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Ratgeber23 Min. Lesezeit

Regionaler Solarteur oder bundesweit 2026: 4 Prüfschritte

Regional oder bundesweit? So prüfen Sie die Handwerksrolle, warum die Gewährleistung 2, 4 oder 5 Jahre beträgt und wann welches Modell zu Ihrem Dach passt.

Monteure installieren Solarmodule auf dem Schrägdach eines Wohnhauses

Das Wichtigste in Kürze

  • Handwerksrecht schlägt Bauchgefühl: Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von PV-Anlagen gehören zum Kernbereich des Dachdecker- und des Elektrotechnikerhandwerks – wer das selbständig anbietet, muss grundsätzlich in der Handwerksrolle eingetragen sein (OLG Koblenz, Az. 9 U 1015/25, Pressemitteilung vom 16.06.2026).
  • Ein eigenes Gewerk „Solarteur" gibt es nicht: Maßgeblich sind Anlage A HwO Nr. 4 (Dachdecker) und Nr. 25 (Elektrotechniker) – die Berufsbezeichnung allein sagt nichts über die Zulassung aus.
  • Gewährleistung: 2, 4 oder 5 Jahre – je nach Vertrag: Werkvertrag am Bauwerk 5 Jahre (§ 634a BGB), VOB/B 4 Jahre und für elektrotechnische Anlagenteile ohne Wartungsauftrag nur 2 Jahre.
  • Stillstand kostet konkret: Bei 900 kWh je kWp Jahresertrag verliert eine 10-kWp-Anlage im Mittel rund 1,90 € (Einspeisung, 7,70 ct/kWh) bis 10,00 € (Eigenverbrauch, 40,55 ct/kWh) pro Ausfalltag.
  • Kein Modell ist belegbar billiger: Die Verbraucherzentrale hat 223 echte Angebote ausgewertet und findet „eine breite Streuung um die mittleren Preise" – innerhalb derselben Größenklasse, nicht zwischen Anbietertypen.
  • Insolvenzrisiko betrifft beide Modelle: Im April 2026 registrierten die Amtsgerichte 2.276 beantragte Unternehmensinsolvenzen (+7,1 %); von Januar bis April 2026 lag das Baugewerbe mit 35,6 Fällen je 10.000 Unternehmen auf Rang drei aller Wirtschaftsabschnitte.

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Die Frage „regionaler Solarteur oder bundesweiter Anbieter?" wird fast überall gefühlsbasiert beantwortet: regional sei persönlicher, bundesweit sei günstiger. Beides ist mit öffentlichen Daten nicht belegbar. Belegbar sind dagegen die rechtlichen Prüfmaßstäbe, die unabhängig von Größe und Auftritt für jeden Anbieter gelten: Handwerksrolle, Installateurverzeichnis, Gewährleistungsfrist und die Frage, wer tatsächlich montiert.

Dieser Ratgeber übersetzt die Anbieterfrage in vier überprüfbare Ja/Nein-Prüfungen und zeigt, welche Bauaufgaben eher für einen Betrieb vor Ort und welche eher für einen großvolumigen Anbieter sprechen. Wer parallel die Zahlen im Angebot sortieren will, findet die Systematik unter Photovoltaik-Angebote systematisch vergleichen und die Positionsprüfung unter PV-Angebot Position für Position prüfen.

Vier Prüfschritte, die bei jedem Anbieter funktionieren

Bevor es um regional oder bundesweit geht, sollte der Vertragspartner vier öffentlich überprüfbare Nachweise erbringen. Diese Prüfungen kosten nichts und dauern zusammen selten länger als eine Stunde.

Prüfschritt Was belegt wird Wo / wie Rechtsgrundlage
Eintragung in die Handwerksrolle für Elektrotechniker (Anlage A Nr. 25) und ggf. Dachdecker (Anlage A Nr. 4) Berechtigung, wesentliche Tätigkeiten dieser zulassungspflichtigen Handwerke selbständig anzubieten und auszuführen Einzelauskunft der Handwerkskammer bei glaubhaft gemachtem berechtigtem Interesse § 1 Abs. 1 HwO; § 6 HwO; Anlage A HwO; OLG Koblenz 9 U 1015/25
Eintragung im Installateurverzeichnis des örtlichen Netzbetreibers Berechtigung, hinter der Hausanschlusssicherung zu arbeiten und die Anlage ans Netz anzuschließen Anfrage beim Verteilnetzbetreiber am Anlagenstandort; die Eintragung darf nur von der fachlichen Qualifikation abhängen § 13 NAV
Wer meldet beim Netzbetreiber an? Klärt, ob der Vertragspartner selbst Errichter ist oder das weiterreicht Schriftlich im Angebot festhalten; der Netzbetreiber muss den Zeitplan unverzüglich übermitteln – bei Anlagen bis 30 kW an bestehendem Anschluss innerhalb eines Monats § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 EEG 2023
Wer übernimmt die MaStR-Registrierung? Vermeidet die Sanktionszahlung bei Fristversäumnis Registrierungsfrist ein Monat ab Inbetriebnahme; Zuständigkeit im Vertrag benennen MaStR-Webhilfe (BNetzA); § 52 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2, Abs. 3 EEG 2023

Quellen: § 1 HwO, § 6 HwO, Anlage A HwO, § 13 NAV, § 8 EEG 2023, § 52 EEG 2023, Marktstammdatenregister.

Warum „Solarteur" kein Nachweis ist

In der Anlage A der Handwerksordnung kommt der Begriff „Solarteur" nicht vor. Dort stehen Nr. 4 Dachdecker und Nr. 25 Elektrotechniker – genau die beiden Gewerke, die eine Aufdachanlage berührt: Durchdringung und Befestigung im Dachaufbau auf der einen, Gleichstromverkabelung, Wechselrichter, Zählerschrank und Netzanschluss auf der anderen Seite. Nach § 1 Abs. 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks nur eingetragenen Personen und Gesellschaften gestattet. Entscheidend ist die Ausübung wesentlicher Tätigkeiten – nicht Firmenname, Größe oder Selbstbezeichnung im Marketing.

Die erste obergerichtliche Entscheidung dazu

Im Juni 2026 hat das Oberlandesgericht Koblenz diese Frage entschieden – nach Angabe des Gerichts „soweit ersichtlich … die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage". Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts: „Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehören … zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks." Geklagt hatte ein Wirtschaftsverband auf Unterlassung; beklagt war ein Unternehmen, das auf seiner Website „Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung" bewarb, obwohl es weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen war (Az. 9 U 1015/25, Vorinstanz LG Mainz, Urteil vom 26.08.2025, Az. 12 HK O 11/25).

Zwei Einschränkungen gehören dazu: Die Entscheidung ist nicht als rechtskräftig ausgewiesen. Und die Pressemitteilung äußert sich nicht dazu, ob ein Anbieter die Handwerksrollenpflicht durch den Einsatz eingetragener Subunternehmer erfüllen kann. Wer daraus ableitet, Subunternehmer-Modelle seien pauschal rechtswidrig, überdehnt das Urteil. Belegt ist nur: Die Tätigkeit selbst ist zulassungspflichtiges Handwerk.

Im selben Verfahren bestätigte das Gericht einen zweiten Unterlassungsanspruch: Kundenbewertungen auf der Website ohne Angabe, ob und wie ihre Echtheit sichergestellt wird, sind eine Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen. Bewertungssterne ohne Prüfhinweis sind damit rechtlich angreifbar und als Auswahlkriterium wertlos.

So fragen Sie die Handwerksrolle wirklich ab

Hier machen die meisten Ratgeber einen Fehler: Die Betriebssuchen der Handwerkskammern sind freiwillige Verzeichnisse für Mitgliedsbetriebe. Taucht ein Unternehmen dort nicht auf, beweist das nichts.

Der belastbare Weg steht in § 6 HwO: Jeder kann eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt – ein vorliegendes Angebot über eine fünfstellige Investition ist ein nachvollziehbarer Anlass. Auskunftsfähig sind Name des Betriebsinhabers, Firma, ausgeübtes Handwerk und Anschrift der gewerblichen Niederlassung. Zuständig ist die Kammer am Sitz dieser Niederlassung – bei bundesweiten Anbietern also nicht zwingend Ihre eigene.

Der zweite, oft übersehene Nachweis

Selbst die Eintragung in die Handwerksrolle genügt nicht für den Netzanschluss. Nach § 13 NAV dürfen Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter dem Netzanschluss außer durch den Netzbetreiber nur durch ein Installationsunternehmen ausgeführt werden, das in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist; die Eintragung darf ausschließlich von der fachlichen Qualifikation abhängen. Die Verbraucherzentrale formuliert es kurz: „Der Anschluss an die Hauselektrik kann durch einen Elektrofachbetrieb, der Anschluss an das Stromnetz muss von einem vom Energieversorger konzessionierten Elektrofachbetrieb erledigt werden." (Stand 02.02.2026)

Ein bundesweiter Anbieter braucht für Ihr Projekt also jemanden, der beim Verteilnetzbetreiber an Ihrem Standort eingetragen ist. Ist das nicht der Vertragspartner selbst, ist es ein Subunternehmer – diese Frage gehört vor Vertragsschluss schriftlich beantwortet.

Preisunterschiede: was sich belegen lässt und was nicht

Die ehrliche Antwort ist keine Prozentzahl. Es existiert keine belastbare, öffentlich zugängliche Statistik, die Preise regionaler Solarteure gegen die bundesweiter Anbieter stellt. Jeder Ratgeber, der „regional ist X Prozent teurer" behauptet, hat die Zahl entweder aus dem eigenen Portalbestand oder erfunden.

Belegbar ist etwas, das für die Praxis wichtiger ist: Die Verbraucherzentrale hat für ihren Preisindex 223 echte Angebote aus Januar 2023 bis Mai 2025 ausgewertet und schreibt: „Innerhalb der einzelnen Größenklassen gibt es eine breite Streuung um die mittleren Preise. Deshalb sollten Sie immer mehrere Angebote einholen, prüfen und vergleichen." (Stand 23.06.2025)

Die Streuung verläuft also innerhalb derselben Anlagengröße, nicht entlang der Grenze regional/bundesweit. Die Anbieterkategorie ist damit ein schlechter Preisprädiktor, der Angebotsvergleich ein guter. Wie groß die Spanne ausfällt, ordnet Preisspanne 2026: Was ist ein faires PV-Angebot? ein; regionale Kostentreiber wie Gerüst, Anfahrt und Handwerkerdichte behandelt Regionale Preisunterschiede bei Photovoltaik.

Wo Preisunterschiede systematisch entstehen

  • Einkaufsvolumen senkt Modul-, Wechselrichter- und Speicherpreise – der strukturelle Vorteil großvolumiger Anbieter.
  • Vertriebskosten erhöhen ihn: Außendienst, Leadkosten und Provisionen stecken im Preis, tauchen aber nie als Position auf.
  • Standardisierung senkt Montagekosten – aber nur bei Dächern, die zum Standardprozess passen.
  • Anfahrt, Gerüst und Rüstzeiten wirken bei Betrieben aus der Region tendenziell günstiger, weil ein zweiter Termin nicht neu kalkuliert werden muss.
  • Nachträge entstehen dort, wo Positionen fehlen: Zählerschrank, Potenzialausgleich, Kabelwege, Gerüst, Entsorgung.

Der Nullsteuersatz gilt für beide Modelle gleich: Nach § 12 Abs. 3 UStG fallen auf Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern 0 % Umsatzsteuer an, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Reaktionszeit bei Störungen: der Stillstand in Euro

„Schneller Service" ist ein Adjektiv. Rechnen wir es in Geld um.

Kennwert Wert Quelle
Spezifischer Jahresertrag (Rechenbeispiel) 900 kWh je kWp Verbraucherzentrale, Stand 02.02.2026
Ersparnis je selbst genutzter kWh (Netzstrompreis Haushalte, 2. Halbjahr 2025) 40,55 ct/kWh Statistisches Bundesamt, PM Nr. 111 vom 31.03.2026
Vergütung je eingespeister kWh (Inbetriebnahme 01.08.2026–31.01.2027, bis 10 kW, Überschuss) 7,70 ct/kWh Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze
Stromgestehungskosten kleiner Dachanlagen 6–14 ct/kWh Fraunhofer ISE, Fassung 05.05.2026
Jährliche Betriebskosten einer PV-Anlage ca. 1–2 % der Investitionskosten Fraunhofer ISE, Fassung 05.05.2026
Empfohlener Prüfrhythmus durch eine Fachperson spätestens alle 5 Jahre Verbraucherzentrale, Stand 02.02.2026

Quellen: Verbraucherzentrale, Statistisches Bundesamt, Bundesnetzagentur, Fraunhofer ISE.

Die Rechnung

Eine 10-kWp-Anlage erzeugt im Rechenbeispiel der Verbraucherzentrale rund 9.000 kWh im Jahr, im Jahresmittel also etwa 24,7 kWh am Tag. Fällt sie komplett aus, entgehen Ihnen pro Tag rund 10,00 €, wenn jede Kilowattstunde sonst selbst verbraucht worden wäre (24,7 kWh × 40,55 ct/kWh), oder rund 1,90 €, wenn sie sonst eingespeist worden wäre (24,7 kWh × 7,70 ct/kWh). Für die meisten Haushalte liegt die Wahrheit dazwischen, und ein Ausfall im Juni kostet ein Vielfaches eines Ausfalls im Dezember. Trotzdem sortiert die Rechnung die Erwartungen: Zwei Wochen Reaktionszeit bewegen sich in der Größenordnung eines unteren zweistelligen bis unteren dreistelligen Eurobetrags.

Wirtschaftlich gravierender als der entgangene Ertrag ist ein unentdeckter Ausfall: Ohne Monitoring und ohne Ansprechpartner merken viele Betreiber einen Wechselrichterdefekt erst bei der Jahresabrechnung. Deshalb gehören in jeden Vertrag – regional wie bundesweit – ein Monitoring-Zugang und eine benannte Störungsadresse.

Was die Verbraucherzentrale zur Ortsnähe sagt

Zur Anbieterwahl schreibt die Verbraucherzentrale wörtlich: „Vorteilhaft ist es, wenn Betriebe in Ihrer Nähe angesiedelt sind und auch engen Kontakt zu Lieferanten und Herstellern pflegen. Dann haben Sie im Zweifel bei Fragen und Reklamationen kurze Reaktionszeiten und können auf kulante Lösungen hoffen."

Das ist die klarste unabhängige Aussage zum Thema – und bewusst vorsichtig formuliert („können … hoffen"). Ortsnähe ist ein Indiz, keine Garantie: Ein überlasteter Betrieb aus dem Nachbarort kann langsamer reagieren als ein bundesweiter Anbieter mit vertraglich zugesagter Frist. Lassen Sie sich die Reaktionszeit deshalb schriftlich zusagen – als Frist in Werktagen für Fehleranalyse und Vor-Ort-Termin, mit benannter Kontaktstelle.

Gewährleistung: 2, 4 oder 5 Jahre – der entscheidende Unterschied

Die verbreitetste Fehlannahme rund um PV-Verträge lautet: „Es gibt fünf Jahre Gewährleistung." Richtig ist: Die Frist hängt vom Vertragstyp und von der Einbausituation ab.

Vertragskonstellation Frist Fristbeginn Rechtsgrundlage / Entscheidung
Werkvertrag, Leistung am Bauwerk (typische Aufdach-Montage durch Fachbetrieb) 5 Jahre Abnahme § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB; BGH VII ZR 348/13 (02.06.2016)
Werkvertrag, Werk an einer Sache ohne Bauwerksbezug 2 Jahre Abnahme § 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB
Kaufvertrag über Komponenten, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet werden 5 Jahre Ablieferung § 438 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB
Reiner Kauf von PV-Komponenten ohne Bauwerksbezug 2 Jahre Ablieferung § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB; BGH VIII ZR 318/12 (09.10.2013)
VOB/B vereinbart, Bauwerk, keine abweichende Frist 4 Jahre Abnahme der gesamten Leistung VOB/B § 13 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3
VOB/B vereinbart, elektrotechnische Anlagenteile, Wartung nicht an den Auftragnehmer vergeben 2 Jahre Abnahme der gesamten Leistung VOB/B § 13 Abs. 4 Nr. 2

Quellen: § 634a BGB, § 438 BGB, BGH VII ZR 348/13, BGH VIII ZR 318/12, VOB/B (BMWSB), § 310 BGB.

Warum zwei BGH-Urteile in unterschiedliche Richtungen zeigen

Für eine Aufdachanlage mit 335 Modulen auf einer Tennishalle – umfangreiche Verkabelung, feste Einfügung, Trennung vom Gebäude nur mit erheblichem Aufwand möglich – hat der Bundesgerichtshof entschieden: Das sind Arbeiten „bei Bauwerken", also gilt die lange Frist von fünf Jahren (Urteil vom 02.06.2016, Az. VII ZR 348/13). Im Gegenbeispiel ging es um den reinen Kauf von PV-Komponenten, die auf ein Scheunendach montiert wurden: Hier verjährten die Mängelansprüche nach zwei Jahren, weil die Bauteile nicht „entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk" verwendet worden waren (Urteil vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 318/12).

Übersetzt in die Anbieterfrage: Ein Vertrag, der wie ein Kaufvertrag über eine Anlage aufgebaut ist („Lieferung eines PV-Komplettpakets"), steht rechtlich anders da als ein Werkvertrag über eine Bauleistung („Errichtung einer Aufdachanlage nach Anlagenplanung X"). Prüfen Sie Überschrift und Leistungsgegenstand Ihres Vertragsentwurfs, nicht das Marketing.

Die VOB/B-Falle

Steht in den AGB „es gilt die VOB/B", ändert sich die Frist. Nach VOB/B § 13 Abs. 4 Nr. 1 beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre statt der gesetzlichen fünf. Und § 13 Abs. 4 Nr. 2 verkürzt sie auf 2 Jahre für Teile von maschinellen sowie elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat – wenn der Auftraggeber die Wartung nicht dem Auftragnehmer überträgt (VOB/B, BMWSB).

Damit koppelt die VOB/B die Anbieterfrage direkt an die Wartungsfrage: Wer die Wartung an einen Dritten vergibt, kann für die elektrotechnischen Teile auf zwei Jahre zurückfallen. Wer sie beim ausführenden Betrieb belässt, braucht einen Betrieb, der langfristig erreichbar ist.

Zwei Relativierungen: Die VOB/B ist kein Gesetz, sie gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Und gegenüber Verbrauchern greift ihr AGB-Privileg nicht – nach § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB ist die Ausnahme von der Inhaltskontrolle bei Verwendung „als Ganzes" nur gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorgesehen. Einzelne Klauseln können also unwirksam sein – streichen lassen ist trotzdem besser, als darauf zu vertrauen. Umgekehrt ist bei einer Aufdachanlage auf dem Bestandsgebäude zweifelhaft, ob ein Verbraucherbauvertrag vorliegt: § 650i Abs. 1 BGB setzt den Bau eines neuen Gebäudes oder „erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude" voraus.

Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass „üblicherweise … für Solarstromanlagen eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren" gilt, und rät, schon vor Ablauf der Frist prüfen zu lassen, ob die Anlage mängelfrei installiert wurde und die versprochenen Erträge bringt. Unabhängig davon sollte spätestens alle fünf Jahre eine Fachperson Sicherheit und Funktion prüfen – was das umfasst, steht in PV-Anlage prüfen lassen: Kosten und Ablauf.

Subunternehmer-Ketten: was sie bedeuten – und was nicht

Subunternehmer sind im Bau der Normalfall – auch ein regionaler Betrieb zieht für Gerüst, Dachdurchdringung oder Zählerschrankumbau regelmäßig Partner hinzu. Der Unterschied liegt nicht im Ob, sondern in Kettenlänge und Zuordnung.

Vertragsrechtlich ist die Haftungsfrage einfach: Ihr Vertragspartner haftet Ihnen gegenüber für die gesamte Leistung – auch für die Arbeit seiner Subunternehmer. Das Problem entsteht anderswo: Je länger die Kette, desto länger dauert die Fehlerzuordnung. Ist die Undichtigkeit ein Dachthema, ein Montagesystemthema oder ein Planungsfehler? Bei drei beteiligten Firmen wandert die Frage im Kreis, während Ihre Verjährungsfrist läuft.

Die Fragen, die Sie schriftlich stellen sollten

  • Wer ist der ausführende Betrieb für die Dacharbeiten, wer für die Elektroarbeiten – mit Firmenname?
  • Sind diese Betriebe für Anlage A Nr. 4 bzw. Nr. 25 in die Handwerksrolle eingetragen?
  • Welcher Betrieb ist im Installateurverzeichnis meines Netzbetreibers eingetragen und meldet die Anlage an?
  • Wer erscheint zur Abnahme und übernimmt die Einweisung?
  • An welche Adresse richte ich eine Mängelrüge, und in welcher Frist wird reagiert?
  • Wer erledigt die Registrierung im Marktstammdatenregister?

Ein seriöser Anbieter beantwortet das ohne Umschweife. Ausweichende Antworten („unsere Partnerbetriebe sind selbstverständlich qualifiziert") sind das eigentliche Warnsignal – nicht die Existenz von Subunternehmern. Eine erweiterte Fassung dieser Fragen finden Sie in der Checkliste vor dem PV-Montagetermin.

Wovon ich abrate

Von Verträgen ohne benannten ausführenden Betrieb. Steht im Angebot nur „Montage durch zertifizierte Fachpartner", unterschreiben Sie eine Blackbox – die vier Prüfschritte oben lassen sich dann schlicht nicht durchführen.

Von Terminzusagen ohne Vertragsstrafe oder Rücktrittsrecht. Ein Montagetermin „im Frühjahr" ist keine Terminzusage.

Von Angeboten, die Gerüst, Zählerschrank und Potenzialausgleich nicht benennen. Genau dort entstehen die Nachträge, die einen scheinbaren Preisvorteil aufzehren.

Von Bewertungssternen als Auswahlkriterium. Das OLG Koblenz hat im genannten Verfahren bestätigt, dass Kundenbewertungen ohne Angabe zur Echtheitsprüfung eine Irreführung darstellen können.

Insolvenzrisiko, Anzahlungen und Widerruf

Im April 2026 registrierten die deutschen Amtsgerichte 2.276 beantragte Unternehmensinsolvenzen, ein Plus von 7,1 % gegenüber April 2025; von Januar bis April 2026 waren es 8.551 Fälle (+6,7 %). Im selben Zeitraum lag das Baugewerbe mit 35,6 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen auf Rang drei aller Wirtschaftsabschnitte – hinter Verkehr und Lagerei (43,9) und dem Gastgewerbe (41,2) (Statistisches Bundesamt, PM Nr. 244 vom 10.07.2026). Diese Zahlen sind branchenweit und sagen nichts darüber aus, ob regionale oder bundesweite Anbieter häufiger betroffen sind – sie belegen nur, dass das Ausfallrisiko für beide Modelle real ist, in einem Markt mit rund 475.566 Handwerksunternehmen im zulassungspflichtigen Handwerk (Handwerkszählung 2024).

Für Garantien folgt daraus eine klare Konsequenz: Eine Herstellergarantie ist eine freiwillige Zusage und deshalb nur so belastbar wie derjenige, der sie gegeben hat – eine 20-Jahres-Zusage nützt nur, solange der Garantiegeber existiert und erreichbar ist. Typische Garantiezeiten sind Module bis zu 30 Jahre (einzelne Hersteller inzwischen 40 Jahre), Wechselrichter 5 Jahre, Unterkonstruktion 10 Jahre, Batteriespeicher üblicherweise 10 Jahre als Zeitwertersatz-Garantie. Warnsignale im Kleingedruckten benennt die Verbraucherzentrale konkret: Meldefristen von nur ein bis zwei Wochen sowie Klagefristen von sechs Monaten mit Gerichtsorten wie Madrid oder New York – solche Klauseln hält sie für unzulässig (Stand 05.11.2024).

Zahlungsplan: die wirksamste Einzelmaßnahme

Der beste Schutz gegen ein Ausfallrisiko ist kein Siegel, sondern der Zahlungsplan. Die Verbraucherzentrale rät knapp: „Achten Sie bei den Konditionen im Angebot darauf, dass Sie keine Vorschüsse für noch nicht erbrachte Leistungen oder Lieferungen zahlen müssen." Untermauert wird das durch § 632a BGB: Der Unternehmer kann eine Abschlagszahlung nur in Höhe des Wertes der bereits erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen; werden Stoffe oder Bauteile eigens angefertigt oder angeliefert, gilt das nur, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum daran übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird, etwa per Bankgarantie. Eine hohe Vorkasse vor Materiallieferung ist also verhandelbar. Details zu Abschlägen, Restzahlung und förmlicher Abnahme stehen in Anzahlung und Abnahme im PV-Vertrag.

Widerruf bei Haustür- und Fernabsatzverträgen

Wer den Vertrag am Küchentisch, am Telefon, per Videoberatung oder online abschließt, hat in der Regel ein Widerrufsrecht. § 312g Abs. 1 BGB lautet: „Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu." Es gibt allerdings Ausnahmetatbestände, und das Recht kann unter bestimmten Bedingungen vorzeitig erlöschen. Maßgeblich ist immer die Widerrufsbelehrung in Ihrem konkreten Vertrag – lesen Sie sie, bevor Sie einer vorzeitigen Ausführung zustimmen.

Wer statt Kauf über Miete oder Pacht nachdenkt, sollte ähnlich streng prüfen: Solche Angebote kosten laut Verbraucherzentrale meist zwischen 80 und 300 € im Monat, summieren sich über die Laufzeit von meist mindestens 20 Jahren aber auf einen hohen fünfstelligen Betrag, „der die Anschaffungskosten beim Kauf einer Anlage fast immer deutlich übersteigt, manchmal um das Zwei- bis Dreifache" (Stand 02.02.2026).

Rechtsstand August 2026: was für jede neue Dachanlage gilt

Diese Regeln gelten unabhängig davon, wer montiert – und sind zugleich ein Prüfstein: Wer sie im Beratungsgespräch nicht sauber erklärt, ist unabhängig von der Firmengröße kein guter Partner.

Regel Inhalt Norm / Quelle
Einspeisevergütung (Inbetriebnahme 01.08.2026–31.01.2027) bis 10 kW: 7,70 ct/kWh Überschuss, 12,22 ct/kWh Volleinspeisung; bis 40 kW: 6,66 / 10,24 ct/kWh; bis 100 kW: 5,44 / 10,24 ct/kWh Bundesnetzagentur, EEG-Fördersätze
60-%-Begrenzung Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems mit Steuerungseinrichtung und erfolgreicher Ansteuerbarkeitstestung ist die Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt auf 60 % der installierten Leistung begrenzt (Anlagen mit Einspeisevergütung unter 25 kW; ab 25 kW zusätzlich ferngesteuerte Reduzierbarkeit) § 9 Abs. 2 EEG 2023
Negative Börsenpreise Anzulegender Wert sinkt in Zeiträumen mit negativem Spotmarktpreis auf null; Ausnahme für Anlagen unter 100 kW bis Ablauf des Jahres, in dem das intelligente Messsystem eingebaut wird § 51 Abs. 1 und 2 EEG 2023
Umsatzsteuer Nullsteuersatz auf Lieferung und Installation, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt § 12 Abs. 3 UStG
Marktstammdatenregister Registrierungsfrist ein Monat ab Inbetriebnahme; bei Verstoß 10 €/kW und Monat, rückwirkend auf 2 €/kW reduziert, sobald nachgeholt MaStR-Webhilfe (BNetzA); § 52 EEG 2023
Handwerksrecht Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von PV-Anlagen gehören zum Kernbereich des Dachdecker- und des Elektrotechnikerhandwerks; wer sie selbständig anbietet und ausführt, muss grundsätzlich in der Handwerksrolle eingetragen sein OLG Koblenz, Az. 9 U 1015/25 (PM 16.06.2026); § 1 HwO
Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) Verkündet am 28.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), erste Regelungen in Kraft seit 29.07.2026. Der neue § 106 (in Kraft ab 01.01.2027) staffelt eine Solarpflicht: ab 01.01.2027 neue Nichtwohngebäude über 250 m² Nutzfläche und neue öffentliche Nichtwohngebäude, neue Wohngebäude erst ab dem 01.01.2030; bestehende private Wohngebäude erfasst keine Stufe. Die Länder dürfen weitergehende Anforderungen stellen (§ 106 Abs. 4) GModG-Infoportal des Bundes; BGBl. 2026 I Nr. 226

Quellen: Bundesnetzagentur, § 9 EEG 2023, § 51 EEG 2023, § 12 UStG, § 52 EEG 2023, GModG-Infoportal.

Zwei Fristen, die Geld kosten können

Netzanschluss: Nach § 8 EEG 2023 müssen Netzbetreiber nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan übermitteln. Bei Anlagen bis 30 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss gilt: Kommt der Zeitplan nicht innerhalb eines Monats, darf die Anlage unter Einhaltung der maßgeblichen Regeln angeschlossen werden. Ein Anbieter, der die Anmeldung spät einreicht, verschenkt diese Zeit.

Marktstammdatenregister: Die Registrierungsfrist beträgt einen Monat ab Inbetriebnahme (MaStR-Webhilfe der Bundesnetzagentur). Wer die erforderlichen Angaben nicht übermittelt, zahlt an den Netzbetreiber 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat, rückwirkend reduziert auf 2 Euro je Kilowatt und Monat, sobald die Registrierung nachgeholt wird (§ 52 EEG 2023). Bei einer 10-kWp-Anlage sind das 100 € pro Monat. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, die Meldung vom Installationsbetrieb vornehmen zu lassen; die Anmeldung beim Netzbetreiber übernimmt der Errichter ohnehin. Halten Sie beides schriftlich fest.

Baurechtlich ist der Aufwand meist gering: In den meisten Bundesländern ist für kleinere Photovoltaikanlagen an oder auf Gebäuden keine Baugenehmigung erforderlich; Ausnahmen gelten bei Denkmalschutz oder örtlichen Bebauungsplänen.

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Wann welches Modell passt

Statt einer pauschalen Empfehlung eine Zuordnung nach Bauaufgabe – gehängt an die Gewerke und Fristen aus den vorherigen Abschnitten.

Eher ein Betrieb mit eigener Dach- und Elektrokompetenz vor Ort

  • Gerüstpflichtige Ziegel- oder Schieferdächer: Das Risiko liegt in der Durchdringung, also im Dachdeckerhandwerk (Anlage A Nr. 4). Fehler zeigen sich erst nach dem ersten Starkregen.
  • Zählerschrankumbau und Altbau-Elektrik: Entspricht der Zählerplatz nicht den aktuellen Anforderungen, wird aus dem PV-Auftrag ein Elektroauftrag – Kernbereich von Anlage A Nr. 25 und häufigster Grund für Nachträge.
  • Speicher und steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Wärmepumpe, Wallbox und Batteriespeicher fallen unter § 14a EnWG mit netzorientierter Steuerung und reduzierten Netzentgelten – die Abstimmung mit dem Netzbetreiber ist ein lokaler Prozess.
  • Denkmalschutz, Flachdach, Fassade, Sonderkonstruktionen: Alles, was nicht in den Standardprozess passt, braucht jemanden, der beim zweiten Termin noch da ist.
  • Wenn die Wartung beim ausführenden Betrieb bleiben soll: Wegen der VOB/B-Regel zu elektrotechnischen Anlagenteilen ist Ausführung plus Wartung in einer Hand potenziell fristverlängernd.

Eher ein großvolumiger, überregional arbeitender Anbieter

  • Hochstandardisierte Dächer: Neubau oder junges Bestandsgebäude, einfache Dachform, moderner Zählerschrank, keine Verschattung.
  • Klare Preisoptimierung bei Standardkomponenten: Wenn Sie ein definiertes Paket kaufen und den Einkaufsvorteil mitnehmen wollen.
  • Schnelle Verfügbarkeit in Regionen mit ausgelasteten Betrieben: Wartezeit ist ein realer Kostenfaktor, wenn dadurch eine Vergütungsstufe verpasst wird.
  • Wenn ein belastbares Service-Level schriftlich zugesagt wird: ein bundesweiter Anbieter mit fester Reaktionsfrist schlägt einen regionalen Betrieb ohne jede Zusage.

Die Entscheidung sollte am Ende nicht zwischen „regional" und „bundesweit" fallen, sondern zwischen nachweisbar qualifiziert und nicht nachweisbar qualifiziert. Vier Prüfungen, ein sauberer Vertragstyp, ein Zahlungsplan nach § 632a BGB und eine schriftliche Reaktionsfrist – das sind die Kriterien, die im Streitfall zählen. Eine Systematik zum Bewerten mehrerer Angebote finden Sie unter Solaranlagen-Anbieter im Vergleich.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist ein regionaler Solarteur teurer als ein bundesweiter Anbieter?

Das lässt sich mit öffentlich zugänglichen Daten nicht beantworten – es gibt keine belastbare Statistik, die Preise nach Anbietertyp vergleicht. Belegt ist nur, dass die Preise innerhalb derselben Größenklasse breit streuen: Die Verbraucherzentrale hat dafür 223 echte Angebote aus Januar 2023 bis Mai 2025 ausgewertet und rät, „immer mehrere Angebote einholen, prüfen und vergleichen".

Woran erkenne ich, ob ein PV-Anbieter überhaupt in der Handwerksrolle eingetragen ist?

Über eine Einzelauskunft nach § 6 HwO bei der Handwerkskammer am Sitz der gewerblichen Niederlassung, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen – ein vorliegendes Angebot genügt regelmäßig. Auskunftsfähig sind Name des Betriebsinhabers, Firma, ausgeübtes Handwerk und Anschrift; relevant sind Anlage A Nr. 25 (Elektrotechniker) und Nr. 4 (Dachdecker). Achtung: Die Betriebssuchen der Kammern im Internet sind freiwillige Verzeichnisse; wer dort fehlt, ist nicht automatisch nicht eingetragen.

Darf ein bundesweiter Anbieter die Montage komplett an Subunternehmer vergeben?

Diese Frage ist nicht abschließend geklärt. Das OLG Koblenz hat entschieden, dass Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von PV-Anlagen zum Kernbereich des Dachdecker- und Elektrotechnikerhandwerks gehören und grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle erfordern (Az. 9 U 1015/25, PM vom 16.06.2026). Ob die Pflicht durch eingetragene Subunternehmer erfüllt werden kann, sagt die Pressemitteilung nicht. Praktisch relevanter ist ohnehin, sich die ausführenden Betriebe namentlich benennen zu lassen.

Wer haftet bei Mängeln, wenn ein Subunternehmer montiert hat – der Vertragspartner oder der Sub?

Ihr Vertragspartner. Mängelansprüche richten sich gegen das Unternehmen, mit dem Sie den Vertrag geschlossen haben – auch wenn ein Dritter ausgeführt hat. Das praktische Risiko liegt deshalb nicht in der Haftung, sondern in der Dauer der Fehlerzuordnung zwischen mehreren Firmen, während Ihre Verjährungsfrist weiterläuft.

Wie lange habe ich Gewährleistung auf eine Photovoltaikanlage – zwei oder fünf Jahre?

Das hängt von Vertragstyp und Einbausituation ab. Bei einem Werkvertrag über eine Leistung am Bauwerk sind es fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); der BGH hat das für eine fest eingefügte Aufdachanlage mit 335 Modulen bestätigt (VII ZR 348/13). Bei einem reinen Kaufvertrag ohne Bauwerksbezug können es zwei Jahre ab Ablieferung sein (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB; BGH VIII ZR 318/12). Ist die VOB/B vereinbart, gelten vier Jahre für Bauwerke – und nur zwei Jahre für elektrotechnische Anlagenteile, wenn Sie die Wartung nicht demselben Betrieb übertragen.

Wie schnell muss ein Solarteur bei einer Störung oder einem Ausfall reagieren?

Eine gesetzliche Reaktionsfrist gibt es nicht – sie muss vertraglich vereinbart werden. Zur Einordnung: Bei 900 kWh je kWp Jahresertrag verliert eine 10-kWp-Anlage im Jahresmittel etwa 1,90 € pro Tag (Einspeisung, 7,70 ct/kWh) bis 10,00 € pro Tag (voller Eigenverbrauch, 40,55 ct/kWh), im Sommer deutlich mehr. Wichtiger als die Entfernung sind ein Monitoring und eine schriftlich zugesagte Frist für Fehleranalyse und Vor-Ort-Termin.

Was passiert mit meiner Garantie, wenn der Installationsbetrieb insolvent geht?

Gesetzliche Mängelansprüche richten sich gegen Ihren Vertragspartner und sind im Insolvenzfall schwer durchsetzbar. Herstellergarantien richten sich dagegen gegen den jeweiligen Hersteller und bleiben von der Insolvenz des Installationsbetriebs unberührt – sie nützen aber nur, solange der Garantiegeber selbst existiert und erreichbar ist. Typische Garantiezeiten sind Module bis zu 30 Jahre, Wechselrichter 5 Jahre, Unterkonstruktion 10 Jahre, Speicher üblicherweise 10 Jahre. Das Risiko ist branchenweit real: Im April 2026 wurden 2.276 Unternehmensinsolvenzen beantragt (+7,1 %).

Kann ich einen PV-Vertrag widerrufen, den ich am Telefon oder per Videoberatung abgeschlossen habe?

In der Regel ja. Nach § 312g Abs. 1 BGB steht Verbrauchern bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu – das erfasst den Abschluss am Küchentisch ebenso wie Telefon, Videoberatung und Online-Bestellung. Es gibt allerdings Ausnahmetatbestände, und das Recht kann vorzeitig erlöschen; maßgeblich ist die Widerrufsbelehrung in Ihrem Vertrag.

Wer meldet die Anlage beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister an – ich oder der Betrieb?

Die Anmeldung beim Netzbetreiber übernimmt der Installationsbetrieb als Errichter. Die Registrierung im Marktstammdatenregister können Sie selbst vornehmen oder vom Betrieb erledigen lassen; die Verbraucherzentrale empfiehlt Letzteres. Die Frist beträgt einen Monat ab Inbetriebnahme; wird sie versäumt, sind 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Monat zu zahlen, rückwirkend reduziert auf 2 Euro je Kilowatt und Monat. Halten Sie im Vertrag fest, wer zuständig ist.

Nächster Schritt: Erst das Gebäude, dann der Anbieter

Ob ein Betrieb aus der Region oder ein überregional arbeitender Anbieter die bessere Wahl ist, entscheidet sich weniger an der Firmengröße als an Ihrem Dach: Dachaufbau und Zustand der Deckung, Verschattung, Ausrichtung, Zustand des Zählerschranks, geplante Speicher- oder Wärmepumpennutzung und die Frage, wie viel Strom Sie selbst verbrauchen können. Erst wenn diese Punkte geklärt sind, lässt sich beurteilen, ob Ihr Projekt in einen Standardprozess passt oder eigene Dach- und Elektrokompetenz vor Ort braucht – und erst dann sind Angebote überhaupt vergleichbar. Mit der reduco-Gebäudeanalyse ermitteln Sie in wenigen Minuten die realistische Anlagengröße, den zu erwartenden Eigenverbrauchsanteil und die Wirtschaftlichkeit für Ihr konkretes Gebäude – als sachliche Grundlage für die Gespräche danach.

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