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Bedarfsausweis Kosten 2026: Pflicht, Inhalt, 10 Jahre gültig

Hendrik Stotz

Hendrik Stotz

Zertifizierter Energieeffizienz-Experte

Stand: 9. September 202617 Minuten

Energieausweis für ein Wohngebäude auf einem Tisch neben Bauunterlagen

Bekannt aus

ESMT Berlin
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Das Wichtigste in Kürze

  • Kosten: Für den Bedarfsausweis gibt es keinen behördlich festgelegten Preis. Belegt ist nur die Untergrenze des Marktes: einfache Verbrauchsausweise beginnen knapp unter 100 Euro, der Bedarfsausweis ist deutlich aufwendiger und damit teurer.
  • Vier Kostentreiber: Gebäudegröße, Erfassungsaufwand der Bauteile, Heizsystem und vorliegende Bauunterlagen bestimmen den Preis. Fehlen Unterlagen, darf nach § 38 Abs. 4 GModG vereinfacht erhoben werden.
  • Pflicht in drei Fällen (§ 80 GModG): Neubau, umfassende Sanierung mit Gesamtbilanzierung sowie Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 nicht erreichen.
  • Zuschuss: Die BAFA-Energieberatung für Wohngebäude fördert 50 Prozent des Honorars, maximal 650 Euro beim Ein- oder Zweifamilienhaus. Der Ausweis ist darin nicht enthalten, lässt sich aber mit der Beratung verbinden.
  • Gültigkeit: Zehn Jahre nach § 79 Abs. 3 GModG. Wird das Gebäude umfassend saniert und dabei neu bilanziert, verliert der alte Ausweis seine Gültigkeit vorzeitig.
  • Haftung: Bis zu 10.000 Euro Bußgeld sind möglich, unter anderem für falsche Daten. Wer die Gebäudedaten selbst liefert, hat nach § 83 Abs. 3 GModG für ihre Richtigkeit zu sorgen.

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Die Kosten für einen Bedarfsausweis sind nirgends gesetzlich festgelegt. Weder das GModG noch eine Behörde schreibt einen Preis vor. Belegt ist allein die Untergrenze des Marktes, denn einfache Verbrauchsausweise gibt es schon für knapp unter 100 Euro, und der rechnerische Bedarfsausweis ist deutlich aufwendiger. Was Sie zahlen, hängt an vier Faktoren: Gebäudegröße, Erfassungsaufwand der Bauteile, Heizsystem und vorhandene Bauunterlagen. Pflicht ist der Bedarfsausweis ohnehin nur in drei genau umrissenen Fällen des § 80 GModG.

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Dieser Ratgeber ordnet den Bedarfsausweis als Rechtsdokument ein: was das Gesetz darunter versteht, wann er zwingend vorgeschrieben ist, wie er berechnet wird, was drinstehen muss und woran Sie ein unbrauchbares Billigangebot erkennen. Wenn Sie noch entscheiden, ob für Ihr Gebäude der Bedarfs- oder der Verbrauchsausweis der richtige ist, führt Sie der Vergleich von Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis zur Antwort. Die Preise beider Ausweisarten nebeneinander stehen in der Kostenübersicht zum Energieausweis.

Was ist ein Energiebedarfsausweis nach § 79 und § 81 GModG?

Der amtliche Name lautet Energiebedarfsausweis. Das Gesetz kennt genau zwei Arten von Energieausweisen: Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 GModG ist ein Energieausweis „als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen". Die Überschrift des § 81 GModG trägt denselben Begriff. Umgangssprachlich kursieren drei Bezeichnungen für dasselbe Dokument: Bedarfsausweis, Energiebedarfsausweis und bedarfsorientierter Energieausweis. Wer nach einer dieser Varianten sucht, meint immer die rechnerische Variante des Energieausweises.

Der entscheidende Unterschied steckt in der Datengrundlage. Der Bedarfsausweis stützt sich nicht auf Heizkostenabrechnungen, sondern auf eine Bilanzierung der Gebäudesubstanz und der Anlagentechnik. Berechnet wird, wie viel Energie das Gebäude bei standardisierten Randbedingungen benötigt. Das Ergebnis ist damit nutzerunabhängig: Ob im Haus eine sparsame Rentnerin oder eine fünfköpfige Familie mit Vorliebe für 24 Grad wohnt, ändert am Bedarfswert nichts. Genau darin liegt der Aufwand, der den Preis nach oben treibt.

Das fertige Dokument ist kein Einseiter. Die Verbraucherzentrale beziffert den Umfang so: „In der Regel umfasst der Energieausweis 5 Seiten und enthält neben den Energiekennwerten des Hauses auch eine Vielzahl weiterer Angaben sowie Empfehlungen zur kostengünstigen Haussanierung" (Stand: 09.10.2025).

Was kostet ein Bedarfsausweis 2026?

Hier ist die unbequeme, aber ehrliche Antwort: Für den Bedarfsausweis nennt keine Behörde und keine Verbraucherorganisation eine Preisspanne. Weder die Verbraucherzentrale noch die Stiftung Warentest legen sich auf Euro-Beträge fest. Beide sagen zum Bedarfsausweis nur qualitativ, dass er deutlich aufwendiger und daher teurer ist als der Verbrauchsausweis. Jede Zahl, die Ihnen im Netz als „amtlicher Preis" begegnet, ist eine Marktbeobachtung, kein Gebührensatz.

Belegt ist dagegen die Untergrenze des Gesamtmarktes. Einfache Verbrauchsausweise sind laut Verbraucherzentrale „teilweise schon für knapp unter 100 Euro erhältlich", die Stiftung Warentest nennt im Ratgeber vom 16.02.2026 dieselbe Größenordnung. Alles, was für einen Bedarfsausweis erheblich darunter angeboten wird, sollte Sie misstrauisch machen.

In unserer Kostenübersicht zum Energieausweis ordnen wir marktübliche Angebote für den Bedarfsausweis eines Wohngebäudes bei 300–800 Euro ein. Diese Spanne ist eine Marktbeobachtung und keine amtliche Vorgabe. Sie taugt zur Orientierung, ersetzt aber kein Angebot: Zwei Häuser derselben Größe können sich im Aufwand um den Faktor zwei unterscheiden, je nachdem, ob die Bauunterlagen vollständig im Ordner liegen oder das Gebäude komplett neu aufgemessen werden muss.

Billigangebote unter 70 Euro: fast immer der falsche Ausweis

Die Verbraucherzentrale beschreibt das Muster präzise: „Im Internet werden manche Energieausweise als Billig- und Schnäppchenangebot schon für weniger als 70 Euro angeboten. Dahinter verbergen sich in der Regel Verbrauchsausweise." Und weiter: „Mitunter werden sogar Bedarfsausweise ohne Begehung angeboten. Das ist zwar grundsätzlich zulässig, aber oft gibt es bereits bei der Datenerhebung erhebliche Mängel. Dann ist der Ausweis häufig fehlerhaft."

Wer in einem der Pflichtfälle des § 80 GModG einen Bedarfsausweis braucht, kauft mit einem Billigangebot unter 70 Euro also nicht das günstigere Produkt, sondern das falsche. Und noch eine Einordnung, die im Netz oft fehlt: Der Energieausweis-Ratgeber der Stiftung Warentest vom 16. Februar 2026 bewertet keine einzelnen Anbieter. Ein Testurteil für einen Online-Bedarfsausweis lässt sich daraus nicht ableiten.

Die vier Kostentreiber beim Bedarfsausweis: Größe, Bauteile, Heizung, Unterlagen

Die Verbraucherzentrale benennt vier Faktoren: „Wie teuer es im Einzelfall wird, hängt von der Komplexität des Gebäudes ab, also von der Gebäudegröße, dem Aufwand für die Erfassung der unterschiedlichen Bauteile, dem Heizsystem und den vorliegenden Bauunterlagen." Wer den Preis drücken will, setzt genau dort an, statt auf die Suche nach dem billigsten Anbieter zu gehen.

Kostentreiber Warum er den Preis bewegt Was Sie selbst tun können
Gebäudegröße und Geometrie Jede Außenwand, jedes Dachgeschoss, jeder Anbau und jede Gaube muss einzeln erfasst und bilanziert werden Grundrisse, Schnitte und Ansichten heraussuchen, damit nicht neu aufgemessen werden muss
Erfassung der Bauteile Unterschiedliche Wandaufbauten, nachträgliche Dämmungen und Fenstergenerationen erhöhen die Zahl der zu bewertenden Bauteile Rechnungen und Fotos früherer Sanierungen bereitlegen (Fenstertausch, Dachdämmung, Fassade)
Heizsystem und Anlagentechnik Kessel, Verteilung, Speicher, Lüftung und eine eventuelle Solarthermie fließen getrennt in die Bilanz ein Typenschild des Wärmeerzeugers, Baujahr und Wartungsprotokoll bereithalten
Vorliegende Bauunterlagen Fehlen Maße und Kennwerte, darf nach § 38 Abs. 4 GModG vereinfacht erhoben werden, das kostet zusätzliche Zeit vor Ort Bauakte beim Bauordnungsamt anfragen, bevor Sie den Auftrag vergeben

Quellen: Verbraucherzentrale (Stand: 09.10.2025), § 38 GModG · Stand: September 2026

Der vierte Punkt ist der größte Hebel, den Eigentümer in der Hand haben. Eine vollständige Bauakte kann den Vor-Ort-Aufwand halbieren. Umgekehrt gilt: Wer nichts vorlegen kann, zahlt für Aufmaß und Recherche mit.

Bedarfsausweis-Kosten senken: Energieberatung mit BAFA-Zuschuss bis 650 Euro

Es gibt einen geförderten Weg, der in der Preisdiskussion regelmäßig übersehen wird. Die Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude (EBW) bezuschusst das Honorar einer qualifizierten Energieberatung. Wenn die beratende Person zusätzlich zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist, lassen sich beide Leistungen in einem Vor-Ort-Termin bündeln.

Gebäudetyp Zuschuss Maximalbetrag
Ein- oder Zweifamilienhaus 50 % des förderfähigen Beratungshonorars 650 €
Wohngebäude ab drei Wohneinheiten 50 % des förderfähigen Beratungshonorars 850 €
Erläuterung in der Eigentümerversammlung (WEG) einmalig je Wohnungseigentümergemeinschaft 250 €

Quellen: BAFA, Energieberatung für Wohngebäude (abgerufen 09.09.2026) · Stand: September 2026

Wichtig ist die saubere Abgrenzung, damit Sie nicht mit falschen Erwartungen in den Termin gehen. Die Verbraucherzentrale stellt klar: „Eine Energieberatung ist bei beiden Ausweisarten nicht inbegriffen." Der Bedarfsausweis ist also kein automatischer Bestandteil der geförderten Beratung, und die Beratung ist umgekehrt nicht im Ausweispreis enthalten. Kombinierbar sind beide trotzdem: „Ein Ortstermin sorgt allerdings für eine höhere Qualität und Aussagekraft des Ausweises. Zusätzlich ist beispielsweise eine Energieberatung ohnehin an einen Vor-Ort-Termin geknüpft. Hat Ihr:e Berater:in die Qualifikation dazu, können Sie beides verbinden."

Eine Kostenregel gilt außerdem für vermietete Objekte: Vermieter dürfen die Kosten für den Energieausweis nicht auf die Mieter umlegen. Der Ausweis ist Eigentümersache, auch wenn er nur wegen einer Neuvermietung nötig wird.

Wann ist ein Bedarfsausweis Pflicht nach § 80 GModG?

In den meisten Situationen dürfen Sie zwischen beiden Ausweisarten wählen. § 80 GModG kennt aber drei Konstellationen, in denen der Bedarfsausweis vorgeschrieben ist.

Pflichtfall Rechtsgrundlage Was das praktisch bedeutet
Neubau § 80 Abs. 1 Satz 1 Der Ausweis entsteht aus den ohnehin nötigen Nachweisberechnungen, ein Verbrauchsausweis ist mangels Verbrauchsdaten unmöglich
Umfassende Sanierung mit Gesamtbilanzierung § 80 Abs. 2 Wird bei einer Änderung nach § 36 das gesamte Gebäude neu bilanziert, etwa bei der Sanierung zum Effizienzhaus, ist ein Bedarfsausweis auszustellen
Verkauf oder Vermietung kleiner Altbauten § 80 Abs. 3 Satz 2 und 3 Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, Bauantrag vor dem 1. November 1977, sofern das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 nicht erreicht ist

Quellen: § 80 GModG, Stiftung Warentest, Stand: 16.02.2026 · Stand: September 2026

Der zweite Fall wird regelmäßig übersehen. Die Stiftung Warentest beschreibt ihn alltagsnah: Wenn „ein Haus umfassend saniert wurde und dabei eine neue energetische Bilanzierung durchgeführt wird", etwa bei einer Sanierung zum KfW-Effizienzhaus, „ist ein Bedarfsausweis Pflicht". Wer also ohnehin eine Bilanzierung für einen Förderantrag anfertigen lässt, hat den Löwenanteil der Arbeit bereits bezahlt.

Die Ausnahme in § 80 Abs. 3 Satz 3: Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht

Der dritte Pflichtfall hat eine Rückausnahme, die viele Altbauten wieder herausnimmt. Die Bilanzierungspflicht gilt nicht, wenn das Wohngebäude bereits bei Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erfüllt hat oder durch spätere Änderungen mindestens auf dieses Niveau gebracht worden ist. Ein Haus von 1965 mit neuer Fassadendämmung und neuen Fenstern kann damit aus der Pflicht fallen. Für diese Ermittlung darf ausdrücklich die vereinfachte Datenerhebung nach § 38 Abs. 4 verwendet werden (§ 80 Abs. 3 Satz 4).

Ein Blick nach vorn gehört dazu: Zum 1. Januar 2027 entfällt diese Altbau-Bilanzierungspflicht, weil der neue § 80 Abs. 3 Satz 2 nur noch Nichtwohngebäude erfasst, wie der Vergleich der Ausweisarten im Detail zeigt (Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis).

Wie der Energiebedarf berechnet wird: DIN V 18599 und § 38 GModG

Für Bestandsgebäude verweist § 81 Abs. 2 GModG auf § 38 Abs. 3 und 4, und § 38 Abs. 3 wiederum auf die Berechnungsverfahren nach § 20 und § 21. Maßgeblich ist damit DIN V 18599: 2018-09. Das ältere Alternativverfahren aus DIN V 4108-6: 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4701-10: 2003-08 war nach § 20 Abs. 2 nur „Bis zum 31. Dezember 2023" zulässig. Wer heute ein Angebot erhält, in dem noch das alte Verfahren steht, hat eine veraltete Vorlage vor sich.

Bilanziert werden Transmissions- und Lüftungswärmeverluste, die Effizienz der Anlagentechnik sowie solare und interne Wärmegewinne. Heraus kommen der Endenergiebedarf für Wärme in Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr, der Primärenergiebedarf und die Treibhausgasemissionen als Kohlendioxid-Äquivalent. Für Neubauten nach Anlage 5 existiert zusätzlich das Modellgebäudeverfahren nach § 31 GModG: Dort machen die zuständigen Bundesministerien im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.

Bedarfsausweis ohne vollständige Bauunterlagen: § 38 Abs. 4 GModG

Die häufigste Sorge von Altbau-Eigentümern lautet: „Ich habe keine Baupläne und kenne keine U-Werte." Das Gesetz hat dafür eine ausdrückliche Lösung. Nach § 38 Abs. 4 GModG gilt: „Fehlen Angaben zu geometrischen Abmessungen eines Gebäudes, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden. Liegen energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vor, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden."

Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird dabei vermutet, soweit die Vereinfachungen und Erfahrungswerte verwendet werden, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht haben. Der Preis dafür ist Genauigkeit: Ein Erfahrungswert für eine Altersklasse trifft Ihr konkretes Mauerwerk eben nur ungefähr. Genau dieses Verfahren macht den preisgünstigen Bedarfsausweis möglich, und genau deshalb muss es im Ausweis auch ausgewiesen werden.

Muss der Aussteller für den Bedarfsausweis ins Haus kommen?

Die gesetzliche Regel ist heute eindeutig, und sie ist großzügiger, als viele erwarten. Nach § 84 Abs. 1 GModG hat der Aussteller ein bestehendes Gebäude „vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen". Die Verbraucherzentrale fasst das so zusammen: „Personen, die Ihnen den Energieausweis ausstellen, müssen das Gebäude nicht besichtigen oder begehen. Es ist auch erlaubt, dass Sie die erforderlichen Daten und aussagekräftige Fotos vom Gebäude bereitstellen."

Rechtlich zulässig heißt aber nicht fachlich sinnvoll. Für den Bedarfsausweis rät dieselbe Quelle ausdrücklich davon ab: „Um einen Bedarfsausweis auszustellen, müssen die Gebäudedaten korrekt aufgenommen werden. Das aber ist für Nichtfachleute kaum möglich. Wir empfehlen daher, dass ein Bedarfsausweis nur ausgestellt werden sollte, wenn die Fachperson das Gebäude vor Ort geprüft hat." Wer die Daten selbst zusammenstellt, verschiebt zudem die Verantwortung auf sich, wie der Abschnitt zur Haftung zeigt. Diese Regel steht bis zum 31. Dezember 2026 in § 84 Abs. 1. Zum 1. Januar 2027 wandert sie wortgleich in § 83 Abs. 1, inhaltlich ändert sich nichts.

Modernisierungsempfehlungen: der Teil, der Ihnen wirklich nützt

§ 84 Abs. 1 verpflichtet den Aussteller zugleich, „Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes" zu geben. Nur wenn die fachliche Beurteilung ergibt, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind, dürfen sie entfallen, und dann ist das nach § 84 Abs. 2 im Ausweis zu vermerken. Ein Bedarfsausweis ohne Empfehlungen und ohne diesen Vermerk ist unvollständig. Für Eigentümer ist das der praktisch wertvollste Teil des Dokuments, weil er die rechnerische Bilanz in konkrete Bauteilmaßnahmen übersetzt. Wer nur einen Zahlenwert für die Immobilienanzeige braucht, unterschätzt diesen Abschnitt regelmäßig.

Die Pflichtangaben des Bedarfsausweises nach § 85 GModG

Was in einem Bedarfsausweis stehen muss, ist abschließend geregelt. § 85 Abs. 2 GModG verlangt zusätzlich zu den allgemeinen Angaben unter anderem:

  • die Ergebnisse der Berechnungen einschließlich der Anforderungswerte, damit erkennbar wird, wie weit das Gebäude von den gesetzlichen Anforderungen entfernt liegt;
  • die Treibhausgasemissionen als äquivalente Kohlendioxidemissionen in Kilogramm je Jahr und Quadratmeter;
  • bei einem Neubau die Angabe zur Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes;
  • das verwendete Verfahren, also Berechnung nach §§ 20 und 21, Modellgebäudeverfahren nach § 31, Verfahren nach § 32 oder die Vereinfachungen nach § 38 Abs. 4;
  • bei Wohngebäuden den Endenergiebedarf für Wärme und die Vergleichswerte für Endenergie.

Der vierte Punkt ist Ihr Qualitätsindikator. Steht dort die vereinfachte Datenerhebung nach § 38 Abs. 4, wissen Sie, dass mit Erfahrungswerten statt mit gemessenen Bauteilkennwerten gerechnet wurde. Nach § 85 Abs. 1 kommen unter anderem Registriernummer, Ablaufdatum, Baujahr des Gebäudes, Baujahr des Wärmeerzeugers, Anzahl der Wohnungen, Gebäudenutzfläche, Anlass der Ausstellung und die Angabe hinzu, ob Eigentümer oder Aussteller die Daten erhoben haben. Die frühere Nummer 15, die Art der genutzten erneuerbaren Energien, ist weggefallen.

Warum die Kennwerte über Geld entscheiden, zeigt eine Erhebung der Stiftung Warentest vom Februar 2026: Kreditinstitute gewähren für Immobilien mit guter Effizienzklasse Zinsabschläge von bis zu 0,3 Prozentpunkten und verlangen für Häuser mit schlechter Klasse teilweise Zinsaufschläge von bis zu 0,7 Prozentpunkten; einzelne Banken lehnen bei Klasse G oder H eine Finanzierung ganz ab (test.de, Stand: 16.02.2026). Was die Buchstaben im Einzelnen bedeuten, erklärt der Ratgeber zur Energieeffizienzklasse eines Hauses.

Pflichtangaben in der Immobilienanzeige nach § 87 GModG

Sobald Sie verkaufen oder vermieten, wandern Teile des Ausweises in jede kommerzielle Immobilienanzeige. § 87 Abs. 1 GModG verlangt dort unter anderem die Art des Energieausweises, also Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82, dazu den Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs, die wesentlichen Energieträger für die Heizung sowie bei Wohngebäuden das Baujahr und die Energieeffizienzklasse. Fehlt eine dieser Angaben, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

Registriernummer und Stichprobenkontrolle bei der GEG-Registrierstelle

Ein Bedarfsausweis ohne Registriernummer ist unvollständig, denn die Nummer gehört nach § 85 Abs. 1 zu den Pflichtangaben. Nach § 98 Abs. 1 GModG hat derjenige, der einen Energieausweis ausstellt, bei der Registrierstelle eine Registriernummer zu beantragen, grundsätzlich elektronisch. Anzugeben sind dabei unter anderem die Art des Energieausweises und die Art des Gebäudes. Bund und Länder haben diese Aufgabe sowie die elektronische Stichprobenkontrolle nach § 99 dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) übertragen, das die GEG-Registrierstelle betreibt.

Eine Erwartung müssen Sie dabei begraben: Die GEG-Registrierstelle führt nach eigener Klarstellung kein öffentliches Register. Komplette Energieausweise werden dort nicht hinterlegt, und eine inhaltliche Verifizierung nimmt das DIBt nicht vor. Sie können also weder online nachschlagen, ob für Ihr Haus schon einmal ein Ausweis existierte, noch ist die Registriernummer ein Qualitätssiegel. Sie ist ein Ordnungsmerkmal, über das Ausweise in die Stichprobenkontrolle gelangen.

Praktisch nützlich ist dagegen die Aufbewahrungspflicht: Kopien der ausgestellten Energieausweise sowie die zu ihrer Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen sind vom Aussteller zwei Jahre ab Ausstellungsdatum aufzubewahren (§ 99 Abs. 5). Wenn ein Käufer nachfragt, wie ein Wert zustande kam, ist das Ihr Weg zur Antwort. Der Ausweis selbst gilt zehn Jahre (§ 79 Abs. 3) und verliert seine Gültigkeit vorzeitig, wenn nach § 80 Abs. 2 ein neuer Ausweis erforderlich wird. Was zu tun ist, wenn die zehn Jahre um sind, steht im Ratgeber zum abgelaufenen Energieausweis.

Was ein falscher Bedarfsausweis kosten kann: Bußgeld bis 10.000 Euro

Die Verantwortung für die Daten ist im Gesetz sauber verteilt, und sie hängt davon ab, wer sie liefert. Nach § 83 Abs. 1 GModG ermittelt der Aussteller die Daten entweder selbst oder verwendet die vom Eigentümer bereitgestellten; für die von ihm ermittelten Daten hat er dafür Sorge zu tragen, dass sie richtig sind. Stellt der Eigentümer die Daten bereit, hat nach § 83 Abs. 3 er für deren Richtigkeit zu sorgen. Der Aussteller muss sie sorgfältig prüfen und darf sie nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an der Richtigkeit bestehen.

Wer diese Pflicht verletzt, riskiert ein Bußgeld. § 108 GModG erfasst in Absatz 1 unter anderem die fehlende Sorge für richtige Daten (Nummer 20), die unterlassene Vorlage und Übergabe des Ausweises (Nummern 18 und 19), fehlende Pflichtangaben in der Immobilienanzeige (Nummer 21) und die Ausstellung durch eine nicht berechtigte Person (Nummer 22). Für diese Fälle beträgt der Rahmen nach § 108 Abs. 2 Nr. 2 eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro. Ein zu billig eingekaufter Ausweis kann damit im Ergebnis der teuerste sein.

Nachbesserung verlangen und nicht in Vorkasse gehen

Wenn der gelieferte Ausweis nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sind Sie nicht wehrlos. Die Verbraucherzentrale beschreibt den Weg: „Entspricht der Ausweis nicht den gesetzlichen Vorgaben, können Sie von der Person, die den Energieausweis ausstellt, eine kostenlose Nachbesserung verlangen. Kommt die Person dieser Pflicht nicht nach, können Sie nach angemessener Fristsetzung weitere Rechte geltend machen und zum Beispiel vom Vertrag zurücktreten." Dazu der klare Rat: „Gehen Sie nicht in Vorkasse!"

Die Verbraucherzentrale nennt fünf Leistungen, die Sie sich vor der Auftragserteilung ausdrücklich zusichern lassen sollten: einen Vertrag mit genauer Leistungsbeschreibung, die Erklärung, auf welcher Grundlage die Person zur Ausstellung berechtigt ist, die schriftliche Bestätigung aller von Ihnen übermittelten Daten, eine Datenschutzzusicherung und die Nummer der Berufshaftpflichtversicherung. Ein amtliches Zulassungszertifikat gibt es nämlich nicht: Ausstellen dürfen nur Personen mit bestimmten Aus- oder Weiterbildungen und Berufspraxis, die Anforderungen stehen in § 88. Wer dort suchen sollte und welche Qualifikationen zählen, klärt der Ratgeber zu den Ausstellern von Energieausweisen.

Wenn ohnehin jemand Ihr Haus vermisst, fotografiert und bilanziert, lohnt es, die Gelegenheit größer zu denken. Die Bilanzierung, die hinter dem Bedarfsausweis steckt, ist dieselbe Rechenlogik, mit der sich Dämmung, Fenstertausch und Heizungswechsel bewerten lassen. Ein Vorab-Überblick über die sinnvollen Maßnahmen an Ihrem Gebäude kostet Sie nichts und macht das Gespräch mit dem Aussteller konkreter.

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Neue Energieausweis-Muster erst ab 1. Januar 2027: was heute noch gilt

Hier lohnt der genaue Blick auf das Datum, denn im Netz kursieren bereits Beschreibungen von Formularen, die es noch gar nicht gibt. Mit Wirkung zum 29. Juli 2026 wurde das Gebäudeenergiegesetz in Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt und die Angabe zur Art der genutzten erneuerbaren Energien gestrichen. Neue Muster nach § 85 Abs. 8 GModG sind daraufhin noch nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden. Es gelten laut GEG-Registrierstelle des DIBt weiterhin die bestehenden Muster nach GEG-2024 und das Schema Kontrollsystem-GEG-2024_V1_0 (Stand: September 2026). Ihr Bedarfsausweis kommt heute also im vertrauten Formular.

Zum 1. Januar 2027 ändert sich die Gruppe der Ausweis-Paragrafen grundlegend. Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 bestimmt, dass Artikel 2 zu diesem Datum in Kraft tritt (BGBl. 2026 I Nr. 226). Drei Punkte sind für Eigentümer relevant:

  • Der Begriff tritt zurück: Die Überschrift des § 81 lautet dann „Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung". Das Wort Energiebedarfsausweis steht danach nur noch in den Übergangsregeln für Ausweise, die vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurden (§ 41 und § 112). Gemeint ist dieselbe Rechenmethode.
  • Digital statt Papier: Der neue § 79 Abs. 2 verlangt die Ausstellung „digital in einem maschinenlesbaren Format", Papierform gibt es auf Verlangen des Bauherrn oder Eigentümers.
  • Stärkere Empfehlungen: Die Modernisierungsempfehlungen bekommen Pflichtinhalte, nämlich eine Schätzung der Energieeinsparung und der Treibhausgasminderung sowie eine Beurteilung effizienterer Temperatureinstellungen und der Restlebensdauer der Heizungs- oder Klimaanlage.

Für Wohngebäude bleibt die Klasseneinteilung dabei unverändert, die neue Anlage 10a mit den Klassen A bis G gilt ausschließlich für Nichtwohngebäude. Wie die Umbenennung des Gesetzes insgesamt einzuordnen ist, erklärt der Überblick zum Gebäudemodernisierungsgesetz. Ein heute ausgestellter Bedarfsausweis wird nach § 79 Abs. 3 auf zehn Jahre ausgestellt.

Häufige Fragen zum Bedarfsausweis

Was kostet ein Energiebedarfsausweis?

Einen amtlich festgelegten Preis gibt es nicht. Belegt ist nur, dass einfache Verbrauchsausweise knapp unter 100 Euro beginnen und der Energiebedarfsausweis wegen der aufwendigeren Datenaufnahme und Bilanzierung deutlich darüber liegt. Marktübliche Angebote für Wohngebäude ordnen wir bei 300–800 Euro ein. Den konkreten Preis bestimmen Gebäudegröße, Bauteilerfassung, Heizsystem und die vorliegenden Bauunterlagen.

Was kostet ein bedarfsorientierter Energieausweis?

Bedarfsorientierter Energieausweis, Energiebedarfsausweis und Bedarfsausweis bezeichnen dasselbe Dokument, deshalb gilt derselbe Preisrahmen. Der Zusatz „bedarfsorientiert" grenzt es nur vom verbrauchsorientierten Ausweis ab, der auf Abrechnungen der letzten Jahre beruht. Amtlich heißt es seit dem GModG Energiebedarfsausweis, bis zum 31. Dezember 2026 auch in der Gesetzesüberschrift des § 81.

Was bedeutet Bedarfsausweis?

Der Bedarfsausweis weist aus, wie viel Energie ein Gebäude rechnerisch benötigt, ermittelt aus Gebäudehülle und Anlagentechnik nach DIN V 18599: 2018-09. Er ist damit nutzerunabhängig und beschreibt die Substanz, nicht das Heizverhalten. Rechtsgrundlage sind § 79 Abs. 1 und § 81 GModG.

Wie lange ist ein Bedarfsausweis gültig?

Zehn Jahre, so bestimmt es § 79 Abs. 3 GModG. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen, nach Ablauf muss ein neuer Ausweis erstellt werden. Zusätzlich verliert er seine Gültigkeit vorzeitig, wenn das Gebäude umfassend geändert und dabei nach § 80 Abs. 2 neu bilanziert wird.

Kann ich einen Bedarfsausweis ohne Bauunterlagen erstellen lassen?

Ja. § 38 Abs. 4 GModG erlaubt ein vereinfachtes Aufmaß, wenn geometrische Angaben fehlen, und gesicherte Erfahrungswerte vergleichbarer Altersklassen, wenn energetische Kennwerte für Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen. Das Verfahren muss im Ausweis ausgewiesen werden. Rechnen Sie mit einem etwas längeren Vor-Ort-Termin und einer geringeren Genauigkeit des Ergebnisses.

Wer darf einen Bedarfsausweis ausstellen?

Nur Personen mit den in § 88 GModG genannten Aus- oder Weiterbildungen und der geforderten Berufspraxis. Ein amtliches Zertifikat der Zulassung existiert nicht, weshalb Sie sich die Ausstellungsberechtigung vor der Beauftragung schriftlich bestätigen lassen sollten. Welche Qualifikationen zählen und wo Sie suchen, steht im Ratgeber zu den Energieausweis-Ausstellern. Wer ohne Berechtigung ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis zu 10.000 Euro.

Darf der Vermieter die Kosten für den Bedarfsausweis umlegen?

Nein. Nach Auskunft der Verbraucherzentrale dürfen Vermieter die Kosten für den Energieausweis nicht auf die Mieter umlegen. Der Ausweis gehört zu den Eigentümerpflichten, auch wenn er erst wegen einer Neuvermietung erstellt wird.

Warum weicht mein tatsächlicher Verbrauch vom Bedarfsausweis ab?

Weil der Bedarfsausweis mit standardisierten Randbedingungen rechnet und nicht mit Ihrem Heizverhalten. Sparsame Bewohner unterschreiten den ausgewiesenen Bedarf regelmäßig, Haushalte mit hohen Raumtemperaturen liegen darüber. Wer den gemessenen Verbrauch abgebildet sehen will, braucht die andere Ausweisart, wie der Vergleich beider Energieausweise zeigt.

Habe ich als Käufer Anspruch auf ein Beratungsgespräch zum Bedarfsausweis?

Beim Kauf eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen sieht § 80 Abs. 4 Satz 6 GModG vor, dass der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 berechtigten Person führt, sofern ein solches Gespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird. Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2026, die ab 2027 geltende Fassung des § 80 enthält sie nicht mehr. Fragen Sie danach, bevor Sie eine kostenpflichtige Erstberatung buchen.

Nächster Schritt: Vom Bedarfsausweis zum konkreten Sanierungsplan

Der Bedarfsausweis beantwortet eine schmale Frage: Wie viel Energie braucht dieses Gebäude rechnerisch, gemessen an den gesetzlichen Anforderungen? Für Verkauf, Vermietung und Neubau ist das Pflicht, für Ihre Investitionsentscheidung reicht es nicht. Die Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind der Anfang, aber sie sagen nichts darüber, welche Maßnahme sich in Ihrem Haus zuerst rechnet und welche Förderung dazu passt.

Genau dort setzt die Gebäudeanalyse von reduco an: Sie zeigt anhand Ihrer Adresse, welche Sanierungsschritte bei Ihrem Gebäudetyp den größten Effekt haben und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Nehmen Sie das Ergebnis mit in den Termin, bei dem Ihr Bedarfsausweis entsteht. Dann verlassen Sie den Vor-Ort-Termin nicht nur mit einem Pflichtdokument, sondern mit einer Reihenfolge für die nächsten Jahre.

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