Solar-Terrassendach 2026: Bis 30 m² ohne Baugenehmigung
Bis 30 m² ist Ihre Terrassenüberdachung in Bayern, Sachsen und Brandenburg verfahrensfrei – an der Tiefengrenze scheitern die meisten. Statik und WEG geklärt.

Das Wichtigste in Kürze
- 30 m² – überall gleich, die Tiefe entscheidet: Bayern, Sachsen und Brandenburg erlauben Terrassenüberdachungen verfahrensfrei bis 30 m². Unterschiedlich ist die zulässige Tiefe: Sachsen 3 m, Brandenburg 4 m (nicht im Außenbereich), Bayern nennt im Wortlaut keine Tiefengrenze.
- Zwei Prüfungen, nicht eine: Überdachung und Solaranlage werden bauordnungsrechtlich getrennt beurteilt. Eine gebäudeunabhängige Solarkonstruktion ist in allen drei geprüften Ländern nur bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge verfahrensfrei.
- Verfahrensfrei heißt nicht statikfrei: Standsicherheit ist Pflicht (§ 12 Abs. 1 SächsBO); bei verfahrensfreien Vorhaben entfällt lediglich die förmliche Nachweispflicht (§ 66 Abs. 1 Satz 2 SächsBO), und bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 wird ohnehin nicht geprüft (Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayBO). Die Haftung liegt beim Bauherrn.
- Grenzabstand: An der Nachbargrenze zulässig sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 3 m mittlerer Wandhöhe, 9 m je Grundstücksgrenze und 15 m insgesamt je Grundstück (Art. 6 Abs. 7 BayBO, § 6 Abs. 8 SächsBO).
- Bauform kostet Geld: Für Gebäudeanlagen bis 10 kW gibt es bei Inbetriebnahme ab 01.08.2026 7,70 ct/kWh Teileinspeisung, für „sonstige Anlagen" nach § 48 Abs. 1 EEG nur 6,19 ct/kWh – rund 20 Prozent Unterschied über 20 Jahre.
- Mieter und WEG: Der gesetzliche Anspruch aus § 554 BGB und § 20 Abs. 2 WEG gilt ausdrücklich nur für Steckersolargeräte – ein fest montiertes Solar-Terrassendach fällt nicht darunter.
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Die Suchanfrage lautet fast immer gleich: „Braucht ein Solar-Terrassendach eine Baugenehmigung?" Und fast alle Antworten im Netz greifen zu kurz, weil sie nur die Überdachung prüfen. Tatsächlich laufen zwei getrennte bauordnungsrechtliche Prüfungen: eine für die Terrassenüberdachung, eine für die Solaranlage. Beide können unabhängig voneinander verfahrensfrei sein – oder eben nicht.
Der entscheidende Befund aus dem Gesetzestext: Die vielzitierte 30-m²-Grenze ist in allen drei von mir am Wortlaut geprüften Bundesländern identisch. Gescheitert wird nicht an der Fläche, sondern an der Tiefe – ein Standard-Terrassendach mit 4 m Auskragung ist in Brandenburg verfahrensfrei, in Sachsen nicht. Dazu kommt der Punkt, den kein Prospekt erwähnt: Verfahrensfreiheit heißt, dass niemand Ihre Statik kontrolliert – bei einem Bauteil, das Schnee und Wind über Kopf trägt. Was das Ganze kostet, steht im Schwesterartikel Was ein Solar-Terrassendach kostet; welche Eindeckung technisch sinnvoll ist, klärt Glasdach oder Solarmodule: Was aufs Terrassendach gehört.
Prüfung 1: Ist die Terrassenüberdachung verfahrensfrei?
Bauordnungsrecht ist Landesrecht: keine bundesweite Regel, sondern 16 Landesbauordnungen mit ähnlicher Struktur und abweichenden Zahlen. Ich zeige hier ausschließlich Werte, die ich direkt am Gesetzestext geprüft habe – das sind drei Bundesländer: Bayern, Sachsen und Brandenburg. Eine Tabelle mit 16 Ländern wäre schöner, aber lieber drei belegte Zeilen als 16 abgeschriebene.
| Bundesland | Rechtsgrundlage | Max. Fläche | Max. Tiefe | Zusatzbedingung |
|---|---|---|---|---|
| Bayern | Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BayBO | 30 m² | im Wortlaut keine Tiefenbegrenzung | keine im Wortlaut dieser Nummer |
| Sachsen | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g SächsBO | 30 m² | 3 m | keine im Wortlaut dieser Nummer |
| Brandenburg | § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k BbgBO | 30 m² | 4 m | nicht im Außenbereich |
Verfahrensfreiheit der Terrassenüberdachung, Stand August 2026. Quellen: BayBO Art. 57, SächsBO § 61, BbgBO § 61.
Warum die Tiefe wichtiger ist als die Fläche
Ein typisches Terrassendach an der Süd- oder Westseite eines Einfamilienhauses ist 5 bis 7 Meter breit und 3 bis 4 Meter tief. Damit liegt es bei 15 bis 28 m² – also fast immer unter der 30-m²-Marke. Die Fläche ist selten das Problem.
Die Tiefe dagegen ist es: Sachsen nennt in § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g SächsBO ausdrücklich „Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m". Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Wer in Sachsen 4 Meter tief überdacht, um darunter einen Esstisch samt Stuhlausrückung unterzubringen, ist raus aus der Verfahrensfreiheit – auch bei nur 20 m² Gesamtfläche. Brandenburg lässt in § 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k BbgBO 4 m zu, schließt dafür den Außenbereich aus.
Prüfen Sie die Tiefe deshalb vor der Angebotseinholung. Eine Reduzierung von 4,00 m auf 2,95 m kann in Sachsen den Unterschied zwischen „einfach bauen" und „Bauantrag mit Gebühren und Wartezeit" bedeuten.
Nicht überdachte Terrasse vs. Überdachung
Brandenburg macht die Systematik deutlich: § 61 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. c BbgBO stellt „bauliche Anlagen, die der Gartennutzung … dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen oder nicht überdachte Terrassen" frei – ausgenommen Gebäude. Die Überdachung ist also der auslösende Schritt.
Zum Vergleich die Nachbarkategorie: Garagen einschließlich überdachter Stellplätze sind in Bayern bis 50 m² verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO, außer im Außenbereich), in Brandenburg bis 3 m mittlerer Wandhöhe und 50 m² Brutto-Grundfläche je Baugrundstück, ebenfalls außer im Außenbereich (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d BbgBO). Prüfen Sie deshalb, ob nicht ein Solarcarport die bessere Lösung ist – die Grenzwerte sind großzügiger.
Prüfung 2: Ist die Solaranlage verfahrensfrei?
Jetzt der Teil, den fast alle Ratgeber überspringen. Die Solaranlage wird bauordnungsrechtlich eigenständig betrachtet. Die entscheidende Weiche ist hier nicht die Fläche, sondern die Konstruktionsart: Hängt das Dach am Haus (dann: Solaranlage auf einer Dachfläche) oder steht es frei im Garten (dann: gebäudeunabhängige Solaranlage mit eigenen Maßgrenzen)?
| Bundesland | PV auf/an Dach- und Außenwandflächen | Gebäudeunabhängige Solaranlage | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Bayern | verfahrensfrei, einschließlich der damit verbundenen Änderung der äußeren Gestalt | verfahrensfrei bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge | Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb BayBO |
| Sachsen | verfahrensfrei, ausgenommen bei Hochhäusern | verfahrensfrei bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge | § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b SächsBO |
| Brandenburg | verfahrensfrei (in, an und auf Dach- und Außenwandflächen und Umwehrungen), ausgenommen bei Hochhäusern | verfahrensfrei bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge | § 61 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b BbgBO |
Quellen: BayBO Art. 57, SächsBO § 61, BbgBO § 61.
Bemerkenswert ist die bayerische Formulierung: Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO stellt „Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in, auf und an Dach- und Außenwandflächen sowie … die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage" frei – das optisch veränderte Erscheinungsbild löst also ausdrücklich kein eigenes Verfahren aus. Sachsen und Brandenburg formulieren nahezu identisch, stellen dabei aber auf die äußere Gestalt „des Gebäudes" ab.
Die 3-Meter-9-Meter-Falle bei freistehenden Konstruktionen
Wenn Ihr Solar-Terrassendach nicht am Haus befestigt ist – also eine frei stehende Solar-Pergola mitten im Garten – gelten in allen drei geprüften Ländern dieselben Maße für gebäudeunabhängige Solaranlagen: maximal 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge. Das ist knapper, als es klingt. Wer eine freistehende Lösung plant, sollte deshalb Solar-Pergola: Kosten und Aufbau und Photovoltaik im Garten: freistehende Anlagen mitlesen.
Verfahrensfrei ist kein Freibrief
Das ist der häufigste teure Irrtum – Brandenburg formuliert es im Gesetz selbst. § 61 Abs. 1 BbgBO:
„Die Verfahrensfreiheit … entbindet die Bauherrin oder den Bauherrn nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellt werden, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt."
Im Klartext: Verfahrensfrei bedeutet nur, dass Sie keinen Bauantrag stellen müssen. Weiterhin bindend sind unter anderem:
- Bebauungsplan – Baugrenzen, überbaubare Grundstücksfläche, Grundflächenzahl (GRZ). Ein Terrassendach zählt als überbaute Fläche.
- Örtliche Bauvorschriften und Gestaltungssatzungen – Dachform, Materialien, Farben, teilweise ausdrückliche Vorgaben zu Solaranlagen.
- Denkmalschutz – bei Baudenkmälern und in Ensembles ist die Solaranlage regelmäßig erlaubnispflichtig, unabhängig von der Bauordnung. Details im Ratgeber Photovoltaik und Denkmalschutz.
- Abstandsflächenrecht – dazu gleich mehr.
- Nachbarrechtsgesetze der Länder und privatrechtliche Bindungen wie Baulasten, Dienstbarkeiten oder die Teilungserklärung bei Wohnungseigentum.
Die Bauaufsicht kann auch bei verfahrensfreien Vorhaben einschreiten und im Extremfall den Rückbau verlangen. Die 30-m²-Regel schützt Sie davor nicht. Ein Punkt zur Beruhigung: Das Gebäudeenergiegesetz ist für eine unbeheizte Terrassenüberdachung kein Thema. § 2 Abs. 1 GEG erfasst Gebäude nur, „soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden".
Sonderfall Nordrhein-Westfalen: bewegliches Ziel
Für NRW gebe ich bewusst keine Zahlen an. Das Land hat mit dem „BauCode NRW" das dritte Update seiner Landesbauordnung beschlossen; nach der Pressemitteilung des zuständigen Ministeriums vom 29.07.2026 tritt es zum 1. September 2026 in Kraft und ändert unter anderem die Genehmigungsfreistellung, führt eine Genehmigungsfiktion ein und reduziert verbindliche DIN-Vorgaben. Jede Aussage zur bisherigen Fassung kann ab diesem Datum überholt sein.
Grenzabstand: Was direkt an die Nachbargrenze darf
Der zweithäufigste Konfliktpunkt nach der Genehmigungsfrage. Ein Terrassendach steht fast immer seitlich am Haus, und dort ist die Grundstücksgrenze oft nah. Die gute Nachricht: Ein Solar-Terrassendach ist ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume und fällt damit unter die privilegierten Grenzbauten – solange drei Maße eingehalten werden.
| Regelung | Bayern | Sachsen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Regel-Abstandsfläche | 0,4 H, mindestens 3 m (Gewerbe-/Industriegebiete 0,2 H) | 0,4 H, mindestens 3 m (Gewerbe-/Industriegebiete 0,2 H) | Art. 6 Abs. 5 BayBO / § 6 Abs. 5 SächsBO |
| Mittlere Wandhöhe des Grenzbaus | bis 3 m | bis 3 m | Art. 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BayBO / § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SächsBO |
| Gesamtlänge je Grundstücksgrenze | 9 m | 9 m | Art. 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BayBO / § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 SächsBO |
| Summe aller Grenzbauten je Grundstück | 15 m | 15 m | Art. 6 Abs. 7 S. 2 BayBO / § 6 Abs. 8 S. 2 SächsBO |
| Gebäudeunabhängige Solaranlage in der Abstandsfläche | bis 3 m Höhe und 9 m Länge je Grenze zulässig | bis 3 m Höhe und 9 m Länge je Grenze zulässig | Art. 6 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 BayBO / § 6 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 SächsBO |
| PV an bestehendem Gebäude bleibt außer Betracht | im Wortlaut nur „Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung" (Stärke ≤ 0,30 m, Abstand ≥ 2,50 m), Solaranlagen nicht genannt | wenn Stärke ≤ 0,25 m und Abstand zur Nachbargrenze ≥ 2,50 m | Art. 6 Abs. 6 S. 1 Nr. 4 BayBO / § 6 Abs. 7 SächsBO |
Quellen: BayBO Art. 6, SächsBO § 6.
Zwei Ausnahmen zur Regel-Abstandsfläche, die oft untergehen: In bayerischen Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern beträgt die Abstandsfläche außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten sowie urbanen Gebieten unter bestimmten Voraussetzungen 1 H statt 0,4 H (Art. 6 Abs. 5a BayBO). In Sachsen genügen vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen pauschal 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 4 SächsBO). Für den Grenzbau selbst spielt das keine Rolle – wohl aber, sobald Sie die 3-m-/9-m-/15-m-Maße reißen.
Die 15-Meter-Summenregel wird regelmäßig übersehen
Die 9 Meter je Grenze sind bekannt. Die 15-Meter-Gesamtsumme ist es nicht. Beide Länder begrenzen die Länge aller Grenzbebauung auf einem Grundstück auf 15 m. Wenn Sie bereits eine 9 m lange Garage an der einen Grenze und einen 5 m langen Geräteschuppen an der anderen haben, bleiben für das Terrassendach noch 1 Meter. Das ist in der Praxis der häufigste Grund, warum ein Grenzbau plötzlich doch abstandsflächenpflichtig wird. Beachten Sie außerdem, dass es um die mittlere Wandhöhe geht: Bei einem Pultdach mit 3,20 m vorne und 2,60 m hinten liegt der Mittelwert bei 2,90 m – das passt. Bei 3,40 m und 3,00 m nicht mehr.
Die 0,25-Meter-Regel für Module
Sachsen hat eine praktische Sonderregel für Solaranlagen an bestehenden Gebäuden: Sie bleiben bei der Abstandsflächenberechnung außer Betracht, wenn ihre Stärke höchstens 0,25 m beträgt und sie mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt sind (§ 6 Abs. 7 SächsBO). Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Bei einem aufgeständerten Modulfeld mit 30 Grad Neigung ist die 0,25-m-Grenze schnell gerissen – bei einer flach in die Dachebene integrierten Konstruktion in der Regel nicht.
Statik: Warum „verfahrensfrei" nicht „statikfrei" heißt
Die Logik der Landesbauordnungen ist hier eindeutig, wird aber praktisch nie sauber erklärt. Sie besteht aus drei Bausteinen.
Erstens: Die Standsicherheitspflicht gilt immer. § 12 Abs. 1 SächsBO formuliert ohne jede Einschränkung: „Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden." Kein Vorbehalt für verfahrensfreie Vorhaben.
Zweitens: Die förmliche Nachweispflicht entfällt. § 66 Abs. 1 Satz 1 SächsBO verlangt bautechnische Nachweise für Standsicherheit, Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz. Satz 2 stellt klar: „Dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben." Es entfällt also nicht nur das Einreichen, sondern die formalisierte Nachweispflicht selbst – die materielle Pflicht aus § 12 Abs. 1 SächsBO bleibt davon unberührt. Die Konstruktion muss weiterhin tragen; nur kontrolliert das niemand über ein Verfahren.
Drittens: Geprüft wird ohnehin fast nie. Art. 62a Abs. 2 Satz 4 BayBO sagt es in einem Halbsatz: „Im Übrigen wird der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft." Eine Bescheinigung oder Prüfung ist im Wesentlichen bei den Gebäudeklassen 4 und 5 vorgesehen; für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 ist sie nach Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayBO ausdrücklich entbehrlich. In Sachsen läuft es nach § 66 Abs. 3 SächsBO parallel: Prüfpflicht bei Gebäudeklassen 4 und 5, außerdem bei Gebäudeklassen 1 bis 3 – ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 – und auch dort nur, wenn ein in der Rechtsverordnung geregelter Kriterienkatalog die Prüfung verlangt.
Was daraus folgt: Niemand kontrolliert die Statik Ihres Terrassendachs. Die Verantwortung – und im Schadensfall die Haftung – liegt vollständig beim Bauherrn. Wenn im Februar 40 Zentimeter Nassschnee auf 24 m² liegen und die Konstruktion nachgibt, ist die Frage nicht, ob das Bauamt einen Fehler gemacht hat, sondern ob Sie einen Nachweis in der Schublade haben.
| Frage | Antwort | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Muss die Konstruktion standsicher sein, auch wenn sie verfahrensfrei ist? | Ja – im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen; die Standsicherheit der Nachbarbebauung darf nicht gefährdet werden | § 12 Abs. 1 SächsBO |
| Muss der bautechnische Nachweis geführt und eingereicht werden? | Bei verfahrensfreien Bauvorhaben nein – die förmliche Nachweispflicht entfällt insgesamt | § 66 Abs. 1 Satz 2 SächsBO |
| Wann prüft die Bauaufsicht? | Sachsen: Gebäudeklassen 4 und 5; außerdem Gebäudeklassen 1–3 mit Ausnahme der Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, und auch dann nur nach Maßgabe eines Kriterienkatalogs. Bayern: „Im Übrigen wird der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft" | § 66 Abs. 3 SächsBO / Art. 62a Abs. 2 S. 3 und 4 BayBO |
| Wer darf den Nachweis erstellen? | Bei Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen: Hochschulabschluss Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Tragwerksplanung, Eintragung in die Tragwerksplanerliste der Ingenieurkammer | § 66 Abs. 2 SächsBO |
| Honorar-Orientierung bei 10.000 € anrechenbaren Kosten (LPH 1–6) | Honorarzone I 1.461–1.624 €, Zone II 1.624–2.064 €, Zone III 2.064–2.575 € | HOAI § 52 Honorartafel |
| Honorar-Orientierung bei 25.000 € anrechenbaren Kosten (LPH 1–6) | Honorarzone I 3.006–3.340 €, Zone II 3.340–4.247 €, Zone III 4.247–5.296 € | HOAI § 52 Honorartafel |
| Anteil der Genehmigungsplanung am Honorar | LPH 4 = 30 % (LPH 1: 3 %, LPH 2: 10 %, LPH 3: 15 %, LPH 5: 40 %, LPH 6: 2 %) | HOAI § 51 Abs. 1 |
| Sind die Honorare verbindlich? | Nein – seit der Novelle 2021 nur Orientierungswerte; bei Umbauten Zuschlag bis 50 % vereinbar | HOAI § 52 Abs. 1 und Abs. 4 |
Quellen: SächsBO, BayBO Art. 62a, HOAI § 52, HOAI § 51.
Wie Sie ein Statiker-Angebot prüfen
Für Statikerkosten kursieren im Netz Hausnummern ohne jede Grundlage. Der einzige belastbare Anker ist die Honorartafel für Tragwerksplanung in § 52 HOAI. Drei Punkte müssen Sie dabei verstehen:
1. Die HOAI-Werte gelten für die volle Tragwerksplanung. Die Tabellenwerte umfassen die Leistungsphasen 1 bis 6; bei einem Terrassendach beauftragen Sie nur einen Bruchteil davon. § 51 Abs. 1 HOAI verteilt das Honorar auf LPH 1 (3 %), LPH 2 (10 %), LPH 3 (15 %), LPH 4 (30 %), LPH 5 (40 %) und LPH 6 (2 %). Im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ist LPH 5 nur mit 30 % zu bewerten (§ 51 Abs. 2 Nr. 2 HOAI).
2. „Anrechenbare Kosten" sind nicht der Preis des Terrassendachs. Anrechenbar sind die Kosten des Tragwerks – nicht die Module, nicht der Wechselrichter, nicht die Verglasung.
3. Die Werte sind seit 2021 unverbindlich. § 52 Abs. 1 HOAI spricht ausdrücklich von „Orientierungswerten". Bei einem Anbau an ein Bestandsgebäude kann nach § 52 Abs. 4 HOAI ein Umbauzuschlag bis 50 Prozent vereinbart werden, allerdings nur in Textform.
Fragen Sie den Statiker also konkret: Welche Leistungsphasen, welche Honorarzone, welche anrechenbaren Kosten, welcher Umbauzuschlag.
Schnee- und Windlast: der Teil, bei dem ich keine Zahlen erfinde
Sie werden im Netz Tabellen mit konkreten kN/m²-Werten je Schneelastzone finden. Ich reproduziere die hier nicht, weil ich sie nicht aus einer frei zugänglichen amtlichen Quelle verifizieren konnte: Die nationalen Anhänge zu den Eurocodes für Schnee- und Windlasten sind kostenpflichtige Normen. Belegbar ist die Systematik – und die reicht, um die richtigen Fragen zu stellen.
Wie die Lastannahmen zustande kommen
Die technischen Regelwerke für Einwirkungen auf Tragwerke werden über die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) bauaufsichtlich eingeführt; maßgeblich ist derzeit die Ausgabe 2025/1 vom 20. Mai 2025 mit Druckfehlerberichtigung vom 29. Juli 2025, umgesetzt in den Ländern nach jeweiligem Landesrecht. Daraus ergeben sich vier Größen, die Ihr Statiker braucht:
- Schneelastzone – Deutschland ist in Zonen eingeteilt; Alpenvorland und Mittelgebirge liegen deutlich über Norddeutschland.
- Geländehöhe über Normalnull – innerhalb derselben Zone steigt die charakteristische Schneelast mit der Höhenlage stark an. Zwei Orte in derselben Zone können sich um den Faktor 2 unterscheiden.
- Windzone – die Basiswindgeschwindigkeit nimmt von Süddeutschland zur Nordsee hin zu; Inseln haben eigene Werte.
- Geländekategorie und Gebäudehöhe – freie Lage im Außenbereich erzeugt höhere Lasten als Innenstadtbebauung.
Ihre Postleitzahl entscheidet also mit über die Bauteildimensionen. Ein Terrassendach, das in Hamburg genügt, kann im Allgäu unterdimensioniert sein.
Der Schneesack und der Windsog
Ein Terrassendach am Haus ist fast immer ein tiefer liegendes Dach an einer höheren Wand. In diesem Winkel bildet sich bei Wind eine Schneeverwehung, und die örtliche Schneelast liegt dort deutlich über der Fläche im Freien. Praktische Folge: Die Riegel direkt an der Hauswand müssen stärker dimensioniert sein als die vordere Traufkante – ein Bausatz mit durchgehend gleichem Profilquerschnitt ignoriert das. Geht der Schnee vom steilen Hauptdach bei Tauwetter als Paket ab, kommt eine Stoßbelastung dazu; Schneefanggitter sind hier kein Zubehör, sondern Teil der Lösung.
Bei den Modulen kommen zwei Effekte hinzu, die schwerer wiegen als das Eigengewicht: Punktlasten statt Flächenlast, weil Module an Klemmen auf Montageschienen hängen, und Windsog von unten. Die kritische Frage ist deshalb oft nicht, ob das Dach die Schneelast trägt, sondern ob die Verankerung den Abhebekräften standhält. Verlangen Sie vom Anbieter daher eine typengeprüfte Statik oder einen objektbezogenen Nachweis für Ihren Standort, mit Angabe von Schneelastzone, Geländehöhe und Windzone.
Wovon ich abrate
- Nachträgliches Auflegen von Modulen auf ein vorhandenes Glasdach. Die Konstruktion ist für flächige Verglasung ausgelegt, nicht für punktuell eingeleitete Lasten plus Windsog. Ohne neuen Nachweis ist das ein blindes Risiko.
- Eigenbau ohne Nachweis. Bei einem Schaden am Nachbargrundstück steht die Verkehrssicherungspflicht im Raum, und die Gebäudeversicherung fragt nach dem Nachweis.
- Konstruktionen exakt an der Maßgrenze. 29,8 m² oder 2,98 m Tiefe sind riskant, weil gemessen wird, wie gebaut wurde – nicht, wie geplant war.
- „Genehmigungsfrei" als Verkaufsargument ohne Ortsangabe. Kein Anbieter kann das ohne Kenntnis Ihres Bebauungsplans und Bundeslands zusagen.
Von der Dachfläche zur Anlagenleistung
Die nüchterne Rechnung: Was bringt eine Terrassendachfläche überhaupt? Die Verbraucherzentrale rechnet mit etwa 5 bis 7 Quadratmetern Fläche je Kilowatt-Peak und rund 900 kWh je kWp und Jahr in Deutschland. Das Fraunhofer ISE beziffert den Modulwirkungsgrad der Neuproduktion 2024 auf 22 Prozent – rund 220 Watt je Quadratmeter Modulfläche.
| Terrassendachfläche | Anlagenleistung (5–7 m²/kWp) | Jahresertrag (900 kWh/kWp) | Erlös, wenn der volle Ertrag zum Teileinspeisungssatz vergütet würde (7,70 ct/kWh) | Unter 30 kWp (Nullsteuersatz)? |
|---|---|---|---|---|
| 15 m² | ca. 2,1–3,0 kWp | ca. 1.900–2.700 kWh | ca. 146–208 € pro Jahr | ja |
| 20 m² | ca. 2,9–4,0 kWp | ca. 2.600–3.600 kWh | ca. 200–277 € pro Jahr | ja |
| 25 m² | ca. 3,6–5,0 kWp | ca. 3.200–4.500 kWh | ca. 246–347 € pro Jahr | ja |
| 30 m² (Obergrenze der Verfahrensfreiheit in BY, SN, BB) | ca. 4,3–6,0 kWp | ca. 3.900–5.400 kWh | ca. 300–416 € pro Jahr | ja |
Gerechnet aus belegten Kennwerten, keine Herstellerangaben. Quellen: Verbraucherzentrale, Bundesnetzagentur, UStG § 12 Abs. 3, Fraunhofer ISE.
Zwei Lesarten dieser Tabelle. Erstens: Der reine Einspeiseerlös trägt ein Solar-Terrassendach nicht – bei 30 m² sind es zum Teileinspeisungssatz rund 300 bis 416 € im Jahr. Wer die Anlage stattdessen als Volleinspeiser anmeldet, bekommt zwar 12,22 ct/kWh (rund 476 bis 660 € bei 30 m²), verzichtet dafür aber vollständig auf den Eigenverbrauch – und der ist die eigentliche Rechnung. Zweitens: Der eigentliche Wert liegt genau dort. Der Musterhaushalt zahlt laut Fraunhofer ISE 37,2 ct/kWh brutto inklusive Grundpreis bei 3.500 kWh Jahresverbrauch – jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ist damit rund fünfmal so viel wert wie eine eingespeiste. Die Eigenverbrauchsquote liegt ohne Speicher bei etwa 20 bis 30 Prozent, mit Batteriespeicher bei 50 bis 70 Prozent.
Steuerlich sind Terrassendächer unkompliziert: Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt für Lieferung und Installation von Solarmodulen einschließlich wesentlicher Komponenten und Speicher; die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt. Jedes Terrassendach bleibt weit darunter.
Zur Langlebigkeit: Das Fraunhofer ISE misst an 44 Aufdachanlagen eine durchschnittliche jährliche Degradation von rund 0,15 Prozent; übliche Herstellergarantien nennen maximal 10 bis 15 Prozent Leistungsverlust über 25 bis 30 Betriebsjahre. Sie bauen also eine Konstruktion, die 25 bis 30 Jahre stehen soll – ein weiteres Argument, bei der Statik nicht zu sparen.
Einspeisevergütung: Die Bauform entscheidet über den Erlös
Hier liegt ein Euro-Effekt, den kein Terrassendach-Ratgeber beziffert. § 48 Abs. 2 EEG gewährt die erhöhten anzulegenden Werte nur für Anlagen, die „ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind". Alles andere fällt unter § 48 Abs. 1 EEG – die „sonstigen Anlagen" mit einem gesetzlichen Ausgangswert von 7 Cent je Kilowattstunde vor Degression. Die gute Nachricht daran: § 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG erfasst ausdrücklich auch Anlagen „auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage". Eine freistehende Solar-Pergola verliert also nicht den Vergütungsanspruch, sondern nur den höheren Satz.
Nach den Fördersätzen der Bundesnetzagentur für Inbetriebnahmen ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 gilt:
| Anlagentyp | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| Gebäudeanlage bis 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| Gebäudeanlage bis 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| Gebäudeanlage bis 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| Sonstige Anlagen (§ 48 Abs. 1 EEG) bis 100 kW | 6,19 ct/kWh | – |
Werte gelten für Inbetriebnahme im genannten Zeitraum und laufen zum 31.01.2027 aus. Quelle: Bundesnetzagentur.
Zwischen 7,70 und 6,19 ct/kWh liegen rund 20 Prozent – und der einzige Unterschied ist die Frage, ob die Konstruktion als Gebäude gilt.
Ist ein Terrassendach ein „Gebäude" im Sinne des EEG?
§ 3 Nr. 23 EEG definiert Gebäude als „jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen".
Bei einem Terrassendach, das fest am Wohnhaus hängt, ist die Sache unproblematisch: Die Module sind auf einer Dachfläche eines Gebäudes angebracht. Bei einer freistehenden Solar-Pergola ist es eine ehrliche Prüffrage – sie ist überdeckt, selbständig benutzbar, betretbar und dient dem Schutz vor Regen und Sonne. Die Definition spricht dafür, abschließend geklärt ist es aber nicht.
Was Sie tun sollten: Klären Sie die Einordnung vor der Inbetriebnahme schriftlich mit Ihrem Netzbetreiber; bei Uneinigkeit gibt es das Verfahren vor der Clearingstelle EEG. 1,5 Cent Unterschied über 20 Jahre sind bei 4.000 kWh Jahresertrag rund 1.200 € – das rechtfertigt eine E-Mail.
Marktstammdatenregister: die Ein-Monats-Frist
Unabhängig von der Bauform gilt: Die Anlage muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Wer das versäumt, riskiert nach Darstellung der Verbraucherzentrale den Verlust der EEG-Vergütung und ein Bußgeld auf Grundlage von § 95 EnWG. Die Registrierung ist kostenlos und in 20 Minuten erledigt.
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Mieter und WEG: die Privilegierungslücke
Mieter: Anspruch nur für Steckersolargeräte
Der Katalog des § 554 BGB gibt Mietern einen Anspruch auf Erlaubnis für bauliche Veränderungen, die „dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte" dienen. Der Anspruch entfällt, wenn die Veränderung dem Vermieter nicht zugemutet werden kann; abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam (§ 554 Abs. 2 BGB).
Der entscheidende Punkt: Steckersolargerät heißt Balkonkraftwerk. Ein fest montiertes Solar-Terrassendach mit eigener Unterkonstruktion und festem Netzanschluss fällt nicht darunter. Als Mieter haben Sie dafür keinen gesetzlichen Anspruch – Sie brauchen die Zustimmung des Vermieters, und die ist Verhandlungssache. Regeln Sie schriftlich: wer bezahlt, wem die Anlage gehört, wer sie versichert und wartet, und was bei Auszug passiert (Rückbau oder Ablöse).
WEG: Der Weg über § 20 Abs. 1 und Abs. 3
In der Eigentümergemeinschaft ist die Lücke dieselbe. § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG gibt einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, den Einbruchsschutz, den „Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität" und „der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte". Ein Solar-Terrassendach ist keins.
Der praktikable Weg führt deshalb über § 20 Abs. 1 WEG: „Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden." Nach § 20 Abs. 3 WEG besteht ein Gestattungsanspruch, wenn alle Eigentümer einverstanden sind, die über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Die harte Grenze steht in § 20 Abs. 4 WEG: Bauliche Veränderungen, „die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen", dürfen weder beschlossen noch gestattet werden. Ein einzelnes Terrassendach über einer Sondernutzungsfläche im Erdgeschoss reißt diese Schwelle in der Regel nicht.
Die Zwei-Drittel-Regel: Wer bezahlt
Hier liegt der praktische Hebel, den fast alle Ratgeber auslassen. § 21 WEG regelt die Kostenverteilung, und die Quoren sind präzise:
| Konstellation | Wer trägt die Kosten | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile | alle Eigentümer nach Anteilen (Ausnahme: unverhältnismäßige Kosten) | § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG |
| Amortisation innerhalb eines angemessenen Zeitraums | alle Eigentümer nach Anteilen | § 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG |
| einfacher Beschluss ohne dieses Quorum | nur die zustimmenden Eigentümer | § 21 Abs. 3 WEG |
Übersetzt: Wenn Sie das Solar-Terrassendach als Einzelner wollen, zahlen Sie es allein – und dürfen es nach Gestattung bauen. Soll die Gemeinschaft es gemeinsam finanzieren, brauchen Sie die doppelte Mehrheit aus mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile. Diese Zahl gehört auf die Einladung zur Eigentümerversammlung, nicht in die Diskussion danach. Prüfen Sie zusätzlich die Teilungserklärung – sie kann eigene Zustimmungserfordernisse enthalten. Die Systematik für größere Anlagen erkläre ich unter Photovoltaik im Mehrfamilienhaus und in der WEG.
Häufige Fragen (FAQ)
Braucht ein Solar-Terrassendach eine Baugenehmigung?
Das hängt vom Bundesland, den Maßen und der Konstruktionsart ab. In Bayern, Sachsen und Brandenburg sind Terrassenüberdachungen bis 30 m² verfahrensfrei, in Sachsen zusätzlich nur bis 3 m Tiefe, in Brandenburg bis 4 m Tiefe und nicht im Außenbereich. Die Solaranlage selbst ist auf Dach- und Außenwandflächen in allen drei Ländern verfahrensfrei; eine gebäudeunabhängige Konstruktion nur bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge. Wichtig: Verfahrensfreiheit entbindet nicht von Bebauungsplan, Abstandsflächen, Gestaltungssatzung und Denkmalschutz.
Bis zu welcher Größe ist eine Terrassenüberdachung genehmigungsfrei?
In allen drei am Gesetzestext geprüften Bundesländern liegt die Flächengrenze bei 30 m². Der Unterschied liegt bei der Tiefe: Sachsen erlaubt 3 m, Brandenburg 4 m, Bayern nennt im Wortlaut keine Tiefengrenze. Wo eine Tiefengrenze gilt, müssen beide Bedingungen kumulativ erfüllt sein – ein 20 m² großes, aber 4 m tiefes Dach ist in Sachsen nicht verfahrensfrei. Für die übrigen Bundesländer fragen Sie beim örtlichen Bauamt nach.
Welchen Abstand muss ein Terrassendach zur Grundstücksgrenze einhalten?
Ein Terrassendach ist ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume und darf deshalb in Bayern und Sachsen direkt an der Grenze stehen, wenn drei Maße eingehalten werden: mittlere Wandhöhe bis 3 m, Gesamtlänge je Grundstücksgrenze 9 m und Summe aller Grenzbauten höchstens 15 m je Grundstück. Sonst beträgt die Regel-Abstandsfläche in beiden Ländern 0,4 H, mindestens 3 m – in bayerischen Gemeinden über 250.000 Einwohnern unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 5a BayBO jedoch 1 H. Die 15-Meter-Summe wird am häufigsten übersehen – vorhandene Garagen und Schuppen zählen mit.
Brauche ich für ein Solar-Terrassendach einen Statiknachweis, wenn es genehmigungsfrei ist?
Rechtlich gefordert ist er nicht: § 66 Abs. 1 Satz 2 SächsBO nimmt verfahrensfreie Bauvorhaben von der Pflicht zu bautechnischen Nachweisen aus. Die materielle Standsicherheitspflicht gilt aber unabhängig vom Verfahren (§ 12 Abs. 1 SächsBO) – die Konstruktion muss tragen, ob gerechnet wurde oder nicht. Geprüft wird bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ohnehin nicht (Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Satz 4 BayBO: „Im Übrigen wird der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft"). Die Haftung liegt damit vollständig beim Bauherrn – ein freiwilliger Nachweis ist deshalb dringend zu empfehlen.
Was kostet ein Statiker für eine Terrassenüberdachung?
Der einzige belastbare Anker ist die HOAI-Honorartafel für Tragwerksplanung. Bei 10.000 € anrechenbaren Kosten liegen die Orientierungswerte für die Leistungsphasen 1–6 bei 1.461–1.624 € (Honorarzone I) bis 2.064–2.575 € (Zone III). Drei Einschränkungen: Anrechenbar sind nur die Kosten des Tragwerks. Meist wird nur ein Teil der Leistungsphasen beauftragt – die Genehmigungsplanung allein entspricht 30 Prozent des Tafelwerts (§ 51 Abs. 1 HOAI). Und die Werte sind seit 2021 nur noch Orientierung.
Wie viel Schnee- und Windlast muss ein Solar-Terrassendach aushalten?
Das lässt sich pauschal nicht beantworten, weil es von Schneelastzone, Geländehöhe über Normalnull, Windzone und Geländekategorie abhängt. Die maßgeblichen Regelwerke werden über die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (Ausgabe 2025/1 vom 20. Mai 2025) bauaufsichtlich eingeführt. Zwei Orte in derselben Zone können sich allein durch die Höhenlage deutlich unterscheiden. Verlangen Sie einen Nachweis für Ihren Standort, kein pauschales Datenblatt.
Darf ich als Mieter ein Solar-Terrassendach anbringen?
Nicht ohne Zustimmung des Vermieters. Der gesetzliche Anspruch aus § 554 Abs. 1 BGB erfasst ausdrücklich nur „Stromerzeugung durch Steckersolargeräte" – also Balkonkraftwerke. Ein fest montiertes Solar-Terrassendach fällt nicht darunter. Regeln Sie mit dem Vermieter schriftlich: Eigentum, Kostenträger, Versicherung, Wartung und den Umgang bei Auszug.
Braucht ein Solar-Terrassendach in einer Eigentümergemeinschaft die Zustimmung der WEG?
Ja. Ein fest montiertes Solar-Terrassendach ist eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG und muss beschlossen oder dem einzelnen Eigentümer durch Beschluss gestattet werden. Der privilegierte Anspruch nach § 20 Abs. 2 WEG gilt nur für Steckersolargeräte. Nicht beschlossen werden dürfen Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer unbillig benachteiligen (§ 20 Abs. 4 WEG). Für die Kosten gilt: Nur bei mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile zahlen alle Eigentümer mit (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG) – sonst nur die Zustimmenden.
Bekomme ich für ein Solar-Terrassendach die volle Einspeisevergütung?
Wenn das Terrassendach fest am Wohnhaus hängt, gelten die erhöhten Sätze für Gebäudeanlagen: bei Inbetriebnahme ab 01.08.2026 7,70 ct/kWh (Teileinspeisung) bzw. 12,22 ct/kWh (Volleinspeisung) für Anlagen bis 10 kW. Bei einer freistehenden Konstruktion ist offen, ob sie die Gebäudedefinition des § 3 Nr. 23 EEG erfüllt; fällt sie unter „sonstige Anlagen", sind es nur 6,19 ct/kWh. Klären Sie die Einordnung vor Inbetriebnahme schriftlich mit dem Netzbetreiber. Und registrieren Sie die Anlage innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister – sonst droht der Verlust der Vergütung.
Nächster Schritt: Was auf Ihrem Grundstück tatsächlich geht
Die Regeln in diesem Ratgeber sind die halbe Antwort. Die andere Hälfte steht in Ihrem Bebauungsplan, in der Gestaltungssatzung Ihrer Gemeinde, in der Schneelastzone Ihres Ortes und in den Maßen Ihres Grundstücks. Ob ein Solar-Terrassendach bei Ihnen verfahrensfrei ist, wo es stehen darf, wie es dimensioniert sein muss und ob sich die Fläche gegenüber einer Anlage auf dem Hauptdach, einem Solar-Vordach am Hauseingang oder einem Carport überhaupt rechnet – das entscheidet sich am konkreten Objekt. Mit der reduco-Gebäudeanalyse prüfen Sie Ihr Haus in wenigen Minuten datenbasiert: Dachflächen, Ausrichtung, realistische Erträge und Wirtschaftlichkeit – als belastbare Grundlage, bevor Sie den ersten Anbieter anrufen.
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