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Gewerbe-Photovoltaik Abschreibung 2026: AfA & 40 % Sonder-AfA

Gewerbe-PV auf dem Firmendach abschreiben: lineare 5 %, degressive AfA bis 15 %, 50 % IAB und 40 % Sonder-AfA nach §7g EStG. Rechenbeispiel & Steuertipps 2026.

Photovoltaik-Anlage auf dem Flachdach einer Gewerbehalle in Deutschland

Das Wichtigste in Kürze

  • Lineare AfA: Gewerbliche PV-Dachanlagen werden über die amtliche Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben – das sind 5 % der Anschaffungskosten pro Jahr (§7 Abs. 1 EStG).
  • Degressive AfA zurück: Für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 ist die degressive AfA wieder erlaubt – maximal das 3-fache der linearen AfA, also 15 % vom Restbuchwert, gedeckelt auf 30 % (§7 Abs. 2 EStG).
  • IAB vorab: Über den Investitionsabzugsbetrag lassen sich schon vor dem Kauf bis zu 50 % der geplanten Kosten gewinnmindernd abziehen – bis 200.000 € je Betrieb, Gewinngrenze 200.000 € (§7g Abs. 1 EStG).
  • 40 % Sonder-AfA: Zusätzlich dürfen im Anschaffungsjahr und den vier Folgejahren insgesamt bis zu 40 % Sonderabschreibung frei verteilt werden (§7g Abs. 5 EStG).
  • Achtung Steuerfalle: Ist die Anlage nach §3 Nr. 72 EStG steuerfrei (bis 30 kWp je Einheit / max. 100 kWp je Steuerpflichtigem), entfallen AfA, IAB und Sonder-AfA komplett. Abschreiben lohnt sich nur bei steuerpflichtigen, meist größeren Gewerbeanlagen.
  • Umsatzsteuer: Auf reinen Gewerbedächern über 30 kWp gilt oft nicht der Nullsteuersatz, sondern 19 % USt (§12 UStG) – als Unternehmen holen Sie die Vorsteuer aber zurück.

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Eine Photovoltaikanlage auf dem Firmendach ist steuerlich fast immer die interessantere Investition als dieselbe Anlage auf dem privaten Wohnhaus – vorausgesetzt, sie ist groß genug, um steuerpflichtig zu sein. Denn genau das ist der zentrale Hebel: Nur wer die Stromeinnahmen versteuert, darf die Anlage auch abschreiben. Für steuerpflichtige Gewerbeanlagen stehen dann gleich vier Instrumente parat, die sich kombinieren lassen: die lineare AfA (5 % über 20 Jahre), die seit Mitte 2025 wieder mögliche degressive AfA (15 % vom Restbuchwert), der Investitionsabzugsbetrag (bis 50 % vorab) und die Sonderabschreibung (40 % nach §7g Abs. 5 EStG). Richtig kombiniert lassen sich so über 75 % der Investitionssumme schon in den ersten beiden Jahren steuerlich geltend machen. In diesem Ratgeber trenne ich sauber die Firmendach-Perspektive von der Privatanlage, zeige an einem durchgerechneten Beispiel den Liquiditätseffekt und erkläre den häufigsten Fehler. Wer zuerst die Einkommensteuer-Seite verstehen will, findet die Grundlagen im Ratgeber Photovoltaik Steuern 2026; die aktuellen Vergütungssätze stehen im Überblick zur Einspeisevergütung 2026.

Wichtiger Hinweis vorab: Dieser Artikel erklärt die steuerlichen Instrumente allgemein und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Ob und in welcher Reihenfolge sich IAB, Sonder-AfA und degressive AfA für Ihren Betrieb lohnen, hängt von Gewinnsituation, Rechtsform und Investitionsplanung ab – ziehen Sie dafür immer Ihren Steuerberater hinzu.

Die vier Abschreibungsinstrumente im Überblick

Bevor wir in die Details gehen, hier die zentrale Übersicht. Diese vier Werkzeuge stehen für eine steuerpflichtige gewerbliche PV-Anlage zur Verfügung – und sie lassen sich kumulieren:

Instrument Rechtsgrundlage Höhe Zeitpunkt
Lineare AfA §7 Abs. 1 EStG 5 %/Jahr über 20 Jahre ab Anschaffung, laufend
Degressive AfA §7 Abs. 2 EStG max. 3× linear = 15 % vom Restbuchwert Anschaffung 01.07.2025–31.12.2027
Investitionsabzugsbetrag (IAB) §7g Abs. 1 EStG bis 50 % vorab bis zu 3 Jahre vor dem Kauf
Sonderabschreibung §7g Abs. 5 EStG bis 40 %, frei verteilbar Anschaffungsjahr + 4 Folgejahre

Die reguläre AfA (linear oder degressiv) ist die Basis. IAB und Sonder-AfA sind zusätzliche Beschleuniger, die vor allem den Liquiditätsvorteil in den ersten Jahren maximieren – sie schaffen keine höhere Gesamtabschreibung (mehr als 100 % der Kosten geht nie), aber sie ziehen den Steuervorteil kräftig nach vorn.

Die entscheidende Weiche: steuerfrei oder abschreibbar?

Der häufigste und teuerste Denkfehler bei Gewerbe-PV lautet: „Steuerfrei ist doch immer gut." Steuerlich ist das Gegenteil oft richtig. Denn die Steuerbefreiung nach §3 Nr. 72 EStG schließt jede Abschreibung aus. Wenn die Einnahmen steuerfrei sind, gibt es logischerweise keinen Gewinn, den man durch AfA, IAB oder Sonder-AfA mindern könnte.

Die Steuerbefreiung greift für PV-Anlagen bis 30 kWp (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp (peak) pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft (§3 Nr. 72 EStG). Wird eine dieser Grenzen überschritten, sind die Einnahmen wieder in vollem Umfang steuerpflichtig – und damit wird die Anlage abschreibbar.

Entscheidungsbaum: Wann darf ich abschreiben?

Situation Einnahmen Abschreibung möglich?
Anlage ≤ 30 kWp je Einheit, ≤ 100 kWp gesamt steuerfrei (§3 Nr. 72) Nein – keine AfA, kein IAB, keine Sonder-AfA
Anlage > 30 kWp je Einheit oder > 100 kWp gesamt steuerpflichtig Ja – volle AfA + IAB + Sonder-AfA
Anlage Teil eines Gewerbebetriebs, > Grenzen steuerpflichtig Ja

Was das praktisch bedeutet: Die kleine Anlage auf dem Bürodach mit 25 kWp bleibt steuerfrei – bequem, aber ohne Abschreibungshebel. Die 40-, 80- oder knapp 100-kWp-Anlage auf der Lagerhalle dagegen ist steuerpflichtig und lässt sich über AfA, IAB und Sonder-AfA aggressiv abschreiben. Für Betriebe mit hohem Stromverbrauch und hoher Steuerlast ist deshalb die größere, steuerpflichtige Anlage oft die wirtschaftlichere Wahl – nicht trotz, sondern wegen der Steuerpflicht. Die Details zur Steuerbefreiung erkläre ich im Ratgeber Photovoltaik Steuern 2026.

Lineare AfA: 5 % pro Jahr über 20 Jahre

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Die lineare Abschreibung ist die Standardmethode nach §7 Abs. 1 EStG: Die Anschaffungskosten werden gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. Für Photovoltaik-Dachanlagen setzt die amtliche AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums eine Nutzungsdauer von 20 Jahren an – daraus ergeben sich 5 % der Anschaffungskosten pro Jahr.

Ein Beispiel: Kostet die Anlage netto 100.000 Euro, schreiben Sie linear 20 Jahre lang jeweils 5.000 Euro ab. Die lineare AfA ist planbar und gleichmäßig – der Nachteil: Der Steuervorteil verteilt sich über zwei Jahrzehnte, der Liquiditätseffekt in den ersten Jahren ist gering.

Wichtig zur Einordnung: Die 20 Jahre stammen aus der amtlichen AfA-Tabelle, nicht direkt aus dem Gesetzestext. §7 Abs. 1 EStG regelt nur, dass linear über die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" abzuschreiben ist; die konkrete Zahl liefert die BMF-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter.

Degressive AfA: 15 % vom Restbuchwert

Seit Mitte 2025 ist die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter befristet wieder zulässig – und PV-Anlagen fallen darunter. Nach §7 Abs. 2 EStG dürfen Wirtschaftsgüter degressiv abgeschrieben werden, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden.

Der degressive Satz darf höchstens das Dreifache der linearen AfA betragen und 30 % nicht übersteigen. Bei einer PV-Anlage mit 20 Jahren Nutzungsdauer (5 % linear) ergibt die Rechnung: 3 × 5 % = 15 % vom jeweiligen Restbuchwert. Der Deckel von 30 % wird hier also nicht erreicht – maßgeblich sind die 15 %.

Linear vs. degressiv im Vergleich

Der Unterschied liegt in der Bemessungsgrundlage: Linear rechnen Sie immer von den ursprünglichen Anschaffungskosten, degressiv vom sinkenden Restbuchwert. Anfangs ist die degressive AfA deutlich höher, wird aber jedes Jahr kleiner.

Jahr Linear (5 % von 100.000 €) Degressiv (15 % vom Restbuchwert)
1 5.000 € 15.000 €
2 5.000 € 12.750 €
3 5.000 € 10.838 €
4 5.000 € 9.212 €
5 5.000 € 7.830 €

Vereinfachtes Rechenbeispiel bei angenommenen 100.000 € Anschaffungskosten netto; ohne Berücksichtigung von IAB oder Sonder-AfA.

Die degressive Methode bringt vor allem Liquidität in den frühen Jahren – Kapital, das im Betrieb wieder arbeiten kann. Ein späterer Wechsel zur linearen AfA ist zulässig und sinnvoll, sobald die lineare Rate höher würde als die degressive. Umgekehrt geht es nicht.

Investitionsabzugsbetrag (IAB): bis zu 50 % vorab

Der IAB nach §7g Abs. 1 EStG ist das mächtigste Instrument, weil er vor der eigentlichen Anschaffung wirkt. Sie können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Vorfeld gewinnmindernd abziehen – also die Steuerlast senken, bevor der erste Cent für die Anlage geflossen ist.

Die Bedingungen laut §7g Abs. 1 EStG:

  • Höchstbetrag: Die Summe aller IAB je Betrieb darf 200.000 Euro nicht übersteigen.
  • Gewinngrenze: Der Gewinn im Abzugsjahr darf 200.000 Euro nicht überschreiten.
  • Investitionsfrist: Die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen.
  • Betriebliche Nutzung: Die Anlage muss fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (mindestens 90 %).

So funktioniert die Mechanik: Im Jahr des IAB-Abzugs mindern Sie den Gewinn. Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung wird der IAB dem Gewinn wieder hinzugerechnet – gleichzeitig dürfen Sie aber die Anschaffungskosten in gleicher Höhe herabsetzen (§7g Abs. 2 EStG). Dadurch sinkt die AfA-Bemessungsgrundlage, der Vorabeffekt bleibt aber erhalten. Unterm Strich verschiebt der IAB den Steuervorteil um bis zu drei Jahre nach vorn.

Der IAB eignet sich besonders für Betriebe, die in einem gewinnstarken Jahr die Steuerlast drücken und die Investition erst im Folgejahr tätigen wollen. Wird die Anlage nicht innerhalb der Frist angeschafft, muss der IAB rückwirkend aufgelöst und der Bescheid des Abzugsjahres geändert werden – dann drohen Nachzahlungszinsen.

Sonderabschreibung: 40 % nach §7g Abs. 5 EStG

Zusätzlich zur regulären AfA erlaubt §7g Abs. 5 EStG eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Diese 40 % können Sie im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren frei verteilen – alles auf einmal im ersten Jahr oder gestückelt über fünf Jahre, je nach Gewinnsituation.

Die Sonder-AfA kommt on top zur linearen oder degressiven Regel-AfA. Voraussetzung ist – wie beim IAB – die fast ausschließlich betriebliche Nutzung und die Einhaltung der Betriebsgrößengrenze (Gewinn im Vorjahr max. 200.000 €).

Die Kombination aus Regel-AfA und 40 % Sonder-AfA bedeutet: Schon im ersten Jahr kann ein sehr großer Teil der Anlage steuerlich abgeschrieben werden – ideal für Betriebe, die einen Gewinnpeak glätten wollen.

Rechenbeispiel: 99,9-kWp-Anlage voll durchgerechnet

Jetzt kombinieren wir alles. Nehmen wir eine 99,9-kWp-Anlage auf einem Firmendach – knapp unter der 100-kWp-Grenze, aber gewerblich genutzt und steuerpflichtig. Angenommene Anschaffungskosten: 100.000 Euro netto (rein illustrativ; die tatsächlichen Preise pro kWp finden Sie im Ratgeber Photovoltaik Kosten & Förderung 2026).

Der Betrieb plant die Anlage im Jahr 2026, zieht aber schon 2025 einen IAB. So sieht der Ablauf aus:

Schritt Betrag Wirkung
Jahr 0 (2025): IAB 50 % (§7g Abs. 1) −50.000 € Gewinnminderung vorab
Jahr 1 (2026): Hinzurechnung IAB +50.000 € Gewinnerhöhung
Jahr 1: Herabsetzung AK (§7g Abs. 2) −50.000 € neutralisiert Hinzurechnung
Neue AfA-Bemessungsgrundlage 50.000 € Basis für AfA + Sonder-AfA
Jahr 1: Sonder-AfA 40 % (§7g Abs. 5) −20.000 € 40 % von 50.000 €
Jahr 1: degressive AfA 15 % −7.500 € 15 % von 50.000 €
Buchwert Ende Jahr 1 22.500 € Restwert

Stark vereinfachtes Beispiel – die konkrete Berechnung gehört in die Hand Ihres Steuerberaters.

Das Ergebnis ist beeindruckend: Im Jahr 0 mindern Sie den Gewinn um 50.000 Euro, im Jahr 1 um weitere 27.500 Euro (Sonder-AfA plus degressive AfA). Zusammen sind das 77.500 Euro von 100.000 Euro Investition – abgeschrieben in nur zwei Jahren. Bei einem Grenzsteuersatz von beispielsweise 30 % entspricht das rund 23.000 Euro weniger Steuer in dieser Zeit.

Wichtig: Die 40 % Sonder-AfA müssen nicht komplett im ersten Jahr gezogen werden. In Jahren mit niedrigerem Gewinn kann es sinnvoller sein, sie über den Fünfjahreszeitraum zu strecken. Auch hier gilt: Die optimale Verteilung ist eine Frage der individuellen Gewinnplanung.

Umsatzsteuer: 0 % oder 19 % auf dem Gewerbedach?

Bei der Umsatzsteuer sorgt gerade das Gewerbedach für Verwirrung, weil viele Portale pauschal „0 % Mehrwertsteuer" versprechen. Das ist für reine Betriebsgebäude oft falsch.

Der Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG gilt für Lieferung und Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohnungen sowie öffentlichen und dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden. Die Voraussetzungen gelten fiktiv als erfüllt, wenn die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Für eine reine Lagerhalle, Produktions- oder Gewerbehalle über 30 kWp greift der Nullsteuersatz häufig nicht – dann fällt der Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer an (§12 Abs. 1 UStG).

Was der Vorsteuerabzug rettet

Die gute Nachricht: Als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen können Sie diese 19 % Vorsteuer in der Regel vollständig vom Finanzamt zurückholen. Netto belastet Sie die Umsatzsteuer also nicht – anders als beim Privatmann, für den der Nullsteuersatz ein echter Preisvorteil ist.

Gebäude / Anlage Umsatzsteuer beim Kauf Rückholung möglich?
Wohn-/öffentliches Gebäude, ≤ 30 kWp 0 % (§12 Abs. 3 UStG) entfällt
Reines Gewerbegebäude, > 30 kWp 19 % (§12 Abs. 1 UStG) Ja, per Vorsteuerabzug

Wer die Vorsteuer zieht, ist allerdings an die umsatzsteuerlichen Pflichten gebunden (Voranmeldungen, Bindungsfristen). Das ist bei einem Gewerbebetrieb, der ohnehin umsatzsteuerpflichtig ist, meist kein Zusatzaufwand – die Abstimmung mit dem Steuerberater lohnt aber auch hier.

Batteriespeicher richtig abschreiben

Viele Gewerbeanlagen werden mit einem Batteriespeicher kombiniert, um den Eigenverbrauch tagsüber teuren Netzstroms zu maximieren. Steuerlich gilt: Ein zusammen mit der PV-Anlage installierter Speicher wird als Teil der Anlage bzw. als eigenständiges Wirtschaftsgut behandelt und ist ebenfalls über AfA, IAB und Sonder-AfA nach §7g EStG abschreibbar – sofern auch für ihn die fast ausschließlich betriebliche Nutzung vorliegt.

Praktisch heißt das: Der Speicher profitiert von denselben Instrumenten wie die Module. Wird er dagegen nachträglich zu einer steuerfreien Kleinanlage ergänzt, teilt er in der Regel deren steuerliches Schicksal. Die genaue Zuordnung – eigenständiges Wirtschaftsgut oder unselbständiger Teil – sollte im Einzelfall mit dem Steuerberater geklärt werden, weil sie über Nutzungsdauer und Abschreibungsbasis entscheidet.

Förderung 2026: EEG-Vergütung und KfW-Kredit

Neben den steuerlichen Instrumenten gibt es zwei weitere Bausteine, die die Wirtschaftlichkeit einer Gewerbe-PV verbessern: die EEG-Einspeisevergütung für den überschüssigen Strom und der zinsgünstige KfW-Kredit für die Finanzierung.

EEG-Einspeisevergütung 2026

Für neue Gebäude- und Dachanlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Februar und 31. Juli 2026 gelten laut Bundesnetzagentur folgende anzulegende Werte. Die Vergütung ist ab Inbetriebnahme 20 Jahre garantiert.

Anlagengröße Überschusseinspeisung (Teileinspeisung) Volleinspeisung
bis 10 kWp 7,78 ct/kWh 12,34 ct/kWh
bis 40 kWp 6,73 ct/kWh 10,35 ct/kWh
bis 100 kWp 5,50 ct/kWh 10,35 ct/kWh

Quelle: Bundesnetzagentur – EEG-Förderung.

Wichtiger Vorbehalt: Für Anlagen ab 40 kW ist im Rahmen des Solarpakets I ein zusätzlicher Zuschlag von 1,5 ct/kWh im Gespräch – dieser steht laut Bundesnetzagentur jedoch noch unter EU-beihilferechtlichem Vorbehalt und ist in den oben genannten Sätzen nicht enthalten. Rechnen Sie also konservativ mit den regulären Werten. Für größere Anlagen wird ohnehin oft die Direktvermarktung von PV-Strom attraktiver als die feste Einspeisevergütung. Wie sich die Sätze weiter entwickeln, lesen Sie im Ratgeber Einspeisevergütung 2026/2027.

KfW-Programm 270

Die Finanzierung läuft über das KfW-Programm 270 „Erneuerbare Energien – Standard". Es finanziert gewerbliche PV-Anlagen und Speicher mit bis zu 100 % der Investitionskosten und einem Kreditbetrag von bis zu 150 Mio. Euro pro Vorhaben. Der Zinssatz ist bonitäts- und laufzeitabhängig – eine feste Zahl nennt die KfW nicht. Wichtig: Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn über die Hausbank gestellt werden. Einen Gesamtüberblick über Zuschüsse und Kredite bietet der Ratgeber Förderung Photovoltaik 2026.

Für Eigentümer von Gewerbeimmobilien lohnt sich der Blick über die reine Solar-Rendite hinaus: Eine PV-Anlage wertet das Gebäude auf und zahlt auf die kommenden EU-Effizienzanforderungen ein. Was dabei auf Firmengebäude zukommt, erklärt der Ratgeber EPBD 2026 und Gewerbeimmobilien.

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Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich eine Photovoltaikanlage auf dem Firmendach steuerlich abschreiben?

Ja – aber nur, wenn die Anlage steuerpflichtig ist. Überschreitet sie die Grenzen des §3 Nr. 72 EStG (30 kWp je Einheit / 100 kWp gesamt) oder ist sie Teil eines Gewerbebetriebs, sind die Einnahmen steuerpflichtig und die Anlage über 20 Jahre (5 % linear) sowie über IAB und Sonder-AfA abschreibbar. Kleine, steuerfreie Anlagen dagegen lassen sich nicht abschreiben, weil es keinen steuerpflichtigen Gewinn zu mindern gibt.

Wie hoch ist die AfA für eine gewerbliche PV-Anlage?

Die lineare AfA beträgt 5 % pro Jahr über 20 Jahre nach §7 Abs. 1 EStG – abgeleitet aus der amtlichen Nutzungsdauer laut BMF-AfA-Tabelle. Alternativ ist für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 die degressive AfA möglich: maximal das 3-fache der linearen AfA, also 15 % vom Restbuchwert, gedeckelt auf 30 % (§7 Abs. 2 EStG).

Was ist der Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung bei PV?

Bei der linearen AfA schreiben Sie jedes Jahr denselben Betrag ab – 5 % der ursprünglichen Anschaffungskosten. Bei der degressiven AfA wenden Sie einen festen Prozentsatz (bis 15 %) auf den jährlich sinkenden Restbuchwert an. Anfangs ist die Abschreibung dadurch deutlich höher, was mehr Liquidität in den ersten Jahren bringt; später sinken die Beträge. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich, sobald diese die höhere Rate liefert.

Wie funktioniert der Investitionsabzugsbetrag (IAB) bei Photovoltaik?

Der IAB nach §7g Abs. 1 EStG erlaubt, bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten schon vor dem Kauf gewinnmindernd abzuziehen. Die Summe je Betrieb ist auf 200.000 Euro begrenzt, der Gewinn im Abzugsjahr darf 200.000 Euro nicht überschreiten, und die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen. Die Anlage muss fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Im Anschaffungsjahr wird der IAB hinzugerechnet und mindert gleichzeitig die Abschreibungsbasis.

Kann man IAB, Sonderabschreibung und degressive AfA kombinieren?

Ja, alle drei sind kumulierbar. Sie können den IAB (50 % vorab), die Sonder-AfA (40 % nach §7g Abs. 5) und die degressive oder lineare Regel-AfA gemeinsam nutzen. In der Praxis lässt sich so ein großer Teil der Investition bereits in den ersten beiden Jahren steuerlich geltend machen – im Rechenbeispiel oben rund 77.500 von 100.000 Euro. Mehr als 100 % der Kosten lassen sich in Summe natürlich nie abschreiben.

Gilt der 0 % Mehrwertsteuersatz auch für PV auf Gewerbegebäuden?

Nur eingeschränkt. Der Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG gilt für Wohn- und öffentliche Gebäude und gilt bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister fiktiv als erfüllt. Reine Gewerbebauten (etwa Lager- oder Produktionshallen) über 30 kWp zahlen dagegen häufig den Regelsteuersatz von 19 %. Als Unternehmen holen Sie diese Vorsteuer aber in der Regel vollständig vom Finanzamt zurück, sodass sie netto nicht belastet.

Ab welcher Größe lohnt sich eine PV-Anlage auf dem Firmendach?

Wirtschaftlich lohnt sich eine Firmendach-Anlage vor allem bei hohem Eigenverbrauch, also wenn tagsüber viel Betriebsstrom gebraucht wird. Steuerlich wird es ab Überschreiten der Grenzen von 30 kWp je Einheit bzw. 100 kWp gesamt interessant: Dann entfällt zwar die Steuerbefreiung, dafür werden AfA, IAB und Sonder-AfA nutzbar. Die EEG-Vergütung sichert überschüssigen Strom 20 Jahre lang ab. Für viele Betriebe ist deshalb die größere, steuerpflichtige Anlage die rentablere Wahl.

Wie werden Batteriespeicher einer gewerblichen PV-Anlage abgeschrieben?

Ein zusammen mit der PV-Anlage installierter Speicher gilt als Teil der Anlage oder als eigenständiges Wirtschaftsgut und ist ebenfalls über AfA, IAB und Sonder-AfA nach §7g EStG abschreibbar – vorausgesetzt, auch er wird fast ausschließlich betrieblich genutzt. Die genaue Zuordnung entscheidet über Nutzungsdauer und Abschreibungsbasis und sollte mit dem Steuerberater geklärt werden.

Welche Förderung gibt es für PV auf Gewerbeimmobilien 2026?

Drei Bausteine greifen ineinander: die EEG-Einspeisevergütung (bis 100 kWp 5,50 ct/kWh in der Überschusseinspeisung, 20 Jahre garantiert laut Bundesnetzagentur), der zinsgünstige KfW-270-Kredit mit bis zu 100 % Finanzierung und bis zu 150 Mio. Euro pro Vorhaben, sowie die steuerlichen Instrumente IAB und Sonder-AfA. Zusammen senken sie sowohl die Investitionshürde als auch die laufende Steuerlast erheblich.

Nächster Schritt: Lohnt sich Ihr Firmendach?

Ob sich eine Photovoltaik-Anlage auf Ihrem Firmendach rechnet, hängt von vielen Faktoren ab: Dachfläche und Ausrichtung, Ihrem tatsächlichen Stromverbrauch tagsüber, der Anlagengröße und der steuerlichen Situation Ihres Betriebs. Ob die steuerpflichtige 99-kWp-Anlage mit vollem Abschreibungshebel oder die kleinere, steuerfreie Variante für Sie die bessere Wahl ist, lässt sich nur gebäude- und betriebsspezifisch beantworten – und gehört in enge Abstimmung mit Ihrem Steuerberater. Mit reduco analysieren Sie in wenigen Minuten das Potenzial Ihres Firmendachs und erhalten eine datenbasierte Einschätzung zu Anlagengröße, Ertrag, Eigenverbrauch und Wirtschaftlichkeit – als solide Grundlage für die konkrete Investitionsentscheidung.

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