PV-Übergangsvergütung 2027: 5,2 ct/kWh über 36 Monate
Übergangszahlung ab 2027: rechnerisch 5,2 ct/kWh für 36 Monate statt 7,78 ct für 20 Jahre. Mit 20-Jahres-Rechnung – so planen Sie Ihren Inbetriebnahmetermin.

Das Wichtigste in Kürze
- 5,2 ct/kWh sind eine Rechnung, kein Gesetzeszitat: anzulegender Wert 6,2 ct/kWh (§ 48 Abs. 1) minus Abzug 1 ct/kWh (§ 53 Abs. 1) = 5,20 ct/kWh. So steht die Zahl nirgends im Gesetzestext.
- 36 Monate statt 20 Jahre: Gezahlt wird „bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats" (§ 25 Abs. 2); der 20-Jahres-Zeitraum des § 25 Abs. 1 gilt hier ausdrücklich nicht.
- Zugang gestaffelt nach Inbetriebnahmejahr: 2027 unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 und 2030 nur noch unter 7 kW, ab 2031 gar nicht mehr (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a–c). Eine 10-kWp-Anlage fällt ab Inbetriebnahme 2029 heraus.
- Danach Marktwert plus 1,5 ct: Anlagen unter 25 kW erhalten in der Direktvermarktung 1,5 ct/kWh Bonus, längstens 48 Monate (§ 50c). Beide Zahlungen laufen nacheinander – 5,2 + 1,5 = 6,7 ct wäre falsch.
- 20-Jahres-Rechnung 10 kWp: Inbetriebnahme bis 31.07.2026 rund 10.892 € (ab 01.08.2026 rund 10.780 €), 2027 rund 7.676 € (−29,5 %), mit der neuen 50-%-Kappung rund 6.580 € (−39,6 %) – nominal, ohne Abzinsung, eigene Rechnung.
- Noch kein Gesetz: Das Kabinett hat die EEG-Novelle am 29. Juli 2026 als Regierungsentwurf beschlossen, das parlamentarische Verfahren beginnt im September 2026.
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Über die EEG-Novelle 2027 fällt fast immer eine Zahl: 5,2 Cent. Sie klingt nach dem neuen Vergütungssatz – ist aber genau das nicht. Sie ist erstens eine Rechnung aus zwei getrennten Paragrafen und zweitens keine Vergütung über 20 Jahre, sondern eine Zahlung über 36 Monate. Dieser Ratgeber rechnet den Vergütungskern durch; das Gesamtpaket der Reform steht im Überblick zur EEG-Novelle 2027 und ihren PV-Änderungen.
Wichtig vorweg, nicht erst im Fazit: Es handelt sich um einen vom Kabinett am 29. Juli 2026 beschlossenen Regierungsentwurf, nicht um geltendes Recht (BMWE). Der Bundestag befasst sich ab September 2026 damit, die beihilferechtliche Genehmigung des heutigen Systems läuft zum Jahresende aus, aus den Regierungsfraktionen werden Änderungen gefordert – die 5,20 ct können sich noch verschieben. Bis dahin gilt das heutige System weiter – allerdings mit der turnusmäßigen Degression: Die Einspeisevergütungssätze 2026 betragen bei Inbetriebnahme bis 31.07.2026 noch 7,78 ct/kWh bei Überschuss- und 12,34 ct/kWh bei Volleinspeisung bis 10 kW (Bundesnetzagentur); ab 01.08.2026 sinken sie um 1 Prozent auf rechnerisch 7,70 und 12,22 ct/kWh.
Woher die 5,2 ct kommen: zwei Paragrafen, eine Rechnung
Der Entwurf schafft die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen ab: „Durch die Änderung in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2027 wird die dort bisher geregelte Einspeisevergütung abgeschafft und damit die Direktvermarktung im Grundsatz für alle Neuanlagen verpflichtend." Zugleich wird die Marktprämie beschnitten: Sie „besteht nur für Anlagen mit einer installierten Leistung ab 25 Kilowatt" (§ 20 Abs. 1 S. 1). Private Dachanlagen darunter erhalten also weder feste Vergütung noch Marktprämie – nur noch die neue befristete Übergangszahlung, eine Variante der Veräußerungsform Netzbetreiberabnahme. Ihre Höhe ergibt sich erst aus zwei Normen zusammen:
| Rechenschritt | Norm im Entwurf | Wert |
|---|---|---|
| Einheitlicher anzulegender Wert (ersetzt „7 Cent") | § 48 Abs. 1 S. 1 | 6,20 ct/kWh |
| Abzug für die Netzbetreiberabnahme | § 53 Abs. 1 | −1,00 ct/kWh |
| = Übergangszahlung (eigene Rechnung) | § 48 Abs. 1 + § 53 Abs. 1 | 5,20 ct/kWh |
| Auszahlungsdauer | § 25 Abs. 2 | 36 Monate |
Quelle: EEG-2027-Regierungsentwurf (Kabinettsfassung vom 29.07.2026), verankert über die BMWE-Pressemitteilung – ein stabiler öffentlicher Link auf den Entwurfstext lag zum Redaktionsschluss nicht vor. Die 5,20 ct sind eigene Berechnung, kein Gesetzeszitat.
Der Abzug nach § 53 Abs. 1 ist die zweite, oft übersehene Verschärfung: Heute liegt er bei 0,4 ct/kWh für Solarstrom (§ 53 Abs. 1 EEG 2023), er steigt also um 0,6 ct/kWh oder 150 % – bei 7.000 kWh Einspeisung 42 € pro Jahr.
| Anlage bis 10 kW | Heute (IBN bis 31.07.2026) | Entwurf ab 01.01.2027 | Differenz |
|---|---|---|---|
| Anzulegender Wert | 8,18 ct/kWh | 6,20 ct/kWh | −1,98 ct (−24,2 %) |
| Abzug | 0,40 ct/kWh | 1,00 ct/kWh | +0,60 ct (+150 %) |
| Auszahlung Überschuss | 7,78 ct/kWh | 5,20 ct/kWh | −2,58 ct (−33,2 %) |
| Auszahlung Volleinspeisung | 12,34 ct/kWh | 5,20 ct/kWh | −7,14 ct (−57,9 %) |
| Laufzeit | 20 Jahre + Restjahr | 36 Monate | −17 Jahre |
Quellen: Sätze bis 31.07.2026 nach Bundesnetzagentur; Werte 2027 aus § 48 Abs. 1 und § 53 Abs. 1; Differenzen eigene Rechnung.
Einordnung: aus der Förderung wird eine Marktwert-Garantie
Das Solar Cluster Baden-Württemberg hat modelliert, was die eingespeisten Kilowattstunden einer 10-kW-Südanlage am Markt wert sind: bei starrer 50-%-Begrenzung 10.529 kWh und 545 € Erlös im Jahr, also 5,18 ct/kWh (solarserver.de).
Das ist meine Einordnung, keine Gesetzesaussage: Die Übergangszahlung liegt praktisch auf dem modellierten Marktwert. Sie ist ökonomisch keine Förderung mehr, sondern eine befristete Marktwert-Garantie – ohne Vermarktungsaufwand, ohne Preisrisiko, ohne Direktvermarkter. Die Begründung sieht das ähnlich: Kleinanlagen seien „inzwischen aufgrund gesunkener Kosten oft bereits ohne zusätzliche Förderung wirtschaftlich, sofern sie hohe Eigenverbrauchsanteile realisieren können".
Wer die Übergangszahlung bekommt: die Staffel nach Inbetriebnahmejahr
Hier passiert der häufigste Fehler. Verkürzt heißt es oft „bis 25 kW". Tatsächlich staffelt § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 den Zugang nach dem Jahr der Inbetriebnahme: Anspruch besteht für Anlagen „a) mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen worden sind, b) … von weniger als 25 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2029 in Betrieb genommen worden sind, und c) … von weniger als 7 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2031 in Betrieb genommen worden sind".
| Inbetriebnahme | Leistungsgrenze | Typische 10-kWp-Anlage |
|---|---|---|
| 2027 | unter 50 kW | erfasst |
| 2028 | unter 25 kW | erfasst |
| 2029 | unter 7 kW | nicht erfasst |
| 2030 | unter 7 kW | nicht erfasst |
| ab 2031 | keine Übergangszahlung | nicht erfasst |
Quelle: § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a–c des Entwurfs; Zuordnung der 10-kWp-Anlage eigene Auslegung.
Die 7-kW-Falle 2029 und 2030
Das ist die konkreteste Planungsinformation der Novelle. Eine 10-kWp-Anlage erfüllt „unter 50 kW" und „unter 25 kW", aber nicht „unter 7 kW". Wer über 2028 hinaus schiebt, verliert die Übergangszahlung nicht anteilig, sondern vollständig: Ab Inbetriebnahme 2029 muss sie vom ersten Tag an direkt vermarkten – oder auf Einspeisung verzichten. Anlagen von 25 bis unter 50 kW haben umgekehrt nur ein Zeitfenster, nämlich 2027.
Zwei Ausnahmen: Steckersolargeräte nimmt § 21 Abs. 1 S. 2 von der Staffel aus, solange Solarleistung „von insgesamt bis zu 2 Kilowatt" und Wechselrichterleistung „von insgesamt bis zu 800 Voltampere" eingehalten werden. Und die Bundesnetzagentur darf verlängern: § 85 Abs. 2 Nr. 2a lit. a ermächtigt sie, „sofern und soweit Anlagen ihren Strom noch nicht mit angemessenem Aufwand direkt vermarkten können", die Dauer der Übergangszahlung „bis maximal zum 31. Dezember 2032 für Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt" zu verlängern – genannt wird dort ausdrücklich die fehlende Massengeschäftstauglichkeit der Abrechnungsprozesse. „Definitiv nur 36 Monate" wäre also falsch: Es ist die Regeldauer mit Verlängerungsvorbehalt.
Degression: halbjährlich 1 % weniger
Auch der neue Einheitswert bleibt nicht stehen. § 49 S. 1: Der anzulegende Wert „verringert sich ab dem 1. August 2027 […] und sodann jeweils alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent". Maßgeblich ist der Inbetriebnahmezeitpunkt; danach bleibt der Wert fest.
| Inbetriebnahme im Zeitraum | Anzulegender Wert | Übergangszahlung |
|---|---|---|
| 01.01.–31.07.2027 | 6,20 ct/kWh | 5,20 ct/kWh |
| 01.08.2027–31.01.2028 | 6,14 ct/kWh | 5,14 ct/kWh |
| 01.02.–31.07.2028 | 6,08 ct/kWh | 5,08 ct/kWh |
| 01.08.2028–31.01.2029 | 6,02 ct/kWh | 5,02 ct/kWh |
| 01.02.–31.07.2029 | 5,96 ct/kWh | 4,96 ct/kWh |
| 01.08.2029–31.01.2030 | 5,90 ct/kWh | 4,90 ct/kWh |
| 01.02.–31.07.2030 | 5,84 ct/kWh | 4,84 ct/kWh |
| 01.08.–31.12.2030 | 5,78 ct/kWh | 4,78 ct/kWh |
Eigene Berechnung (reduco) nach § 49 S. 1, § 48 Abs. 1 und § 53 Abs. 1, jeweils 1 % vom gerundeten Vorwert. Ab Inbetriebnahme 2029 nur noch für Anlagen unter 7 kW erreichbar.
Was nach den 36 Monaten kommt
Die Übergangszahlung endet, ohne dass automatisch etwas nachrückt. Die Begründung zu § 25 Abs. 2 nennt drei Wege: „Nach Ablauf der befristeten Übergangszahlung können die Anlagenbetreiber ihre Anlage entweder als ‚Nulleinspeiseanlage' betreiben oder den in das Stromnetz eingespeisten Strom der sonstigen Direktvermarktung oder der unentgeltlichen Abnahme zuordnen." Zugleich entstehe „kein Vertrauensschutz zugunsten von Anlagenbetreibern […], dass diese Form der Netzbetreiberabnahme ihnen dauerhaft zur Verfügung stehen wird"; der Netzbetreiber muss aber einen „lückenlosen Wechsel in die Direktvermarktung" ermöglichen.
| Weg nach 36 Monaten | Erlös je eingespeister kWh | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Sonstige Direktvermarktung | Marktwert, unter 25 kW plus 1,5 ct Bonus | Direktvermarkter, Messtechnik |
| Unentgeltliche Abnahme | 0 ct | nur Anlagen unter 100 kW |
| Nulleinspeisung | keine Einspeisung, dafür kein Deckel und keine Pflicht-Steuertechnik | Speicher bzw. Verbrauchssteuerung |
Quelle: § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. 2, § 50c und Begründung zu § 25 Abs. 2 des Entwurfs.
Die unentgeltliche Abnahme heißt, was sie sagt: § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 gewährt sie Anlagen unter 100 kW, „dabei verringert sich in diesem Fall der Anspruch auf null". Die Nulleinspeisung einer Photovoltaikanlage privilegiert der Entwurf dagegen ausdrücklich: Laut Vorblatt werden „Hürden für sog. Nulleinspeiseanlagen abgebaut" – auch als „Anreiz, neue Solaranlagen in diesem Segment konsequent mit Speichern auszustatten".
Der Direktvermarktungsbonus: 1,5 ct über längstens 48 Monate
Für den Weg in die Direktvermarktung von PV-Strom schafft § 50c einen neuen Bonus: „Die Höhe des Bonus nach Absatz 1 beträgt 1,5 Cent pro eingespeiste Kilowattstunde" (Abs. 4). Er gilt nur für Anlagen „von weniger als 25 Kilowatt" (Abs. 1), nur „für Kalendermonate, in denen der in ein Netz eingespeiste Strom nach § 21a auf sonstige Weise direkt vermarktet wird" (Abs. 2), und längstens „bis zum Ende des 48. auf die erstmalige Zuordnung zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung folgenden Kalendermonats" (Abs. 5). Er soll laut Vorblatt die „zusätzlichen Kosten, die vor allem während des Markthochlaufs entstehen", abmildern – wie hoch die für Kleinanlagen ausfallen, sagt der Entwurf nicht, und belastbare Marktpreise dafür existieren derzeit nicht.
Nicht addieren – aber auch nichts verloren
Man liest gelegentlich „5,2 + 1,5 = 6,7 ct". Nach dem Normwortlaut geht das nicht: Die Übergangszahlung setzt die Netzbetreiberabnahme voraus (§ 21 Abs. 1), der Bonus verlangt sonstige Direktvermarktung nach § 21a (§ 50c Abs. 2) – und die Netzbetreiberabnahme ist nach § 21b Abs. 1 S. 1 gerade keine Direktvermarktung. Meine Lesart: Sie folgen aufeinander. Der Bonus verfällt aber nicht, wenn Sie zuerst die Übergangszahlung nutzen, denn die 48-Monats-Frist beginnt erst mit der erstmaligen Zuordnung zur Direktvermarktung.
| Pfad (10 kWp, 7.000 kWh Einspeisung) | Summe 20 Jahre nominal |
|---|---|
| 36 Monate Übergangszahlung, dann Direktvermarktung mit 48 Monaten Bonus | 7.676,20 € |
| Ab Tag 1 Direktvermarktung mit 48 Monaten Bonus | 7.672,00 € |
| Differenz | 4,20 € |
Eigene Berechnung (reduco) aus § 50c Abs. 5, Marktwert-Annahme 5,18 ct/kWh nach Solar Cluster BW, nominal ohne Abzinsung. Der erste Pfad spart zusätzlich drei Jahre Vermarktungskosten.
Die 20-Jahres-Rechnung: 2026, 2027 und 2029 im Vergleich
Fast alle Darstellungen nennen nur den Satz; interessant ist die vollständige Kaskade. Annahmen durchgehend: 10 kWp, 10.000 kWh Jahresertrag, 30 % Eigenverbrauch, also 7.000 kWh Einspeisung pro Jahr, Marktwert 5,18 ct/kWh nach dem Modell des Solar Cluster BW. Alle Summen nominal, ohne Abzinsung, ohne Degradation und ohne Negativpreis-Stunden.
Beispiel A – Inbetriebnahme 2026: Nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 lit. a gelten für Anlagen, „die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind", „die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung". 7,78 ct × 7.000 kWh = 544,60 € pro Jahr, über 20 Jahre 10.892 €; die ersten drei Jahre 1.633,80 €. Ab Inbetriebnahme 01.08.2026 sind es nach der nächsten Degressionsstufe 7,70 ct, also 539,00 € pro Jahr und 10.780 € (eigene Rechnung: 7,78 × 0,99 = 7,7022; die BNetzA veröffentlicht den Wert separat).
Beispiel B – Inbetriebnahme 2027, drei Phasen:
| Phase | Zeitraum | Satz | Erlös pro Jahr | Summe |
|---|---|---|---|---|
| 1: Übergangszahlung | Jahre 1–3 (36 Monate) | 5,20 ct | 364,00 € | 1.092,00 € |
| 2: Direktvermarktung + Bonus | Jahre 4–7 (48 Monate) | 5,18 + 1,5 = 6,68 ct | 467,60 € | 1.870,40 € |
| 3: nur Marktwert | Jahre 8–20 | 5,18 ct | 362,60 € | 4.713,80 € |
| Summe | 20 Jahre | – | – | 7.676,20 € |
Eigene Berechnung (reduco). Der Marktwert von 5,18 ct/kWh ist eine Modellannahme des Solar Cluster BW (solarserver.de) – keine Garantie, brutto vor Direktvermarktungskosten.
Gegenüber Beispiel A sind das −3.216 € oder −29,5 %. Der qualitative Unterschied ist größer als die Zahl: Nach 36 Monaten hat die 2027er Anlage keinen garantierten Satz mehr, die 2026er noch 17 Jahre.
Beispiel C – Inbetriebnahme 2029, ohne Übergangszahlung: Ab 2029 gilt nur „unter 7 kW", die 10-kWp-Anlage startet direkt in der Direktvermarktung. Jahre 1–4 mit Bonus: 467,60 € pro Jahr = 1.870,40 €; Jahre 5–20 nur Marktwert: 362,60 € × 16 = 5.801,60 €. Summe rund 7.672 €, also −3.220 € bzw. −29,6 % gegenüber 2026. Der Wegfall der Übergangszahlung kostet hier fast nichts, weil 5,20 ct ohnehin Marktwertniveau sind. Verloren geht Planungssicherheit – wer 2029 baut, trägt das Preisrisiko ab Tag 1.
Beispiel D – Inbetriebnahme 2027 mit 50-%-Kappung: § 9 Abs. 2b verlangt für Gebäude-PV unter 100 kW, die Wirkleistungseinspeisung „dauerhaft und unabhängig vom Einbau eines intelligenten Messsystems und der Veräußerungsform auf maximal 50 Prozent der installierten Leistung" zu begrenzen. Das ist etwas anderes als die 60-%-Interimsregel des Solarspitzengesetzes (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG), die nur bis zum Smart-Meter-Einbau greift – Details im Ratgeber zum 50-Prozent-Einspeiselimit für Photovoltaik. Zentral für den Vergleich: „§ 9 Absatz 2b EEG 2027 findet nur auf Neuanlagen Anwendung", die Anlage aus Beispiel A fällt nicht darunter. Mit dem Mengenverhältnis des Solar Cluster BW (10.529 von 12.287 kWh, −14,3 %) sinkt die Einspeisung auf rund 6.000 kWh:
| Phase | Satz | Erlös pro Jahr | Summe |
|---|---|---|---|
| Jahre 1–3 | 5,20 ct | 312,00 € | 936,00 € |
| Jahre 4–7 | 6,68 ct | 400,80 € | 1.603,20 € |
| Jahre 8–20 | 5,18 ct | 310,80 € | 4.040,40 € |
| Summe | – | – | rund 6.580 € |
Eigene Berechnung (reduco) mit dem Mengenverhältnis des Solar Cluster BW, nominal ohne Abzinsung.
Das sind −4.312 € bzw. −39,6 % gegenüber Beispiel A – isoliert gelesen überzeichnet die Zahl den Verlust: Ein erheblicher Teil der gekappten Kilowattstunden lässt sich mit Speicher in Eigenverbrauch umwandeln und ist dann rund 30 ct wert statt 5 ct. Wie groß der Speicher sein muss, rechnet der Ratgeber zur Speichergröße bei der 50-%-Kappung ab 2027 durch; Heimspeicher liegen bei rund 270–440 €/kWh.
Beispiel E – Volleinspeisung verliert am meisten: Vorblatt: „Die bisherige Zusatzförderung sogenannter Volleinspeiseanlagen wird abgeschafft." Gestrichen wird § 48 Abs. 2a EEG 2023; die Förderung von Anlagen, die ihren gesamten Strom einspeisen, erscheine laut Begründung „vor dem Hintergrund der Stromspitzenproblematik und dem Erfordernis, dass erneuerbare Energien mehr zur Systemdienlichkeit beitragen müssen, nicht mehr zeitgemäß".
| Szenario (10 kW Süd) | Menge | Satz | Erlös pro Jahr | Laufzeit |
|---|---|---|---|---|
| IBN bis 31.07.2026 | 12.287 kWh | 12,34 ct | 1.516,21 € | 20 Jahre |
| IBN 2027 | 10.529 kWh | 5,20 ct | 547,51 € | 36 Monate |
Eigene Berechnung (reduco) aus den Modellmengen des Solar Cluster BW und den BNetzA-Fördersätzen.
Der Jahreserlös fällt um 968,70 € oder 63,9 %, gezahlt wird nur drei statt zwanzig Jahre – insgesamt 1.642,53 €. Wer heute abwägt, sollte den Vergleich Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung unter diesem Vorzeichen lesen: Als Fördervariante gibt es die Volleinspeisung ab 2027 nicht mehr.
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Drei Punkte, die die Rechnung nicht zeigt
Die eigentliche Kostenfalle ist die Messtechnik. Art. 3 des Entwurfs ändert § 29 Abs. 1 Nr. 2 lit. b MsbG auf Anlagen „mit einer installierten Leistung von mehr als 2 Kilowatt"; in § 30 Abs. 1 Nr. 4 MsbG wird „7 Kilowatt" durch „2 Kilowatt" ersetzt. Nach § 30 MsbG sind gegenüber dem Anschlussnutzer höchstens 50 € brutto jährlich für die Messstelle zulässig (Abs. 1 Nr. 4), plus höchstens 50 € brutto jährlich für die Steuerungseinrichtung (Abs. 2). Die Begründung setzt für die Steuerungstechnik volle 50 € pro Jahr an, beim Messsystem dagegen nur 20 € Mehrkosten – 50 € Obergrenze „statt bisher 30 Euro als optionaler Einbaufall". Der gesetzliche Deckel von bis zu 100 € pro Jahr sind bei 7.000 kWh Einspeisung 1,43 ct/kWh, bei einer 3-kWp-Anlage mit rund 2.100 kWh aber 4,76 ct/kWh (eigene Rechnung) – die Fixkosten kleiner Anlagen wiegen damit schwerer als der 1-ct-Abzug. Nulleinspeiser sparen die Steuerungstechnik: § 29 Abs. 5 S. 1 MsbG verpflichtet sie nicht dazu.
Negative Preise – und eine offene Rechtsfrage. § 51 Abs. 1: „Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringern sich der Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 und die Zahlungspflicht nach § 21d Absatz 1 auf null." Die Ausnahme für Anlagen unter 100 kW in der Netzbetreiberabnahme gilt nur „für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird" (Abs. 2 Nr. 1). Offen bleibt: § 51a Abs. 1 S. 1 verlängert den Zahlungszeitraum um Null-Zahlungs-Viertelstunden ausdrücklich nur „nach § 25 Absatz 1"; die 36 Monate stehen in § 25 Abs. 2. Ob Negativpreis-Zeiten die Übergangszahlung verlängern, regelt der Entwurf nach meiner Lesart nicht – eine offene Frage, keine Feststellung.
Untätigkeit führt in die 0-ct-Variante. Nach § 21c Abs. 1 S. 1 ist die Veräußerungsform dem Netzbetreiber „vor Beginn des jeweils vorangehenden Kalendermonats" mitzuteilen. Anlagen unter 100 kW, „für die der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat", gelten als der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet (§ 21c Abs. 1 S. 2) – wo der Anspruch auf null sinkt; heute greift das erst unter 200 kW (§ 21c EEG 2023). Wer später unter 25 kW in die Direktvermarktung wechselt, muss zusätzlich angeben, „ob der Anlagenbetreiber den Anspruch auf Zahlung eines Bonus nach § 50c geltend macht" (§ 21c Abs. 2 S. 1 Nr. 4). Das erklärt die geplante Rechtslage und ist keine Rechtsberatung – konkrete Fristen klären Netzbetreiber und Fachbetrieb.
Sonderfall 25 bis unter 50 kW: Übergangszahlung oder Marktprämie
Für Zweifamilienhäuser, große Scheunen- und Hallendächer entsteht 2027 eine echte Wahlsituation:
| Kriterium | Übergangszahlung (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1) | Marktprämie (§ 20) |
|---|---|---|
| Basis | 6,20 ct − 1 ct = 5,20 ct/kWh | anzulegender Wert 6,20 ct/kWh |
| Laufzeit | 36 Monate (§ 25 Abs. 2) | 20 Jahre (§ 25 Abs. 1) |
| Direktvermarktung nötig | nein | ja |
| Bonus nach § 50c | nein (nur unter 25 kW) | nein (nur unter 25 kW) |
| Zugang 2027 | unter 50 kW | ab 25 kW |
Eigene Ableitung (reduco) aus § 20, § 21 Abs. 1, § 25, § 50c und § 53 Abs. 1 des Entwurfs.
Die Marktprämie liegt genau 1 ct/kWh höher, weil der Abzug nach § 53 Abs. 1 dort entfällt – und läuft 17 Jahre länger. Dafür braucht sie einen Direktvermarkter und die passende Messtechnik. Den Refinanzierungsbeitrag müssen Sie hier nicht einkalkulieren: § 21d Abs. 1 verpflichtet nur Betreiber „ab 100 Kilowatt". Eine „Direktvermarktungspflicht ab 50 kW" oder „ab 100 kW" kennt der Entwurf im Übrigen nicht – die 100-kW-Grenze betrifft nur unentgeltliche Abnahme, automatische Zuordnung und Refinanzierungsbeitrag.
Was das für Ihre Planung bedeutet
Der harte Punkt ist der Stichtag: Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, behalten nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 lit. a das bisherige Recht über die volle Laufzeit, fallen nicht unter die neue dauerhafte 50-%-Kappung und behalten den Volleinspeisungsbonus. Was der Inbetriebnahme-Stichtag 31.12.2026 praktisch verlangt, hängt an Netzanschlussterminen und Handwerkerkapazitäten. Ein häufiges Gegenargument trägt 2026 übrigens nicht: Modulpreise sind nicht weiter gefallen, sondern von rund 0,10 auf etwa 0,15 €/Wp gestiegen. Der Nullsteuersatz bis 30 kW (peak) nach § 12 Abs. 3 UStG enthält dagegen weiterhin kein Auslaufdatum.
Der wichtigste Relativierer zu allen Zahlen oben: Die Einspeisung ist bei einer Eigenheimanlage der kleinere Hebel. Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ersetzt Netzstrom für rund 30 ct – etwa das Sechsfache der Übergangszahlung. Ob 7,78 ct oder 5,20 ct auf die Einspeisung entfallen, entscheidet über einige Hundert Euro im Jahr; der Eigenverbrauchsanteil entscheidet über die Rendite. Genau dorthin zielt der Entwurf: weg von der geförderten Volleinspeisung, hin zu Speicher und hohem Eigenverbrauch.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist die Einspeisevergütung für neue PV-Anlagen ab 2027?
Eine feste Einspeisevergütung soll es für Neuanlagen nicht mehr geben – laut Begründung zu § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 wird „die dort bisher geregelte Einspeisevergütung abgeschafft". Kleine Anlagen können stattdessen befristet die Übergangszahlung nutzen: 6,2 ct/kWh anzulegender Wert (§ 48 Abs. 1) minus 1 ct/kWh (§ 53 Abs. 1) ergibt rechnerisch 5,20 ct/kWh, und das nur 36 Monate (§ 25 Abs. 2). Referenz heute: 7,78 ct bei Überschuss- und 12,34 ct bei Volleinspeisung bis 10 kW, jeweils bei Inbetriebnahme bis 31.07.2026; danach greift die halbjährliche Degression von 1 Prozent. Kabinettsbeschluss war am 29.07.2026, geplantes Inkrafttreten 01.01.2027.
Ist die Übergangszahlung eine Förderung oder nur der Marktwert?
Rechtlich ist sie eine Variante der Netzbetreiberabnahme (§ 21b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a), laut Entwurf „in ihrer Funktionsweise an die bisherige Einspeisevergütung angelehnt". Ökonomisch ist sie meiner Einordnung nach keine Förderung mehr: 5,20 ct/kWh liegen praktisch auf dem vom Solar Cluster BW modellierten Marktwert einer gekappten 10-kW-Südanlage von 5,18 ct/kWh.
Wie lange bekomme ich die 5,2 ct und was kommt danach?
36 Monate, genau: „bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats" (§ 25 Abs. 2). Danach nennt die Begründung drei Wege: Nulleinspeisung, sonstige Direktvermarktung oder unentgeltliche Abnahme – letztere bringt 0 ct, weil sich der Anspruch dort „auf null" verringert (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2). In der Direktvermarktung greift der Bonus nach § 50c mit 1,5 ct/kWh für Anlagen unter 25 kW, längstens 48 Monate.
Gilt die Übergangszahlung für jede Anlagengröße?
Nein, der Zugang ist nach Inbetriebnahmejahr gestaffelt (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a–c): 2027 unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 und 2030 nur noch unter 7 kW, ab 2031 gar nicht mehr. Eine typische 10-kWp-Anlage kommt also 2027 und 2028 hinein, ab 2029 nicht mehr. Steckersolargeräte bis 2 kW und 800 VA fallen nicht unter diese Regel (§ 21 Abs. 1 S. 2). Die Bundesnetzagentur kann die Übergangsphase für Anlagen unter 25 kW nach § 85 Abs. 2 Nr. 2a bis maximal 31.12.2032 verlängern.
Bekomme ich die 5,2 ct und den 1,5-ct-Bonus zusammen?
Nicht gleichzeitig. Der Bonus besteht „nur für Kalendermonate, in denen der in ein Netz eingespeiste Strom nach § 21a auf sonstige Weise direkt vermarktet wird" (§ 50c Abs. 2), die Übergangszahlung setzt dagegen die Netzbetreiberabnahme voraus. Die 48-Monats-Frist beginnt aber erst „mit der erstmaligen Zuordnung zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung" (§ 50c Abs. 5) – wer zuerst 36 Monate Übergangszahlung nutzt, verliert den Bonus nicht. Mein Pfadvergleich über 20 Jahre: 7.676,20 € gegenüber 7.672,00 €.
Lohnt es sich, die Anlage noch 2026 in Betrieb zu nehmen?
Rechnerisch ja, wenn es terminlich realistisch ist. § 100 Abs. 1 Nr. 1 lit. a erklärt für Anlagen, „die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind", das EEG „in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung" für anwendbar – volle 20 Jahre zum alten Satz. Meine Rechnung für 10 kWp mit 7.000 kWh Einspeisung: Inbetriebnahme bis 31.07.2026 mit 7,78 ct bringt 544,60 € pro Jahr und 10.892 € über 20 Jahre, ab 01.08.2026 mit 7,70 ct noch 539,00 € pro Jahr und 10.780 €; Inbetriebnahme 2027 nach Modellpfad rund 7.676 € (−29,5 %), mit 50-%-Kappung rund 6.580 € (−39,6 %).
Sinkt die Übergangszahlung im Laufe der Zeit?
Ja. Nach § 49 S. 1 verringert sich der anzulegende Wert „ab dem 1. August 2027 […] und sodann jeweils alle sechs Monate für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1 Prozent", gerundet auf zwei Dezimalstellen. Meine Rechnung ergibt 6,20 → 6,14 → 6,08 → 6,02 → 5,96 → 5,90 → 5,84 → 5,78 ct, bei der Übergangszahlung jeweils 1 ct weniger: 5,20 → 5,14 → 5,08 → 5,02 → 4,96 → 4,90 → 4,84 → 4,78 ct. Maßgeblich ist der Inbetriebnahmezeitpunkt.
Gibt es 2027 noch einen Bonus für Volleinspeisung?
Nein. Das Vorblatt formuliert knapp: „Die bisherige Zusatzförderung sogenannter Volleinspeiseanlagen wird abgeschafft"; § 48 Abs. 2a EEG 2023 wird gestrichen. Volleinspeiser mit Inbetriebnahme 2027 erhielten nur 5,20 ct über 36 Monate statt 12,34 ct über 20 Jahre – je Kilowattstunde 7,14 ct oder 57,9 % weniger, beim Jahreserlös nach den Modellmengen des Solar Cluster BW 63,9 % weniger.
Gilt das schon – ab wann muss ich damit rechnen?
Der Entwurf wurde am 29.07.2026 im Kabinett beschlossen und soll nach Art. 7 S. 1 am 01.01.2027 in Kraft treten; § 42 Abs. 5 EnWG erst am 01.08.2027. Verabschiedet ist er nicht: Der Bundestag befasst sich ab September 2026 damit, und aus den Regierungsfraktionen werden Änderungen gefordert. Bis zur Verkündung gilt das EEG in der Fassung vom 31.12.2026 – also die aktuellen Sätze der Bundesnetzagentur.
Nächster Schritt: Rechnen Sie mit Ihrem Dach, nicht mit dem Durchschnitt
Ihr Dach weicht von der Modellanlage oben fast sicher ab – Ausrichtung, Neigung, Verschattung und Verbrauchsprofil entscheiden, wie stark der Wechsel von der heutigen Einspeisevergütung auf 5,20 ct Sie überhaupt trifft. Wer viel selbst verbraucht, spürt die Reform kaum; wer auf Volleinspeisung gesetzt hätte, spürt sie massiv.
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