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Ratgeber17 Min. Lesezeit

Wärmepumpe in der Wohnung 2026: Optionen für Eigentümer

Wärmepumpe in der Eigentumswohnung: vier Optionen ab 3.100 €, der WEG-Beschluss nach § 20 WEG und bis zu 46 % KfW-Förderung je Wohneinheit. So gehen Sie vor.

Was kostet eine Wärmepumpe für Ihre Wohnung inklusive Einbau?

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Hendrik Stotz

Hendrik Stotz

31. August 2026

Hendrik ist zertifizierter Energieeffizienz-Experte und bringt durch seinen Bachelor of Engineering und Master of Science tiefe Expertise in den Bereichen Sanierung und Gebäudeenergiesysteme mit sich. Seit fast 7 Jahren beschäftigt er sich angefangen bei Bosch Building Technologies mit Gebäudetechnik und verfolgt mit Reduco die Mission, so viele Eigentümer, Berater und Installateure wie möglich bei der Planung von wirtschaftlich sinnvollen Sanierungen zu unterstützen.

Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen und einem Wärmepumpen-Außengerät an der Fassade

Das Wichtigste in Kürze

  • Vier Wege in der Eigentumswohnung: Luft-Luft-Split ab 3.100 €, Etagen-Wärmepumpe mit Wasserkreis für 8.000–15.600 €, Brauchwasser-Wärmepumpe ab 2.400 € oder die zentrale Anlage der Gemeinschaft. Drei davon setzen einen Beschluss der Eigentümerversammlung voraus.
  • Kein Automatismus: § 20 Abs. 2 WEG zählt fünf privilegierte bauliche Veränderungen abschließend auf, darunter Wallbox, Einbruchsschutz und Steckersolargerät. Die Wärmepumpe steht nicht auf dieser Liste.
  • BGH vom 17. Juli 2026 (V ZR 162/25): Ein Wohnungseigentümer kann die Gestattung eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon trotzdem verlangen, notfalls über eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.
  • 46 % Förderung: 30 % Grundförderung plus 16 % Klimageschwindigkeits-Bonus. Bei einer Gas-Etagenheizung gilt der Bonus ohne jede Altersgrenze, und Sie beantragen ihn selbst statt der Gemeinschaft.
  • Höchstbetrag anteilig: Im Haus mit zehn Wohnungen sind für Ihre Wohnung 13.500 € förderfähige Ausgaben möglich, nicht 28.000 €. Der Gebäudebetrag verteilt sich zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten.
  • 2027 wird es schlechter: Zum 1. Februar 2027 sinkt der Klimageschwindigkeits-Bonus auf 12 % und der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit von 28.000 auf 27.250 €. Im ersten Quartal 2027 fällt die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 %, die vollen 30 % gibt es dann nur noch mit einem Gerät aus EU-Fertigung.

Eine Wärmepumpe braucht kein eigenes Haus. Sie braucht einen Platz für das Außengerät, eine Kernbohrung durch die Fassade und einen ausreichend dimensionierten Stromanschluss. Technisch ist das in einer Eigentumswohnung meist lösbar. Die eigentliche Hürde liegt im Wohnungseigentumsrecht: Fassade, Balkonbrüstung und Installationsschacht gehören der Gemeinschaft, nicht Ihnen allein. Sie brauchen deshalb einen Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung, aber nicht die Zustimmung jedes einzelnen Nachbarn.

Dieser Artikel richtet sich an Eigentümerinnen und Eigentümer einer einzelnen Wohnung. Will die Gemeinschaft das ganze Gebäude umstellen, führt der Weg über die Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus. Geht es um ein unsaniertes Einfamilienhaus, ist die Wärmepumpe im Altbau der passende Einstieg. Für Mieterinnen und Mieter gilt: Ohne schriftliche Zustimmung des Eigentümers darf an der Fassade nichts verändert werden, und einen mietrechtlichen Anspruch auf den Einbau einer Wärmepumpe gibt es nicht.

Ihre vier Optionen im Überblick

Lösung Geeignet, wenn Kosten je Wohnung WEG-Beschluss nötig?
Luft-Luft-Wärmepumpe (Multi-Split) Sie wenige Räume beheizen, im Sommer kühlen wollen und das Warmwasser separat lösen 3.100–6.200 € Ja, wegen Außengerät und Kernbohrung
Etagen-Wärmepumpe Luft-Wasser Sie Heizkörper und zentrale Warmwasserbereitung behalten und nur die Gastherme ersetzen wollen 8.000–15.600 € Ja, wegen Außengerät und Kernbohrung
Brauchwasser-Wärmepumpe ausschließlich das Warmwasser umgestellt wird, etwa ergänzend zur Luft-Luft-Lösung 2.400–3.400 € (Gerät) Meist nein, solange nichts am Gemeinschaftseigentum verändert wird
Zentrale Wärmepumpe der Gemeinschaft alle Etagenheizungen gemeinsam ersetzt werden und ein Heizraum vorhanden ist 7.250–18.300 € Ja, plus qualifizierte Mehrheit für die Kostenverteilung

Quellen: Angebotsspannen aus Fachbetriebsangeboten 2026, Förderkonditionen der BEG EM mit Stand 21.07.2026.

Option 1: Luft-Luft-Wärmepumpe als Split-Anlage

Das ist technisch dasselbe Gerät wie eine moderne Klimaanlage, nur wird es primär im Heizbetrieb gefahren. Ein Außengerät an Fassade oder Balkon versorgt ein bis vier Innengeräte, die Wärme direkt an die Raumluft abgeben. Es gibt keinen Wasserkreis, keinen Speicher und keinen hydraulischen Abgleich. Der alte Heizkreis der Wohnung darf stillgelegt werden.

Für viele Etagenwohnungen ist das die realistischste Einzellösung, weil sie ohne Eingriff in die Steigleitungen auskommt und im Sommer zusätzlich kühlt. Die Kosten liegen bei 1.800–3.600 € für Außen- und Inneneinheiten, 1.000–2.000 € für die Montage inklusive Kernbohrung sowie 300–600 € für den elektrischen Anschluss, zusammen also 3.100–6.200 €. Wer die höchsten Jahresarbeitszahlen sucht, findet die Spitzenwerte im Vergleich der effizientesten Wärmepumpen nach SCOP.

Die ehrlichen Nachteile: Warmwasser macht das System nicht, dafür brauchen Sie eine zweite Lösung. Sie heizen mit trockener Warmluft statt mit Strahlungswärme. Fensterlose Bäder und Flure bleiben ohne Innengerät kalt. Und jedes zusätzliche Innengerät bedeutet eine weitere sichtbare Leitung an der Fassade, über die die Gemeinschaft mitentscheidet.

Bei der Förderung ist die Hürde höher als bei wassergeführten Systemen. Bis 12 kW Heizleistung zählt nicht das Außengerät allein, sondern die Kombination aus Außen- und Innengeräten: Sie muss im Energielabel nach Verordnung (EU) 626/2011 die Effizienzklasse A++ oder A+++ der mittleren Klimazone nachweisen, was einer jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz ab 181 % entspricht. Prüfen Sie vor der Angebotsannahme, ob das Außengerät im Wärmeerzeugerportal des BAFA gelistet ist und ob der Fachbetrieb genau Ihre Gerätekombination bestätigt.

Option 2: Etagen-Wärmepumpe mit Wasserkreis

Diese Variante ersetzt die Gastherme eins zu eins. Ein kleines Außengerät liefert Wärme an ein Innenmodul, das den vorhandenen Heizkreis und einen kompakten Warmwasserspeicher versorgt. Heizkörper, Leitungen und Zapfstellen bleiben, wie sie sind. In der Praxis ist das die Lösung für alle, die keine Innengeräte an den Wänden möchten und das Warmwasser nicht getrennt organisieren wollen.

Position Betrag
Geräte inklusive Hydromodul, rund 6 kW 4.500–8.000 €
Montage inklusive Anschluss an den Heizkreis 2.000–4.000 €
Demontage der Gastherme, Gasleitung abklemmen 300–800 €
Elektrischer Anschluss, separater Stromkreis 500–1.200 €
Hydraulischer Abgleich 300–600 €
Warmwasserspeicher 30–80 Liter 400–1.000 €
Gesamt je Wohnung 8.000–15.600 €

Quelle: Angebotsspannen aus Fachbetriebsangeboten 2026.

Entscheidend für die Effizienz ist, welche Vorlauftemperatur Ihre Heizkörper im Winter tatsächlich brauchen. Die Förderung verlangt eine Auslegung auf eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0. Ob das Außengerät als Split-Variante oder als Monoblock ausgeführt wird, ist bei beengten Platzverhältnissen eine eigene Entscheidung, die der Vergleich von Splitgerät und Monoblock aufschlüsselt.

Ein Nebeneffekt lohnt die Prüfung: Liegt die Netzanschlussleistung über 4,2 kW, gilt die Anlage als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG. Dann sind reduzierte Netzentgelte möglich, entweder als pauschaler Abzug von 110 bis 190 € im Jahr oder als Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises auf 40 %. Eine kleine Luft-Luft-Anlage bleibt in der Regel unter dieser Schwelle und läuft zum normalen Haushaltstarif.

Option 3: Nur das Warmwasser umstellen

Eine Brauchwasser-Wärmepumpe nutzt die Luft aus Keller, Abstellraum oder Hauswirtschaftsraum und erwärmt damit einen 200- bis 300-Liter-Speicher. Das Gerät kostet 2.400–3.400 €, mit Einbau liegen Sie bei 2.500–5.000 €. Sie kommt oft ohne jeden Eingriff in die Fassade aus und braucht dann auch keinen Gestattungsbeschluss. Der Stromverbrauch liegt bei zwei Personen bei 500–700 kWh im Jahr, bei vier Personen bei 1.000–1.400 kWh.

Wichtig für die Förderplanung: Als alleinige Maßnahme ist eine Warmwasser-Wärmepumpe kein förderfähiger Heizungstausch. Mitgefördert wird sie nur zusammen mit einem förderfähigen Wärmeerzeuger, und auch dann nur, wenn sie als Wärmequelle keine Raumluft aus thermisch konditionierten Zonen nutzt. Der Aufstellort im unbeheizten Keller oder Abstellraum ist also nicht nur technisch sinnvoll, sondern Förderbedingung. Welche Gerätegrößen sich für welchen Haushalt rechnen, zeigt der Kostenvergleich der Warmwasser-Wärmepumpen.

Option 4: Die Gemeinschaft steigt zentral um

Wird die gesamte Wärmeversorgung auf eine zentrale Wärmepumpe im Keller umgestellt, verschwinden alle Etagenheizungen auf einmal. Für ein Haus mit sechs Wohneinheiten liegen die Gesamtkosten einer zentralen Luft-Wasser-Anlage bei 43.500–72.000 €, also 7.250–12.000 € je Wohnung. Eine Sole-Wasser-Anlage mit Erdsonden kostet 70.000–110.000 € und damit 11.700–18.300 € je Wohnung.

Diese Lösung ist wirtschaftlich oft die beste, scheitert aber am häufigsten an der Kostenverteilung. Der Beschluss selbst kommt mit einfacher Mehrheit zustande. Damit alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen zahlen müssen, verlangt § 21 Abs. 2 WEG einen Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile. Wird diese Doppelschwelle verfehlt, tragen nur diejenigen die Kosten, die zugestimmt haben.

Zwei Punkte entlasten die Rechnung. Erstens zählen die für die Umstellung erforderlichen Umfeldmaßnahmen zu den förderfähigen Ausgaben, bei der Zentralisierung also auch die neue Wärmeverteilung im Gebäude. Zweitens sollte vor dem Grundsatzbeschluss geklärt sein, ob das Gebäude in einem geplanten Wärmenetzgebiet liegt. Nach § 4 Abs. 2 Wärmeplanungsgesetz mussten Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern ihren Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, kleinere Gemeindegebiete haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit.

Muss ich überhaupt handeln? Der Rechtsrahmen 2026

Hier hat sich der Stand gegenüber fast allem geändert, was noch im Netz steht. Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die §§ 71 bis 73 sind weggefallen, ebenso die früheren §§ 71a bis 71o. Damit existieren weder die 65-Prozent-Pflicht für neue Heizungen noch die Sonderfristen für Gasetagenheizungen, also weder die Fünf-Jahres-Frist für die Entscheidung noch die bis zu dreizehnjährige Umstellungsfrist auf eine Zentralheizung.

Es gibt also kein Datum mehr, bis zu dem Ihre Gasetagenheizung ersetzt sein muss. Die Entscheidung zwischen dezentral und zentral ist zu einer reinen Planungs- und Wirtschaftlichkeitsfrage geworden.

Der Druck kommt stattdessen aus drei Richtungen. Erstens verpflichtet § 43 Abs. 1 GModG jeden, der nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, ab dem 1. Januar 2029 zu mindestens 10 % erneuerbarer Wärme, ab 2030 zu 15 %, ab 2035 zu 30 % und ab 2040 zu 60 %. Bei einer Etagenheizung im Sondereigentum trifft diese Pflicht nach § 43 Abs. 6 den Betreiber der Anlage, also Sie persönlich. Wer 2026 noch eine neue Gastherme aufhängt, kauft sich diese Quote mit ein.

Zweitens ist die billige Elektro-Alternative versperrt. § 46 Abs. 1 GModG erlaubt den Einbau einer Stromdirektheizung in ein bestehendes Wohngebäude nur, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 % unterschreitet. Ausgenommen sind allein Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt, was auf ein typisches Mehrfamilienhaus nicht zutrifft. Infrarotpaneele und elektrische Konvektoren fallen darunter, weil sie Wärme über den elektrischen Widerstand erzeugen. Eine Luft-Luft-Wärmepumpe fällt nicht darunter, weil sie die Wärme aus der Außenluft holt. Das ist der juristische Grund, warum sie in der Wohnung die tragfähige Elektro-Lösung ist.

Drittens steigt der CO₂-Preis. Für 2026 legt § 10 Abs. 2 BEHG einen Preiskorridor zwischen 55 und 65 € je Emissionszertifikat fest, nach festen 55 € im Jahr 2025 und 45 € im Jahr 2024. Bei 65 € je Tonne und rund 0,202 kg CO₂ je Kilowattstunde Erdgas entspricht das etwa 1,3 ct/kWh. Eine 80-Quadratmeter-Wohnung mit 12.000 kWh Gasverbrauch zahlt damit rund 156 € CO₂-Aufschlag im Jahr, zusätzlich zum Gaspreis von 11 bis 15 ct/kWh.

Das WEG-Recht: Was Sie dürfen und wen Sie fragen müssen

Warum die Wärmepumpe nicht auf der Liste steht

§ 20 Abs. 2 WEG nennt genau fünf bauliche Veränderungen, die jeder Wohnungseigentümer verlangen kann: barrierefreier Gebrauch, Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, Einbruchsschutz, Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und Stromerzeugung durch Steckersolargeräte. Diese Aufzählung ist abschließend. Eine Wärmepumpe steht nicht darin, und das ist kein Versehen: Der Gesetzgeber hat die Liste 2024 gezielt um Steckersolargeräte erweitert und die Wärmepumpe dabei nicht aufgenommen.

Viele Verwalter- und Ratgeberseiten behaupten das Gegenteil und stufen energetische Modernisierung pauschal als privilegiert ein. Das ist falsch. Ihr Weg läuft über § 20 Abs. 1 WEG, wonach eine bauliche Veränderung einem Eigentümer durch Beschluss gestattet werden kann, und über § 20 Abs. 3 WEG, der einen Anspruch auf Gestattung gibt, wenn alle über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigten Eigentümer einverstanden sind. Die Grenze zieht § 20 Abs. 4 WEG: Was die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einzelne Eigentümer unbillig benachteiligt, darf auch nicht gestattet werden.

Was der BGH im Juli 2026 entschieden hat

Am 17. Juli 2026 hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Verfahren V ZR 162/25 entschieden, dass ein Wohnungseigentümer die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon grundsätzlich verlangen kann. Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs: "Obwohl Klima-Splitgeräte nicht zu diesen enumerativ aufgezählten privilegierten Maßnahmen gehören, kann ein Anspruch auf die Gestattung des Einbaus nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen."

Drei Punkte daraus sind für Sie unmittelbar verwertbar. Der Fassadendurchbruch allein ist kein Ablehnungsgrund, solange er sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt wird. Befürchtete Betriebsgeräusche stehen dem Anspruch regelmäßig nicht entgegen, solange nicht bereits feststeht, dass es zu einer Beeinträchtigung kommt. Und wenn die Versammlung die Gestattung verweigert, lässt sich der Anspruch mit der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG durchsetzen.

Ein Hinweis zur Reichweite: Entschieden wurde über ein Klima-Splitgerät auf einem Balkon. Auf die Luft-Luft-Wärmepumpe ist das unmittelbar übertragbar, weil es sich um dieselbe Gerätegattung handelt. Auf eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit deutlich größerem und schwererem Außengerät lässt sich das Urteil nicht automatisch übertragen.

Wer bezahlt

Die gute Nachricht steht in § 21 Abs. 1 WEG: Die Kosten einer gestatteten baulichen Veränderung trägt derjenige Wohnungseigentümer, dem sie gestattet wurde, und nur ihm gebühren die Nutzungen. Ihre Nachbarn zahlen also nichts, und deshalb können sie für ihre Zustimmung auch nichts verlangen. Umgekehrt bleiben Wartung, Instandhaltung und ein späterer Rückbau Ihre Sache.

Ihr Beschluss-Fahrplan

  1. Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung lesen. Ist die Etagenheizung Sondereigentum? Gilt das gesetzliche Kopfstimmrecht nach § 25 Abs. 2 WEG oder ein abweichendes Objekt- oder Wertprinzip? Gibt es Zustimmungsvorbehalte?
  2. Angebot und Schallprognose einholen, bevor die Versammlung stattfindet. Die energetische Fachplanung und Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz wird mit 50 % bezuschusst.
  3. Beschlussantrag schriftlich bei der Verwaltung einreichen, rechtzeitig genug für die Aufnahme in die Einladung.
  4. Den Beschluss präzise formulieren: Gerätetyp, Aufstellort, Leitungsführung, Farbe und Verkleidung, Betriebszeiten, Instandhaltung, Versicherung, Rückbau bei Verkauf und die Kostentragung nach § 21 Abs. 1 WEG.
  5. Bei Ablehnung den Anspruch nach § 20 Abs. 3 WEG prüfen lassen. Für die Anfechtung eines gefassten Beschlusses gilt § 45 WEG mit einem Monat für die Klage und zwei Monaten für die Begründung.
  6. Erst den Vertrag mit Bedingung schließen, dann den Förderantrag stellen. Hier gilt die umgekehrte Reihenfolge als in älteren Ratgebern: Für den Antrag muss bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegen, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält und den Auftrag damit an die Förderzusage koppelt.

Förderung: Was für Ihre Wohnung übrig bleibt

Sie beantragen selbst, nicht die Gemeinschaft

Das ist die wichtigste und am seltensten erklärte Regel: Antragsberechtigt sind Eigentümer selbst bewohnter, vermieteter oder nicht selbstgenutzter Eigentumswohnungen, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden. Für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum beantragt die WEG. Eine Etagen-Wärmepumpe, die nur Ihre Wohnung versorgt, ist damit Ihr eigener Antrag bei der KfW im Programm 458, unabhängig davon, ob Ihre Nachbarn mitziehen. Die Gestattung nach § 20 WEG brauchen Sie trotzdem.

Der Fördersatz setzt sich aus 30 % Grundförderung und 16 % Klimageschwindigkeits-Bonus zusammen, also 46 % für selbstnutzende Eigentümer. Der Bonus verlangt den Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtstromspeicherheizung, und zwar bei Gas-Etagenheizungen ausdrücklich ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Eine drei Jahre alte Gastherme genügt. Bei einer Gas-Zentralheizung wären dagegen 20 Jahre Betriebszeit nötig. Wer zusätzlich den Einkommens-Bonus von 40, 30 oder 10 % beanspruchen kann, stößt an den Deckel von 70 beziehungsweise 80 %. Die Systematik der Boni erklärt der Überblick zur KfW-458-Heizungsförderung im Detail.

Der anteilige Höchstbetrag je Wohnung

Der Prozentsatz allein sagt wenig. Entscheidend ist, auf welche Summe er angewendet wird. Die förderfähigen Ausgaben sind je Gebäude gedeckelt: 28.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten. Betrifft die Maßnahme nicht alle Wohnungen, gilt der anteilige Höchstbetrag, und der Gebäudebetrag verteilt sich zu gleichen Teilen auf alle Wohneinheiten. Die Förderrichtlinie nennt die Etagenheizung dort ausdrücklich als Beispiel.

Wohneinheiten im Haus Höchstbetrag des Gebäudes Anteilig je Wohnung
4 73.000 € 18.250 €
6 103.000 € 17.167 €
8 119.000 € 14.875 €
10 135.000 € 13.500 €
12 151.000 € 12.583 €
20 215.000 € 10.750 €

Berechnung aus den Höchstbeträgen der BEG EM, Stand 21.07.2026.

Ein Rechenbeispiel

Sie besitzen eine selbstgenutzte Wohnung in einem Haus mit zehn Einheiten und ersetzen die Gasetagenheizung durch eine Luft-Wasser-Etagen-Wärmepumpe für 12.000 €. Der anteilige Höchstbetrag von 13.500 € wird nicht ausgeschöpft, die vollen 12.000 € sind förderfähig. Bei 46 % ergibt das 5.520 € Zuschuss und 6.480 € Eigenanteil. Mit einem Einkommens-Bonus von 40 % greift der Deckel von 80 %, also 9.600 € Zuschuss bei 2.400 € Eigenanteil. Vermieten Sie die Wohnung, bleibt es bei der Grundförderung von 30 %, also 3.600 €.

Zum Vergleich die Luft-Luft-Variante in derselben Wohnung: 6.000 € für drei Innengeräte plus 500 € für einen elektronisch geregelten Durchlauferhitzer ergeben 6.500 € förderfähige Ausgaben, bei 46 % also 2.990 € Zuschuss und 3.510 € Eigenanteil.

Steigt die Gemeinschaft zentral um, stellt die Verwaltung den Basisantrag über die Grundförderung. Jeder selbstnutzende Eigentümer holt seine Boni über einen eigenen Zusatzantrag nach. Der muss spätestens sechs Monate nach der Zusage für den Basisantrag und vor dessen Nachweiseinreichung gestellt werden. Diese Frist ist kaum bekannt und kostet, wer sie verpasst, 16 bis 40 Prozentpunkte.

Was sich 2027 ändert

Ab dem ersten Quartal 2027 sinkt die Grundförderung für elektrisch angetriebene Wärmepumpen von 30 auf 15 %. Die vollen 30 % erreicht dann nur noch, wer ein Gerät mit Ursprung in der Europäischen Union kauft und den neuen Wertschöpfungs-Bonus von 15 Prozentpunkten mitnimmt. Parallel fällt der Klimageschwindigkeits-Bonus zum 1. Februar 2027 von 16 auf 12 %, zum 1. August 2027 auf 8 %, zum 1. Februar 2028 auf 4 % und entfällt ab dem 1. August 2028 vollständig. Der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit sinkt ab Februar 2027 halbjährlich um 750 €, also auf 27.250 € und ab August 2027 auf 26.500 €.

Konkret: Aus heute 46 % werden im ersten Quartal 2027 bei einem Gerät ohne EU-Ursprung 27 %, sobald beide Kürzungen greifen. Auf denselben anteiligen Höchstbetrag von 13.500 € gerechnet sind das heute 6.210 €, im nächsten Frühjahr noch gut 3.600 €. Ein zweites Datum kommt hinzu: Ab dem 1. Januar 2028 werden nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln wie R290 gefördert. Split-Geräte mit R32 verlieren damit ihre Förderfähigkeit.

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Wann eine Wärmepumpe in der Wohnung nicht funktioniert

Es gibt Konstellationen, in denen ich von dem Projekt abraten würde, und es ist besser, sie vor dem ersten Angebot zu kennen als nach der Eigentümerversammlung.

Kein zumutbarer Platz für das Außengerät. Eine Wohnung ohne Balkon, ohne Terrasse und ohne zugängliche Fassadenfläche zur eigenen Einheit lässt sich praktisch nicht versorgen. Ein Außengerät an der Straßenfassade eines Gründerzeithauses berührt zudem § 20 Abs. 4 WEG, weil es die Wohnanlage grundlegend umgestalten kann. Bei denkmalgeschützten Gebäuden kommt die Genehmigung der Denkmalbehörde hinzu, die von der WEG-Frage unabhängig ist.

Der Nachbar schläft direkt daneben. Die TA Lärm gibt für allgemeine Wohngebiete tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) vor, in reinen Wohngebieten 50 und 35 dB(A). Maßgeblich ist der Wert am Fenster der Nachbarwohnung, nicht am Gerät. Liegt das nächste Schlafzimmerfenster zwei Meter neben dem geplanten Aufstellort, wird es eng, und spätere Abwehransprüche führen dann zu zeitlichen Nutzungsbeschränkungen. Wie sich das im Vorfeld rechnen und entschärfen lässt, zeigt der Beitrag zu Wärmepumpe, Lärm und Nachbarschaft.

Die Gemeinschaft plant ohnehin zentral. Wenn ein Grundsatzbeschluss zur Zentralisierung absehbar ist oder das Gebäude in einem geplanten Wärmenetzgebiet liegt, ist eine eigene Etagenanlage verlorenes Geld. Klären Sie den Wärmeplan Ihrer Kommune, bevor Sie beauftragen.

Die Wohnung ist vermietet und soll es bleiben. Ohne Selbstnutzung entfallen Klimageschwindigkeits- und Einkommens-Bonus, es bleiben 30 %. Das kann sich trotzdem rechnen, verändert die Kalkulation aber deutlich.

Häufige Fragen (FAQ)

Braucht eine Wärmepumpe in der Eigentumswohnung immer einen WEG-Beschluss?

Fast immer. Sobald Sie die Fassade durchbohren, ein Außengerät an Wand, Brüstung oder Balkon befestigen oder Leitungen durch gemeinschaftliche Bauteile führen, liegt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums vor, die nach § 20 Abs. 1 WEG einer Gestattung durch Beschluss bedarf. Ohne Fassadeneingriff, etwa bei einer reinen Brauchwasser-Wärmepumpe im eigenen Abstellraum, kann die Gestattung entfallen. Maßgeblich ist immer die Teilungserklärung Ihrer Gemeinschaft.

Kann mir die Eigentümerversammlung die Wärmepumpe einfach verbieten?

Nicht ohne Weiteres. Zwar gibt § 20 Abs. 2 WEG keinen automatischen Anspruch, weil die Wärmepumpe nicht auf der Liste der privilegierten Maßnahmen steht. Nach § 20 Abs. 3 WEG besteht aber ein Gestattungsanspruch, wenn kein Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird. Der BGH hat das am 17. Juli 2026 für ein Klima-Splitgerät auf dem Balkon bestätigt. Durchsetzen lässt sich der Anspruch mit der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.

Wer zahlt die Etagen-Wärmepumpe, wenn die Gemeinschaft sie gestattet?

Sie allein. Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt die Kosten einer gestatteten baulichen Veränderung derjenige Eigentümer, dem sie gestattet wurde, und nur ihm gebühren die Nutzungen. Das gilt auch für Wartung, Instandhaltung und einen späteren Rückbau. Ihre Nachbarn können deshalb für ihre Zustimmung keine Beteiligung verlangen.

Wie viel Förderung bekomme ich für eine einzelne Wohnung?

Der Fördersatz beträgt für selbstnutzende Eigentümer typischerweise 46 %, aber er wird nur auf den anteiligen Höchstbetrag angewendet. Der Gebäude-Höchstbetrag von 28.000 € für die erste plus 15.000 € für die zweite bis sechste und 8.000 € ab der siebten Wohneinheit verteilt sich gleichmäßig auf alle Einheiten. In einem Haus mit zehn Wohnungen sind das 13.500 € förderfähige Ausgaben für Ihre Wohnung, in einem Haus mit zwanzig Wohnungen 10.750 €. Verbindlich ist immer erst die Zusage der KfW.

Gilt der Klimageschwindigkeits-Bonus auch für eine junge Gastherme?

Ja. Für Gas-Etagenheizungen verlangt die Förderrichtlinie ausdrücklich keine Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, solange das Gerät funktionstüchtig ist und fachgerecht demontiert und entsorgt wird. Damit löst auch eine wenige Jahre alte Etagentherme die 16 Prozentpunkte aus. Bei einer Gas-Zentralheizung müssten dagegen mindestens 20 Jahre seit der Inbetriebnahme vergangen sein.

Muss ich meine Gasetagenheizung bis zu einem bestimmten Datum austauschen?

Nein. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz sind zum 29. Juli 2026 sowohl die 65-Prozent-Pflicht als auch die früheren Sonderfristen für Etagenheizungen entfallen, also die Fünf-Jahres-Entscheidungsfrist und die bis zu dreizehnjährige Umstellungsfrist. Viele Ratgeberseiten führen diese Fristen noch. Wirtschaftlicher Druck bleibt trotzdem, vor allem durch den CO₂-Preis und die sinkenden Fördersätze ab 2027.

Geht auch eine Infrarotheizung statt einer Wärmepumpe?

In den meisten Mehrfamilienhäusern nicht. § 46 Abs. 1 GModG lässt Stromdirektheizungen im Bestand nur zu, wenn das Gebäude die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um mindestens 30 % unterschreitet. Infrarotpaneele und elektrische Konvektoren erzeugen Wärme über den elektrischen Widerstand und fallen darunter. Eine Luft-Luft-Wärmepumpe ist davon nicht erfasst, weil sie die Wärme aus der Außenluft bezieht.

Was mache ich mit dem Warmwasser, wenn ich auf Luft-Luft umsteige?

Ein Luft-Luft-System erzeugt kein Warmwasser, es sind also zwei Wege üblich. Ein elektronisch geregelter Durchlauferhitzer kostet 300–600 € und ist als Umfeldmaßnahme mitförderfähig. Eine Brauchwasser-Wärmepumpe kostet als Gerät 2.400–3.400 €, braucht aber einen geeigneten unbeheizten Aufstellraum mit ausreichendem Luftvolumen. Beides sollte im Angebot enthalten sein, bevor Sie die Kosten mit einer Luft-Wasser-Lösung vergleichen.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall, insbesondere zur Auslegung Ihrer Teilungserklärung, wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht.

Nächster Schritt: erst rechnen, dann zur Versammlung

Die stärkste Position in einer Eigentümerversammlung hat, wer nicht mit einer Idee kommt, sondern mit Zahlen. Bevor Sie den Beschlussantrag stellen, sollten drei Dinge auf dem Tisch liegen: der tatsächliche Wärmebedarf Ihrer Wohnung, die realistische Vorlauftemperatur Ihrer vorhandenen Heizflächen und ein belastbares Angebot mit Aufstellort und Schallprognose. Erst daraus ergibt sich, ob die Luft-Luft-Lösung für 3.100–6.200 € genügt oder die Etagen-Wärmepumpe mit Wasserkreis die bessere Investition ist.

Genau an diesem Punkt setzt die Gebäudeanalyse von reduco an. Sie ordnet Ihre Wohnung in den energetischen Zustand des Gesamtgebäudes ein und zeigt, welche Maßnahme in welcher Reihenfolge den größten Effekt hat. Für die Angebotsseite lohnt sich der Vergleich mehrerer Fachbetriebe aus Ihrer Region, weil die Montagekosten in der Wohnung stärker streuen als die Gerätepreise.

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