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Ratgeber16 Min. Lesezeit

Wärmepumpe Förderung 2026: Bis 80 % Zuschuss sichern [Rechnung]

Wärmepumpe Förderung ab Juli 2026: 30 % Basis + 16 % Klimabonus (sinkt halbjährlich) + bis 40 % Einkommensbonus, Deckel bis 80 % = max. 22.400 EUR. Alle KfW-458-Boni, Voraussetzungen und 3 Rechenbeispiele.

Wärmepumpe an einem Wohnhaus in Deutschland

Das Wichtigste in Kürze

  • Maximale Förderung: bis zu 80 % der förderfähigen Kosten – beim Einfamilienhaus max. 22.400 EUR (förderfähige Kosten seit 21.07.2026 gedeckelt auf 28.000 EUR).
  • Drei Bausteine: Grundförderung 30 % (für alle) + Klimageschwindigkeitsbonus 16 % + einkommensabhängiger Bonus bis 40 %, kombinierbar bis zum Deckel von 80 % (Geringverdiener) bzw. 70 % (Standard). Effizienzbonus (5 %) und Emissionsminderungszuschlag (2.500 EUR) sind ersatzlos entfallen.
  • Klimabonus: nur für selbstnutzende Eigentümer, die eine alte fossile Heizung ersetzen (Gasheizung mindestens 20 Jahre alt). Der Satz sinkt ab 21.07.2026 halbjährlich von 16 % bis auf 0 % ab 01.08.2028.
  • Einkommensbonus: gestaffelt – 40 % bei zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 EUR, 30 % bis 40.000 EUR, 10 % bis 50.000 EUR. Neu: Familienzuschlag senkt das anrechenbare Einkommen einmalig um 10.000 EUR bei mindestens einem minderjährigen Kind.
  • Reihenfolge: Antrag über meine.kfw.de zwingend vor dem bindenden Liefer- und Leistungsvertrag – sonst entfällt die Förderung komplett.
  • Dauer: Bearbeitungszeit aktuell 4–8 Wochen, Gesamtdauer von Antrag bis Auszahlung ca. 3–6 Monate; Programm läuft weiter, aber die Fördersätze sinken halbjährlich.

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Update (Stand: 14. Juli 2026) – Neue BEG-Förderung nach dem GModG: Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, Bundestag + Bundesrat 10.07.2026) und der neuen BEG-Förderrichtlinie gelten ab 21. Juli 2026 neue Fördersätze für den Heizungstausch: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 % auf 16 % und danach halbjährlich weiter (12 % ab Februar 2027, 8 % ab August 2027, bis 0 % ab August 2028). Der Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag (2.500 EUR) entfallen ersatzlos. Die maximal förderfähigen Kosten für die Heizung sinken von 30.000 EUR auf 28.000 EUR. Neu ist ein einkommensabhängiger Deckel von bis zu 80 % (statt pauschal 70 %). Die Zahlen und Rechenbeispiele in diesem Artikel sind auf den neuen Stand aktualisiert.

Wer jetzt eine Wärmepumpe einbauen lässt, kann bis zu 80 % der Investitionskosten als staatlichen Zuschuss erhalten. Bei förderfähigen Kosten von 28.000 EUR sind das für einkommensschwache Haushalte maximal 22.400 EUR – Geld, das nicht zurückgezahlt werden muss. Dazu kommt ein zinsgünstiger KfW-Ergänzungskredit für den Restbetrag. Klingt attraktiv, ist aber an klare Regeln gebunden: Wer welchen Bonus bekommt, wie der Antrag ablaufen muss und welche Fehler die Förderung kosten können – das erklärt dieser Artikel im Detail. Wichtig zu wissen: Mit der neuen Förderrichtlinie sinken die Sätze erstmals halbjährlich. Wer den Klimageschwindigkeitsbonus in voller Höhe sichern will, sollte den Antrag zeitnah stellen. Einen umfassenden Kostenvergleich aller Wärmepumpentypen inklusive Betriebskosten und Wirtschaftlichkeit finden Sie in unserem Ratgeber zu Wärmepumpe-Kosten und Förderung. Einen Gesamtüberblick über sämtliche Förderprogramme für energetische Sanierungen bietet unser Förderungs-Überblick 2026.

Das Förderprogramm: BEG EM über KfW 458

Die Wärmepumpenförderung ist Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM). Seit 2024 wird der Heizungstausch über das KfW-Programm 458 als Direktzuschuss abgewickelt – das heißt, Sie erhalten den Förderbetrag nach Abschluss der Maßnahme ausgezahlt. Anders als bei einem Kredit muss nichts zurückgezahlt werden.

Die Förderung steht grundsätzlich allen offen: Selbstnutzenden Eigentümern, Vermietern, Wohnungseigentümergemeinschaften und Unternehmen. Der entscheidende Unterschied liegt in der Höhe: Während die Grundförderung für alle gilt, sind die lukrativen Zusatzboni an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Zwei Rechtsakte, ein Reform-Paket: Die neuen Fördersätze regelt die neue BEG-Förderrichtlinie, die der Haushaltsausschuss am 8. Juli 2026 beschlossen hat und die ab dem 21. Juli 2026 gilt. Parallel dazu hat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossen (322:272 Stimmen) und noch am selben Tag vom Bundesrat gebilligt – die frühere 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch gestrichen und regelt stattdessen eine schrittweise „Bio-Treppe" für neu eingebaute fossile Heizungen. Die Fördersätze in diesem Artikel stammen aus der neuen Förderrichtlinie, die ordnungsrechtlichen Regeln aus dem GModG.

Wichtig: Das Förderprogramm läuft weiter, aber die neue Förderrichtlinie senkt die Sätze erstmals nach einem festen Halbjahres-Fahrplan. Der Klimageschwindigkeitsbonus fällt von 16 % (bis Ende Januar 2027) über 12 %, 8 % und 4 % bis auf 0 % ab August 2028; parallel sinken die maximal förderfähigen Kosten ab Februar 2027 halbjährlich um 750 EUR. Anders als früher gilt jetzt: Wer den vollen Zuschuss will, sollte nicht warten – jedes Halbjahr Verzögerung kostet bares Geld.

Die Förderbestandteile im Detail

Die Gesamtförderung setzt sich seit dem 21. Juli 2026 aus bis zu drei Bausteinen zusammen. Jeder Baustein hat eigene Voraussetzungen. Die Boni sind kombinierbar, aber die Summe ist gedeckelt – auf maximal 80 % für einkommensschwache Haushalte (zu versteuerndes Einkommen bis 30.000 EUR bzw. bis 40.000 EUR mit Familienzuschlag) und auf maximal 70 % für alle anderen. Der frühere Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasse (2.500 EUR) sind mit der neuen Förderrichtlinie ersatzlos entfallen.

Übersicht: Alle Boni auf einen Blick

Förderbestandteil Fördersatz Voraussetzung Wer kann beantragen?
Grundförderung 30 % Einbau einer Heizung mit ≥ 65 % erneuerbarer Energie Alle (Selbstnutzer, Vermieter, WEG, Unternehmen)
Klimageschwindigkeitsbonus 16 % (sinkt halbjährlich) Austausch einer alten fossilen Heizung (Details unten) Nur selbstnutzende Eigentümer
Einkommensbonus 40 % / 30 % / 10 % (je nach Einkommen) Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen ≤ 50.000 EUR Nur selbstnutzende Eigentümer
Maximum (Deckel) 80 % / 70 % Je nach Einkommen

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Im Folgenden erkläre ich jeden Baustein im Detail.

1. Grundförderung: 30 % für alle

Die Grundförderung bildet die Basis. Sie beträgt 30 % der förderfähigen Kosten und steht jedem Antragsteller offen – unabhängig von Einkommen, Eigentumsverhältnis oder Art der ersetzten Heizung.

Voraussetzung: Die neue Heizung muss mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen. Eine Wärmepumpe erfüllt diese Anforderung per Definition, da sie Umweltwärme (Luft, Erdreich oder Wasser) als Energiequelle nutzt.

Das bedeutet: Auch Vermieter, die eine neue Wärmepumpe in ein Mietobjekt einbauen, erhalten 30 % Zuschuss. Ebenso Wohnungseigentümergemeinschaften, die die Zentralheizung austauschen, und gewerbliche Vermieter mit Wohngebäuden.

2. Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % für den Austausch alter Heizungen

Der Klimageschwindigkeitsbonus belohnt den schnellen Abschied von fossilen Heizsystemen. Mit der neuen Förderrichtlinie beträgt er seit dem 21. Juli 2026 nur noch 16 % (zuvor 20 %) und sinkt danach nach einem festen Halbjahres-Fahrplan weiter:

Zeitraum Klimageschwindigkeitsbonus
21.07.2026 – 31.01.2027 16 %
ab 01.02.2027 12 %
ab 01.08.2027 8 %
ab 01.02.2028 4 %
ab 01.08.2028 0 % (entfällt)

Die frühere Regel – 20 % gesichert bis Ende 2028, danach alle zwei Jahre minus 3 Prozentpunkte – gilt nicht mehr. Wer den vollen Satz sichern will, muss den Antrag zeitnah stellen: Jedes Halbjahr Verzögerung kostet 4 Prozentpunkte, bei 28.000 EUR förderfähigen Kosten also gut 1.100 EUR.

Voraussetzungen (alle müssen erfüllt sein):

  1. Selbstnutzung: Sie müssen die Immobilie selbst bewohnen. Vermieter erhalten diesen Bonus nicht.
  2. Austausch einer der folgenden Heizungstypen:
    • Ölheizung (unabhängig vom Alter)
    • Kohleheizung (unabhängig vom Alter)
    • Nachtspeicherheizung (unabhängig vom Alter)
    • Gas-Konstanttemperaturkessel (auch als Gasetagenheizung, unabhängig vom Alter)
    • Gasheizung oder Biomasseheizung, die mindestens 20 Jahre in Betrieb ist (Inbetriebnahmedatum auf dem Typenschild)
  3. Keine fossile Restheizung: Neu ist, dass im Gebäude nach dem Austausch keine fossile Heizung mehr verbleiben darf.

Nicht berechtigt sind Eigentümer, die eine relativ neue Gas-Brennwertheizung (unter 20 Jahre) ersetzen, oder eine funktionsuntüchtige Heizung austauschen. Die alte Heizung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch funktionstüchtig sein.

Praxistipp: Das Alter der Gasheizung wird anhand des Inbetriebnahmedatums auf dem Typenschild bestimmt. Ist das Typenschild nicht mehr lesbar, kann der Schornsteinfeger das Datum aus seinen Unterlagen bestätigen. Anders als früher lohnt es sich wegen der halbjährlichen Absenkung des Bonus in der Regel nicht mehr, mit dem Antrag zu warten, bis eine noch junge Gasheizung die 20-Jahres-Grenze erreicht – der Verlust durch den sinkenden Klimageschwindigkeitsbonus überwiegt oft den Gewinn.

3. Einkommensbonus: bis 40 % bei niedrigem Einkommen

Der Einkommensbonus stellt sicher, dass auch Haushalte mit geringem Einkommen den Heizungstausch stemmen können. Mit der neuen Förderrichtlinie ist er nicht mehr ein pauschaler 30-%-Bonus, sondern nach Einkommen gestaffelt:

Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen Einkommensbonus
bis 30.000 EUR 40 %
über 30.000 bis 40.000 EUR 30 %
über 40.000 bis 50.000 EUR 10 %
über 50.000 EUR kein Bonus

Neu: Familienzuschlag. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das anrechenbare zu versteuernde Einkommen einmalig und pauschal um 10.000 EUR reduziert – nicht je Kind, sondern einmal für den Haushalt. Ein Haushalt mit 48.000 EUR zu versteuerndem Einkommen und einem Kind rutscht damit rechnerisch auf 38.000 EUR und erhält statt 10 % den 30-%-Bonus.

Voraussetzungen:

  1. Selbstnutzung: Die Immobilie muss selbst bewohnt werden.
  2. Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen (ggf. nach Familienzuschlag) höchstens 50.000 EUR.

Wie wird das Einkommen berechnet?

Maßgeblich ist der Durchschnitt des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung. Bei einem Antrag in 2026 werden also die Einkommensteuerbescheide für 2023 und 2024 herangezogen. Das Haushaltseinkommen ist die Summe der zu versteuernden Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen.

Was zählt als „zu versteuerndes Einkommen"?

Es ist der Betrag, der in Ihrem Einkommensteuerbescheid unter „zu versteuerndes Einkommen" steht – also nach Abzug aller Freibeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben. Das ist deutlich weniger als das Bruttoeinkommen. Ein Haushalt mit 55.000 EUR Bruttoeinkommen kann durchaus ein zu versteuerndes Einkommen unter 40.000 EUR haben.

Nachweispflicht: Sie müssen bei der Antragstellung die Einkommensteuerbescheide der relevanten Jahre hochladen. Liegen diese noch nicht vor, kann eine Schätzung auf Basis vorheriger Bescheide eingereicht werden – die endgültige Prüfung erfolgt dann nachträglich.

Weggefallen: Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag

Bis zum 20. Juli 2026 gab es zwei weitere Bausteine, die es jetzt nicht mehr gibt:

  • Der Effizienzbonus von 5 % für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel (z. B. R-290/Propan) oder Erdreich-/Grundwasser als Wärmequelle ist mit der neuen KfW-Förderrichtlinie ersatzlos entfallen.
  • Der Emissionsminderungszuschlag von 2.500 EUR für emissionsarme Biomasseheizungen ist ebenfalls entfallen.

Für die Wahl der Wärmepumpe bleibt das Kältemittel aber relevant: Klimafreundliche Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial (GWP) unter 150 – vor allem R-290 (Propan) – werden weiterhin empfohlen und werden ab dem 1. Januar 2028 zur Fördervoraussetzung. Geräte mit R-32 (GWP über 150) sind dann nicht mehr förderfähig. Da die meisten aktuell am Markt erhältlichen Luft-Wasser-Wärmepumpen namhafter Hersteller (Viessmann, Vaillant, Bosch, Daikin, Wolf, Stiebel Eltron u. a.) ohnehin bereits mit R-290 arbeiten, ist diese Anforderung in der Praxis meist unproblematisch.

Geplant, noch nicht final (ab Q1 2027): Vorgesehen ist ein Wertschöpfungsbonus von +15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit EU-Ursprung – dieser Bonus steht jedoch unter dem Vorbehalt der EU-beihilferechtlichen Genehmigung und ist noch nicht in Kraft. Im Gespräch sind außerdem eine abgesenkte Grundförderung (15 %) für Nicht-EU-Geräte und ein Ersatzinvestitions-Bonus von 25 %. Alle drei Punkte sind angekündigt, aber noch nicht final – verlassen sollten Sie sich in der Planung ausschließlich auf die aktuell geltenden Sätze.

Förderfähige Kosten und Maximalbeträge

Die Fördersätze werden nicht auf die gesamten Investitionskosten angewendet, sondern auf die förderfähigen Kosten. Diese sind gedeckelt – für die erste Wohneinheit wurden sie mit der neuen Förderrichtlinie von 30.000 EUR auf 28.000 EUR gesenkt:

Wohneinheit Max. förderfähige Kosten (ab 21.07.2026)
1. Wohneinheit 28.000 EUR
2. bis 6. Wohneinheit je 15.000 EUR
Ab 7. Wohneinheit je 8.000 EUR

Achtung: Die 28.000 EUR sinken ab dem 1. Februar 2027 jedes Halbjahr um weitere 750 EUR – bis auf 22.000 EUR ab dem 1. August 2030. Auch das ist ein Grund, den Heizungstausch nicht auf die lange Bank zu schieben.

Für ein typisches Einfamilienhaus (1 WE) beträgt der maximale Zuschuss auf Basis von 28.000 EUR förderfähigen Kosten:

  • Bei 30 % (nur Grundförderung): 8.400 EUR
  • Bei 46 % (Grundförderung 30 % + Klimabonus 16 %): 12.880 EUR
  • Bei 70 % (Deckel für höhere Einkommen): 19.600 EUR
  • Bei 80 % (Deckel für einkommensschwache Haushalte): 22.400 EUR

Für ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten betragen die förderfähigen Kosten: 28.000 + 5 × 15.000 = 103.000 EUR. Bei 30 % Grundförderung (Vermieter) ergibt sich ein Zuschuss von 30.900 EUR.

Was zählt zu den förderfähigen Kosten?

Förderfähig sind alle Kosten, die unmittelbar mit dem Heizungstausch zusammenhängen:

  • Wärmepumpengerät (Innen- und Außeneinheit)
  • Montage und Installation
  • Puffer- und Warmwasserspeicher
  • Demontage und Entsorgung der alten Heizung (inkl. Öltank)
  • Elektroarbeiten (Zählerplatz, separater WP-Stromzähler)
  • Hydraulischer Abgleich (Pflicht)
  • Rohrleitungen, Zubehör und Schallschutzmaßnahmen
  • Anpassungen am Wärmeverteilsystem, sofern für den Betrieb der Wärmepumpe nötig

Nicht förderfähig sind Eigenleistungen, reine Instandsetzungsarbeiten und Maßnahmen, die nicht unmittelbar mit dem Heizungstausch zusammenhängen (z. B. eine neue Fußbodenheizung in einem Anbau).

Drei Rechenbeispiele aus der Praxis

Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich die Förderung in typischen Konstellationen berechnet. Die Investitionskosten basieren auf marktüblichen Preisen für Luft-Wasser-Wärmepumpen inklusive Einbau.

Beispiel 1: Selbstnutzer mit alter Gasheizung, normales Einkommen

Situation: Familie Schneider lebt in einem Einfamilienhaus und ersetzt ihre 24 Jahre alte Gas-Brennwertheizung durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit R-290-Kältemittel. Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen liegt bei 62.000 EUR. Investitionskosten: 34.000 EUR.

Position Berechnung
Investitionskosten 34.000 EUR
Förderfähige Kosten (max. 28.000 EUR) 28.000 EUR
Grundförderung (30 %) 8.400 EUR
Klimageschwindigkeitsbonus (16 %) 4.480 EUR
Einkommensbonus entfällt (Einkommen > 50.000 EUR)
Gesamtförderung (46 %) 12.880 EUR
Eigenanteil 21.120 EUR

Familie Schneider erhält 12.880 EUR als Zuschuss. Der Eigenanteil von 21.120 EUR (34.000 minus 12.880) kann über den KfW-Ergänzungskredit 358 finanziert werden, da das Haushaltseinkommen unter 90.000 EUR liegt. Hätte Familie Schneider mit dem Antrag bis nach dem 1. Februar 2027 gewartet, wäre der Klimageschwindigkeitsbonus nur noch 12 % wert gewesen – ein Unterschied von rund 1.100 EUR.

Beispiel 2: Selbstnutzer mit Ölheizung, niedriges Einkommen, R-290-Wärmepumpe

Situation: Herr Weber lebt allein in seinem Einfamilienhaus und ersetzt seine Ölheizung durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit R-290-Kältemittel. Sein zu versteuerndes Jahreseinkommen beträgt 28.000 EUR. Investitionskosten: 31.000 EUR.

Position Berechnung
Investitionskosten 31.000 EUR
Förderfähige Kosten (max. 28.000 EUR) 28.000 EUR
Grundförderung (30 %) 8.400 EUR
Klimageschwindigkeitsbonus (16 %) 4.480 EUR
Einkommensbonus (40 %, da ≤ 30.000 EUR) 11.200 EUR
Summe vor Deckelung (86 %) 24.080 EUR
Deckelung auf 80 % 22.400 EUR
Eigenanteil 8.600 EUR

Herr Weber qualifiziert sich für alle Bausteine und für den erhöhten Einkommensbonus von 40 %. Rechnerisch ergäben sich 86 %, aber weil sein zu versteuerndes Einkommen unter 30.000 EUR liegt, greift der erhöhte Deckel von 80 %. Er erhält den Maximalbetrag von 22.400 EUR. Sein Eigenanteil beträgt 8.600 EUR (31.000 minus 22.400). Auch diesen könnte er über den KfW-Ergänzungskredit 358 zu besonders günstigen Konditionen finanzieren.

Beispiel 3: Vermieter mit Mehrfamilienhaus

Situation: Frau Berger vermietet ein Mehrfamilienhaus mit 4 Wohneinheiten. Sie ersetzt die zentrale Gasheizung (15 Jahre alt) durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit R-290-Kältemittel. Investitionskosten: 52.000 EUR.

Position Berechnung
Investitionskosten 52.000 EUR
Förderfähige Kosten (28.000 + 3 × 15.000) 73.000 EUR
Grundförderung (30 %) 15.600 EUR
Klimageschwindigkeitsbonus entfällt (Vermieterin, keine Selbstnutzung)
Einkommensbonus entfällt (Vermieterin, keine Selbstnutzung)
Gesamtförderung (30 %) 15.600 EUR
Eigenanteil 36.400 EUR

Da die Investitionskosten (52.000 EUR) unter den förderfähigen Kosten (73.000 EUR) liegen, werden die 30 % auf die tatsächlichen Investitionskosten angewendet. Frau Berger erhält 15.600 EUR Zuschuss. Als Vermieterin stehen ihr weder Klimageschwindigkeitsbonus noch Einkommensbonus zu; der frühere Effizienzbonus von 5 % ist mit der neuen Förderrichtlinie ohnehin entfallen. Den Eigenanteil von 36.400 EUR kann sie über den KfW-Ergänzungskredit 359 finanzieren.

Hinweis: Vermieter können die Kosten der energetischen Sanierung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen oder auf die Miete umlegen (§ 559 BGB, Modernisierungsumlage). Das ist ein separates Thema, das unabhängig von der KfW-Förderung zu betrachten ist.

Welche Wärmepumpen werden gefördert?

Nicht jeder Wärmepumpentyp qualifiziert sich automatisch für die BEG-Förderung. Die folgende Übersicht zeigt, welche Systeme förderfähig sind. Den früheren Effizienzbonus von 5 % gibt es seit dem 21. Juli 2026 nicht mehr – für alle förderfähigen Typen gelten dieselben Grundförder- und Bonussätze.

Wärmepumpentyp Förderfähig? Anmerkung
Luft-Wasser Ja Häufigster Typ, ca. 80 % aller Installationen; ab 2028 nur noch mit GWP-<150-Kältemittel (z. B. R-290)
Sole-Wasser (Erdwärme) Ja Wärmequelle Erdreich
Wasser-Wasser (Grundwasser) Ja Wärmequelle Grundwasser
Luft-Luft Eingeschränkt Muss primäre Heizung sein, auf BAFA-Geräteliste stehen
Warmwasserwärmepumpe In der Regel nein Nicht als Heizungstausch im Sinne von KfW 458 förderfähig

Luft-Luft-Wärmepumpen: Sonderfall

Luft-Luft-Wärmepumpen (Klimaanlagen mit Heizfunktion, Split-Geräte) werden nur unter strengen Bedingungen gefördert:

  • Das Gerät muss als alleiniges Heizsystem die gesamte Wohneinheit beheizen können.
  • Es muss auf der BAFA-Geräteliste für förderfähige Wärmepumpen gelistet sein.

In der Praxis erfüllen nur wenige Luft-Luft-Systeme diese Anforderungen. Für die meisten Anwendungsfälle ist eine Luft-Wasser-Wärmepumpe die sicherere Wahl – sowohl fördertechnisch als auch hinsichtlich des Wärmekomforts.

Warmwasserwärmepumpen: Nicht über KfW 458

Eine Warmwasserwärmepumpe (Brauchwasserwärmepumpe) erwärmt ausschließlich Trinkwasser und ersetzt keine Heizung. Sie fällt daher nicht unter das KfW-Programm 458 für den Heizungstausch. Eine Förderung über andere BEG-Einzelmaßnahmen (z. B. als Heizungsoptimierung über BAFA) ist in Einzelfällen möglich, aber deutlich geringer.

KfW-Ergänzungskredit: Restfinanzierung zu günstigen Konditionen

Neben dem Zuschuss bietet die KfW einen Ergänzungskredit zur Finanzierung der verbleibenden Kosten. Er kommt erst nach der Zuschusszusage ins Spiel und ergänzt den Zuschuss – ersetzt ihn nicht.

Zwei Varianten

Programm Zielgruppe Zinssatz Max. Kreditbetrag
KfW 358 Selbstnutzende Eigentümer mit Haushaltseinkommen ≤ 90.000 EUR Deutlich unter Marktniveau (ab ca. 0,01 % effektiv) Bis 120.000 EUR pro WE
KfW 359 Alle anderen (Vermieter, höheres Einkommen) Marktüblich Bis 120.000 EUR pro WE

Voraussetzungen für den Ergänzungskredit

  1. Sie benötigen zunächst eine KfW-Zuschusszusage (für Programm 458 oder eine andere BEG-Einzelmaßnahme).
  2. Der Kredit wird über eine Hausbank beantragt – die KfW finanziert nicht direkt.
  3. Für KfW 358 müssen Sie das Haushaltseinkommen durch Einkommensteuerbescheide nachweisen.

Wann lohnt sich der Ergänzungskredit?

Der KfW 358 ist besonders attraktiv: Bei Zinssätzen deutlich unter dem Marktniveau ist er fast immer günstiger als eine freie Bankfinanzierung oder ein Ratenkredit. Selbst wer das Geld auf dem Konto hat, sollte prüfen, ob die Verzinsung des eigenen Kapitals höher liegt als der KfW-Zins – dann ist der Kredit wirtschaftlich sinnvoller als die Barzahlung.

Der KfW 359 zu Marktkonditionen lohnt sich vor allem dann, wenn die Hausbank keine günstigeren Alternativen bietet oder wenn die Kreditstruktur (Sondertilgung, Laufzeit) besser zu Ihrer Situation passt.

Schritt-für-Schritt-Antragsanleitung

Der Antragsprozess für die KfW-Wärmepumpenförderung folgt einer festen Reihenfolge. Ein Verstoß gegen die Reihenfolge – insbesondere ein zu früh unterschriebener Vertrag – kann zum vollständigen Verlust der Förderung führen.

Schritt 1: Angebote einholen

Lassen Sie sich von einem oder mehreren Fachunternehmen ein detailliertes Angebot für den Einbau der Wärmepumpe erstellen. Das Angebot muss alle förderfähigen Leistungen aufschlüsseln.

Entscheidend: Der Liefer- und Leistungsvertrag darf zu diesem Zeitpunkt noch nicht bindend unterzeichnet werden. Das Angebot bzw. der Vertragsentwurf muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten – das heißt, der Vertrag tritt erst in Kraft oder kann rückabgewickelt werden, wenn die Förderzusage erteilt oder abgelehnt wird. Formulierungen wie „Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Förderzusage durch die KfW" sind üblich und den meisten Heizungsbauern bekannt.

Schritt 2: Optional – Energieeffizienz-Experten einbeziehen

Seit 2024 ist für den reinen Heizungstausch über KfW 458 kein Energieeffizienz-Experte (Energieberater) mehr vorgeschrieben. Die Einbindung eines Experten aus der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes (über die dena) ist jedoch empfehlenswert, wenn:

  • Sie unsicher sind, welcher Wärmepumpentyp für Ihr Gebäude optimal ist
  • Sie die Wärmepumpe im Rahmen eines umfassenderen Sanierungskonzepts (iSFP) planen
  • Sie weitere Maßnahmen (Dämmung, Fenster) kombinieren möchten, die einen Energieberater erfordern

Die Kosten für den Energieberater können ebenfalls gefördert werden (BAFA-Energieberatungsförderung: 50 % Zuschuss, max. 650 EUR für Ein-/Zweifamilienhäuser). Mehr zu den Kosten für den Energieberater und iSFP lesen Sie in unserem dedizierten Ratgeber.

Schritt 3: Antrag bei der KfW stellen

Der Antrag wird online über das Portal meine.kfw.de eingereicht. Sie benötigen:

  • Personalausweis (zur Online-Identifikation)
  • Angebot des Fachunternehmens mit aufschiebender/auflösender Bedingung
  • Bei Einkommensbonus: Einkommensteuerbescheide der relevanten Jahre
  • Technische Daten der geplanten Wärmepumpe (Hersteller, Modell, Kältemittel, Wärmequelle)
  • Angaben zum Bestandsgebäude und zur vorhandenen Heizung

Die wichtigste Regel des gesamten Prozesses: Der Antrag muss eingereicht werden, bevor ein bindender Liefer- und Leistungsvertrag abgeschlossen wird. Ein Verstoß führt zum Ausschluss von der Förderung. Es gibt keine Ausnahme und keine nachträgliche Genehmigung.

Schritt 4: Auf die Zuschusszusage warten

Nach Eingang des vollständigen Antrags prüft die KfW die Fördervoraussetzungen. Die Bearbeitungszeit liegt aktuell bei 4 bis 8 Wochen. In Stoßzeiten (Frühjahr und Herbst) kann es auch etwas länger dauern.

Mit der Zuschusszusage erhalten Sie einen verbindlichen Förderbescheid, der den Zuschussbetrag und die Bedingungen festlegt. Erst jetzt dürfen Sie den Vertrag mit dem Fachunternehmen verbindlich unterzeichnen (sofern eine aufschiebende Bedingung im Vertrag steht, tritt diese nun in Kraft).

Schritt 5: Vertrag unterzeichnen und Installation durchführen

Nach Erhalt der Zuschusszusage können Sie den Auftrag erteilen und die Wärmepumpe installieren lassen. Achten Sie darauf, dass das Fachunternehmen alle Arbeiten dokumentiert und Ihnen die erforderlichen Nachweise ausstellt:

  • Fachunternehmererklärung
  • Nachweis des hydraulischen Abgleichs
  • Bestätigung der fachgerechten Demontage der Altanlage
  • Rechnungen über alle förderfähigen Leistungen

Schritt 6: Verwendungsnachweis einreichen

Nach Abschluss der Installation reichen Sie den Verwendungsnachweis über das KfW-Portal ein. Dazu gehören:

  • Rechnungen und Zahlungsnachweise
  • Fachunternehmererklärung
  • Fotos der installierten Anlage (in der Regel)
  • Nachweis über die Demontage der alten Heizung

Nach Prüfung des Verwendungsnachweises wird der Zuschuss auf Ihr Konto ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen nach Einreichung aller Unterlagen.

Zeitplan und Fristen

Meilenstein Typische Dauer
Angebote einholen 2–4 Wochen
Antrag bei KfW einreichen 1–2 Stunden (online)
Bearbeitungszeit KfW 4–8 Wochen
Installation nach Zusage 2–8 Wochen (abhängig von Verfügbarkeit)
Verwendungsnachweis und Auszahlung 2–6 Wochen
Gesamtdauer ca. 3–6 Monate

Tipp: Beginnen Sie im Herbst oder Winter mit der Angebotserstellung und Antragstellung, damit die Installation im Frühjahr oder Sommer erfolgen kann. So vermeiden Sie die Spitzensaison bei Handwerkern und verkürzen die Wartezeit.

Typische Fehler, die die Förderung kosten

Die häufigsten Gründe für eine Ablehnung oder Kürzung der Förderung lassen sich vermeiden:

  1. Vertrag vor Antragstellung unterschrieben. Das ist der häufigste Fehler. Ein bindender Vertrag ohne aufschiebende Bedingung vor dem KfW-Antrag führt zum vollständigen Förderverlust.

  2. Antrag zu spät gestellt. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt seit 21.07.2026 halbjährlich (16 % → 12 % ab Februar 2027 → 8 % ab August 2027 usw.), ebenso die maximal förderfähigen Kosten. Wer den vollen Zuschuss will, sollte den Antrag nicht über einen Stichtag hinaus verschieben. Mit Blick auf 2028 gilt zudem: Ab dem 1. Januar 2028 sind nur noch Wärmepumpen mit einem GWP-<150-Kältemittel (z. B. R-290) förderfähig – achten Sie schon jetzt auf das Kältemittel des gewählten Geräts.

  3. Hydraulischer Abgleich fehlt. Der hydraulische Abgleich nach Verfahren B ist Pflicht. Ohne Nachweis wird der Zuschuss nicht ausgezahlt.

  4. Falsche Angaben zum Einkommen. Beim Einkommensbonus wird das Einkommen nachträglich geprüft. Falsche Angaben führen nicht nur zum Verlust des Bonus, sondern können als Subventionsbetrug gewertet werden.

  5. Fehlende Fachunternehmererklärung. Das installierende Unternehmen muss eine formelle Erklärung über die fachgerechte Ausführung abgeben. Stellen Sie sicher, dass Ihr Handwerker dieses Formular kennt und ausfüllt.

Landes- und Kommunalförderung: Zusätzliche Programme

Neben der Bundesförderung über die KfW gibt es in einigen Bundesländern und Kommunen zusätzliche Förderprogramme, die mit der KfW-Förderung kombiniert werden können.

Landesförderung

Einige Bundesländer bieten eigene Programme für den Heizungstausch oder die energetische Sanierung:

  • Bayern: Zusätzliche Programme über die BayernLabo für bestimmte Gebäudetypen und Regionen
  • Nordrhein-Westfalen: Landesförderung über die NRW.BANK für bestimmte Maßnahmen
  • Weitere Länder: Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hessen und andere Bundesländer bieten teilweise ergänzende Programme

Die Verfügbarkeit und Konditionen ändern sich regelmäßig. Prüfen Sie die aktuelle Lage über die Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (foerderdatenbank.de) oder das Beratungsangebot der Verbraucherzentrale.

Kommunalförderung

Zahlreiche Städte und Gemeinden haben eigene Klimaschutzprogramme, die den Einbau von Wärmepumpen mit zusätzlichen Zuschüssen unterstützen. Diese kommunalen Programme sind oft wenig bekannt, können aber mehrere Tausend Euro zusätzlich bringen.

Wichtig: Prüfen Sie vor der Antragstellung immer, ob eine Kombination der kommunalen Förderung mit der KfW-Förderung zulässig ist. In den meisten Fällen ist die Kombination erlaubt, sofern die Gesamtförderung die Investitionskosten nicht übersteigt. Einige kommunale Programme schließen jedoch eine Kumulierung mit Bundesförderung explizit aus.

Förderung für Wärmepumpen im Neubau

Die hier beschriebene Förderung über KfW 458 gilt ausschließlich für den Heizungstausch in Bestandsgebäuden. Für den Neubau gelten andere Programme:

  • KfW 297/298 (Klimafreundlicher Neubau): Zinsgünstiger Kredit für Neubauten, die bestimmte Effizienzhausstandards erfüllen. Eine Wärmepumpe ist hier in der Regel ohnehin Bestandteil des Energiekonzepts, wird aber nicht separat gefördert.

Wenn Sie ein Bestandsgebäude besitzen und dort eine neue Heizung einbauen, sind Sie beim KfW-Programm 458 richtig – unabhängig davon, wann das Gebäude errichtet wurde.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die maximale Förderung für eine Wärmepumpe 2026?

Seit dem 21. Juli 2026 beträgt die maximale Förderung 80 % der förderfähigen Kosten (statt zuvor 70 %). Bei einem Einfamilienhaus sind die förderfähigen Kosten auf 28.000 EUR gedeckelt, der maximale Zuschuss liegt damit bei 22.400 EUR. Um die vollen 80 % zu erreichen, müssen Sie selbstnutzender Eigentümer sein, eine alte fossile Heizung ersetzen und ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von höchstens 30.000 EUR haben (bzw. bis 40.000 EUR mit Familienzuschlag). Für höhere Einkommen bleibt der Deckel bei 70 %.

Bekommen Vermieter auch Förderung für eine Wärmepumpe?

Ja. Vermieter erhalten die Grundförderung von 30 %. Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus stehen ausschließlich selbstnutzenden Eigentümern zu; der frühere Effizienzbonus von 5 % ist seit dem 21. Juli 2026 ohnehin entfallen. Bei einem Einfamilienhaus als Mietobjekt beträgt der maximale Zuschuss für Vermieter somit 8.400 EUR (30 % von 28.000 EUR).

Muss ich einen Energieberater beauftragen?

Für den reinen Heizungstausch über KfW 458 ist seit 2024 kein Energieeffizienz-Experte mehr vorgeschrieben. Es wird jedoch empfohlen, insbesondere bei komplexeren Gebäuden oder wenn Sie weitere Sanierungsmaßnahmen planen. Für andere BEG-Einzelmaßnahmen (Dämmung, Fenster) ist ein Energieberater weiterhin Pflicht.

Was passiert, wenn ich den Vertrag vor der Antragstellung unterschreibe?

Sie verlieren den Anspruch auf Förderung. Es gibt keine nachträgliche Genehmigung und keine Ausnahme. Deshalb muss der Vertrag eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, die an die KfW-Förderzusage geknüpft ist. Erst nach Erhalt der Zuschusszusage wird der Vertrag wirksam.

Kann ich die KfW-Förderung mit der steuerlichen Absetzung (§ 35c EStG) kombinieren?

Nein. Für dieselbe Maßnahme können Sie entweder die KfW-Förderung oder die steuerliche Förderung nach § 35c EStG in Anspruch nehmen – nicht beides. In den meisten Fällen ist die KfW-Förderung attraktiver, weil der Zuschuss sofort fließt und der Fördersatz höher ist. Die steuerliche Absetzung (20 % über drei Jahre, max. 40.000 EUR) lohnt sich eher bei höheren Investitionsbeträgen ohne Anspruch auf die KfW-Boni.

Wie lange dauert es von der Antragstellung bis zur Auszahlung?

Rechnen Sie mit insgesamt 3 bis 6 Monaten: 4 bis 8 Wochen Bearbeitungszeit für die Zuschusszusage, dann die Installation und abschließend die Einreichung des Verwendungsnachweises. Die Auszahlung erfolgt in der Regel wenige Wochen nach Prüfung aller Unterlagen.

Gilt die Förderung auch für eine Hybridheizung (Wärmepumpe + Gas)?

Eine Hybridheizung kann gefördert werden, sofern der erneuerbare Anteil (Wärmepumpe) mindestens 65 % der Heizlast deckt. Der fossile Spitzenlastkessel (Gas) darf nur als Ergänzung dienen. Achten Sie darauf, dass die Hybridlösung die technischen Anforderungen der BEG erfüllt – nicht jede Kombination ist automatisch förderfähig.

Wird die Förderung 2026 oder 2027 gekürzt?

Ja, und zwar nach einem festen Fahrplan. Mit der neuen BEG-Förderrichtlinie (gilt ab 21.07.2026) sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % (bis 31.01.2027) über 12 % (ab 01.02.2027), 8 % (ab 01.08.2027) und 4 % (ab 01.02.2028) bis auf 0 % ab dem 1. August 2028. Zusätzlich sinken die maximal förderfähigen Kosten für die Heizung ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 EUR (von 28.000 EUR auf 22.000 EUR ab August 2030). Die Grundförderung von 30 % und der einkommensabhängige Bonus bleiben zunächst stabil. Wer vom vollen Klimageschwindigkeitsbonus profitieren will, sollte den Antrag also nicht aufschieben – anders als früher lohnt sich Warten hier nicht mehr.

Kann ich die Förderung auch für den Austausch einer funktionierenden Wärmepumpe bekommen?

Nein. Das Programm KfW 458 fördert den Austausch einer bestehenden Heizung gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Austausch einer funktionierenden Wärmepumpe gegen eine neuere Wärmepumpe ist nicht förderfähig, da die bestehende Heizung bereits die Anforderungen erfüllt.

Werden Sole-Wasser-Wärmepumpen stärker gefördert als Luft-Wasser-Wärmepumpen?

Nein, seit dem 21. Juli 2026 nicht mehr. Früher erhielten Sole-Wasser-Wärmepumpen (Erdwärmepumpen) automatisch den Effizienzbonus von 5 %, während Luft-Wasser-Wärmepumpen diesen nur mit natürlichem Kältemittel bekamen. Dieser Effizienzbonus ist mit der neuen Förderrichtlinie ersatzlos entfallen – jetzt gelten für alle förderfähigen Wärmepumpentypen dieselben Fördersätze (Grundförderung 30 % plus die einkommens- und austauschabhängigen Boni). Die höheren Anschaffungskosten für Erdwärmepumpen (Bohrung) werden also nicht mehr durch eine höhere Förderung ausgeglichen – die Entscheidung sollte nach energetischen und standortbezogenen Kriterien erfolgen, nicht nach der Förderhöhe.

Nächster Schritt: Persönliche Förderhöhe berechnen

Welcher Förderbetrag in Ihrer konkreten Situation möglich ist, hängt von Gebäudetyp, bestehender Heizung, Eigentumsverhältnis und Einkommen ab. Mit reduco können Sie in wenigen Minuten Ihre individuelle Förderhöhe berechnen lassen – basierend auf den aktuellen Förderbedingungen und den tatsächlichen Daten Ihres Gebäudes. Keine Schätzung, sondern eine fundierte Berechnung, die Sie direkt als Grundlage für Ihre Angebotsgespräche nutzen können.

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