Klimageschwindigkeitsbonus 2027: Sinkt er? 20 % vs. Reform-Entwurf
Geltendes Recht: 20 % bis Ende 2028. Doch ein Regierungsentwurf vom Juli 2026 will den Klimageschwindigkeitsbonus ab 2027 abschmelzen – was Sie jetzt tun sollten.

Das Wichtigste in Kürze
- Neu (Regierungsentwurf, Juli 2026): Ein dem Haushaltsausschuss des Bundestages vorgelegter Entwurf der Bundesregierung will den Klimageschwindigkeitsbonus ab einem „Neustart" 2027 schrittweise abschaffen – geplant sind −4 Prozentpunkte alle sechs Monate (20 → 16 → 12 → 8 → 4 → 0 %). Der Entwurf ist noch nicht beschlossen.
- Geltendes Recht bis dahin unverändert: Aktuell und bis 31.12.2028 liegt der Bonus bei 20 %; erst danach greift die bisher gesetzlich verankerte Stufe von 17 % ab 2029. Für einen heute gestellten und bewilligten Antrag zählen die zum Zeitpunkt der Förderzusage geltenden Sätze.
- Was der Entwurf sonst kürzt: Wegfall von Effizienzbonus (5 %) und Emissionsminderungszuschlag (2.500 €), förderfähige Höchstkosten 30.000 → 28.000 € (danach −750 € alle 6 Monate) und eine stärker einkommensabhängige Förderung (Einkommensbonus bis 40 % für niedrige Einkommen, kein Einkommensbonus mehr über 50.000 € zu versteuerndem Einkommen).
- Nur für Selbstnutzer: Den Bonus erhalten ausschließlich selbstnutzende Eigentümer. Vermieter und WEG für vermietete Einheiten gehen leer aus (für sie bleibt es bei max. 35 %).
- Gesamtförderung heute bis 70 %: 30 % Grundförderung + 20 % Klimageschwindigkeitsbonus + 30 % Einkommensbonus + 5 % Effizienzbonus, gedeckelt auf maximal 70 % = bis zu 21.000 € bei einem Einfamilienhaus.
- Konsequenz: Wer sich die heutigen Höchstsätze sichern will, sollte den Antrag möglichst noch 2026 unter geltendem Recht stellen. Bedingung bleibt: Die alte Heizung muss bei Antragstellung noch funktionieren.
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Der Klimageschwindigkeitsbonus der KfW-Heizungsförderung (Programm 458) beträgt 2026 20 % der förderfähigen Kosten und bleibt nach geltendem Recht bis zum 31. Dezember 2028 auf diesem Höchstwert; die erste gesetzlich verankerte Stufe kommt zum 1. Januar 2029 (Reduktion auf 17 %), danach sinkt der Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte. Neu und entscheidend: Anfang Juli 2026 hat die Bundesregierung dem Haushaltsausschuss des Bundestages einen Reform-Entwurf vorgelegt, der den Klimageschwindigkeitsbonus ab 2027 schrittweise abschaffen würde – beschlossen ist das aber noch nicht. Wer heute alle Bausteine kombiniert – Grundförderung (30 %), Einkommensbonus (30 %) und Effizienzbonus (5 %) –, kommt auf bis zu 70 % bzw. 21.000 € Zuschuss für ein Einfamilienhaus. In diesem Ratgeber trenne ich sauber, was heute rechtssicher gilt und was der Entwurf ab 2027 ändern soll, wer den Bonus überhaupt bekommt und wie viel Geld eine spätere Antragstellung wirklich kostet. Den kompletten Antragsweg finden Sie im Detailratgeber zur KfW-458-Heizungsförderung, einen Überblick über alle Boni in der Wärmepumpenförderung 2026 und der Förderübersicht Heizung 2026.
Aktueller Stand (Juli 2026): Regierungsentwurf will den Bonus ab 2027 kürzen
Die wichtigste Neuigkeit zuerst – und der Grund, warum dieser Ratgeber Anfang Juli 2026 grundlegend aktualisiert wurde: Die Bundesregierung hat dem Haushaltsausschuss des Bundestages einen Entwurf zur Reform der Heizungsförderung vorgelegt, über den mehrere Medien am 7. Juli 2026 übereinstimmend berichteten. Er würde die Förderung ab einem „Neustart" im Jahr 2027 grundlegend umbauen – und den Klimageschwindigkeitsbonus schrittweise abschaffen.
Wichtig zur Einordnung: Es handelt sich um einen Entwurf, der noch nicht beschlossen ist. Bis eine neue Förderrichtlinie tatsächlich in Kraft tritt, gilt das bisherige Recht unverändert weiter – die KfW führt das Programm 458 aktuell zu den bekannten Konditionen fort, eine amtliche Änderung durch BMWE oder KfW ist bislang nicht veröffentlicht. Die folgenden Entwurfs-Zahlen können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
| Baustein | Geltendes Recht (heute in Kraft) | Regierungsentwurf Juli 2026 (Entwurf, ab „Neustart" 2027) |
|---|---|---|
| Klimageschwindigkeitsbonus | 20 % bis 31.12.2028, dann 17 % ab 2029 (−3 Prozentpunkte alle 2 Jahre) | schrittweiser Wegfall: −4 Prozentpunkte alle 6 Monate (20 → 16 → 12 → 8 → 4 → 0 %) |
| Effizienzbonus | 5 % | soll entfallen |
| Emissionsminderungszuschlag (Biomasse) | pauschal 2.500 € | soll entfallen |
| Förderfähige Höchstkosten (1. Wohneinheit) | 30.000 € | 28.000 €, danach −750 € alle 6 Monate |
| Einkommensbonus | 30 % bei zu versteuerndem Einkommen ≤ 40.000 € | stärker gestaffelt: bis 40 % (≤ 30.000 €), 30 % (30.000–40.000 €), neu 10 % (bis 50.000 €), nichts darüber; je Kind −10.000 € angerechnetes Einkommen |
| Rechtlicher Stand | in Kraft (BEG-Förderrichtlinie / KfW 458) | Entwurf, noch nicht beschlossen |
Der rote Faden des Entwurfs: Die Förderung wird einkommensabhängiger. Wer wenig verdient, soll prozentual mehr bekommen (Einkommensbonus bis 40 %); Haushalte mit über 50.000 € zu versteuerndem Einkommen verlieren den Einkommensbonus ganz und tragen den Wegfall von Speed- und Effizienzbonus voll. Zusätzlich sinkt über die abschmelzenden Höchstkosten die Basis, auf die alle Prozentsätze wirken. Hintergrund ist die angespannte Haushaltslage: Über den Klima- und Transformationsfonds (KTF) sollen mehrere Milliarden Euro eingespart werden.
Was heißt das konkret für Sie?
- Sie planen einen Heizungstausch und erfüllen heute die Voraussetzungen? Dann spricht viel dafür, den Antrag noch 2026 unter geltendem Recht zu stellen. Für einen bewilligten Antrag zählen die zum Zeitpunkt der Förderzusage geltenden Sätze – eine spätere Kürzung trifft ihn nicht mehr.
- Sie können den Tausch ohnehin erst ab 2027 angehen? Dann sollten Sie die Entwicklung eng verfolgen. Je nach Einkommen kann die Reform Sie schlechter (höheres Einkommen, Wegfall der Boni) oder – bei niedrigem Einkommen – sogar besser stellen als heute.
- Verlässlich planbar ist derzeit nur das geltende Recht. Der Entwurf zeigt aber klar die Richtung: Für mittlere und höhere Einkommen wird das Förderniveau ab 2027 eher sinken.
Da die Fördersätze rechtlich in der BEG-Förderrichtlinie (einer Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums) stehen und nicht im Heizungsgesetz, kann die Bundesregierung sie über eine geänderte Richtlinie anpassen – unabhängig vom weiter unten erklärten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Genau das ist mit diesem Entwurf geplant.
Degressions-Fahrplan nach geltendem Recht: Wann der Bonus regulär sinkt
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Solange die oben beschriebene Reform nicht beschlossen ist, gilt der folgende, in der BEG-Förderrichtlinie verankerte Absenkungspfad unverändert weiter. Er ist die verlässliche Planungsgrundlage für jeden Antrag, der heute gestellt wird – und zeigt zugleich, dass die lange kolportierte „2027er-Kürzung" im geltenden Recht gar keinen Stichtag hat: 2027 liegt mitten im 20-%-Plateau.
| Zeitraum | Klimageschwindigkeitsbonus | Veränderung |
|---|---|---|
| bis 31.12.2028 | 20 % | Höchstwert (auch 2026 und 2027) |
| 01.01.2029 – 31.12.2030 | 17 % | −3 Prozentpunkte |
| 01.01.2031 – 31.12.2032 | 14 % | −3 Prozentpunkte |
| 01.01.2033 – 31.12.2034 | 11 % | −3 Prozentpunkte |
| 01.01.2035 – 31.12.2036 | 8 % | −3 Prozentpunkte |
| ab 01.01.2037 | 0 % | Bonus entfällt |
Der Mechanismus des geltenden Rechts ist klar: Ab 2029 sinkt der Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte. Das Jahr 2027 taucht in diesem gesetzlich verankerten Fahrplan überhaupt nicht als Stichtag auf – es liegt mitten im 20-%-Plateau. Genau hier setzt jedoch der Regierungsentwurf an: Er würde diesen Pfad ab 2027 durch einen deutlich steileren Abbau ersetzen (siehe Vergleichstabelle im Abschnitt oben). Geltendes Recht und geplante Reform sauber auseinanderzuhalten, ist der Schlüssel, um die kursierenden „2027"-Meldungen richtig einzuordnen.
Sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus 2027? Die ehrliche Antwort
Die ehrliche Antwort lautet heute „jein" – und das ist eine wichtige Änderung gegenüber der Lage noch vor wenigen Wochen.
Nach geltendem Recht: nein. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt nicht automatisch zum 1. Januar 2027. Er bleibt bis zum 31. Dezember 2028 bei 20 % und wird regulär erst ab 2029 schrittweise reduziert. Eine feste Stufe „15 %" existiert im gesetzlichen Absenkungspfad ebenfalls nicht.
Nach dem Regierungsentwurf vom Juli 2026: ja – wenn er so kommt. Sollte der Entwurf so beschlossen werden, beginnt der Abbau des Bonus bereits 2027 – und zwar schneller als bisher (−4 statt −3 Prozentpunkte, und alle 6 statt alle 24 Monate). Wer also bislang gelesen hat „2027 passiert nichts", muss das jetzt korrigieren: Diese Aussage gilt nur, solange die Reform nicht in Kraft ist.
Für Ihre Entscheidung heißt das: Verlassen Sie sich für die Planung auf das geltende Recht (die 20 % sind bis zu einer Neuregelung sicher), aber rechnen Sie mit einer Verschärfung ab 2027. Die richtige Konsequenz ist nicht Panik, sondern das Gegenteil von Aufschieben: Wer die Voraussetzungen erfüllt und ohnehin tauschen will, sichert sich die hohen Sätze am besten mit einem Antrag unter geltendem Recht. Wovon ich abrate: aus Angst vor der Reform überstürzt den erstbesten Anbieter zu beauftragen – ein schlechter Einbau kostet am Ende mehr, als der Bonus je einbringt.
„2027" und „15 %": Woher die Zahlen kommen – und was jetzt dran ist
Lange galt die „2027er-Kürzung des Klimabonus" als reines Missverständnis. Mit dem Regierungsentwurf vom Juli 2026 hat die Sorge einen realen Kern bekommen – die konkreten Zahlen, die kursieren, stammen aber weiterhin aus verschiedenen Regelwerken und werden oft verwechselt. Vier Dinge sollten Sie auseinanderhalten:
1. Der reale 2027-Auslöser: der Regierungsentwurf zur Heizungsförderung. Er ist der Grund, warum „2027" jetzt tatsächlich ein Stichtag werden kann – mit dem geplanten Abbau des Klimageschwindigkeitsbonus (siehe Abschnitt oben). Das ist die eigentliche, neue Nachricht. Wichtig bleibt: Noch ist es ein Entwurf.
2. Im geltenden Recht sinkt der Bonus erst 2029, nicht 2027. Das ist der häufigste Zahlen-Irrtum. Die erste gesetzlich verankerte Absenkung liegt zum 1. Januar 2029 (auf 17 %). Wer „2027" allein aus dem geltenden Fahrplan ableitet, verschiebt diesen Stichtag um zwei Jahre nach vorn.
3. Auch die Effizienz-Einzelmaßnahmen werden umgebaut. Das Bundeswirtschaftsministerium plant, die Förderung für Dämmung, Fenster und andere Effizienzmaßnahmen (BEG EM) stärker einkommensabhängig zu gestalten – Teile davon sollen laut Entwurf ebenfalls ab 2027 greifen. Das ist eine eigene Baustelle neben dem Heizungs-Bonus. Details im Ratgeber zu den BEG-Einzelmaßnahmen 2026.
4. Die „15 %" stammen meist aus einer ganz anderen Regelung. Das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) sieht für neu eingebaute Gasheizungen eine schrittweise steigende Quote klimafreundlicher Brennstoffe vor (10 % ab 2029, weitere Stufen bis 2040, deren genaue Höhe noch nicht feststeht). In der Debatte kursierte dabei auch die Zahl 15 % – als Brennstoff-Anteil für neue Gasheizungen, nicht als Förder-Bonus. Mit dem Klimageschwindigkeitsbonus hat das nichts zu tun, wird wegen der identischen Prozentzahl aber gerne vermischt.
Kurz gesagt: Die Ahnung, dass „2027 etwas passiert", war den Schlagzeilen voraus – bestätigt wird sie nun aber nicht durch eine „15-%-Stufe", sondern durch einen Reform-Entwurf, der den Bonus ganz abbauen würde. Bis dieser beschlossen ist, bleibt der Bonus bei 20 %.
Was ist der Klimageschwindigkeitsbonus überhaupt?
Der Klimageschwindigkeitsbonus ist einer von vier Bausteinen der KfW-Heizungsförderung 458. Er belohnt selbstnutzende Eigentümer, die ihre funktionierende fossile Heizung freiwillig und frühzeitig gegen ein erneuerbares Heizsystem tauschen – also bevor die alte Anlage von selbst ausfällt. Der Name ist Programm: Es geht um Geschwindigkeit, um den schnellen, vorgezogenen Umstieg auf klimafreundliche Wärme.
Genau darin liegt die Logik der Degression: Je länger der Staat wartet, desto weniger „Geschwindigkeitsprämie" zahlt er – schließlich verliert ein vorzeitiger Tausch mit jedem Jahr an klimapolitischem Vorlauf. Deshalb ist der Bonus heute am höchsten und schmilzt ab 2029 ab.
Gewährt wird der Bonus nur beim Umstieg auf ein förderfähiges erneuerbares System:
- Wärmepumpe (Luft-Wasser, Sole-Wasser, Wasser-Wasser)
- Biomasseheizung (Pellet, Scheitholz, Hackschnitzel – unter Auflagen)
- Solarthermische Anlage als Teil eines förderfähigen Systems
- Brennstoffzellenheizung
- Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz (Fernwärme)
Das mit Abstand häufigste Zielsystem ist die Wärmepumpe. Wenn Sie noch unsicher sind, ob sich diese in Ihrem Gebäude rechnet, helfen die Ratgeber Wärmepumpe vs. Gasheizung und Wärmepumpe im Altbau bei der Einordnung.
Wer bekommt den Klimageschwindigkeitsbonus?
Der Bonus ist enger gefasst als die Grundförderung. Zwei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: Sie müssen selbstnutzender Eigentümer sein, und Sie müssen eine berechtigte Altanlage ersetzen.
Nur selbstnutzende Eigentümer
Den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten ausschließlich Eigentümer, die die Immobilie selbst bewohnen. Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften für vermietete Einheiten sind ausgeschlossen. Für vermietete Wohnungen bleibt es bei 30 % Grundförderung plus gegebenenfalls 5 % Effizienzbonus, also maximal 35 %.
Eine Besonderheit gilt bei zwei selbstgenutzten Wohnungen im selben Haus: Die KfW wertet nur eine davon als selbstgenutzt – der Klimageschwindigkeitsbonus ist dann nur einmal beantragbar. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf hingegen jeder selbstnutzende Eigentümer den Bonus für seine eigene Einheit zusätzlich beantragen.
Berechtigte Altanlagen
Welche alte Heizung Sie ersetzen, entscheidet darüber, ob der Bonus überhaupt greift. Manche Heizungstypen berechtigen altersunabhängig, andere erst ab einem Mindestalter von 20 Jahren:
| Heizungstyp | Altersanforderung | Klimageschwindigkeitsbonus? |
|---|---|---|
| Ölheizung | keine | ✅ Ja |
| Kohleheizung | keine | ✅ Ja |
| Gas-Etagenheizung | keine | ✅ Ja |
| Nachtspeicherheizung | keine | ✅ Ja |
| Gas-Zentralheizung (auch Konstanttemperaturkessel) | mind. 20 Jahre | ✅ Ja |
| Biomasse-/Pellet-/Holzheizung | mind. 20 Jahre | ✅ Ja |
| Gas-Brennwertheizung (< 20 Jahre) | – | ❌ Nein |
Nur funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen berechtigen unabhängig von ihrem Alter zum Bonus. Gasheizungen – dazu zählt auch ein alter Gas-Konstanttemperaturkessel – und Biomasseheizungen müssen dagegen zum Zeitpunkt der Antragstellung seit Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre alt sein. Eine jüngere Gas-Brennwertheizung unter 20 Jahren berechtigt nicht – hier bleibt es bei der Grundförderung plus etwaiger weiterer Boni.
Wenn Sie eine alte Ölheizung haben, lohnt zusätzlich ein Blick in den Ratgeber Ölheizung-Austauschpflicht 2026; bei einer Nachtspeicherheizung in den Ratgeber Nachtspeicherheizung austauschen. Wer über eine Übergangslösung nachdenkt, findet im Beitrag zur Hybridheizung aus Wärmepumpe und Gas die Vor- und Nachteile.
Achtung Altersgrenze: Eine junge Gasheizung reißt sich nicht ohne Grund ab
Hier liegt eine teure Falle. Bei Gasheizungen prüft die KfW das Alter taggenau anhand des Inbetriebnahmedatums. Wer eine erst 15 oder 18 Jahre alte Gas-Brennwertheizung in der Annahme abreißt, den Klimageschwindigkeitsbonus zu kassieren, erlebt eine böse Überraschung: Der Bonus wird nicht gewährt. Wovon ich abrate: eine junge, zuverlässig laufende Gasheizung allein wegen des Bonus zu verschrotten. Läuft Ihre Gasheizung stabil und erreicht in ein bis zwei Jahren die 20-Jahres-Grenze, kann gezieltes Warten bares Geld wert sein – dazu unten mehr.
Die unterschätzte Bedingung: Die alte Heizung muss noch funktionieren
Eine Voraussetzung wird in der Praxis besonders häufig übersehen – und kostet Antragsteller regelmäßig den kompletten Bonus: Die alte Heizung muss zum Zeitpunkt des Austauschs beziehungsweise der Antragstellung nachweislich noch funktionstüchtig sein.
Der Grund liegt in der Logik des Bonus: Belohnt wird der freiwillige, vorzeitige Umstieg. Wer erst tauscht, wenn die Heizung ohnehin defekt ist, tauscht nicht „schnell", sondern notgedrungen – und erhält den Geschwindigkeitsbonus deshalb nicht.
Konkret bedeutet das:
- Fällt die alte Heizung vor der Antragstellung irreparabel aus, entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus vollständig. Die Grundförderung (30 %) und die übrigen Boni bleiben unberührt.
- Der Antrag muss grundsätzlich vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden – ein Maßnahmenbeginn vor Antragstellung schließt die Förderung aus. Eine generelle „erst einbauen, dann beantragen"-Ausnahme gibt es nicht mehr (die entsprechende Übergangsregelung aus 2024 ist ausgelaufen).
- Für Havariefälle – etwa einen Heizungsausfall mitten im Winter – sieht die KfW einen anderen Weg vor: Die Miete einer provisorischen Heizung bis zum Einbau der neuen Anlage ist förderfähig (ab Antragstellung höchstens für ein Jahr). So überbrücken Sie den Ausfall, ohne den Bonus zu verlieren. Den Vertrag mit dem Fachbetrieb schließen Sie dabei am besten unter Fördervorbehalt (aufschiebend bedingt).
Praxistipp: Dokumentieren Sie den Betriebszustand Ihrer alten Heizung, bevor Sie den Antrag stellen. Geeignet sind ein Schornsteinfeger-Bericht oder ein aktuelles Wartungsprotokoll. Der Energieberater oder Fachhandwerker bestätigt die Funktionstüchtigkeit zusätzlich in der „Bestätigung zum Antrag" (BzA), die für den KfW-Antrag ohnehin erforderlich ist.
Die vier Förderbausteine im Überblick
Der Klimageschwindigkeitsbonus entfaltet seine Wirkung erst im Zusammenspiel mit den anderen drei Bausteinen der KfW 458. Erst die Kombination bringt Sie in Richtung der vielzitierten 70 %.
| Förderbaustein | Fördersatz | Voraussetzung | Berechtigte |
|---|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | Einbau einer Heizung mit ≥ 65 % erneuerbarer Energie | Alle (Selbstnutzer, Vermieter, WEG) |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 20 % | Austausch funktionstüchtiger fossiler Heizung (siehe Altanlagen-Tabelle) | Nur selbstnutzende Eigentümer |
| Einkommensbonus | 30 % | Zu versteuerndes Haushaltseinkommen ≤ 40.000 €/Jahr | Nur selbstnutzende Eigentümer |
| Effizienzbonus | 5 % | Wärmequelle Wasser/Erdreich/Abwasser oder natürliches Kältemittel (z. B. R290) | Alle |
| Maximum (gedeckelt) | 70 % |
Rechnerisch ergäbe die Summe aller Bausteine bis zu 85 % (30 + 20 + 30 + 5). Die KfW deckelt den Gesamtfördersatz jedoch auf maximal 70 %. Dieser Deckel ist für die ehrliche Einordnung der Degression entscheidend – dazu gleich mehr.
Eine vollständige Erklärung aller vier Bausteine, inklusive Einkommensnachweis und Sonderfällen, finden Sie im Ratgeber zur KfW-458-Heizungsförderung. Wie sich die Heizungsförderung in die gesamte KfW-Landschaft einfügt, zeigt der Überblick zur KfW-Förderung für die Sanierung 2026.
Förderfähige Höchstkosten
Die Bausteine wirken immer auf die förderfähigen Kosten, nicht auf die tatsächlichen Gesamtkosten. Diese sind gedeckelt:
| Wohneinheiten | Förderfähige Höchstkosten |
|---|---|
| 1. Wohneinheit (z. B. Einfamilienhaus) | 30.000 € |
| 2. bis 6. Wohneinheit (je) | 15.000 € |
| ab 7. Wohneinheit (je) | 8.000 € |
Quellen: KfW-Merkblatt Zuschuss 458
Für ein Einfamilienhaus ergibt sich daraus bei 70 % Förderung ein Höchstzuschuss von 21.000 €. Bei Biomasseheizungen, die den Staub-Grenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten, kommt ein Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 € hinzu – und zwar zusätzlich und unabhängig vom 30.000-€-Deckel. Damit sind in diesem Sonderfall bis zu 23.500 € Gesamtzuschuss möglich (nach dem Reform-Entwurf soll dieser Zuschlag allerdings entfallen).
Da eine komplett installierte Luft-Wasser-Wärmepumpe im Einfamilienhaus typischerweise zwischen 25.000 und 35.000 € kostet, ist die förderfähige Basis in fast allen Fällen mit 30.000 € voll ausgeschöpft. Detaillierte Kostenrahmen finden Sie in den Ratgebern Wärmepumpe Kosten Einfamilienhaus 2026 und neue Heizung Kosten 2026 im Vergleich.
Rechenbeispiele: So viel Zuschuss bleibt unterm Strich
Theorie ist gut, konkrete Euro-Beträge sind besser. Die folgenden drei Beispiele gehen jeweils von einem Einfamilienhaus mit 30.000 € förderfähigen Kosten aus, bei dem eine berechtigte fossile Heizung gegen eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit natürlichem Kältemittel (R290) getauscht wird.
Beispiel A: Realistischer Standardfall 2026
Selbstnutzender Eigentümer, Austausch einer 22 Jahre alten Gasheizung, Wärmepumpe mit R290, zu versteuerndes Haushaltseinkommen über 40.000 €.
| Förderbaustein | Fördersatz | Betrag |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | 9.000 € |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 20 % | 6.000 € |
| Effizienzbonus (R290) | 5 % | 1.500 € |
| Gesamt | 55 % | 16.500 € |
Der Eigentümer erhält 16.500 € Zuschuss, der Eigenanteil beträgt 13.500 €. Der Einkommensbonus greift nicht, weil das Einkommen über der 40.000-€-Grenze liegt.
Beispiel B: Maximum mit Einkommensbonus
Gleiches Projekt wie A, aber das zu versteuernde Haushaltseinkommen liegt unter 40.000 €. Rechnerisch ergäbe sich 30 + 20 + 30 + 5 = 85 % – die KfW deckelt jedoch bei 70 %.
| Förderbaustein | Fördersatz | Betrag |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | 9.000 € |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 20 % | 6.000 € |
| Einkommensbonus | 30 % | 9.000 € |
| Effizienzbonus (R290) | 5 % | 1.500 € |
| Rechnerische Summe | 85 % | 25.500 € |
| Gedeckelt auf 70 % | 70 % | 21.000 € |
Hier greift der Höchstzuschuss von 21.000 €, der Eigenanteil sinkt auf 9.000 €.
Beispiel C: Der Kern der Sache – 2026 vs. 2029 vs. 2031
Jetzt zur eigentlichen Frage des Artikels: Wie viel kostet es, mit dem Antrag zu warten? Das folgende Beispiel zeigt nach geltendem Recht dasselbe Projekt (Beispiel A, ohne Einkommensbonus), bei dem sich nur das Antragsjahr ändert. Basis sind 30.000 € förderfähige Kosten, 1 Prozentpunkt entspricht also 300 €.
| Antragsjahr | Klimageschwindigkeitsbonus | Anteil Speed-Bonus | Differenz zu 2026 |
|---|---|---|---|
| 2026 / 2027 / 2028 | 20 % | 6.000 € | 0 € |
| 2029 / 2030 | 17 % | 5.100 € | −900 € |
| 2031 / 2032 | 14 % | 4.200 € | −1.800 € |
| ab 2037 | 0 % | 0 € | −6.000 € |
Wer also erst 2029 statt 2026 beantragt, verliert beim Speed-Bonus 900 €; wer bis 2031 wartet, 1.800 €. Sollte der Bonus 2037 vollständig entfallen, sind es 6.000 €.
Diese Tabelle ist allerdings die konservative Rechnung nach geltendem Recht. Käme der Reform-Entwurf, begänne der Abbau des Bonus schon 2027 und liefe schneller (−4 Prozentpunkte pro Halbjahr) – wer dann aufschiebt, verlöre bei gleichem Zeitabstand mehr. Ein weiteres Argument, einen ohnehin geplanten Tausch nicht unnötig zu verzögern.
Der wichtigste ehrliche Hinweis dazu: Diese Differenzen gelten nur, solange Sie den 70-%-Gesamtdeckel nicht ohnehin erreichen. Wer den Einkommensbonus bezieht und damit – wie in Beispiel B – bereits bei 70 % gedeckelt ist, bei dem kann die Absenkung des Klimageschwindigkeitsbonus die ausgezahlte Gesamtsumme unter Umständen gar nicht verändern: Selbst mit 17 % statt 20 % läge die rechnerische Summe (82 % statt 85 %) noch über dem Deckel. In solchen Konstellationen ist der Zeitdruck durch die Degression deutlich kleiner, als es die Schlagzeilen vermuten lassen. Wer dagegen ohne Einkommensbonus unterhalb von 70 % bleibt, spürt jede Absenkung voll.
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Kombination, Deckel und der Konflikt mit dem Steuerbonus
Der Klimageschwindigkeitsbonus lässt sich frei mit den anderen drei KfW-Bausteinen kombinieren – innerhalb der bekannten 70-%-Grenze. Wichtig ist jedoch eine Abgrenzung, die viele übersehen: Die KfW-Förderung 458 kann nicht mit dem Steuerbonus nach § 35c EStG für dieselbe Maßnahme kombiniert werden. Sie müssen sich entscheiden: entweder den KfW-Zuschuss oder den Steuerabzug.
In den meisten Fällen ist der KfW-Zuschuss klar überlegen, weil er sofort ausgezahlt wird und mit bis zu 70 % deutlich höher liegt als der Steuerbonus (20 % der Kosten, verteilt auf drei Jahre). Wer dennoch die steuerliche Variante prüfen möchte, findet die Details im Ratgeber Sanierung steuerlich absetzen nach § 35c. Reine Arbeitskosten lassen sich alternativ über den Ratgeber zu Handwerkerleistungen steuerlich absetzen einordnen – allerdings ebenfalls nicht parallel zur KfW-Förderung für dieselbe Rechnung.
Beim Mehrfamilienhaus gilt die gestaffelte Höchstkosten-Regel (30.000 € für die erste, je 15.000 € für die zweite bis sechste Einheit). Beachten Sie auch hier die Besonderheit: Bei zwei selbstgenutzten Wohnungen im selben Haus erkennt die KfW nur eine als selbstgenutzt an, der Klimageschwindigkeitsbonus ist dann nur einmal abrufbar.
Lohnt sich 2026 als Förderjahr? Eine ehrliche Einordnung
Ja, 2026 liegt das Förderniveau auf dem Höchststand – der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt volle 20 %. Nach geltendem Recht ist die scharfe Frist der 31. Dezember 2028. Neu ist: Der Regierungsentwurf könnte reale Kürzungen bereits auf 2027 vorziehen. Beides zusammen spricht dafür, einen ohnehin anstehenden Tausch eher früher anzugehen. Ob Sie handeln sollten, hängt von Ihrer Situation ab. Ich unterscheide zwei Gruppen:
Gruppe 1 – alte fossile Heizung, Tausch ohnehin geplant oder nötig: Wenn Sie eine Öl-, Kohle- oder ausreichend alte Gasheizung haben und der Umstieg ohnehin ansteht, spricht viel dafür, jetzt zu planen. Der 20-%-Bonus ist nach geltendem Recht bis Ende 2028 sicher, die Handwerkerkapazitäten sind begrenzt, und die laufenden Kosten fossiler Heizungen steigen durch den CO₂-Preis weiter. Sie müssen nicht in Panik handeln – aber Aufschieben bringt hier keinen Vorteil, und mit dem Reform-Entwurf ist der Rückenwind für einen Antrag noch 2026 eher größer geworden.
Gruppe 2 – Gasheizung erreicht erst in 1–2 Jahren die 20-Jahres-Grenze: Das ist jetzt der kniffligste Fall. Rein nach geltendem Recht kann gezieltes Warten sinnvoll sein, denn vor der 20-Jahres-Grenze gibt es gar keinen Klimageschwindigkeitsbonus – ein verfrühter Tausch verschenkt 20 Prozentpunkte. Aber: Sollte die Reform kommen, könnte der Bonus genau in dieser Wartezeit bereits abgeschmolzen oder weggefallen sein. Wer wartet, wettet also darauf, dass die Neuregelung ihn nicht vorher einholt. Eine pauschale Empfehlung gibt es hier nicht – rechnen Sie beide Szenarien durch (Bonus jetzt sichern vs. auf die Altersgrenze warten) und beziehen Sie ein, wie zuverlässig Ihre Heizung noch läuft.
Was in keinem der beiden Fälle eine gute Idee ist: aus Zeitdruck überstürzt den erstbesten Anbieter zu beauftragen. Ein 2027-Stichtag ist zwar nicht mehr auszuschließen – aber ein schlechter Einbau kostet Sie am Ende mehr, als der Bonus jemals einbringt.
Einordnung: Ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) etwas?
Rund um die Förderung kursiert viel Unsicherheit wegen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG / GMG) – dabei sind zwei Dinge zu trennen. Stand Juli 2026: Das GModG ist ein Gesetzentwurf (Kabinettsbeschluss am 13. Mai 2026, erste Lesung im Bundestag am 11. Juni 2026, Inkrafttreten voraussichtlich zum 1. November 2026 – kann sich noch verschieben).
Wichtig – zwei verschiedene Baustellen:
- Das GModG regelt das Ordnungsrecht (welche Heizungen erlaubt sind: Technologieoffenheit statt 65-%-Pflicht, „Bio-Treppe" ab 2029). Es ändert die KfW-458-Fördersätze und den Klimageschwindigkeitsbonus nicht – diese stehen in der separaten BEG-Förderrichtlinie.
- Genau diese BEG-Förderrichtlinie wird über den oben beschriebenen Regierungsentwurf umgebaut. Der geplante Abbau des Klimageschwindigkeitsbonus ab 2027 kommt also nicht aus dem GModG, sondern aus dieser Förder-Reform.
Politisch heikel: Im Koalitionsvertrag war die Heizungsförderung „bis mindestens 2028/2029" zugesagt. Der Reform-Entwurf zieht Kürzungen nun auf 2027 vor – Kritiker sehen darin einen Bruch dieser Zusage. Was Sie heute verlässlich planen können, bleibt das geltende Recht: das 20-%-Plateau bis Ende 2028, maßgeblich für jeden Antrag, der vor einer Neuregelung bewilligt wird.
Wer die rechtlichen Rahmenbedingungen genauer verstehen möchte, findet Hintergründe in den Ratgebern zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG), zu den Änderungen am Heizungsgesetz 2026 und zur Frage, ob Gasheizungen mit dem GMG 2026 wieder erlaubt sind.
Praxis-Tipps für den Antrag
Damit der Klimageschwindigkeitsbonus tatsächlich auf Ihrem Konto landet, kommt es auf die richtige Reihenfolge an. Die wichtigsten Punkte in Kürze:
- Erst Vertrag, dann Antrag, dann Umsetzung. Schließen Sie den Vertrag mit dem Fachunternehmen unter Fördervorbehalt (aufschiebend bedingt) ab, holen Sie die „Bestätigung zum Antrag" (BzA) vom Experten oder Fachbetrieb ein und stellen Sie den Antrag im KfW-Portal vor Maßnahmenbeginn.
- Funktionstüchtigkeit dokumentieren. Schornsteinfeger-Bericht oder Wartungsprotokoll vor Antragstellung sichern – das ist die Achillesferse des Speed-Bonus.
- Gasheizungs-Alter taggenau prüfen. Liegt das Inbetriebnahmedatum noch unter 20 Jahren, gibt es keinen Bonus. Das Typenschild liefert das Datum.
- Ergänzungskredit nicht vergessen. Zum Zuschuss ist ein zinsverbilligter KfW-Ergänzungskredit (358/359) möglich – für Haushalte unter der Einkommensgrenze besonders günstig. Er finanziert den Eigenanteil.
- §-35c-Konflikt bedenken. Entweder KfW-Zuschuss oder Steuerbonus – nicht beides für dieselbe Maßnahme.
Eine vollständige Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Antragsprozess inklusive aller Pflichtdokumente finden Sie im Ratgeber zur KfW-458-Heizungsförderung. Da die Wärmepumpe das häufigste Zielsystem ist, lohnt vorab auch ein Blick auf Wärmepumpe: Kosten und Förderung sowie auf die typischen Wärmepumpe-Kosten im Altbau (Baujahr 1960–1980).
Häufige Fragen (FAQ)
Sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus wirklich schon 2027?
Jein. Nach geltendem Recht bleibt er bis zum 31. Dezember 2028 bei 20 %; die erste reguläre Stufe (17 %) kommt erst 2029. Neu ist aber: Ein Regierungsentwurf vom Juli 2026 will den Bonus ab einem „Neustart" 2027 schrittweise abschaffen. Dieser Entwurf ist noch nicht beschlossen – bis dahin gelten die 20 %. Ein 2027-Stichtag ist damit nicht mehr auszuschließen, steht aber noch nicht fest.
Was ändert der Regierungsentwurf vom Juli 2026 am Klimageschwindigkeitsbonus?
Der dem Haushaltsausschuss des Bundestages vorgelegte Entwurf sieht vor, den Klimageschwindigkeitsbonus ab einem „Neustart" 2027 schrittweise abzuschaffen (−4 Prozentpunkte alle sechs Monate). Zusätzlich sollen Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen, die förderfähigen Höchstkosten von 30.000 auf 28.000 € sinken (danach −750 € pro Halbjahr) und die Förderung stärker einkommensabhängig werden. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen und kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
Auf wie viel Prozent sinkt der Klimageschwindigkeitsbonus ab 2029?
Nach geltendem Recht gilt: Zum 1. Januar 2029 sinkt der Bonus von 20 % auf 17 %. Danach reduziert er sich alle zwei Jahre um weitere 3 Prozentpunkte: 14 % ab 2031, 11 % ab 2033, 8 % ab 2035. Ab dem 1. Januar 2037 entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus vollständig. Der Regierungsentwurf vom Juli 2026 würde diesen Pfad allerdings durch einen schnelleren Abbau ab 2027 ersetzen.
Wer bekommt den Klimageschwindigkeitsbonus überhaupt?
Den Bonus erhalten ausschließlich selbstnutzende Eigentümer, die eine berechtigte fossile Heizung gegen ein erneuerbares System tauschen. Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften für vermietete Einheiten sind ausgeschlossen – für sie bleibt es bei maximal 35 % (Grundförderung plus Effizienzbonus). Bei zwei selbstgenutzten Wohnungen im selben Haus wird der Bonus nur einmal gewährt.
Welche alten Heizungen berechtigen zum Klimageschwindigkeitsbonus?
Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen berechtigen altersunabhängig. Gas-Zentralheizungen und Biomasseheizungen müssen seit Inbetriebnahme mindestens 20 Jahre alt sein. Eine Gas-Brennwertheizung unter 20 Jahren berechtigt nicht zum Bonus – hier gibt es nur die Grundförderung plus etwaige weitere Boni.
Bekomme ich den Klimageschwindigkeitsbonus auch als Vermieter?
Nein. Der Klimageschwindigkeitsbonus ist an die Selbstnutzung gebunden. Als Vermieter erhalten Sie die Grundförderung von 30 % und gegebenenfalls den Effizienzbonus von 5 %, also maximal 35 %. Der Klimageschwindigkeits- und der Einkommensbonus stehen Ihnen für vermietete Einheiten nicht zu.
Muss meine alte Heizung noch funktionieren, um den Bonus zu bekommen?
Ja. Die Altanlage muss zum Zeitpunkt des Austauschs beziehungsweise der Antragstellung nachweislich funktionstüchtig sein. Fällt sie vorher irreparabel aus, entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus – die Grundförderung und übrigen Boni bleiben aber erhalten. Dokumentieren Sie den Betriebszustand am besten per Schornsteinfeger-Bericht oder Wartungsprotokoll. Bei einem Heizungsausfall (Havarie) ist die Miete einer provisorischen Heizung bis zum Einbau der neuen Anlage förderfähig (ab Antragstellung höchstens ein Jahr) – der Antrag muss dennoch vor dem Vorhabenbeginn gestellt werden.
Kann ich den Klimageschwindigkeitsbonus mit dem Einkommensbonus kombinieren?
Ja. Beide Boni sind kombinierbar, sofern Sie selbstnutzender Eigentümer sind und Ihr zu versteuerndes Haushaltseinkommen 40.000 € pro Jahr nicht übersteigt. Zusammen mit Grundförderung und Effizienzbonus ergäbe das rechnerisch bis zu 85 % – die KfW deckelt den Gesamtfördersatz jedoch auf maximal 70 % (21.000 € beim Einfamilienhaus).
Meine Gasheizung wird bald 20 Jahre alt – soll ich jetzt tauschen oder warten?
Rein nach geltendem Recht kann gezieltes Warten sinnvoll sein: Vor der 20-Jahres-Grenze gibt es überhaupt keinen Klimageschwindigkeitsbonus, und bis Ende 2028 bleibt er bei 20 %. Aber Vorsicht: Sollte der Reform-Entwurf kommen, könnte der Bonus in Ihrer Wartezeit bereits abgeschmolzen oder weggefallen sein. Wägen Sie beides ab – und reißen Sie eine junge, zuverlässig laufende Gasheizung keinesfalls nur wegen des Bonus ab, das funktioniert ohnehin nicht.
Wie viel Geld verliere ich, wenn ich erst nach 2028 den Antrag stelle?
Bei 30.000 € förderfähigen Kosten entspricht 1 Prozentpunkt 300 €. Der Schritt von 20 % auf 17 % (ab 2029) kostet 900 €, bis 2031 (14 %) sind es 1.800 €. Wichtig: Wenn Sie ohnehin den 70-%-Gesamtdeckel erreichen – etwa mit Einkommensbonus –, kann die Absenkung des Speed-Bonus die ausgezahlte Gesamtsumme unter Umständen gar nicht verändern.
Ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) die Heizungsförderung 2027?
Das GModG selbst nicht – es regelt das Ordnungsrecht (welche Heizungen erlaubt sind), nicht die Fördersätze. Die geplanten Kürzungen ab 2027 kämen aus einer separaten Reform der BEG-Förderrichtlinie (dem Regierungsentwurf vom Juli 2026), nicht aus dem GModG. Das GModG ist Stand Juli 2026 ein Gesetzentwurf (Kabinettsbeschluss 13.05.2026, erste Lesung 11.06.2026, Inkrafttreten voraussichtlich 1. November 2026).
Nächster Schritt: Was bedeutet der Bonus für Ihr Gebäude?
Ob sich der Klimageschwindigkeitsbonus für Sie lohnt – und ob ein vorgezogener Heizungstausch wirtschaftlich sinnvoll ist –, hängt von Ihrem Gebäude ab: vom Alter und Typ der bestehenden Heizung, vom Dämmzustand, vom passenden erneuerbaren Heizsystem und von Ihren individuellen Fördervoraussetzungen. Gerade jetzt, da ein Reform-Entwurf die Förderung ab 2027 umbauen könnte, hilft keine Schlagzeile weiter – sondern nur die konkrete Rechnung für Ihr Haus. Mit reduco analysieren Sie Ihr Gebäude in wenigen Minuten und erhalten eine datenbasierte Einschätzung, welches Heizsystem passt, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen und welche Förderhöhe inklusive Klimageschwindigkeitsbonus heute realistisch ist – damit Sie das 20-%-Plateau nach geltendem Recht gezielt nutzen und einen Antrag rechtzeitig vor einer möglichen Neuregelung stellen können.
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