Technische Projektbeschreibung BAFA 2026: TPB-ID 2 Monate gültig
Die TPB-ID ist Pflicht für jeden BAFA-Antrag und nur 2 Monate gültig. Wer sie erstellt, was sie kostet und wie Sie vorgehen, ohne die Förderung zu verlieren.

Das Wichtigste in Kürze
- 2 Monate Gültigkeit – harte Frist: TPB und TPN haben laut BAFA „aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Gültigkeit von maximal 2 Monaten". Danach muss die TPB neu erstellt werden, in der Regel gegen erneute Bezahlung.
- Nicht nur der Energieberater darf sie erstellen: Laut BAFA ist „entweder das bevollmächtigte oder ausführende Fachunternehmen oder der eingebundene Energieeffizienz-Experte für eine Technische Projektbeschreibung (TPB) zu beauftragen". Die verbreitete Behauptung, das dürfe nur ein Energieeffizienz-Experte, ist falsch.
- Kosten: keine amtliche Gebühr. BAFA, KfW und Ministerium nennen nirgends einen Preis. Anbieterpreise für die reine TPB-Erstellung liegen bei rund 139–259 € je nach Komplexität (Stand August 2026).
- Für die Heizung brauchen Sie keine TPB: Wärmepumpe, Biomasse und Co. laufen über die KfW 458 mit einer Bestätigung zum Antrag (BzA) im Portal „Meine KfW".
- Reihenfolge entscheidet: erst Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung, dann TPB-ID, dann Antrag – und all das vor Vorhabenbeginn.
- 36 + 6 Monate: Der Bewilligungszeitraum beträgt 36 Monate und „kann nicht verlängert werden". Wird der Verwendungsnachweis später als sechs Monate nach dessen Ablauf eingereicht, „verliert der Antragsteller den Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses".
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Wenn Sie diesen Artikel lesen, stehen Sie vermutlich mitten im Antragsprozess: Das BAFA-Formular verlangt eine TPB-ID, und Sie haben keine. Die kurze Antwort: Sie können diese ID nicht selbst erzeugen. Sie wird von Ihrem Fachunternehmen oder Ihrem Energieeffizienz-Experten in einem eigenen BAFA-Portal erstellt und Ihnen übergeben. Erst damit lässt sich der Online-Antrag ausfüllen – und der muss vor Vorhabenbeginn beim BAFA eingehen.
Dieser Artikel erklärt die Reihenfolge, das Zusammenspiel von TPB, TPN, BzA und BnD, wer welches Dokument ausstellen darf, was es kostet und welche Fehler die Förderung kosten. Alle Zahlen beziehen sich auf die seit dem 21. Juli 2026 geltende Fassung der BEG-Einzelmaßnahmen-Richtlinie, die mit der Reform vom 21.07.2026 auch den iSFP-Bonus grundlegend verändert hat.
Welches Dokument brauchen Sie? TPB, TPN, BzA und BnD
Die häufigste Verwirrung entsteht, weil dieselbe Funktion je nach Durchführer zwei Namen trägt. Die Förderrichtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 nennt sie in ihrer Anlage sogar in einem Atemzug: In der „Bestätigung zum Antrag (BzA)" beziehungsweise der „Technischen Projektbeschreibung (TPB)" werden die geplante Maßnahme und die förderfähigen Ausgaben erklärt und die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen bestätigt. Nach der Umsetzung gilt dasselbe für „Bestätigung nach Durchführung (BnD)" beziehungsweise „Technischer Projektnachweis (TPN)". Entscheidend ist also nicht, was Sie bauen wollen, sondern wer Ihre Förderung durchführt: BAFA oder KfW.
| Maßnahme | Nummer der Richtlinie | Durchführer | Dokument Antrag / Nachweis |
|---|---|---|---|
| Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Türen, sommerlicher Wärmeschutz) | 5.1 | BAFA | TPB / TPN |
| Anlagentechnik außer Heizung (z. B. Lüftung) | 5.2 | BAFA | TPB / TPN |
| Wärmeerzeuger: Wärmepumpe, Biomasse, Solarthermie, Brennstoffzelle, Wärmenetzanschluss | 5.3 a–f und h–j | KfW (458) | BzA / BnD |
| Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes | 5.3 g | BAFA | TPB / TPN |
| Heizungsoptimierung | 5.4 | BAFA | TPB / TPN |
| Fachplanung und Baubegleitung | 5.5 | BAFA | TPB / TPN |
Quelle: BEG-EM-Richtlinie vom 17.07.2026, Nr. 9.1.
Für gewerbliche Antragsteller heißen die KfW-Dokumente „gBzA" und „gBnD"; die Funktion ist identisch. Praktisch heißt das: Wer eine Wärmepumpe einbauen lässt, sucht vergeblich nach einer TPB. Für den Heizungstausch brauchen Sie eine BzA und stellen den Antrag im Kundenportal „Meine KfW".
Ein Unterschied, der oft übersehen wird: Wer ausstellen darf
Bei der BAFA-TPB und bei der KfW 458 dürfen sowohl ein Energieeffizienz-Experte als auch ein Fachunternehmen ausstellen. Die KfW bestätigt das im Merkblatt zum Programm 458: Die BzA lässt man „von einer Expertin beziehungsweise einem Experten für Energieeffizienz oder einer Fachunternehmerin beziehungsweise einem Fachunternehmer" erstellen. Anders bei KfW 261, dem Kredit für die Komplettsanierung zum Effizienzhaus: Dort ist zwingend ein Energieeffizienz-Experte einzubinden, der das energetische Gesamtkonzept entwickelt und die BzA erstellt. Ein Fachunternehmen darf das dort nicht.
| Dokument | Programm | Zweck | Wer darf ausstellen |
|---|---|---|---|
| TPB | BAFA BEG EM | Antragstellung | Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experte |
| TPN | BAFA BEG EM | Verwendungsnachweis | Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experte |
| BzA | KfW 458 (Heizung) | Antragstellung | Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experte |
| BzA | KfW 261 (Effizienzhaus) | Antragstellung | nur Energieeffizienz-Experte |
| BnD | KfW 458 / 261 | Nachweis nach Umsetzung | wie beim jeweiligen BzA |
Was die TPB genau ist und was drinsteht
Die Technische Projektbeschreibung ist kein PDF, das Sie unterschreiben, sondern ein digitales Formular im BAFA-Portal. Darin werden alle relevanten Projektangaben der geplanten Maßnahme erfasst. Der Zweck ist laut BAFA-Merkblatt zur Antragstellung „eine vertiefte technische Plausibilitätsprüfung vor Antragstellung": Das BAFA will die technische Machbarkeit und die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen sehen, bevor überhaupt ein Antrag im System landet. Für Sie hat das einen angenehmen Nebeneffekt: Weil alle technischen Projektdaten bereits in der TPB stehen, reduziert sich der Antrag im Wesentlichen auf Ihre Person, das Gebäude und die TPB-ID.
Erstellt wird sie im BAFA-Portal unter fms.bafa.de/BafaFrame/tpb3, angemeldet wird sich mit den von der dena vergebenen Login-Daten: Energieeffizienz-Experten nutzen ihre gewohnten Zugangsdaten, Fachunternehmen müssen sich dafür einmalig bei der dena registrieren – die nötigen Registrierungshinweise stehen auf der BAFA-Seite Informationen für Fachunternehmen und Energieeffizienz-Experten. Sie selbst haben keinen Zugang zum TPB-Portal, und das ist kein Fehler, sondern so vorgesehen.
Der Antragsprozess Schritt für Schritt
Die BEG EM ist ein zweistufiges Verfahren: Stufe 1 reicht von der Antragstellung bis zum Zuwendungsbescheid, Stufe 2 umfasst Realisierung, Bezahlung, TPN und Verwendungsnachweis und endet mit dem Festsetzungsbescheid und der Auszahlung. Die offizielle BMWE-FAQ zur BEG, in der Richtlinie ausdrücklich als Auslegungshilfe benannt, beschreibt den Ablauf in acht Schritten. Ausführlicher sieht das so aus:
| Schritt | Wer macht es | Ergebnis | Timing |
|---|---|---|---|
| 0. iSFP erstellen lassen (optional) | Energieeffizienz-Experte | individueller Sanierungsfahrplan | muss bei Antragstellung vorliegen |
| 1. Angebote einholen, ggf. EEE beauftragen | Sie | Angebote, eingebundener Experte | vor allem anderen |
| 2. Liefer- oder Leistungsvertrag schließen | Sie und das Fachunternehmen | Vertrag mit Bedingungsklausel und voraussichtlichem Umsetzungsdatum | muss bei Antragstellung vorliegen |
| 3. TPB erstellen lassen | Fachunternehmen oder EEE | TPB-ID | max. 2 Monate vor der Antragstellung |
| 4. Online-Antrag im BAFA-Portal stellen | Sie oder ein Bevollmächtigter | Antragseingang beim BAFA | zwingend vor Vorhabenbeginn |
| 5. Zuwendungsbescheid abwarten | BAFA | Zuschuss verbindlich reserviert | Ende von Stufe 1 |
| 6. Maßnahme umsetzen | Fachunternehmen | fertige Maßnahme | innerhalb von 36 Monaten |
| 7. Rechnungen vollständig bezahlen | Sie | Zahlungsnachweise | vor dem Verwendungsnachweis |
| 8. TPN erstellen lassen | Fachunternehmen oder EEE | TPN-ID | vor dem Verwendungsnachweis |
| 9. Verwendungsnachweis online einreichen | Sie | Prüfung durch das BAFA | max. 6 Monate nach Abschluss |
| 10. Festsetzungsbescheid und Auszahlung | BAFA | Geld auf dem Konto | Ende von Stufe 2 |
Der Antrag selbst
Der Online-Antrag läuft über ein BAFA-Benutzerkonto und den Button „+ NEUER ANTRAG"; Privatpersonen authentifizieren sich über die BundID, Unternehmen über „ELSTER – Mein Unternehmenskonto". Sie wählen, ob Sie „für sich selbst" oder „als bevollmächtigte Person" beantragen, tragen die TPB-ID ein und übermitteln elektronisch. Maßgeblich ist dann das Datum des Eingangs beim Durchführer – nicht der Tag, an dem Sie den Antrag begonnen haben, und nicht das Datum der TPB.
Der Vertrag: Pflicht, aber mit Klausel
Hier liegt der teuerste Irrtum im gesamten Verfahren. Viele glauben, man dürfe vor dem Antrag nichts unterschreiben. Das Gegenteil steht in der Richtlinie: „Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt."
Der Vertrag ist also Pflicht – aber nur mit Bedingungsklausel. Denn als Vorhabenbeginn gilt „grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags". Ein Vertrag, dessen Wirksamkeit an die Förderzusage geknüpft ist, löst diesen Vorhabenbeginn nicht aus. Fehlt die Klausel, ist die Förderung mit der Unterschrift verloren.
Zwei Details derselben Richtlinienstelle werden gern überlesen: Das voraussichtliche Umsetzungsdatum „darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums nach Nummer 9.4.1 liegen". Und Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor der Antragstellung erbracht werden, ohne einen Vorhabenbeginn auszulösen – Energieberatung, iSFP und die TPB-Erstellung selbst sind damit unschädlich.
Wer die TPB erstellen darf – und wann der Energieeffizienz-Experte Pflicht ist
Die TPB darf immer entweder das Fachunternehmen oder der Energieeffizienz-Experte erstellen. Davon strikt zu trennen ist die Frage, ob Sie für Ihre Maßnahme überhaupt einen Experten einbinden müssen – diese Pflicht ergibt sich aus der Maßnahme, nicht aus der TPB.
| Maßnahme | Energieeffizienz-Experte |
|---|---|
| Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (5.1) | Pflicht |
| Anlagentechnik außer Heizung (5.2) | Pflicht |
| Errichtung, Umbau, Erweiterung eines Gebäudenetzes (5.3 g) | Pflicht |
| Fachplanung und Baubegleitung (5.5) | Pflicht |
| Heizungsoptimierung (5.4) | freiwillig, außer bei iSFP-Bonus – TPB trotzdem nötig, das Fachunternehmen darf sie erstellen |
Quelle: BAFA-Merkblatt zur Antragstellung.
Eine Ausnahme wiegt schwer: Sobald Sie den iSFP-Bonus beantragen, ist ein Energieeffizienz-Experte Pflicht – auch bei einer reinen Heizungsoptimierung, für die sonst das Fachunternehmen genügt. Nummer 9.3 der Richtlinie verlangt ihn ausdrücklich „für Anträge mit einem iSFP-Bonus"; er bestätigt bei der Erstellung der TPB, dass ein iSFP vorliegt.
Beantragen Sie mehrere Maßnahmen und ist für mindestens eine davon ein Experte Pflicht, muss er für den gesamten Antrag eingebunden werden: Wer Heizungsoptimierung und Dämmung kombiniert, kann ihn nicht auf die Dämmung beschränken. Passende Fachleute finden Sie über die Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes. Bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz sind ausschließlich Experten der Kategorien „BEG – Wohngebäude Denkmal" beziehungsweise „BEG – Nichtwohngebäude Denkmal" zugelassen; eine allgemeine BEG-Zulassung reicht dort nicht.
Was er dabei leistet, beschreibt die Anlage der Richtlinie konkret: Er prüft die Angemessenheit der Maßnahme mit Blick auf thermische Bauphysik und Anlagentechnik am gesamten Gebäude, wirkt bei der Aufstellung der förderfähigen Ausgaben und der Angebotseinholung mit und prüft Herstellernachweise und Fachunternehmererklärungen. Ausdrücklich nicht vorgesehen ist eine Prüfung Ihrer Zahlungsnachweise – dafür sind Sie selbst verantwortlich.
Was die TPB kostet
Zuerst die ehrliche Einordnung: Es gibt keine amtliche Gebührenordnung und keine Preisempfehlung für die TPB-Erstellung. Weder BAFA noch KfW noch das Bundeswirtschaftsministerium nennen irgendwo einen Preis. Alle Zahlen im Netz sind Marktpreise einzelner Anbieter.
Pauschalpreise reiner Online-Anbieter liegen für eine einfache Maßnahme wie einen Türentausch bei etwa 139 € und für komplexere Vorhaben wie eine Dach- oder Fassadendämmung bei bis zu 259 € (Anbieterangaben, Stand August 2026). Beauftragen Sie ohnehin einen Energieeffizienz-Experten, gehört die TPB meist zu seinem Leistungspaket; ausführende Fachunternehmen stellen sie häufig kostenlos oder gegen eine kleine Bearbeitungspauschale aus. Verbreitete Angaben wie „4 bis 5 Prozent der Baukosten" lassen sich dagegen in keiner amtlichen Quelle belegen und beschreiben eher die vollständige Fachplanung als das Ausfüllen eines Formulars.
Der eigentliche Kostenblock: Fachplanung und Baubegleitung
Was tatsächlich Geld kostet, ist nicht die TPB, sondern die Begleitung durch den Energieeffizienz-Experten. Die gute Nachricht: Sie wird mit 50 % gefördert und ist von der Reform vom 21.07.2026 unverändert geblieben.
| Gebäudetyp | Förderfähige Höchstkosten | Maximaler Zuschuss |
|---|---|---|
| Ein- und Zweifamilienhaus | 5.000 € | 2.500 € |
| Mehrfamilienhaus ab 3 Wohneinheiten | 2.000 € je Wohneinheit, insgesamt max. 20.000 € | 10.000 € |
Zwei Einschränkungen sind wichtig. Erstens ist Fachplanung und Baubegleitung nur förderfähig im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Nr. 5.1, 5.2, 5.3 Buchstabe g und 5.4 – also nicht beim reinen Heizungstausch. Das KfW-Merkblatt 458 kennt entsprechend keine Position „Fachplanung" oder „Baubegleitung". Wer beim Wärmepumpeneinbau mit 50 % Baubegleitungsförderung kalkuliert, kalkuliert falsch.
Zweitens muss der Experte vorhabenbezogen unabhängig beauftragt sein: kein Inhaber-, Gesellschafts-, Beteiligungs- oder Beschäftigungsverhältnis zu bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten, keine Beauftragung durch diese, keine Vermittlung von Lieferungen und Leistungen an diese. Ist er nicht unabhängig, gilt statt der 50 % nur der normale Maßnahmen-Fördersatz, und zusätzliche Ausgaben für Fachplanung und Baubegleitung sind gar nicht ansetzbar. Was iSFP und Baubegleitung am Markt kosten, zeigt unsere Übersicht zu den Energieberater-Kosten.
Fristen: Was wann abläuft
| Frist | Dauer | Folge bei Ablauf |
|---|---|---|
| Gültigkeit TPB-ID und TPN-ID | max. 2 Monate | ID verfällt, neue TPB/TPN nötig |
| Bewilligungszeitraum | 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids | keine Verlängerung möglich |
| Verwendungsnachweis | 6 Monate nach Abschluss des Vorhabens, spätestens 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums | Anspruch auf Auszahlung erlischt |
| Rücktritt von einem Storno | 4 Wochen, formlos | Stornierung wird endgültig |
| Umsetzungshorizont eines iSFP | max. 15 Jahre nach Erstellung | iSFP-Bonus nicht mehr nutzbar |
Die Zwei-Monats-Regel wird am häufigsten unterschätzt: TPB und TPN haben „eine Gültigkeit von maximal 2 Monaten. In diesem Zeitraum müssen TPB-ID bzw. TPN-ID verwendet werden." Keine Verlängerung, keine Kulanz – wer die TPB früh erstellen lässt und danach noch wochenlang Angebote vergleicht, bezahlt sie zweimal. Die Frist gilt allerdings nur für die BAFA-Dokumente: Für die KfW-BzA nennen weder die Förderrichtlinie noch das Merkblatt zum Programm 458 eine vergleichbare Gültigkeitsdauer.
Am Ende wird es noch teurer: „Der Bewilligungszeitraum kann nicht verlängert werden", und wird der Verwendungsnachweis „später als sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht, verliert der Antragsteller seinen Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses". Ein Zuwendungsbescheid ist noch kein Geld.
Fördersätze und Höchstkosten seit dem 21. Juli 2026
Die aktuelle Rechtsgrundlage ist die Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen vom 17. Juli 2026. Sie ist am 21. Juli 2026 in Kraft getreten, ersetzt die Fassung vom 21. Dezember 2023 und läuft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030.
| Maßnahme (Nummer BEG EM) | Grundfördersatz | iSFP-Bonus möglich |
|---|---|---|
| Gebäudehülle (5.1) | 15 % | ja |
| Anlagentechnik außer Heizung (5.2) | 15 % | ja |
| Wärmeerzeuger (5.3) | 30 % | nein |
| Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung (5.4 a) | 15 % | ja |
| Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung bei Biomasseheizungen (5.4 b) | 50 % | nein |
| Fachplanung und Baubegleitung (5.5) | 50 % | nein |
Über allem steht ein Gesamtdeckel: 70 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen über 30.000 € (über 40.000 € inklusive des neuen Familienzuschlags) und 80 % bei einem Einkommen bis 30.000 € beziehungsweise bis 40.000 € inklusive Familienzuschlag.
Die förderfähigen Höchstkosten für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung sind seit der Reform nach Wohneinheiten gestaffelt statt pauschal:
| Wohneinheit | ohne iSFP | mit iSFP-Bonus |
|---|---|---|
| 1. Wohneinheit | 30.000 € | 60.000 € |
| 2. bis 6. Wohneinheit (je) | 15.000 € | 30.000 € |
| ab der 7. Wohneinheit (je) | 8.000 € | 15.000 € |
Diese Grenzen gelten pro Gebäude und Kalenderjahr, unabhängig davon, wie viele Anträge Sie stellen. Für ein Gebäude sind durchaus mehrere Anträge für unterschiedliche Einzelmaßnahmen und sogar von unterschiedlichen Antragstellern möglich – jeder dieser Anträge braucht dann aber eine eigene TPB-ID. Randnotiz zur Heizungsoptimierung nach Nr. 5.4 a: Sie ist auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten beziehungsweise Nichtwohngebäude mit höchstens 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche beschränkt.
Der iSFP-Bonus rechnet sich seit dem 21.07.2026 anders
Der Bonus beträgt weiterhin 5 Prozentpunkte, hat aber zwei neue Hürden. Erstens setzt er ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € brutto voraus. Zweitens – und das wird fast überall falsch dargestellt – wird er nur auf den Betrag oberhalb dieser Schwelle gewährt. Das BAFA formuliert es so: „Betragen die Investitionskosten beispielsweise 40.000 Euro brutto, dann wird der iSFP-Bonus von 5% nur für 10.000 Euro gewährt, während für 30.000 Euro der normale Fördersatz nach der Richtlinie BEG EM ohne iSFP-Bonus gilt." Konkret sind das 500 € statt 2.000 € – wer mit der alten Rechenlogik kalkuliert, liegt um den Faktor vier daneben.
Bei mehreren Wohneinheiten steigt die Mindestinvestition auf die Summe der Höchstgrenzen ohne iSFP-Erhöhung: Bei drei Wohneinheiten müssen die förderfähigen Ausgaben laut BAFA-Beispiel mindestens 60.000 € betragen, also 30.000 € für die erste plus je 15.000 € für die zweite und dritte. Erreicht werden muss die Schwelle in einem Antrag – „eine Summierung von Investitionskosten aus mehreren Anträgen (aus demselben Kalenderjahr) erfolgt nicht". Der iSFP muss außerdem bereits bei der Antragstellung vorliegen, und bis zum Verwendungsnachweis muss die geförderte Beratung abschließend beschieden und ausgezahlt sein. Vom Bonus ausgenommen sind Maßnahmen nach Nr. 5.3, Nr. 5.4 Buchstabe b und Nr. 5.5.
Ausblick 2027 und ein Wort zur Rechtsgrundlage
Drei Punkte stehen zwar in der Richtlinie, gelten aber erst ab dem ersten Quartal 2027 und sollten heute nicht eingeplant werden: der zusätzliche Bonus von 5 Prozentpunkten für besonders schlechte Gebäude (Worst-Performing-Building-Bonus) bei Sanierungsmaßnahmen nach Nr. 5.1 Buchstabe a, die Absenkung des Grundfördersatzes für elektrisch angetriebene Wärmepumpen nach Nr. 5.3 Buchstabe c von 30 % auf 15 % sowie – als Gegengewicht dazu – ein neuer Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union.
Und noch ein Hinweis: Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); das Änderungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Die BEG-EM-Richtlinie spricht in der Präambel noch vom „GEG", löst das aber per Fußnote auf: Verweise auf das Gebäudeenergiegesetz sind sinngemäß als Verweise auf das Gebäudemodernisierungsgesetz zu verstehen. Kein Widerspruch, sondern eine gewollte Verweisungsregel.
Nach der Umsetzung: der TPN
Der Technische Projektnachweis ist das Gegenstück zur TPB und ersetzt die früher analoge Fachunternehmererklärung. Auch ihn beauftragen Sie beim Fachunternehmen oder beim Energieeffizienz-Experten, und zwar vor dem Einreichen des Verwendungsnachweises. Das BAFA betreibt dafür mehrere nach Vorgangsnummer gestaffelte Portale – eines für Vorgangsnummern bis 91999999, eines für 92000000 bis 93999999 und eines ab 94000000; welches für Ihren Fall gilt, steht auf der BAFA-Seite für Fachunternehmen und Energieeffizienz-Experten. Die TPN-ID tragen Sie dann in den Online-Verwendungsnachweis ein – auch sie ist nur zwei Monate gültig.
Vorher müssen sämtliche Rechnungen der Fachunternehmen bezahlt sein. Ist das nicht vollständig möglich, akzeptiert das BAFA eine Ratenzahlungsvereinbarung – sie muss ausdrücklich Bezug auf die Rechnung nehmen, und mindestens eine Rate muss bezahlt sein.
Die teuersten Fehler rund um TPB und Antrag
| Fehler | Konsequenz |
|---|---|
| TPB-ID zu früh erstellen lassen und über 2 Monate liegen lassen | ID verfällt, TPB muss neu und meist erneut bezahlt werden |
| Vertrag ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung unterschreiben | gilt als Vorhabenbeginn, Förderung vollständig verloren |
| Gar keinen Vertrag zur Antragstellung haben | Antrag unvollständig, Voraussetzung nach Nr. 9.2.1 nicht erfüllt |
| Umsetzungsdatum im Vertrag außerhalb des Bewilligungszeitraums | Richtlinienverstoß, Antrag angreifbar |
| Maßnahmen im laufenden Antrag ändern wollen | nur über neue TPB und neuen Antrag plus Storno des alten möglich |
| Beim Heizungstausch nach einer TPB suchen | falsches Portal, Wochen verloren – hier gilt BzA bei der KfW |
| Bei Kombi-Anträgen den Experten nur für eine Maßnahme einbinden | Experte muss für den gesamten Antrag eingebunden sein |
| iSFP-Bonus auf das volle Investitionsvolumen rechnen | Kalkulation um bis zu Faktor vier zu hoch |
| Baubegleitung vom eigenen Handwerksbetrieb abrechnen lassen | 50 % entfallen, keine zusätzlichen Ausgaben ansetzbar |
| Verwendungsnachweis vor der Bezahlung aller Rechnungen einreichen | Nachweis unvollständig, Auszahlung verzögert sich |
| Verwendungsnachweis zu spät einreichen | Anspruch auf Auszahlung erlischt endgültig |
Änderungen am Antrag sind kein Kleinkram
Maßnahmen entfernen oder ergänzen geht laut BAFA „nur über eine neue TPB-Erstellung sowie einen neuen Antrag" – plus Storno des alten Antrags über die gleichnamige Portal-Aktion, von dem Sie immerhin binnen vier Wochen formlos zurücktreten können. Wer den Umfang seiner Maßnahmen noch nicht sicher kennt, sollte deshalb mit der TPB warten, nicht mit dem Vergleichen. Und ein Sonderfall aus der Übergangszeit: TPB-IDs bis einschließlich 08.07.2026 waren nur bis zum 20.07.2026 nutzbar – eine ältere ID ist heute wertlos.
Wenn Sie im Prozess feststecken
Für Fragen zur BEG und zur TPB ist das BAFA telefonisch unter 06196 908-1625 erreichbar, montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr. Eine belastbare offizielle Angabe zur Bearbeitungsdauer bis zum Zuwendungsbescheid gibt es nicht – planen Sie also nicht mit einer bestimmten Wartezeit. Der Vorhabenbeginn nach Antragstellung, aber vor Bewilligung ist zulässig, erfolgt jedoch auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
Die entscheidende Weiche stellen Sie ohnehin früher: Bevor irgendjemand eine TPB ausfüllt, muss feststehen, welche Maßnahmen beantragt werden und ob sich ein iSFP in Ihrem Fall noch rechnet. Diese Reihenfolge – erst Analyse, dann Experte, dann TPB, dann Antrag – erspart die teuren Korrekturschleifen.
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Häufige Fragen (FAQ)
Was ist eine Technische Projektbeschreibung (TPB) beim BAFA?
Die TPB ist ein digitales Formular im BAFA-Portal, in dem alle relevanten Projektangaben der geplanten Maßnahme erfasst werden. Sie ermöglicht dem BAFA laut Merkblatt „eine vertiefte technische Plausibilitätsprüfung vor Antragstellung" und bestätigt die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen. Sie ist Pflicht für jede BEG-Einzelmaßnahme, die das BAFA durchführt.
Wer darf die TPB erstellen – nur ein Energieeffizienz-Experte oder auch mein Handwerker?
Beide dürfen. Das BAFA formuliert es eindeutig: „Für jedes Fördersegment ist entweder das bevollmächtigte oder ausführende Fachunternehmen oder der eingebundene Energieeffizienz-Experte für eine Technische Projektbeschreibung (TPB) zu beauftragen." Die verbreitete Aussage, das dürfe nur ein Energieeffizienz-Experte, ist falsch. Davon zu trennen ist die Frage, ob Ihre Maßnahme ohnehin einen Experten verlangt – bei Gebäudehülle, Anlagentechnik, Gebäudenetz und Baubegleitung ist das der Fall.
Was ist die TPB-ID und wo trage ich sie ein?
Die TPB-ID ist der Schlüssel, den Ihr Fachunternehmen oder Ihr Energieeffizienz-Experte nach Fertigstellung der TPB an Sie übergibt; abgefragt wird sie im Online-Antragsformular des BAFA. Da in der TPB bereits alle technischen Projektdaten stehen, müssen Sie im Antrag nur noch wenige Angaben machen. Ohne gültige TPB-ID lässt sich der Antrag nicht abschließen.
Wie lange ist die TPB-ID gültig?
Maximal zwei Monate. Das BAFA begründet das mit dem Datenschutz: TPB und TPN haben „aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Gültigkeit von maximal 2 Monaten. In diesem Zeitraum müssen TPB-ID bzw. TPN-ID verwendet werden." Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Lassen Sie die TPB deshalb erst erstellen, wenn Maßnahmenumfang und Fachunternehmen feststehen.
Was kostet eine TPB?
Es gibt keine amtliche Gebühr und keine offizielle Preisempfehlung – weder BAFA noch KfW noch das Ministerium nennen einen Betrag. Am Markt verlangen spezialisierte Online-Anbieter etwa 139 € für einfache Maßnahmen wie Türen und bis zu 259 € für komplexe wie eine Fassadendämmung (Anbieterangaben, Stand August 2026). Ist ohnehin ein Energieeffizienz-Experte eingebunden, gehört die TPB meist zu seinem Leistungspaket.
Brauche ich für die Wärmepumpe auch eine TPB?
Nein. Wärmeerzeuger wie Wärmepumpe, Biomasseheizung, Solarthermie oder Brennstoffzelle laufen über die KfW und das Programm 458. Dort heißt das Dokument Bestätigung zum Antrag (BzA), der Nachweis nach Umsetzung BnD, und der Antrag wird im Kundenportal „Meine KfW" gestellt – inklusive Upload des Liefer- oder Leistungsvertrags. Wer im BAFA-TPB-Portal nach der Heizung sucht, verliert nur Zeit.
Was ist der Unterschied zwischen TPB und TPN?
Die TPB kommt vor dem Antrag und beschreibt, was geplant ist. Der TPN kommt nach der Umsetzung und weist nach, was tatsächlich gebaut wurde; er ersetzt die früher analoge Fachunternehmererklärung. Beide werden von Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten erstellt, beide liefern eine maximal zwei Monate gültige ID: die TPB-ID für den Antrag, die TPN-ID für den Verwendungsnachweis.
Was passiert, wenn meine TPB-ID abgelaufen ist?
Dann brauchen Sie eine neue: Ihr Fachunternehmen oder Ihr Energieeffizienz-Experte muss die TPB erneut im Portal erstellen, in der Regel gegen erneute Bezahlung. Inhaltlich ändert sich nichts, es kostet nur Zeit und Geld. Achten Sie deshalb darauf, dass zwischen TPB-Erstellung und Antragstellung möglichst wenige Tage liegen.
Darf ich den Vertrag mit dem Handwerker vor dem BAFA-Antrag unterschreiben?
Nicht nur dürfen – Sie müssen. Die Richtlinie verlangt, dass bei Antragstellung ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegt, der unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und aus dem sich das voraussichtliche Umsetzungsdatum ergibt. Genau diese Bedingung sorgt dafür, dass der Vertragsschluss nicht als Vorhabenbeginn gilt. Fehlt die Klausel, ist die Förderung verloren.
Nächster Schritt: erst wissen, was sich lohnt – dann die TPB beauftragen
Die TPB ist ein Formular, kein Beratungsprodukt: Sie hält fest, was Sie ohnehin schon entschieden haben. Genau deshalb ist die Entscheidung davor die eigentliche Arbeit – wer die TPB beauftragt, bevor Maßnahmenumfang, Reihenfolge und iSFP-Frage geklärt sind, riskiert eine verfallene ID, einen Storno und einen zweiten Antrag.
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