Photovoltaik Zweifamilienhaus 2026: 60 kWp steuerfrei
Zwei Wohneinheiten, zwei Zähler, eine Anlage: 12 kWp kosten 2026 rund 14.000–19.000 €. So wählen Sie Betreibermodell und Messkonzept richtig.

Das Wichtigste in Kürze
- Steuerfrei bis 60 kWp: § 3 Nr. 72 EStG stellt Einnahmen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei – ein Zweifamilienhaus hat zwei Einheiten, also 60 kWp. Die oft zitierten 15 kWp je Wohneinheit sind die alte Fassung und gelten nur für Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2024.
- Typische Größe & Kosten: Zwei Haushalte (plus oft Wärmepumpe) brauchen 10–15 kWp. Eine 12-kWp-Anlage kostet 2026 schlüsselfertig rund 14.000–19.000 € ohne Speicher, mit 10 kWh Speicher 18.000–25.000 € – jeweils bei 0 % Umsatzsteuer.
- Die versteckte Hauptkostenposition: Damit beide Wohneinheiten Solarstrom bekommen, muss der Wechselrichter vor die Wohnungszähler. Der dafür nötige Zählerschrankumbau kostet typisch 1.500–3.500 € und braucht die Freigabe des Netzbetreibers.
- Zwei kleine Anlagen bringen nichts: Nach § 24 EEG gelten zwei Anlagen hinter demselben Netzverknüpfungspunkt, in Betrieb genommen innerhalb von zwölf Monaten, für die Vergütungshöhe als eine Anlage. Zweimal 7 kWp bekommen also nicht zweimal 7,78 ct/kWh.
- Eigenverbrauch schlägt Einspeisung um Faktor 4: Jede selbst genutzte Kilowattstunde ersetzt Netzstrom für rund 30–35 ct, jede eingespeiste bringt 7,78 ct/kWh (≤ 10 kWp, Überschuss). Zum 1. August 2026 sinkt der Satz auf rund 7,70 ct/kWh.
- Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung lohnt sich meist nicht: Die Verbraucherzentrale nennt als wirtschaftliche Faustschwelle mindestens sechs Wohneinheiten – bei zwei Parteien ist ein einfacher Zwischenzähler mit vertraglicher Regelung fast immer günstiger.
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Ein Zweifamilienhaus ist bei der Photovoltaik kein größeres Einfamilienhaus. Technisch ist die Anlage fast identisch – 10–15 kWp, ein Wechselrichter, ein Dach. Der Unterschied steckt hinter dem Dach: Zwei Wohneinheiten bedeuten zwei Stromzähler, also zwei getrennte Abnahmestellen. Und ein Wechselrichter speist immer nur in einen Zählerkreis ein. Wer das übersieht, baut eine Anlage, von der die zweite Wohnung buchstäblich nichts hat. Beim Einfamilienhaus mit 8–12 kWp stellt sich diese Frage gar nicht, bei der Doppelhaushälfte löst sie sich über zwei getrennte Hausanschlüsse von selbst. Im Zweifamilienhaus mit einem gemeinsamen Hausanschluss müssen Sie sie aktiv entscheiden.
Die gute Nachricht: Steuerlich sind Sie deutlich besser gestellt, als fast überall zu lesen ist. Der geltende Wortlaut von § 3 Nr. 72 EStG stellt Einnahmen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei – bei zwei Wohneinheiten also 60 kWp, weit oberhalb jeder realistischen ZFH-Auslegung. Dieser Artikel klärt der Reihe nach: welche Größe passt, was sie kostet, wer die Anlage betreibt, wie der Strom zu beiden Parteien kommt – und wovon ich im Zweifamilienhaus ausdrücklich abrate.
Was kostet eine PV-Anlage für ein Zweifamilienhaus 2026?
Bei 12–15 kWp sinkt der spezifische Preis gegenüber Kleinanlagen spürbar, weil Gerüst, Planung, Anmeldung und Wechselrichter Fixkostenanteile sind. Realistisch liegen Sie 2026 bei 1.100–1.500 € pro kWp schlüsselfertig:
| Anlagengröße | Dachfläche | ohne Speicher | mit 10 kWh Speicher |
|---|---|---|---|
| 10 kWp | ca. 50–100 m² | ca. 12.000–16.000 € | ca. 16.000–22.000 € |
| 12 kWp | ca. 60–120 m² | ca. 14.000–19.000 € | ca. 18.000–25.000 € |
| 15 kWp | ca. 75–150 m² | ca. 17.000–22.500 € | ca. 21.000–28.000 € |
Marktübliche Spannen für schlüsselfertige Aufdachanlagen 2026, brutto inklusive 0 % Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 3 UStG. Flächenbedarf 5–10 m² je kWp nach HTW Berlin. Quellen: Marktrecherche (Preisspannen trianguliert); Referenz für die Preisentwicklung von Aufdachanlagen: Fraunhofer ISE, Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland.
Die Speicherkosten in Spalte vier folgen den 2026 üblichen 270–440 € je kWh nutzbarer Kapazität (im Mittel rund 315 €/kWh). Zum Einordnen: Der durchschnittlich installierte solare Heimspeicher lag 2025 bei 7,9 kWh (BSW-Solar, Stand Januar 2026), rund 80 % der neuen Heimanlagen werden mit Speicher kombiniert. Für zwei Haushalte sind 10–15 kWh die übliche Größe. Eine detaillierte Aufschlüsselung nach Anlagengröße finden Sie in der Übersicht zu Solaranlagen-Kosten nach kWp.
Die drei Kostenposten, die nur im Zweifamilienhaus anfallen
Rechnen Sie über die Anlage hinaus mit drei ZFH-spezifischen Positionen:
| Position | Kosten | Warum im ZFH |
|---|---|---|
| Zählerschrank-Ertüchtigung / neues Messkonzept | ca. 1.500–3.500 € (einmalig) | Nötig, damit beide Wohneinheiten Solarstrom beziehen können |
| Messstellenbetrieb Erzeugungsanlage 7–15 kW | max. 130 €/Jahr | Gesetzliche Obergrenze nach § 30 MsbG |
| Steuerungseinrichtung (Steuerbox) | max. 50 €/Jahr je Einrichtung | Pflicht bei mehr als 7 kW zusammen mit dem intelligenten Messsystem |
Die Jahresentgelte sind in § 30 MsbG gedeckelt: bei einer Erzeugungsanlage von 7–15 kW auf 130 €/Jahr, bei 15–25 kW auf 190 €/Jahr. Entscheidend für die ZFH-Kalkulation: Diese Entgelte fallen je Messstelle an – bei zwei Wohnungszählern plus Erzeugungszähler summiert sich das. Zur Einordnung: Fraunhofer ISE setzt die jährlichen Betriebskosten einer PV-Anlage insgesamt mit 1–2 % der Investitionskosten an.
Der Zählerschrankumbau ist die Position, die in den meisten Angeboten fehlt und über die Wirtschaftlichkeit mit entscheidet – Details im Beitrag zu Zählerschrank und Zählertausch bei PV.
Warnung zur Preisentwicklung: Module werden 2026 teurer
Wer auf sinkende Preise wartet, wartet 2026 in die falsche Richtung. China hat die Umsatzsteuer-Exporterstattung für Solarmodule zum 1. April 2026 vollständig gestrichen. Der deutsche Bedarf an Solarmodulen wird nach Fraunhofer ISE „fast vollständig durch Importe gedeckt", der Bedarf an Solarzellen zu 100 % – und China hielt bereits 2023 auf allen Wertschöpfungsstufen Marktanteile jenseits von 80 %. Entsprechend schlägt die Maßnahme durch: Die Modulpreise sind seit dem Frühjahr 2026 von rund 0,10 auf rund 0,15 €/Wp gestiegen. Für Komplettanlagen ist deshalb mit spürbaren Aufschlägen zu rechnen. Der langfristige Lernkurveneffekt (Modulpreise 2010–2020 minus 90 %, dokumentiert von Fraunhofer ISE) ist damit nicht aufgehoben, läuft aktuell aber handelspolitisch getrieben in die Gegenrichtung.
Wie groß sollte die Anlage sein?
Zwei Haushalte verbrauchen typisch 5.000–8.000 kWh Strom im Jahr. Kommt eine Wärmepumpe dazu, addieren Sie 3.000–6.000 kWh. Daraus ergibt sich die Faustregel 10–15 kWp.
Rechnerisch: Ein neues, nach Süden ausgerichtetes System mit einer Performance Ratio von 85 % erreicht laut Fraunhofer ISE rund 1.080 Volllaststunden, also etwa 1.080 kWh je kWp und Jahr. Praxisspanne je nach Ausrichtung und Verschattung: 900–1.100 kWh/kWp. Eine 12-kWp-Anlage erzeugt damit rund 10.800–13.200 kWh pro Jahr.
| Auslegung | Jahresertrag | Passt zu |
|---|---|---|
| 10 kWp | ca. 9.000–11.000 kWh | Zwei Haushalte ohne Wärmepumpe, moderater Verbrauch |
| 12 kWp | ca. 10.800–13.200 kWh | Zwei Haushalte plus E-Auto oder Wärmepumpe |
| 15 kWp | ca. 13.500–16.500 kWh | Zwei Haushalte plus Wärmepumpe plus E-Auto |
Ertragsannahme 900–1.100 kWh/kWp und Jahr. Quelle: Fraunhofer ISE, Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland (Stand 05.05.2026).
Für den Speicher gilt die Obergrenze der HTW Berlin: maximal 1,5 kWh nutzbare Kapazität je kWp PV-Leistung beziehungsweise je 1.000 kWh Jahresstromverbrauch. Bei 12 kWp und 8.000 kWh Verbrauch landen Sie damit bei rund 12 kWh – passend zu den 10–15 kWh, die im Zweifamilienhaus üblich sind. Beachten Sie: Die HTW-Simulation rechnet mit einem Lastprofil ohne Wärmepumpe und E-Auto. Für ein ZFH mit Wärmepumpe müssen Sie aufschlagen.
Wichtig oberhalb von 7 kW: Seit dem 25. Februar 2025 brauchen PV-Anlagen mit mehr als 7 kW installierter Leistung ein intelligentes Messsystem und eine Steuerungseinrichtung. Jede realistische ZFH-Anlage liegt darüber – das ist also kein Optionsposten, sondern Pflichtbestandteil der Kalkulation. Solange das intelligente Messsystem fehlt, ist die maximale Wirkleistungseinspeisung nach § 9 Abs. 2 EEG auf 60 % der installierten Leistung zu begrenzen. Diese 60-%-Regel ist übrigens nicht § 14a EnWG: Der regelt die netzorientierte Steuerung von Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpe, Wallbox und Speicher im Netzbezug, nicht die Einspeisung. Beides wird im Zweifamilienhaus regelmäßig verwechselt.
Zwei Zähler, eine Anlage: das Messkonzept entscheidet
Hier liegt der eigentliche Knackpunkt. Ein Zweifamilienhaus hat in aller Regel einen Hausanschluss und zwei Wohnungszähler. Der Wechselrichter muss irgendwo angeklemmt werden – und diese Entscheidung bestimmt, wer den Solarstrom bekommt.
Der häufigste Irrtum: Viele Eigentümer nehmen an, der Überschuss aus ihrer Wohnung fließe automatisch in die zweite Wohneinheit. Das ist falsch. Wird der Wechselrichter hinter einen Wohnungszähler geklemmt, nutzt nur diese Wohnung den Solarstrom. Alles, was dort gerade nicht verbraucht wird, geht über denselben Zähler ins öffentliche Netz – und die zweite Partei kauft parallel Netzstrom zu Vollpreis ein. Wer mit dieser Fehlannahme kalkuliert, rechnet sich einen Eigenverbrauchsanteil zurecht, den die Anlage nie erreichen wird.
Die zwei sauberen Varianten
Variante 1 – Anschluss vor den Wohnungszählern. Der Wechselrichter wird auf die Sammelschiene geführt, also vor die beiden Wohnungszähler. Dann können beide Parteien PV-Strom nutzen. Das setzt einen Zählerschrankumbau und ein neues Messkonzept voraus, das der Netzbetreiber freigeben muss. Kosten: die genannten 1.500–3.500 €.
Variante 2 – Kaskaden- beziehungsweise Summenzählerschaltung. Zwei Zähler werden hintereinandergeschaltet: Ein Zweirichtungszähler (Z1) sitzt am Hausanschluss und misst gesamten Netzbezug und Netzeinspeisung, ein nachgelagerter Zähler (Z2) erfasst nur die zweite Abnahmestelle; der Verbrauch der nachgelagerten Einheit ergibt sich als Differenz Z1 − Z2. Wird der Zähler des Anlagenbetreibers vorgeschaltet, nutzt der Betreiber den Solarstrom zuerst – das erhöht seinen Eigenverbrauchsanteil. Nachteil: zusätzliche Zähler- und Installationskosten sowie ein komplexeres Messkonzept.
Beide Varianten sind kein bundeseinheitlicher Standard. Welches Messkonzept zulässig ist, entscheidet Ihr Netz- beziehungsweise Messstellenbetreiber – klären Sie das vor der Beauftragung. Ein weiterer Praxispunkt: Ein alter Ferraris-Zähler kann rückwärts laufen und muss getauscht werden; bei einem Wechsel des Messkonzepts betrifft das potenziell beide Wohnungszähler.
Die vier Betreibermodelle im Vergleich
Anlagenbetreiber ist nach § 3 Nr. 2 EEG, „wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt". Wer das ist, entscheiden Sie – mit erheblichen Folgen für Steuern, Abrechnung und Aufwand.
| Modell | Wer betreibt | Aufwand | Passt, wenn … |
|---|---|---|---|
| (a) Ein Eigentümer allein | Eigentümer der einen Wohneinheit | gering | Sie selbst im Haus wohnen, die zweite Einheit leer steht oder pauschal abgerechnet wird |
| (b) Gemeinsamer Betrieb (GbR) | beide Parteien gemeinsam | mittel | beide Parteien investieren und beide Solarstrom nutzen wollen |
| (c) Lieferung an die zweite Einheit | ein Eigentümer, Belieferung des Mieters | hoch | die zweite Einheit vermietet ist und der Mieter beteiligt werden soll |
| (d) Zwei getrennte Anlagen | jede Partei eigene Anlage | hoch | fast nie – siehe § 24 EEG unten |
Modell (a): Ein Eigentümer betreibt, eine Wohnung nutzt
Die einfachste Variante und für selbstnutzende Eigentümer meist die richtige. Sie betreiben die Anlage, nutzen den Solarstrom in Ihrer Wohneinheit und speisen den Überschuss ein; die zweite Einheit bleibt außen vor oder wird pauschal im Mietvertrag beteiligt – ohne Stromlieferung im rechtlichen Sinn.
Die Rechnung ist simpel und ehrlich: Jede selbst genutzte Kilowattstunde ersetzt Netzstrom zu rund 30–35 ct – je nach Tarif und Region. Jede eingespeiste Kilowattstunde bringt 7,78 ct. Der Nachteil: Bei einer 12-kWp-Anlage und nur einem versorgten Haushalt bleibt der Eigenverbrauch niedrig – der große Rest geht zum Viertel des Werts ins Netz.
Modell (b): Gemeinsamer Betrieb als GbR
Betreiben beide Parteien die Anlage gemeinsam, geschieht das meist über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die GbR ist dann Anlagenbetreiberin und Mitunternehmerschaft – die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG greift in diesem Fall bis 100 kWp pro Mitunternehmerschaft. Vorteil: Beide Parteien nutzen Solarstrom, der Eigenverbrauchsanteil steigt deutlich, Investition und Ertrag werden nach vereinbartem Schlüssel geteilt.
Nachteile, die Sie kennen sollten: Eine GbR ist eine echte Gesellschaft mit persönlicher Gesellschafterhaftung, laufender Buchführung und Abstimmungsbedarf. Und der Verteilungsschlüssel ist konfliktanfällig – dazu gleich mehr. Gründung, Gesellschaftsvertrag und steuerliche Behandlung gehören in die Hände einer Steuerberaterin oder eines Rechtsanwalts; dieser Artikel erklärt Strukturen, ersetzt aber keine Beratung.
Modell (c): Die zweite Einheit ist vermietet
Liefern Sie Solarstrom entgeltlich an Ihren Mieter, ist das keine Eigenversorgung mehr, sondern eine Stromlieferung – mit Vertrag, Rechnung, Stromkennzeichnung und Meldepflichten. Stromsteuerlich ist das unkritisch: § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG befreit Strom aus Anlagen bis 2 MW, der „an Letztverbraucher geleistet [wird], die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen". § 1a StromStV nimmt denjenigen, der ausschließlich solchen Strom am Erzeugungsort ohne Netznutzung leistet, ausdrücklich von der Versorgereigenschaft aus – ebenso Lieferungen an Mieter. Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Umlagen fallen für den im Haus gelieferten Strom nicht an, weil kein öffentliches Netz genutzt wird. Klären Sie die konkrete Gestaltung dennoch mit Hauptzollamt oder Steuerberater ab.
Zwei formalisierte Wege gibt es zusätzlich:
- Mieterstrom nach EEG: Der Mieterstromzuschlag beträgt aktuell 2,54 ct/kWh bis 10 kW und 2,36 ct/kWh bis 40 kW – zusätzlich zum Strompreis, den der Mieter zahlt. Der Preis dafür: Sie liefern die Vollversorgung (Solarstrom plus Reststrom aus dem Netz), der Mieter kann den Lieferanten nicht frei wählen, und es gilt der gesetzliche Preisdeckel. Details im Beitrag zu Mieterstrom im Mehrparteiengebäude.
- Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG: dazu der nächste Abschnitt.
Modell (d): Zwei getrennte Anlagen – der teure Denkfehler
Der Vorschlag klingt elegant: Jede Partei bekommt ihre eigene 7-kWp-Anlage, jede bleibt unter 10 kWp und kassiert die vollen 7,78 ct/kWh. In der Praxis funktioniert das im Zweifamilienhaus mit einem Hausanschluss nicht.
§ 24 EEG fasst mehrere Solaranlagen für die Ermittlung der Vergütungshöhe zu einer Anlage zusammen, wenn sie auf demselben Grundstück beziehungsweise Gebäude stehen, gleichartigen erneuerbaren Strom erzeugen, ein Vergütungsanspruch besteht und sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen werden. Ausnahme: Gebäudeanlagen gelten nicht als eine Anlage, wenn sie nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden – genau das ist im Zweifamilienhaus mit einem gemeinsamen Hausanschluss aber der Fall.
Die Gegenrechnung: Zwei 7-kWp-Anlagen werden zu einer 14-kWp-Anlage. Die ersten 10 kWp erhalten 7,78 ct/kWh, die restlichen 4 kWp nur 6,73 ct/kWh. Die erhoffte Besserstellung verpufft, während Sie zweimal Planung, zweimal Anmeldung, zweimal Registrierung im Marktstammdatenregister und zweimal Wechselrichter bezahlt haben. Zwei getrennte Anlagen sind im Zweifamilienhaus nur dann sinnvoll, wenn tatsächlich zwei getrennte Netzverknüpfungspunkte existieren – oder wenn Sie gezielt eine Eigenversorgungs- mit einer Volleinspeise-Anlage kombinieren wollen. Für diesen Sonderfall erlaubt § 48 Abs. 2a EEG ausdrücklich, zwei innerhalb von weniger als zwölf Monaten in Betrieb genommene Anlagen getrennt zu behandeln – Voraussetzung sind getrennte Messeinrichtungen und die Mitteilung vor Inbetriebnahme der zweiten Anlage, welche den erhöhten Satz erhält. Die Volleinspeisung bringt bis 10 kW 12,34 ct/kWh, bis 40 kW 10,35 ct/kWh.
Wer bekommt wie viel? Die Verteilungsfrage ehrlich gerechnet
Das eigentliche Konfliktthema im Zweifamilienhaus ist nicht die Technik, sondern die Verteilung – wegen der Wertasymmetrie: Eigenverbrauch ist rund 30–35 ct wert, Einspeisung 7,78 ct, Faktor vier. Wer tagsüber zu Hause ist (Homeoffice, Rentnerhaushalt in der Einliegerwohnung, Wärmepumpe im Dauerbetrieb), zieht den ökonomischen Nutzen; wer abends heimkommt, finanziert mit und bekommt Einspeisevergütung.
| Aufteilungsmodell | Wie es funktioniert | Vorteil | Nachteil |
|---|---|---|---|
| Nach Miteigentumsanteilen | Ertrag und Kosten werden pauschal 50/50 geteilt | einfach, kein Messaufwand | ignoriert reale Verbrauchsprofile, benachteiligt den Abendnutzer |
| Zwischenzähler + interne Verrechnung | tatsächlich bezogener Solarstrom wird zu einem vereinbarten Preis zwischen 7,78 ct und Netzbezugspreis verrechnet | verursachungsgerecht, transparent | Zwischenzähler nötig, jährliche Abrechnung |
| Dynamischer Schlüssel nach § 42b EnWG | Verteilung nach Verbrauchsanteil im 15-Minuten-Intervall | höchste Eigennutzung, formal sauber | Smart Meter für alle Einheiten, Abrechnungsdienstleister, schließt den Mieterstromzuschlag aus |
Praktischer Rat: Vergleichen Sie vor der Entscheidung die realen Verbrauchsprofile beider Parteien – Tagesnutzung, Wärmepumpe, E-Auto. Erst daraus ergibt sich, welcher Schlüssel fair ist. Und legen Sie den Verrechnungspreis schriftlich fest, bevor die Anlage steht.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: wovon ich im ZFH abrate
Seit dem Solarpaket I (in Kraft seit 16.05.2024) kann Strom aus einer Gebäudestromanlage nach § 42b EnWG nach einem vertraglich vereinbarten Aufteilungsschlüssel auf die teilnehmenden Letztverbraucher verteilt werden; „im Zweifel ist die Energie zu gleichen Teilen" zu verteilen. Der Betreiber muss keine Vollversorgung sicherstellen, wesentliche Versorgerpflichten nach §§ 40 ff. EnWG entfallen, und die Teilnehmer behalten ihren Reststromvertrag frei wählbar – das darf der Gebäudestromnutzungsvertrag ausdrücklich nicht einschränken.
Klingt gut. Für ein Zweifamilienhaus ist es trotzdem meist die falsche Wahl:
- Aufwand: Erforderlich sind intelligente Messsysteme für alle teilnehmenden Wohneinheiten und für die Anlage, viertelstündliche Messung, ein Messstellenbetreiber und in der Regel ein Abrechnungsdienstleister.
- Kein Mieterstromzuschlag: Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass das GGV-Modell nach § 42b EnWG „die Inanspruchnahme der EEG-Förderung des ‚Mieterstromzuschlags' ausdrücklich ausschließt". Die reguläre Einspeisevergütung für den ins Netz eingespeisten Überschuss bleibt davon unberührt.
- Wirtschaftliche Schwelle: Die Verbraucherzentrale NRW nennt mindestens sechs Wohneinheiten als Faustschwelle – eine gesetzliche Untergrenze gibt es nicht.
- Marktlage: Stand 2025/2026 kaum frei verfügbare Angebote, überwiegend Pilotprojekte.
Der Gebäudestromnutzungsvertrag ist ein zweiter Vertrag neben dem bestehenden Stromliefervertrag: Das Recht, den ergänzenden Strombezug frei bei einem Lieferanten eigener Wahl einzukaufen, darf er ausdrücklich nicht einschränken. Bei zwei Parteien ist eine schlichte vertragliche Regelung mit Zwischenzähler in aller Regel günstiger und schneller. Abgrenzung zum Energy Sharing: Nach § 42c EnWG müssen die Verteilnetzbetreiber die gemeinsame Nutzung von Strom innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets ab dem 1. Juni 2026 ermöglichen. Wird Strom aber nur innerhalb eines Gebäudes ohne öffentliches Netz verteilt, ist das rechtlich kein Energy Sharing, sondern GGV nach § 42b EnWG.
Sonderfall: Zweifamilienhaus mit aufgeteiltem Wohnungseigentum
Ist Ihr Zweifamilienhaus in Wohnungseigentum aufgeteilt, gilt WEG-Recht – auch bei nur zwei Eigentümern. Und hier lauert eine Falle, die viele Ratgeber übersehen, weil sie Mehrfamilienhaus-Logik ungeprüft übertragen.
§ 20 Abs. 2 WEG gibt jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen nur für fünf Zwecke: barrierefreier Gebrauch, Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, Einbruchschutz, Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität – und „Stromerzeugung durch Steckersolargeräte". Eine vollwertige Dach-PV-Anlage ist damit nicht privilegiert. Sie braucht einen Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG.
Bei zwei gleich großen Miteigentumsanteilen bedeutet das: Ohne Zustimmung der anderen Partei gibt es keine Mehrheit und damit keine Anlage – eine strukturelle Patt-Situation. Zusätzlich zieht § 20 Abs. 4 WEG eine Grenze: Bauliche Veränderungen sind unzulässig, wenn sie die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen. Praktische Auswege sind ein Gestattungsbeschluss zugunsten eines Eigentümers, eine Vereinbarung der Eigentümer oder der gemeinsame Betrieb über eine GbR – wie das im größeren Rahmen funktioniert, zeigt der Beitrag zu Photovoltaik im Mehrfamilienhaus und in der WEG.
Steuern: Warum überall noch 15 kWp steht – und warum das falsch ist
Praktisch jeder Ratgeber schreibt für Zweifamilienhäuser noch „15 kWp je Wohneinheit" oder „30 kWp Gesamtgrenze". Das war einmal richtig. Der geltende Wortlaut von § 3 Nr. 72 EStG lautet: steuerfrei sind Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden, „wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt".
Zwei Wohneinheiten – also 60 kWp steuerfrei. Eine Unterscheidung nach Gebäudeart (Einfamilien-, Zweifamilien-, Mehrfamilienhaus) enthält der Text nicht mehr.
| Inbetriebnahme | Grenze je Wohneinheit | ZFH gesamt |
|---|---|---|
| bis 31.12.2024 | 15 kWp | 30 kWp |
| ab 01.01.2025 | 30 kWp | 60 kWp |
Rechtsgrundlage der Umstellung: § 52 Abs. 4 EStG – die Neufassung ist „erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden".
Beim Kauf gilt zusätzlich der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG: 0 % Umsatzsteuer auf Module, wesentliche Komponenten, Speicher und Installation, ohne Ablaufdatum im Gesetz. Wichtig zur Abgrenzung: Die dort genannten 30 kWp sind eine Nachweis-Vereinfachung, keine Ausschlussgrenze – oberhalb von 30 kWp muss lediglich die Wohngebäude-Eigenschaft nachgewiesen werden. Und diese 30 kWp gelten anlagenbezogen, nicht je Wohneinheit. Die beiden Grenzen dürfen Sie nicht vermengen. Eine vertiefte Darstellung finden Sie im Beitrag zu Photovoltaik und Steuern 2026. Bei Lieferung an die zweite Partei, GbR-Gründung oder Umsatzsteueroption gilt: Das ist beratungspflichtig – lassen Sie es vor der Beauftragung prüfen.
Anmeldung, Fristen und der Zeitplan für 2026
Der administrative Ablauf ist im Zweifamilienhaus derselbe wie sonst, nur dass Sie das Messkonzept früher klären müssen:
- Netzanschlussgesuch stellen. Für Anlagen bis 30 kW auf Grundstücken mit bestehendem Netzanschluss gilt das vereinfachte Verfahren nach § 8 EEG. Der Netzbetreiber muss den Bearbeitungszeitplan innerhalb eines Monats übermitteln; bleibt er aus, darf die Anlage ohne diesen Zeitplan angeschlossen werden.
- Messkonzept abstimmen. Parallel zum Anschlussgesuch: Welche Zählerkonstellation gibt der Netzbetreiber frei, welcher Umbau ist nötig?
- Installation und Inbetriebnahme. Realistische Vorlaufzeiten planen – Details zu Lieferzeiten und Installationsdauer.
- Registrierung im Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Wird die Frist überschritten, hält der Netzbetreiber die Zahlung zurück; der Förderanspruch kann entfallen und wird nicht rückwirkend ausgeglichen.
Warum 2026 ein besonderes Jahr ist
Nach § 25 EEG werden Einspeisevergütungen „für die Dauer von 20 Jahren" gezahlt, gerechnet ab Inbetriebnahme beziehungsweise bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres. Eine Inbetriebnahme im Jahr 2026 sichert die heutigen Konditionen also bis Ende 2046.
Diese Konditionen stehen unter Veränderungsdruck. Die Fördersätze sinken seit 2024 halbjährlich um 1 % – zum 1. August 2026 fällt die Überschusseinspeisung bis 10 kWp damit von 7,78 auf rund 7,70 ct/kWh. Deutlich weiter greift der Referentenentwurf zur EEG-Novelle, der am 17. Juli 2026 in die Verbändekonsultation gegeben wurde: Er sieht vor, die feste Einspeisevergütung für neue kleine Dachanlagen ab 2027 durch ein zweistufiges Übergangsmodell zu ersetzen – eine auf bis zu 36 Monate befristete, gegenüber heute reduzierte Einspeisevergütung, gefolgt von einem Direktvermarktungsbonus über vier Jahre für Anlagen unter 25 kW. Ein harter Förderstopp für Kleinanlagen, wie er zwischenzeitlich diskutiert wurde, steht im Entwurf nicht.
Wichtig zur Einordnung: Das ist ein Entwurf, kein geltendes Recht. Der Kabinettsbeschluss wird für den 29. Juli 2026 erwartet; danach folgt erst das parlamentarische Verfahren, in dem sich der Text noch ändern kann. Aussagen wie „die Einspeisevergütung wird abgeschafft" sind falsch – und alle genannten Zahlen sind Entwurfsstand. Was sich sagen lässt: Nach heutigem Entwurfsstand sichert eine Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2026 die aktuellen EEG-Konditionen für 20 Jahre – und gegenläufig steigen die Modulpreise. Beides zusammen spricht gegen das Abwarten. Eine ausführliche Abwägung finden Sie unter Photovoltaik noch 2026 installieren.
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Übrigens: Eine bundesweite Solarpflicht trifft Ihr bestehendes Zweifamilienhaus nicht. Die am 10. Juli 2026 beschlossene Regelung in § 106 GModG greift für neue Wohngebäude erst ab 2030 und für neue Nichtwohngebäude früher; bestehende Privathäuser sind ausgenommen, auch bei grundlegender Sanierung. Landesregelungen (etwa in Nordrhein-Westfalen bei Dachsanierung seit 1. Januar 2026) können abweichen – das ist Länderrecht, keine Bundespflicht.
Häufige Fragen (FAQ)
Braucht ein Zweifamilienhaus zwei PV-Anlagen, wenn es zwei Stromzähler hat?
Nein. Zwei Zähler bedeuten zwei Abnahmestellen, nicht zwei Anlagen. Eine gemeinsame Anlage ist fast immer günstiger, weil Gerüst, Planung, Anmeldung und Wechselrichter nur einmal anfallen. Entscheidend ist das Messkonzept: Hinter einen Wohnungszähler geklemmt profitiert nur diese Wohnung; auf die Sammelschiene vor die Wohnungszähler geführt können beide Parteien Solarstrom nutzen – dafür braucht es den Zählerschrankumbau und die Freigabe des Netzbetreibers.
Wie groß sollte eine PV-Anlage auf einem Zweifamilienhaus sein?
Zwei Haushalte verbrauchen typisch 5.000–8.000 kWh im Jahr, mit Wärmepumpe kommen 3.000–6.000 kWh dazu. Die Faustregel lautet 10–15 kWp. Bei rund 1.080 kWh je kWp und Jahr erzeugt eine 12-kWp-Anlage etwa 13.000 kWh. Der Flächenbedarf liegt bei 5–10 m² je kWp, für 12 kWp also 60–120 m². Beim Speicher gilt als Obergrenze 1,5 kWh je kWp beziehungsweise je 1.000 kWh Jahresverbrauch.
Ist die PV-Anlage auf einem Zweifamilienhaus steuerfrei?
Ja, und großzügiger als vielfach dargestellt. § 3 Nr. 72 EStG stellt Einnahmen und Entnahmen steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt – bei zwei Wohneinheiten also 60 kWp. Diese Fassung gilt nach § 52 Abs. 4 EStG erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden. Für Altanlagen bis Ende 2024 galten 15 kWp je Wohneinheit.
Darf ich als Eigentümer meinen Solarstrom an die zweite Wohnung verkaufen?
Ja, aber es ist dann keine Eigenversorgung mehr, sondern eine Stromlieferung – mit Vertrag, Rechnung, Stromkennzeichnung und Meldepflichten. Stromsteuerlich ist der Fall unkritisch, weil § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b StromStG Strom aus Anlagen bis 2 MW befreit, der an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Anlage geleistet wird. Netzentgelte, Konzessionsabgabe und Umlagen entfallen, weil kein öffentliches Netz genutzt wird. Klären Sie die konkrete Gestaltung mit Steuerberater und Hauptzollamt.
Lohnt sich die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung für ein Zweifamilienhaus?
Meist nicht. Die GGV nach § 42b EnWG verlangt intelligente Messsysteme für alle Einheiten, viertelstündliche Messung, einen Messstellenbetreiber und in der Regel einen Abrechnungsdienstleister. Die Verbraucherzentrale NRW hält den wirtschaftlichen Betrieb bei weniger als sechs Wohneinheiten für schwierig, und die Bundesnetzagentur stellt klar, dass das Modell die EEG-Förderung des Mieterstromzuschlags ausdrücklich ausschließt. Bei zwei Parteien ist eine vertragliche Regelung mit Zwischenzähler in der Regel günstiger.
Was kostet eine PV-Anlage für ein Zweifamilienhaus 2026?
Schlüsselfertig rund 1.100–1.500 € pro kWp bei 12–15 kWp – für 12 kWp also grob 14.000–19.000 € ohne Speicher und 18.000–25.000 € mit 10 kWh Speicher, jeweils bei 0 % Umsatzsteuer. Hinzu kommen ZFH-spezifisch die Zählerschrank-Ertüchtigung mit typisch 1.500–3.500 € und die laufenden Messstellenentgelte, die je Messstelle anfallen (nach § 30 MsbG maximal 130 €/Jahr bei einer Erzeugungsanlage von 7–15 kW). Beachten Sie, dass die Modulpreise 2026 steigen.
Wie teilen zwei Parteien Kosten und Ertrag fair auf?
Grundlage ist die Wertasymmetrie: Eigenverbrauch ist rund 30–35 ct wert, Einspeisung 7,78 ct – Faktor vier. Wer mehr Eigenverbrauch erhält, profitiert überproportional, und genau das muss der Schlüssel abbilden. Saubere Varianten sind die Aufteilung nach Miteigentumsanteilen, ein Zwischenzähler mit interner Verrechnung zu einem vereinbarten Preis zwischen Einspeisevergütung und Netzbezugspreis oder eine gemeinsame GbR als Anlagenbetreiberin. Vergleichen Sie vorher die realen Verbrauchsprofile beider Parteien.
Kann eine Partei die Anlage blockieren?
Bei aufgeteiltem Wohnungseigentum ja. § 20 Abs. 2 WEG privilegiert nur fünf bauliche Veränderungen, darunter ausdrücklich lediglich „Stromerzeugung durch Steckersolargeräte" – eine vollwertige Dach-PV-Anlage gehört nicht dazu und braucht einen Beschluss nach § 20 Abs. 1 WEG. Bei zwei gleich großen Miteigentumsanteilen entsteht damit eine Patt-Situation. Auswege sind ein Gestattungsbeschluss zugunsten eines Eigentümers, eine Vereinbarung oder der gemeinsame Betrieb über eine GbR.
Sollte ich mit der Anlage bis nach der EEG-Reform 2027 warten?
Nach heutigem Stand spricht viel dagegen – die Reform ist aber noch nicht beschlossen. Aktuell gelten 7,78 ct/kWh Überschusseinspeisung bis 10 kWp beziehungsweise 12,34 ct/kWh Volleinspeisung; zum 1. August 2026 sinkt der Satz um die 1-prozentige Halbjahresdegression auf rund 7,70 ct. Nach § 25 EEG wird 20 Jahre gezahlt, eine Inbetriebnahme 2026 sichert die Konditionen also bis Ende 2046. Der Referentenentwurf vom Juli 2026 sieht ab 2027 ein befristetes Übergangsmodell vor – ein Entwurf, kein geltendes Recht. Gegenläufig steigen die Modulpreise, was das Warten zusätzlich unattraktiv macht.
Nächster Schritt: Auslegung und Messkonzept konkret klären
Ob Ihr Zweifamilienhaus mit 10, 12 oder 15 kWp richtig ausgelegt ist, hängt an drei Größen, die kein Ratgeber für Sie kennt: der tatsächlich belegbaren Dachfläche und ihrer Ausrichtung, den Verbrauchsprofilen beider Wohneinheiten und der Frage, welches Messkonzept Ihr Netzbetreiber freigibt. Genau diese drei Punkte gehören in ein belastbares Angebot – zusammen mit einer ehrlichen Position für den Zählerschrankumbau, die in vielen Angeboten schlicht fehlt.
Sinnvoll ist deshalb, mehrere Angebote von Fachbetrieben aus Ihrer Region einzuholen und sie nicht nur über den €/kWp-Preis zu vergleichen, sondern über die enthaltenen Positionen: Messkonzept, Zählerschrank, intelligentes Messsystem, Steuerbox und Anmeldung beim Netzbetreiber. Wer weiß, welche Fragen er stellt, erkennt schnell, welcher Betrieb das Zweifamilienhaus wirklich verstanden hat – und welcher nur eine Einfamilienhaus-Anlage mit mehr Modulen anbietet.
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