EEG-Novelle 2027: Einspeisevergütung ab 0,00 ct geplant
EEG-Novelle 2027: Feste Einspeisevergütung unter 25 kWp soll wegfallen. Noch 7,78 ct bis Ende 2026 sichern, 20 Jahre Bestandsschutz. Alle Entwurfs-Fakten.

Die EEG-Novelle 2027 ist Stand Juni 2026 noch nicht beschlossen — aber der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums sieht vor, die feste Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen unter 25 kWp zum 1. Januar 2027 komplett abzuschaffen. Wer noch 2026 ans Netz geht, sichert sich dagegen die aktuellen Sätze von 7,78 ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 12,34 ct/kWh (Volleinspeisung bis 10 kWp) für 20 volle Jahre plus Restjahr — also bis Ende 2046 (Bestandsschutz). Statt einer festen Vergütung sollen Kleinanlagen ab 2027 nur noch eine befristete, deutlich niedrigere Netzbetreiberabnahme von real etwa 2–5 ct/kWh erhalten und ihren Überschuss am Markt verkaufen. In diesem Ratgeber ordne ich ein, was im Entwurf wirklich steht, welche Zahlen belastbar sind — und warum Photovoltaik auch ohne hohe Einspeisevergütung für Eigenheime weiter rechnet, weil der Eigenverbrauch ohnehin der wichtigste Werttreiber ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Entwurfsstatus, kein Gesetz: Die EEG-Novelle 2027 ist Stand Juni 2026 ein Referentenentwurf des BMWK (geleakt am 27.02.2026, Kernpunkte bestätigt am 23.03.2026). Ein Kabinettsbeschluss steht aus, der Termin wurde mehrfach verschoben.
- Abschaffung der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen unter 25 kWp ist zum 01.01.2027 geplant — diese Anlagen sollen gar keine feste Vergütung mehr erhalten, auch nicht die oft genannten 6,2 ct.
- Verpflichtende Direktvermarktung für alle Neuanlagen ab 2027: Der Überschuss muss am Markt verkauft werden. Ein einheitlicher Einspeisewert von 6,2 ct/kWh soll laut Entwurf erst für Anlagen ab 25 kWp in der geförderten Direktvermarktung gelten (genaue Bandbreite noch nicht final).
- Dauerhafter 50-%-Einspeisedeckel geplant: Ohne Speicher kostet das je nach Konstellation rund 5–12 % Ertrag, mit Speicher nur 1–3 %.
- Bestandsschutz: Die Reform betrifft laut Entwurf ausschließlich Neuanlagen. Bestehende Anlagen behalten ihren zugesicherten Satz über die volle Laufzeit — eine rückwirkende Kürzung gab es trotz vieler Reformen bisher noch nie.
- Treiber ist eine EU-Frist: Die beihilferechtliche EU-Genehmigung des EEG 2023 läuft am 31.12.2026 aus; eine EU-konforme Neuregelung mit Abschöpfungsmechanismus muss zum 01.01.2027 in Kraft treten.
Aktuelle Einspeisevergütung 2026: Diese Sätze sichern Sie sich noch
Bevor es um die geplanten Änderungen geht, der wichtigste Stichtag-Vergleich: Was eine Anlage heute einbringt — und was nach der nächsten regulären Degression am 1. August 2026 voraussichtlich noch übrig bleibt. Diese Sätze gelten gesetzlich garantiert über die volle Laufzeit und sind unabhängig von der EEG-Novelle 2027.
| Anlagengröße | Gültig 01.02.–31.07.2026 (Teil) | Gültig 01.02.–31.07.2026 (Voll) | Ab 01.08.2026 (Teil, vsl.) | Ab 01.08.2026 (Voll, vsl.) |
|---|---|---|---|---|
| bis 10 kWp | 7,78 ct/kWh | 12,34 ct/kWh | 7,71 ct/kWh | 12,23 ct/kWh |
| 10–40 kWp (Anteil) | 6,73 ct/kWh | 10,35 ct/kWh | 6,66 ct/kWh | 10,25 ct/kWh |
| 40–100 kWp (Anteil) | 5,50 ct/kWh | 10,35 ct/kWh | 5,45 ct/kWh | 10,25 ct/kWh |
Quellen: Finanztip und ADAC (deckungsgleich mit Bundesnetzagentur). Der Schwester-Ratgeber zu den Einspeisevergütungs-Änderungen 2026/2027 nennt minimal abweichend 7,79 / 12,35 ct — die Differenz liegt im Rundungsbereich. Die voraussichtlichen Augustsätze bestätigt die Bundesnetzagentur erst kurz vor dem Stichtag.
Drei Mechanismen sind dabei entscheidend:
- Staffelung: Die Sätze werden anteilig berechnet. Eine 15-kWp-Anlage in Teileinspeisung erhält für die ersten 10 kWp 7,78 ct und für die restlichen 5 kWp 6,73 ct — eine Mischvergütung.
- Degression: Seit dem 1. Februar 2024 sinkt die Vergütung halbjährlich (jeweils zum 1. Februar und 1. August) um je 1 %. Der nächste Schritt ist der 1. August 2026.
- 20-Jahre-Garantie: Der bei Inbetriebnahme gültige Satz ist für 20 Jahre plus den Rest des Inbetriebnahmejahres garantiert und bleibt über die gesamte Laufzeit konstant. Wer 2026 ans Netz geht, sichert sich die heutigen Sätze bis Ende 2046.
Genau dieser Bestandsschutz ist das stärkste Argument für eine Installation noch 2026: Was Sie sich dieses Jahr sichern, kann Ihnen die EEG-Novelle 2027 nicht mehr nehmen.
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Was ist die EEG-Novelle 2027 — und warum kommt sie überhaupt?
Die EEG-Novelle 2027 ist eine geplante Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die das gesamte Vergütungssystem für neue Photovoltaikanlagen umbauen soll. Treiber ist kein Sparzwang, sondern EU-Beihilferecht: Die Genehmigung der EU-Kommission für das aktuelle Fördersystem (EEG 2023) läuft am 31. Dezember 2026 aus. Eine EU-konforme Nachfolgeregelung muss zum 1. Januar 2027 in Kraft treten — und Brüssel verlangt dabei einen sogenannten Clawback- bzw. Abschöpfungsmechanismus, über den der Staat bei hohen Marktpreisen Mehrerlöse zurückholt.
Daraus entsteht der politische Zeitdruck. Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU) hat als Leitlinie ausgegeben, die PV-Förderung stärker von der Dachanlage hin zu größeren Flächen zu verlagern, die Förderung zu vereinheitlichen und Photovoltaik künftig systemdienlich mit Speichern zu kombinieren. In der Entwurfsbegründung wird der Speicher entsprechend zum Regelfall erklärt — vor allem für kleine PV-Anlagen. Zwischen geförderter und förderfreier Vermarktung soll künftig nur noch einmalig (statt wie bisher jährlich) gewählt werden.
Ein wichtiger Rahmen vorweg: Es handelt sich um einen Referentenentwurf, nicht um geltendes Recht. Der Entwurf wurde am 27. Februar 2026 öffentlich, das BMWK bestätigte die Kernpunkte am 23. März 2026. Seither wurde der Ziel-Kabinettstermin mehrfach verschoben. Stand 11. Juni 2026 steckt die Reform weiter in der Ressortabstimmung zwischen dem CDU-geführten Wirtschaftsministerium und dem SPD-geführten Umweltministerium (Carsten Schneider). Strittig sind vor allem das Förder-Aus für Kleinanlagen und ein geplanter Redispatch-Vorbehalt. Reiche kündigte am 10. Juni 2026 auf dem BDEW-Kongress an, EEG-Novelle und Netzpaket „noch vor der Sommerpause" ins Kabinett zu bringen — bei nur noch zwei verbleibenden Sitzungswochen. Solange kein Kabinettsbeschluss vorliegt, gilt die bestehende Einspeisevergütung unverändert weiter.
Die geplanten Änderungen im Detail
Der Entwurf staffelt die Regeln nach Anlagengröße. Für Eigenheimbesitzer ist vor allem die unterste Kategorie relevant — und dort steckt zugleich die größte Verschärfung.
| Anlagengröße | Geplante Regelung ab 2027 (Entwurf) | Feste Einspeisevergütung? |
|---|---|---|
| unter 25 kWp | Keine feste Vergütung mehr; verpflichtende Vermarktung; befristete Netzbetreiberabnahme als Übergang | Nein — entfällt komplett |
| 25–100 kWp | Einheitlicher Einspeisewert 6,2 ct/kWh in geförderter Direktvermarktung; Volleinspeise-Bonus entfällt; 1-%-Degression bleibt | Ja, aber einheitlich 6,2 ct |
| ab 100 kWp | Zweiseitige Differenzverträge (Contracts for Difference) mit Erlösabschöpfung | Nein — CfD-Modell |
Quellen: pv-magazine (27.02.2026), cleanthinking, metergrid, Rödl & Partner. Wichtige Korrektur einer verbreiteten Vereinfachung: Die oft genannten 6,2 ct gelten laut Entwurf nicht für Mini-Anlagen unter 25 kWp. Ob der einheitliche Wert von 6,2 ct nur bis 100 kWp oder generell „ab 25 kWp" gilt, ist im Entwurf noch nicht abschließend festgelegt.
1. Wegfall der festen Einspeisevergütung unter 25 kWp
Das ist der Kern für nahezu alle Eigenheimanlagen. Laut Entwurf soll das Wort „Einspeisevergütung" aus den betreffenden Paragrafen gestrichen werden. Die Begründung im Entwurf: Kleine Anlagen seien wegen gesunkener Kosten „oft auch ohne zusätzliche Förderung wirtschaftlich". Statt einer festen Vergütung bleibt nur der Eigenverbrauch plus eine befristete Netzbetreiberabnahme.
2. Verpflichtende Direktvermarktung
Bisher müssen erst Anlagen ab 100 kWp ihren Strom direkt am Markt verkaufen. Diese Schwelle soll schrittweise auf 25 kWp sinken — und für Neuanlagen ab 2027 grundsätzlich gelten. Überschussstrom muss dann vermarktet werden, statt ihn zu einem festen Satz an den Netzbetreiber abzugeben. Wie das praktisch funktioniert, ist Thema des Ratgebers Direktvermarktung von PV-Strom.
3. Übergangsregelung „förderfreie Netzbetreiberabnahme"
Als Brücke sieht der Entwurf eine befristete Marktwertdurchleitung über den Netzbetreiber vor — gestaffelt nach Anlagengröße und Jahr:
| Anlagengröße | Netzbetreiberabnahme möglich bis | Danach |
|---|---|---|
| unter 25 kWp | Ende 2027 | Verpflichtende Direktvermarktung |
| unter 10 kWp | Ende 2028 | Verpflichtende Direktvermarktung |
| alle Neuanlagen | ab 2029 keine Netzbetreiberabnahme mehr | Nur noch Markt |
Quellen: metergrid, Rödl & Partner, solaranlage-ratgeber. Der Haken: Der Erlös aus dieser Übergangsabnahme entspricht dem Jahresmarktwert Solar abzüglich Vermarktungskosten — real also nur etwa 2–5 ct/kWh statt der heutigen festen 7,78 ct. Für eine Mini-Anlage ist die eingespeiste kWh damit deutlich weniger wert als heute.
4. Einheitlicher Einspeisewert 6,2 ct/kWh
Für Anlagen ab 25 kWp in der geförderten Direktvermarktung soll ein einheitlicher, größenunabhängiger Einspeisewert von 6,2 ct/kWh gelten. Der bisherige Bonus für Volleinspeisung entfällt, die jährliche 1-%-Degression bleibt erhalten. Für klassische Eigenheimanlagen unter 25 kWp ist dieser Wert allerdings irrelevant — sie bekommen ihn nicht.
5. Contracts for Difference ab 100 kWp
Für größere Anlagen sind zweiseitige Differenzverträge geplant: Der Staat garantiert einen Referenzpreis und zahlt bei niedrigen Marktpreisen die Differenz; bei hohen Marktpreisen werden Mehrerlöse abgeschöpft. Rödl & Partner skizziert die Formel als „Refinanzierungsbeitrag = Jahresmarktwert minus (Anzulegender Wert + ASW)". Die symmetrische CfD-Pflicht ab 100 kWp soll laut Entwurf etwa zur Jahresmitte 2027 greifen. Für die Eigenheim-Zielgruppe ist das nachrangig.
6. Dauerhafter 50-%-Einspeisedeckel
Kleine Anlagen sollen ihre Einspeiseleistung dauerhaft auf 50 % der installierten Leistung begrenzen. Ob das bis 25 kWp oder bis 100 kWp gilt, ist noch offen. Der Ertragsverlust hält sich in Grenzen: Ohne Speicher etwa 5–12 %, mit Speicher nur 1–3 % — weil ein Speicher die Mittagsspitze auffängt, die sonst gekappt würde. Das ist ein weiteres Argument dafür, eine Anlage gleich mit Speicher zu planen.
Solarspitzengesetz und negative Strompreise
Unabhängig von der EEG-Novelle 2027 greift bereits eine Regelung, die viele Neuanlagen betrifft: das Solarspitzengesetz, in Kraft seit dem 25. Februar 2025. Es streicht die Einspeisevergütung in Zeiten mit negativen Börsenstrompreisen — und hat die zuvor geltende Karenzzeit faktisch abgeschafft.
| Zeitraum | Wann entfällt die Vergütung bei negativen Preisen? |
|---|---|
| bis 31.12.2022 (alt) | erst ab 6 zusammenhängenden negativen Stunden |
| EEG 2023 (ab 01.01.2023) | ab 4 zusammenhängenden negativen Stunden |
| Solarspitzengesetz (ab 25.02.2025) | bereits ab der ersten negativen Viertelstunde — keine Karenzzeit mehr |
Quellen: next-kraftwerke, Clearingstelle EEG/KWKG, § 51 EEG 2023. Betroffen sind Neuanlagen ab 2 kWp, sobald ein intelligentes Messsystem installiert ist (die Smart-Meter-Pflicht greift für Anlagen ab 7 kWp). Wichtig: Es gibt keine jährlich sinkende Stundenschwelle (etwa 3 → 2 → 1 Stunde); seit dem Solarspitzengesetz zählt jede einzelne negative Viertelstunde. Die in diesen Zeiten entgangene Vergütung wird nicht ersatzlos gestrichen, sondern nach Ablauf der 20 Jahre nachgeholt — die Förderdauer verlängert sich also entsprechend.
Dass dieses Thema an Bedeutung gewinnt, zeigen die Zahlen: 2025 gab es rund 573 Stunden mit negativen Strompreisen (Rekord), nach 457 Stunden im Jahr 2024 und 298 Stunden im Jahr 2020. Allein im Mai 2025 waren es 112 Stunden, mit einem Tiefstwert von etwa -250 €/MWh am 11. Mai 2025. Praktische Konsequenz: Wer den eigenen Solarstrom selbst verbraucht oder speichert, ist von negativen Preisen ohnehin nicht betroffen — auch deshalb wird der Eigenverbrauch wichtiger als die Einspeisung.
Was bedeutet das wirtschaftlich?
Hier wird die Lage konkret. Der Solarenergie-Förderverein (SFV) — ein Interessenverband, der für den Erhalt der Einspeisevergütung wirbt — hat für eine typische Konstellation gerechnet: 10 kWp plus 10 kWh Speicher auf einem Einfamilienhaus.
| Szenario | Ersparnis über 20 Jahre | Amortisation |
|---|---|---|
| Aktuelle Vergütung (Stand 04/2026) | rund 8.474 € | ca. 15 Jahre |
| Null-Vergütung ab 01/2027 (Entwurf) | keine Amortisation in 20 Jahren | — |
| SFV-Alternativvorschlag (~3,5 ct flexibel) | rund 3.582 € | ca. 18 Jahre |
Quelle: SFV-Rechenbeispiel, Stand 04/2026. Es handelt sich um ein Modell für eine spezifische Konstellation eines Interessenverbands, keine allgemeingültige Garantie.
Diese Zahlen zeigen die Spannweite — aber sie betrachten nur die Einspeiseseite. Die für Eigenheime entscheidende Größe fehlt darin: der Eigenverbrauch. Und genau hier liegt das beruhigende Gegengewicht.
Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde spart aktuell rund 37 ct Netzstrom (Stand 03/2026), während die Erzeugung weniger als 8 ct/kWh kostet. Selbst verbrauchter Solarstrom ist damit fast fünfmal so wertvoll wie eine eingespeiste Kilowattstunde zu 7,78 ct — und dieser Wert hängt überhaupt nicht von der Einspeisevergütung ab. Die folgende Tabelle zeigt, wie stark der Eigenverbrauch die Wirtschaftlichkeit trägt:
| Konstellation | Eigenverbrauchsquote | Effektiver Wert je kWh | Amortisation |
|---|---|---|---|
| Ohne Speicher | 25–35 % | ca. 16,6 ct | 8–9 Jahre |
| Mit Speicher | 60–80 % | ca. 25,3 ct | 7–8 Jahre |
| Mit Speicher + Wärmepumpe | bis 75 % | ca. 29,7 ct | 6–7 Jahre |
Quelle: Schwester-Ratgeber Einspeisevergütung 2026/2027, Finanztip. Die Botschaft ist klar: Wer seinen Strom überwiegend selbst nutzt, amortisiert die Anlage in 6–9 Jahren — die Einspeisevergütung ist dabei nur das Sahnehäubchen, nicht das Fundament. Eine Kombination aus PV, Speicher und Wärmepumpe treibt die Eigenverbrauchsquote zusätzlich nach oben.
Die Kehrseite, ehrlich benannt: Die Direktvermarktung ist für Eigenheim-Dachanlagen aktuell de facto unattraktiv. Das Fraunhofer ISE (Verena Fluri) hat berechnet, dass kleine PV-Dachanlagen bis 30 kW in der Direktvermarktung rund 15 % höhere Eigenverbrauchsquoten bräuchten, um die gleiche Rendite wie mit Einspeisevergütung zu erreichen — der Betrieb über Direktvermarktung wäre „in vielen Fällen nicht wirtschaftlich". Standardisierte, günstige Prozesse für Kleinanlagen fehlen bislang.
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Bestandsschutz: Was passiert mit meiner bestehenden Anlage?
Die wohl häufigste Sorge — und hier ist die Antwort beruhigend klar: Die geplante Reform betrifft laut Entwurf ausschließlich Neuanlagen, die nach Inkrafttreten ans Netz gehen. Bestehende Anlagen behalten ihren zugesicherten Vergütungssatz über die volle, ursprünglich zugesagte Laufzeit.
Das ist keine vage Hoffnung, sondern gängige Branchenerwartung mit historischer Grundlage: Eine rückwirkende Kürzung der EEG-Vergütung für Bestandsanlagen gab es trotz zahlreicher Reformen bisher noch nie. Wer also eine Anlage aus 2015 oder 2022 betreibt, ist von der EEG-Novelle 2027 nicht betroffen.
Eine kleine, ehrliche Einschränkung: Rödl & Partner weist darauf hin, dass im inoffiziellen Entwurf die Anpassung der Übergangsvorschriften noch aussteht. Der Bestandsschutz ist als sehr wahrscheinlich einzustufen, die juristische Detailausgestaltung für jeden Einzelfall ist aber noch nicht final formuliert. Für die Praxis der allermeisten Anlagenbetreiber ändert das nichts an der grundsätzlichen Entwarnung. Wer ohnehin überlegt, einen Speicher nachzurüsten, kann das unabhängig von der Novelle tun.
Lohnt sich PV noch 2026 — oder sollte ich warten?
Die ehrliche Antwort lautet: Für die allermeisten Eigenheimbesitzer spricht mehr dafür, 2026 zu handeln — aber nicht aus Panik, sondern aus zwei nüchternen Gründen.
Erstens der Stichtag-Effekt. Wer 2026 in Betrieb geht, sichert sich die feste Einspeisevergütung für 20 Jahre plus Restjahr. Ab 2027 würde diese feste Vergütung für Kleinanlagen entfallen und nur durch eine befristete, deutlich niedrigere Netzbetreiberabnahme ersetzt. Allein das ist über zwei Jahrzehnte ein spürbarer Unterschied.
Zweitens — und das ist die wichtigere Botschaft: Photovoltaik rechnet sich auch ohne hohe Einspeisevergütung. Der Haupt-Werttreiber war für Eigenheimanlagen ohnehin nie die Einspeisung, sondern der Eigenverbrauch zu 37 ct gesparten Netzstromkosten. Eine gut dimensionierte Anlage mit Speicher amortisiert sich in 6–9 Jahren — und das bleibt auch unter dem geplanten neuen Regime so. Wer 2027 oder später baut, baut eben mit Speicher und Eigenverbrauchsfokus statt auf die Einspeisung zu setzen.
Wovon ich abrate: blind „schnell noch 2026" eine überdimensionierte Volleinspeise-Anlage zu bauen, nur um die Vergütung mitzunehmen. Der Volleinspeise-Bonus läuft im Entwurf ohnehin aus, und ohne tragfähiges Eigenverbrauchskonzept ist die Rendite schwach. Sinnvoll ist eine Anlage, die zu Ihrem Verbrauch passt — Details dazu im Ratgeber PV-Anlage planen und dimensionieren. Wer den nötigen Speicher scheut, sollte die Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage ohne Speicher gegen die Speicherkosten abwägen.
Der klare Trend ist: Der Speicher wird vom Komfort-Extra zur wirtschaftlichen Pflichtkür. Steuerlich bleibt die Lage günstig — 0 % Mehrwertsteuer auf PV-Anlagen bis 30 kWp gelten unabhängig von der Novelle weiter, mehr dazu im Ratgeber Photovoltaik und Steuern 2026.
Speicher und Smart Meter: Was 2027 technisch nötig wird
Wer ab 2027 eine Anlage plant, kommt an zwei Komponenten kaum vorbei. Beide ergeben sich teils aus der EEG-Novelle, teils aus bereits geltendem Recht.
Stromspeicher. Die im Entwurf angelegte Leitlinie, Anlagen möglichst direkt mit Speicher zu bauen, ist zwar keine harte Pflicht, aber wirtschaftlich naheliegend: Der Speicher entschärft den 50-%-Einspeisedeckel (1–3 % statt 5–12 % Verlust), hebt die Eigenverbrauchsquote auf 60–80 % und macht negative Strompreise irrelevant. Welche Speichergröße zwischen 5 und 10 kWh sinnvoll ist, hängt von Verbrauch und Dachgröße ab.
Smart Meter und Steuerbox. Bereits seit dem Solarspitzengesetz brauchen neue Anlagen ab 7 kWp ein intelligentes Messsystem plus Steuerbox. Bis spätestens 2029 müssen alle Anlagen ab 2 kWp steuerbar sein. Die laufenden Kosten dafür liegen bei rund 40 € pro Jahr (10-kWp-Einfamilienhaus, intelligentes Messsystem) bis etwa 100–190 € jährlich inklusive Steuerbox.
| Komponente | Pflicht ab | Kosten |
|---|---|---|
| Intelligentes Messsystem | 7 kWp (seit 25.02.2025) | ca. 40 €/Jahr |
| Steuerbox | mit Smart Meter | inkl. bis ~100–190 €/Jahr |
| Steuerbarkeit (alle Anlagen) | bis 2029 ab 2 kWp | — |
Diese Kosten sind überschaubar, sollten aber in der Wirtschaftlichkeitsrechnung mitberücksichtigt werden — besonders bei kleineren Anlagen, wo sie relativ stärker ins Gewicht fallen.
Kritik und offene Punkte
Bei aller Sachlichkeit: Der Entwurf ist umstritten, und das gehört zur ehrlichen Einordnung.
- Branchenwiderstand: BSW-Solar-Hauptgeschäftsführer Carsten Körnig warnt, die Abschaffung der EEG-Vergütung und die erzwungene Direktvermarktung würden die bürgernahe Solarenergie zum Stillstand bringen.
- Wissenschaftliche Bedenken: Fraunhofer-Forscher und Agora Energiewende halten den Zeitpunkt 2027 für zu früh — vor allem, weil standardisierte, günstige Direktvermarktungsprozesse für Kleinanlagen schlicht noch fehlen.
- Unwirtschaftliche Direktvermarktung: Die genannten 15 % zusätzlich nötiger Eigenverbrauchsquote (Fraunhofer ISE) zeigen, dass das Modell für kleine Dachanlagen heute keine echte Alternative zur festen Vergütung ist.
- Politischer Streit: Der Redispatch-Vorbehalt — Anschluss in Netzengpassgebieten nur unter dem Vorbehalt entschädigungsloser Abregelung — ist zwischen BMWK und SPD-Umweltministerium weiter strittig und mitverantwortlich dafür, dass es Stand Juni 2026 keinen Kabinettsbeschluss gibt.
- Mieterstrom: Hier gibt es Entwarnung: Der Mieterstromzuschlag (§ 21 EEG) bleibt laut Entwurf unverändert. Direkte Erlöse aus lokalem Verbrauch sind nicht betroffen, nur der Überschuss landet in der Direktvermarktung. Details im Ratgeber Mieterstrom im Mehrfamilienhaus.
Unterm Strich: Es ist gut möglich, dass sich am Entwurf bis zum Inkrafttreten noch etwas ändert — die Termine verschieben sich seit Monaten, und der Widerstand ist erheblich. Wer plant, sollte den Stand der Gesetzgebung im Blick behalten und Entscheidungen nicht allein auf einen Entwurf stützen.
Häufige Fragen (FAQ)
Wird die Einspeisevergütung 2027 wirklich abgeschafft?
Geplant ist die Abschaffung der festen Einspeisevergütung für neue Anlagen unter 25 kWp zum 1. Januar 2027 — aber Stand Juni 2026 ist das nur ein Referentenentwurf, kein Gesetz. Ein Kabinettsbeschluss steht aus, der Termin wurde mehrfach verschoben. Bestehende Anlagen sind in keinem Fall betroffen. Solange nichts beschlossen ist, gilt die aktuelle Vergütung von 7,78 ct (Teil) bzw. 12,34 ct (Voll) bis 10 kWp unverändert weiter.
Ab wann gilt die EEG-Novelle 2027 und ist sie schon beschlossen?
Nein, sie ist noch nicht beschlossen. Der Entwurf wurde am 27.02.2026 geleakt, das BMWK bestätigte die Kernpunkte am 23.03.2026. Geplantes Inkrafttreten ist der 01.01.2027, weil zu diesem Datum eine EU-konforme Neuregelung greifen muss. Stand 11.06.2026 läuft noch die Ressortabstimmung zwischen Wirtschafts- und Umweltministerium; der Ziel-Kabinettstermin wurde mehrfach nach hinten geschoben.
Betrifft die EEG-Novelle 2027 auch meine bestehende PV-Anlage?
Nein. Die geplante Reform betrifft laut Entwurf ausschließlich Neuanlagen, die nach Inkrafttreten in Betrieb gehen. Ihre bestehende Anlage behält ihren zugesicherten Vergütungssatz über die volle Laufzeit. Eine rückwirkende Kürzung der EEG-Vergütung für Bestandsanlagen gab es trotz vieler Reformen bisher noch nie. Lediglich die juristische Feinausgestaltung der Übergangsvorschriften ist im Entwurf noch nicht final.
Was passiert mit kleinen PV-Anlagen unter 25 kWp ab 2027?
Sie sollen laut Entwurf gar keine feste Einspeisevergütung mehr erhalten — auch nicht die oft genannten 6,2 ct, die nur für Anlagen ab 25 kWp gedacht sind. Stattdessen gibt es als Übergang eine befristete Netzbetreiberabnahme (für Anlagen unter 25 kWp bis Ende 2027, unter 10 kWp bis Ende 2028) zum Jahresmarktwert Solar minus Vermarktungskosten — real etwa 2–5 ct/kWh. Ab 2029 müssen auch Kleinanlagen ihren Überschuss am Markt verkaufen.
Sollte ich meine PV-Anlage noch 2026 installieren oder bis 2027 warten?
Für die meisten Eigenheimbesitzer spricht mehr für 2026: Sie sichern sich die feste Vergütung für 20 Jahre plus Restjahr (bis Ende 2046), die ab 2027 für Kleinanlagen wegfallen soll. Wichtig ist aber die Einordnung — Photovoltaik rechnet sich vor allem über den Eigenverbrauch (37 ct gesparter Netzstrom je kWh), nicht über die Einspeisung. Eine Anlage mit Speicher amortisiert sich in 6–9 Jahren, auch unter dem geplanten neuen Regime. Von einer überdimensionierten Volleinspeise-Anlage „schnell noch 2026" ohne Eigenverbrauchskonzept ist abzuraten.
Was ist die verpflichtende Direktvermarktung und lohnt sie sich für ein Einfamilienhaus?
Bei der Direktvermarktung verkaufen Sie Ihren Überschussstrom über einen Dienstleister am Strommarkt, statt ihn zu einem festen Satz einzuspeisen. Bislang gilt das erst ab 100 kWp; der Entwurf will die Schwelle auf 25 kWp senken und ab 2027 für alle Neuanlagen verpflichtend machen. Für ein Einfamilienhaus ist sie aktuell de facto unattraktiv: Laut Fraunhofer ISE bräuchten kleine Dachanlagen rund 15 % höhere Eigenverbrauchsquoten, um die Rendite der festen Vergütung zu erreichen, und standardisierte Prozesse fehlen noch.
Lohnt sich eine Photovoltaikanlage auch ohne feste Einspeisevergütung?
Ja. Der wirtschaftliche Kern einer Eigenheimanlage ist der Eigenverbrauch, nicht die Einspeisung. Jede selbst genutzte kWh spart rund 37 ct Netzstrom, während die Erzeugung unter 8 ct kostet — das ist fast fünfmal so wertvoll wie die Einspeisevergütung von 7,78 ct. Mit Speicher erreichen Sie 60–80 % Eigenverbrauch und eine Amortisation in 7–8 Jahren, mit zusätzlicher Wärmepumpe sogar 6–7 Jahre. Diese Rechnung bleibt auch nach Wegfall der festen Vergütung intakt.
Was bedeutet der geplante 6,2-ct-Einspeisewert und für wen gilt er?
Der Entwurf sieht einen einheitlichen, größenunabhängigen Einspeisewert von 6,2 ct/kWh in der geförderten Direktvermarktung vor — laut Quellenlage für Anlagen ab 25 kWp (die genaue Bandbreite, ob bis 100 kWp oder generell ab 25 kWp, ist noch nicht final). Der bisherige Bonus für Volleinspeisung entfällt, die 1-%-Degression bleibt. Wichtig: Anlagen unter 25 kWp — also fast alle Eigenheimanlagen — bekommen diesen Wert ausdrücklich nicht.
Warum wird die Einspeisevergütung überhaupt geändert?
Auslöser ist EU-Beihilferecht: Die Genehmigung der EU-Kommission für das aktuelle Fördersystem (EEG 2023) läuft am 31.12.2026 aus. Eine EU-konforme Neuregelung muss zum 01.01.2027 in Kraft treten, und Brüssel verlangt dabei einen Abschöpfungsmechanismus (Clawback). Hinzu kommt die politische Leitlinie von Ministerin Reiche, die PV-Förderung „vom Dach in die Fläche" zu verlagern und Anlagen mit Speicher zu kombinieren.
Was sind negative Strompreise und wie wirkt sich das Solarspitzengesetz auf meine Vergütung aus?
Negative Strompreise entstehen, wenn mehr Strom erzeugt als verbraucht wird — 2025 an rund 573 Stunden (Rekord). Das Solarspitzengesetz (seit 25.02.2025) streicht in solchen Zeiten die Einspeisevergütung, und zwar bereits ab der ersten negativen Viertelstunde — die frühere Karenzzeit von zuletzt vier zusammenhängenden Stunden (EEG 2023) ist damit entfallen. Betroffen sind Neuanlagen ab 2 kWp mit Smart Meter (Smart-Meter-Pflicht ab 7 kWp). Die entgangene Vergütung wird nach den 20 Jahren nachgeholt. Wer seinen Strom selbst verbraucht oder speichert, ist davon nicht betroffen.
Brauche ich ab 2027 zwingend einen Stromspeicher und ein Smart Meter?
Ein Smart Meter plus Steuerbox ist bereits seit dem Solarspitzengesetz für Neuanlagen ab 7 kWp Pflicht; bis 2029 müssen alle Anlagen ab 2 kWp steuerbar sein (Kosten ca. 40–190 €/Jahr). Ein Speicher ist im Entwurf keine harte Pflicht, wird aber wirtschaftlich zur Pflichtkür: Er entschärft den 50-%-Deckel, hebt den Eigenverbrauch auf 60–80 % und macht negative Strompreise irrelevant. Reiches Leitlinie lautet entsprechend, Anlagen direkt mit Speicher zu bauen.
Nächster Schritt: Was bedeutet die Reform für Ihr Gebäude?
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