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Sanierungspflicht Mehrfamilienhaus 2026: Welche Pflichten wirklich greifen

Keine allgemeine Sanierungspflicht — aber §47 GEG Eigentümerwechsel, §71 65%-EE, §48 Dämmpflicht, EPBD MEPS. Plus CO2-Kosten + Brown Discount. Was MFH-Eigentümer 2026 tun müssen.

Sanierungspflicht für Mehrfamilienhäuser 2026

Kaum ein Thema verunsichert Eigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen und Hausverwaltungen in diesem Frühjahr so stark wie die Frage: Gibt es 2026 eine Sanierungspflicht für Mehrfamilienhäuser? Zeitungsüberschriften, Eigentümer-Newsletter und WhatsApp-Gerüchte suggerieren oft, ab einem bestimmten Datum müsse jedes MFH energetisch ertüchtigt werden. Die Wahrheit ist differenzierter — und juristisch belastbar nur aus dem Zusammenspiel von Gebäudeenergiegesetz (GEG), der novellierten EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024/1275), dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) und landesrechtlichen Solarpflichten lesbar.

Dieser Artikel ordnet die Rechtslage zum Stichtag 15. April 2026 ein: Welche Pflichten greifen heute, welche kommen durch die EPBD-Umsetzung bis 29. Mai 2026, was folgt aus dem laufenden Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG), und wo wird der wirtschaftliche Druck — ETS‑2, CO₂-Kostenaufteilung, Brown Discount — wichtiger als jede Ordnungspflicht?

TL;DR — Sanierungspflicht MFH 2026 in 60 Sekunden

  • Es gibt keine allgemeine, pauschale Sanierungspflicht für Mehrfamilienhäuser in Deutschland.
  • §72 GEG (Betriebsverbot Heizkessel) verpflichtet zum Austausch von Öl- und Gas-Standardkesseln, die älter als 30 Jahre sind (Ausnahme: Niedertemperatur- und Brennwertkessel).
  • Beim Eigentümerwechsel müssen Nachrüstpflichten nach §47 GEG innerhalb von zwei Jahren umgesetzt werden: oberste Geschossdecke/Dach, zugängliche Warmwasser- und Heizungsleitungen sowie ggf. Kesselaustausch nach §72. Die §47-Schutzklausel (Frist erst ab Eigentümerwechsel) greift vor allem bei Ein- und Zweifamilienhäusern, die der Voreigentümer am 01.02.2002 selbst bewohnt hat — bei reinen MFH trifft die Pflicht regelmäßig ohnehin den laufenden Eigentümer.
  • §71 GEG (65‑%‑EE‑Regel) gilt für neue Heizungen im Bestand erst nach Inkrafttreten der kommunalen Wärmeplanung — spätestens 30.06.2026 (Großstädte >100.000 Einwohner) oder 30.06.2028 (kleinere Gemeinden).
  • §48 GEG fordert Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Dachs (U ≤ 0,24 W/(m²·K)), §49 GEG die Dämmung zugänglicher Warmwasser- und Heizungsleitungen.
  • §74 GEG schreibt den hydraulischen Abgleich bei Einbau eines neuen Wärmeerzeugers in MFH ab sechs Wohneinheiten vor.
  • Die EPBD-Novelle 2024/1275 wird bis 29.05.2026 in nationales Recht umgesetzt. Für Wohngebäude gibt es kein Einzelgebäude-MEPS, sondern einen Durchschnittspfad: −16 % Primärenergie bis 2030, −20 bis −22 % bis 2035, mindestens 55 % der Einsparung aus den schlechtesten Gebäuden.
  • Länder-Solarpflichten (BW, NRW, BY, Berlin, HH, RLP) greifen regelmäßig bei umfassenden Dachsanierungen — relevant für MFH-Eigentümer mit geplantem Dachvorhaben.
  • GMG-Eckpunkte vom 24.02.2026 (Bundesregierung): Abschaffung der starren 65‑%‑EE-Pflicht, Bio-Treppe ab 2029, stärkere Technologieneutralität, Inkrafttreten vor dem 01.07.2026 angestrebt.
  • Bußgeld nach §108 GEG: bis zu 50.000 € pro Verstoß.
  • Wirtschaftlicher Druck ist oft stärker als jede Ordnungspflicht: ETS‑2 ab 2027, CO2KostAufG-Anteil Vermieter 60–95 %, Brown Discount bei schlechten Effizienzklassen.

Wer 2026 strategisch sanieren will, braucht nicht nur den Pflichtenkatalog, sondern einen Sanierungsfahrplan für das Mehrfamilienhaus, der Recht, Förderung und Wirtschaftlichkeit zusammenführt.

1. Gibt es überhaupt eine allgemeine Sanierungspflicht für MFH?

Kurz: Nein. Weder das GEG noch die EPBD 2024 kennen eine generelle Pflicht, jedes Mehrfamilienhaus bis zu einem Stichtag auf eine bestimmte Effizienzklasse zu heben. Richtig ist: Es existiert ein Flickenteppich aus anlassbezogenen Pflichten, der bei bestimmten Ereignissen — Eigentümerwechsel, Heizungsdefekt, Dachsanierung, Fassadenerneuerung — greift. Hinzu kommen Zukunftspflichten auf EU-Ebene, die den Bestand in Summe besser stellen sollen, ohne jedes einzelne MFH zu zwingen.

Diese Tabelle gibt einen Überblick:

Pflicht Rechtsgrundlage Auslöser Frist/Stichtag
Austausch >30 Jahre alter Standardkessel §72 GEG Alter Kessel laufend
Nachrüstung nach Eigentümerwechsel §47 GEG Kauf (bei EFH/ZFH mit Voreigentümer-Selbstnutzung am 01.02.2002) 2 Jahre ab Eigentumsübergang
Dämmung oberste Geschossdecke/Dach §47 GEG Bestand / bei Eigentümerwechsel laufend bzw. 2 Jahre
Dämmung Warmwasser-/Heizleitungen §49 GEG Zugängliche Leitungen in unbeheizten Räumen laufend
65‑%‑EE bei neuer Heizung §71 GEG + WPG Neue Heizung im Bestand nach kommunaler Wärmeplanung
Hydraulischer Abgleich §74 GEG Einbau neuer Wärmeerzeuger, MFH ≥ 6 WE mit Einbau
Solarpflicht Landesrecht Dachsanierung, je nach Bundesland Landesregelung
EPBD-Durchschnittspfad EPBD 2024/1275 Art. 9 Abs. 2 Gebäudebestand insgesamt 2030 / 2035 / 2040

Die Kernaussage: Wer nichts tut und nichts auslöst, bleibt zunächst im Bestandsschutz — mit zwei großen Einschränkungen. Erstens: Heizungen altern, Dächer werden undicht, Eigentum wechselt. Zweitens: Die wirtschaftlichen Kosten eines schlechten Effizienzstandards steigen über ETS‑2, CO₂-Kostenaufteilung, Modernisierungsumlage und Brown Discount so stark, dass faktisch ein Sanierungsdruck entsteht. Das Heizungsgesetz 2026 und die EPBD-Novelle sind deshalb eher Rahmenbedingungen als Zwangsjacken.

2. §47 GEG — die zentrale Pflicht bei Eigentümerwechsel

2.1 Was §47 GEG verlangt

§47 GEG (ehemals §10 EnEV) enthält die wichtigste anlassbezogene Pflicht für MFH-Eigentümer. Er bündelt drei Nachrüstpflichten für Bestandsgebäude:

  1. Außerbetriebnahme von öl- oder gasbetriebenen Heizkesseln, die älter als 30 Jahre sind und nicht Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sind (Querverweis auf §72 GEG — Betriebsverbot).
  2. Dämmung der obersten Geschossdecke (alternativ des darüberliegenden Daches), sofern der U-Wert 0,24 W/(m²·K) überschreitet.
  3. Dämmung zugänglicher Warmwasser- und Heizungsleitungen in unbeheizten Räumen (§49 GEG).

Für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Voreigentümer am 01.02.2002 mindestens eine Wohnung selbst bewohnt hat, enthält §47 Abs. 3 GEG eine Schutzklausel: Die Pflichten greifen erst beim ersten Eigentümerwechsel nach dem 01.02.2002, und dann innerhalb von zwei Jahren ab Eigentumsübergang. Für Mehrfamilienhäuser mit mehr als zwei Wohneinheiten gilt diese Schutzklausel nicht — die Pflichten bestehen dort laufend, unabhängig von einem Eigentümerwechsel.

Die 2-Jahres-Frist beginnt — soweit sie greift — mit der Grundbucheintragung bzw. dem im Vertrag festgelegten Eigentumsübergang. Details zum Auslöser stehen im Leitartikel Sanierungspflicht beim Eigentümerwechsel.

2.2 Ausnahmen und typische Missverständnisse

Die §47-Pflicht greift nicht immer. Wichtige Ausnahmen:

Konstellation Nachrüstpflicht?
EFH/ZFH, Voreigentümer hat am 01.02.2002 selbst bewohnt Greift erst beim ersten Eigentümerwechsel nach dem 01.02.2002 (§47 Abs. 3)
Erbfall/Erbengemeinschaft ohne Veräußerung Kein echter „Eigentümerwechsel" im Sinne der Schutzklausel — laufende Pflichten bleiben bestehen
Heizkessel ist Brennwert- oder Niedertemperaturkessel Keine Austauschpflicht nach §72
Ausreichende Dämmung bereits vorhanden (U ≤ 0,24) Keine zusätzliche Dämmpflicht
Wirtschaftliche Unzumutbarkeit (§102 GEG) Befreiung auf Antrag möglich

Für reine Mehrfamilienhäuser mit mehr als zwei Wohneinheiten ist die Schutzklausel des §47 Abs. 3 von vornherein nicht einschlägig — Dämm- und Austauschpflichten bestehen laufend und werden spätestens bei einem Eigentümerwechsel akut durchsetzbar.

2.3 Was bedeutet das für Käufer und WEG?

Ein MFH-Käufer sollte vor Vertragsunterschrift eine §47-Prüfung durchführen: Alter der Heizung, Typ (Standard, Niedertemperatur, Brennwert), Zustand der Dämmung. Die Due Diligence gehört in den Kaufprozess — nicht erst in die zweite Jahreshälfte nach Übergabe. Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist zu beachten: §47 gilt für das Gesamtgebäude, die Umsetzung erfolgt über die WEG (Gemeinschaftseigentum) und muss nach §20 WEG beschlossen werden (seit der WEG-Reform 2020 mit einfacher Mehrheit).

3. §48 und §49 GEG — die laufenden Dämmpflichten

3.1 §48 GEG: oberste Geschossdecke oder Dach

§48 GEG verpflichtet Eigentümer, die oberste Geschossdecke eines Wohngebäudes zu einem nicht beheizten Dachraum zu dämmen, sofern sie den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 nicht erfüllt. Alternativ kann das Dach gedämmt werden. Ziel-U-Wert: ≤ 0,24 W/(m²·K).

Die Pflicht gilt nicht nur bei Eigentümerwechsel, sondern laufend — wobei der praktische Durchsetzungsdruck in der Regel über §47 bei Eigentumsübergang entsteht. Weitere Dämm-Regeln greifen nach Anlage 7 GEG, wenn bauliche Maßnahmen an Außenbauteilen (Fassade, Dach, Kellerdecke, Fenster) zu mehr als 10 % Bauteilfläche betroffen sind.

Bauteil Anforderung bei Änderung Grundlage
Oberste Geschossdecke U ≤ 0,24 §48 GEG
Außenwand U ≤ 0,24 Anlage 7 GEG
Dachflächen U ≤ 0,24 Anlage 7 GEG
Kellerdecke nach unten U ≤ 0,30 Anlage 7 GEG
Fenster (Bestand) Uw ≤ 1,30 Anlage 7 GEG

Details zu Maßnahmen und Kosten stehen im Leitfaden Mehrfamilienhaus sanieren: Kosten.

3.2 §49 GEG: Leitungsdämmung

Zugängliche Warmwasser- und Heizungsleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt sein — Anforderungen nach Anlage 8 GEG (Dämmdicken je nach Rohrdurchmesser). Die Pflicht gilt dauerhaft, nicht nur bei Eigentumsübergang. In vielen MFH-Kellern ist das die schnellste und günstigste Einzelmaßnahme überhaupt.

4. §71 GEG — 65‑%‑EE-Pflicht und kommunale Wärmeplanung

4.1 Regelmechanik

Für neu eingebaute Heizungen verlangt §71 GEG, dass sie mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden. Im Neubaugebiet gilt das seit 01.01.2024. Im Bestand koppelt der Gesetzgeber die Pflicht an die kommunale Wärmeplanung nach WPG:

Gemeindegröße Wärmeplan spätestens §71-Pflicht Bestand verbindlich
Großstadt (>100.000 EW) 30.06.2026 spätestens 01.07.2026 (oder früher bei verbindlicher Gebietsausweisung)
Kleinere Gemeinde (≤100.000 EW) 30.06.2028 spätestens 01.07.2028 (oder früher bei verbindlicher Gebietsausweisung)
Neubau in Neubaugebieten seit 01.01.2024

Solange eine Gemeinde kein rechtsverbindliches Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen hat, darf auch 2026 noch eine reine Gasheizung eingebaut werden — sie muss aber ab 2029 mindestens 15 % Biomethan oder grünen/blauen Wasserstoff, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % einsetzen. Die bloße Veröffentlichung eines Wärmeplans löst die §71-Pflicht noch nicht aus; erforderlich ist die verbindliche Gebietsausweisung. Details stehen im Artikel Kommunale Wärmeplanung 2026.

4.2 Technologieoptionen für MFH

Für Mehrfamilienhäuser sind die folgenden §71-konformen Lösungen praxistauglich:

Technologie Typische MFH-Eignung Hinweis
Anschluss an Wärmenetz Sehr gut in Innenstadtlagen §71b, Wärmenetztransformationsplan erforderlich
Wärmepumpe (Luft/Sole) Gut bei saniertem Bestand, 50–60 °C VL Schallschutz, Platz, Stromanschluss beachten
Hybrid Wärmepumpe + Gas Übergangslösung Erfüllt 65 %-EE nur mit Bilanzierung
Biomasse (Pellet, Hackschnitzel) Eingeschränkt GMG-Eckpunkte: Bio-Treppe, Technologieneutralität
Wasserstoff-ready Gasbrennwert Theorie Praktisch nur mit H2-Netz-Roadmap
Stromdirektheizung Nur bei sehr gutem Gebäudestandard §71e

Die Wahl hängt vom Wärmeplan, Gebäudestandard und vom WEG-Beschluss ab. Wer eine Ölheizung austauschen muss, findet im Ratgeber Ölheizung-Austausch-Pflicht 2026 die relevanten Fristen.

5. §74 GEG — hydraulischer Abgleich in MFH

§74 GEG verlangt beim Einbau eines neuen Wärmeerzeugers in Gebäuden mit Warmwasser-Zentralheizung einen hydraulischen Abgleich. Für MFH gilt:

  • Ab sechs Wohneinheiten: verpflichtend nach Verfahren B (raumweise Auslegung, Heizlast je Raum, Einstellprotokoll).
  • Unter sechs WE: Verfahren A zulässig, aber Verfahren B fördertechnisch meist vorteilhaft.
  • Begleitende Pflichten: voreinstellbare Thermostatventile, Pumpentausch auf Hocheffizienz, hocheffiziente Umwälzung.

Der Abgleich ist nicht nur Pflicht, sondern bringt 5–15 % Heizenergieeinsparung und ist Voraussetzung für fast jede KfW/BAFA-Förderung im Heizungsbereich.

6. EPBD 2024/1275 — was ändert sich bis 29.05.2026 für MFH?

6.1 Kein Einzelgebäude-MEPS für Wohnen

Ein in den Medien häufig missverstandener Punkt: Die EPBD 2024 enthält kein einzelgebäudebezogenes Mindest-Energieeffizienzniveau (MEPS) für Wohngebäude. Art. 9 Abs. 2 legt stattdessen einen Durchschnittspfad für den nationalen Wohngebäudebestand fest:

Meilenstein Anforderung Basis
2030 −16 % Primärenergie (Durchschnitt Wohnbestand) Stand 2020
2035 −20 bis −22 % Primärenergie Stand 2020
2050 Klimaneutral

Mindestens 55 % der Einsparung müssen aus der Sanierung der 43 % schlechtesten Wohngebäude stammen (regelmäßig interpretiert als Klassen F und G). Daraus folgt: Wer ein MFH der Klasse G hält, trägt überproportional zum Durchschnittspfad bei und wird politisch und fördertechnisch priorisiert — rechtlich aber nicht zur Einzelsanierung bis Stichtag X gezwungen.

6.2 Harmonisierte Effizienzklassen nach Art. 19

Art. 19 EPBD schreibt harmonisierte Effizienzklassen A–G vor:

  • Klasse A: Nullemissionsgebäude-Standard (neu ab 01.01.2030 für Wohnneubau, ab 01.01.2028 für öffentliche Gebäude).
  • Klasse G: schlechteste 15 % des nationalen Bestands.

Die neuen Klassen werden mit der GEG-/EnEV-Novelle bis 29.05.2026 in Deutschland umgesetzt. Wer 2026 einen neuen Energieausweis ausstellt, bekommt die neuen Klassen. Details im Artikel Energieausweis 2026: neue Klassen.

6.3 Nichtwohngebäude — MEPS-Pfad

Nur zur Abgrenzung: Für Nichtwohngebäude gibt es nach Art. 9 Abs. 1 EPBD sehr wohl ein Einzelgebäude-MEPS. Kein Nichtwohngebäude darf ab 2030 über dem Schwellenwert der schlechtesten 16 % und ab 2033 über dem Schwellenwert der schlechtesten 26 % des nationalen Bestands von 2020 liegen. Für gemischt genutzte MFH mit Gewerbeanteil muss nach Nutzungsart separiert werden.

7. Solarpflicht der Länder — bei Dachsanierung relevant

Auf Bundesebene gibt es (noch) keine allgemeine Solarpflicht für MFH. Mehrere Bundesländer haben jedoch Regelungen erlassen, die bei umfassender Dachsanierung greifen:

Land Auslöser bei MFH-Bestand Mindestanforderung
Baden-Württemberg Grundlegende Dachsanierung PV auf geeigneter Fläche
Nordrhein-Westfalen Dachsanierung ab 2026 (mit Übergang) PV-Pflicht
Bayern Dachsanierung (Bestandsgewerbe seit 2023, Wohnen im Neubau) anteilige Belegung
Berlin Dachsanierung mindestens 30 % Dachfläche
Hamburg Dachsanierung ab 2027 anteilige Belegung
Rheinland-Pfalz Neubau und größere Dachsanierung Dachfläche PV-geeignet

Rechtsverbindlich ist immer die jeweilige Landesregelung mit Ausnahmetatbeständen (Denkmalschutz, wirtschaftliche Unzumutbarkeit, technische Unmöglichkeit). Eine komplette Übersicht liefert der Artikel Solarpflicht 2026: Bundesländer im Vergleich.

8. WEG-Spezifika: Beschlüsse, Mehrheiten, Finanzierung

Für Wohnungseigentümergemeinschaften ist die WEG-Reform 2020 (§20 WEG) der Schlüssel. Bauliche Veränderungen und modernisierende Instandsetzung am Gemeinschaftseigentum — also nahezu alle energetischen Sanierungen — bedürfen nur noch einer einfachen Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen.

8.1 Beschlussarten in der Praxis

Maßnahme Beschlusstyp Kostenverteilung
Heizungsaustausch (notwendige Instandsetzung) einfache Mehrheit MEA/Verteilung nach Gemeinschaftsordnung
Dämmung Fassade (Modernisierung) einfache Mehrheit ggf. privilegiert nach §21 Abs. 2 WEG
PV-Anlage auf Dach einfache Mehrheit alle zahlen, außer Minderheit verzichtet auf Nutzen
Wallbox für einzelne Eigentümer Anspruch nach §20 Abs. 2 WEG Antragsteller trägt Kosten

Die Finanzierung läuft über die Instandhaltungsrücklage, Sonderumlage oder einen WEG-Kredit (KfW 159, 261). Für die Planung ist der Artikel Energieausweis WEG & Hausverwaltung 2026 hilfreich — viele WEGs unterschätzen die Vorlaufzeit für beschluss- und finanzierungsreife Sanierungen.

8.2 Hausverwaltung — Pflichten 2026

Die Verwaltung muss die WEG proaktiv über bevorstehende Fristen informieren (§27 WEG Kardinalpflichten). Dazu zählen 2026 insbesondere:

  • Alter der Heizung (§72 GEG, §47 GEG).
  • Stand der kommunalen Wärmeplanung in der Belegenheits-Kommune.
  • Solarpflicht-Fristen des Landes.
  • Förderfenster (iSFP, KfW 261, BAFA).

Wer diese Punkte in der jährlichen Eigentümerversammlung nicht adressiert, riskiert haftungsrelevante Versäumnisse.

9. GMG-Update: Eckpunkte vom 24.02.2026

Am 24. Februar 2026 hat die Bundesregierung (federführend BMWSB und BMWE) die Eckpunkte zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) vorgestellt. Die wichtigsten Punkte:

  • Abschaffung der starren 65‑%‑EE-Pflicht aus §71 GEG für neue Heizungen im Bestand — Öl- und Gasheizungen dürfen wieder ohne EE-Quote eingebaut werden.
  • Bio-Treppe ab 2029: wer fossil heizt, muss einen wachsenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe (Biomethan, Wasserstoff, Bio-Heizöl) einsetzen.
  • Technologieneutralität und stärkere Eigentümerverantwortung; Fokus auf CO₂-Minderung statt technischer Vorgaben.
  • BEG-Förderung bleibt bis mindestens 2029 bestehen.
  • Zeitplan: Kabinettsbeschluss bis Ostern 2026, parlamentarisches Verfahren Frühjahr/Sommer 2026, Inkrafttreten vor dem 01.07.2026 angestrebt.

Die Eckpunkte sind zum Stichtag 15.04.2026 kein geltendes Recht — bis zur Verabschiedung bleibt §71 GEG in der heutigen Fassung maßgeblich. Vertiefung im Artikel Bio-Treppe und GMG: was Eigentümer wissen müssen.

10. Bußgeld und Durchsetzung nach §108 GEG

Verstöße gegen GEG-Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach §108 GEG und können mit bis zu 50.000 € je Fall belegt werden:

Tatbestand Bußgeld bis
Betrieb eines >30 Jahre alten Standardkessels nach Ablauf der Frist 50.000 €
Fehlende Dämmung oberste Geschossdecke/Dach 50.000 €
Fehlender hydraulischer Abgleich (MFH ≥ 6 WE) 5.000 €
Verstoß gegen 65‑%‑EE-Pflicht nach Wärmeplanung 50.000 €
Falsche oder fehlende Angaben im Energieausweis 10.000 €

Die Durchsetzung liegt bei den Landesbauämtern oder den Schornsteinfegern als beliehenen Unternehmern (v. a. Heizungs-Checks). In der Praxis ist der Vollzug regional unterschiedlich streng, der zivilrechtliche Risiken (z. B. Schadensersatz gegenüber Käufer bei unterlassener §47-Nachrüstung) sind oft wichtiger als das Ordnungsbußgeld.

11. Wirtschaftlicher Druck: ETS‑2, Brown Discount, CO2KostAufG

11.1 ETS‑2 ab 2027

Ab 01.01.2027 startet das EU-Emissionshandelssystem 2 (ETS‑2) für Wärme und Verkehr. Erwartete Preispfade:

Jahr Preispfad nationaler BEHG ETS‑2 (Korridor EU)
2025 55 €/t CO₂
2026 65 €/t CO₂
2027 Übergang in ETS‑2 45–90 €/t CO₂ (Preisstabilitätsmechanismus)
2030 Markt, ohne Cap-Eingriff eher >100 €/t

Für eine typische MFH-Gasheizung mit 120.000 kWh/a entspricht das bei 80 €/t einem CO₂-Preisanteil von rund 1.900–2.200 € pro Jahr. Details im Artikel CO₂-Steuer 2026: Heizkosten.

11.2 CO2KostAufG — Vermieteranteil 60–95 %

Das CO2KostAufG regelt seit 2023 die Verteilung der CO₂-Kosten nach Gebäude-Emissionsintensität (kg CO₂/m²·a). Je schlechter das MFH, desto mehr trägt der Vermieter:

Emissionsklasse (kg CO₂/m²·a) Vermieteranteil Mieteranteil
< 12 0 % 100 %
12 bis < 17 10 % 90 %
17 bis < 22 20 % 80 %
22 bis < 27 30 % 70 %
27 bis < 32 40 % 60 %
32 bis < 37 50 % 50 %
37 bis < 42 60 % 40 %
42 bis < 47 70 % 30 %
47 bis < 52 80 % 20 %
≥ 52 95 % 5 %

Vertiefung im Artikel CO₂-Kostenaufteilung Vermieter/Mieter.

11.3 Brown Discount — der stille Wertverlust

Immobilien mit schlechter Effizienzklasse werden am Markt mit einem Brown Discount gehandelt — je nach Lage und Energieträger 5 bis 30 % gegenüber vergleichbaren Green-Assets. Banken ziehen in der Beleihung zunehmend EPBD-kompatible Effizienzkriterien heran, institutionelle Investoren haben CRREM-Pfade in der Due Diligence. Wer sein MFH hält, ohne zu sanieren, verliert nicht nur an Mietertrag, sondern auch an Verkehrswert. Siehe Brown Discount bei Immobilien.

12. Rechenbeispiele

12.1 Beispiel 1 — MFH 8 WE Bj 1965, Klasse G, laufende GEG-Pflichten

Ausgangssituation

  • 8 WE, 640 m² Wohnfläche, Baujahr 1965, Heizöl-Standardkessel Bj 1988 (38 Jahre alt), oberste Geschossdecke ungedämmt, Klasse G.
  • Übergang durch Erbfall im Januar 2026, Erbengemeinschaft (3 Personen) hält und vermietet weiter. Da >2 WE, greift die §47-Schutzklausel nicht — die Pflichten bestehen ohnehin laufend.

Pflichtenanalyse GEG

Pflicht Status Frist
Außerbetriebnahme Ölkessel > 30 Jahre (§72 GEG) bereits fällig (Kessel 1988 = 38 J.) unverzüglich
Dämmung oberste Geschossdecke U ≤ 0,24 (§47, §48) laufende Pflicht unverzüglich
Dämmung Warmwasser-/Heizungsleitungen (§49) laufende Pflicht unverzüglich

Kostenrahmen (Richtwerte 2026)

Maßnahme Kosten netto
Luft-Wasser-Wärmepumpe (zentral, kaskadiert) 75.000–95.000 €
Heizkörpertausch, hydraulischer Abgleich 25.000–35.000 €
Dämmung oberste Geschossdecke (ca. 160 m²) 12.000–18.000 €
Leitungsdämmung Keller 2.500–4.000 €
Summe brutto ca. 140.000–180.000 €

Förderung

Programm Quote Max.
KfW 261 Effizienzhaus 70 EE Tilgungszuschuss bis 25 % + 5 % iSFP-Bonus 120.000 €/WE Kredit, mit EE- oder Nachhaltigkeits-Klasse bis 150.000 €/WE
BAFA Heizung (Wärmepumpe, Klimabonus für Öl-Austausch) 30 % Grund + 20 % Klimabonus = 50 %, gedeckelt (iSFP-Bonus gilt nicht für Heizung) 30.000 €/WE förderfähig, bei 8 WE = 240.000 € Bemessung

Effektive Nettobelastung nach Förderung: 50.000–70.000 €, gestreckt auf 2 Jahre. Siehe auch BAFA-Förderung 2026.

12.2 Beispiel 2 — MFH 20 WE, Klasse E, kein Eigentümerwechsel: wirtschaftlicher Druck ohne §47

Ausgangssituation

  • 20 WE, 1.480 m² Wohnfläche, Gas-Brennwertkessel Bj 2012, Klasse E (ca. 145 kWh/(m²·a) Endenergie, ca. 36 kg CO₂/m²·a).
  • Kein Eigentümerwechsel, Kessel jünger als 30 Jahre → keine §47-Pflicht.

Keine Ordnungspflicht — aber Kostenentwicklung 2026–2030

Position 2026 2027 2028 2029 2030
Gasverbrauch (Annahme) 215.000 kWh 215.000 kWh 215.000 kWh 215.000 kWh 215.000 kWh
CO₂-Preis (BEHG/ETS‑2) 65 €/t 80 €/t 85 €/t 90 €/t 95 €/t
CO₂-Kosten gesamt ≈ 2.830 € ≈ 3.480 € ≈ 3.700 € ≈ 3.920 € ≈ 4.135 €
Vermieteranteil (Klasse 36 kg → 50 %) ≈ 1.415 € ≈ 1.740 € ≈ 1.850 € ≈ 1.960 € ≈ 2.068 €
Mieteranteil ≈ 1.415 € ≈ 1.740 € ≈ 1.850 € ≈ 1.960 € ≈ 2.068 €

Zusätzlich drohen: Leerstandsrisiko in Ballungsräumen (Klasse E bei gestiegenen Warmmieten), Brown Discount von 5–10 %, stärkere Nebenkostenabrechnungs-Konflikte, mittelfristig auch strengere Finanzierungskonditionen bei Anschlusskrediten.

Strategie

  • Heute: Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen lassen (BAFA-Förderung 80 %, 5 % iSFP-Bonus auf alle späteren Einzelmaßnahmen).
  • 2027–2028: Heizungstausch auf Wärmepumpe, wenn kommunale Wärmeplanung den Korridor setzt (alternativ Wärmenetzanschluss).
  • 2028–2030: Gebäudehülle (oberste Geschossdecke, Kellerdecke, Fenster Süd/West) — Ziel Klasse C.
  • Modernisierungsumlage nach §559 BGB (8 % p. a. auf umlagefähige Kosten, §559e BGB gekappt) einplanen.

Das Beispiel zeigt: Auch ohne §47-Auslöser rechnet sich Sanieren wirtschaftlich, sobald ETS‑2 greift und der Brown Discount sich festsetzt.

13. FAQs

13.1 Müssen Mehrfamilienhäuser bis 2030 auf eine bestimmte Effizienzklasse saniert werden?

Nein. Die EPBD 2024 (Art. 9 Abs. 2) schreibt für Wohngebäude keine Einzelklassen-Pflicht vor, sondern einen Durchschnittspfad von −16 % Primärenergie bis 2030 und −20 bis −22 % bis 2035. Nur für Nichtwohngebäude gibt es ein Einzelgebäude-MEPS.

13.2 Ist die 65‑%‑EE-Pflicht 2026 schon Pflicht in meinem Bestand?

Nur wenn die kommunale Wärmeplanung veröffentlicht ist. Großstädte >100.000 EW müssen bis 30.06.2026 liefern, kleinere Gemeinden bis 30.06.2028. Vorher darf auch 2026 eine Gasheizung eingebaut werden — mit ab 2029 steigenden EE-Beimischungspflichten.

13.3 Was passiert beim Erbfall — greift §47?

Bei reinen MFH (>2 WE) bestehen die Pflichten aus §47 ohnehin laufend, der Erbfall ändert daran nichts. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern mit Schutzklausel (§47 Abs. 3) löst der Erbfall nach herrschender Auslegung keinen "Eigentümerwechsel" im Sinne der Vorschrift aus; die Pflicht entsteht erst bei einer späteren Veräußerung durch die Erbengemeinschaft. Sonderkonstellationen (Umschreibung auf einen Einzelerben, Teilungsversteigerung) sollten mit Fachanwalt bzw. Energieberater geprüft werden.

13.4 Gilt die §47-Zwei-Jahres-Frist auch bei kompletter Kernsanierung?

Ja. Die Frist von 2 Jahren ab Eigentumsübergang gilt unabhängig vom Sanierungsumfang. Wer eine große Maßnahme plant, kann aber die Einzelpflichten (Heizung, Dämmung) im Rahmen des Gesamtvorhabens abdecken und §102 GEG-Befreiungen prüfen.

13.5 Darf die WEG mit einfacher Mehrheit eine Wärmepumpe beschließen?

Ja, seit der WEG-Reform 2020 (§20 Abs. 1 WEG) reicht eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer beschlussfähigen Versammlung. Die Kostenverteilung richtet sich nach der Gemeinschaftsordnung bzw. nach §21 WEG.

13.6 Wird mein Energieausweis 2026 ungültig?

Nein. Bestehende Energieausweise behalten ihre 10-jährige Gültigkeit. Ab der EPBD-Umsetzung (voraussichtlich Mai/Juni 2026) werden neue Ausweise nach den harmonisierten Klassen A–G ausgestellt; Bestandsausweise bleiben gültig bis Ablauf. Siehe Energieausweis 2026.

13.7 Wie hoch ist das Bußgeldrisiko konkret?

§108 GEG sieht bis zu 50.000 € vor. In der Praxis werden Verstöße regional unterschiedlich verfolgt; die zivilrechtlichen Folgen (Schadensersatz gegenüber Käufer, Mietminderung, Finanzierungsnachteile) sind oft größer als das Ordnungsbußgeld.

13.8 Lohnt sich serielle Sanierung für mein MFH?

Ab ca. 20–30 WE und 1970er/1980er-Bauweise meist ja: die BEG-WG-Förderung sieht einen zusätzlichen Bonus von 15 % für serielle Sanierung (vorgefertigte Fassaden-/Dachmodule) vor. Voraussetzungen: wiederholbare Fassadengeometrie, WG-Standard 55 oder besser, vorfertigungsfähige Zu- und Abluft.

14. Fazit

Eine pauschale Sanierungspflicht für Mehrfamilienhäuser 2026 gibt es nicht. Wer als Eigentümer, WEG oder Hausverwaltung verantwortungsvoll plant, muss aber drei Ebenen im Blick behalten:

  1. Anlassbezogene Pflichten — §47 GEG (Eigentümerwechsel), §48/§49 GEG (Dämmung), §71 GEG (65 % EE nach Wärmeplanung), §74 GEG (hydraulischer Abgleich).
  2. Rahmenpflichten aus der EPBD 2024 — Umsetzung bis 29.05.2026, neue harmonisierte Klassen, Durchschnittspfad −16 % bis 2030.
  3. Wirtschaftlicher Druck — ETS‑2 ab 2027, CO2KostAufG-Vermieteranteil bis 95 %, Brown Discount, Modernisierungsumlage.

In den meisten Fällen ist die wirtschaftlich rationale Sanierung früher wirtschaftlich als die rein rechtlich erzwungene. Entscheidend ist ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP), der Pflichten, Förderung und Kapitalmarktrealität zusammenführt.

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