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Wärmepumpe im Denkmalschutz 2026: Genehmigung & Förderung

Wärmepumpe im denkmalgeschützten Haus: Wann Sie eine denkmalrechtliche Genehmigung brauchen, welche Anlage erlaubt ist und wie Sie bis 70 % Förderung sichern.

Luft-Wasser-Wärmepumpe verdeckt an der straßenabgewandten Seite eines denkmalgeschützten Altbaus aufgestellt

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei getrennte Genehmigungen: Sie brauchen für ein Baudenkmal fast immer eine denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde – diese ist unabhängig von der GEG-Ausnahme und muss vor Baubeginn vorliegen.
  • § 105 GEG schützt die Substanz: Das Gebäudeenergiegesetz erlaubt Abweichungen von seinen Anforderungen, wenn deren Erfüllung Substanz oder Erscheinungsbild eines Denkmals beeinträchtigt oder unverhältnismäßig teuer wäre.
  • Bis zu 70 % Förderung: Über die KfW-Heizungsförderung (Programm 458) sind maximal 70 % Zuschuss möglich – gedeckelt auf 30.000 € Kosten und damit 21.000 € Zuschuss.
  • Erd- und Grundwasserlösungen im Vorteil: Die Technik verschwindet unsichtbar im Boden und sichert zusätzlich den Effizienzbonus von 5 %.
  • Vereinfachte Technikanforderungen: Für Baudenkmäler sieht das BAFA-Merkblatt abweichende technische Mindestanforderungen vor, wenn die Regelanforderungen dem Denkmalschutz widersprechen.
  • JAZ ≥ 3,0 bleibt Pflicht: Für die Förderung muss das Gesamtsystem eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 erreichen – im Denkmal die eigentliche Planungshürde.

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Eine Wärmepumpe im denkmalgeschützten Haus ist erlaubt – aber sie ist einer der wenigen Fälle, in denen die Technik allein nicht reicht. Sie müssen zwei rechtliche Ebenen sauber trennen: die denkmalrechtliche Erlaubnis nach Landesrecht, die jede sichtbare Veränderung am Denkmal betrifft, und die Ausnahme vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach § 105 GEG. Wer beide verwechselt, plant an der Behörde vorbei. Die gute Nachricht: Finanziell werden Denkmäler nicht benachteiligt – über die KfW-Heizungsförderung sind bis zu 70 % Zuschuss möglich, und für Baudenkmäler gelten vereinfachte technische Anforderungen. In diesem Ratgeber zeige ich, welche Wärmepumpe im Denkmal genehmigungsfähig ist, wie der Antragsweg abläuft und wovon ich abrate. Ergänzend lohnt der Blick in die Ratgeber Wärmepumpe im Altbau und Wärmepumpe nachrüsten im Altbau.

Zwei Genehmigungen, die niemand verwechseln darf

Der häufigste Fehler bei Denkmalobjekten: Eigentümer glauben, die GEG-Ausnahme für Denkmäler befreie sie automatisch von jeder Behörde. Das Gegenteil ist der Fall. Es gibt zwei voneinander unabhängige Rechtsebenen.

Ebene Rechtsgrundlage Regelt Wer entscheidet?
Denkmalrecht Landesdenkmalschutzgesetz (16 Landesgesetze) Ob die sichtbare Veränderung am Denkmal erlaubt wird Untere Denkmalschutzbehörde
Energierecht § 105 GEG / § 102 GEG Ob GEG-Anforderungen abgeschwächt werden Gilt kraft Gesetzes bzw. auf Antrag

Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist die entscheidende. Jede von außen sichtbare Veränderung an einem Baudenkmal – und dazu gehört die Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe genauso wie neue Wanddurchbrüche oder sichtbare Leitungen – muss vorab von der Unteren Denkmalschutzbehörde erlaubt werden. Diese Erlaubnis richtet sich nach dem jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetz, denn Denkmalschutz ist in Deutschland Ländersache. Es gibt keine bundeseinheitliche Genehmigung, sondern 16 Landesgesetze mit teils unterschiedlichen Verfahren.

Die GEG-Ausnahme ist etwas völlig anderes. Sie befreit Sie nicht von der Behörde, sondern nimmt Ihnen energetische Pflichten ab, wenn diese das Denkmal beschädigen würden – dazu unten mehr. Die Ausnahme nach § 105 GEG entbindet ausdrücklich nicht von der separaten denkmalrechtlichen Erlaubnis.

Merksatz: Was man am Denkmal sieht, entscheidet die Denkmalbehörde. Was das GEG verlangt, regeln § 105 und § 102. Diese Trennung sauber zu verstehen, spart im Genehmigungsverfahren die meiste Zeit.

§ 105 GEG: Was das Gesetz Denkmälern erlaubt

Der zentrale Paragraf für energetische Maßnahmen an Denkmälern ist § 105 GEG. Er trägt die Überschrift „Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz" und erlaubt Abweichungen von den GEG-Anforderungen, wenn deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder zu unverhältnismäßig hohem Aufwand führt.

Praktisch heißt das: Wenn eine GEG-Vorgabe – etwa eine bestimmte Dämmung der Fassade oder eine bauteilbezogene Anforderung – das Denkmal in seinem Erscheinungsbild stören oder unverhältnismäßig verteuern würde, greift die Abweichung. Wichtig ist die juristische Konstruktion: § 105 gilt kraft Gesetzes. Es gibt hier keinen Antrag im engeren Sinne – die Prüfung, ob die Voraussetzungen vorliegen, liegt zunächst beim Eigentümer bzw. seinem Fachplaner. In der Praxis dokumentiert man die Abweichung nachvollziehbar und stimmt sie mit dem Energieeffizienz-Experten und der Denkmalpflege ab.

§ 102 GEG als zweiter Hebel

Neben § 105 gibt es einen weiteren Weg: § 102 GEG erlaubt auf Antrag eine Befreiung von GEG-Anforderungen, wenn diese im Einzelfall zu einer unbilligen Härte oder unverhältnismäßig hohem Aufwand führen. Anders als § 105 ist das ein echtes Antragsverfahren bei der zuständigen Behörde. Bei Denkmalobjekten ist § 102 der zusätzliche Hebel, wenn § 105 nicht sauber greift – etwa weil das Gebäude formal (noch) nicht als Denkmal eingetragen ist, aber wirtschaftlich vergleichbare Härten entstehen.

Instrument Art Anwendung
§ 105 GEG Abweichung kraft Gesetzes Erfüllung beeinträchtigt Substanz/Erscheinungsbild oder ist unverhältnismäßig teuer
§ 102 GEG Befreiung auf Antrag Unbillige Härte im Einzelfall, unverhältnismäßiger Aufwand

Für die Wärmepumpe selbst ist beides meist nachrangig: Eine Wärmepumpe erfüllt die energetischen Anforderungen ohnehin problemlos. Relevant werden § 105 und § 102 vor allem bei flankierenden Maßnahmen – etwa wenn die Behörde eine Dämmung verlangen würde, die am Denkmal nicht umsetzbar ist.

Muss ich die 65-%-EE-Pflicht erfüllen?

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Aktuell gilt noch die Pflicht, dass jede neue Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Für Denkmäler greift hier die Ausnahme über § 105 bzw. § 102 GEG. In der Praxis ist die Frage für Wärmepumpen-Interessenten aber ohnehin akademisch: Eine Wärmepumpe erfüllt die 65-%-Pflicht von Natur aus – sie läuft zu 100 % mit Strom, der zunehmend erneuerbar ist, und wird in der Systematik als vollständig anrechenbar behandelt.

Zusätzlich ist Bewegung im Gesetz: Die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht soll mit dem geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) entfallen. Wichtig zur Einordnung: Das GMG ist Stand Juli 2026 im parlamentarischen Verfahren und noch nicht in Kraft – es handelt sich um einen Entwurf, nicht um geltendes Recht. Wer heute plant, sollte sich nicht auf ein noch nicht beschlossenes Gesetz verlassen. Für Denkmaleigentümer ändert sich praktisch wenig, weil die Ausnahmeregelungen greifen und die Wärmepumpe die Pflicht ohnehin erfüllt.

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Welche Wärmepumpe eignet sich für ein Baudenkmal?

Die Wahl der Wärmequelle entscheidet im Denkmal oft mehr über die Genehmigungsfähigkeit als über die Technik. Der Grund: Die Denkmalbehörde interessiert sich für das, was man sieht. Genau hier trennen sich die Bauarten.

Typ Sichtbarkeit am Denkmal Genehmigungschance Aufwand / Kosten
Erdwärme (Sole-Wasser) Unsichtbar – Sonde/Kollektor im Boden Hoch Hoch (Bohrung)
Grundwasser (Wasser-Wasser) Zwei unauffällige Brunnen Hoch Hoch (Genehmigung Wasserbehörde)
Luft-Wasser (Monoblock außen) Sichtbare Außeneinheit Von Platzierung abhängig Niedrig–mittel

Erd- und Grundwasser-Wärmepumpen: die unauffällige Lösung

Erd- und Grundwasser-Wärmepumpen sind im Denkmal fast immer der genehmigungsfreundlichste Weg, weil die eigentliche Technik unsichtbar im Boden verschwindet. Bei der Erdwärme liegt entweder eine Tiefenbohrung oder ein Flächen- bzw. Grabenkollektor im Erdreich, bei der Grundwasserlösung fördern zwei Brunnen das Wasser. Am Gebäude selbst sieht man nichts – ein starkes Argument gegenüber der Denkmalbehörde.

Der Preis dieser Unauffälligkeit sind höhere Investitionskosten und zusätzliche Genehmigungen: Eine Erdsondenbohrung ist ihrerseits genehmigungspflichtig (Untere Wasserbehörde), und Grundwasseranlagen brauchen eine wasserrechtliche Erlaubnis. Die Details habe ich in den Ratgebern Erdwärmepumpe: Kosten & Voraussetzungen und Erdwärme: Bohrung, Kosten & Genehmigung aufgeschlüsselt.

Luft-Wasser-Wärmepumpen: Alles hängt an der Platzierung

Luft-Wasser-Wärmepumpen sind günstiger und ohne Bohrung installierbar – aber sie haben eine sichtbare Außeneinheit, und genau die ist der neuralgische Punkt im Denkmalschutz. Genehmigungsentscheidend ist die verdeckte, straßenabgewandte Platzierung. Bewährt haben sich:

  • Aufstellung im rückwärtigen Hof oder Garten, nicht zur öffentlichen Straße hin
  • Positionierung hinter Hecken, Mauern oder bestehenden Nebengebäuden
  • Verkleidungen und Einhausungen, die sich material- und farblich in das Denkmalensemble einfügen
  • Ausrichtung, die auch den Schallschutz zum Nachbarn berücksichtigt

Ein reiner Verkleidungswürfel darf allerdings die Wärmeabfuhr nicht behindern – hier ist Abstimmung mit dem Fachbetrieb nötig. In Ensembles mit sehr strengem Schutz kann die Behörde eine sichtbare Außeneinheit ganz ablehnen; dann bleibt nur die Erd- oder Grundwasserlösung.

Alte Bausubstanz: Funktioniert die Wärmepumpe überhaupt?

Die zweite Sorge betrifft die Effizienz. Denkmäler sind selten gedämmt, und der Denkmalschutz verhindert oft die naheliegende Fassadendämmung. Eine Wärmepumpe funktioniert trotzdem, wenn die Vorlauftemperatur ganzjährig unter etwa 55 °C bleibt. Stellhebel dafür:

  • Größere Heizkörper (Niedertemperatur- oder Typ-33-Heizkörper) mit mehr Oberfläche
  • Flächenheizung, wo Böden ohnehin erneuert werden dürfen
  • Eine Hochtemperatur-Wärmepumpe, die den Dämmnachteil ausgleicht

Entscheidend ist die JAZ: Für die Förderung muss das System eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 erreichen. Im ungedämmten Denkmal ist das die eigentliche Planungshürde – nicht die Genehmigung. Eine sorgfältige Heizlastberechnung und ein hydraulischer Abgleich sind hier Pflicht, kein Kür.

Förderung im Denkmal: Bis zu 70 % Zuschuss

Denkmäler werden bei der Förderung nicht benachteiligt – im Gegenteil, sie profitieren teilweise von vereinfachten Anforderungen. Die Heizungsförderung läuft 2026 über die KfW (Programm 458). Der Antrag muss vor Auftragsvergabe gestellt werden.

Die Förderbausteine im Überblick

Baustein Fördersatz Voraussetzung
Grundförderung 30 % Einbau einer förderfähigen Wärmepumpe
Klimageschwindigkeitsbonus +20 % Ersatz einer alten Öl-, Gas- oder Kohleheizung
Einkommensbonus +30 % Zu versteuerndes Haushaltseinkommen unter 40.000 €/Jahr
Effizienzbonus +5 % Natürliches Kältemittel oder Erd-/Grundwasser-/Abwasserquelle
Maximaler Satz bis 70 % Gedeckelt auf 30.000 € Kosten = max. 21.000 € Zuschuss

Quelle: KfW – Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude (458).

Die Bausteine sind stapelbar: Grundförderung 30 % plus Klimageschwindigkeitsbonus 20 %, Einkommensbonus 30 % und Effizienzbonus 5 % ergeben rechnerisch 85 %, gedeckelt wird jedoch bei 70 %. Die förderfähigen Kosten sind bei der ersten Wohneinheit auf 30.000 € begrenzt – daraus folgt ein maximaler Zuschuss von 21.000 €.

Der Effizienzbonus passt perfekt zum Denkmal

Interessant ist der Effizienzbonus von 5 %: Er wird für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (z. B. R290/Propan, CO₂) oder mit Erdreich, Grundwasser bzw. Abwasser als Wärmequelle gewährt. Das ist im Denkmal doppelt praktisch: Genau die unauffälligen Erd- und Grundwasserlösungen, die im Denkmal oft die einzige genehmigungsfähige Variante sind, sichern den Bonus automatisch – unabhängig vom Kältemittel.

Rechenbeispiel: Erdwärmepumpe im denkmalgeschützten Einfamilienhaus

  • Gesamtkosten (System + Erdsonde): 40.000 €, förderfähig gedeckelt auf 30.000 €
  • Grundförderung (30 %): 9.000 €
  • Klimageschwindigkeitsbonus (20 %, Ölheizung wird ersetzt): 6.000 €
  • Effizienzbonus (5 %, Erdwärmequelle): 1.500 €
  • Gesamtförderung: 16.500 € (55 %)
  • Eigenanteil: 23.500 €

Bei niedrigem Haushaltseinkommen käme der Einkommensbonus hinzu – dann wird der Deckel von 70 % bzw. 21.000 € erreicht. Alle Details zur Antragstellung stehen im Ratgeber KfW 458 Heizungsförderung 2026 und in der Übersicht zur Wärmepumpenförderung 2026.

Vereinfachte technische Anforderungen für Denkmäler

Ein oft übersehener Vorteil: Die BAFA-Förderrichtlinie sieht für Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz vereinfachte bzw. abweichende technische Mindestanforderungen an Bauteile vor, wenn die Regelanforderungen dem Denkmalschutz widersprechen. Das nimmt Druck aus der Planung – etwa wenn eine bestimmte Bauteilvorgabe am Denkmal nicht umsetzbar ist, ohne die Förderung zu gefährden.

So läuft die denkmalrechtliche Genehmigung ab

Der Ablauf folgt in allen Bundesländern einem ähnlichen Muster, auch wenn Fristen und Gebühren je Landesgesetz variieren. Der wichtigste Grundsatz: Erst die Behörde, dann der Bau.

  1. Untere Denkmalschutzbehörde früh einbinden. Suchen Sie das Gespräch, bevor Sie einen Fachbetrieb beauftragen. Viele Behörden beraten vorab und nennen ihre Anforderungen an Platzierung und Verkleidung.
  2. Antragsunterlagen zusammenstellen (siehe Checkliste unten).
  3. Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis stellen – meist formlos oder über ein Landesformular.
  4. Bearbeitung abwarten. Je nach Behörde und Objekt dauert das mehrere Wochen bis Monate. Verbindliche bundesweite Fristen gibt es nicht.
  5. Erst nach Erteilung der Erlaubnis den Auftrag vergeben – und den KfW-Förderantrag ohnehin vor Auftragsvergabe stellen.

Checkliste: Diese Unterlagen braucht die Behörde

Unterlage Zweck
Fotodokumentation der Fassade Ist-Zustand des Denkmals dokumentieren
Aufstellplan der Außeneinheit Position und Abstände nachweisen
Leitungsverlegungsplan Sichtbare Eingriffe an Wänden/Böden zeigen
Visualisierung / Fotomontage Wirkung der Anlage im Denkmalbild belegen
Technische Datenblätter Maße, Schallwerte, Wärmequelle

Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller die Entscheidung. Fotomontagen der Außeneinheit an der geplanten Stelle sind erfahrungsgemäß das überzeugendste Argument.

Was passiert ohne Genehmigung?

Wer die Wärmepumpe ohne denkmalrechtliche Erlaubnis einbaut, riskiert Bußgelder und im schlimmsten Fall den behördlich angeordneten Rückbau. Das ist kein theoretisches Risiko – gerade sichtbare Außeneinheiten fallen auf. Deshalb gilt ausnahmslos: zuerst die Untere Denkmalschutzbehörde einbinden, dann installieren.

Wann Sie Fachbetrieb und Experten hinzuziehen sollten

Bei einem Denkmal ist die Zusammenarbeit mit zwei Fachrollen fast immer sinnvoll – und teils Voraussetzung für die Förderung:

  • Energieeffizienz-Experte (EEE): Für die KfW-Förderung ist die Einbindung eines gelisteten Experten Standard. Er verantwortet Heizlastberechnung, JAZ-Nachweis und die Dokumentation etwaiger GEG-Abweichungen.
  • Denkmalpflege / Fachbehörde: Sie definiert, was am Denkmal sichtbar sein darf, und ist Ihr Ansprechpartner für die Erlaubnis.

Ein erfahrener Heizungsfachbetrieb übernimmt die Auslegung der Anlage und die verdeckte Platzierung. Gerade die Kombination aus niedriger Vorlauftemperatur, unauffälliger Aufstellung und förderfähiger Technik ist im Denkmal anspruchsvoll – hier zahlt sich frühe, koordinierte Planung aus.

Häufige Fragen (FAQ)

Braucht man für eine Wärmepumpe im denkmalgeschützten Haus eine Genehmigung?

Ja. Jede von außen sichtbare Veränderung am Denkmal – vor allem die Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe – ist nach dem jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetz genehmigungspflichtig. Die denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde muss vor Baubeginn vorliegen. Diese Pflicht ist unabhängig von der GEG-Ausnahme nach § 105.

Welche Wärmepumpe eignet sich am besten für ein Baudenkmal?

Erd- und Grundwasser-Wärmepumpen sind meist die beste Wahl, weil die Technik unsichtbar im Boden verschwindet und die Genehmigung dadurch deutlich einfacher wird. Bei Luft-Wasser-Geräten entscheidet die verdeckte, straßenabgewandte Platzierung der Außeneinheit über die Erlaubnis. Ein Nebeneffekt: Erd- und Grundwasserlösungen sichern automatisch den Effizienzbonus von 5 %.

Was regelt § 105 GEG bei Denkmälern?

§ 105 GEG erlaubt Abweichungen von den GEG-Anforderungen, wenn deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild eines Baudenkmals beeinträchtigt oder zu unverhältnismäßig hohem Aufwand führt. Die Regelung gilt kraft Gesetzes; die Prüfung der Voraussetzungen liegt zunächst beim Eigentümer und seinem Fachplaner. Sie ersetzt aber nicht die denkmalrechtliche Erlaubnis.

Wird eine Wärmepumpe im Denkmal gefördert?

Ja. Über die KfW-Heizungsförderung (458) gibt es 30 % Grundförderung plus Boni bis maximal 70 %, gedeckelt auf 30.000 € Kosten bzw. 21.000 € Zuschuss. Zusätzlich gelten für Baudenkmäler vereinfachte technische Mindestanforderungen, wenn die Regelanforderungen dem Denkmalschutz widersprechen.

Was passiert, wenn ich die Wärmepumpe ohne Denkmalgenehmigung einbaue?

Es drohen Bußgelder und im schlimmsten Fall der behördlich angeordnete Rückbau der Anlage. Gerade sichtbare Außeneinheiten fallen auf und werden beanstandet. Binden Sie deshalb immer zuerst die Untere Denkmalschutzbehörde ein, bevor Sie einen Fachbetrieb beauftragen.

Funktioniert eine Wärmepumpe im Denkmal trotz alter Bausubstanz?

Ja, wenn die Vorlauftemperatur ganzjährig unter etwa 55 °C bleibt. Große Heizkörper, eine Flächenheizung oder eine Hochtemperatur-Wärmepumpe helfen, den oft unvermeidbaren Dämmnachteil auszugleichen. Für die Förderung muss das System eine JAZ von mindestens 3,0 erreichen – im ungedämmten Denkmal ist das die eigentliche Planungshürde.

Wie lange dauert die denkmalrechtliche Genehmigung?

Je nach Behörde und Objekt dauert die Bearbeitung mehrere Wochen bis Monate. Verbindliche bundesweite Fristen gibt es nicht, weil Denkmalschutz Ländersache ist. Benötigt werden meist eine Fotodokumentation der Fassade, Aufstell- und Leitungspläne sowie teils Visualisierungen der geplanten Außeneinheit.

Muss ich für die Denkmal-Wärmepumpe die 65-%-EE-Pflicht erfüllen?

Aktuell greift bei Denkmälern die Ausnahme über § 105 bzw. § 102 GEG. Praktisch spielt das für Wärmepumpen keine Rolle, weil sie die Pflicht ohnehin erfüllen. Zudem soll die 65-%-Pflicht mit dem geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz entfallen – dieses ist Stand Juli 2026 aber noch nicht in Kraft.

Ist eine Luft-Wärmepumpe im Denkmal überhaupt genehmigungsfähig?

Oft ja, wenn die Außeneinheit verdeckt und straßenabgewandt aufgestellt und material- sowie farblich in das Denkmalbild eingefügt wird. In Ensembles mit sehr strengem Schutz kann die Behörde eine sichtbare Außeneinheit jedoch ablehnen – dann bleibt nur die Erd- oder Grundwasserlösung. Eine Fotomontage der geplanten Position ist im Antrag das überzeugendste Argument.

Nächster Schritt: Passt eine Wärmepumpe zu Ihrem Denkmal?

Ob im denkmalgeschützten Haus eine Erd-, Grundwasser- oder gut platzierte Luft-Wasser-Wärmepumpe die wirtschaftlichste und genehmigungsfähige Lösung ist, hängt von Gebäude, Schutzstatus, vorhandenem Heizsystem und Ihren Fördermöglichkeiten ab. Pauschale Empfehlungen ersetzen weder die Abstimmung mit der Denkmalbehörde noch eine gebäudespezifische Analyse. Mit reduco analysieren Sie Ihr Gebäude in wenigen Minuten und erhalten eine datenbasierte Einschätzung, welche Wärmepumpe technisch und wirtschaftlich zu Ihrem Haus passt – inklusive Fördermittelberechnung und konkreter Kosten-Nutzen-Analyse.

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