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Solarspitzengesetz 2026: Die 60-%-Regel einfach erklärt

Solarspitzengesetz erklärt: Für wen die 60-%-Kappung gilt, wie Sie sie aufheben und warum der reale Ertragsverlust nur 1,1–9,0 % beträgt – ehrlich gerechnet.

Photovoltaikanlage auf einem Wohnhausdach mit Wechselrichter und Stromzähler als Symbol für die 60-Prozent-Einspeisekappung des Solarspitzengesetzes

Das Wichtigste in Kürze

  • 60-%-Einspeisekappung ab 2 kWp: Neuanlagen, die seit dem 25.02.2025 ohne intelligentes Messsystem (iMSys) plus Steuerbox in Betrieb gehen, dürfen nur 60 % ihrer installierten kWp-Leistung ins Netz einspeisen – bis die Steuerbarkeit hergestellt ist.
  • Realer Ertragsverlust nur 1,1–9,0 %: Laut einer HTW-Berlin-Simulation kostet die 60-%-Kappung eine Volleinspeise-Anlage ohne Speicher je nach Ausrichtung nur 1,1 % (Ost-West) bis 9,0 % (Süd) des Jahresertrags – gekappt werden allein die wenigen Mittagsspitzen.
  • Keine Vergütung bei negativen Preisen: Für Neuanlagen ab 2 kWp entfällt der Zahlungsanspruch ab der ersten negativen Viertelstunde (§ 51 EEG). 2025 waren die Börsenpreise an 573 Stunden negativ – rund 6 % des Jahres (2024: 457 h).
  • Aufhebung per Smart Meter: Sobald iMSys plus Steuerbox eingebaut und der Funktionstest bestanden ist, fällt die Kappung weg. Die Messkosten sind gedeckelt: 50 €/Jahr (2–15 kW), 90 €/Jahr (15–25 kW), 140 €/Jahr (25–100 kW).
  • In Kraft seit 25.02.2025: Das Solarspitzengesetz (BGBl. 2025 I Nr. 51) gilt für Anlagen ab dem 25.02.2025. Bestandsanlagen genießen Bestandsschutz; ein freiwilliger Wechsel ins neue Regime bringt +0,6 ct/kWh.

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Das Solarspitzengesetz klingt nach einem Einschnitt, ist für die meisten Eigenheim-Anlagen aber ein überschaubares Thema: Die vielzitierte 60-%-Regel kostet laut Simulation nur 1,1 bis 9,0 % Jahresertrag, und sie verschwindet automatisch, sobald ein Smart Meter mit Steuerbox verbaut ist. Die eigentliche Neuerung – keine Einspeisevergütung mehr bei negativen Börsenpreisen – betraf 2025 rund 6 % der Jahresstunden. In diesem Ratgeber trennen wir die drei Bausteine sauber voneinander: die 60-%-Kappung, die Nullvergütung nach § 51 EEG und die verpflichtende Steuerbarkeit.

Wichtig ist die Abgrenzung zu zwei anderen Konzepten, die oft im gleichen Atemzug genannt werden: der freiwilligen Nulleinspeisung und der Smart-Meter-Pflicht. Das Solarspitzengesetz zwingt niemanden zur Nulleinspeisung – es begrenzt lediglich die Einspeisespitze, bis die technische Steuerbarkeit vorliegt.

Was ist das Solarspitzengesetz?

Der offizielle Name lautet „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen". Es wurde am 24.02.2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 51) verkündet und gilt für alle Anlagen, die ab dem 25.02.2025 in Betrieb gehen. Ziel ist es, die teuren Mittagsspitzen der Solareinspeisung zu dämpfen, die an sonnigen Tagen das Netz belasten und die Börsenpreise ins Negative drücken.

Das Gesetz besteht aus drei Bausteinen, die häufig durcheinandergeworfen werden:

Baustein Was es bedeutet Für wen
60-%-Einspeisekappung Nur 60 % der installierten kWp-Leistung dürfen ins Netz, bis iMSys + Steuerbox laufen Neuanlagen ab 2 kWp ohne Smart Meter
Nullvergütung bei Negativpreisen Kein Zahlungsanspruch ab der ersten negativen Viertelstunde (§ 51 EEG) Neuanlagen ab 2 kWp
Verpflichtende Steuerbarkeit iMSys + Steuereinrichtung, Netzbetreiber darf im Bedarfsfall absenken (§ 9 EEG) Neuanlagen, Einbaupflicht ab 7 kW

Quellen: gesetze-im-internet.de (§§ 9, 51, 51a EEG), BGBl. 2025 I Nr. 51

Der Kern für Eigenheimbesitzer: Wer eine neue Anlage baut, unterliegt zunächst der 60-%-Kappung, bekommt in negativen Stunden keine Vergütung und muss seine Anlage steuerbar machen. Alle drei Punkte sind aber weniger dramatisch, als viele Verkaufsseiten suggerieren – und die Kappung ist ein temporärer Zustand, kein Dauerzustand.

Warum überhaupt eine Solarspitzen-Regel?

An sonnigen Mittagen speisen Millionen PV-Anlagen gleichzeitig ein. Übersteigt das Angebot die Nachfrage, rutscht der Day-Ahead-Preis an der Börse ins Negative – Erzeuger müssten dann theoretisch dafür zahlen, dass ihr Strom abgenommen wird. 2025 war das an 573 Stunden der Fall, ein neuer Rekord (2024: 457 h), bei einem durchschnittlichen Negativpreis von rund −28,65 €/MWh (etwa −2,87 ct/kWh). Das Gesetz soll verhindern, dass in solchen Stunden weiter Fördergeld für Strom fließt, den niemand braucht.

Die 60-Prozent-Regel: Für wen gilt sie?

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Die 60-%-Kappung betrifft alle PV-Neuanlagen ab 2 kWp, die seit dem 25.02.2025 in Betrieb gehen und noch kein einsatzbereites intelligentes Messsystem (iMSys) mit erfolgreich getesteter Steuereinrichtung haben. Bis dieser Zustand hergestellt ist, dürfen sie nur 60 % ihrer installierten kWp-Leistung am Netzverknüpfungspunkt einspeisen. Die Grenze bezieht sich also auf die installierte Modul-/Wechselrichterleistung, nicht auf einen Momentanwert Ihres Verbrauchs.

Entscheidend ist die klare Schwellen-Systematik. Die folgende Entscheidungsmatrix beantwortet die häufigste Frage – „Gilt das für meine Anlage?":

Anlage / Leistung 60-%-Kappung? Smart-Meter-Einbau Nullvergütung bei Negativpreis
Bestandsanlage (vor 25.02.2025) Nein (Bestandsschutz) Nicht verpflichtend Nein (freiwilliger Wechsel: +0,6 ct/kWh)
Neuanlage 2–7 kW Ja, bis iMSys + Steuerbox Betreiber muss Einbau beauftragen Ab Jahr nach Smart-Meter-Einbau
Neuanlage ab 7 kW Ja, bis iMSys + Steuerbox Messstellenbetreiber ist zum Einbau verpflichtet Ja, ab erster negativer Viertelstunde
Neuanlage bis 100 kW Ja Verpflichtend Viertelstündliche Reduzierung ab Folgejahr

Quellen: solarwirtschaft.de (FAQ Solarspitzengesetz), gesetze-im-internet.de (§ 51 EEG)

Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 24.02.2025 sind ausgenommen – sie behalten ihre bisherige Vergütung und unterliegen weder der 60-%-Kappung noch der Nullvergütung. Wer eine Bestandsanlage besitzt und den Ertrag optimieren will, findet in unserem Ratgeber zum Eigenverbrauch ohne Speicher konkrete Hebel.

Wie hebe ich die 60-Prozent-Begrenzung wieder auf?

Die Kappung entfällt automatisch, sobald ein intelligentes Messsystem plus Steuerbox eingebaut und der Funktionstest erfolgreich bestanden ist. Sie müssen dafür nichts umbauen – nur die Messtechnik muss laufen. Die Zuständigkeit hängt von der Leistung ab:

  • Ab 7 kW: Der Messstellenbetreiber ist zum Einbau von iMSys und Steuereinrichtung verpflichtet.
  • Bei 2–7 kW: Der Anlagenbetreiber muss den Einbau selbst beauftragen.

Der Gesetzgeber macht Tempo: Bis zum 31.12.2026 sollen 90 % der bis zum 30.09.2026 neu installierten PV-Leistung mit iMSys und Steuereinrichtung ausgestattet sein. Für die meisten Neuanlagen ist die 60-%-Phase deshalb ein Übergangszustand von einigen Monaten – nicht die dauerhafte Betriebsart.

Wie viel Ertrag verliere ich wirklich?

Hier liegt der größte Unterschied zwischen ehrlicher Rechnung und Angst-Marketing. Weil nur die wenigen Mittagsspitzen gekappt werden, ist der Verlust überraschend klein. Eine Simulation der HTW Berlin beziffert den Regel-Ertragsverlust einer Volleinspeise-Anlage ohne Speicher auf 1,1 % (Ost-West-Ausrichtung) bis 9,0 % (Süd-Ausrichtung) des Jahresertrags.

Ausrichtung Ertragsverlust durch 60-%-Kappung Warum
Ost-West ~1,1 % Ertrag verteilt sich über den Tag, Mittagsspitze flach
Süd bis ~9,0 % Ausgeprägte Mittagsspitze wird stärker gekappt

Quelle: HTW-Berlin-Simulation (referenziert über sfv.de)

Der Grund ist einfach: Eine Ost-West-Anlage hat zwei flache Ertragshügel morgens und abends und kaum eine scharfe Mittagsspitze – die 60-%-Grenze wird selten erreicht. Eine Süd-Anlage produziert dagegen einen steilen Mittagspeak, von dem mehr abgeschnitten wird. Wer die Ausrichtung noch plant, findet in unserem Vergleich zur Ost-West-Ausrichtung die Details.

Entscheidend: Diese Prozente gelten für die Volleinspeisung ohne Speicher. Wer den in der Mittagsspitze anfallenden Strom selbst verbraucht oder in einem Speicher puffert, verliert praktisch nichts – der gekappte Strom wird dann einfach zu Eigenstrom statt zu Einspeisestrom.

Sind die gekappten Stunden für immer verloren?

Nein – und dieser Punkt fehlt auf fast allen Verkaufsseiten. Über den Kompensationsmechanismus nach § 51a EEG werden die Viertelstunden ohne Vergütung gezählt und nach Ablauf des regulären 20-jährigen Vergütungszeitraums als zusätzliche Vergütungsmonate „hinten angehängt". Für Solaranlagen gilt dabei ein reduzierter Anrechnungsfaktor, sodass ein Teil der Ausfälle später ausgeglichen wird. Das Geld ist also nicht komplett weg – es verschiebt sich nach hinten.

Keine Vergütung bei negativen Strompreisen

Die zweite Neuerung betrifft die Börsenpreise. Für Neuanlagen ab 2 kWp entfällt der Zahlungsanspruch ab der ersten Viertelstunde mit negativem Day-Ahead-Preis. Der § 51 EEG setzt den anzulegenden Wert in diesen Zeiträumen auf null. Zwei Dinge haben sich damit verschärft:

  1. Die Schwelle wurde von 400 auf 2 kWp gesenkt – die Regel trifft jetzt praktisch jede neue Eigenheim-Anlage, nicht nur Großanlagen.
  2. Die frühere Karenzzeit (3 bzw. 4 zusammenhängende Stunden) ist weggefallen – schon die erste negative Viertelstunde zählt.

Wie relevant ist das in Euro? 2025 gab es 573 negative Stunden, also rund 6 % des Jahres. In genau diesen Stunden hätten Sie ohnehin nur den Negativpreis von durchschnittlich −2,87 ct/kWh „erhalten" – ein Einspeisen wäre wirtschaftlich sinnlos gewesen. Für kleinere Anlagen greift die viertelstündliche Reduzierung außerdem erst ab dem Jahr nach dem Smart-Meter-Einbau, weil vorher keine viertelstündliche Abrechnung möglich ist. Wer tiefer in die Vergütungslogik einsteigen will, findet die aktuellen Sätze und ihre Entwicklung in unseren Ratgebern zur Einspeisevergütung 2026 und zu den Einspeisevergütungs-Änderungen 2026/2027.

Aktuelle Einspeisevergütung 2026

Für die Wirtschaftlichkeit bleibt der reguläre Vergütungssatz der Haupthebel – nicht die wenigen Negativstunden. Für Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 01.02. und 31.07.2026 gelten laut Bundesnetzagentur folgende Sätze bei Teileinspeisung (Überschusseinspeisung):

Anlagengröße Einspeisevergütung (Teileinspeisung)
bis 10 kWp 7,78 ct/kWh
10–40 kWp 6,73 ct/kWh
40–100 kWp 5,50 ct/kWh

Quelle: Bundesnetzagentur (EEG-Fördersätze). 20 Jahre garantiert; nächste Degression rund 1 % zum 01.08.2026.

Smart Meter und Steuerbox: Kosten und Pflichten

Die Steuerbarkeit ist der Preis dafür, dass die 60-%-Kappung wegfällt. Nach § 9 EEG müssen neue PV-Anlagen mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuereinrichtung ausgestattet werden. Die jährlichen Messstellenkosten sind gesetzlich gedeckelt:

Leistungsklasse Kostendeckel pro Jahr
2–15 kW 50 €
15–25 kW 90 €
25–100 kW 140 €

Quelle: gesetzlicher Kostendeckel Messstellenbetrieb (iMSys + Steuereinrichtung)

Dafür bekommen Sie die volle Einspeiseleistung zurück. Der Preis: Der Netzbetreiber darf die Einspeisung im Bedarfsfall steuernd absenken – das ist der Kern der „Steuerbarkeit". In der Praxis geschieht das selten und zielgerichtet, um akute Netzengpässe zu vermeiden. Wie das technische Zusammenspiel von Smart Meter, Steuerbox und Wechselrichter funktioniert, erklären wir ausführlich im Ratgeber Smart Meter für Photovoltaik.

Ehrlich benannt: die Nachteile

Trust schlägt Hype, deshalb die Schattenseiten klar benannt:

  • Laufende Messkosten von 50–140 €/Jahr, die es bei alten Zählern nicht gab.
  • Netzbetreiber-Steuerzugriff – Ihre Anlage kann im Engpass abgeregelt werden.
  • Nullvergütung ab der ersten negativen Viertelstunde, ohne Karenzzeit.
  • 60-%-Kappung in der Übergangsphase, bis die Messtechnik läuft.

Die gute Nachricht: In Summe bleibt der reale Ertragsverlust – dank kleiner Kappungsprozente, Kompensationsmechanismus und Eigenverbrauch – gering.

Lohnt sich wegen des Solarspitzengesetzes jetzt ein Speicher?

Die kurze, ehrliche Antwort: Ein Speicher lohnt sich durch hohen Eigenverbrauch – nicht primär wegen der wenigen Negativpreis-Stunden. Wettbewerber positionieren den Speicher gern als „Rettung vor dem Gesetz". Rechnet man ehrlich, ist der Zusatznutzen aus dem Solarspitzengesetz gering; der Haupthebel bleibt die Differenz zwischen Ihrem Strompreis (rund 30–40 ct/kWh) und der Einspeisevergütung (7,78 ct/kWh).

Was der Speicher tatsächlich leistet: Er wandelt die gekappten 60-%-Mittagsspitzen und die unvergüteten Stunden in nutzbaren Eigenstrom um. Das ist ein echter, aber kleiner Nebeneffekt. Die Wirtschaftlichkeit trägt der Eigenverbrauch, nicht das Gesetz.

Zur Einordnung der Kosten:

Speicher Preis pro kWh Kapazität Komplettpreis
klein (3–5 kWh) 320–380 €/kWh
groß (12–15 kWh) 260–310 €/kWh
10-kWh-System komplett ~270–400 €/kWh 3.000–5.000 € inkl. Installation

Quelle: reduco.ai Stromspeicher-Preisvergleich. LFP-Technologie dominiert mit über 95 % Marktanteil.

Ein 10-kWh-Heimspeicher inklusive Wechselrichter, Energiemanagement und Installation kostet aktuell 3.000 bis 5.000 € je nach Marke und Einbindung. Die Details – Technikvergleich, Preisentwicklung und Amortisation – finden Sie im Stromspeicher-Kostenvergleich 2026. Wer bewusst wenig oder gar nicht einspeisen will, sollte zusätzlich unseren Ratgeber Photovoltaik ohne Einspeisevergütung lesen.

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Solarspitzengesetz vs. Nulleinspeisung: die saubere Abgrenzung

Diese beiden Begriffe werden fast überall vermischt – hier die klare Trennung:

Merkmal 60-%-Kappung (Solarspitzengesetz) Nulleinspeisung
Charakter Gesetzliche Pflicht Freiwillige technische Konfiguration
Einspeisung 60 % der kWp bis Smart Meter läuft 0 % – gesamter Strom für Eigenverbrauch/Speicher
Ziel Mittagsspitze dämpfen Anmelde-/Vergütungsthemen umgehen
Dauer Übergangsphase Dauerhafte Betriebsart nach Wahl

Quelle: solarwirtschaft.de, gesetze-im-internet.de

Das Solarspitzengesetz zwingt niemanden zur Nulleinspeisung. Es begrenzt nur die Einspeisespitze, bis die Steuerbarkeit hergestellt ist. Nulleinspeisung dagegen ist eine bewusste Entscheidung, die alle Details in unserem Ratgeber Nulleinspeisung Photovoltaik beleuchtet. Wer die größeren regulatorischen Linien verstehen will, findet den Überblick in EEG-Novelle 2027.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist das Solarspitzengesetz?

Das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen" (EnWG-/EEG-Novelle, im BGBl. 2025 I Nr. 51 verkündet) ist seit dem 25.02.2025 in Kraft. Es soll teure Mittagsspitzen der Solareinspeisung dämpfen. Kern sind drei Punkte: die 60-%-Einspeisekappung für neue Anlagen ohne Smart Meter, keine EEG-Vergütung bei negativen Börsenpreisen und die verpflichtende Steuerbarkeit.

Für wen gilt die 60-Prozent-Regel?

Für alle PV-Neuanlagen ab 2 kWp, die seit dem 25.02.2025 in Betrieb gehen und noch kein einsatzbereites intelligentes Messsystem (iMSys) mit erfolgreich getesteter Steuereinrichtung haben. Bis dahin dürfen sie nur 60 % ihrer installierten kWp-Leistung ins Netz einspeisen. Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 24.02.2025 sind ausgenommen (Bestandsschutz).

Wie hebe ich die 60-Prozent-Begrenzung wieder auf?

Die Kappung entfällt automatisch, sobald ein intelligentes Messsystem plus Steuerbox eingebaut und der Funktionstest erfolgreich bestanden ist. Ab 7 kW ist der Messstellenbetreiber zum Einbau verpflichtet; bei 2–7 kW muss der Betreiber ihn beauftragen. Bis zum 31.12.2026 sollen 90 % der neu installierten PV-Leistung entsprechend ausgestattet sein.

Bekomme ich bei negativen Strompreisen wirklich keine Einspeisevergütung mehr?

Ja, für Neuanlagen ab 2 kWp entfällt der Zahlungsanspruch ab der ersten Viertelstunde mit negativem Day-Ahead-Preis (§ 51 EEG, anzulegender Wert = null). Die frühere 3-/4-Stunden-Karenz ist weggefallen. 2025 betraf das 573 Stunden, also rund 6 % des Jahres. Bei kleineren Anlagen greift die Regel erst ab dem Jahr nach dem Smart-Meter-Einbau, weil vorher keine viertelstündliche Abrechnung möglich ist.

Sind die nicht vergüteten Stunden für immer verloren?

Nein. Über den Kompensationsmechanismus nach § 51a EEG werden die Viertelstunden ohne Vergütung gezählt und nach Ablauf des regulären 20-jährigen Vergütungszeitraums als zusätzliche Vergütungsmonate „hinten angehängt". Für Solaranlagen gilt dabei ein reduzierter Anrechnungsfaktor, sodass ein Teil der Ausfälle später ausgeglichen wird.

Wie viel Ertrag oder Geld verliere ich konkret durch die 60-Prozent-Regel?

Weniger, als viele Verkaufsseiten suggerieren. Eine HTW-Berlin-Simulation zeigt für Volleinspeise-Anlagen ohne Speicher nur 1,1 % (Ost-West) bis 9,0 % (Süd) Regel-Ertragsverlust, weil nur die wenigen Mittagsspitzen gekappt werden. Wer den gekappten Strom selbst verbraucht oder in einem Speicher puffert, verliert praktisch nichts.

Lohnt sich wegen des Solarspitzengesetzes jetzt ein Speicher?

Ein Speicher lohnt sich vor allem durch hohen Eigenverbrauch und die Differenz zwischen Strompreis und Einspeisevergütung (7,78 ct/kWh), nicht primär wegen der wenigen Negativpreis-Stunden. Er wandelt aber gekappte 60-%-Spitzen und unvergütete Stunden in nutzbaren Eigenstrom um. Ehrlich gerechnet ist der Zusatznutzen aus dem Solarspitzengesetz gering; der Haupthebel bleibt die Eigenverbrauchsquote.

Was kosten Smart Meter und Steuerbox pro Jahr?

Die jährlichen Messstellenkosten sind gesetzlich gedeckelt: 50 € (2–15 kW), 90 € (15–25 kW) und 140 € (25–100 kW) pro Jahr. Dafür entfällt die 60-%-Kappung und die volle Leistung darf eingespeist werden – der Netzbetreiber kann die Einspeisung im Bedarfsfall aber steuernd absenken.

Was ist der Unterschied zwischen Solarspitzengesetz und Nulleinspeisung?

Die 60-%-Kappung des Solarspitzengesetzes ist eine gesetzliche Pflicht für Neuanlagen ohne Smart Meter. Nulleinspeisung dagegen ist eine freiwillige technische Konfiguration (0 % Einspeisung, gesamter Strom für Eigenverbrauch/Speicher). Das Solarspitzengesetz zwingt niemanden zur Nulleinspeisung – es begrenzt nur die Einspeisespitze, bis die Steuerbarkeit hergestellt ist.

Nächster Schritt: die Anlage ehrlich durchrechnen

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