Reduco
Ratgeber20 Min. Lesezeit

PV-Anlage 2026 oder 2027 kaufen: 7,70 statt 5,20 ct

Einspeisevergütung 7,70 ct/kWh für 20 Jahre bis 31.12.2026 – ab 2027 nur noch 5,20 ct für 36 Monate (Entwurf). Was sich rechnet und wann Warten sinnvoll ist.

Photovoltaikanlage auf einem Einfamilienhausdach in Deutschland

Das Wichtigste in Kürze

  • Stichtag 31.12.2026: Wer eine Gebäude-PV-Anlage bis 10 kW mit Teileinspeisung noch 2026 in Betrieb nimmt, sichert sich 7,70 ct/kWh für 20 Jahre – der Fördersatz für Inbetriebnahmen vom 01.08.2026 bis 31.01.2027.
  • Ab 2027 nur noch 5,20 ct/kWh für 36 Monate: Der Kabinettsentwurf zur EEG-Novelle vom 29.07.2026 schafft die Einspeisevergütung für Neuanlagen ab und ersetzt sie durch eine befristete Übergangszahlung. Der Wert ergibt sich rechnerisch aus 6,2 ct anzulegendem Wert minus 1 ct. Das ist noch kein geltendes Recht.
  • Volleinspeiser trifft der Jahreswechsel am härtesten: von 12,22 ct/kWh über 20 Jahre auf 5,20 ct/kWh über 36 Monate – der Volleinspeise-Zuschlag entfällt im Entwurf ersatzlos.
  • Bestandsschutz ist zugesagt: „Bestandsanlagen sind aber geschützt. Sie behalten ihre zugesicherte Förderung für die gesamte Laufzeit", schreibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
  • Der Nullsteuersatz bleibt: 0 % Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 3 UStG ist nicht befristet – er ist kein Grund zur Eile, wohl aber ein Grund, den Liefertermin sauber zu terminieren.
  • Warten wird nicht automatisch billiger: Fertig installierte 10-kWp-Aufdachanlagen lagen Ende 2025 bei 900–1.500 €/kWp; Chinas Streichung der 9-%-Umsatzsteuer-Rückerstattung auf Exporte im April 2026 und steigende Material- und Frachtkosten treiben die Preise aktuell nach oben.

Sie interessieren sich für eine Solaranlage?

Vergleichen Sie kostenlos und unverbindlich bis zu 5 Angebote von geprüften Fachbetrieben aus Ihrer Region und sparen Sie bis zu 37 % durch unseren Angebotsvergleich.

  • 100 % kostenlos & unverbindlich
  • Bis zu 5 Angebote von geprüften Fachbetrieben aus Ihrer Region
  • Durch Vergleich bis zu 37 % sparen

Der Jahreswechsel 2026/2027 ist für Photovoltaik der größte Einschnitt seit Jahren – aber nicht aus dem Grund, den die meisten Schlagzeilen nennen. Es geht nicht um ein paar Cent Degression. Es geht darum, dass die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen nach dem Kabinettsentwurf komplett verschwindet und durch eine Zahlung ersetzt wird, die statt 20 Jahre nur noch 36 Monate läuft und statt 7,70 ct/kWh nur noch 5,20 ct/kWh beträgt. Für Volleinspeiser fällt der Unterschied von 12,22 auf 5,20 ct/kWh noch drastischer aus.

Gleichzeitig ist Vorsicht angebracht: Am 5. August 2026 ist das EEG 2027 kein geltendes Recht. Es gibt einen Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026, die Beratung in Bundestag und Bundesrat beginnt nach der Sommerpause. In diesem Ratgeber trenne ich sauber zwischen dem, was heute gilt, und dem, was geplant ist – und rechne beide Varianten in Euro durch. Wenn Sie nur wissen wollen, welcher Termin für die Inbetriebnahme zählt, lesen Sie den Stichtag 31.12.2026: was für die Inbetriebnahme zählt. Wer die Details der neuen Zahlung sucht, findet sie unter Übergangsvergütung 2027 im Detail.

Einspeisevergütung heute: was seit dem 1. August 2026 gilt

Die Einspeisevergütung sinkt nach geltendem Recht jeweils zum 1. Februar und 1. August um 1 Prozent. Maßgeblich ist dabei nicht der Vertragsabschluss und nicht die Lieferung, sondern das Inbetriebnahmedatum der Anlage (§ 49 EEG 2023). Seit dem 1. August 2026 gilt daher eine neue Staffel, die bis zum 31. Januar 2027 Bestand hat – vorbehaltlich der Gesetzesänderung zum Jahreswechsel.

Die aktuellen Sätze im Vergleich zum Vorhalbjahr

Inbetriebnahme Anlagenanteil Teileinspeisung (ct/kWh) Volleinspeisung (ct/kWh) Zahlungsdauer
01.02.2026 – 31.07.2026 bis 10 kW 7,78 12,34 20 Jahre
01.02.2026 – 31.07.2026 bis 40 kW 6,73 10,35 20 Jahre
01.02.2026 – 31.07.2026 bis 100 kW 5,50 10,35 20 Jahre
01.08.2026 – 31.01.2027 bis 10 kW 7,70 12,22 20 Jahre
01.08.2026 – 31.01.2027 bis 40 kW 6,66 10,24 20 Jahre
01.08.2026 – 31.01.2027 bis 100 kW 5,44 10,24 20 Jahre
ab 01.01.2027 (Kabinettsentwurf, noch kein geltendes Recht) alle Gebäudeanlagen < 50 kW 5,20 (befristete Übergangszahlung) entfällt – Volleinspeise-Zuschlag gestrichen max. bis Ende des 36. Folgemonats

Quellen: Bundesnetzagentur, Fördersätze für Solaranlagen August 2026 bis Januar 2027, Bundesnetzagentur, EEG-Förderung, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29.07.2026.

Der Schritt vom 1. August 2026 war also kleiner als 0,1 ct – für sich genommen kein Grund, irgendetwas zu überstürzen. Die Größenordnung des Jahreswechsels ist eine völlig andere.

Anzulegender Wert und feste Vergütung: der 0,4-Cent-Unterschied

Wer diese Zahlen einordnen will, muss zwei Größen auseinanderhalten. Der anzulegende Wert ist der Referenzwert im Marktprämienmodell (Direktvermarktung). Die feste Einspeisevergütung liegt nach § 53 Abs. 1 EEG 2023 gesetzlich 0,4 ct/kWh darunter – der Abschlag deckt pauschal die Vermarktungskosten ab, die der Netzbetreiber übernimmt.

Für Inbetriebnahmen zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 gelten daher folgende anzulegenden Werte im Marktprämienmodell: 8,10 / 7,06 / 5,84 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,62 / 10,64 / 10,64 ct/kWh bei Volleinspeisung (jeweils bis 10 / 40 / 100 kW). Der Mieterstromzuschlag liegt im selben Zeitraum bei 2,51 ct/kWh (bis 10 kW), 2,33 ct/kWh (bis 40 kW) und 1,57 ct/kWh (bis 1 MW).

Diese Unterscheidung wird 2027 zentral, weil die Direktvermarktung dann für Neuanlagen zum Regelfall wird.

Was der Kabinettsentwurf für 2027 vorsieht

Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett die EEG-Novelle und das Netzanschlusspaket beschlossen. Artikel 7 des Entwurfs lautet: „Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft." Die parlamentarische Beratung steht nach der Sommerpause an. Bis zur Verkündung kann sich jede Zahl noch ändern – und zusätzlich steht das Gesetz unter dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt des § 104 EEG 2027: Zahlungen dürfen erst geleistet werden, nachdem die Europäische Kommission die Beihilfe genehmigt hat.

Die Kernänderung: Einspeisevergütung wird abgeschafft

Die Begründung des Entwurfs ist unmissverständlich: „Durch die Änderung in § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2027 wird die dort bisher geregelte Einspeisevergütung abgeschafft und damit die Direktvermarktung im Grundsatz für alle Neuanlagen verpflichtend." An ihre Stelle tritt eine befristete Übergangszahlung.

Woher kommt der viel zitierte Wert von 5,2 ct/kWh? Er steht so nicht im Gesetzestext. Er ergibt sich aus zwei Vorschriften:

  1. § 48 Abs. 1 EEG 2027 (Entwurf): ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh für alle nicht ausschreibungspflichtigen Solaranlagen.
  2. § 53 Abs. 1 EEG 2027 (Entwurf): Die Zahlung „berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten 1 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen sind."

6,2 minus 1,0 ergibt 5,2 ct/kWh. Die Dauer regelt § 25 Abs. 2 EEG 2027: „bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats" – statt der 20 Jahre nach § 25 Abs. 1.

Vergütungsbausteine: geltendes Recht gegen Entwurf

Baustein Rechtsgrundlage Wert (ct/kWh) Dauer
Feste Einspeisevergütung bis 10 kW, Teileinspeisung, IBN 08/2026–01/2027 § 48 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 1 EEG 2023 7,70 20 Jahre
Anzulegender Wert Marktprämie bis 10 kW, Teileinspeisung, IBN 08/2026–01/2027 § 48 Abs. 2 EEG 2023 8,10 20 Jahre
Einheitlicher anzulegender Wert für alle nicht ausschreibungspflichtigen Solaranlagen ab 2027 § 48 Abs. 1 EEG 2027 (Entwurf) 6,20
Befristete Übergangszahlung (anzulegender Wert minus 1 ct) § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2, § 53 Abs. 1 EEG 2027 (Entwurf) 5,20 bis Ende des 36. Folgemonats
Direktvermarktungsbonus für Anlagen < 25 kW § 50c EEG 2027 (Entwurf) 1,50 max. 48 Monate ab erster Direktvermarktung
Jahresmarktwert Solar 2025 (Erlösindikation Direktvermarktung) netztransparenz.de (Übertragungsnetzbetreiber) 4,508 Referenzwert 2025

Die Übergangszahlung läuft schrittweise aus

Selbst die 5,20 ct/kWh bekommt nicht jede Anlage – und nicht dauerhaft. Der Entwurf staffelt den Zugang nach Inbetriebnahmejahr und Anlagengröße:

Inbetriebnahmejahr Maximale installierte Leistung für die Übergangszahlung Rechtsgrundlage im Entwurf
2027 weniger als 50 kW § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2027
2028 weniger als 25 kW § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2027
2029 und 2030 weniger als 7 kW § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EEG 2027
ab 2031 keine Übergangszahlung – Direktvermarktung für eingespeisten Strom verpflichtend Begründung zu § 21 Abs. 1 EEG 2027

Für ein typisches Einfamilienhaus mit 8–12 kWp heißt das: 2027 ja, 2028 ja, ab 2029 nein. Wer also nicht 2026 baut, sollte spätestens 2028 gebaut haben – oder die Wirtschaftlichkeit von vornherein ohne Einspeiseerlöse rechnen, wie im Ratgeber Photovoltaik ohne Einspeisevergütung: rechnet sich das? beschrieben.

Drei Verschärfungen, über die kaum jemand spricht

Die meisten Berichte nennen „5,2 Cent für 36 Monate" und hören dann auf. Der Entwurf enthält aber drei weitere Änderungen, die für Eigenheimbesitzer teilweise schwerer wiegen.

1. Die Größenklassen bis 10 kW und bis 40 kW entfallen

Heute staffelt § 48 Abs. 2 EEG 2023 die anzulegenden Werte für Gebäudeanlagen nach Leistungsklassen, und zwar stufenweise nach Anlagenanteil: Für Inbetriebnahmen vom 01.08.2026 bis 31.01.2027 gelten 8,10 ct/kWh für die ersten 10 kW, 7,06 ct/kWh für die nächsten 30 kW und 5,84 ct/kWh für alles darüber. Kleine Dachanlagen bekommen also bewusst mehr. Im Entwurf wird diese Staffelung durch einen einzigen Wert von 6,2 ct/kWh in § 48 Abs. 1 EEG 2027 ersetzt. Die Entwurfsbegründung benennt die Folge direkt: „Durch den Wegfall der beiden Vergütungsklassen bis 10 Kilowatt und bis 40 Kilowatt nach § 48 Absatz 2 EEG 2023 entfällt auch für alle Anlagen in der individuellen Berechnung die anteilig höhere Vergütung für diese Leistungsbereiche." Damit verschwindet ein Konstruktionsmerkmal, das die Eigenheim-PV seit Jahren trägt.

2. Der Volleinspeise-Zuschlag wird gestrichen

Wer heute eine reine Volleinspeiseanlage bis 10 kW baut, bekommt 12,22 ct/kWh über 20 Jahre. Der Zuschlag nach § 48 Abs. 2a EEG 2023 macht davon gut ein Drittel aus: 4,52 der 12,22 ct. Im Entwurf entfällt er ersatzlos: Auch Volleinspeiser landen bei 6,2 ct anzulegendem Wert bzw. 5,20 ct Übergangszahlung. Das ist der größte Einzelsprung im gesamten Thema – von 12,22 auf 5,20 ct/kWh und gleichzeitig von 20 Jahren auf 36 Monate.

Konkret betrifft das jeden, der ein Nebengebäude, eine Scheune oder ein zweites Dach ohne eigenen Verbrauch belegen wollte. Für diese Konstellation ist 2026 mit großem Abstand das bessere Jahr.

3. Die Einspeisekappung sinkt von 60 auf 50 Prozent

Heute gilt § 9 Abs. 2 EEG 2023: Förderfähige Solaranlagen müssen die Einspeiseleistung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen, wenn kein intelligentes Messsystem verbaut ist – nachzulesen bei gesetze-im-internet.de. Steckersolargeräte bis 2 kW / 800 VA sind ausgenommen.

Der Entwurf verschärft das in § 9 Abs. 2b EEG 2027: Betreiber von Gebäudeanlagen unter 100 kW müssen die Wirkleistungseinspeisung „dauerhaft und unabhängig vom Einbau eines intelligenten Messsystems und der Veräußerungsform auf maximal 50 Prozent der installierten Leistung" begrenzen. Das Wort „dauerhaft" ist entscheidend: Anders als heute lässt sich die Begrenzung nicht mehr durch einen Smart Meter aufheben.

Hinzu kommt, dass der Rollout intelligenter Messsysteme laut Entwurfsbegründung „künftig bereits Erzeugungsanlagen ab einer installierten Leistung von mehr als zwei Kilowatt" erfassen soll.

Rechenbeispiel: dieselbe Anlage 2026 und 2027

Cent-Vergleiche sagen wenig. Interessant ist die Euro-Differenz über die Lebensdauer. Damit das Beispiel für jede Anlagengröße funktioniert, rechne ich je 1.000 kWh Einspeisung pro Jahr. Speist Ihre Anlage 5.000 kWh im Jahr ein, multiplizieren Sie alle Werte mit 5.

Variante A: Inbetriebnahme bis 31.12.2026, Teileinspeisung, bis 10 kW

Zeitraum Vergütung je eingespeister kWh Erlös je 1.000 kWh Einspeisung pro Jahr
Jahr 1–20 7,70 ct (feste Einspeisevergütung) 77,00 € pro Jahr
Summe 20 Jahre 1.540 €

Ein Wert, eine Dauer, kein Vermarktungsrisiko. Der Netzbetreiber übernimmt die Vermarktung, dafür liegt die feste Vergütung 0,4 ct unter dem anzulegenden Wert.

Variante B: Inbetriebnahme 2027 nach dem Kabinettsentwurf

Hier greifen drei Phasen ineinander: Übergangszahlung, dann Direktvermarktung mit Bonus, dann Direktvermarktung ohne Bonus.

Zeitraum Vergütung je eingespeister kWh Erlös je 1.000 kWh Einspeisung pro Jahr
Jahr 1–3 (36 Monate) 5,20 ct Übergangszahlung 52,00 €/Jahr → 156 €
Jahr 4–7 4,508 ct Marktwert Solar + 1,50 ct Direktvermarktungsbonus = 6,008 ct 60,08 €/Jahr → 240 €
Jahr 8–20 4,508 ct Marktwert Solar 45,08 €/Jahr → 586 €
Summe 20 Jahre (vor Kosten) 982 €

Der Marktwert-Ansatz von 4,508 ct/kWh ist der Jahresmarktwert Solar 2025 laut den Übertragungsnetzbetreibern. Er ist eine Erlösindikation, keine Garantie – in Jahren mit viel Solarstrom kann er niedriger liegen, in knappen Jahren höher. Der Direktvermarktungsbonus nach § 50c EEG 2027 beträgt 1,5 ct/kWh, gilt für Anlagen unter 25 kW und läuft „längstens bis zum Ende des 48. auf die erstmalige Zuordnung zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung folgenden Kalendermonats".

Die Differenz

Teileinspeisung bis 10 kW: 1.540 € gegen 982 € je 1.000 kWh jährlicher Einspeisung – ein Unterschied von rund 558 € über 20 Jahre, und zwar bevor Kosten abgezogen sind.

Volleinspeisung bis 10 kW: 12,22 ct über 20 Jahre ergeben 2.444 € je 1.000 kWh jährlicher Einspeisung. Variante B bleibt bei 982 €. Die Differenz beträgt hier rund 1.462 € – knapp das Zweieinhalbfache.

Was in Variante B zusätzlich abgeht

Direktvermarktung ist nicht kostenlos. Zwei Posten sind konkret benennbar:

Messstellenbetrieb. § 30 MsbG setzt Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme bei Erzeugungsanlagen: über 7 bis 15 kW maximal 130 € brutto pro Jahr, über 15 bis 25 kW maximal 190 €, über 25 bis 100 kW maximal 220 €. Für die Steuerungseinrichtung kommen bis zu 50 € pro Jahr hinzu. Das sind Obergrenzen, nicht garantierte Preise – aber bei einer 10-kWp-Anlage summieren sich allein 130 € pro Jahr über die 17 Jahre Direktvermarktung nach der Übergangszahlung auf rund 2.200 €. Je nach eingespeister Menge zehrt das einen erheblichen Teil des dann noch verbleibenden Erlöses auf.

Vermarktungsentgelt des Direktvermarkters. Hierfür gibt es keine gesetzliche Obergrenze und keine amtliche Statistik. Es ist Verhandlungssache und schmälert den Marktwert zusätzlich.

Fairerweise gehört dazu: Auch eine 2026er Anlage bekommt irgendwann ein intelligentes Messsystem und trägt dann dieselben Messstellenkosten. Der Unterschied ist, dass ihr Vergütungssatz 7,70 ct/kWh beträgt – 20 Jahre lang.

Negative Preise: das unterschätzte Risiko in beiden Varianten

§ 51 EEG 2023 lässt den anzulegenden Wert in Zeiträumen mit negativen Spotmarktpreisen auf null sinken; für Anlagen unter 100 kW gilt eine Ausnahme bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage ein intelligentes Messsystem erhält. Wie relevant das ist, zeigen die Day-Ahead-Daten für 2025: In rund 575 von 8.760 Stunden war der Preis negativ (2024: 457 von 8.784 Stunden), bei einem Jahresmittel von 89,32 €/MWh. Das Fraunhofer ISE spricht für 2025 von „fast 600 Stunden" mit Preisen nahe oder unter null. Mit wachsendem PV-Zubau steigt diese Zahl tendenziell weiter.

Der eigentliche Hebel bleibt der Eigenverbrauch

Bei allen Vergütungsdebatten geht eine Zahl unter: Eingespeister Strom bringt 7,70 ct, selbst verbrauchter Strom spart nach Angaben der Verbraucherzentrale 30 bis 40 Cent pro Kilowattstunde. Der Haushaltsstrompreis lag im 2. Halbjahr 2025 laut Statistischem Bundesamt bei durchschnittlich 40,55 ct/kWh (+1,6 % gegenüber dem 1. Halbjahr 2025).

Die Stromgestehungskosten kleiner Dachanlagen beziffert das Fraunhofer ISE auf 6 bis 14 ct/kWh, die jährlichen Betriebskosten auf 1–2 % der Investitionskosten. Der Eigenverbrauchsanteil ohne Speicher liegt je nach Anlagengröße bei 20 bis 40 %.

Daraus folgt eine unbequeme, aber wichtige Einordnung: Die Vergütungsänderung verschiebt die Wirtschaftlichkeit – sie kippt sie bei eigenverbrauchsstarken Anlagen nicht. Wer 40 % seines Solarstroms selbst nutzt, verdient den Großteil seiner Rendite an der vermiedenen Stromrechnung, nicht an der Einspeisung. Wie sich das konkret aufteilt, zeigt der Ratgeber zur Rendite einer Photovoltaikanlage 2026.

Genau deshalb ist die geplante dauerhafte 50-%-Kappung für Eigenverbrauchsanlagen weniger dramatisch als sie klingt – gekappt wird die Einspeisung, nicht der Eigenverbrauch. Für reine Volleinspeiseanlagen ist sie dagegen eine echte Ertragsbremse.

Was sich zum Jahreswechsel nicht ändert: der Nullsteuersatz

Ein hartnäckiger Irrtum: Der Nullsteuersatz laufe Ende 2026 aus. Das ist falsch. § 12 Abs. 3 UStG bestimmt, dass sich die Steuer „auf 0 Prozent" ermäßigt – ohne Befristung im Gesetzestext. Das Bundesfinanzministerium beantwortet die Frage in seinen FAQ ausdrücklich: „Nein, die Regelung ist nicht zeitlich befristet."

Zwei Punkte sind trotzdem praxisrelevant:

Der maßgebliche Zeitpunkt ist ein anderer als beim EEG. Laut BMF-FAQ gilt: „Entscheidend ist das Datum, an dem die Photovoltaikanlage geliefert beziehungsweise installiert wird" – nicht Vertragsschluss und nicht Anzahlung. Für die Einspeisevergütung zählt dagegen die Inbetriebnahme. Zwei verschiedene Stichtagslogiken in einem Projekt.

Die Vereinfachungsregel bis 30 kW (peak). Die Voraussetzungen des Nullsteuersatzes gelten als erfüllt, wenn die im Marktstammdatenregister eingetragene Bruttoleistung 30 kW (peak) nicht übersteigt. Für praktisch jedes Einfamilienhaus ist das der Normalfall.

Rückwärts terminieren: bis wann Sie bestellen müssen

Statt „jetzt schnell kaufen" hilft eine saubere Rückwärtsrechnung vom 31. Dezember 2026. Belastbare Anhaltspunkte gibt es zwei.

Netzanschluss. § 8 Abs. 5 EEG 2023 verpflichtet den Netzbetreiber, nach Eingang des Netzanschlussbegehrens „unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens" zu übermitteln. Bleibt dieser Zeitplan bei Anlagen bis 30 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss länger als einen Monat aus, darf die Anlage unter Einhaltung der maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden – ein wirksamer Hebel. Die Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung samt Verknüpfungspunkt-Informationen schuldet der Netzbetreiber nach § 8 Abs. 6 EEG spätestens innerhalb von acht Wochen.

Handwerkerkapazität. Eine PV-spezifische amtliche Lieferzeitstatistik existiert nicht. Der ZDH-Konjunkturbericht 1/2026 weist für das Gesamthandwerk eine durchschnittliche Auftragsreichweite von 8,9 Wochen bei einer Kapazitätsauslastung von 75 % aus (minus 2 Prozentpunkte). Das ist kein Solarteur-Wert, aber die beste belegbare Näherung – und sie sagt: Rund zwei Monate Vorlauf sind normal, nicht dramatisch.

Stichtage im Überblick

Datum Was passiert Maßgeblicher Zeitpunkt Status
01.08.2026 Einspeisevergütung sinkt um 1 % (bis 10 kW von 7,78 auf 7,70 ct/kWh) Inbetriebnahme der Anlage bereits in Kraft
31.12.2026 Letzter Tag, an dem eine Neuanlage die feste 20-Jahres-Vergütung nach EEG 2023 erreichen kann Inbetriebnahme der Anlage geltendes Recht + Bestandsschutzzusage BMWE
31.12.2026 Ende der bestehenden EU-beihilferechtlichen Genehmigung für das EEG 2023 Begründung zum Gesetzentwurf, § 104 EEG 2027
01.01.2027 Geplantes Inkrafttreten des EEG 2027: Einspeisevergütung entfällt, Übergangszahlung 5,20 ct/kWh für 36 Monate Inbetriebnahme der Anlage Kabinettsentwurf vom 29.07.2026, Bundestag nach der Sommerpause
01.08.2027 Erster Degressionstermin nach neuem § 49 EEG 2027 (1 % alle sechs Monate) Inbetriebnahme der Anlage Kabinettsentwurf
unbefristet 0 % Umsatzsteuer auf Module, Speicher, wesentliche Komponenten und Installation Lieferung bzw. Fertigstellung der Anlage geltendes Recht, nicht befristet

Beachtenswert: Der Entwurf verschiebt den nächsten Degressionsschritt auf den 1. August 2027 und stellt dann auf einen Sechs-Monats-Rhythmus mit 1 Prozent um (§ 49 S. 1 EEG 2027). Ob der bisherige Termin 01.02.2027 ersatzlos entfällt, ist im Gesetzgebungsverfahren noch zu beobachten.

Praktische Konsequenz: Wer im August oder September 2026 verbindlich beauftragt, hat bei normaler Auftragslage realistischen Puffer bis zum Jahresende – inklusive Netzanschlussbegehren, Zählersetzung und Marktstammdatenregister-Eintrag. Wer im November bestellt, sollte sich die Inbetriebnahme bis 31.12.2026 vertraglich zusichern lassen, statt darauf zu hoffen. Details zum Ablauf finden Sie unter PV-Anlage noch 2026 installieren lassen.

Sie interessieren sich für eine Solaranlage?

Vergleichen Sie kostenlos und unverbindlich bis zu 5 Angebote von geprüften Fachbetrieben aus Ihrer Region und sparen Sie bis zu 37 % durch unseren Angebotsvergleich.

100 % kostenlos & unverbindlich · In 2 Minuten angefragt

Werden PV-Anlagen 2027 günstiger? Eher nicht

Das häufigste Gegenargument lautet: Die Vergütung sinkt, aber die Anlagen werden billiger – unterm Strich egal. Diese Rechnung geht 2027 vermutlich nicht auf.

Der Photovoltaics Report des Fraunhofer ISE nennt für fertig installierte Aufdachanlagen um 10 kWp in Deutschland eine Systempreisspanne von 900 bis 1.500 €/kWp (Stand Ende 2025). Der globale durchschnittliche Modul-Verkaufspreis lag 2025 bei rund 0,10 US$/Wp.

Langfristig sind die Nettopreise für 10–100-kWp-Aufdachanlagen über 35 Jahre um rund 7 % pro Jahr gesunken. Kurzfristig zeigt der Report aber in die andere Richtung: Chinas Streichung der 9-%-Umsatzsteuer-Rückerstattung auf Exporte im April 2026 sowie steigende Material- und Frachtkosten erhöhen aktuell die weltweiten Modul- und Installationspreise.

Zwei ehrliche Einschränkungen dazu: Erstens ist die Spanne 900–1.500 €/kWp ein Stand von Ende 2025 und im ISE-Report selbst nicht als Primärerhebung ausgewiesen – sie ist eine Größenordnung, kein Marktpreis für August 2026. Zweitens gibt es für den deutschen Endkundenmarkt schlicht keine amtliche Modulpreisreihe. Wer seine eigene Angebotslage einordnen will, findet Anhaltspunkte unter Faire Preisspanne für ein PV-Angebot 2026. Für Speicherpreise gilt dasselbe in verschärfter Form: Belastbare amtliche Durchschnittswerte existieren nicht, kursierende €/kWh-Angaben stammen aus Anbieter- und Vergleichsportalen. Wer diese Entscheidung separat treffen will, liest Stromspeicher jetzt kaufen oder warten.

Hinzu kommt ein Nachfrageeffekt: Wenn viele Bauherren den 31. Dezember 2026 anpeilen, steigt die Auslastung im vierten Quartal – und im ersten Quartal 2027 folgt erfahrungsgemäß ein Nachfrageloch. Wer bewusst auf günstigere Konditionen wartet, wettet also auf ein schwächeres Frühjahr 2027, nicht auf strukturell fallende Preise.

Wann Warten trotzdem die bessere Entscheidung ist

Ich halte nichts davon, jedem Leser dasselbe zu empfehlen. Es gibt Konstellationen, in denen 2027 die vernünftigere Wahl ist – und Fälle, in denen ich ausdrücklich abrate, den Jahreswechsel zum Taktgeber zu machen.

Warten ist sinnvoll, wenn …

… das Dach ohnehin 2027 saniert wird. Module auf ein Dach zu setzen, das in zwei Jahren neu eingedeckt wird, kostet doppelt: Demontage und Wiedermontage. Kommt eine Dachsanierung, greifen zudem Landesregelungen. In Nordrhein-Westfalen gilt seit dem 1. Januar 2026 bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut von Bestandsgebäuden eine Solarpflicht: mindestens 30 % der Dachfläche, für Ein- und Zweifamilienhäuser alternativ eine Anlage mit mindestens 3 kWp. In Baden-Württemberg gilt die Pflicht bei grundlegender Dachsanierung schon seit dem 1. Januar 2023, dort mit mindestens 60 % der solargeeigneten Dachfläche nach § 23 KlimaG BW. Die beiden Prozentzahlen werden häufig verwechselt – 30 % ist NRW, 60 % ist Baden-Württemberg. Welche Regel in welchem Bundesland gilt, steht im Überblick Solarpflicht 2026 nach Bundesländern.

… Sie ohnehin eine sehr eigenverbrauchsstarke oder eine Nulleinspeise-Konfiguration planen. Wenn kaum Strom ins Netz geht, ist die Vergütungshöhe zweitrangig. Dann entscheidet der Anlagenpreis, nicht das EEG. Die geplante 50-%-Kappung tut in diesem Fall ebenfalls kaum weh.

… Ihre Finanzierung noch nicht steht. Ein hastig unterschriebener Vertrag, um einen Stichtag zu erwischen, kostet über 20 Jahre mehr als 558 € je 1.000 kWh Einspeisung. Ein schlecht ausgelegtes System, eine ungünstige Ausrichtung oder ein überteuertes Paket wiegen schwerer als die Vergütungsdifferenz.

Wovon ich abrate

Auf 2027 zu warten, weil „dann alles klarer ist". Klarer wird es – aber die Übergangszahlung sinkt 2028 in der Zugangsgrenze auf unter 25 kW und ab 2029 auf unter 7 kW. Wer 2027 nicht baut, baut absehbar zu schlechteren Konditionen, nicht zu besseren.

Eine Volleinspeiseanlage bewusst auf 2027 zu schieben. Das ist der teuerste denkbare Fehler in diesem Thema: 12,22 ct über 20 Jahre gegen 5,20 ct über 36 Monate.

Panikkäufe im Dezember 2026. Wenn ein Betrieb Ihnen im Dezember noch eine Inbetriebnahme „irgendwie" zusagt, ohne dass Netzanschlussbegehren und Zählertermin stehen, ist das ein Warnsignal. Die Vergütung hängt an der Inbetriebnahme, nicht am Montageende.

Sich auf Entwurfszahlen zu verlassen, als wären sie Gesetz. Bis zur Verkündung und bis zur beihilferechtlichen Genehmigung nach § 104 EEG 2027 kann sich jede der genannten 2027er-Zahlen ändern.

Der Marktkontext

Ein Blick auf die Ausbauzahlen erklärt, warum der Gesetzgeber überhaupt umsteuert: Im ersten Halbjahr 2026 wurden laut Umweltbundesamt rund 8 GW neue Bruttoleistung zugebaut; das EEG-Ausbauziel 2026 von 128 GW installierter PV-Leistung wird bereits im Sommer 2026 erreicht. Erneuerbare deckten im ersten Halbjahr 57 % des Bruttostromverbrauchs. Photovoltaik ist damit kein Nischenprodukt mehr, das eine hohe Anschubförderung braucht – die Politik zieht daraus die Konsequenz. Was das für die Gesamtkalkulation bedeutet, ordnet der Ratgeber Photovoltaik-Kosten und Förderung 2026 ein.

Häufige Fragen (FAQ)

Lohnt es sich, die PV-Anlage noch 2026 in Betrieb zu nehmen oder soll ich auf 2027 warten?

Für die meisten Eigenheimbesitzer ist 2026 klar besser. Eine Anlage bis 10 kW mit Teileinspeisung sichert sich bei Inbetriebnahme bis 31.12.2026 7,70 ct/kWh für 20 Jahre. Nach dem Kabinettsentwurf für 2027 gäbe es stattdessen 5,20 ct/kWh für 36 Monate und danach nur noch den Marktwert plus zeitlich befristeten Direktvermarktungsbonus. Über 20 Jahre macht das je 1.000 kWh jährlicher Einspeisung rund 558 € aus – bei Volleinspeisung rund 1.462 €. Warten lohnt sich nur, wenn ohnehin eine Dachsanierung ansteht oder die Anlage praktisch nichts einspeist.

Was ändert sich bei der Einspeisevergütung ab 2027?

Nach dem Kabinettsentwurf vom 29.07.2026 wird die Einspeisevergütung für Neuanlagen abgeschafft; die Direktvermarktung wird im Grundsatz für alle Neuanlagen verpflichtend. An ihre Stelle tritt eine befristete Übergangszahlung von 5,20 ct/kWh für maximal 36 Monate. Zusätzlich entfallen die günstigeren Größenklassen bis 10 kW und bis 40 kW zugunsten eines einheitlichen anzulegenden Werts von 6,2 ct/kWh, der Volleinspeise-Zuschlag wird gestrichen, und die Einspeisekappung sinkt dauerhaft von 60 auf 50 Prozent. Alles davon ist Entwurfsrecht, kein geltendes Recht.

Wie hoch ist die Einspeisevergütung seit dem 1. August 2026?

Für Gebäudeanlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 01.08.2026 und dem 31.01.2027 gelten bei Teileinspeisung 7,70 ct/kWh (Anlagenanteil bis 10 kW), 6,66 ct/kWh (bis 40 kW) und 5,44 ct/kWh (bis 100 kW). Bei Volleinspeisung sind es 12,22 ct/kWh bis 10 kW und 10,24 ct/kWh bis 40 bzw. bis 100 kW. Die Zahlung läuft 20 Jahre plus das Inbetriebnahmejahr. Zuvor (01.02.2026–31.07.2026) waren es 7,78 / 6,73 / 5,50 ct/kWh bei Teileinspeisung.

Behalten Anlagen, die bis zum 31.12.2026 ans Netz gehen, ihre 20-jährige Vergütung?

Ja, das ist die ausdrückliche Zusage des Gesetzgebers. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schreibt in seiner Pressemitteilung zur EEG-Novelle: „Bestandsanlagen sind aber geschützt. Sie behalten ihre zugesicherte Förderung für die gesamte Laufzeit." Maßgeblich ist das Inbetriebnahmedatum, nicht der Vertragsabschluss und nicht die Lieferung. Wer also am 30. Dezember 2026 in Betrieb geht, bekommt 20 Jahre lang 7,70 ct/kWh, unabhängig davon, was 2027 in Kraft tritt.

Was ist die befristete Übergangszahlung und wie hoch fällt sie aus?

Die Übergangszahlung ist der geplante Ersatz für die wegfallende Einspeisevergütung. Ihre Höhe steht nicht als Betrag im Gesetzestext, sondern ergibt sich aus zwei Vorschriften: § 48 Abs. 1 EEG 2027 (Entwurf) setzt einen einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh fest, und § 53 Abs. 1 EEG 2027 zieht davon 1 Cent pro Kilowattstunde ab – macht 5,20 ct/kWh. Gezahlt wird nach § 25 Abs. 2 EEG 2027 „bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats". Zugang haben 2027 nur Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 und 2030 unter 7 kW; ab 2031 entfällt sie ganz.

Welcher Zeitpunkt zählt für die Einspeisevergütung – Vertragsabschluss, Lieferung oder Inbetriebnahme?

Für die Einspeisevergütung zählt ausschließlich die Inbetriebnahme der Anlage (§ 49 EEG 2023). Vertragsdatum, Anzahlung und Liefertermin sind dafür irrelevant. Achtung: Beim Nullsteuersatz gilt eine andere Logik – dort ist laut Bundesfinanzministerium „das Datum, an dem die Photovoltaikanlage geliefert beziehungsweise installiert wird" entscheidend. In einem Projekt laufen also zwei verschiedene Stichtagsregeln parallel.

Bis wann muss ich eine PV-Anlage bestellen, damit sie 2026 noch in Betrieb geht?

Eine amtliche Lieferzeitstatistik für Photovoltaik gibt es nicht. Als Orientierung dient die Auftragsreichweite im Handwerk von 8,9 Wochen bei 75 % Kapazitätsauslastung (ZDH-Konjunkturbericht 1/2026, Gesamthandwerk). Hinzu kommt der Netzanschluss: Nach § 8 Abs. 5 EEG muss der Netzbetreiber unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln; bleibt er bei Anlagen bis 30 kW länger als einen Monat aus, darf unter Einhaltung der maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Wer im August oder September 2026 verbindlich beauftragt, hat realistischen Puffer. Bei Beauftragung ab November sollten Sie die Inbetriebnahme bis 31.12.2026 vertraglich fixieren.

Bleibt der Nullsteuersatz von 0 % Mehrwertsteuer auf Photovoltaikanlagen auch 2027 bestehen?

Ja. § 12 Abs. 3 UStG enthält keine Befristung, und das Bundesfinanzministerium beantwortet die Frage in seinen FAQ ausdrücklich mit: „Nein, die Regelung ist nicht zeitlich befristet." Der Nullsteuersatz gilt für Module, Speicher, wesentliche Komponenten und die Installation. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die im Marktstammdatenregister eingetragene Bruttoleistung 30 kW (peak) nicht übersteigt. Der Nullsteuersatz ist damit kein Argument, den Kauf in 2026 zu ziehen.

Werden PV-Anlagen 2027 günstiger oder teurer?

Wahrscheinlich nicht wesentlich günstiger. Das Fraunhofer ISE nennt für fertig installierte 10-kWp-Aufdachanlagen eine Spanne von 900 bis 1.500 €/kWp (Stand Ende 2025) und einen globalen Modul-Verkaufspreis von rund 0,10 US$/Wp (2025). Langfristig sind die Preise um etwa 7 % pro Jahr gefallen, kurzfristig zeigt der Trend aber nach oben: Chinas Streichung der 9-%-Umsatzsteuer-Rückerstattung auf Exporte im April 2026 sowie steigende Material- und Frachtkosten erhöhen aktuell die weltweiten Modul- und Installationspreise. Eine Preissenkung, die den Vergütungsverlust ausgleicht, ist für 2027 nicht absehbar.

Nächster Schritt: Was rechnet sich auf Ihrem Dach?

Ob der 31. Dezember 2026 für Sie ein echter Stichtag oder nur ein Datum im Kalender ist, hängt an sehr konkreten Größen: Dachfläche, Ausrichtung und Neigung, Ihr tatsächlicher Stromverbrauch und sein zeitlicher Verlauf, der Zustand der Dacheindeckung und die Frage, ob Sie ein Elektroauto oder eine Wärmepumpe betreiben. Bei hohem Eigenverbrauch verschiebt der Vergütungswechsel die Rendite nur leicht; bei einer geplanten Volleinspeiseanlage entscheidet er über mehrere tausend Euro. Mit der reduco-Gebäudeanalyse ermitteln Sie in wenigen Minuten, welche Anlagengröße zu Ihrem Gebäude passt, wie viel Sie realistisch selbst verbrauchen würden und wie sich beide Varianten – Inbetriebnahme 2026 oder 2027 – für genau Ihr Haus rechnen.

photovoltaikeinspeisevergütungeegsolarförderung

Angebot für Ihre Solaranlage erhalten

Erhalten Sie kostenlos und unverbindlich Angebote für Ihre PV-Anlage von geprüften Fachbetrieben.

  • 100 % kostenlos & unverbindlich
  • Bis zu 5 Angebote von geprüften Fachbetrieben aus Ihrer Region
  • Durch Vergleich bis zu 37 % sparen

Lieber erst selbst rechnen? Lohnt sich Solar auf Ihrem Dach?

Photovoltaik-Rechner starten

Kostenlose Gebäudechecks

Datenbasiert für Ihr Gebäude – kostenlos und ohne Anmeldung.

Photovoltaik in Ihrer Region

Solarertrag und Dacheignung hängen am Standort. reduco zeigt für hunderte Städte Ertrag und Dachpotenzial aus amtlichen 3D-Gebäudedaten – plus Angebote von Fachbetrieben vor Ort.

Nach Bundesland

Städte und Kreise

Verwandte Artikel