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Klimageschwindigkeitsbonus 2027: Nur noch 16 % – und weiter sinkend

Seit 21. Juli 2026 gilt die neue BEG-Förderrichtlinie: Der Klimageschwindigkeitsbonus liegt nur noch bei 16 % und sinkt jetzt halbjährlich weiter bis 0 % ab August 2028. Was das für Ihren Heizungstausch bedeutet.

Klimagerät an einer Gebäudefassade

Das Wichtigste in Kürze

  • Neu und beschlossen (ab 21.07.2026): Mit der neuen BEG-Förderrichtlinie ist der Klimageschwindigkeitsbonus von 20 % auf 16 % gesunken – und er sinkt jetzt halbjährlich weiter: 12 % (ab 01.02.2027), 8 % (ab 01.08.2027), 4 % (ab 01.02.2028) und 0 % ab 01.08.2028. Das ist kein Entwurf mehr, sondern geltendes Förderrecht.
  • Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen: Der bisherige Effizienzbonus (5 %) und der pauschale Emissionsminderungszuschlag für Biomasse (2.500 €) sind ab 21.07.2026 ersatzlos gestrichen.
  • Höchstkosten sinken, Einkommensförderung steigt: Die förderfähigen Höchstkosten der Heizung sinken von 30.000 € auf 28.000 € (danach −750 € pro Halbjahr). Dafür steigt der Einkommensbonus für niedrige Einkommen auf bis zu 40 %, und ein neuer, einkommensabhängiger Gesamtdeckel von bis zu 80 % ersetzt den alten 70-%-Deckel.
  • Nur für Selbstnutzer: Den Bonus erhalten weiterhin ausschließlich selbstnutzende Eigentümer. Vermieter und WEG für vermietete Einheiten gehen leer aus.
  • Gesamtförderung heute: Standardfall (höheres Einkommen) 30 % Grundförderung + 16 % Klimageschwindigkeitsbonus = 46 % bzw. 12.880 €; Geringverdiener bis zum neuen 80-%-Deckel = 22.400 € beim Einfamilienhaus.
  • Konsequenz: Die alte „20 % sind bis 2028 sicher"-Logik gilt nicht mehr. Der Bonus schmilzt jetzt jedes Halbjahr – wer ohnehin tauschen will und die Voraussetzungen erfüllt, sollte den Antrag zeitnah stellen. Bedingung bleibt: Die alte Heizung muss bei Antragstellung noch funktionieren.

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Update (Stand: 14. Juli 2026) – Neue BEG-Förderung nach dem GModG: Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, Bundestag + Bundesrat 10.07.2026) und der neuen BEG-Förderrichtlinie gelten seit dem 21. Juli 2026 neue Fördersätze. Für diesen Artikel entscheidend: Der Klimageschwindigkeitsbonus ist von 20 % auf 16 % gesunken und sinkt jetzt halbjährlich weiter (12 % / 8 % / 4 % / 0 % ab 01.08.2028). Der Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag (2.500 €) entfallen, die maximal förderfähigen Kosten der Heizung sinken von 30.000 € auf 28.000 €. Neu ist ein einkommensabhängiger Deckel von bis zu 80 %. Alle Zahlen in diesem Artikel sind auf den neuen Stand aktualisiert.

Der Klimageschwindigkeitsbonus der KfW-Heizungsförderung (Programm 458) beträgt seit dem 21. Juli 2026 nur noch 16 % der förderfähigen Kosten – zuvor waren es 20 %. Grundlage ist die neue BEG-Förderrichtlinie, die der Haushaltsausschuss des Bundestages am 8. Juli 2026 beschlossen hat und die ab dem 21. Juli 2026 gilt. Anders als beim alten Recht, in dem der Bonus bis Ende 2028 auf 20 % festgeschrieben war, sinkt er jetzt halbjährlich weiter – auf 12 % (ab Februar 2027), 8 % (ab August 2027), 4 % (ab Februar 2028) und schließlich 0 % ab dem 1. August 2028. Zusätzlich sind der Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag entfallen und die förderfähigen Höchstkosten der Heizung auf 28.000 € gesunken. Wer heute einen berechtigten Heizungstausch angeht, kombiniert 30 % Grundförderung mit dem 16-%-Bonus – Geringverdiener kommen über den neuen einkommensabhängigen Deckel auf bis zu 80 % bzw. 22.400 €. In diesem Ratgeber zeige ich, was seit dem 21. Juli 2026 konkret gilt, wer den Bonus überhaupt bekommt und wie viel Geld ein späterer Antrag durch die neue, schnelle Degression wirklich kostet. Den kompletten Antragsweg finden Sie im Detailratgeber zur KfW-458-Heizungsförderung, einen Überblick über alle Boni in der Wärmepumpenförderung 2026 und der Förderübersicht Heizung 2026.

Aktueller Stand (Juli 2026): Der Bonus ist auf 16 % gesunken und schmilzt halbjährlich

Die wichtigste Nachricht zuerst – und der Grund, warum dieser Ratgeber Mitte Juli 2026 grundlegend neu gefasst wurde: Der Klimageschwindigkeitsbonus ist gesunken. Was monatelang als Regierungsentwurf diskutiert wurde, ist inzwischen beschlossenes Förderrecht. Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat die neue BEG-Förderrichtlinie am 8. Juli 2026 beschlossen; sie gilt ab dem 21. Juli 2026. Damit ist der Bonus von 20 % auf 16 % gefallen und sinkt anschließend alle sechs Monate weiter – bis er zum 1. August 2028 vollständig ausläuft.

Wichtig zur Einordnung – zwei getrennte Regelwerke: Die neuen Fördersätze stammen aus der BEG-Förderrichtlinie (Förderrecht, KfW 458 / BAFA), die ab 21.07.2026 gilt. Parallel dazu hat der Bundestag am 10. Juli 2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen (namentliche Abstimmung 322:272, Bundesrat am selben Tag ohne Vermittlungsausschuss). Das GModG regelt aber nur das Ordnungsrecht (Streichung der 65-%-EE-Pflicht, „Bio-Treppe") und setzt keine Fördersätze. Den Klimageschwindigkeitsbonus regelt allein die Förderrichtlinie. Diese saubere Trennung ist der Schlüssel, um die kursierenden Meldungen richtig einzuordnen (mehr dazu weiter unten).

Baustein Alt (bis 20.07.2026) Neu (ab 21.07.2026, BEG-Förderrichtlinie)
Klimageschwindigkeitsbonus 20 % (bis Ende 2028 fest) 16 %, dann 12 % (01.02.27) → 8 % (01.08.27) → 4 % (01.02.28) → 0 % ab 01.08.2028
Effizienzbonus 5 % entfällt (ersatzlos)
Emissionsminderungszuschlag (Biomasse) pauschal 2.500 € entfällt
Förderfähige Höchstkosten (1. Wohneinheit) 30.000 € 28.000 € (danach −750 € pro Halbjahr ab 01.02.2027, bis 22.000 € ab 01.08.2030)
Einkommensbonus 30 % bei zvE ≤ 40.000 € 40 % (zvE ≤ 30.000 €), 30 % (> 30.000–40.000 €), 10 % (> 40.000–50.000 €), nichts darüber
Familienzuschlag neu: das zvE reduziert sich pauschal und einmalig um 10.000 €, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt (nicht je Kind)
Gesamt-Höchstfördersatz (Deckel) 70 % (pauschal) 80 % (zvE ≤ 30.000 €, bzw. ≤ 40.000 € inkl. Familienzuschlag) / sonst 70 %
Rechtlicher Stand in Kraft bis 20.07.2026 in Kraft ab 21.07.2026 (beschlossen)

Der rote Faden der Reform: Die Förderung wird einkommensabhängiger und zeitkritischer. Wer wenig verdient, bekommt prozentual mehr (Einkommensbonus bis 40 %, Deckel bis 80 %); Haushalte mit über 50.000 € zu versteuerndem Einkommen verlieren den Einkommensbonus ganz und tragen den Wegfall von Effizienzbonus und die schnelle Abschmelzung des Speed-Bonus voll. Das zu versteuernde Einkommen (zvE) wird dabei als Durchschnitt des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung ermittelt. Hintergrund ist die angespannte Haushaltslage: Über den Klima- und Transformationsfonds (KTF) werden mehrere Milliarden Euro eingespart.

Was heißt das konkret für Sie?

  • Sie planen einen Heizungstausch und erfüllen die Voraussetzungen? Dann zählt jetzt jedes Halbjahr. Für einen bewilligten Antrag gelten die zum Zeitpunkt der Förderzusage geltenden Sätze – wer bis Ende Januar 2027 die Zusage hat, sichert sich die 16 %. Danach greift bereits die nächste Stufe (12 %).
  • Sie können den Tausch ohnehin erst später angehen? Rechnen Sie die neue Degression ein. Je nach Einkommen kann die Reform Sie schlechter (höheres Einkommen, schnell sinkender Bonus) oder – bei niedrigem Einkommen – über den neuen 80-%-Deckel sogar besser stellen als zuvor.
  • Verlässlich ist jetzt die halbjährliche Absenkung. Der Bonus wird nicht mehr über Jahre „geparkt", sondern läuft in vier Halbjahresschritten auf null zu. Aufschieben kostet damit schneller Geld als früher.

Da die Fördersätze rechtlich in der BEG-Förderrichtlinie (einer Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums) stehen und nicht im Heizungsgesetz, konnte die Bundesregierung sie über eine geänderte Richtlinie anpassen – unabhängig vom weiter unten erklärten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Genau das ist mit dieser Reform geschehen.

Degressions-Fahrplan: Wann der Bonus in welchem Halbjahr steht

Die neue Förderrichtlinie ersetzt das alte, langsame Absenkungsmodell (−3 Prozentpunkte alle zwei Jahre ab 2029) durch eine schnelle Halbjahres-Degression. Der folgende Pfad ist die verbindliche Planungsgrundlage für jeden Antrag ab dem 21. Juli 2026:

Zeitraum der Förderzusage Klimageschwindigkeitsbonus Veränderung
21.07.2026 – 31.01.2027 16 % Ausgangswert (vorher 20 %)
01.02.2027 – 31.07.2027 12 % −4 Prozentpunkte
01.08.2027 – 31.01.2028 8 % −4 Prozentpunkte
01.02.2028 – 31.07.2028 4 % −4 Prozentpunkte
ab 01.08.2028 0 % Bonus entfällt

Der Mechanismus ist eindeutig: Der Bonus sinkt alle sechs Monate um 4 Prozentpunkte und läuft zum 1. August 2028 vollständig aus. Das lange kolportierte „2027" hat damit einen realen Kern bekommen – nur anders, als die alten Schlagzeilen suggerierten: Nicht ein einzelner Stichtag 2027 ist entscheidend, sondern die durchgehende, halbjährliche Abschmelzung, die bereits Mitte 2026 begonnen hat.

Parallel zum Bonus sinkt auch die Basis, auf die alle Prozentsätze wirken: Die förderfähigen Höchstkosten der ersten Wohneinheit fallen von 28.000 € um jeweils 750 € pro Halbjahr (ab 01.02.2027) bis auf 22.000 € ab dem 1. August 2030. Beide Effekte zusammen – sinkender Prozentsatz und sinkende Basis – machen ein späteres Antragsdatum doppelt teuer (Rechnung dazu weiter unten).

Sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus 2027? Die klare Antwort

Die frühere „Jein"-Antwort ist überholt. Seit dem 21. Juli 2026 lautet die ehrliche Antwort klar: Ja – er sinkt bereits, und zwar halbjährlich.

Er ist schon gesunken. Von 20 % auf 16 % zum 21. Juli 2026. Die früher gültige Aussage „bis Ende 2028 bleiben 20 % sicher" ist damit nicht mehr richtig und wurde in diesem Artikel korrigiert.

Und er sinkt weiter – planbar und schnell. Zum 1. Februar 2027 fällt der Bonus auf 12 %, zum 1. August 2027 auf 8 %, zum 1. Februar 2028 auf 4 % und läuft ab dem 1. August 2028 vollständig aus. Wer bislang gelesen hat „2027 passiert nichts, kein Grund zur Eile", muss das jetzt umdrehen: Der Bonus schmilzt in vier Halbjahresschritten – und der erste Schritt ist bereits vollzogen.

Für Ihre Entscheidung heißt das: Das alte „kein Grund zur Eile" gilt nicht mehr. Wer die Voraussetzungen erfüllt und ohnehin tauschen will, sichert sich die aktuellen 16 % am besten mit einer Förderzusage noch im laufenden Halbjahr. Wovon ich abrate: aus Angst vor der nächsten Stufe überstürzt den erstbesten Anbieter zu beauftragen – ein schlechter Einbau kostet am Ende mehr, als der Bonus je einbringt.

„2027" und „15 %": Woher die Zahlen kommen – und was jetzt gilt

Lange galt die „2027er-Kürzung des Klimabonus" als reines Missverständnis. Mit der neuen Förderrichtlinie ist die Sorge nun Realität – die konkreten Zahlen, die kursieren, stammen aber weiterhin aus verschiedenen Regelwerken und werden oft verwechselt. Vier Dinge sollten Sie auseinanderhalten:

1. Der reale Auslöser: die neue BEG-Förderrichtlinie (ab 21.07.2026). Sie ist der Grund, warum der Bonus tatsächlich sinkt – von 20 % auf 16 % und danach halbjährlich weiter. Das ist beschlossenes Förderrecht, kein Entwurf mehr.

2. Der Bonus sinkt jetzt halbjährlich, nicht alle zwei Jahre. Das alte Modell (−3 Prozentpunkte alle zwei Jahre ab 2029) ist ersetzt. Wer noch mit dem alten, langsamen Pfad rechnet, unterschätzt das Tempo der Absenkung erheblich.

3. Auch die Effizienz-Einzelmaßnahmen (Dämmung, Fenster) wurden angepasst. Die Grundförderung der Gebäudehülle bleibt zwar bei 15 %, aber der iSFP-Bonus ist neu gedeckelt. Das ist eine eigene Baustelle neben dem Heizungs-Bonus. Details im Ratgeber zu den BEG-Einzelmaßnahmen 2026.

4. Die „15 %" stammen meist aus einer ganz anderen Regelung. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sieht für neu eingebaute fossile Heizungen eine schrittweise steigende Quote klimafreundlicher Brennstoffe vor („Bio-Treppe": 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040). Die Zahl 15 % ist dort ein Brennstoff-Anteil ab 2030, kein Förder-Bonus. Mit dem Klimageschwindigkeitsbonus hat das nichts zu tun, wird wegen der identischen Prozentzahl aber gerne vermischt.

Kurz gesagt: Die Ahnung, dass „2027 etwas passiert", war den Schlagzeilen voraus – bestätigt wird sie nun nicht durch eine „15-%-Stufe", sondern durch die reale, halbjährliche Abschmelzung des Bonus, die bereits läuft.

Was ist der Klimageschwindigkeitsbonus überhaupt?

Der Klimageschwindigkeitsbonus ist einer der Bausteine der KfW-Heizungsförderung 458. Er belohnt selbstnutzende Eigentümer, die ihre funktionierende fossile Heizung freiwillig und frühzeitig gegen ein erneuerbares Heizsystem tauschen – also bevor die alte Anlage von selbst ausfällt. Der Name ist Programm: Es geht um Geschwindigkeit, um den schnellen, vorgezogenen Umstieg auf klimafreundliche Wärme.

Genau darin liegt die Logik der Degression: Je länger der Staat wartet, desto weniger „Geschwindigkeitsprämie" zahlt er – schließlich verliert ein vorzeitiger Tausch mit jedem Jahr an klimapolitischem Vorlauf. Seit der Reform ist dieser Abbau deutlich beschleunigt: Der Bonus ist heute am höchsten und schmilzt halbjährlich bis August 2028 auf null.

Gewährt wird der Bonus nur beim Umstieg auf ein förderfähiges erneuerbares System:

  • Wärmepumpe (Luft-Wasser, Sole-Wasser, Wasser-Wasser)
  • Biomasseheizung (Pellet, Scheitholz, Hackschnitzel – unter Auflagen)
  • Solarthermische Anlage als Teil eines förderfähigen Systems
  • Brennstoffzellenheizung
  • Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz (Fernwärme)

Das mit Abstand häufigste Zielsystem ist die Wärmepumpe. Wenn Sie noch unsicher sind, ob sich diese in Ihrem Gebäude rechnet, helfen die Ratgeber Wärmepumpe vs. Gasheizung und Wärmepumpe im Altbau bei der Einordnung.

Wer bekommt den Klimageschwindigkeitsbonus?

Der Bonus ist enger gefasst als die Grundförderung. Zwei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: Sie müssen selbstnutzender Eigentümer sein, und Sie müssen eine berechtigte Altanlage ersetzen. Neu seit der Reform: Nach dem Tausch darf im Gebäude keine fossile Heizung mehr verbleiben.

Nur selbstnutzende Eigentümer

Den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten ausschließlich Eigentümer, die die Immobilie selbst bewohnen. Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften für vermietete Einheiten sind ausgeschlossen. Für vermietete Wohnungen bleibt es bei 30 % Grundförderung (der frühere Effizienzbonus, mit dem sich das auf 35 % addierte, ist entfallen).

Eine Besonderheit gilt bei zwei selbstgenutzten Wohnungen im selben Haus: Die KfW wertet nur eine davon als selbstgenutzt – der Klimageschwindigkeitsbonus ist dann nur einmal beantragbar. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf hingegen jeder selbstnutzende Eigentümer den Bonus für seine eigene Einheit zusätzlich beantragen.

Berechtigte Altanlagen

Welche alte Heizung Sie ersetzen, entscheidet darüber, ob der Bonus überhaupt greift. Manche Heizungstypen berechtigen altersunabhängig, andere erst ab einem Mindestalter von 20 Jahren:

Heizungstyp Altersanforderung Klimageschwindigkeitsbonus?
Ölheizung keine ✅ Ja
Kohleheizung keine ✅ Ja
Gas-Etagenheizung keine ✅ Ja
Nachtspeicherheizung keine ✅ Ja
Gas-Zentralheizung (auch Konstanttemperaturkessel) mind. 20 Jahre ✅ Ja
Biomasse-/Pellet-/Holzheizung mind. 20 Jahre ✅ Ja
Gas-Brennwertheizung (< 20 Jahre) ❌ Nein

Nur funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen berechtigen unabhängig von ihrem Alter zum Bonus. Gasheizungen – dazu zählt auch ein alter Gas-Konstanttemperaturkessel – und Biomasseheizungen müssen dagegen zum Zeitpunkt der Antragstellung seit Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre alt sein. Eine jüngere Gas-Brennwertheizung unter 20 Jahren berechtigt nicht – hier bleibt es bei der Grundförderung plus etwaiger weiterer Boni.

Wenn Sie eine alte Ölheizung haben, lohnt zusätzlich ein Blick in den Ratgeber Ölheizung-Austauschpflicht 2026; bei einer Nachtspeicherheizung in den Ratgeber Nachtspeicherheizung austauschen. Wer über eine Übergangslösung nachdenkt, findet im Beitrag zur Hybridheizung aus Wärmepumpe und Gas die Vor- und Nachteile.

Achtung Altersgrenze: Eine junge Gasheizung reißt sich nicht ohne Grund ab

Hier liegt eine teure Falle. Bei Gasheizungen prüft die KfW das Alter taggenau anhand des Inbetriebnahmedatums. Wer eine erst 15 oder 18 Jahre alte Gas-Brennwertheizung in der Annahme abreißt, den Klimageschwindigkeitsbonus zu kassieren, erlebt eine böse Überraschung: Der Bonus wird nicht gewährt. Wovon ich abrate: eine junge, zuverlässig laufende Gasheizung allein wegen des Bonus zu verschrotten. Läuft Ihre Gasheizung stabil und erreicht in ein bis zwei Jahren die 20-Jahres-Grenze, ist die Rechnung durch die schnelle Degression jetzt allerdings knifflig – dazu unten mehr.

Die unterschätzte Bedingung: Die alte Heizung muss noch funktionieren

Eine Voraussetzung wird in der Praxis besonders häufig übersehen – und kostet Antragsteller regelmäßig den kompletten Bonus: Die alte Heizung muss zum Zeitpunkt des Austauschs beziehungsweise der Antragstellung nachweislich noch funktionstüchtig sein.

Der Grund liegt in der Logik des Bonus: Belohnt wird der freiwillige, vorzeitige Umstieg. Wer erst tauscht, wenn die Heizung ohnehin defekt ist, tauscht nicht „schnell", sondern notgedrungen – und erhält den Geschwindigkeitsbonus deshalb nicht.

Konkret bedeutet das:

  • Fällt die alte Heizung vor der Antragstellung irreparabel aus, entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus vollständig. Die Grundförderung (30 %) und ein etwaiger Einkommensbonus bleiben unberührt.
  • Der Antrag muss grundsätzlich vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden – ein Maßnahmenbeginn vor Antragstellung schließt die Förderung aus. Eine generelle „erst einbauen, dann beantragen"-Ausnahme gibt es nicht mehr (die entsprechende Übergangsregelung aus 2024 ist ausgelaufen).
  • Für Havariefälle – etwa einen Heizungsausfall mitten im Winter – sieht die KfW einen anderen Weg vor: Die Miete einer provisorischen Heizung bis zum Einbau der neuen Anlage ist förderfähig (ab Antragstellung höchstens für ein Jahr). So überbrücken Sie den Ausfall, ohne den Bonus zu verlieren. Den Vertrag mit dem Fachbetrieb schließen Sie dabei am besten unter Fördervorbehalt (aufschiebend bedingt).

Praxistipp: Dokumentieren Sie den Betriebszustand Ihrer alten Heizung, bevor Sie den Antrag stellen. Geeignet sind ein Schornsteinfeger-Bericht oder ein aktuelles Wartungsprotokoll. Der Energieberater oder Fachhandwerker bestätigt die Funktionstüchtigkeit zusätzlich in der „Bestätigung zum Antrag" (BzA), die für den KfW-Antrag ohnehin erforderlich ist.

Die Förderbausteine im Überblick (Stand ab 21.07.2026)

Der Klimageschwindigkeitsbonus entfaltet seine Wirkung erst im Zusammenspiel mit den anderen Bausteinen der KfW 458. Seit der Reform sind es drei aktive Zuschuss-Bausteine – der frühere Effizienzbonus ist entfallen.

Förderbaustein Fördersatz Voraussetzung Berechtigte
Grundförderung 30 % Einbau einer Heizung mit ≥ 65 % erneuerbarer Energie Alle (Selbstnutzer, Vermieter, WEG)
Klimageschwindigkeitsbonus 16 % (halbjährlich sinkend) Austausch funktionstüchtiger fossiler Heizung (siehe Altanlagen-Tabelle) Nur selbstnutzende Eigentümer
Einkommensbonus 40 % / 30 % / 10 % (nach zvE) zvE ≤ 30.000 € / > 30.000–40.000 € / > 40.000–50.000 € (Ø 2. + 3. Jahr vor Antrag) Nur selbstnutzende Eigentümer
Gesamt-Höchstfördersatz (Deckel) 80 % / 70 % 80 % bei zvE ≤ 30.000 € (bzw. ≤ 40.000 € inkl. Familienzuschlag), sonst 70 %

Der frühere Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasse (2.500 €) sind seit dem 21. Juli 2026 ersatzlos entfallen und werden nicht mehr gewährt. Neu ist der Familienzuschlag: Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, reduziert sich das anrechenbare zu versteuernde Einkommen pauschal und einmalig um 10.000 € (nicht je Kind) – dadurch rutschen Familien leichter in die höheren Einkommensbonus-Stufen und unter den 80-%-Deckel.

Geplant, aber noch nicht final: Für Wärmepumpen mit EU-Ursprung ist ein zusätzlicher Wertschöpfungsbonus von +15 Prozentpunkten ab dem 1. Quartal 2027 angekündigt – vorbehaltlich der EU-beihilferechtlichen Genehmigung. Ebenfalls diskutiert, aber nicht final, sind eine abgesenkte Grundförderung (auf 15 %) für Nicht-EU-Geräte sowie ein Ersatzinvestitions-Bonus. Diese Punkte sind geplant, aber noch nicht in Kraft und sollten in der Planung noch nicht fest eingerechnet werden.

Eine vollständige Erklärung aller Bausteine, inklusive Einkommensnachweis und Sonderfällen, finden Sie im Ratgeber zur KfW-458-Heizungsförderung. Wie sich die Heizungsförderung in die gesamte KfW-Landschaft einfügt, zeigt der Überblick zur KfW-Förderung für die Sanierung 2026.

Förderfähige Höchstkosten

Die Bausteine wirken immer auf die förderfähigen Kosten, nicht auf die tatsächlichen Gesamtkosten. Diese sind gedeckelt und für die Heizung seit dem 21. Juli 2026 abgesenkt:

Wohneinheiten Förderfähige Höchstkosten (ab 21.07.2026)
1. Wohneinheit (z. B. Einfamilienhaus) 28.000 € (danach −750 € pro Halbjahr, bis 22.000 € ab 01.08.2030)
2. bis 6. Wohneinheit (je) 15.000 € (unverändert)
ab 7. Wohneinheit (je) 8.000 € (unverändert)

Quelle: KfW-Heizungsförderung 458

Für ein Einfamilienhaus ergibt sich daraus im Standardfall (30 % Grund + 16 % Bonus = 46 %) ein Zuschuss von 12.880 €; ein Geringverdiener kann über den 80-%-Deckel bis zu 22.400 € erhalten. Der frühere Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen (pauschal 2.500 €) ist entfallen. Für Wärmepumpen gilt: Ein Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial unter 150 (etwa R290) wird heute empfohlen und ist ab dem 1. Januar 2028 Förder-Voraussetzung – R32 erfüllt diese Grenze nicht.

Da eine komplett installierte Luft-Wasser-Wärmepumpe im Einfamilienhaus typischerweise zwischen 25.000 und 35.000 € kostet, ist die förderfähige Basis in fast allen Fällen mit 28.000 € voll ausgeschöpft. Detaillierte Kostenrahmen finden Sie in den Ratgebern Wärmepumpe Kosten Einfamilienhaus 2026 und neue Heizung Kosten 2026 im Vergleich.

Rechenbeispiele: So viel Zuschuss bleibt unterm Strich

Theorie ist gut, konkrete Euro-Beträge sind besser. Die folgenden drei Beispiele gehen jeweils von einem Einfamilienhaus (1. Wohneinheit) mit 28.000 € förderfähigen Kosten aus, bei dem eine berechtigte fossile Heizung gegen eine Luft-Wasser-Wärmepumpe getauscht wird. Sie gelten für Anträge im Zeitraum 21.07.2026 – 31.01.2027 (Klimageschwindigkeitsbonus 16 %).

Beispiel A: Realistischer Standardfall

Selbstnutzender Eigentümer, Austausch einer 22 Jahre alten Gasheizung, zu versteuerndes Haushaltseinkommen über 50.000 € (kein Einkommensbonus).

Förderbaustein Fördersatz Betrag
Grundförderung 30 % 8.400 €
Klimageschwindigkeitsbonus 16 % 4.480 €
Gesamt 46 % 12.880 €

Der Eigentümer erhält 12.880 € Zuschuss, der Eigenanteil beträgt 15.120 €. Der Einkommensbonus greift nicht, weil das Einkommen über der 50.000-€-Grenze liegt. Der frühere Effizienzbonus, der hier bei einer R290-Wärmepumpe noch 5 % gebracht hätte, ist entfallen.

Beispiel B: Geringverdiener mit Familie – Maximum am 80-%-Deckel

Gleiches Projekt, aber ein Haushalt mit einem minderjährigen Kind und einem zu versteuernden Einkommen von unter 30.000 € (bzw. unter 40.000 € nach dem Familienzuschlag von −10.000 €). Rechnerisch ergäbe sich 30 + 16 + 40 = 86 % – gedeckelt wird bei 80 %.

Förderbaustein Fördersatz Betrag
Grundförderung 30 % 8.400 €
Klimageschwindigkeitsbonus 16 % 4.480 €
Einkommensbonus 40 % 11.200 €
Rechnerische Summe 86 % 24.080 €
Gedeckelt auf 80 % 80 % 22.400 €

Hier greift der neue Höchstzuschuss von 22.400 €, der Eigenanteil sinkt auf 5.600 €.

Beispiel C: Mittleres Einkommen – unter dem Deckel

Gleiches Projekt, zu versteuerndes Einkommen unter 40.000 € (Einkommensbonus 30 %). Die Summe bleibt unter dem 80-%-Deckel.

Förderbaustein Fördersatz Betrag
Grundförderung 30 % 8.400 €
Klimageschwindigkeitsbonus 16 % 4.480 €
Einkommensbonus 30 % 8.400 €
Gesamt 76 % 21.280 €

Mit 21.280 € liegt dieser Haushalt knapp unter dem 80-%-Deckel; der Eigenanteil beträgt 6.720 €.

Beispiel D: Der Kern der Sache – was das Warten jetzt kostet

Jetzt zur eigentlichen Frage des Artikels: Wie viel kostet es, mit dem Antrag zu warten? Das folgende Beispiel zeigt für den Standardfall (Beispiel A, ohne Einkommensbonus), wie sich der Klimageschwindigkeitsbonus durch die neue Halbjahres-Degression verändert – wobei auch die förderfähige Basis ab Februar 2027 halbjährlich um 750 € sinkt.

Zeitraum der Förderzusage Basis Klimageschwindigkeitsbonus Anteil Speed-Bonus
21.07.2026 – 31.01.2027 28.000 € 16 % 4.480 €
01.02.2027 – 31.07.2027 27.250 € 12 % 3.270 €
01.08.2027 – 31.01.2028 26.500 € 8 % 2.120 €
01.02.2028 – 31.07.2028 25.750 € 4 % 1.030 €
ab 01.08.2028 25.000 € 0 % 0 €

Wer den Tausch nur um ein Halbjahr verschiebt, verliert beim Speed-Bonus rund 1.210 € (von 4.480 € auf 3.270 €); wer bis August 2027 wartet, ist bei 2.120 € – über 2.300 € weniger als heute. Ab dem 1. August 2028 entfällt der Bonus ganz. Anders als beim alten, zweijährigen Absenkungsmodell schlägt das Warten jetzt jedes Halbjahr durch.

Der wichtigste ehrliche Hinweis dazu: Diese Differenzen gelten voll, solange Sie den einkommensabhängigen Gesamtdeckel (70 % bzw. 80 %) nicht ohnehin erreichen. Wer als Geringverdiener bereits am 80-%-Deckel liegt (wie in Beispiel B), bei dem kann die Absenkung des Klimageschwindigkeitsbonus die ausgezahlte Gesamtsumme zunächst gar nicht verändern – die rechnerische Summe liegt noch über dem Deckel, bis der schrumpfende Bonus sie unter 80 % zieht. In solchen Konstellationen ist der Zeitdruck durch die Degression zunächst kleiner. Wer dagegen ohne (oder mit kleinem) Einkommensbonus unter dem Deckel bleibt, spürt jede Halbjahres-Absenkung voll.

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Kombination, Deckel und der Konflikt mit dem Steuerbonus

Der Klimageschwindigkeitsbonus lässt sich frei mit Grundförderung und Einkommensbonus kombinieren – innerhalb des neuen, einkommensabhängigen Deckels (70 % bzw. 80 %). Zusätzlich zum Zuschuss ist der zinsverbilligte Ergänzungskredit KfW 358/359 (bis 120.000 € pro Wohneinheit) möglich, mit dem sich der Eigenanteil finanzieren lässt.

Wichtig ist jedoch eine Abgrenzung, die viele übersehen: Die KfW-Förderung 458 kann nicht mit dem Steuerbonus nach § 35c EStG (oder dem Steuerabzug für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG) für dieselbe Maßnahme kombiniert werden. Sie müssen sich entscheiden: entweder den KfW-Zuschuss oder den Steuerabzug.

In den meisten Fällen ist der KfW-Zuschuss klar überlegen, weil er sofort ausgezahlt wird und mit bis zu 80 % deutlich höher liegt als der Steuerbonus (20 % der Kosten, verteilt auf drei Jahre). Wer dennoch die steuerliche Variante prüfen möchte, findet die Details im Ratgeber Sanierung steuerlich absetzen nach § 35c. Reine Arbeitskosten lassen sich alternativ über den Ratgeber zu Handwerkerleistungen steuerlich absetzen einordnen – allerdings ebenfalls nicht parallel zur KfW-Förderung für dieselbe Rechnung.

Beim Mehrfamilienhaus gilt die gestaffelte Höchstkosten-Regel (28.000 € für die erste, je 15.000 € für die zweite bis sechste Einheit). Beachten Sie auch hier die Besonderheit: Bei zwei selbstgenutzten Wohnungen im selben Haus erkennt die KfW nur eine als selbstgenutzt an, der Klimageschwindigkeitsbonus ist dann nur einmal abrufbar.

Übergangsregelung: Wer sichert sich noch die alten 20 %?

Die alten Konditionen (20 % Klimageschwindigkeitsbonus, 70-%-Deckel, 30.000 € Basis, 5 % Effizienzbonus, 2.500 € Emissionsminderungszuschlag) gelten nur noch in einem eng begrenzten Übergangsfenster: Voraussetzung ist eine „Bestätigung zum Antrag" (BzA), die bis zum 8. Juli 2026 erstellt wurde, und eine Einreichung des Antrags bis zum 20. Juli 2026, 20:00 Uhr. Seit dem 9. Juli 2026 werden keine neuen (gewerblichen) BzA mehr für die Altkonditionen ausgestellt. Wer diese Frist nicht mehr erreicht hat, fällt automatisch unter die neuen Sätze (16 % und folgende).

Lohnt sich ein Antrag jetzt? Eine ehrliche Einordnung

Ja – aber die Begründung hat sich umgedreht. Früher galt „kein Grund zur Eile, 20 % sind bis 2028 sicher". Heute gilt: Der Bonus ist bereits auf 16 % gesunken und schmilzt jedes Halbjahr weiter. Ein ohnehin anstehender Tausch sollte daher eher früher als später angegangen werden. Ich unterscheide zwei Gruppen:

Gruppe 1 – alte fossile Heizung, Tausch ohnehin geplant oder nötig: Wenn Sie eine Öl-, Kohle- oder ausreichend alte Gasheizung haben und der Umstieg ohnehin ansteht, spricht viel dafür, jetzt zu handeln. Die 16 % gelten nur bis Ende Januar 2027, danach greift die 12-%-Stufe; parallel steigen die laufenden Kosten fossiler Heizungen durch den CO₂-Preis. Sie müssen nicht in Panik handeln – aber Aufschieben kostet jetzt in kurzen Intervallen Geld.

Gruppe 2 – Gasheizung erreicht erst in 1–2 Jahren die 20-Jahres-Grenze: Das bleibt der kniffligste Fall, ist durch die schnelle Degression aber noch schwieriger geworden. Vor der 20-Jahres-Grenze gibt es gar keinen Klimageschwindigkeitsbonus – ein verfrühter Tausch verschenkt den kompletten Bonus. Wer aber wartet, riskiert, dass der Bonus bis dahin bereits deutlich abgeschmolzen oder (ab August 2028) ganz weggefallen ist. Eine pauschale Empfehlung gibt es hier nicht – rechnen Sie beide Szenarien durch (Bonus jetzt auf der aktuellen Stufe sichern vs. auf die Altersgrenze warten) und beziehen Sie ein, wie zuverlässig Ihre Heizung noch läuft.

Was in keinem der beiden Fälle eine gute Idee ist: aus Zeitdruck überstürzt den erstbesten Anbieter zu beauftragen. Die halbjährliche Absenkung ist real – aber ein schlechter Einbau kostet Sie am Ende mehr, als der Bonus jemals einbringt.

Einordnung: Ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) etwas?

Rund um die Förderung kursiert viel Unsicherheit wegen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) – dabei sind zwei Dinge zu trennen. Stand Juli 2026: Das GModG ist beschlossen – der Bundestag hat es am 10. Juli 2026 verabschiedet (namentliche Abstimmung 322:272), der Bundesrat stimmte am selben Tag zu. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt und damit das Inkrafttreten stehen unmittelbar bevor.

Wichtig – zwei verschiedene Baustellen:

  • Das GModG regelt das Ordnungsrecht: Es streicht die 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien (Technologieoffenheit, Gas- und Ölheizungen sind wieder einbaubar) und führt die „Bio-Treppe" für neu eingebaute fossile Heizungen ein (biogener/H2-Anteil von 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040). Es ändert die KfW-458-Fördersätze und den Klimageschwindigkeitsbonus nicht.
  • Die BEG-Förderrichtlinie (gültig ab 21.07.2026) setzt dagegen alle Fördersätze. Die Absenkung des Klimageschwindigkeitsbonus auf 16 % und die halbjährliche Degression kommen also aus der Förderrichtlinie, nicht aus dem GModG.

Diese Trennung zweier Regelwerke ist der häufigste Grund für Verwechslungen. Merksatz: Welche Heizung erlaubt ist → GModG. Wie viel Zuschuss es gibt → BEG-Förderrichtlinie.

Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen genauer verstehen möchte, findet Hintergründe in den Ratgebern zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG), zu den Änderungen am Heizungsgesetz 2026 und zur Frage, ob Gasheizungen mit dem GMG 2026 wieder erlaubt sind.

Praxis-Tipps für den Antrag

Damit der Klimageschwindigkeitsbonus tatsächlich auf Ihrem Konto landet, kommt es auf die richtige Reihenfolge an. Die wichtigsten Punkte in Kürze:

  • Erst Vertrag, dann Antrag, dann Umsetzung. Schließen Sie den Vertrag mit dem Fachunternehmen unter Fördervorbehalt (aufschiebend bedingt) ab, holen Sie die „Bestätigung zum Antrag" (BzA) vom Experten oder Fachbetrieb ein und stellen Sie den Antrag im KfW-Portal vor Maßnahmenbeginn.
  • Das laufende Halbjahr im Blick behalten. Für die Höhe des Bonus zählt die Förderzusage. Wer die aktuellen 16 % sichern will, sollte die Zusage vor dem 1. Februar 2027 haben – danach gelten 12 %.
  • Funktionstüchtigkeit dokumentieren. Schornsteinfeger-Bericht oder Wartungsprotokoll vor Antragstellung sichern – das ist die Achillesferse des Speed-Bonus.
  • Gasheizungs-Alter taggenau prüfen. Liegt das Inbetriebnahmedatum noch unter 20 Jahren, gibt es keinen Bonus. Das Typenschild liefert das Datum.
  • Ergänzungskredit nicht vergessen. Zum Zuschuss ist ein zinsverbilligter KfW-Ergänzungskredit (358/359, bis 120.000 € pro Wohneinheit) möglich – für Haushalte unter der Einkommensgrenze besonders günstig. Er finanziert den Eigenanteil.
  • §-35c-Konflikt bedenken. Entweder KfW-Zuschuss oder Steuerbonus – nicht beides für dieselbe Maßnahme.

Eine vollständige Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Antragsprozess inklusive aller Pflichtdokumente finden Sie im Ratgeber zur KfW-458-Heizungsförderung. Da die Wärmepumpe das häufigste Zielsystem ist, lohnt vorab auch ein Blick auf Wärmepumpe: Kosten und Förderung sowie auf die typischen Wärmepumpe-Kosten im Altbau (Baujahr 1960–1980).

Häufige Fragen (FAQ)

Sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus wirklich schon 2027?

Er ist bereits gesunken. Seit dem 21. Juli 2026 beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus nur noch 16 % statt 20 %. Und er sinkt halbjährlich weiter: 12 % ab dem 1. Februar 2027, 8 % ab dem 1. August 2027, 4 % ab dem 1. Februar 2028 und 0 % ab dem 1. August 2028. Grundlage ist die neue BEG-Förderrichtlinie, die der Haushaltsausschuss am 8. Juli 2026 beschlossen hat. Das ist kein Entwurf mehr, sondern geltendes Förderrecht.

Wie hoch ist der Klimageschwindigkeitsbonus 2026 und 2027 genau?

Im Zeitraum 21.07.2026 bis 31.01.2027 liegt er bei 16 %. Ab dem 1. Februar 2027 sind es 12 %, ab dem 1. August 2027 8 %, ab dem 1. Februar 2028 4 % und ab dem 1. August 2028 0 %. Der Bonus sinkt also alle sechs Monate um 4 Prozentpunkte. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Förderzusage.

Was hat sich mit der neuen BEG-Förderrichtlinie ab 21. Juli 2026 geändert?

Der Klimageschwindigkeitsbonus ist von 20 % auf 16 % gesunken (und sinkt halbjährlich weiter). Der Effizienzbonus (5 %) und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasse (2.500 €) sind entfallen. Die förderfähigen Höchstkosten der Heizung sind von 30.000 € auf 28.000 € gesunken (danach −750 € pro Halbjahr). Der Einkommensbonus wurde auf bis zu 40 % erhöht, und ein neuer einkommensabhängiger Gesamtdeckel von bis zu 80 % ersetzt den alten 70-%-Deckel. Neu ist außerdem ein Familienzuschlag (−10.000 € auf das anrechenbare Einkommen bei mindestens einem minderjährigen Kind).

Wie viel Förderung bekomme ich jetzt für eine Wärmepumpe im Einfamilienhaus?

Im Standardfall (höheres Einkommen, kein Einkommensbonus) sind es 30 % Grundförderung + 16 % Klimageschwindigkeitsbonus = 46 %, das entspricht bei 28.000 € förderfähigen Kosten 12.880 €. Geringverdiener können über den Einkommensbonus und den neuen 80-%-Deckel bis zu 22.400 € erhalten. Bei mittlerem Einkommen (Einkommensbonus 30 %) sind es 76 % bzw. 21.280 €.

Wer bekommt den Klimageschwindigkeitsbonus überhaupt?

Den Bonus erhalten ausschließlich selbstnutzende Eigentümer, die eine berechtigte fossile Heizung gegen ein erneuerbares System tauschen. Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften für vermietete Einheiten sind ausgeschlossen – für sie bleibt es bei 30 % Grundförderung. Bei zwei selbstgenutzten Wohnungen im selben Haus wird der Bonus nur einmal gewährt. Neu: Nach dem Tausch darf im Gebäude keine fossile Heizung mehr verbleiben.

Welche alten Heizungen berechtigen zum Klimageschwindigkeitsbonus?

Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen berechtigen altersunabhängig. Gas-Zentralheizungen und Biomasseheizungen müssen seit Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre alt sein. Eine Gas-Brennwertheizung unter 20 Jahren berechtigt nicht zum Bonus – hier gibt es nur die Grundförderung plus etwaigen Einkommensbonus.

Bekomme ich den Klimageschwindigkeitsbonus auch als Vermieter?

Nein. Der Klimageschwindigkeitsbonus ist an die Selbstnutzung gebunden. Als Vermieter erhalten Sie die Grundförderung von 30 %. Der Klimageschwindigkeits- und der Einkommensbonus stehen Ihnen für vermietete Einheiten nicht zu. Der frühere Effizienzbonus, der sich früher auf 35 % addierte, ist zudem entfallen.

Gibt es den Effizienzbonus (5 %) noch?

Nein. Der Effizienzbonus von 5 % (für Wärmepumpen mit Wärmequelle Wasser/Erdreich/Abwasser oder natürlichem Kältemittel) ist mit der neuen Förderrichtlinie zum 21. Juli 2026 ersatzlos entfallen. Ebenfalls gestrichen wurde der pauschale Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen (2.500 €). Ein Kältemittel mit einem Treibhauspotenzial unter 150 (z. B. R290) ist künftig keine Bonus-Voraussetzung mehr, wird aber ab dem 1. Januar 2028 zur Förder-Voraussetzung.

Muss meine alte Heizung noch funktionieren, um den Bonus zu bekommen?

Ja. Die Altanlage muss zum Zeitpunkt des Austauschs beziehungsweise der Antragstellung nachweislich funktionstüchtig sein. Fällt sie vorher irreparabel aus, entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus – die Grundförderung und ein etwaiger Einkommensbonus bleiben aber erhalten. Dokumentieren Sie den Betriebszustand am besten per Schornsteinfeger-Bericht oder Wartungsprotokoll. Bei einem Heizungsausfall (Havarie) ist die Miete einer provisorischen Heizung bis zum Einbau der neuen Anlage förderfähig (ab Antragstellung höchstens ein Jahr) – der Antrag muss dennoch vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden.

Meine Gasheizung wird bald 20 Jahre alt – soll ich jetzt tauschen oder warten?

Das ist durch die neue, schnelle Degression schwieriger geworden. Vor der 20-Jahres-Grenze gibt es überhaupt keinen Klimageschwindigkeitsbonus – ein verfrühter Tausch verschenkt ihn komplett. Wer aber wartet, riskiert, dass der Bonus bis dahin bereits deutlich abgeschmolzen (12 % / 8 % / 4 %) oder ab August 2028 ganz weggefallen ist. Wägen Sie beides konkret ab – und reißen Sie eine junge, zuverlässig laufende Gasheizung keinesfalls nur wegen des Bonus ab, das funktioniert ohnehin nicht.

Wie viel Geld verliere ich, wenn ich mit dem Antrag ein Halbjahr warte?

Bei 28.000 € förderfähigen Kosten kostet der Schritt von 16 % auf 12 % (ab Februar 2027) rund 1.210 € beim Speed-Bonus (auch weil die Basis parallel sinkt); bis August 2027 (8 %) sind es über 2.300 €. Ab dem 1. August 2028 entfällt der Bonus ganz. Wichtig: Wenn Sie als Geringverdiener ohnehin den 80-%-Gesamtdeckel erreichen, kann die Absenkung des Speed-Bonus die ausgezahlte Gesamtsumme zunächst gar nicht verändern.

Ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) die Heizungsförderung 2027?

Das GModG selbst nicht – es regelt das Ordnungsrecht (welche Heizungen erlaubt sind: Streichung der 65-%-Pflicht, „Bio-Treppe"), nicht die Fördersätze. Die Absenkung des Klimageschwindigkeitsbonus kommt aus der separaten BEG-Förderrichtlinie (gültig ab 21.07.2026), nicht aus dem GModG. Das GModG wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag (322:272) und Bundesrat beschlossen; die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht unmittelbar bevor.

Nächster Schritt: Was bedeutet der Bonus für Ihr Gebäude?

Ob sich der Klimageschwindigkeitsbonus für Sie lohnt – und ob ein vorgezogener Heizungstausch wirtschaftlich sinnvoll ist –, hängt von Ihrem Gebäude ab: vom Alter und Typ der bestehenden Heizung, vom Dämmzustand, vom passenden erneuerbaren Heizsystem und von Ihren individuellen Fördervoraussetzungen. Gerade jetzt, da der Bonus halbjährlich sinkt, hilft keine Schlagzeile weiter – sondern nur die konkrete Rechnung für Ihr Haus. Mit reduco analysieren Sie Ihr Gebäude in wenigen Minuten und erhalten eine datenbasierte Einschätzung, welches Heizsystem passt, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen und welche Förderhöhe inklusive des aktuellen Klimageschwindigkeitsbonus heute realistisch ist – damit Sie die laufende Bonus-Stufe gezielt nutzen und Ihren Antrag rechtzeitig vor dem nächsten Halbjahresschritt stellen können.

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