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BAFA-Förderung 2026: Zuschüsse für Dämmung, Fenster & Heizung

Hendrik Stotz

Hendrik Stotz

Zertifizierter Energieeffizienz-Experte

Stand: 24. August 202614 Minuten

Energetische Sanierung eines Wohngebäudes

Bekannt aus

ESMT Berlin
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ZIA Innovation 2026
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Das Wichtigste in Kürze

  • Fördersatz: 15 % der förderfähigen Kosten als BAFA-Zuschuss (BEG EM), mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP) 20 % – den iSFP-Bonus gibt es seit dem 21. Juli 2026 allerdings erst ab 30.000 € förderfähigem Investitionsvolumen. Für wen sich der iSFP-Bonus 2026 noch rechnet, zeigt eine eigene Gegenüberstellung.
  • Förderobergrenze: maximal 30.000 € förderfähige Kosten pro Jahr für die erste Wohneinheit – mit iSFP-Bonus 60.000 €. Seit 21. Juli 2026 gelten für weitere Wohneinheiten niedrigere Grenzen: 15.000 € (30.000 € mit iSFP) für die 2.–6. und 8.000 € (15.000 € mit iSFP) ab der 7. Wohneinheit.
  • Nicht über BAFA: der Heizungstausch läuft über die KfW (KfW 458); das BAFA fördert nur die Optimierung der bestehenden Heizung.
  • Energieberater Pflicht: für jede Einzelmaßnahme ist ein Experte aus der dena-Expertenliste erforderlich; seine Fachplanung und Baubegleitung wird mit 50 % (max. 5.000 € beim Einfamilienhaus) bezuschusst.
  • Reihenfolge entscheidend: Der Antrag muss vor der Beauftragung des Handwerkers gestellt werden – sonst entfällt die Förderung.
  • iSFP lohnt sich vor allem bei größeren Vorhaben: nach Förderung kostet er nur ca. 300–500 € für ein Einfamilienhaus und erhöht Fördersatz und Obergrenze deutlich – bei Investitionen unter 30.000 € entfallen die zusätzlichen 5 Prozentpunkte seit dem 21. Juli 2026 jedoch.

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Wer 2026 die Gebäudehülle dämmt, neue Fenster einbaut oder die Lüftungsanlage erneuert, kann über das BAFA einen direkten Zuschuss erhalten — ohne Kredit, ohne Rückzahlung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für Einzelmaßnahmen zuständig. Der Fördersatz liegt bei 15 % der förderfähigen Kosten, mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) steigt er auf 20 %.

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Update (Stand: 9. August 2026) – Neue BEG-Förderung nach dem GModG: Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG – dem umbenannten GEG, verkündet am 28. Juli 2026, im Kern in Kraft seit 29. Juli 2026) und der neuen BEG-Förderrichtlinie hat sich seit dem 21. Juli 2026 einiges geändert. Für die Gebäudehülle (Dämmung, Fenster) bleibt der Fördersatz von 15 % bestehen; die Höchstgrenze von 30.000 € (60.000 € mit iSFP) gilt weiterhin für die erste Wohneinheit, ab der zweiten Wohneinheit gelten jedoch niedrigere Grenzen (15.000/30.000 € für die 2.–6., 8.000/15.000 € ab der 7. Wohneinheit). Eine weitere Änderung betrifft den iSFP-Bonus: Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte gibt es nur noch, wenn das förderfähige Investitionsvolumen mindestens 30.000 € erreicht. Deutlich verändert haben sich die Sätze beim Heizungstausch (KfW 458): Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt von 20 % auf 16 %, der Effizienzbonus (5 %) entfällt, die maximal förderfähigen Kosten sinken von 30.000 € auf 28.000 € – Details im Heizungsförderungs-Überblick. Die steuerliche Förderung nach § 35c EStG bleibt unverändert.

Dieser Ratgeber erklärt alle förderfähigen Maßnahmen, die genauen Fördersätze, die technischen Mindestanforderungen und den vollständigen Antragsprozess. Außerdem zeigen wir typische Fehler, die zum Ausschluss führen, und rechnen ein konkretes Beispiel durch. Eine Übersicht aller Förderprogramme — einschließlich KfW und steuerlicher Optionen — finden Sie im Förderüberblick 2026.

Was fördert das BAFA — und was nicht?

Seit der Neustrukturierung der BEG zum 1. Januar 2024 gibt es eine klare Aufgabenteilung zwischen BAFA und KfW:

Förderstelle Zuständigkeit Programme
BAFA Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (ohne Heizungstausch), Fachplanung und Baubegleitung BEG EM
KfW Heizungstausch (Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie etc.) KfW 458
KfW Komplettsanierung zum Effizienzhaus KfW 261
KfW Ergänzungskredit zu BEG-Einzelmaßnahmen KfW 358/359

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Wichtig: Der Heizungstausch wird nicht über das BAFA gefördert. Wer eine neue Wärmepumpe, Pelletheizung oder Solarthermieanlage einbauen will, muss den Antrag über die KfW stellen (Programm KfW 458). Das BAFA fördert ausschließlich die Optimierung bestehender Heizungsanlagen — etwa den hydraulischen Abgleich oder den Austausch von Heizungspumpen — nicht den Einbau eines neuen Wärmeerzeugers. Welche Fördersätze und Boni beim Heizungstausch mit Wärmepumpe gelten, erklärt der Ratgeber zur Wärmepumpen-Förderung 2026.

Neu ab 21. Juli 2026: Die Fördersätze für den Heizungstausch (KfW 458) wurden mit der neuen BEG-Förderrichtlinie geändert. Die Grundförderung bleibt bei 30 %, der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt jedoch von 20 % auf 16 % (und danach halbjährlich weiter), der Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) entfallen, und die maximal förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinken von 30.000 € auf 28.000 €. Neu ist ein einkommensabhängiger Höchstfördersatz von bis zu 80 %. Möglich wurde die Neuordnung durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – das umbenannte GEG –, das am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und in seinen zentralen Teilen seit dem 29. Juli 2026 in Kraft ist. Alle Details finden Sie im Heizungsförderungs-Überblick und im KfW-Förderung-Ratgeber.

BAFA-Förderung 2026: Alle förderfähigen Einzelmaßnahmen im Überblick

Die BAFA-Förderung für Einzelmaßnahmen (BEG EM) umfasst drei Bereiche: Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Fachplanung. Jeder Bereich hat eigene Fördersätze und Höchstgrenzen.

1. Gebäudehülle: Dämmung, Fenster und Türen

Der größte Teil der BAFA-Anträge entfällt auf Maßnahmen an der Gebäudehülle. Hier steckt das größte Einsparpotenzial: Über ungedämmte Außenwände, Dächer und alte Fenster gehen zusammen bis zu 50 % der Heizenergie verloren.

Förderfähige Maßnahmen:

Maßnahme Basis-Fördersatz Mit iSFP-Bonus Max. förderfähige Kosten pro WE
Dämmung der Außenwand (Fassade) 15 % 20 % 30.000 € (60.000 € mit iSFP)
Dämmung des Dachs / der obersten Geschossdecke 15 % 20 % 30.000 € (60.000 € mit iSFP)
Dämmung der Kellerdecke / Bodenplatte 15 % 20 % 30.000 € (60.000 € mit iSFP)
Fenster und Außentüren 15 % 20 % 30.000 € (60.000 € mit iSFP)
Sommerlicher Wärmeschutz (z. B. Außenjalousien) 15 % 20 % 30.000 € (60.000 € mit iSFP)

WE = Wohneinheit. Die genannten Höchstbeträge gelten pro Kalenderjahr für die erste Wohneinheit; seit 21. Juli 2026 gelten für die 2.–6. Wohneinheit 15.000 € (30.000 € mit iSFP) und ab der 7. Wohneinheit 8.000 € (15.000 € mit iSFP).

Wichtig zum iSFP-Bonus (neu ab 21. Juli 2026): Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte (20 % statt 15 %) gibt es seit der neuen BEG-Förderrichtlinie nur noch, wenn das förderfähige Investitionsvolumen mindestens 30.000 € erreicht. Projekte mit weniger als 30.000 € Investition – etwa ein reiner Fenstertausch – erhalten keinen iSFP-Bonus mehr; die genaue Berechnung im Einzelfall regelt das aktuelle BAFA-Merkblatt. Die maximal förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit (30.000 € ohne iSFP, 60.000 € mit iSFP) bleiben unverändert; für weitere Wohneinheiten gelten seit 21. Juli 2026 niedrigere Grenzen (siehe Hinweis unter der Tabelle).

Detaillierte Kostenvergleiche zu den einzelnen Maßnahmen finden Sie in unseren Ratgebern zur Fassadendämmung, Dachdämmung, Kellerdeckendämmung und zum Fenstertausch. Wie sich solche Einzelmaßnahmen zu den Gesamtkosten einer Sanierung addieren, zeigt die Sanierungskosten-Tabelle pro Quadratmeter nach Maßnahme und Baujahr.

2. Anlagentechnik (ohne Heizungstausch)

Neben der Gebäudehülle fördert das BAFA auch bestimmte anlagentechnische Maßnahmen, die den Energieverbrauch senken — sofern es sich nicht um den Einbau eines neuen Wärmeerzeugers handelt.

Förderfähige Maßnahmen:

Maßnahme Basis-Fördersatz Mit iSFP-Bonus Max. förderfähige Kosten pro WE
Einbau oder Erneuerung einer Lüftungsanlage 15 % 20 % 30.000 € (60.000 € mit iSFP)
Heizungsoptimierung (hydraulischer Abgleich, Pumpentausch etc.) 15 % 20 % 30.000 € (60.000 € mit iSFP)

Unter Heizungsoptimierung fallen Maßnahmen wie der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage, der Austausch von Heizungspumpen gegen Hocheffizienzpumpen, die Optimierung der Regelungstechnik und der Einbau von voreinstellbaren Thermostatventilen. Diese Maßnahmen verbessern die Effizienz des bestehenden Systems, ohne dass ein neuer Wärmeerzeuger installiert wird.

3. Fachplanung und Baubegleitung

Für die Einbindung eines Energieberaters bei der Planung und Begleitung der Sanierungsmaßnahme gibt es eine separate Förderung:

Leistung Fördersatz Maximaler Zuschuss
Fachplanung und Baubegleitung (Ein-/Zweifamilienhaus) 50 % 5.000 €
Fachplanung und Baubegleitung (Mehrfamilienhaus) 50 % 2.000 € je Wohneinheit

Diese Förderung kommt zusätzlich zur Förderung der eigentlichen Maßnahme. Der Energieberater muss in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (dena-Expertenliste) gelistet sein.

Nicht verwechseln: Die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung nach BEG EM ist nicht identisch mit der BAFA-Förderung für die Energieberatung und Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP). Letztere ist ein separates Förderprogramm (Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude) mit bis zu 50 % Zuschuss, maximal 650 EUR für Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. 850 EUR für Mehrfamilienhäuser. Details dazu im Energieberater-Ratgeber.

Der iSFP-Bonus: 5 Prozentpunkte mehr und doppelte Fördersumme

Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist das wichtigste Instrument, um die BAFA-Förderung zu maximieren. Wenn eine Einzelmaßnahme in einem geförderten iSFP empfohlen wurde, gibt es zwei Vorteile:

  1. Höherer Fördersatz: Der Zuschuss steigt von 15 % auf 20 % der förderfähigen Kosten – seit der neuen BEG-Förderrichtlinie (gültig ab 21. Juli 2026) allerdings nur ab einem Mindestinvestitionsvolumen (siehe Hinweis unten).
  2. Doppelte Förderobergrenze: Die maximal förderfähigen Kosten verdoppeln sich von 30.000 EUR auf 60.000 EUR pro Kalenderjahr für die erste Wohneinheit (2.–6. WE: von 15.000 auf 30.000 EUR, ab der 7. WE: von 8.000 auf 15.000 EUR).

Neu ab 21. Juli 2026 – Mindestvolumen für den iSFP-Bonus: Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte gibt es nur noch, wenn das förderfähige Investitionsvolumen mindestens 30.000 € erreicht. Wer weniger als 30.000 € investiert, erhält den iSFP-Bonus nicht mehr und bleibt beim Basis-Fördersatz von 15 %. Wie der Bonus oberhalb dieser Schwelle im Einzelfall berechnet wird, regelt das aktuelle BAFA-Merkblatt; bei 20 % auf maximal 60.000 € förderfähige Kosten sind für die erste Wohneinheit bis zu 12.000 € Zuschuss pro Jahr möglich.

Voraussetzungen für den iSFP-Bonus:

  • Der iSFP muss von einem in der dena-Expertenliste gelisteten Energieberater erstellt worden sein.
  • Die Maßnahme muss im iSFP als Empfehlung enthalten sein.
  • Die Umsetzung muss innerhalb von 15 Jahren nach Erstellung des iSFP erfolgen.
  • Der iSFP muss bei der Antragstellung vorliegen.

Angesichts der verhältnismäßig geringen Kosten eines iSFP (nach Förderung ca. 300–500 EUR für ein Einfamilienhaus) ist die Erstellung fast immer wirtschaftlich sinnvoll. Ausführliche Informationen zur Erstellung und den Kosten eines iSFP finden Sie im Ratgeber zum individuellen Sanierungsfahrplan.

Technische Mindestanforderungen: Welche U-Werte gelten?

Die BAFA-Förderung ist an die Einhaltung technischer Mindestanforderungen gebunden. Maßnahmen, die diese Standards nicht erreichen, werden nicht gefördert. Die wichtigsten Anforderungen betreffen die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile:

U-Wert-Anforderungen für BEG-Einzelmaßnahmen

Bauteil Max. U-Wert [W/(m²·K)]
Außenwand ≤ 0,20
Dach / oberste Geschossdecke ≤ 0,14
Kellerdecke / Bodenplatte ≤ 0,25
Fenster ≤ 0,95 (Uw-Wert des gesamten Fensters)
Dachflächenfenster ≤ 1,00
Außentüren ≤ 1,30
Vorhangfassaden ≤ 1,40

Diese Werte gehen deutlich über die Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) hinaus. Das bedeutet in der Praxis: Wer nur die GEG-Vorgaben erfüllt, bekommt keine BAFA-Förderung. Ein Energieberater stellt sicher, dass die geplante Maßnahme die BEG-Anforderungen erfüllt, und dokumentiert dies in der Technischen Projektbeschreibung (TPB).

Weitere technische Anforderungen

  • Fenster: Neben dem U-Wert gibt es Anforderungen an den Gesamtenergiedurchlassgrad (g-Wert) und die Luftdichtheit. Der Einbau muss nach den anerkannten Regeln der Technik (RAL-Montage oder gleichwertig) erfolgen.
  • Lüftungsanlagen: Zentrale und dezentrale Anlagen mit Wärmerückgewinnung müssen definierte Wärmebereitstellungsgrade erreichen. Bei Abluftanlagen gelten Anforderungen an die spezifische elektrische Leistungsaufnahme.
  • Sommerlicher Wärmeschutz: Gefördert werden außenliegende Sonnenschutzeinrichtungen mit automatisierter Steuerung, wenn sie den sommerlichen Wärmeschutz nach DIN 4108-2 verbessern.

Rechenbeispiel: Fassadendämmung mit BAFA-Zuschuss

Ein konkretes Beispiel zeigt, wie die BAFA-Förderung in der Praxis wirkt:

Ausgangslage: Ein Einfamilienhaus (Baujahr 1975, unsaniert) soll eine umfassende Fassaden- und Dachdämmung als WDVS erhalten. Ein iSFP liegt vor und empfiehlt die Maßnahmen. Die förderfähigen Kosten betragen 45.000 € – die Investition liegt damit über der seit 21. Juli 2026 geltenden Mindestgrenze von 30.000 €, sodass der iSFP-Bonus greift.

Position Betrag
Förderfähige Kosten (inkl. Gerüst, Material, Montage) 45.000 €
Fördersatz mit iSFP-Bonus bis zu 20 %
BAFA-Zuschuss gesamt bis zu 9.000 €
Eigenanteil nach Förderung mindestens 36.000 €

Die genaue Berechnung des iSFP-Bonus im Einzelfall regelt das aktuelle BAFA-Merkblatt.

Ohne iSFP läge der Fördersatz bei 15 % und die förderfähigen Kosten bei maximal 30.000 EUR. Der Zuschuss betrüge dann 4.500 EUR — der iSFP-Bonus bringt in diesem Beispiel also bis zu 4.500 EUR mehr. Achtung: Bei einer kleineren Maßnahme mit z. B. nur 25.000 EUR Kosten greift der iSFP-Bonus seit dem 21. Juli 2026 nicht mehr; der Zuschuss läge dann bei 15 % = 3.750 EUR (mit wie ohne iSFP).

Zusätzlich: Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung durch den Energieberater werden separat mit 50 % bezuschusst. Bei Kosten von z. B. 3.000 EUR ergibt sich ein weiterer Zuschuss von 1.500 EUR.

Ergänzungskredit über die KfW (KfW 358/359)

Wer den Eigenanteil nicht aus eigenen Mitteln stemmen kann, hat die Möglichkeit, zusätzlich einen zinsgünstigen Ergänzungskredit über die KfW (Programm 358/359) zu beantragen. Voraussetzung ist ein bewilligter BAFA-Zuwendungsbescheid. Der Kredit kann bis zu 120.000 EUR pro Wohneinheit betragen. Selbstnutzende Eigentümer mit einem Haushaltseinkommen bis 90.000 EUR erhalten besonders günstige Zinskonditionen. Details dazu im KfW-Förderung-Ratgeber.

Der Antragsprozess Schritt für Schritt

Die Reihenfolge beim BAFA-Antrag ist entscheidend. Ein häufiger Fehler — die Beauftragung des Handwerkers vor der Antragstellung — führt zum sofortigen Ausschluss von der Förderung.

Schritt 1: Energieberater beauftragen

Für alle BAFA-Einzelmaßnahmen ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten Pflicht. Der Energieberater muss in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes gelistet sein. Diese Liste wird von der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt und ist unter www.energie-effizienz-experten.de abrufbar.

Der Energieberater:

  • Prüft, ob die geplante Maßnahme die technischen Mindestanforderungen der BEG erfüllt.
  • Erstellt die Technische Projektbeschreibung (TPB), die für den Antrag erforderlich ist.
  • Bestätigt nach Abschluss der Maßnahme die fachgerechte Umsetzung.

Tipps zur Suche nach einem geeigneten Energieberater finden Sie im Ratgeber Energieberater finden.

Schritt 2: Technische Projektbeschreibung (TPB) erstellen lassen

Der Energieberater erstellt die TPB, in der die geplante Maßnahme technisch beschrieben und die Einhaltung der Fördervoraussetzungen bestätigt wird. Die TPB enthält unter anderem:

  • Beschreibung des Ist-Zustands des Gebäudes
  • Beschreibung der geplanten Maßnahme mit Angabe der technischen Parameter (z. B. U-Werte nach Sanierung)
  • Nachweis, dass die BEG-Mindestanforderungen eingehalten werden
  • Kostenschätzung

Die TPB wird vom Energieberater digital über das BAFA-Portal übermittelt und mit dem Förderantrag verknüpft.

Schritt 3: Antrag über das BAFA-Portal stellen — VOR Vorhabenbeginn

Der Förderantrag wird online über das BAFA-Portal gestellt. Seit der Digitalisierung des Antragsprozesses ist keine Papiereinreichung mehr nötig.

Kritisch: Der Antrag muss gestellt werden, bevor ein Liefer- oder Leistungsvertrag mit dem ausführenden Handwerksbetrieb geschlossen wird. Planungsleistungen und der Abschluss eines Vertrags mit dem Energieberater gelten nicht als Vorhabenbeginn.

Im Antrag werden unter anderem folgende Angaben gemacht:

  • Art der Maßnahme
  • Voraussichtliche Kosten
  • Angaben zum Gebäude und zum Antragsteller
  • Verknüpfung mit der TPB des Energieberaters

Schritt 4: Zuwendungsbescheid abwarten

Nach der Antragstellung prüft das BAFA den Antrag. Die Bearbeitungsdauer variiert, in der Regel erhalten Antragsteller innerhalb weniger Wochen einen Zuwendungsbescheid oder eine Rückfrage.

Hinweis: Mit der Maßnahme darf erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen werden. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht zulässig und führt zum Widerruf der Förderung. Ausnahme: Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn auf eigenes Risiko ist möglich, sobald der Antrag gestellt wurde — allerdings besteht dann kein Rechtsanspruch auf die Förderung, falls der Antrag abgelehnt wird.

Schritt 5: Maßnahme durchführen

Nach dem Zuwendungsbescheid kann die Maßnahme beauftragt und umgesetzt werden. Der Energieberater begleitet die Umsetzung (Baubegleitung) und kontrolliert die fachgerechte Ausführung.

Beachten Sie: Die Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Eigenleistung ist grundsätzlich nicht förderfähig (siehe Abschnitt „Typische Ausschlussgründe").

Schritt 6: Verwendungsnachweis einreichen

Nach Abschluss der Maßnahme muss innerhalb der im Zuwendungsbescheid genannten Frist ein Verwendungsnachweis beim BAFA eingereicht werden. Dazu gehören:

  • Rechnungen des Fachunternehmens
  • Bestätigung nach Durchführung (BnD) durch den Energieberater
  • Nachweis der Zahlung (Kontoauszüge oder Überweisungsbelege)

Nach Prüfung des Verwendungsnachweises wird der Zuschuss auf das Konto des Antragstellers ausgezahlt.

Typische Ausschlussgründe und Fehler

Die häufigsten Gründe, warum BAFA-Anträge abgelehnt werden oder Fördermittel zurückgefordert werden:

1. Antrag nach Beauftragung gestellt

Der mit Abstand häufigste Fehler: Der Handwerker wird beauftragt (Vertrag unterschrieben oder mündlich beauftragt), bevor der Förderantrag gestellt wurde. Das führt zum unwiderruflichen Ausschluss von der Förderung. Auch eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich.

2. Eigenleistung

Materialkosten sind nur förderfähig, wenn ein Fachunternehmen die Arbeiten durchführt. Wer selbst dämmt, Fenster einbaut oder Lüftungsanlagen installiert, kann weder Material- noch Arbeitskosten geltend machen. Die Förderung setzt die Ausführung durch ein qualifiziertes Fachunternehmen voraus.

3. Technische Anforderungen nicht eingehalten

Wenn die eingebauten Bauteile die geforderten U-Werte oder sonstigen technischen Parameter nicht erreichen, wird die Förderung abgelehnt. Deshalb ist die Abstimmung mit dem Energieberater vor der Materialauswahl essenziell.

4. Kein gelisteter Energieberater eingebunden

Die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten aus der dena-Expertenliste ist für alle BEG-Einzelmaßnahmen verpflichtend. Ein Architekt oder Handwerker, der nicht in der Expertenliste geführt wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

5. Fristen nicht eingehalten

Sowohl für die Umsetzung der Maßnahme als auch für die Einreichung des Verwendungsnachweises gelten verbindliche Fristen, die im Zuwendungsbescheid festgelegt werden. Eine Fristverlängerung muss rechtzeitig beantragt werden.

BAFA-Förderung und steuerliche Absetzbarkeit: Was ist besser?

Alternativ zur BAFA-Förderung können energetische Sanierungsmaßnahmen über § 35c EStG steuerlich geltend gemacht werden. Beide Varianten lassen sich nicht kombinieren — es ist eine Entweder-oder-Entscheidung.

Kriterium BAFA-Zuschuss (BEG EM) Steuerermäßigung (§ 35c EStG)
Fördersatz 15 % (20 % mit iSFP, ab 30.000 € Investitionsvolumen) 20 % über 3 Jahre verteilt
Max. förderfähige Kosten 30.000 € (60.000 € mit iSFP) pro Jahr für die 1. WE, ab der 2. WE niedriger 200.000 € pro Objekt (gesamt)
Max. Förderung bis zu 12.000 € pro Jahr (1. WE, mit iSFP) 40.000 € pro Objekt
Auszahlung Direkte Überweisung nach Abschluss Steuerminderung über 3 Jahre
Energieberater Pflicht (dena-Expertenliste) Nicht verpflichtend, aber für Fachplanung förderfähig
Voraussetzung Antrag vor Vorhabenbeginn Selbstnutzung, Gebäude mind. 10 Jahre alt
Kombinierbar mit KfW 358/359 Ergänzungskredit Nicht mit BEG

Faustregel: Für den BAFA-Zuschuss spricht, dass das Geld sofort fließt. Seit dem 21. Juli 2026 gilt allerdings: Bei Einzelmaßnahmen unter 30.000 EUR entfällt der iSFP-Bonus, es bleibt also bei 15 % – dann kann die Steuerermäßigung mit 20 % trotz der Verteilung über drei Jahre die höhere Gesamtförderung bringen. Auch bei sehr umfangreichen Sanierungen mit hohen Kosten kann die steuerliche Variante aufgrund der höheren Obergrenze (200.000 EUR) vorteilhafter sein. Einen ausführlichen Vergleich finden Sie im Ratgeber zur steuerlichen Absetzbarkeit.

BAFA-Förderung für Mehrfamilienhäuser

Die BAFA-Einzelmaßnahmen gelten nicht nur für Ein- und Zweifamilienhäuser, sondern auch für Mehrfamilienhäuser. Die förderfähigen Kosten werden dabei pro Wohneinheit berechnet – seit dem 21. Juli 2026 gestaffelt nach der Zahl der Wohneinheiten. Bei einem Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten betragen die maximal förderfähigen Kosten bei Vorliegen eines iSFP also 60.000 EUR (1. WE) + 5 × 30.000 EUR (2.–6. WE) + 4 × 15.000 EUR (7.–10. WE) = 270.000 EUR; ohne iSFP sind es 137.000 EUR. Bei 20 % Fördersatz mit iSFP ist damit ein Zuschuss von bis zu 54.000 EUR möglich. Für den iSFP-Bonus gilt auch bei Mehrfamilienhäusern seit dem 21. Juli 2026 ein Mindestinvestitionsvolumen, das sich an der jeweiligen Höchstgrenze ohne iSFP orientiert (Details im BAFA-Merkblatt).

Für die Fachplanung und Baubegleitung gilt bei Mehrfamilienhäusern eine Obergrenze von 2.000 EUR je Wohneinheit (statt 5.000 EUR beim Einfamilienhaus).

Antragsberechtigt sind Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und Unternehmen. Bei WEG wird der Antrag in der Regel durch die Hausverwaltung gestellt. Details zur Beschlussfassung in WEG finden Sie im Ratgeber zur WEG-Sanierung. Einen umfassenden Kostenüberblick für Mehrfamilienhäuser bietet der Ratgeber Mehrfamilienhaus sanieren.

Kombination mit anderen Förderprogrammen

Die BAFA-Förderung für Einzelmaßnahmen lässt sich mit einigen, aber nicht mit allen Programmen kombinieren:

Kombinierbar:

  • KfW 358/359 (Ergänzungskredit): Für den Eigenanteil nach BAFA-Zuschuss kann ein zinsgünstiger Ergänzungskredit bei der KfW beantragt werden.
  • Landesförderungen und kommunale Programme: Viele Bundesländer und Kommunen bieten zusätzliche Zuschüsse oder Kredite. Diese können in der Regel mit der BEG-Förderung kombiniert werden, solange die Gesamtförderung 60 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigt.

Nicht kombinierbar:

  • § 35c EStG (Steuerermäßigung): Entweder BAFA-Zuschuss oder steuerliche Absetzbarkeit — nicht beides für dieselbe Maßnahme.
  • KfW 261 (Komplettsanierung): Wer eine Effizienzhaus-Sanierung über KfW 261 durchführt, kann für die enthaltenen Einzelmaßnahmen keinen separaten BAFA-Zuschuss beantragen.
  • KfW 458 (Heizungstausch): Betrifft ohnehin einen anderen Förderbereich, aber ein hydraulischer Abgleich, der im Rahmen des Heizungstauschs durchgeführt wird, kann nicht zusätzlich über BEG EM gefördert werden, wenn er bereits über KfW 458 abgedeckt ist.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich die BAFA-Förderung für Einzelmaßnahmen auch ohne iSFP beantragen?

Ja. Der iSFP ist keine Voraussetzung für die Förderung. Ohne iSFP erhalten Sie den Basis-Fördersatz von 15 % bei maximal 30.000 EUR förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit. Mit iSFP verdoppelt sich die Obergrenze auf 60.000 EUR und der Fördersatz steigt auf 20 % – seit dem 21. Juli 2026 allerdings nur, wenn das förderfähige Investitionsvolumen mindestens 30.000 EUR erreicht. Bei größeren Sanierungen über 30.000 EUR lohnt sich der iSFP daher besonders; bei kleineren Maßnahmen entfällt der Bonus.

Werden Materialkosten bei Eigenleistung gefördert?

Nein. Bei Eigenleistung sind weder Material- noch Arbeitskosten förderfähig. Die gesamte Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt werden. Eine Ausnahme gibt es nicht.

Wie lange dauert die Bearbeitung des BAFA-Antrags?

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Antragsaufkommen. In der Regel erhalten Antragsteller innerhalb von vier bis acht Wochen eine Rückmeldung. Bei unvollständigen Unterlagen kann es deutlich länger dauern.

Kann ich mehrere Einzelmaßnahmen gleichzeitig beantragen?

Ja. Sie können in einem Kalenderjahr mehrere Einzelmaßnahmen beantragen, solange die förderfähigen Kosten den Jahreshöchstbetrag nicht überschreiten (für die erste Wohneinheit 30.000 EUR ohne iSFP bzw. 60.000 EUR mit iSFP; ab der zweiten Wohneinheit gelten niedrigere Grenzen). Jede Maßnahme benötigt eine eigene TPB.

Muss ich auf den Zuwendungsbescheid warten, bevor ich anfange?

Im Grundsatz ja. Allerdings ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn auf eigenes Risiko möglich, sobald der Antrag gestellt und die Eingangsbestätigung erhalten wurde. Das bedeutet: Sie können den Handwerker beauftragen und die Maßnahme starten, tragen aber das Risiko, falls der Antrag abgelehnt wird. In der Praxis wird die Förderung bei korrekt gestellten Anträgen selten abgelehnt.

Fördert das BAFA auch den Heizungstausch?

Nein. Seit Januar 2024 ist die KfW (Programm KfW 458) für die Förderung des Heizungstauschs zuständig. Das BAFA fördert im Bereich Anlagentechnik nur die Optimierung bestehender Heizungsanlagen (z. B. hydraulischer Abgleich, Pumpentausch), nicht den Einbau eines neuen Wärmeerzeugers. Details zum Heizungstausch finden Sie im KfW-Förderung-Ratgeber und im Ratgeber zum Heizungstausch.

Bekomme ich die BAFA-Förderung auch als Vermieter?

Ja. Antragsberechtigt sind Eigentümer — unabhängig davon, ob sie die Immobilie selbst nutzen oder vermieten. Auch Unternehmen und juristische Personen sind antragsberechtigt.

Kann ich den BAFA-Zuschuss mit einem KfW-Kredit kombinieren?

Ja, mit dem Ergänzungskredit KfW 358/359. Dieser kann beantragt werden, nachdem der BAFA-Zuwendungsbescheid vorliegt. Die Kombination mit dem KfW-Kredit 261 (Effizienzhaussanierung) für dieselbe Maßnahme ist jedoch nicht möglich.

Welche Kosten zählen als förderfähig?

Förderfähig sind die direkt mit der Maßnahme verbundenen Kosten: Material, Montage, notwendige Nebenarbeiten (z. B. Gerüst, Putzarbeiten bei Fassadendämmung, Anpassung von Fensterbänken beim Fenstertausch) sowie die Entsorgung alter Bauteile. Die Kosten für Fachplanung und Baubegleitung werden separat gefördert.

Nächste Schritte: So starten Sie richtig

Der wichtigste Schritt ist die frühzeitige Einbindung eines Energieberaters. Ohne Energieberater gibt es keinen Förderantrag — und ohne Förderantrag keine Förderung.

  1. Gebäude analysieren lassen: Welche Maßnahmen haben den größten Effekt? Wo liegen die Prioritäten? Ein iSFP gibt die Antworten und maximiert gleichzeitig die Fördersumme.
  2. Maßnahmen priorisieren: Nicht alles muss gleichzeitig saniert werden. Ein guter Sanierungsfahrplan definiert eine sinnvolle Reihenfolge über mehrere Jahre.
  3. Antrag stellen — vor der Beauftragung: Erst Antrag, dann Handwerker beauftragen. Diese Reihenfolge ist zwingend.
  4. Ergänzungskredit prüfen: Wer den Eigenanteil finanzieren muss, sollte die günstigen Konditionen des KfW-Ergänzungskredits (358/359) prüfen.

Eine erste Einschätzung, welche Zuschüsse von BAFA, KfW und regionalen Programmen für Ihr Gebäude erreichbar sind, liefert unser kostenloser Förderrechner, ohne Anmeldung.

Sie möchten vorab einschätzen, welche Sanierungsmaßnahmen für Ihr Gebäude den größten Effekt haben und wie hoch die Förderung ausfällt? Mit reduco analysieren Sie Ihr Gebäude in wenigen Minuten und erhalten eine fundierte Übersicht zu Kosten, Förderung und Energieeinsparung — kostenlos und ohne Wartezeit auf einen Beratertermin. Jetzt Gebäude analysieren.

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