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PV-Inbetriebnahme Stichtag 31.12.2026: was rechtlich zählt

Der EEG-Bestandsschutz hängt an einem Datum: Inbetriebnahme vor dem 1.1.2027. § 3 Nr. 30 EEG nennt weder Zählertausch noch MaStR – so sichern Sie 20 Jahre ab.

Neu montierte Photovoltaikanlage auf einem Satteldach kurz vor der Inbetriebnahme

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Datum entscheidet: Nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EEG 2027 (Regierungsentwurf) gilt für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden, das EEG in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung – also 20 Jahre plus Restjahr feste Vergütung (§ 25 Abs. 1 EEG 2023).
  • Die Definition ist rein technisch: § 3 Nr. 30 EEG nennt die „erstmalige Inbetriebsetzung … nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft" – weder Zählertausch, noch MaStR-Registrierung, noch Netzanschlussvertrag, noch die erste Netzeinspeisung.
  • Die Novelle tastet die Definition nicht an: Der Kabinettsentwurf ändert § 3 EEG in den Nummern 3, 5a, 7, 28, 29a, 31a, 34, 38, 41b, 43, 43c und 46a – Nummer 30 ist nicht dabei.
  • Was auf dem Spiel steht: 7,78 ct/kWh (Überschuss, bis 10 kWp, Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026) über 20 Jahre gegen rund 5,2 ct/kWh (6,2 ct minus 1 ct, eigene Rechnung) über nur 36 Monate.
  • Die MaStR-Registrierung kippt den Stichtag nicht: Sie muss nach § 5 Abs. 5 MaStRV innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen. Versäumnis kostet Geld (§ 52 EEG), verschiebt aber kein Datum.
  • Einordnung: Der Entwurf wurde am 29. Juli 2026 vom Kabinett beschlossen, das parlamentarische Verfahren beginnt ab September 2026 – geplantes, nicht geltendes Recht.

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Über den PV-Stichtag steht meist nur ein Satz: „Inbetriebnahme bis 31.12.2026." Was juristisch hinter dem Wort „Inbetriebnahme" steckt, bleibt offen – und genau daran entscheidet sich, ob eine Anlage, die im Dezember 2026 fertig auf dem Dach liegt, aber erst im Februar 2027 einen neuen Zähler bekommt, unter den Bestandsschutz fällt. Dieser Artikel klärt nur diese Frage: Wann gilt eine Photovoltaikanlage rechtlich als in Betrieb genommen? Ob sich die Anlage rechnet, klärt der Ratgeber zu Photovoltaik noch 2026 installieren; wie lange Lieferung und Montage dauern, die Analyse zur Photovoltaik-Lieferzeit und Installation 2026.

Der Hebel ist erheblich. Die Bundesnetzagentur weist für Gebäude-Solaranlagen bis 10 kWp bei Inbetriebnahme vom 1. Februar bis 31. Juli 2026 anzulegende Werte von 7,78 ct/kWh (Überschusseinspeisung) und 12,34 ct/kWh (Volleinspeisung) aus; zum 1. August 2026 sinken sie um 1 Prozent (Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze). Der bei Inbetriebnahme geltende Satz wird eingefroren und gilt für die gesamte Laufzeit. Was der Kabinettsentwurf für Neuanlagen ab 2027 vorsieht, fasst der Überblick zur EEG-Novelle 2027 und ihren PV-Änderungen zusammen.

Was für den Inbetriebnahmezeitpunkt zählt – und was nicht

Die Übersicht ordnet jeden Vorgang, der im Praxisgespräch mit „Inbetriebnahme" verwechselt wird, der Norm zu, die ihn tatsächlich regelt.

Vorgang Entscheidet über den Zeitpunkt? Maßgebliche Norm
Erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft Ja – das ist die gesetzliche Definition § 3 Nr. 30 EEG
Feste, dauerhafte Installation am vorgesehenen Ort samt Zubehör für die Wechselstromerzeugung Ja – Voraussetzung der Betriebsbereitschaft § 3 Nr. 30 EEG
Zählertausch bzw. Einbau eines intelligenten Messsystems Im Wortlaut nicht genannt §§ 29, 34 MsbG (Messstellenbetrieb)
Registrierung im Marktstammdatenregister Nein – Frist läuft erst einen Monat nach der Inbetriebnahme § 5 Abs. 5 S. 1 MaStRV
Netzanschlussvertrag oder Zusage des Netzbetreibers Im Wortlaut nicht genannt § 8 EEG (Anschlusspflicht)
Erste Einspeisung in das Netz des Netzbetreibers Im Wortlaut nicht genannt; das MaStR stellt auf das Hausnetz ab § 3 Nr. 30 EEG, MaStR-Hilfe
Erste Abschlagszahlung oder Endabrechnung Nein – Fälligkeit und Abschläge sind getrennt geregelt § 26 EEG 2023 (im Entwurf: § 26 EEG 2027)
Späterer Austausch von Modulen oder Wechselrichter Nein – ändert den Zeitpunkt ausdrücklich nicht § 3 Nr. 30 EEG

Quellen: EEG 2023 §§ 3, 8, 26 und MaStRV § 5 (gesetze-im-internet.de), BMWE-Regierungsentwurf vom 29.07.2026, Hilfe/FAQ des Marktstammdatenregisters (Bundesnetzagentur).

§ 3 Nr. 30 EEG: die einzige Definition, die zählt

Der Wortlaut

§ 3 Nr. 30 EEG definiert die „Inbetriebnahme" wörtlich als

„die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme"

(EEG 2023 § 3 Nr. 30, gesetze-im-internet.de)

Drei Tatbestandsmerkmale, mehr nicht: erstmalige Inbetriebsetzung, ausschließlich mit erneuerbaren Energien, nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Diese Betriebsbereitschaft definiert der zweite Halbsatz selbst. Bei einer Dachanlage heißt das: Module montiert, verkabelt, Wechselrichter angeschlossen und funktionsfähig.

Was der Wortlaut gerade nicht verlangt

Auffällig ist, was fehlt: kein Zähler, keine Netzeinspeisung, kein Netzanschlussvertrag, keine Registrierung. Für jeden dieser Vorgänge existiert eine eigene Norm an anderer Stelle – § 5 MaStRV für die Registrierung, §§ 29 und 34 MsbG für den Messstellenbetrieb, § 8 EEG für den Netzanschluss, § 26 EEG für die Fälligkeit. Der Gesetzgeber hat die Inbetriebnahme also als technischen Zustand definiert, nicht als administrativen Meilenstein.

Gestützt wird das durch das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur selbst. Dort heißt es zu Steckersolargeräten: „Im Fall von Balkonkraftwerken ist die erstmalige Inbetriebnahme der Einheit der Zeitpunkt, zu dem die Anlage das erste Mal Wechselstrom in das Hausnetz einspeist." (Marktstammdatenregister, Hilfe/FAQ) Bemerkenswert ist die Formulierung „in das Hausnetz" – nicht „in das Netz des Netzbetreibers".

Hier die notwendige Relativierung: Diese Passage ist ausdrücklich zu Steckersolargeräten formuliert; sie auf Dachanlagen zu übertragen, ist eine Auslegung – keine amtliche Festlegung. Auch die daraus abgeleitete These, eine Zählersetzung dürfe ins Jahr 2027 rutschen, ohne den Bestandsschutz zu gefährden, bleibt gegenüber der Praxis einzelner Netzbetreiber Auslegung. Es gibt keinen Automatismus, hier wird keine Rechtsprechung zitiert, und ob ein Netzbetreiber das Inbetriebnahmedatum des Fachbetriebs übernimmt, ist im Einzelfall vorab schriftlich zu klären. Dieser Artikel erklärt Normen, er ersetzt keine rechtliche Prüfung.

Die Definition bleibt auch im EEG 2027 unverändert

Ein Detail macht den Stichtag berechenbar: Der Kabinettsentwurf ändert § 3 EEG nur in den Nummern 3, 5a (neu), 7, 28, 29a, 31a (neu), 34, 38, 41b, 43, 43c und 46a (Artikel 1 Nummer 4 lit. a–l). Nummer 30 ist nicht enthalten. Die Definition gilt im geplanten EEG 2027 unverändert weiter – der Stichtag wird nach demselben Maßstab gemessen, der heute schon gilt.

Der Stichtag: § 100 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EEG 2027

Der Bestandsschutz hängt an genau einem Tatbestand. § 100 Abs. 1 EEG 2027 lautet im Entwurf:

„Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden 1. für Strom aus Anlagen, a) die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind, …"

Die amtliche Begründung wird deutlicher: „Nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2027 gelten als Bestandsanlagen solche Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden." (BMWE, Regierungsentwurf EEG-Novelle) Politisch formuliert das Ministerium es so: „Bestandsanlagen sind aber geschützt. Sie behalten ihre zugesicherte Förderung für die gesamte Laufzeit." (BMWE-Pressemitteilung vom 29.07.2026)

Was der Bestandsschutz wert ist

Für Bestandsanlagen bleibt § 25 Abs. 1 EEG 2023 maßgeblich: Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge „sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen"; ist der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt, „verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung"; Fristbeginn ist „der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage". Der Entwurf behält die 20-Jahres-Dauer in § 25 Abs. 1 EEG 2027 bei, zählt dort aber „Marktprämien, Refinanzierungsbeiträge, unentgeltliche Abnahmen oder Mieterstromzuschläge" auf – die Einspeisevergütung kommt im neuen Recht schlicht nicht mehr vor. Als eigene Rechnung, kein Gesetzeszitat: Wer im Dezember 2026 in Betrieb nimmt, hat einen Vergütungsanspruch bis zum 31. Dezember 2046 – 20 volle Jahre plus die Restmonate des Jahres 2026.

Was der Bestandsschutz nicht bedeutet

§ 100 Abs. 1 gilt nur, „soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt". Es gibt Ausnahmen – etwa § 100 Abs. 2 zur finanziellen Beteiligung nach § 6, Abs. 3 zu Direktvermarktungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2026 angepasst oder neu geschlossen werden, und Abs. 7 zu Abschlägen und Endabrechnungen nach dem 31. Dezember 2026 (dann gilt § 26 Abs. 3 EEG 2027). Präzise heißt es also nicht „für Bestandsanlagen ändert sich nichts", sondern: Der Vergütungsanspruch nach bisherigem Recht bleibt, einzelne Vorschriften des neuen Gesetzes gelten nach § 100 Abs. 2 ff. auch für Bestandsanlagen.

Was der Stichtag in Euro und Regelwerk bedeutet

Alle Angaben in der rechten Spalte beziehen sich auf den am 29. Juli 2026 vom Kabinett beschlossenen Regierungsentwurf – geplantes, nicht geltendes Recht.

Kriterium Inbetriebnahme bis 31.12.2026 Inbetriebnahme 2027 (Entwurf)
Vergütungsform feste Einspeisevergütung nach bisherigem Recht keine feste Vergütung; befristete Übergangszahlung (§ 21, § 53)
Höhe 7,78 ct/kWh Überschuss bzw. 12,34 ct/kWh Volleinspeisung (bis 10 kWp, IBN 01.02.–31.07.2026), ab 01.08.2026 −1 % anzulegender Wert 6,2 ct minus 1 ct = rund 5,2 ct/kWh (eigene Rechnung)
Dauer 20 Jahre plus Restjahr (§ 25 Abs. 1 EEG 2023) bis Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats (§ 25 Abs. 2)
Zugang nach Leistung keine Staffelung 2027 unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 und 2030 unter 7 kW, ab 2031 kein Anspruch (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1)
Einspeisebegrenzung 50-%-Kappung des Entwurfs greift nicht (nur Neuanlagen) dauerhaft 50 % der installierten Leistung, smart-meter-unabhängig, Gebäude-PV unter 100 kW (§ 9 Abs. 2b)
Smart-Meter-Pflicht ab mehr als 7 kW (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG) ab mehr als 2 kW; Regierungsannahme 50 €/a iMSys + 50 €/a Steuerbox
Volleinspeisungsbonus vorhanden (Volleinspeisungssatz 12,34 ct/kWh bis 10 kWp) ersatzlos gestrichen
Direktvermarktungsbonus 1,5 ct/kWh, nur unter 25 kW, längstens 48 Monate (§ 50c)

Quellen: Bundesnetzagentur (Fördersätze), EEG 2023 § 25 und MsbG § 29 (gesetze-im-internet.de), BMWE-Regierungsentwurf vom 29.07.2026 (§§ 9, 21, 25, 48, 50c, 53 EEG 2027).

Den entscheidenden Unterschied benennt der Entwurf selbst: „eine kürzere Förderdauer von lediglich 3 Jahre (§ 25 Absatz 2 EEG 2027) statt 20 Jahren (§ 25 Absatz 1 EEG 2023)". Das ist der eigentliche Hebel – nicht die Differenz zwischen 7,78 und 5,2 ct.

Der unterschätzte zweite Effekt: die 50-%-Kappung

§ 9 Abs. 2b EEG 2027 verpflichtet Betreiber von Solaranlagen des zweiten Segments unter 100 kW, die ins Netz einspeisen, „am Verknüpfungspunkt mit dem Netz die Wirkleistungseinspeisung dauerhaft und unabhängig vom Einbau eines intelligentem Messsystems und der Veräußerungsform auf maximal 50 Prozent der installierten Leistung … [zu] begrenzen"; ausgenommen sind Steckersolargeräte bis 2 kW Modulleistung und 800 VA. Die Begründung stellt klar: „§ 9 Absatz 2b EEG 2027 findet nur auf Neuanlagen Anwendung."

Zwei Abgrenzungen, die regelmäßig vermischt werden. Erstens: Diese dauerhafte, smart-meter-unabhängige 50-%-Kappung ist nicht die 60-%-Regel des Solarspitzengesetzes (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG), die nur bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems gilt. Zweitens: Sie trifft nur Neuanlagen. Das Solar Cluster Baden-Württemberg hat für eine 10-kW-Süddachanlage modelliert: ohne Begrenzung 12.287 kWh Einspeisung im Jahr, mit starrer 50-%-Grenze 10.529 kWh bzw. 545 €/Jahr, mit dynamischer Abregelung 9.482 kWh bzw. 646 €/Jahr (Solar Cluster BW, zitiert bei Solarserver).

Praxisfall 1: Der Netzbetreiber setzt den Zähler erst 2027

Daran hängt der Stichtag in der Realität: Die Anlage ist im Dezember 2026 fertig und läuft – der Zählerwechsel steht aber erst für Februar 2027 im Kalender des Messstellenbetreibers. Die normative Ausgangslage: § 3 Nr. 30 EEG nennt den Zähler nicht als Voraussetzung, das Marktstammdatenregister stellt auf die erste Wechselstromeinspeisung „in das Hausnetz" ab. Und § 26 EEG 2023 – für eine 2026 in Betrieb genommene Anlage die maßgebliche Fassung – trennt Geldfluss und Inbetriebnahmezeitpunkt: Nach Abs. 1 sind monatlich Abschläge zu leisten, nach Abs. 2 wird der Anspruch fällig, „sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 Absatz 1 erfüllt hat". Der Entwurf ordnet dieselben Regelungen in § 26 EEG 2027 nur anders (Abs. 1 Fälligkeit, Abs. 2 Abschläge). Dass Geld erst 2027 fließt, verschiebt also kein Inbetriebnahmedatum.

Zum zweiten Mal die notwendige Relativierung: Daraus folgt kein Anspruch darauf, dass ein Netzbetreiber ein Dezember-2026-Datum akzeptiert. Es existiert kein Automatismus. Ob der Netzbetreiber das vom Fachbetrieb protokollierte Datum übernimmt, ist im Einzelfall vorab schriftlich zu klären – idealerweise bevor die Montage beginnt; bei Streit gehört der Fall anwaltlich geprüft. Und der netzparallele Betrieb setzt die technischen Anschlussregeln voraus: Nach § 13 NAV dürfen Arbeiten an der elektrischen Anlage nur vom Netzbetreiber oder durch „ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen" ausgeführt werden. Eine Inbetriebsetzung am Netzbetreiber vorbei ist keine Option.

Wer setzt eigentlich in Betrieb?

§ 14 NAV verteilt die Rollen: Der Netzbetreiber führt die Inbetriebsetzung bis zur Trennvorrichtung durch und kann diese Aufgabe mit seiner Zustimmung einem Installationsunternehmen übertragen; die Anlage dahinter wird vom Installationsunternehmen in Betrieb gesetzt (NAV §§ 13, 14, gesetze-im-internet.de). Hinter der Trennvorrichtung ist die Inbetriebsetzung damit ein Akt des eingetragenen Fachbetriebs; bis zur Trennvorrichtung wirkt der Netzbetreiber mit oder stimmt der Übertragung zu. Ein Verwaltungsakt ist sie in keinem Fall – und mit dem Zählertausch ist sie nicht identisch. Ablauf und Kosten vertieft der Ratgeber zu Zählerschrank und Zählertausch bei Photovoltaik.

Fristen, die für Sie arbeiten

Diese Fristen laufen auf der Gegenseite.

Frist Wen sie trifft Norm
Anschluss „unverzüglich" und vorrangig an der geeigneten, kürzesten Stelle Netzbetreiber § 8 Abs. 1 EEG
Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens „unverzüglich"; bleibt er bei Anlagen bis 30 kW länger als einen Monat aus, dürfen die Anlagen angeschlossen werden Netzbetreiber § 8 Abs. 5 EEG
Acht Wochen für Netzverträglichkeitsprüfung, Zeitplan, Kostenvoranschlag und technische Informationen – eine Genehmigungsfiktion sieht die Vorschrift nicht vor Netzbetreiber § 8 Abs. 6 EEG
Vier Wochen für die Mitteilung der Bezeichnungen von Einspeise-, Entnahme- und Messort, nachdem der Verknüpfungspunkt feststeht Netzbetreiber (geplant) § 8b EEG 2027 (Entwurf)
Vier Monate ab Beauftragung für die vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem Messstellenbetreiber § 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 MsbG
Ein Monat nach der Inbetriebnahme für die MaStR-Registrierung Anlagenbetreiber § 5 Abs. 5 S. 1 MaStRV

Quellen: EEG 2023 § 8, MsbG § 34, MaStRV § 5 (gesetze-im-internet.de); § 8b aus dem BMWE-Regierungsentwurf. Für Steckersolargeräte bis 2 kW / 800 VA gilt § 8 Abs. 5a EEG.

Der Anspruch aus § 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 MsbG ist das konkreteste Werkzeug, wenn der Zählerwechsel schleppt – er betrifft aber den Messstellenbetrieb, nicht das Inbetriebnahmedatum. Wer ihn nutzen will, muss früh beauftragen.

Praxisfall 2: Die MaStR-Registrierung ist nicht die Inbetriebnahme

§ 5 Abs. 5 S. 1 MaStRV ist eindeutig: Registrierungen „müssen im Fall von Einheiten und EEG-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen". Die Registrierung setzt eine bereits erfolgte Inbetriebnahme voraus – sie kann sie logisch nicht definieren. Eine Anlage, die am 20. Dezember 2026 in Betrieb genommen und erst im Januar 2027 registriert wird, ist rechtlich eine Anlage mit Inbetriebnahme 2026.

Folgenlos ist ein Versäumnis aber nicht: Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG müssen Betreiber eine Zahlung an den Netzbetreiber leisten, wenn sie die zur Registrierung erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt haben und auch keine Meldung nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG erfolgt ist. Sie beträgt nach Abs. 2 „10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat" und verringert sich auf 2 Euro, sobald die Pflicht erfüllt wird – rückwirkend bis zum Beginn des Verstoßes (§ 52 Abs. 3). Eigene Rechnung: bei 10 kWp 100 € pro Verstoßmonat, nach Nachholung rückwirkend 20 €. Unangenehm, aber kein Bestandsschutzverlust. Die saubere Reihenfolge von Netzanmeldung und Registrierung erklärt der Leitfaden zum Photovoltaik anmelden 2026.

Ihre Inbetriebnahme-Beweisakte

Angenommen, 2028 fragt ein Netzbetreiber nach: Woraus ergibt sich, dass die Anlage am 19. Dezember 2026 in Betrieb war? Aus § 3 Nr. 30 EEG und § 14 NAV lässt sich ableiten, was in die Akte gehört – als praktische Ableitung aus den Normen, keine gesetzliche Aufzählung:

  • Inbetriebnahme- beziehungsweise Übergabeprotokoll des eingetragenen Fachbetriebs, mit Datum und Uhrzeit.
  • Prüfprotokoll nach den einschlägigen Errichter-Normen.
  • Wechselrichter-Log oder Ertragsdaten mit dem ersten Erzeugungszeitpunkt – der objektivste Beleg.
  • Fotodokumentation der fertig montierten Anlage.
  • Bestätigung, dass das Installationsunternehmen im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragen ist (§ 13 NAV).
  • Anmeldeunterlagen zum Netzanschluss samt Eingangsbestätigung.

Wer diese sechs Punkte am Tag der Inbetriebnahme einsammelt, verlagert eine Beweisfrage aus dem Jahr 2028 in eine 20-Minuten-Aufgabe im Dezember 2026 – der pragmatischste und am häufigsten vergessene Teil des Themas.

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Praxisfall 3: Teil-Inbetriebnahme und Erweiterung nach dem Stichtag

Hier ist die Rechtslage am dünnsten, deshalb bewusst zurückhaltend. § 9 Abs. 3a EEG 2027 bestimmt: „Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung nach Absatz 2b als eine Anlage, wenn sie von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden." Die Zusammenfassung dient also allein der Leistungsermittlung für die 50-%-Kappung. Für die Teil-Inbetriebnahme heißt das zunächst nur: Eine 2026 in Betrieb genommene und eine 2027 ergänzte Teilanlage sind nicht „gleichzeitig" in Betrieb genommen. Was daraus für Bestandsschutz und Kappung folgt, ist im Entwurfsstadium nicht ausjudiziert und mit dem Netzbetreiber vorab zu klären.

Klar ist dagegen der Austauschfall: Nach § 3 Nr. 30 EEG führt „der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme … nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme". Ein 2030 getauschter Wechselrichter setzt den Bestandsschutz also nicht zurück.

Rückwärtsrechnung: bis wann muss der Auftrag raus?

Diese Zahlen sind Erfahrungswerte aus Marktrecherche, keine Zusage – sie schwanken regional erheblich, und niemand kann eine Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 garantieren. Als Orientierung liegen zwischen Auftragserteilung und Inbetriebnahme typischerweise 3–6 Monate. Wer die Inbetriebnahme bis zum Stichtag anstrebt, sollte den Auftrag daher spätestens im Spätsommer oder Frühherbst 2026 platzieren; ab Herbst 2026 wird der Puffer knapp. Die Etappen dieser Zeitachse zerlegt die Analyse zur Photovoltaik-Lieferzeit und Installation 2026.

Zwei harte Anker helfen, weil sie Fristen des Netzbetreibers sind und nicht Ihre: die Monatsfrist für den Zeitplan bei Anlagen bis 30 kW (§ 8 Abs. 5 EEG) und die Acht-Wochen-Frist für Netzverträglichkeitsprüfung und Unterlagen (§ 8 Abs. 6 EEG). Und ein Gegenargument, das häufig fehlt: Warten wird nicht automatisch billiger. Modulpreise steigen 2026 von rund 0,10 auf rund 0,15 €/Wp; der Umsatzsteuersatz von 0 Prozent auf Photovoltaik und Speicher bis 30 kWp gilt ohne Ablaufdatum – kein Grund zur Eile, aber auch kein Argument fürs Warten.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann gilt eine Photovoltaikanlage als in Betrieb genommen?

Nach § 3 Nr. 30 EEG mit der „erstmaligen Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien … nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft" – also fest am vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Wechselstromerzeugung erforderlichen Zubehör installiert. Nicht genannt sind Netzeinspeisung, Zählertausch, MaStR-Registrierung und Netzanschlussvertrag. Die MaStR-Hilfe nennt den Zeitpunkt der ersten Wechselstromeinspeisung in das Hausnetz, formuliert das aber zu Steckersolargeräten.

Welcher Stichtag entscheidet über den EEG-Bestandsschutz?

Nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EEG 2027 (Entwurf) gilt für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind, das EEG in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung – praktisch also Inbetriebnahme bis einschließlich 31. Dezember 2026. Artikel 7 sieht das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vor. Der Entwurf wurde am 29. Juli 2026 vom Kabinett beschlossen, der Bundestag befasst sich ab September 2026 – geplantes, nicht geltendes Recht.

Was passiert, wenn der Netzbetreiber den Zähler erst 2027 setzt?

§ 3 Nr. 30 EEG nennt den Zähler nicht als Voraussetzung, und § 26 EEG 2023 trennt Abschläge und Fälligkeit vom Inbetriebnahmezeitpunkt. § 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 MsbG gibt Ihnen einen Anspruch auf ein intelligentes Messsystem binnen vier Monaten ab Beauftragung, § 8 Abs. 1 EEG verpflichtet zum unverzüglichen Anschluss. Einen Automatismus gibt es aber nicht: Ob der Netzbetreiber ein Dezember-2026-Datum übernimmt, ist im Einzelfall vorab schriftlich zu klären, und netzparalleler Betrieb ist nur über einen eingetragenen Fachbetrieb zulässig (§§ 13, 14 NAV).

Zählt die Anmeldung im Marktstammdatenregister als Inbetriebnahme?

Nein. § 5 Abs. 5 S. 1 MaStRV verlangt die Registrierung „innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme" – sie setzt die Inbetriebnahme also voraus. Wird sie versäumt, greift § 52 Abs. 1 Nr. 11 mit Abs. 2 EEG: 10 € pro Kilowatt und Kalendermonat, nach Abs. 3 rückwirkend auf 2 €/kW/Monat reduziert, sobald nachgeholt wird. Das Inbetriebnahmedatum verschiebt sich dadurch nicht.

Wer dokumentiert die Inbetriebnahme und was gehört ins Protokoll?

Nach § 14 NAV erfolgt die Inbetriebsetzung bis zur Trennvorrichtung durch den Netzbetreiber oder mit dessen Zustimmung durch ein Installationsunternehmen, dahinter durch das Installationsunternehmen – und das darf nach § 13 NAV nur ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Unternehmen. Sinnvoll dokumentiert sind Übergabeprotokoll mit Datum und Uhrzeit, Prüfprotokoll, Wechselrichter-Log, Fotos, Nachweis der Installateur-Eintragung und die Netzanmeldung mit Eingangsbestätigung. Diese Liste ist aus den Normen abgeleitet, nicht gesetzlich vorgegeben.

Wie viel ist der Bestandsschutz konkret wert?

Nach § 25 Abs. 1 EEG 2023 20 Jahre, bei gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert verlängert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres; Fristbeginn ist die Inbetriebnahme. Eingefroren wird der geltende Satz – bis 10 kWp bei Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026 sind das 7,78 ct/kWh (Überschuss) bzw. 12,34 ct/kWh (Volleinspeisung). Die Alternative im Entwurf: Übergangszahlung bis Ende des 36. Folgemonats (§ 25 Abs. 2) bei rund 5,2 ct/kWh (6,2 minus 1 ct, eigene Rechnung).

Was ändert sich 2027 für Neuanlagen, die den Stichtag verpassen?

Nach dem Entwurf entfällt die feste Einspeisevergütung (§ 21), die Marktprämie greift erst ab 25 kW (§ 20). Der Zugang zur Übergangszahlung ist nach Inbetriebnahmejahr gestaffelt: 2027 unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 und 2030 unter 7 kW, ab 2031 kein Anspruch. Hinzu kommen 1,5 ct/kWh Direktvermarktungsbonus unter 25 kW für längstens 48 Monate (§ 50c), Degression ab 1. August 2027 halbjährlich um 1 Prozent (§ 49), die dauerhafte 50-%-Kappung unter 100 kW (§ 9 Abs. 2b) und die Smart-Meter-Pflicht ab mehr als 2 kW. Eine Direktvermarktungspflicht ab 50 oder 100 kW gibt es nicht.

Gilt die 50-Prozent-Kappung auch für Anlagen, die 2026 in Betrieb gehen?

Nein. Die Gesetzesbegründung stellt fest: „§ 9 Absatz 2b EEG 2027 findet nur auf Neuanlagen Anwendung." Für Bestandsanlagen bleibt es nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 lit. a bei bisherigem Recht. Wichtig ist die Abgrenzung: Diese dauerhafte, smart-meter-unabhängige Begrenzung auf 50 Prozent ist nicht die 60-%-Regel des Solarspitzengesetzes (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG), die nur bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems gilt.

Bis wann muss ich den Auftrag erteilen, um die Inbetriebnahme 2026 noch zu schaffen?

Als Erfahrungswert aus Marktrecherche – ausdrücklich keine Zusage – gilt eine Vorlaufzeit von 3–6 Monaten bis zur Inbetriebnahme; der Auftrag sollte also spätestens im Spätsommer oder Frühherbst 2026 heraus sein. Harte Anker sind die Monatsfrist des § 8 Abs. 5 EEG bei Anlagen bis 30 kW, die Acht-Wochen-Frist des § 8 Abs. 6 EEG und die Vier-Monats-Frist des § 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 MsbG. Regional weichen die realen Zeiten stark ab.

Nächster Schritt: Zeitachse und Datum sauber planen

Der Stichtag ist eine Terminfrage mit einer juristischen Definition dahinter – und beides lässt sich vorab klären, statt es im Dezember zu hoffen. Wenn Sie wissen möchten, was auf Ihrem Dach technisch sinnvoll ist und welche Vorlaufzeiten in Ihrer Region realistisch sind, hilft eine Gebäudeanalyse mit anschließendem Angebotsvergleich: Sie sehen, welche Leistungsklasse zu Ihrem Verbrauch passt und welche Fachbetriebe tatsächlich Kapazität und Montagetermine zusagen können. Auf dieser Basis lässt sich der Auftrag so terminieren, dass zwischen Montage und Jahresende Puffer bleibt – und das Inbetriebnahmedatum samt Dokumentation nehmen Sie gleich mit auf die Liste. Für die wirtschaftliche Seite lohnt der Ratgeber zu Photovoltaik noch 2026 installieren, für die Schritte danach der Leitfaden zum Photovoltaik anmelden 2026.

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