selbst wenn Ihr Unternehmen nach den neuen Schwellenwerten nicht unmittelbar berichtspflichtig ist, wachsen die Datenanforderungen durch Banken, Investoren und die Wertschöpfungskette stetig.

Der entscheidende erste Schritt ist die Schaffung einer belastbaren Datenbasis auf Gebäudeebene: Energieverbräuche, Energieträger, Emissionen, Gebäudezustand. Ohne diese Grundlage sind weder CSRD-Berichte noch CRREM-Analysen, Taxonomie-Nachweise oder wirtschaftlich fundierte Sanierungsentscheidungen möglich.


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