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Ratgeber18 Min. Lesezeit

50-%-Einspeiselimit 2027: 1.758 kWh weniger pro Jahr

Ab 2027 sollen neue Dach-PV-Anlagen unter 100 kW dauerhaft nur 50 % ihrer Leistung einspeisen. Was das kostet, wen es trifft – und warum der 31.12.2026 zählt.

Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhausdach mit Wechselrichter und Netzanschluss als Symbol für die geplante 50-Prozent-Begrenzung der Einspeiseleistung

Das Wichtigste in Kürze

  • Dauerhaft 50 % statt vorübergehend 60 %: Der neue § 9 Abs. 2b EEG 2027 verpflichtet Betreiber neuer Gebäude-PV unter 100 kW, die Einspeiseleistung am Verknüpfungspunkt „dauerhaft und unabhängig vom Einbau eines intelligentem Messsystems und der Veräußerungsform auf maximal 50 Prozent der installierten Leistung" zu begrenzen. Ein Smart Meter hebt diese Kappung – anders als die 60-%-Regel – nicht auf.
  • Nur Neuanlagen: „§ 9 Absatz 2b EEG 2027 findet nur auf Neuanlagen Anwendung", sagt die Gesetzesbegründung. Wer vor dem 01.01.2027 in Betrieb geht, bleibt nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 lit. a im alten Recht.
  • Der Preis in Zahlen: In der Modellrechnung des Solar Cluster Baden-Württemberg für eine volleinspeisende 10-kW-Südanlage schneidet die starre 50-%-Grenze 1.758 kWh pro Jahr ab (12.287 → 10.529 kWh, eigene Rechnung) – Erlös 545 €/a bei einem Marktwert von 5,18 ct/kWh.
  • Leistungsgrenze, keine Energie-Quote: Gekappt wird die Wirkleistung am Verknüpfungspunkt. Eigenverbrauch, Wärmepumpe, Wallbox und Speicherladung laufen nicht dagegen. Eine 10-kWp-Anlage darf weiter 10 kW erzeugen, aber nur 5 kW ins Netz schieben.
  • Ausgenommen: Steckersolargeräte bis 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung (§ 9 Abs. 2b S. 2) sowie Nulleinspeiseanlagen.
  • Verfahrensstand: Regierungsentwurf, am 29.07.2026 vom Kabinett beschlossen; das parlamentarische Verfahren beginnt ab September 2026. Geltendes Recht ist das noch nicht.

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Wer 2026 über eine Photovoltaikanlage nachdenkt, stößt auf zwei Prozentzahlen, die permanent verwechselt werden: 60 % und 50 %. Der Unterschied ist keine Nuance, sondern der wirtschaftlich wichtigste Punkt der EEG-Novelle 2027 für Einfamilienhäuser. Die 60-%-Kappung aus dem Solarspitzengesetz (amtlich: Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen vom 21.02.2025, BGBl. 2025 I Nr. 51) endet, sobald ein intelligentes Messsystem eingebaut und die Ansteuerbarkeit getestet ist. Die geplante 50-%-Kappung endet nie – und sie trifft ausschließlich Neuanlagen.

Wer noch bis zum 31.12.2026 in Betrieb geht, bleibt außen vor und behält die heutigen Vergütungssätze über die volle Laufzeit. Dieser Ratgeber trennt beide Regeln sauber, rechnet den Verlust mit den Zahlen des Solar Cluster Baden-Württemberg durch und zeigt, warum die richtige Reaktion nicht ist, die Anlage kleiner zu planen. Zur Abgrenzung lohnt der Blick auf die bestehende 60-%-Regel des Solarspitzengesetzes.

50 % oder 60 % – welche Regel gilt für mich?

Beide Regeln stehen im Entwurf nebeneinander und treffen unterschiedliche Fälle. Der entscheidende Unterschied steckt im jeweiligen Einleitungssatz.

Merkmal 60-%-Regel (Interim) 50-%-Kappung (geplant, dauerhaft)
Fundstelle § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG 2027 (< 25 kW), Nr. 2 lit. b (25 bis < 100 kW ohne Direktvermarktung) § 9 Abs. 2b EEG 2027 (neu)
Gilt für Anlagen aller Art, die einspeisen nur „Solaranlagen des zweiten Segments" < 100 kW (Gebäude-PV)
Dauer „Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen … und bis zur erstmaligen erfolgreichen Testung" „dauerhaft"
Durch Smart Meter aufhebbar? ja nein
Von Veräußerungsform abhängig? teilweise: bei 25 bis < 100 kW ist die Direktvermarktung ausgenommen (Nr. 2 lit. b); unter 25 kW ist sie es im Entwurf nicht mehr nein
Betrifft Bestandsanlagen? nein: Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen 01.01.2023 und 24.02.2025 sind nach § 100 Abs. 3b EEG 2023 ausgenommen, ältere unterlagen der früheren 70-%-Regel nein – „nur auf Neuanlagen"
Status geltendes Recht; greift für Inbetriebnahmen ab 25.02.2025 Regierungsentwurf, Kabinettsbeschluss 29.07.2026

Quellen: BMWE, Regierungsentwurf EEG 2027, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b und Nr. 3 sowie § 9 Abs. 2b; für das geltende Recht § 9 EEG 2023 und § 100 Abs. 3b EEG 2023.

Warum der Smart Meter diesmal kein Ausweg ist

Die 60-%-Regel ist konstruktiv eine Übergangslösung: Solange der Netzbetreiber die Anlage nicht fernsteuern kann, wird die Einspeisespitze pauschal begrenzt. Ist die Steuerbarkeit nachgewiesen, entfällt die Pflicht. Genau darauf setzen viele Angebote, die einen Smart Meter als Lösung der Kappungsfrage präsentieren.

Für Gebäude-PV geht das ab 2027 nicht mehr auf. Die Begründung sagt es im Allgemeinen Teil selbst: Durch den erweiterten Pflichtrollout würden Anlagen frühzeitig mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung ausgestattet und seien „– mit Ausnahme von kleinen PV-Dachanlagen – spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung … verpflichtet. Die Strommengen können demnach vollständig in das Stromnetz eingespeist und vermarktet werden."

Der Einschub in Gedankenstrichen ist die eigentliche Nachricht: Alle anderen Anlagen werden durch den Smart Meter frei, kleine Dachanlagen nicht. Auch die Direktvermarktung hilft nicht. Die Begründung zu § 9 Abs. 2b sagt beides in einem Satz: Die Kappung gilt „auch dann, wenn ein intelligentes Messsystem eingebaut wird und ist auch unabhängig davon, welcher Veräußerungsform der in das Stromnetz eingespeiste Strom zugeordnet wird". Im Abschnitt zum Erfüllungsaufwand heißt es ergänzend, die dauerhafte Begrenzung werde „im Vergleich zum EEG 2023 zwar erstmals auch an neue Solaranlagen des zweiten Segments von weniger als 100 Kilowatt adressiert, die der Direktvermarktung zugeordnet sind". Der Smart Meter kommt trotzdem, und für deutlich mehr Haushalte: Art. 3 des Entwurfs senkt die Einbaupflicht in § 29 Abs. 1 Nr. 2 lit. b MsbG von „mehr als 7 Kilowatt" auf „mehr als 2 Kilowatt" – mehr dazu im Ratgeber zur Smart-Meter-Pflicht bei Photovoltaik.

Was die 50 % technisch bedeuten

Eine Leistungsgrenze, keine Halbierung des Ertrags

Begrenzt wird nach dem Wortlaut die „Wirkleistungseinspeisung … auf maximal 50 Prozent der installierten Leistung". Das ist eine Momentanleistung in Kilowatt, keine Jahresenergiequote: Bei 10 kWp dürfen maximal 5 kW gleichzeitig ins Netz fließen. Weil diese Leistung nur an wenigen Stunden im Jahr erreicht wird – klare Sommertage um die Mittagszeit –, liegt der Energieverlust weit unter 50 %. Wer daraus schließt, er verliere die Hälfte seines Solarstroms, rechnet um etwa den Faktor drei falsch.

Die Grenze wirkt am Verknüpfungspunkt – nicht am Wechselrichter

Der praktisch wichtigste Punkt: Die Begrenzung greift laut § 9 Abs. 2b S. 1 „am Verknüpfungspunkt mit dem Netz" – dort, wo Ihre Hausinstallation ans öffentliche Netz angeschlossen ist, nicht am Ausgang des Wechselrichters. Alles, was vorher verbraucht wird, zählt nicht mit:

Stromfluss Läuft gegen die 50-%-Grenze?
Grundlast im Haushalt nein
Wärmepumpe nein
Wallbox / E-Auto-Ladung nein
Ladung des Hausspeichers nein
Einspeisung ins öffentliche Netz ja

Grundlage: § 9 Abs. 2b S. 1 EEG 2027 („am Verknüpfungspunkt mit dem Netz").

Die Konsequenz ist unbequem für die verbreitete Reflexreaktion: Wer aus Angst vor der Kappung kWp streicht, verkleinert die Erzeugung – während die Grenze gar nicht dort ansetzt. Richtig ist die umgekehrte Bewegung: die Abnahme hinter dem Zählpunkt vergrößern.

Wen die Kappung trifft – und wen nicht

Der Begriff „Solaranlage des zweiten Segments" klingt technisch, meint aber genau das, was auf Einfamilienhäusern steht: § 3 Nr. 41b EEG 2027 definiert ihn als „jede Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand und jede Solaranlage, die nach den Anforderungen nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a errichten worden ist" (Schreibfehler im Entwurf). Der zweite Halbsatz zieht die sogenannten Garten-PV-Anlagen in dieselbe Kategorie. Dach-, Fassaden- und Gebäude-PV fallen also praktisch vollständig darunter. Die Leistungsgrenze verläuft bei weniger als 100 Kilowatt; ab 100 kW greift § 9 Abs. 2b nicht, dort gelten die Fernsteuerungspflichten nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1.

Ausnahme 1: Steckersolargeräte

§ 9 Abs. 2b S. 2 nimmt Steckersolargeräte ausdrücklich aus: Satz 1 „ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung der Solaranlage oder der Solaranlagen von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden". Alle drei Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Die 800-VA-Grenze bleibt unverändert – ein Balkonkraftwerk ist nicht betroffen.

Ausnahme 2: Nulleinspeiser

§ 9 Abs. 2b S. 1 adressiert nur Betreiber, „die Strom in das Netz einspeisen". Die Begründung bestätigt: „Auch diese Regelung findet aber nicht auf sogenannte Nulleinspeiseanlagen Anwendung." Der Entwurf baut diesen Pfad bewusst aus – es würden „Hürden für sog. Nulleinspeiseanlagen abgebaut, die sich dazu entscheiden keinen Überschussstrom in die Netze einzuspeisen". Nulleinspeiser sind zusätzlich nach § 29 Abs. 5 S. 1 MsbG nicht verpflichtend mit Steuerungstechnik auszustatten. Was der Weg praktisch bedeutet, steht im Ratgeber zur Nulleinspeisung bei Photovoltaik.

Sonderfall Anlagenzusammenfassung

Weil nach § 3 Nr. 1 EEG bei Solaranlagen streng genommen jedes Modul eine eigene Anlage ist, braucht die 100-kW-Schwelle eine Sonderregel. Der neue § 9 Abs. 3a fasst mehrere Solaranlagen „ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung nach Absatz 2b" zusammen – und nur, wenn sie „von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden". Offen bleibt damit, wie eine spätere Erweiterung einer Bestandsanlage nach 2027 behandelt wird. Diese Frage gehört zu Ihrem Fachbetrieb beziehungsweise in eine Rechtsberatung.

Was die Kappung kostet: die Modellrechnung des Solar Cluster BW

Für die Größenordnung gibt es eine belastbare Rechnung. Das Solar Cluster Baden-Württemberg hat für eine volleinspeisende 10-kW-Südanlage drei Szenarien verglichen.

Szenario Einspeisung Erlös rechnerischer Marktwert
ohne jede Begrenzung 12.287 kWh
starre 50-%-Grenze 10.529 kWh 545 €/a 5,18 ct/kWh
dynamische Abregelung auf null, nur bei negativen Börsenpreisen 9.482 kWh 646 €/a 6,81 ct/kWh (Süd), 7,04 ct/kWh (Ost-West)

Quelle: Solarserver, 28.07.2026, Modellrechnung Solar Cluster Baden-Württemberg.

Daraus ergibt sich – als eigene Rechnung, nicht als Zitat der Quelle – die Kernzahl dieses Artikels: Die starre 50-%-Grenze schneidet 1.758 kWh pro Jahr ab (12.287 − 10.529), also rund 14,3 % der Einspeisung. Die Quelle selbst rundet diesen Rückgang auf „15 Prozent".

Wichtige Einordnung: Die 12.287 kWh entsprechen etwa 1.229 kWh je kWp – ein Volleinspeisungsszenario mit sehr geringem Eigenverbrauch. Annahmen zu Eigenverbrauch, Standort und Preisjahr weist die Quelle nicht aus. Die Rechnung taugt als Größenordnung für den Kappungseffekt, nicht als Prognose für Ihre Überschussanlage und nicht als Bundesdurchschnitt.

Weniger Kilowattstunden, mehr Geld

Die interessanteste Zeile ist die letzte. Die dynamische Abregelung speist mit 9.482 kWh weniger ein als die starre Kappung mit 10.529 kWh – und bringt trotzdem mehr Geld: 646 € statt 545 €. Die Differenz von 101 €/a (646 − 545, eigene Rechnung) geht zulasten der starren Regel, die nicht fragt, was der Strom im Moment wert ist: Sie kappt an jedem sonnigen Mittag, auch bei hohem Börsenpreis.

Was die Kappung eigentlich nicht leistet

Daran misst sich das Instrument. Erklärtes Ziel ist es, Einspeisung in Zeiten negativer Strompreise zu vermeiden. Das gelingt laut Modellrechnung nur teilweise: „Die feste 50-Prozent-Begrenzung reduziert zwar Einspeisespitzen, senkt die Einspeisung bei negativen Strompreisen aber nur begrenzt" – in den Negativpreis-Zeiträumen sinkt die Einspeisung lediglich um 24 % (von 2.805 auf 2.131 kWh). Der überwiegende Teil der abgeschnittenen 1.758 kWh fällt also in Stunden, in denen der Strom einen Wert gehabt hätte. Ein sachliches Argument, das im parlamentarischen Verfahren eine Rolle spielen dürfte.

Der Doppelschlag: Kappung trifft auf niedrigere Vergütung

Die 50-%-Grenze wirkt nicht allein. Für Neuanlagen ab 2027 verändert sich gleichzeitig, was der Strom einbringt, der noch eingespeist werden darf.

Inbetriebnahme bis 31.12.2026 Inbetriebnahme ab 01.01.2027 (geplant)
Einspeisegrenze 60 % bis Smart Meter + Testung, danach frei dauerhaft 50 %, Gebäude-PV < 100 kW
Vergütung Überschuss ≤ 10 kWp 7,78 ct/kWh (bis 31.07.2026) anzulegender Wert 6,2 ct/kWh; in der Übergangszahlung 6,2 − 1 = 5,2 ct/kWh (eigene Rechnung)
Vergütung Volleinspeisung ≤ 10 kWp 12,34 ct/kWh (bis 31.07.2026) Volleinspeisungsbonus ersatzlos gestrichen
Dauer der Zusage volle Laufzeit (§ 100 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) „bis zum 36. auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonat" (§ 25 Abs. 2)
Zugang gestaffelt: 2027 < 50 kW, 2028 < 25 kW, 2029 und 2030 < 7 kW (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
Smart-Meter-Pflicht ab > 7 kW ab > 2 kW (MsbG § 29 Abs. 1 Nr. 2 lit. b)

Quellen: Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze für die aktuellen Sätze; BMWE-Regierungsentwurf EEG 2027 für die geplanten Werte.

Drei Punkte, die häufig falsch wiedergegeben werden:

  1. Die 5,2 ct/kWh stehen nirgends wörtlich im Gesetz. § 48 Abs. 1 nennt 6,2 ct als einheitlichen anzulegenden Wert; § 53 Abs. 1 regelt, dass „von den anzulegenden Werten 1 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen sind". 6,2 − 1 = 5,2 ct ist unsere Rechnung.
  2. Die Übergangszahlung gilt 2027 bis 50 kW, nicht bis 25 kW. Die 25-kW-Grenze greift erst für Inbetriebnahmen im Jahr 2028.
  3. Es gibt keine „Direktvermarktungspflicht ab 50 oder 100 kW". Die 100-kW-Grenze in § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 betrifft nur die unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber, bei der sich der Anspruch „auf null" verringert. Die Marktprämie setzt nach § 20 S. 1 mindestens 25 kW voraus, der Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh nach § 50c dagegen weniger als 25 kW – längstens 48 Monate. Ab 01.08.2027 sinkt der anzulegende Wert alle sechs Monate um 1 %.

Details in den Ratgebern zur PV-Übergangsvergütung 2027 und zu den Einspeisevergütungssätzen 2026. Die Frist am 31.12.2026 ist deshalb nicht „ein bisschen mehr Vergütung" – sie trennt zwei Anlagenkonzepte.

Was das für die Planung bedeutet: nicht kleiner, sondern anders

Der Gesetzgeber sagt selbst, welche Reaktion er erwartet. In der Begründung zu § 9 Abs. 2b heißt es: „Hierdurch soll der Anreiz zur Investition in Speicher gestärkt werden, um die Strommengen von Solaranlagen in der Mittagszeit, die nicht mehr in das Stromnetz eingespeist werden können, aufzunehmen und am Abend wieder einzuspeisen." Noch klarer der Allgemeine Teil: „Insbesondere für Solaranlagen soll es daher der Regelfall sein, dass diese von Beginn an gemeinsam mit einem Speicher errichtet werden. Dieses Gesetz sieht hierfür unter anderem vor, dass kleine und mittlere PV-Dachanlagen künftig dauerhaft einer Kappung ihrer Einspeisespitzen auf fünfzig Prozent ihrer installierten Leistung unterliegen." (BMWE, Regierungsentwurf EEG 2027)

Der Speicher hilft – aber nicht vollständig

Hier muss man ehrlich bleiben. Das Solar Cluster BW benennt die Grenze präzise: „Eine Batterie kann zwar überschüssigen Strom zwischenspeichern, verhindert aber nicht, dass die Solaranlage auch unterhalb der 50-Prozent-Grenze weiter einspeist." An einem sonnigen Junitag ist der Speicher irgendwann voll, die Grenze bleibt. Ein Speicher verschiebt den Konflikt, er beseitigt ihn nicht.

Die abzupuffernde Menge liegt in der Modellrechnung bei 1.758 kWh im Jahr und fällt konzentriert auf Sommermittage. Eine seriöse kWh-Empfehlung folgt daraus nicht – sie muss aus Lastprofil, Anlagengröße und geplanten Verbrauchern kommen. Die Dimensionierungslogik behandelt der Ratgeber zur Speichergröße bei der 50-%-Kappung.

Bei der Speicherwahl zählt Effizienz mehr als früher

Wird der Speicher vom Zusatz zur Kernkomponente, verschiebt sich der Blick bei der Auswahl. Die HTW Berlin hat in der Stromspeicher-Inspektion 2026 zwölf Systeme von zehn Herstellern untersucht. Zwischen dem besten und dem schwächsten System liegen rund 200 € Kostenunterschied pro Jahr – unter anderem, weil der Standby-Verbrauch zwischen 4 W und 64 W schwankt. Als Einzelbefund: Der Hybridwechselrichter Fox ESS PQ-H3-Ultra-10.0 erreicht in Kombination mit der Batterie EQ3300-5 desselben Herstellers in der Leistungsklasse 10 kW einen System Performance Index von 97 % (HTW Berlin, Stromspeicher-Inspektion 2026).

Preislich liegen Heim-Stromspeicher bei rund 270–440 €/kWh, im Schnitt etwa 315 €/kWh – seit 2023 rund 35 % günstiger, für die nächsten Jahre werden weitere 5–15 % erwartet. Ein Argument fürs Nachrüsten; wer die Kappung von Anfang an abpuffern will, braucht den Speicher zur Inbetriebnahme.

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Die Frist: Inbetriebnahme bis 31.12.2026

Maßgeblich ist das geplante Inkrafttreten nach Art. 7 Satz 1: „Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft." Der Bestandsschutz knüpft in § 100 Abs. 1 Nr. 1 lit. a an Anlagen an, „die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind" – für diese sind weiter „die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden".

Praktisch heißt das: Inbetriebnahme spätestens am 31.12.2026. Nicht Bestellung, nicht Vertragsunterschrift, nicht Netzanmeldung. Was dafür erforderlich ist, behandelt der Ratgeber zum PV-Inbetriebnahme-Stichtag 31.12.2026. Ob Ihr Zeitplan diesen Termin trägt, kann nur Ihr Fachbetrieb beurteilen – individuelle Fristen- und Vertragsfragen sind Rechtsberatung.

Wer den Stichtag einhält, sichert nach heutigem Stand:

  • keine dauerhafte 50-%-Kappung – es bleibt bei der 60-%-Regel, die mit Smart Meter und erfolgreicher Testung endet,
  • die aktuellen Sätze über die volle Laufzeit – bis 31.07.2026 sind das 7,78 ct/kWh Überschuss bzw. 12,34 ct/kWh Volleinspeisung bei Anlagen bis 10 kWp,
  • die Option Volleinspeisung, deren Bonus für Neuanlagen ab 2027 ersatzlos entfällt.

Am 01.08.2026 greift der halbjährliche Degressionsschritt von 1 %. Daraus ergeben sich rechnerisch etwa 7,70 ct/kWh Überschuss und 12,22 ct/kWh Volleinspeisung – eigene Ableitung; die amtlichen Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur.

Der ehrliche Gegen-Spin

Aus der Frist reine Torschlusspanik zu machen, wäre unseriös. Drei Punkte gehören dazu.

Modulpreise steigen. 2026 bewegen sich die Modulpreise von rund 0,10 auf etwa 0,15 €/Wp nach oben. Wer die Frist nutzen will, kauft in einen steigenden, nicht in einen fallenden Modulmarkt. Die Behauptung, PV werde einfach immer billiger, trifft für 2026 nicht zu – bei Speichern gilt das Gegenteil.

Installateurskapazität ist endlich. Ein Stichtag, den viele gleichzeitig anpeilen, erzeugt Engpässe bei Handwerk und Netzbetreiber-Terminen.

Der Stichtag ist keine Alles-oder-nichts-Grenze. Wer 2026 nicht mehr schafft, braucht keine Panik, sondern eine andere Planung: Eigenverbrauch statt Einspeiseerlös. Jede Kilowattstunde, die vor dem Verknüpfungspunkt bleibt, ist von der Kappung unberührt und ersetzt Netzstrom zu deutlich höherem Wert als 5,2 ct. Unverändert bleibt der Umsatzsteuervorteil: 0 % Umsatzsteuer auf PV und Speicher bis 30 kWp, ohne gesetzliches Ablaufdatum – kein Vorteil also, den man 2026 „noch mitnehmen" müsste.

Verfahrensstand: was noch offen ist

Alles Beschriebene steht in einem Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 29.07.2026 beschlossen hat: „Die Novelle des EEG und das Netzanschlusspaket des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wurden heute im Kabinett verabschiedet." (BMWE, Pressemitteilung 29.07.2026) Das parlamentarische Verfahren im Bundestag beginnt ab September 2026. Bis dahin ist Bewegung möglich: Die beihilferechtliche Genehmigung läuft zum Jahresende aus, aus SPD und BSW kommen Änderungsforderungen, und die Bundesnetzagentur darf nach § 85 Abs. 2 Nr. 2a verlängern. Zahlen und Grenzwerte können sich also noch ändern.

Bemerkenswert: Die Regierung sieht selbst keinen relevanten Mehraufwand. Im Abschnitt „Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft" heißt es, es entstehe „kein zusätzlicher nennenswerter Erfüllungsaufwand für die betroffenen neuen Solaranlagen des zweiten Segments". Technisch stimmt das – es kostet nichts, einen Wechselrichter auf 50 statt 60 % zu parametrieren. Den wirtschaftlichen Effekt der abgeschnittenen Kilowattstunden erfasst diese Betrachtung nicht.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt das 50-%-Einspeiselimit auch für meine bestehende Photovoltaikanlage?

Nein. Die Gesetzesbegründung sagt wörtlich: „§ 9 Absatz 2b EEG 2027 findet nur auf Neuanlagen Anwendung." § 100 Abs. 1 Nr. 1 lit. a stellt Anlagen, „die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind", unter das am 31.12.2026 geltende Recht. Auch das BMWE betont: „Bestandsanlagen sind aber geschützt. Sie behalten ihre zugesicherte Förderung für die gesamte Laufzeit." Maßgeblich ist die Inbetriebnahme, nicht Bestellung, Vertrag oder Netzanmeldung.

50 % oder 60 % – welche Regel gilt für meine Anlage?

Beide existieren im Entwurf nebeneinander. Die 60-%-Kappung (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG 2027 für Anlagen unter 25 kW, Nr. 2 lit. b für 25 bis unter 100 kW ohne Direktvermarktung) gilt nach dem Einleitungssatz nur „Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen … und bis zur erstmaligen erfolgreichen Testung" – sie endet also. Die 50-%-Kappung nach § 9 Abs. 2b trifft nur neue Gebäude-PV unter 100 kW, dafür „dauerhaft und unabhängig vom Einbau eines intelligentem Messsystems und der Veräußerungsform".

Bedeutet das 50-%-Limit, dass ich die Hälfte meines Solarstroms verliere?

Nein. Begrenzt wird die Einspeiseleistung am Verknüpfungspunkt auf 50 % der installierten Leistung – bei 10 kWp also maximal 5 kW ins Netz –, nicht die Jahresenergie. Eigenverbrauch und Speicherladung zählen nicht mit. Die Größenordnung zeigt die Modellrechnung des Solar Cluster Baden-Württemberg für eine volleinspeisende 10-kW-Südanlage: 12.287 kWh ohne Begrenzung, 10.529 kWh mit starrer 50-%-Grenze – rund 1.758 kWh weniger Einspeisung (Differenz eigene Rechnung) bei 545 € Erlös im Jahr.

Was bringt ein Speicher gegen die 50-%-Kappung – und wie groß muss er sein?

Der Speicher ist die vom Gesetzgeber gewollte Antwort: Er soll die Mittagsmengen aufnehmen und „am Abend wieder einzuspeisen". Seine Grenze benennt das Solar Cluster BW deutlich: „Eine Batterie kann zwar überschüssigen Strom zwischenspeichern, verhindert aber nicht, dass die Solaranlage auch unterhalb der 50-Prozent-Grenze weiter einspeist." Die abzupuffernde Menge liegt in der Modellrechnung bei 1.758 kWh im Jahr, konzentriert auf Sommermittage. Eine konkrete kWh-Zahl muss aus Verbrauchsprofil und Anlagengröße kommen; Speicherpreise liegen bei rund 270–440 €/kWh.

Ist ein Balkonkraftwerk von der 50-%-Grenze betroffen?

Nein. § 9 Abs. 2b S. 2 nimmt „Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung der Solaranlage oder der Solaranlagen von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden" ausdrücklich aus. Die 800-VA-Grenze bleibt unverändert. Ebenfalls ausgenommen sind Nulleinspeiseanlagen – die Regel adressiert nur Betreiber, „die Strom in das Netz einspeisen".

Hilft ein Smart Meter oder die Direktvermarktung, die 50-%-Grenze loszuwerden?

Nein, und darin liegt der Unterschied zur 60-%-Regel. § 9 Abs. 2b begrenzt „dauerhaft und unabhängig vom Einbau eines intelligentem Messsystems und der Veräußerungsform". Die Begründung stellt fest, dass die Kappung erstmals auch Gebäude-PV trifft, „die der Direktvermarktung zugeordnet sind" – und dass nach dem Smart-Meter-Einbau alle Anlagen frei werden, „mit Ausnahme von kleinen PV-Dachanlagen". Der Smart Meter kommt trotzdem: Die Pflicht sinkt von „mehr als 7 Kilowatt" auf „mehr als 2 Kilowatt".

Bis wann muss die Anlage in Betrieb sein, um die 50-%-Kappung zu vermeiden?

Nach heutigem Entwurfsstand bis spätestens 31.12.2026. Art. 7 Satz 1 sieht das Inkrafttreten am 01.01.2027 vor, § 100 Abs. 1 Nr. 1 lit. a knüpft den Bestandsschutz an eine Inbetriebnahme „vor dem 1. Januar 2027". Wer das schafft, behält zusätzlich die heutigen Sätze über die volle Laufzeit – bis 31.07.2026 sind das 7,78 ct/kWh Überschuss bei Anlagen bis 10 kWp bzw. 12,34 ct/kWh Volleinspeisung. Wichtig: Es handelt sich um einen Regierungsentwurf, nicht um geltendes Recht.

Sollte ich meine Anlage wegen der 50-%-Kappung kleiner planen?

Das wäre der naheliegende, aber falsche Reflex. Die Kappung setzt am Verknüpfungspunkt an, nicht an der Modulleistung – Eigenverbrauch, Wärmepumpe, Wallbox und Speicherladung laufen nicht gegen die Grenze. Der Gesetzgeber will keine kleineren Anlagen, sondern Anlagen mit Speicher: „Insbesondere für Solaranlagen soll es daher der Regelfall sein, dass diese von Beginn an gemeinsam mit einem Speicher errichtet werden."

Nächster Schritt: Prüfen, was Ihr Dach und Ihr Verbrauch tragen

Die 50-%-Kappung verschiebt die entscheidende Frage von „Wie viel kann mein Dach einspeisen?" zu „Wie viel kann mein Haus selbst verbrauchen?". Das beantwortet keine Pauschalformel: Es hängt an Dachfläche und Ausrichtung, an Ihrem Lastprofil, an vorhandenen oder geplanten Verbrauchern wie Wärmepumpe und Wallbox – und daran, ob der Stichtag 31.12.2026 in Ihrem Fall realistisch erreichbar ist.

Die Gebäudeanalyse von reduco setzt genau dort an: Sie ordnet Dach, Verbrauch und Sanierungsstand zusammen ein, statt eine Anlagengröße aus dem Jahresstromverbrauch zu schätzen. Auf dieser Basis lassen sich Angebote von Fachbetrieben vergleichen, die dieselbe Ausgangslage bewerten – inklusive der Frage, ob Speicher, Eigenverbrauch oder Nulleinspeisung für Ihr Gebäude der tragfähigere Weg ist.

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