PV-Anlage 30 kWp 2026: Kosten ab 27.000 € & die 30-kWp-Grenze
Was kostet eine 30-kWp-PV-Anlage 2026? Schlüsselfertig 27.000–36.000 €, mit Speicher bis 45.000 €. Plus: warum 30 kWp gleich drei Steuergrenzen sind.

Das Wichtigste in Kürze
- Kosten: schlüsselfertig 27.000–36.000 € (rund 900–1.200 €/kWp, brutto bei 0 % MwSt.); mit 15–20 kWh Speicher rund 31.000–45.000 €. Die Modellrechnung in diesem Beitrag arbeitet mit 35.000 € für 30 kWp plus 18 kWh Speicher.
- Drei Gesetze, eine Zahl: 30 kW (peak) ist Schwelle für den Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG, die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG und die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 32 GewStG – die drei Grenzen zählen aber unterschiedlich.
- Ertrag und Fläche: rund 27.000–31.500 kWh pro Jahr (900–1.050 kWh je kWp), dafür etwa 140–180 m² belegbare Dachfläche und 60–70 Module.
- Einspeisung wird gestaffelt: nicht 7,78 ct für die ganze Anlage, sondern 7,08 ct/kWh Mischsatz (Überschuss) bzw. 11,01 ct/kWh (Volleinspeisung) bei Inbetriebnahme bis 31.07.2026 – wer mit dem Höchstsatz rechnet, überschätzt die Erlöse um rund 10 %.
- Die harte Schwelle heißt 25 kW, nicht 30 kW: Ab 25 kW verlangt § 9 Abs. 2 EEG zusätzlich Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber. Die Kappung der Einspeisung auf 60 % = 18 kW gilt bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems – und zwar auch schon unterhalb von 25 kW.
- Amortisation: rund 9,3 Jahre in der Modellrechnung (35.000 € Investition, 3.750 € Netto-Jahresnutzen), Bandbreite je nach Eigenverbrauch 9–14 Jahre.
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Eine 30-kWp-Photovoltaikanlage ist das obere Ende dessen, was auf privaten Dächern noch steuerlich privilegiert behandelt wird. Schlüsselfertig kostet sie 27.000–36.000 €, mit 15–20 kWh Speicher 31.000–45.000 €, und liefert 27.000–31.500 kWh Strom pro Jahr. Dass so viele Projekte exakt bei dieser Zahl landen und nicht bei 33 kWp, hat keinen technischen Grund, sondern einen steuerlichen: Gleich drei Gesetze nennen 30 kW als Schwelle – wie das zusammenspielt, vertieft der Beitrag zu Photovoltaik und Steuern 2026.
Planen Sie eine Stufe darunter, ist der Vergleich mit der 20-kWp-Anlage mit Speicher der bessere Einstieg; die Kostenleiter von 5 bis 20 kWp finden Sie separat.
30 kWp auf einen Blick: Kennzahlen und Preise
| Kennzahl | Wert für 30 kWp |
|---|---|
| Preis ohne Speicher (schlüsselfertig, 0 % MwSt.) | 27.000–36.000 € |
| Spezifischer Preis | 900–1.200 €/kWp |
| Aufpreis Speicher 15–20 kWh | 4.000–8.800 € |
| Gesamtpreis mit Speicher | 31.000–45.000 € |
| Jahresertrag | 27.000–31.500 kWh (900–1.050 kWh/kWp) |
| Modulzahl | 60–70 Module à 450–500 Wp |
| Belegbare Dachfläche (Schrägdach) | 140–180 m² |
| Betriebskosten | 1–2 % der Investition = 350–700 €/Jahr |
| Einspeisung Überschuss (Mischsatz, IBN bis 31.07.2026) | 7,08 ct/kWh |
| Einspeisung Volleinspeisung (Mischsatz) | 11,01 ct/kWh |
| Stromgestehungskosten | rund 7–10 ct/kWh |
Quellen: Fraunhofer ISE, Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland (05.05.2026); Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze; Verbraucherzentrale. Mischsätze: eigene Berechnung aus den BNetzA-Sätzen.
Was eine 30-kWp-Anlage ohne Speicher kostet
Der Ankerwert kommt vom Fraunhofer ISE: Für fertig installierte Aufdachanlagen der Klasse 10 bis 100 kWp liegt der durchschnittliche Endkunden-Systempreis (netto) laut der Grafik in „Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland" (Fassung vom 05.05.2026, Datenbasis BSW) in der Größenordnung von 1.000 €/kWp. Für 30 kWp ergibt das 900–1.200 €/kWp, also 27.000–36.000 € schlüsselfertig.
Der spezifische Preis sinkt mit der Anlagengröße, weil Gerüst, Anfahrt, Planung und Netzanmeldung Fixkosten sind. Bei 30 kWp ist diese Degression aber weitgehend ausgereizt – der Sprung von 20 auf 30 kWp bringt pro Kilowatt deutlich weniger als der von 10 auf 20 kWp.
Innerhalb der Spanne entscheiden vier Punkte: die Dachform (einfaches Ziegel-Satteldach unten, Trapezblech, Schiefer oder Flachdach mit Aufständerung oben), die Statik (bei 60–70 Modulen kein Formalismus mehr; Ertüchtigungen fehlen in Pauschalangeboten gern), der Netzanschluss (Drehstrom-Einspeisung, oft neuer Zählerschrank, immer Fernsteuertechnik) und das Wechselrichter-Konzept. Letzteres wird häufig kleiner ausgelegt als die Modulleistung, etwa 25 kW AC bei 30 kWp DC. Fraunhofer ISE beschreibt diese „moderater Abregelung des Wechselrichters (DC/AC-Verhältnis typ. > 1)" als normalen Bestandteil der Performance Ratio: Sie kostet wenige Prozent Jahresertrag und spart Geld.
Zum Timing eine ehrliche Anmerkung: Die Modulpreise steigen 2026. Nach rund 0,11 €/Wp im Dezember 2025 liegen die Großhandelspreise im Juli 2026 bei etwa 0,135 €/Wp (Mainstream) bis 0,145 €/Wp (Hochleistung) – Auslöser war die Streichung der chinesischen Mehrwertsteuer-Rückerstattung für den Export von PV-Produkten zum 01.04.2026, dazu kam ein starker Anstieg des Silberpreises. Bei rund 30.000 Wp Modulleistung schlagen gut 0,03 €/Wp mit rund 900 € auf Ihren Materialpreis durch; Details dazu in der Modulpreis-Entwicklung 2026. Fraunhofer ISE beschreibt zwar langfristig sinkende Modulpreise – das ist eine Langfristaussage, kein Beleg für 2026.
Der Speicher: 15–20 kWh sind die passende Klasse
Die Verbraucherzentrale nennt als Faustregel „etwa 1,5 Kilowattstunden Batteriekapazität pro 1.000 Kilowattstunden Jahresstromverbrauch". Für die 30-kWp-Zielgruppe mit 10.000–13.000 kWh Jahresverbrauch landen Sie damit bei 15–20 kWh.
Zu den Preisen sagt die Verbraucherzentrale wörtlich: „Einschließlich Installation liegen die Preise in Deutschland aktuell etwa zwischen 300 und 700 Euro pro Kilowattstunde Speicherkapazität bei Speichern ab 5 Kilowattstunden. Tendenz fallend." Größere Systeme ab 15 kWh liegen 2026 bei rund 270–440 €/kWh, Marktdurchschnitt etwa 315 €/kWh – rund 35 % unter dem Niveau von 2023. Weitere 5 bis 15 % werden erwartet, die Talfahrt verlangsamt sich aber. Für 15–20 kWh sind das 4.000–8.800 € Aufpreis; die Auslegung für Wärmepumpe und zwei E-Autos vertieft der Beitrag zur Speichergröße bei Wärmepumpe und E-Auto.
Was der Speicher bringt, formuliert die Verbraucherzentrale nüchtern: Ohne Speicher werden bei einer typischen PV-Anlage rund 20 bis 30 Prozent des Stromverbrauchs direkt selbst verbraucht, mit Batteriespeicher „können rund 70 Prozent erreicht werden". Was er nicht bringt: Vollautarkie – das Winterdefizit ist mit Hausspeichern nicht zu schließen. Und die Lebensdauer liegt laut Verbraucherzentrale bei „10 bis 15 Jahren", also unterhalb der 20-jährigen Anlagenlaufzeit: Kalkulieren Sie einen Batterietausch ein.
Warum ausgerechnet 30 kWp? Drei Gesetze, eine Zahl
Hier liegt der Grund für die Popularität dieser Größe – und der am häufigsten falsch dargestellte Punkt im ganzen Thema. Drei Gesetze nennen 30 kW, aber sie messen unterschiedlich.
| Grenze | Norm | Bezugsgröße | Was oberhalb passiert |
|---|---|---|---|
| 0 % Umsatzsteuer | § 12 Abs. 3 Satz 2 UStG | 30 kW (peak) je Anlage, Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister | Nur die automatische Vermutung entfällt. 0 % gelten weiter, wenn die Gebäudevoraussetzungen des Satzes 1 tatsächlich vorliegen – der Nachweis muss dann geführt werden. |
| Einkommensteuerfreiheit | § 3 Nr. 72 EStG | 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, max. 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem | Einnahmen und Entnahmen werden steuerpflichtig, eine Gewinnermittlung wird wieder nötig. |
| Gewerbesteuerbefreiung | § 3 Nr. 32 GewStG | 30 kW installierte Leistung je Gebäude-Solaranlage | Die Befreiung entfällt. |
Quellen: § 12 UStG, § 3 Nr. 72 EStG, § 3 Nr. 32 GewStG, gesetze-im-internet.de.
Der Nullsteuersatz gilt für die Lieferung und die Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern. Der Gesetzestext enthält keine Befristung und kein Auslaufdatum – die verbreitete Sorge, „die 0 % laufen bald aus", hat im Wortlaut keine Grundlage. Praktischer Nebeneffekt der Einkommensteuerbefreiung: § 3 Nr. 72 EStG bestimmt ausdrücklich, dass kein Gewinn zu ermitteln ist, wenn die Einnahmen insgesamt steuerfrei sind – die Anlage EÜR entfällt damit für den PV-Betrieb.
Der verbreitetste Irrtum: „Über 30 kWp gibt es 19 % Mehrwertsteuer"
Das steht in praktisch jedem Ratgeber – und es ist falsch. Der Gesetzestext formuliert: „Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird."
„Gelten als erfüllt" ist eine Vermutungs- und Vereinfachungsregel, keine Kappungsgrenze. Bis 30 kWp entfällt die Gebäudeprüfung vollständig – 0 % gelten automatisch. Oberhalb von 30 kWp gilt der Nullsteuersatz weiterhin, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 tatsächlich vorliegen, die Anlage also auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird – bei einem normalen Wohngebäude regelmäßig der Fall. Wer aus rein umsatzsteuerlichen Gründen bei 29,9 kWp stehen bleibt, obwohl das Dach 38 kWp trägt, verschenkt womöglich Ertrag. Die beiden anderen Grenzen sind dagegen echte Schwellen.
Zweifamilienhaus: 60 kWp einkommensteuerfrei, aber nicht überall
Bei einem Zweifamilienhaus erlaubt § 3 Nr. 72 EStG bis zu 60 kWp einkommensteuerfrei, weil die Grenze je Wohneinheit gilt (2 × 30 kW peak), gedeckelt bei 100 kW peak pro Steuerpflichtigem. Wer dort 40 kWp baut, ist einkommensteuerlich sauber – verliert aber die automatische Umsatzsteuer-Vermutung (0 % gelten dann nur bei tatsächlich erfüllten Gebäudevoraussetzungen, bei Wohngebäuden regelmäßig gegeben) und die Gewerbesteuerbefreiung, die bei 30 kW je Solaranlage endet. Diese Konstellation ist auslegungsbedürftig, besonders bei gemischt genutzten Gebäuden und Hofstellen: Lassen Sie das vor der Bestellung steuerlich prüfen. Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung.
Marktstammdatenregister: Modulleistung, nicht Wechselrichterleistung
Beide Steuernormen knüpfen an die „installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister" an – das ist die Modulleistung. Wer 30 kWp DC an einem 25-kW-Wechselrichter betreibt und meint, damit unter der Grenze zu liegen, irrt. Und es wird spitz: Wer 30,49 kWp registriert (67 Module à 455 Wp), hat die Grenze gerissen. Rechnen Sie nach – 66 × 455 Wp = 30,03 kWp ist bereits zu viel, 65 × 455 Wp = 29,575 kWp passt. Diese eine Zeile im Angebot entscheidet über alle drei Steuervorteile.
Ertrag, Dachfläche und Modulzahl
Für den Jahresertrag rechnen Sie mit 900–1.050 kWh je kWp, also 27.000–31.500 kWh pro Jahr. Die Verbraucherzentrale rechnet mit „einem spezifischen jährlichen Ertrag der Solaranlage von 900 Kilowattstunden pro Kilowatt-Peak", Fraunhofer ISE setzt in einer eigenen Modellrechnung 950 kWh/kWp an und nennt für Dachanlagen 2021 im Trendszenario 922 Vollbenutzungsstunden. Süddeutschland liegt am oberen, Norddeutschland am unteren Rand.
Beim Flächenbedarf gibt es zwei Antworten, die beide stimmen. Die Verbraucherzentrale nennt konservativ „etwa fünf bis sieben Quadratmeter Fläche" je kWp – das wären 150–210 m². Mit aktueller Modultechnik geht es knapper: Fraunhofer ISE nennt 22 % nominalen Wirkungsgrad kommerzieller waferbasierter Module (2024) und „Pro Quadratmeter Modul erbringen sie damit eine Nennleistung von 220 W". 30 kWp entsprechen damit rund 136 m² reiner Modulfläche, realistisch 140–180 m² belegbare Schrägdachfläche bzw. 60–70 Module à 450–500 Wp. Auf Flachdächern mit Aufständerung brauchen Sie wegen der Reihenabstände deutlich mehr.
Zwei Größen, die in Ertragsprognosen oft untergehen: Neue Anlagen erreichen laut Fraunhofer ISE Performance-Ratio-Werte von 80–90 % im Jahresmittel, die jährliche Degradation wird mit 0,5 % angesetzt – nach 20 Jahren also rechnerisch noch rund 90 % des Anfangsertrags.
Die eigentlich harte Schwelle heißt 25 kW
Steuerlich ist 30 kWp privilegiert. Netz- und förderrechtlich ist die Anlage bereits „groß" – und die relevante Marke liegt bei 25 kW.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2023 müssen Anlagen ab 25 kW und unter 100 kW mit technischen Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen der Netzbetreiber die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann, und die Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf maximal 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen – bei 30 kWp also 18 kW. Beides gilt nur so lange, bis ein intelligentes Messsystem samt Steuerungseinrichtung eingebaut und erfolgreich auf Ansteuerbarkeit getestet ist.
Wichtig zur Einordnung: Die 60-Prozent-Kappung ist keine Besonderheit dieser Größenklasse. § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG schreibt sie auch Anlagen unter 25 kW in der Einspeisevergütung vor – Hintergrund ist das Solarspitzengesetz, das seit dem 25.02.2025 in Kraft ist (Details in der Erklärung zur 60-%-Regel). Genuin neu ab 25 kW ist die Fernsteuerbarkeit. An sehr guten Sommertagen wird gekappt; wer mittags Wärmepumpe, Speicher und E-Auto lädt, merkt davon wenig. Mit dem Einbau des intelligenten Messsystems entfällt die Kappung – der iMSys-Einbau ist bei 30 kWp deshalb ein wirtschaftlicher Meilenstein, nicht bloß Bürokratie. Für die Ermittlung der Grenze ist laut Begründung des EEG-2027-Referentenentwurfs allein die Leistung der Solaranlage maßgeblich; ein Speicher am selben Netzverknüpfungspunkt wird nicht eingerechnet, „die ermittelte Begrenzung der Einspeiseleistung erstreckt sich dann jedoch auf die gesamte Anlagenkombination".
Nicht verwechseln: Die 60-Prozent-Kappung betrifft die PV-Einspeisung und steht in § 9 EEG. Sie hat nichts mit § 14a EnWG zu tun. Der regelt seit dem 01.01.2024 den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen über 4,2 kW – Wärmepumpen, nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte, Anlagen zur Kälteerzeugung oder Speicherung elektrischer Energie. Deren Bezug darf temporär auf bis zu 4,2 kW reduziert werden; diese Mindestleistung bleibt immer verfügbar, normaler Haushaltsstrom ist nie betroffen. Als Gegenleistung stehen drei Module zur Wahl: die pauschale Netzentgeltreduzierung (Modul 1, 110–190 €/Jahr je Netzgebiet), eine Senkung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 Prozent – also auf 40 Prozent, gegen einen separaten Zählpunkt (Modul 2) – oder zeitvariable Netzentgelte (Modul 3, seit 01.04.2025, nur ergänzend zu Modul 1). Die Systematik im Detail: § 14a EnWG bei PV, Speicher und Wallbox.
Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung? Die Mischsatz-Rechnung
Hier machen die meisten Rechner einen systematischen Fehler. Die Vergütung wird gestaffelt nach Leistungsanteilen gezahlt (§ 48 EEG in Verbindung mit den Fördersatz-Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur): Die ersten 10 kW werden nach dem 10-kW-Satz vergütet, der Rest nach dem 40-kW-Satz. Für 30 kWp gilt also nicht der Spitzensatz.
| Leistungsanteil | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 7,78 ct/kWh | 12,34 ct/kWh |
| über 10 bis 40 kW | 6,73 ct/kWh | 10,35 ct/kWh |
| Mischsatz 30 kWp | 7,08 ct/kWh | 11,01 ct/kWh |
Quelle: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze für Inbetriebnahme 01.02.2026–31.07.2026. Mischsätze als reduco-Berechnung: (10 × 7,78 + 20 × 6,73) / 30 = 7,08 ct bzw. (10 × 12,34 + 20 × 10,35) / 30 = 11,01 ct.
Wer mit 7,78 ct für die gesamte Anlage kalkuliert, überschätzt die Einspeiseerlöse um rund 10 % – über 20 Jahre ein vierstelliger Betrag.
Zwei Einordnungen: Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erhöhung um 1,5 ct/kWh aus dem Solarpaket I noch nicht berücksichtigt ist; höhere Sätze gelten erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission. Für eine 30-kWp-Anlage ist das ohne Bedeutung – der Zuschlag betrifft nur Leistungsanteile über 40 kW. Und die anzulegenden Werte sinken halbjährlich um 1 % (§ 49 EEG 2023): Voraussichtlich ab 01.08.2026 wären das rund 7,70 ct (bis 10 kW) und 6,66 ct (bis 40 kW), Mischsatz also etwa 7,01 ct/kWh im Überschuss und rund 10,91 ct/kWh bei Volleinspeisung. Stand 27.07.2026 hatte die Bundesnetzagentur diese Werte noch nicht veröffentlicht – Prognose aus der Degressionsformel, keine amtliche Zahl. Der einmal geltende Wert bleibt Ihnen für 20 volle Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres (§ 25 EEG 2023).
Ab wann Überschusseinspeisung gewinnt
Die Entscheidung lässt sich auf eine Ungleichung reduzieren: Überschusseinspeisung schlägt Volleinspeisung, sobald Strompreis × Eigenverbrauchsanteil + 7,08 ct × (1 − Eigenverbrauchsanteil) > 11,01 ct.
Bei 35 ct/kWh Haushaltsstrompreis liegt die Schwelle bei einem Eigenverbrauchsanteil von 14,1 % der Erzeugung – bei 28.500 kWh Jahresertrag also bei rund 4.000 kWh selbst genutztem Solarstrom. Bei 30 ct/kWh steigt sie auf 17,1 % bzw. rund 4.900 kWh. Übersetzt: Fast jeder Haushalt mit Wärmepumpe oder E-Auto reißt diese Schwelle deutlich. Volleinspeisung lohnt bei 30 kWp fast nur dort, wo es praktisch keinen Eigenverbrauch gibt – unbewohnte Hofstelle, reines Scheunendach, Halle ohne Tagesverbrauch.
Ein Fallstrick, der teuer wird: Volleinspeisung ist nicht nachträglich wählbar. § 48 Abs. 2a EEG verlangt die Mitteilung an den Netzbetreiber in Textform vor der Inbetriebnahme, in Folgejahren vor dem 1. Dezember des Vorjahres. Wer das vergisst, bekommt den niedrigeren Satz – ohne Nachbesserung. Systematik und Fristen vertieft der Beitrag Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung.
Beispielrechnung: 30 kWp im großen Haushalt
Annahmen: 28.500 kWh Jahresertrag, 12.000 kWh Haushaltsverbrauch (Wärmepumpe plus zwei E-Autos), 18 kWh Speicher, daraus 8.000 kWh Eigenverbrauch, 35 ct/kWh Netzstrompreis.
| Position | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| Eigenverbrauch (8.000 kWh × 35 ct) | 2.800 € | – |
| Einspeisung | 20.500 kWh × 7,08 ct = 1.451 € | 28.500 kWh × 11,01 ct = 3.138 € |
| Jahresnutzen | rund 4.250 € | rund 3.140 € |
reduco-Modellrechnung auf Basis der Sätze der Bundesnetzagentur. Die Beträge sind nach § 3 Nr. 72 EStG einkommensteuerfrei.
Die Differenz von rund 1.110 € pro Jahr ist der Grund, warum Volleinspeisung in dieser Größenklasse fast immer die schlechtere Wahl ist, sobald jemand im Haus wohnt.
Direktvermarktung: die dritte Option
Bei 30 kWp besteht keine Direktvermarktungspflicht: § 21 Abs. 1 EEG 2023 sieht die feste Einspeisevergütung für Anlagen bis 100 kW vor. Rechnerisch ist die Direktvermarktung attraktiv, denn der anzulegende Wert in der Marktprämie liegt höher (8,18 ct bis 10 kW und 7,13 ct bis 40 kW im Überschuss; 12,74 bzw. 10,75 ct bei Volleinspeisung) – der 30-kWp-Mischsatz also bei rund 7,48 ct bzw. 11,41 ct.
Der Preis dafür ist real: § 10b EEG 2023 verpflichtet Betreiber von Anlagen mit mehr als 25 kW, die Anlage so auszustatten, dass das Direktvermarktungsunternehmen jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln kann. Diese Pflicht ist spätestens ab dem 1. Januar 2028 zu erfüllen; sie kann über ein intelligentes Messsystem mit Smart-Meter-Gateway erfüllt werden, andernfalls müssen die Übertragungstechniken dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme entsprechen und wirtschaftlich vertretbar sein. Dazu kommen viertelstundenscharfe Messung und ein Vertrag mit einem Direktvermarkter, dessen Entgelt den Aufschlag oft aufzehrt. Gewechselt werden darf nur zum Monatsersten (§ 21b Abs. 1 Satz 2 EEG). Vertragsmodelle und Kostenstrukturen vertieft der Beitrag zur Direktvermarktung von PV-Strom.
Wirtschaftlichkeit: Amortisation ehrlich gerechnet
Fraunhofer ISE beziffert die jährlichen Betriebskosten eines PV-Kraftwerks mit „ca. 1-2 % der Investitionskosten" – bei 35.000 € also 350–700 € pro Jahr für Versicherung, Wartung, Zählermiete und die Rücklage für den Wechselrichtertausch.
| Position | Wert |
|---|---|
| Investition (30 kWp + 18 kWh Speicher, 0 % MwSt.) | 35.000 € |
| Jahresnutzen (Eigenverbrauch + Einspeisung) | 4.250 € |
| abzüglich Betriebskosten | −500 € |
| Netto-Jahresnutzen | 3.750 € |
| Statische Amortisation | rund 9,3 Jahre |
reduco-Modellrechnung; Annahmen nach Fraunhofer ISE (Betriebskosten 1–2 %, Degradation 0,5 %/Jahr, Performance Ratio 85 %, Nutzungsdauer 20 Jahre).
Die realistische Bandbreite liegt bei 9–14 Jahren. Die ehrliche Kehrseite: Sinkt der Eigenverbrauch auf 4.000 kWh, verschiebt sich die Amortisation auf 14–18 Jahre – dann konkurriert die Anlage bereits mit dem Ende ihrer Vergütungsdauer. Das ist keine Renditezusage; Fraunhofer ISE weist ausdrücklich darauf hin, dass die Rendite einer PV-Anlage auch während der EEG-Vergütungsdauer nicht risikofrei ist. Zur Einordnung: ISE nennt für kleine Dachanlagen Stromgestehungskosten von „6 – 14 ct/kWh", 30 kWp liegt mit 7–10 ct/kWh am günstigen Ende. Netzstrom kostet laut Verbraucherzentrale „etwa 40 Cent (brutto) pro Kilowattstunde" – genau diese Differenz ist der Hebel, und sie wirkt über den Eigenverbrauch, nicht über die Einspeisung.
Was der EEG-2027-Entwurf für 30 kWp bedeuten würde
Rechtsstand vorweg: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 17.07.2026 die Länder- und Verbändekonsultation zum Referentenentwurf eines EEG 2027 eingeleitet. Der Entwurf ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht final abgestimmt. Ein Kabinettsbeschluss wurde für den 29.07.2026 erwartet, war am 27.07.2026 aber nicht gefasst; Bundestag und Bundesrat stehen aus. Alle folgenden Zahlen sind geplante Werte aus einem Gesetzentwurf, kein geltendes Recht. Die Gesamtreform behandelt der Beitrag zur EEG-Novelle 2027.
| Inbetriebnahme | Was nach dem Entwurf gelten würde |
|---|---|
| bis 31.12.2026 | Bestandsanlage nach § 100 Abs. 1 EEG 2027-E – heutiges Recht bleibt anwendbar, inklusive der heutigen Sätze für 20 Jahre |
| 2027 | Einheitlicher anzulegender Wert 6,2 ct/kWh (§ 48 Abs. 1 EEG 2027-E); befristete Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh (anzulegender Wert minus 1 ct) für maximal 36 Monate, weil 30 kW noch unter der 50-kW-Schwelle liegt |
| ab 2028 | Die Übergangszahlung steht nur noch Anlagen unter 25 kW offen – 30 kWp fällt heraus und wäre sofort direktvermarktungspflichtig |
Quelle: BMWE, Gesetzesvorhaben EEG-Novelle – Entwurfsstand, nicht beschlossen.
Drei Punkte träfen 30 kWp besonders. Erstens entfielen Gebäude- und Volleinspeise-Bonus: Die Begründung zu § 48 Abs. 1 Satz 1 EEG 2027-E formuliert, der anzulegende Wert werde „nominell einheitlich auf 6,2 Cent pro Kilowattstunde festgelegt", die höheren Werte für Gebäudeanlagen nach § 48 Abs. 2, 2a und 3 EEG 2023 würden „abgeschafft". Zweitens gälte der geplante Direktvermarktungsbonus nicht für Sie: § 50c EEG 2027-E sieht 1,5 ct/kWh für längstens 48 Monate vor, aber ausdrücklich nur für „Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt". Drittens würde die Ausfallvergütung abgeschafft und der Zugang zur unentgeltlichen Abnahme auf Anlagen unter 100 kW beschränkt.
In Zahlen: Statt heute 11,01 ct/kWh bei Volleinspeisung bzw. 7,08 ct im Überschuss wären es bei Inbetriebnahme 2027 zunächst 5,2 ct für maximal 36 Monate, danach 6,2 ct in der Direktvermarktung ohne Bonus – rechnerisch rund 53 % weniger als bei heutiger Volleinspeisung und rund 27 % weniger als bei heutiger Überschusseinspeisung.
Das entscheidende Datum ist damit der 31.12.2026: Nach dem Entwurf sichert eine Inbetriebnahme davor die heutigen Konditionen für 20 Jahre. Kombiniert mit den steigenden Modulpreisen ist das ein ehrliches Argument gegen weiteres Abwarten – es beruht aber auf einem Entwurf, der noch durch Kabinett, Bundestag und Bundesrat muss. Wer jetzt plant, sollte die Vorlaufzeit realistisch ansetzen: Bei 60–70 Modulen, Statiknachweis und Netzanmeldung sind mehrere Monate normal.
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Für wen sich 30 kWp lohnt – und wovon ich abrate
Eine 30-kWp-Anlage rechnet sich über den Eigenverbrauch erst ab rund 10.000–15.000 kWh Jahresstromverbrauch. Typische Zusammensetzung: 4.000–5.000 kWh Haushaltsstrom, 3.500–6.000 kWh Wärmepumpe, zwei E-Autos mit je 2.000–3.000 kWh – zusammen 11.500–17.000 kWh.
Passt gut: großes Einfamilien- oder Zweifamilienhaus mit Wärmepumpe und zwei Elektroautos; Hofstelle mit Scheunendach und dauerhaft laufender Kühl- oder Melktechnik; kleines Gewerbe mit Wohnanteil und Tagesverbrauch – für den Weg oberhalb von 30 kWp lohnt der Blick in die Planung gewerblicher PV-Anlagen.
Wovon ich abrate:
- Durchschnittshaushalt ohne Wärmepumpe und E-Auto. Fraunhofer ISE nennt für einen 2-Personen-Haushalt inklusive Warmwasser und Raumwärme 2021 rund 3,5 MWh Jahresverbrauch (Destatis-Daten). Dafür sind 30 kWp klar überdimensioniert – der Eigenverbrauchsanteil bleibt so niedrig, dass die Anlage überwiegend zu 7 ct einspeist, während Sie 35 ct für Netzstrom zahlen.
- Volleinspeisung im bewohnten Haus. Ab rund 4.000 kWh Eigenverbrauch verlieren Sie damit Geld.
- Knappes Überschreiten der 30-kWp-Marke. Der Ertragsgewinn ist marginal, der steuerliche Schaden potenziell erheblich.
- Flachdach ohne Flächenreserve. Rechnen Sie die Reihenabstände durch, bevor Sie 30 kWp bestellen.
Die Verbraucherzentrale weist zu Recht darauf hin, dass eine Auslegung allein auf maximalen Eigenverbrauch selten die wirtschaftlich beste Lösung ist, weil größere Anlagen pro Kilowatt günstiger sind – „Größere Anlagen sind meist lohnender". Das stützt die 30-kWp-Entscheidung bei großen Dächern, solange die Steuergrenzen sauber eingehalten werden.
Zur Auswahl des Betriebs nenne ich hier bewusst keine Anbieter, sondern nachprüfbare Kriterien: Referenzen in dieser Größenklasse, ein sauberer Statiknachweis, die vollständige Netzanmeldung inklusive Fernsteuertechnik nach § 9 bzw. § 10b EEG und eine im Angebot ausgewiesene Bruttoleistung, die Sie selbst nachrechnen können. Zur Absicherung gibt es zwei Produktklassen: den Einschluss in die bestehende Wohngebäudeversicherung (oft günstig, meist mit engerem Deckungsumfang) und die eigenständige Photovoltaikversicherung, die typischerweise auch Ertragsausfall abdeckt.
Häufige Fragen (FAQ)
Was kostet eine 30-kWp-Photovoltaikanlage mit Speicher 2026?
Schlüsselfertig und brutto bei 0 % Mehrwertsteuer: ohne Speicher rund 27.000–36.000 € (900–1.200 €/kWp), mit 15–20 kWh Speicher rund 31.000–45.000 €. Fraunhofer ISE zeigt für Aufdachanlagen der Klasse 10–100 kWp einen durchschnittlichen Systempreis in der Größenordnung von 1.000 €/kWp (Fassung vom 05.05.2026, Datenbasis BSW). Speicher kosten laut Verbraucherzentrale 300–700 €/kWh, bei größeren Systemen ab 15 kWh sind 270–440 €/kWh marktüblich. Hinzu kommen 350–700 € Betriebskosten pro Jahr.
Warum ist 30 kWp die magische Grenze?
Weil drei Gesetze dieselbe Zahl nennen: § 12 Abs. 3 Satz 2 UStG (Nullsteuersatz, Vermutungsregel bis 30 kW peak laut Marktstammdatenregister, ohne Befristung), § 3 Nr. 72 EStG (einkommensteuerfrei bis 30 kW peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit, höchstens 100 kW peak pro Steuerpflichtigem, ohne Gewinnermittlung und Anlage EÜR) und § 3 Nr. 32 GewStG (gewerbesteuerfrei bis 30 kW je Gebäude-Solaranlage). Die Grenzen zählen unterschiedlich: je Anlage bei UStG und GewStG, je Wohn- oder Gewerbeeinheit beim EStG.
Fallen über 30 kWp automatisch 19 % Mehrwertsteuer an?
Nein. § 12 Abs. 3 Satz 2 UStG formuliert: „Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung … nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird." Das ist eine Vermutungsregel, keine Obergrenze. Oberhalb von 30 kWp gilt der Nullsteuersatz weiter, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 tatsächlich vorliegen – die Anlage also auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Nur die Automatik entfällt.
Wie viel Ertrag bringt eine 30-kWp-Anlage pro Jahr?
Rund 27.000–31.500 kWh, gerechnet mit 900–1.050 kWh je kWp. Die Verbraucherzentrale rechnet mit 900 kWh/kWp, Fraunhofer ISE setzt in einer Beispielrechnung 950 kWh/kWp an und nennt für Dachanlagen 2021 im Trendszenario 922 Vollbenutzungsstunden. Süddeutschland liegt am oberen, Norddeutschland am unteren Rand. Neue Anlagen erreichen Performance-Ratio-Werte von 80–90 % im Jahresmittel, die jährliche Degradation liegt bei rund 0,5 %.
Wie viel Dachfläche braucht man für 30 kWp?
Die Verbraucherzentrale nennt „etwa fünf bis sieben Quadratmeter Fläche" je kWp, also 150–210 m². Mit aktueller Modultechnik geht es knapper: Fraunhofer ISE beziffert den nominalen Wirkungsgrad kommerzieller waferbasierter Module auf 22 % und die Nennleistung auf 220 W je Quadratmeter Modulfläche – 30 kWp entsprechen damit rund 136 m² reiner Modulfläche. Realistisch sind 140–180 m² belegbare Schrägdachfläche bzw. 60–70 Module à 450–500 Wp. Auf Flachdächern mit Aufständerung brauchen Sie deutlich mehr.
Lohnt sich bei 30 kWp Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung?
Mit den Sätzen der Bundesnetzagentur für Inbetriebnahme zwischen 01.02. und 31.07.2026 ergibt sich ein Volleinspeise-Mischsatz von 11,01 ct/kWh und ein Überschuss-Mischsatz von 7,08 ct/kWh. Überschusseinspeisung ist besser, sobald der Eigenverbrauchsanteil über 14,1 % der Erzeugung liegt (bei 35 ct/kWh Netzstrompreis) bzw. über 17,1 % (bei 30 ct/kWh) – bei 28.500 kWh Ertrag also ab rund 4.000–4.900 kWh selbst genutztem Solarstrom. Wichtig: Volleinspeisung müssen Sie dem Netzbetreiber nach § 48 Abs. 2a EEG in Textform vor der Inbetriebnahme mitteilen, nachträglich geht das nicht.
Welche technischen Pflichten gelten bei 30 kWp, die bei 20 kWp noch nicht greifen?
Die entscheidende Schwelle ist 25 kW. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2023 müssen Anlagen ab 25 kW und unter 100 kW mit einer Einrichtung ausgestattet sein, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann. Die zusätzlich vorgeschriebene Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf maximal 60 Prozent der installierten Leistung – bei 30 kWp also 18 kW – gilt bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems; sie ist allerdings keine 25-kW-Besonderheit, sondern trifft nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG auch kleinere Anlagen in der Einspeisevergütung. Wer direkt vermarktet, braucht ab mehr als 25 kW zusätzlich die Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG (spätestens ab 1. Januar 2028 zu erfüllen). Nicht zu verwechseln mit § 14a EnWG: Der betrifft den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen über 4,2 kW und dimmt nie unter 4,2 kW.
Was ändert sich für eine 30-kWp-Anlage durch die geplante EEG-Novelle 2027?
Bislang nur Entwurfsstand: Das BMWE hat am 17.07.2026 die Länder- und Verbändekonsultation eingeleitet, ein Kabinettsbeschluss wurde für Ende Juli 2026 erwartet, Bundestag und Bundesrat stehen aus. Nach dem Entwurf würde ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh gelten, die Gebäude- und Volleinspeise-Zuschläge des § 48 Abs. 2, 2a und 3 EEG 2023 entfielen. Neuanlagen mit Inbetriebnahme 2027 unter 50 kW könnten eine befristete Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für maximal 36 Monate nutzen; ab Inbetriebnahmejahr 2028 nur noch Anlagen unter 25 kW, sodass 30 kWp dann sofort direktvermarktungspflichtig wäre. Der geplante Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh (§ 50c EEG 2027-E) gilt nur unter 25 kW. Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027 blieben nach § 100 Abs. 1 EEG 2027-E unter bestehendem Recht.
Für wen lohnt sich eine 30-kWp-Anlage überhaupt?
Erst ab rund 10.000–15.000 kWh Jahresstromverbrauch. Typisches Profil: 4.000–5.000 kWh Haushaltsstrom, 3.500–6.000 kWh Wärmepumpe und zwei E-Autos mit je 2.000–3.000 kWh. Weitere Zielgruppen sind große Zweifamilienhäuser, Hofstellen mit Scheunendach sowie kleines Gewerbe mit Wohnanteil. Zum Vergleich: Ein 2-Personen-Haushalt verbrauchte laut Fraunhofer ISE (Destatis-Daten) 2021 rund 3,5 MWh – dafür ist 30 kWp klar überdimensioniert. Eine bundesweite Pflicht zum Bau besteht für Bestandshäuser nicht: Die Solarpflicht des § 106 GModG (beschlossen am 10.07.2026) greift im Kern erst ab 2030 für Neubau-Wohngebäude, bestehende Privathäuser sind ausgenommen. Prüfen Sie aber die Landesbauordnung – einzelne Bundesländer verpflichten früher, in Nordrhein-Westfalen etwa gilt seit dem 01.01.2026 eine Solarpflicht bei vollständiger Dachsanierung.
Nächster Schritt: Erst das Dach rechnen, dann Angebote vergleichen
Bei einer 30-kWp-Anlage entscheiden zwei Zahlen über die Wirtschaftlichkeit, und beide stehen nicht im Prospekt: Ihre tatsächlich belegbare Dachfläche und Ihr realer Eigenverbrauchsanteil. Ob 30 kWp physisch aufs Dach passen und wie viel Speicher Ihr Verbrauchsprofil trägt, lässt sich vorab durchrechnen – bevor der erste Anbieter im Haus steht.
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