Recht
Solarpflicht 2026: Alle Regelungen nach Bundesland im Überblick

Hendrik Stotz
Zertifizierter Energieeffizienz-Experte
Stand: 24. August 202614 Minuten

Bekannt aus


















Das Wichtigste in Kürze
- Neu: Bundespflicht ab 2027. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, verkündet am 28. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226) gibt es erstmals eine bundesweite Solarpflicht: § 106 GModG, in Kraft ab dem 1. Januar 2027. Sie greift gestuft – zuerst bei Nichtwohngebäuden, für neue Wohngebäude erst ab dem 1. Januar 2030.
- Bestehende private Wohngebäude: Von der Bundespflicht des § 106 GModG nicht erfasst – auch nicht bei einer Dachsanierung. Für Bestandsgebäude gilt weiterhin nur Landesrecht.
- Landesrecht bleibt: § 106 Abs. 4 GModG erlaubt den Ländern ausdrücklich weitergehende Anforderungen. Die Landesregelungen (BW, Berlin, Hamburg, NRW, Niedersachsen u. a.) gelten daher unverändert weiter und gehen dem Bund in vielen Punkten voraus.
- Auslöser im Bestand: Nach Landesrecht entsteht die Pflicht nur bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut – einzelne Ziegel oder Reparaturen lösen sie nicht aus.
- Mindestgröße: In den meisten Bundesländern greift die Pflicht erst ab 50 m² Dachfläche; Garagen, Carports und Gartenhäuser sind in der Regel ausgenommen.
- Mindestanteil: Nur im Landesrecht geregelt – § 106 GModG schreibt weder eine Mindest-Dachbelegung noch eine Mindestleistung vor. Nach Landesrecht reicht die Belegung von 30 % der Dachfläche (NRW, Berlin, Hamburg) über 50 % (Niedersachsen, Bremen) bis 60 % der solargeeigneten Fläche (Baden-Württemberg).
- Kosten & Steuer: Eine Mindestanlage mit 3 kWp kostet ca. 3.600–4.500 €; für PV-Anlagen gilt seit 2023 ein Mehrwertsteuersatz von 0 % – bis 30 kWp pauschal, auf Wohngebäuden auch für größere Anlagen.
- EU-Hintergrund: Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024/1275) verlangt eine Solarpflicht für neue Wohngebäude bis Ende 2029. Deutschland hat sie mit § 106 GModG umgesetzt.
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Wer in Deutschland baut, saniert oder ein Gewerbegebäude betreibt, muss sich 2026 mit einer zentralen Frage auseinandersetzen: Gilt für mein Vorhaben eine Solarpflicht? Die Antwort hängt davon ab, in welchem Bundesland Sie leben, ob es sich um einen Neubau oder eine Dachsanierung handelt und wie groß Ihr Gebäude ist.
Neu seit dem GModG: Bis Juli 2026 gab es keine bundeseinheitliche Solarpflicht. Das hat sich geändert: Das am 28. Juli 2026 verkündete Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) enthält in § 106 erstmals eine bundesrechtliche Pflicht zur Errichtung von Solarenergieanlagen. Sie tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und wirkt gestuft bis 2031 – für private Eigentümer wird sie aber erst bei neuen Wohngebäuden ab dem 1. Januar 2030 relevant. Bestehende private Wohngebäude erfasst sie überhaupt nicht.
Daneben regelt weiterhin jedes Bundesland die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen eigenständig – und meist deutlich strenger als der Bund. Das Ergebnis ist ein Flickenteppich aus unterschiedlichen Stichtagen, Schwellenwerten und Ausnahmen. Dieser Artikel liefert Ihnen einen vollständigen, aktuellen Überblick: Was verlangt der Bund? Welche Bundesländer haben eine eigene Solarpflicht? Wann greift sie? Und welche Ausnahmen gibt es?
Was ist die Solarpflicht?
Die Solarpflicht (auch Solardachpflicht oder Photovoltaikpflicht genannt) ist eine gesetzliche Verpflichtung, bei bestimmten Bauvorhaben eine Solaranlage auf dem Dach zu installieren und zu betreiben. Sie ergibt sich seit dem GModG aus zwei Ebenen: bundesrechtlich aus § 106 GModG (gestuft ab dem 1. Januar 2027) und daneben aus den Landesbauordnungen, Klimaschutzgesetzen oder eigenen Solargesetzen der Bundesländer. Für private Bestandsgebäude ist ausschließlich das Landesrecht relevant.
Neubau, Dachsanierung, Gewerbe: Wo gilt die Pflicht?
Die Solarpflicht kann in drei Kategorien greifen:
- Neubau: In den meisten Bundesländern mit Solarpflicht müssen Bauherren bei der Errichtung neuer Wohn- und Nichtwohngebäude eine PV-Anlage auf dem Dach installieren. Entscheidend ist meist das Datum des Bauantrags oder der Bauanzeige. Wie sich die Anlage von Anfang an sauber in die Bauplanung integrieren lässt, zeigt unser Ratgeber zu Photovoltaik im Neubau.
- Dachsanierung (Bestandsgebäude): Wird die Dachhaut eines bestehenden Gebäudes vollständig erneuert, löst das in mehreren Bundesländern ebenfalls eine Solarpflicht aus. Einfache Reparaturen oder der Austausch einzelner Dachziegel reichen dafür nicht aus.
- Gewerbe- und Nichtwohngebäude: Einige Bundesländer hatten die Solarpflicht zuerst nur für gewerbliche und industrielle Gebäude eingeführt, bevor sie auf Wohngebäude ausgeweitet wurde.
EU-Kontext: Die EPBD als Treiber
Die 2024 verabschiedete EU-Gebäuderichtlinie (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD 2024/1275) sieht eine schrittweise Solarpflicht für Gebäude in allen Mitgliedstaaten vor. Die Umsetzungsfrist lief am 29. Mai 2026 ab; Deutschland hat die Vorgaben mit § 106 des Gebäudemodernisierungsgesetzes umgesetzt (siehe nächster Abschnitt). Viele Bundesländer gehen mit ihren eigenen Regelungen weiterhin deutlich über das hinaus, was Bund und EU fordern.
Die neue Bundespflicht: § 106 GModG ab 2027
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – dem umbenannten Gebäudeenergiegesetz, verkündet am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) – gibt es erstmals eine bundesweite Solarpflicht. Sie steht in § 106 GModG („Solarenergie in Gebäuden") und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Was § 106 Abs. 1 verlangt: Jedes neu zu errichtende Gebäude muss so konzipiert werden, dass sein Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie optimiert wird – faktisch eine „Solar-ready"-Pflicht für alle Neubauten.
Was § 106 Abs. 2 verlangt: Eine Solarenergieanlage ist zu errichten
| Ab wann | Auf welchen Gebäuden |
|---|---|
| 1. Januar 2027 | neues öffentliches Nichtwohngebäude; neues Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche |
| 1. Januar 2028 | bestehendes öffentliches Nichtwohngebäude über 2.000 m²; bestehendes Nichtwohngebäude über 500 m² bei einer Änderung im Sinne des § 36 mit Gesamtgebäude-Berechnung nach § 38 |
| 1. Januar 2029 | bestehendes öffentliches Nichtwohngebäude über 750 m² |
| 1. Januar 2030 | neues Wohngebäude; neuer überdachter Parkplatz, der physisch an ein Gebäude angrenzt |
| 1. Januar 2031 | bestehendes öffentliches Nichtwohngebäude über 250 m² |
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Für private Eigentümer entscheidend:
- Bestehende private Wohngebäude sind nicht erfasst – weder generell noch bei einer Dachsanierung. § 106 Abs. 2 nennt für Wohngebäude ausschließlich den Neubau ab 2030. Eine Nachrüstpflicht aus Bundesrecht gibt es nicht.
- Keine Vorgabe zur Anlagengröße: § 106 legt weder eine Mindest-Dachbelegung noch eine Mindestleistung in kWp fest. Solche Mindestanteile ergeben sich ausschließlich aus dem Landesrecht.
- Ausnahmen (§ 106 Abs. 2 Satz 2): Die Pflicht entfällt, soweit die Errichtung einer Solarenergieanlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
- § 106 Abs. 3: Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn für das Gebäude ohnehin Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 GModG (Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude) zu ergreifen sind.
Verhältnis zum Landesrecht (§ 106 Abs. 4)
§ 106 Abs. 4 Satz 1 GModG stellt klar: „Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Errichtung von Solarenergieanlagen stellen." Die Bundespflicht ist also ein Mindeststandard, keine Obergrenze und keine Sperre.
Praktisch heißt das: Die strengeren Landesregelungen – etwa die Dachsanierungspflicht in Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Bremen und NRW – bleiben vollständig in Kraft und sind für Bestandsgebäude weiterhin die einzige Rechtsgrundlage einer Solarpflicht. Wer heute sein Dach saniert, richtet sich nach dem Landesrecht; § 106 GModG ändert daran nichts.
Ausgenommen von der Länderbefugnis sind nur Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen (§ 106 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5).
Solarpflicht nach Bundesland: Der komplette Überblick
Die folgende Tabelle zeigt alle 16 Bundesländer im Vergleich. Die Angaben beziehen sich auf private Wohngebäude, sofern nicht anders vermerkt (Stand: März 2026).
| Bundesland | Seit wann | Gilt für | Mindestanteil | Ausnahmen |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 01.05.2022 (Neubau Wohnen), 01.01.2023 (Dachsanierung) | Neubau Wohn- und Nichtwohngebäude, grundlegende Dachsanierung | 60 % der solargeeigneten Dachfläche | Unwirtschaftlichkeit, Denkmalschutz, sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten |
| Berlin | 01.01.2023 | Neubau und wesentlicher Dachumbau (ab 50 m² Nutzfläche) | 30 % der Bruttodachfläche (Neubau) bzw. Nettodachfläche (Bestand) | Denkmalschutz, intensive Dachbegrünung, Nordausrichtung, unbillige Härte |
| Hamburg | 01.01.2023 (Neubau), 01.01.2025 (Dachsanierung Bestand) | Neubau und vollständige Dacherneuerung (ab 50 m² Dachfläche) | 30 % der Brutto- bzw. Nettodachfläche | Unwirtschaftlichkeit, Erfüllung durch Dritte (z.B. Dachverpachtung) möglich |
| Bayern | 01.01.2025 (Wohngebäude, Soll-Vorschrift) | Neubau und vollständige Dachhauterneuerung | 1/3 der geeigneten Dachfläche | Soll-Vorschrift: begründete Abweichung möglich; Unwirtschaftlichkeit, technische Unmöglichkeit |
| Niedersachsen | 01.01.2025 | Neubau und grundlegende Dachsanierung (ab 50 m² Dachfläche) | 50 % der Dachfläche | Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Pflichten, technische Unmöglichkeit, Unwirtschaftlichkeit |
| Nordrhein-Westfalen | 01.01.2025 (Neubau Wohnen), 01.01.2026 (Dachsanierung Bestand) | Neubau (Bauantrag) und vollständige Dachhauterneuerung; ausgenommen Gebäude bis 50 m² Nutzfläche | 30 % der Bruttodachfläche (Neubau) bzw. Nettodachfläche (Bestand); bei Dachhauterneuerung alternativ 3/4/8 kWp nach Wohneinheiten | Öffentlich-rechtliche Pflichten, technische Unmöglichkeit, Unwirtschaftlichkeit (Amortisation > 25 Jahre) |
| Bremen | 01.07.2024 (Dachsanierung), 01.07.2025 (Neubau) | Neubau und grundlegende Dachsanierung (ab 50 m² Dachfläche) | 50 % der Dachfläche (Neubau); mind. 1 kWp (Dachsanierung) | Dachfläche unter 50 m² |
| Schleswig-Holstein | 29.03.2025 (Übergangsfrist bis 29.03.2026) | Neubau Wohn- und Nichtwohngebäude; Dachsanierung nur bei Nichtwohngebäuden | Gesamte geeignete Dachfläche | Ungeeignete Teilflächen (Verschattung, Nordausrichtung); Bußgeld bis 50.000 € |
| Rheinland-Pfalz | 01.01.2023 (Gewerbe), 01.01.2024 (öffentl. Gebäude) | Gewerbebauten, öffentliche Gebäude; Wohngebäude nur „PV-ready" | Keine Installationspflicht für Wohngebäude | Wohngebäude müssen nur bauliche Voraussetzungen schaffen |
| Brandenburg | 01.06.2024 (nur Nicht-Wohngebäude) | Neubau und Dachsanierung von Nichtwohngebäuden (ab 50 m²); Parkplätze ab 35 Stellplätzen | 50 % der Dachfläche | Keine Pflicht für private Wohngebäude |
| Hessen | – | Nur landeseigene Gebäude und Parkplätze ab 50 Stellplätzen | – | Keine Pflicht für private Wohngebäude |
| Mecklenburg-Vorpommern | Geplant (voraussichtlich 2025/2026) | Noch keine Regelung in Kraft | – | Klimaschutzgesetz in Vorbereitung |
| Sachsen | – | Keine Solarpflicht | – | – |
| Sachsen-Anhalt | – | Keine Solarpflicht | – | – |
| Thüringen | – | Keine Solarpflicht | – | – |
| Saarland | – | Keine Solarpflicht | – | – |
Wichtiger Hinweis: Für Nichtwohngebäude (Gewerbe, Industrie) gelten in vielen Bundesländern bereits seit 2022/2023 strengere oder zusätzliche Regelungen. Die obige Tabelle fokussiert sich auf private Wohngebäude.
Detailregelungen der wichtigsten Bundesländer
Baden-Württemberg: Vorreiter seit 2022
Baden-Württemberg hat als erstes Bundesland eine umfassende Solarpflicht eingeführt. Die Einführung erfolgte stufenweise:
- Seit 01.01.2022: Pflicht bei Neubau von Nichtwohngebäuden und Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen.
- Seit 01.05.2022: Pflicht bei Neubau von Wohngebäuden.
- Seit 01.01.2023: Pflicht bei grundlegenden Dachsanierungen von Bestandsgebäuden.
Was zählt als grundlegende Dachsanierung? In Baden-Württemberg ist die vollständige Erneuerung der Abdichtung oder der Eindeckung eines Daches ausschlaggebend. Die Pflicht greift, wenn mit den Bauarbeiten am Dach selbst nach dem 01.01.2023 begonnen wird. Auch eine Wiederverwendung von Baustoffen ändert nichts an der Pflicht. Einfache Reparaturen zur Behebung kurzfristiger Schäden sind dagegen ausgenommen.
Mindestanteil: 60 % der solargeeigneten Dachfläche müssen mit Photovoltaikmodulen belegt werden. Eine solargeeignete Dachfläche muss mindestens 20 m² zusammenhängend sein. Bei Steildächern (20 bis 60 Grad Neigung) zählen nur nach Osten, Süden oder Westen ausgerichtete Flächen. Reine Norddächer sind ausgenommen.
Ausnahmen: Ein Befreiungsantrag bei der zuständigen Baurechtsbehörde ist möglich, wenn die PV-Anlage zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand führt. Als Orientierung dienen folgende Richtwerte: Die PV-Kosten dürfen maximal 10 % der Gesamtkosten beim Neubau eines Wohngebäudes, 20 % bei Nichtwohngebäuden und 30 % bei Parkplätzen betragen. Auch Denkmalschutz kann zur Befreiung führen. Solarthermie ist als Alternative zulässig.
Berlin
Berlin hat mit dem Solargesetz Berlin (SolarG Bln) eine eigene gesetzliche Grundlage geschaffen. Seit dem 01.01.2023 müssen alle Neubauten mit einer Nutzfläche ab 50 m² eine Photovoltaikanlage installieren. Die Pflicht gilt auch bei wesentlichen Umbauten des Daches an Bestandsgebäuden.
Mindestanforderung: 30 % der Bruttodachfläche bei Neubauten, 30 % der Nettodachfläche bei Bestandsgebäuden. Die Pflicht betrifft nicht-öffentliche Gebäude für Wohnen, Gewerbe und Industrie.
Ausnahmen in Berlin:
- Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche (z.B. Gartenhäuschen)
- Denkmalgeschützte Gebäude
- Intensive Dachbegrünung (kann als Teilbefreiung gelten)
- Reine Norddächer
- Unbillige Härte oder unangemessener Aufwand (auf Antrag)
Alternativen wie Solarthermie oder Fassaden-PV-Anlagen sind in Berlin zulässig.
Hamburg
Hamburg regelt die Solarpflicht über das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG). Die Einführung erfolgte in zwei Stufen:
- Seit 01.01.2023: Pflicht für alle Neubauten.
- Seit 01.01.2025: Pflicht bei vollständiger Dacherneuerung von Bestandsgebäuden.
Die Pflicht gilt ab einer Bruttodachfläche von mindestens 50 m². Mindestens 30 % der Dachfläche müssen mit Photovoltaik belegt werden.
Besonderheit Hamburg: Die Pflicht kann auch durch Dritte erfüllt werden, beispielsweise durch Verpachtung der Dachfläche an einen Solaranlagenbetreiber. Solarthermie wird auf die Mindestfläche angerechnet. Ab dem 01.01.2027 kommt eine zusätzliche Gründachpflicht für Flachdächer (bis 10 Grad Neigung) hinzu: Mindestens 70 % der Dachfläche müssen dann extensiv begrünt werden.
Nordrhein-Westfalen: Neu seit 2025/2026
NRW hat die Solarpflicht schrittweise eingeführt:
- Nichtwohngebäude: Pflicht, wenn der Bauantrag nach dem 01.01.2024 gestellt wird.
- Kommunale Gebäude: Pflicht, wenn die vollständige Dachhauterneuerung nach dem 01.07.2024 begonnen wird.
- Wohngebäude: Pflicht, wenn der Bauantrag nach dem 01.01.2025 gestellt wird.
- Alle übrigen Bestandsgebäude: Pflicht, wenn die vollständige Erneuerung der Dachhaut nach dem 01.01.2026 begonnen wird.
Maßgeblich ist also beim Neubau der Bauantrag, im Bestand der Baubeginn der Dacharbeiten (§ 1 Abs. 2 SAN-VO NRW). Ausgenommen sind unter anderem Gebäude mit einer Nutzfläche bis zu 50 m² – nicht, wie oft verkürzt dargestellt, mit einer Dachfläche bis 50 m² (§ 1 Abs. 4 Nr. 1).
Mindestanforderungen: Beim Neubau müssen 30 % der Bruttodachfläche belegt werden, bei der Dachhauterneuerung 30 % der Nettodachfläche (§ 4 Abs. 1 und 2). Die Nettodachfläche ist die Bruttodachfläche abzüglich der Anteile, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern oder Nordausrichtung nicht nutzbar sind (§ 2 Abs. 4).
Bei der Dachhauterneuerung genügt alternativ zur Prozentregel eine pauschale Mindestleistung (§ 4 Abs. 2 Satz 2):
| Gebäudetyp | Mindest-PV-Leistung |
|---|---|
| Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten | 3 kWp |
| Wohngebäude mit 3–5 Wohneinheiten | 4 kWp |
| Wohngebäude mit 6–10 Wohneinheiten sowie Nichtwohngebäude | 8 kWp |
Quelle: Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (SAN-VO NRW) vom 6. Juni 2024, § 4.
Was löst die Pflicht bei Bestandsgebäuden aus? Eine vollständige Erneuerung der Dachhaut ist laut § 2 Abs. 5 SAN-VO NRW eine Baumaßnahme, bei der „die Abdichtung oder die Eindeckung eines Daches vollständig erneuert wird". Ausdrücklich ausgenommen sind Maßnahmen, die ausschließlich der Behebung kurzfristig eingetretener Schäden dienen – der Austausch einzelner Dachpfannen nach einem Sturm löst die Pflicht also nicht aus. Der Stichtag ist der tatsächliche Baubeginn der Dacharbeiten ab dem 01.01.2026.
Ausnahmen in NRW: Die Pflicht entfällt, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, im Einzelfall technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist (§ 5 Abs. 1). Als wirtschaftlich nicht vertretbar gilt unter anderem eine berechnete Amortisationszeit von mehr als 25 Jahren (§ 5 Abs. 3 Nr. 1). Unabhängig davon zählen Dachflächen mit Reet, Stroh, Holz oder lichtdurchlässigem Material sowie konstruktiv ungeeignete Dächer nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 gar nicht erst als geeignet.
Niedersachsen
Niedersachsen hat die Solarpflicht über eine Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO, § 32a) eingeführt. Seit dem 01.01.2025 gilt:
- Neubau: Alle neu errichteten Gebäude mit einer Dachfläche ab 50 m² müssen mindestens 50 % der Dachfläche mit einer PV-Anlage belegen.
- Dachsanierung: Bei grundlegender Erneuerung oder Anbau müssen ebenfalls 50 % der neuen bzw. erneuerten Dachfläche mit PV belegt werden.
- Parkplätze: Offene Parkplätze oder Parkdecks mit mehr als 50 Stellplätzen müssen eine PV-Überdachung erhalten.
Der Mindestanteil von 50 % ist einer der höchsten in Deutschland und liegt deutlich über den 30 % in NRW, Berlin und Hamburg.
Ausnahmen: Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Pflichten, technische Unmöglichkeit (z.B. bei Reet- oder Glasdächern, unzureichender Statik), wirtschaftliche Unvertretbarkeit. Die Ausnahmen können auch nur den Umfang der Pflicht reduzieren, ohne sie vollständig aufzuheben. Solarthermie ist als Alternative zulässig.
Solarpflicht bei Dachsanierung: Was Eigentümer wissen müssen
Die Solarpflicht bei Dachsanierung ist für Eigentümer von Bestandsgebäuden besonders relevant. In vielen Bundesländern entsteht die Pflicht zur PV-Installation erst durch eine umfangreiche Dacherneuerung. Hier sind die wichtigsten Punkte:
Wann wird die Solarpflicht ausgelöst?
In allen Bundesländern mit Dachsanierungs-Pflicht gilt: Die vollständige Erneuerung der Dachhaut ist der Auslöser. Das bedeutet:
- Ja, Pflicht: Komplette Neueindeckung des Daches, auch wenn die darunterliegende Lattung bestehen bleibt (z.B. Baden-Württemberg)
- Ja, Pflicht: Vollständige Erneuerung der Abdichtung bei Flachdächern
- Nein, keine Pflicht: Austausch einzelner beschädigter Dachziegel oder Dachpfannen
- Nein, keine Pflicht: Reparatur eines Sturmschadens auf einem Teilbereich
Mindestdachfläche: 50 m² als Standard
In den meisten Bundesländern greift die Solarpflicht erst ab einer Dachfläche von mindestens 50 m². Kleine Nebengebäude, Garagen oder Gartenhäuser sind damit in der Regel ausgenommen.
Zeitliche Zuordnung: Bauantrag oder Baubeginn?
Die Bundesländer handhaben die zeitliche Zuordnung unterschiedlich:
- Baden-Württemberg: Entscheidend ist der tatsächliche Baubeginn der Dacharbeiten (nicht der Bauantrag).
- NRW: Entscheidend ist der Beginn der Bauarbeiten an der Dachhaut ab 01.01.2026.
- Hamburg: Gilt bei Erneuerung von mehr als 50 % der Dachfläche.
Was bedeutet das für Ihre Sanierungsplanung?
Wer eine umfassende Dachsanierung plant, sollte die Solarpflicht von Anfang an in die Planung einbeziehen. Die gute Nachricht: Die Kosten für eine PV-Anlage lassen sich im Rahmen einer ohnehin notwendigen Dachsanierung oft deutlich reduzieren, weil das Gerüst bereits steht und die Dachdecker vor Ort sind. Außerdem rechnet sich die Anlage in den meisten Fällen wirtschaftlich.
Ausnahmen und Befreiungen
Kein Bundesland verlangt die PV-Installation um jeden Preis. Es gibt in allen Regelungen Ausnahme- und Befreiungstatbestände:
1. Unwirtschaftlichkeit
Wenn die Installation einer PV-Anlage nachweislich unwirtschaftlich ist, kann eine Befreiung beantragt werden. Typische Gründe sind:
- Dauerhafte, umfangreiche Verschattung durch Nachbargebäude oder Bäume
- Sehr kurze geplante Restnutzungsdauer des Gebäudes
- Extrem ungünstige Dachausrichtung oder -neigung
In Baden-Württemberg gelten konkrete Richtwerte: Die PV-Kosten dürfen maximal 10 % der Gesamtbaukosten eines Wohngebäude-Neubaus betragen. Wird dieser Anteil überschritten, kann ein Befreiungsantrag gestellt werden.
2. Denkmalschutz
Denkmalgeschützte Gebäude sind in der Regel von der Solarpflicht ausgenommen oder können eine Befreiung beantragen. Allerdings hat sich die Rechtslage in den letzten Jahren zugunsten erneuerbarer Energien verschoben: Gerichte stellen zunehmend fest, dass Klimaschutz auch bei Denkmälern berücksichtigt werden muss. Wer eine Solaranlage auf einem Kulturdenkmal errichten möchte, benötigt eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung.
3. Technische Unmöglichkeit
Die Befreiung greift, wenn die Statik des Gebäudes keine PV-Anlage trägt, bei bestimmten Dachkonstruktionen (Reet, Glas, Stroh) oder wenn andere bauliche Gegebenheiten die Installation unmöglich machen.
4. Öffentlich-rechtliche Konflikte
Wenn andere gesetzliche Vorschriften der PV-Installation entgegenstehen, etwa Vorgaben aus dem Bebauungsplan oder Naturschutzauflagen, kann ebenfalls eine Befreiung erteilt werden.
Wie beantragt man eine Befreiung?
Der Antrag wird bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde gestellt. Die Gründe müssen nachvollziehbar dokumentiert werden, beispielsweise durch ein Sachverständigengutachten zur Unwirtschaftlichkeit oder eine Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde. Jeder Fall wird einzeln geprüft.
Was kostet die Erfüllung der Solarpflicht?
Viele Eigentümer fragen sich: Was muss ich mindestens investieren, um die Solarpflicht zu erfüllen? Die Antwort hängt von der geforderten Mindestgröße ab.
Typische Kosten für Mindestanlagen
| Anlagengröße | Kosten (inkl. Montage, 0 % MwSt.) | Typischer Jahresertrag |
|---|---|---|
| 3 kWp (Minimum NRW, EFH) | 3.600–4.500 € | ca. 2.700–3.000 kWh |
| 5 kWp | 6.000–7.500 € | ca. 4.500–5.000 kWh |
| 8 kWp | 8.800–11.200 € | ca. 7.200–8.000 kWh |
Seit Januar 2023 gilt für private PV-Anlagen ein Mehrwertsteuersatz von 0 % – bis 30 kWp pauschal, auf Wohngebäuden auch für größere Anlagen. Das senkt die Anschaffungskosten erheblich.
Solarpflicht ist meist wirtschaftlich sinnvoll
Die Pflicht mag bürokratisch klingen, ist aber in den allermeisten Fällen auch eine gute Investition:
- Eigenverbrauch: Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde spart 30 bis 38 Cent Netzstromkosten.
- Einspeisevergütung: Für überschüssigen Strom erhalten Sie seit dem 1. August 2026 7,70 ct/kWh (Teileinspeisung, bis 10 kWp).
- Amortisation: Typischerweise rechnet sich eine PV-Anlage nach 8 bis 12 Jahren.
- Wertsteigerung: Ein Haus mit PV-Anlage ist auf dem Immobilienmarkt attraktiver und erzielt höhere Verkaufspreise.
Ausführliche Informationen zu Kosten und Wirtschaftlichkeit finden Sie in unserem Ratgeber Photovoltaik 2026: Kosten, Förderung & Wirtschaftlichkeit.
EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) und ihre deutsche Umsetzung
Die im Jahr 2024 verabschiedete novellierte EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024/1275) sieht eine europaweite, schrittweise Solarpflicht für Gebäude vor. Die Umsetzungsfrist endete am 29. Mai 2026. Deutschland hat sie mit § 106 GModG umgesetzt – die Vorschrift ist am 28. Juli 2026 verkündet worden und gilt ab dem 1. Januar 2027.
Zeitplan der EU-Solarpflicht und die deutsche Umsetzung
| EPBD-Frist (Art. 10) | Gebäudetyp | Umsetzung in § 106 Abs. 2 GModG |
|---|---|---|
| Ende 2026 | Neue öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude über 250 m² | ab 1. Januar 2027 (Nr. 1) |
| Ende 2027 | Bestehende öffentliche Gebäude über 2.000 m²; bestehende Nichtwohngebäude über 500 m² bei umfassender Sanierung | ab 1. Januar 2028 (Nr. 2) |
| Ende 2028 | Bestehende öffentliche Gebäude über 750 m² | ab 1. Januar 2029 (Nr. 3) |
| Ende 2029 | Neue Wohngebäude und überdachte Parkplätze | ab 1. Januar 2030 (Nr. 4) |
| Ende 2030 | Bestehende öffentliche Gebäude über 250 m² | ab 1. Januar 2031 (Nr. 5) |
Die deutschen Stichtage entsprechen den EU-Fristen: „bis Ende 2029" und „ab dem 1. Januar 2030" bezeichnen denselben Zeitpunkt.
Was bedeutet das konkret?
Für Eigentümer von Wohngebäuden wird die Bundespflicht erst ab dem 1. Januar 2030 relevant, und auch dann nur für Neubauten. Bestehende Wohngebäude sind weder von der EPBD noch von § 106 GModG mit einer Solarpflicht belegt. Da viele Bundesländer bereits heute deutlich weitergehende Regelungen haben – § 106 Abs. 4 GModG lässt das ausdrücklich zu –, ändert die Bundespflicht für die meisten privaten Eigentümer in Deutschland praktisch wenig: Maßgeblich bleibt in aller Regel das Landesrecht.
Welche Zuschüsse die Pflicht abfedern, zeigt die Serie zur Photovoltaik-Förderung nach Bundesland.
Meine Empfehlung
Die Solarpflicht betrifft immer mehr Eigentümer in Deutschland. Ob Sie gerade einen Neubau planen, eine Dachsanierung ansteht oder Sie einfach wissen möchten, ob Ihr Bestandsgebäude betroffen ist: Beschäftigen Sie sich frühzeitig mit dem Thema.
Mein Rat aus der Praxis:
- Prüfen Sie zuerst die Regelung Ihres Bundeslandes. Die Tabelle oben gibt Ihnen einen schnellen Überblick. Beachten Sie, dass sich die Regelungen laufend weiterentwickeln.
- Sehen Sie die Solarpflicht als Chance, nicht als Last. In fast allen Fällen rechnet sich eine PV-Anlage wirtschaftlich. Sie erfüllen nicht nur die gesetzliche Pflicht, sondern senken dauerhaft Ihre Stromkosten und steigern den Wert Ihrer Immobilie.
- Planen Sie die PV-Anlage von Anfang an mit. Wer ohnehin das Dach saniert, spart durch die gleichzeitige PV-Installation Kosten für Gerüst und Montage.
- Holen Sie mehrere Angebote ein. Die Preisunterschiede zwischen Installateuren können erheblich sein. Vergleichen Sie mindestens drei Angebote.
Mit der Gebäudeanalyse von reduco.ai sehen Sie in wenigen Minuten, welches Solarpotenzial Ihr Dach hat und ob eine Solarpflicht für Ihr Vorhaben gilt. Die Analyse zeigt Ihnen auch, wie sich eine PV-Anlage in ein Gesamtkonzept aus Dachsanierung, Dämmung und Heizungstausch einfügt.
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt die Solarpflicht auch für bestehende Gebäude ohne Sanierung?
Nein. Auch die neue Bundespflicht des § 106 GModG erfasst bestehende private Wohngebäude nicht – sie nennt für Wohngebäude nur den Neubau ab dem 1. Januar 2030. Und in keinem Bundesland gibt es derzeit eine Solarpflicht für private Bestandsgebäude ohne Anlass. Die Pflicht bei Bestandsgebäuden wird ausschließlich durch eine grundlegende Dachsanierung (vollständige Erneuerung der Dachhaut) nach Landesrecht ausgelöst. Wer sein Dach nicht saniert, muss auch keine PV-Anlage nachrüsten.
Kann ich statt Photovoltaik auch Solarthermie installieren?
In den meisten Bundesländern ist Solarthermie als Alternative oder Ergänzung zur Photovoltaik zulässig. In Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg wird Solarthermie auf die Pflichtfläche angerechnet. Die Details unterscheiden sich je nach Bundesland. In der Praxis ist Photovoltaik jedoch fast immer die wirtschaftlichere Wahl.
Was passiert, wenn ich die Solarpflicht nicht erfülle?
Die Konsequenzen variieren je nach Bundesland. In Schleswig-Holstein droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. In anderen Bundesländern kann die Bauaufsichtsbehörde die Erfüllung der Pflicht anordnen. Im schlimmsten Fall droht die Stilllegung des Bauvorhabens oder eine nachträgliche Anordnung. In der Praxis setzen die meisten Behörden zunächst auf Beratung und Fristsetzung.
Muss ich die PV-Anlage selbst kaufen, oder kann ich sie mieten?
In den meisten Bundesländern ist auch eine Erfüllung der Solarpflicht durch Dritte zulässig. Das bedeutet: Sie können Ihr Dach an einen Solaranlagenbetreiber verpachten, der die Anlage auf eigene Kosten installiert und betreibt. In Hamburg ist diese Möglichkeit ausdrücklich im Gesetz verankert. Auch Mietmodelle und Contracting-Lösungen sind in der Regel zulässig.
Gilt die Solarpflicht auch für kleine Gebäude und Garagen?
Nein. In allen Bundesländern gibt es Mindestgrößen. In der Regel greift die Pflicht erst ab einer Dachfläche von 50 m². Garagen, Gartenhäuser, Carports und andere Kleingebäude sind damit in der Regel nicht betroffen. Wer freiwillig Strom über dem Stellplatz erzeugen möchte, findet in unserem Ratgeber zu Kosten und Förderung eines Solarcarports alle Details.
Wie groß muss die PV-Anlage mindestens sein?
Das hängt vom Bundesland und der Dachfläche ab. Die Spanne reicht von 30 % der Dachfläche (NRW, Berlin, Hamburg) über 50 % (Niedersachsen, Bremen) bis zu 60 % der solargeeigneten Fläche (Baden-Württemberg). In NRW genügt bei einer vollständigen Dachhauterneuerung alternativ zur Prozentregel eine pauschale Mindestleistung: 3 kWp bei bis zu zwei Wohneinheiten, 4 kWp bei drei bis fünf und 8 kWp bei sechs bis zehn Wohneinheiten (§ 4 Abs. 2 SAN-VO NRW).
Gibt es eine Solarpflicht auf Bundesebene?
Ja – seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz. § 106 GModG (verkündet am 28. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226) verpflichtet ab dem 1. Januar 2027 gestuft zur Errichtung von Solarenergieanlagen: zuerst auf neuen öffentlichen und größeren Nichtwohngebäuden, ab dem 1. Januar 2030 auch auf neuen Wohngebäuden und neuen überdachten Parkplätzen, die an ein Gebäude angrenzen. Bestehende private Wohngebäude sind nicht erfasst. § 106 Abs. 4 GModG erlaubt den Ländern ausdrücklich weitergehende Anforderungen – die Landesregelungen bleiben also gültig und sind für Bestandsgebäude weiterhin allein maßgeblich.
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