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Ratgeber20 Min. Lesezeit

Wärmepumpenstrom 2026: 60 % Rabatt auf das Netzentgelt

Wärmepumpenstrom richtig wählen: Modul 2 nach § 14a EnWG senkt das Netzentgelt um 60 %. So rechnen Sie aus, ab wann sich der zweite Zähler wirklich lohnt.

Luft-Wasser-Wärmepumpe neben einem Einfamilienhaus mit separatem Zählerschrank

Das Wichtigste in Kürze

  • Modul 2 ist der größte Hebel: Der reduzierte Netzentgelt-Arbeitspreis beträgt exakt 40 Prozent des regulären Arbeitspreises, das ist ein Rabatt von 60 Prozent. Voraussetzung ist eine separate Messung an einer eigenen Marktlokation (BNetzA, Festlegung BK8-22/010-A).
  • Modul 1 folgt einer exakten Formel: 80,00 Euro brutto pro Jahr plus Netzentgelt-Arbeitspreis (brutto) × 3.750 kWh × Stabilitätsfaktor 0,2. In der Praxis nennt die Bundesnetzagentur eine Spanne von 110 bis 190 Euro je Marktlokation und Jahr (Stand 2023) (BNetzA).
  • Zweiter Preisvorteil, den fast niemand nennt: Die Konzessionsabgabe sinkt bei Schwachlaststrom auf 0,61 ct/kWh statt 1,32 bis 2,39 ct/kWh für Tarifkunden (§ 2 KAV).
  • Der Netzbetreiber darf nicht abschalten: Bei einem Steuerungseingriff bleibt eine Mindestleistung von grundsätzlich 4,2 kW garantiert (BNetzA, BK6-22-300).
  • Smart Meter ist Pflicht, nicht Option: Nach § 29 MsbG löst jede § 14a-Vereinbarung den Pflichteinbau eines intelligenten Messsystems aus. Ihr Anteil am Messstellenbetrieb ist über § 30 MsbG auf 50 Euro brutto jährlich gedeckelt, zuzüglich höchstens 50 Euro für die Steuerungseinrichtung.
  • Modul 3 bringt ohne aktives Verschieben strukturell null: Das zeitvariable Netzentgelt ist so zu bilden, dass ein Standardhaushalt mit H0-Profil zwischen Modul 3 und dem regulären Arbeitspreis indifferent wäre.

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Wärmepumpenstrom ist kein anderer Strom, sondern ein anderer Abrechnungsweg. Billiger wird er ausschließlich über zwei gesetzliche Bausteine: das reduzierte Netzentgelt nach § 14a EnWG und die abgesenkte Konzessionsabgabe nach § 2 KAV. Alles andere am Preis, insbesondere Stromsteuer und Beschaffungskosten, ist identisch. Wer das verstanden hat, kann die Frage nach dem richtigen Tarif rechnen statt raten.

Dieser Artikel ist der Entscheidungsteil: Welches Modul passt zu Ihrem Verbrauch, und ab wann trägt ein zweiter Zähler seine eigenen Kosten? Die Grundlagen zu den Zählerkonzepten stehen ausführlich im Ratgeber Wärmepumpe zweiter Stromzähler, die vollständige Mechanik der Vorschrift im Ratgeber § 14a EnWG bei der Wärmepumpe, und die Tarifübersicht im Ratgeber Wärmepumpe Stromtarif 2026.

Die drei Module auf einen Blick

Merkmal Modul 1 (Grundmodul) Modul 2 (prozentual) Modul 3 (zeitvariabel)
Art der Entlastung Pauschaler Jahresbetrag 60 % Rabatt auf den Arbeitspreis Drei Tarifstufen ST / HT / NT
Höhe 80,00 EUR + AP × 3.750 kWh × 0,2 Reduzierter AP = 40 % des regulären AP HT max. +100 % der ST, NT 10 bis 40 % der ST
Separater Zähler nötig? Nein Ja, eigene Marktlokation zwingend Nein, aber intelligentes Messsystem zwingend
Kombinierbar mit Modul 3 keinem weiteren Modul nur mit Modul 1
Netzentgelt-Grundpreis Regulär Entfällt für diese Marktlokation Regulär
Verpflichtend seit 01.01.2024 01.01.2024 Abrechnung ab 01.04.2025
Skaliert mit dem Verbrauch? Nein Ja Nur bei aktiver Lastverschiebung

Quelle: Bundesnetzagentur, Festlegung BK8-22/010-A vom 23.11.2023. AP = Netzentgelt-Arbeitspreis für die Entnahme ohne Leistungsmessung in der Niederspannung, brutto.

Die entscheidende Zeile ist die letzte. Modul 1 ist ein fixer Betrag, egal ob Ihre Wärmepumpe 2.000 oder 8.000 Kilowattstunden zieht. Modul 2 wächst linear mit jeder Kilowattstunde. Daraus entsteht ein Break-even, den Sie selbst ausrechnen können.

Was Wärmepumpenstrom rechtlich billiger macht

Baustein 1: das reduzierte Netzentgelt nach § 14a EnWG

§ 14a Abs. 1 EnWG ermächtigt die Bundesnetzagentur, bundeseinheitlich zu regeln, dass Verteilnetzbetreiber die netzorientierte Steuerung im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen vereinbaren. Genau das ist mit der Festlegung BK8-22/010-A geschehen, und sie ist für die Netzbetreiber verpflichtend. Der Rabatt ist damit ein durchsetzbarer Anspruch und keine freiwillige Kulanz Ihres Netzbetreibers. Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nennt § 14a Abs. 3 EnWG insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie und Nachtstromspeicherheizungen.

Wie groß dieser Vorteil ausfällt, beziffert die Verbraucherzentrale mit durchschnittlich rund 7 Cent pro Kilowattstunde gegenüber Haushaltsstrom (Stand Mai 2026). Ihr persönlicher Wert weicht ab, weil Netzentgelte regional stark streuen. Den maßgeblichen Arbeitspreis finden Sie auf dem Preisblatt Ihres Netzbetreibers unter "Entnahme ohne Leistungsmessung, Niederspannung".

Baustein 2: die reduzierte Konzessionsabgabe

Der zweite gesetzliche Grund wird in fast jedem Tarifvergleich unterschlagen. Die Konzessionsabgabe ist eine Abgabe an die Kommune für die Nutzung öffentlicher Wege, und § 2 KAV deckelt sie nach Gemeindegröße:

Abnahmefall Höchstbetrag Konzessionsabgabe
Tarifkunden, Gemeinde bis 25.000 Einwohner 1,32 ct/kWh
Tarifkunden, Gemeinde bis 100.000 Einwohner 1,59 ct/kWh
Tarifkunden, Gemeinde bis 500.000 Einwohner 1,99 ct/kWh
Tarifkunden, Gemeinde über 500.000 Einwohner 2,39 ct/kWh
Schwachlaststrom 0,61 ct/kWh

Entscheidend ist der Lieferzeitpunkt, nicht der Zähler: In die letzte Zeile fällt nur Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 BTOElt oder in der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs geliefert wird. Die Verbraucherzentrale beziffert den daraus resultierenden Vorteil auf rund 1,5 Cent pro Kilowattstunde. In einer Großstadt ist die Differenz größer, in einer kleinen Gemeinde kleiner.

Was ausdrücklich nicht unterschiedlich ist

Die Stromsteuer beträgt nach § 3 StromStG einheitlich 20,50 Euro je Megawattstunde, also 2,05 Cent pro Kilowattstunde. Sie ist für Wärmepumpenstrom und Haushaltsstrom identisch. Wer Ihnen einen Wärmepumpentarif mit dem Argument "geringere Steuern" verkauft, argumentiert an der Rechtslage vorbei. Zur Einordnung der Größenordnungen: Der durchschnittliche Haushaltsstrompreis lag im 2. Halbjahr 2025 laut Statistischem Bundesamt bei 40,55 Cent pro Kilowattstunde (Mitteilung vom 31. März 2026).

Die technische Voraussetzung: Zähler, Marktlokation, Messsystem

Ein Zähler oder zwei

Für Modul 1 brauchen Sie keinen zweiten Zähler. Die Wärmepumpe darf hinter demselben Zähler laufen wie Waschmaschine und Kühlschrank, die Pauschale wird auf das Netzentgelt der bestehenden Marktlokation angerechnet. Für Modul 2 ist die separate Messung dagegen zwingend: Der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung muss separat gemessen und an einer eigenen Marktlokation abgerechnet werden. Damit hängt an dieser Marktlokation in der Regel auch ein eigener Stromliefervertrag mit eigenem Grundpreis. Genau dieser Grundpreis ist die Hürde, an der die Rechnung für kleine Verbräuche scheitert.

Eine Erleichterung gibt es: Für eine mit Modul 2 abgerechnete Marktlokation ist kein Netzentgelt-Grundpreis zu erheben. Modul 2 ist außerdem nur an Marktlokationen ohne registrierende Leistungsmessung wählbar, was im Einfamilienhaus praktisch immer der Fall ist.

Das intelligente Messsystem ist keine Kür

Hier liegt ein Punkt, den Tarifvergleiche regelmäßig übergehen: Nach § 29 MsbG ist ein intelligentes Messsystem einzubauen bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden sowie bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a EnWG besteht. Wer den Netzentgelt-Rabatt mitnimmt, löst damit den Pflichteinbau aus. Das ist kein Nachteil, sondern die technische Basis, aber es gehört in die Kostenrechnung. Hintergründe zur Technik finden Sie im Ratgeber Smart Meter und Photovoltaik.

Was die Messung kosten darf

Position Höchstbetrag für Sie als Anschlussnutzer pro Jahr Gesamtentgelt (alle Beteiligten)
Moderne Messeinrichtung (mME) 25 EUR unabhängig vom Jahresverbrauch
Intelligentes Messsystem, Pflichteinbau 6.000 bis 10.000 kWh 40 EUR 120 EUR
Intelligentes Messsystem, Pflichteinbau 10.000 bis 20.000 kWh sowie Zählpunkte mit § 14a-Vereinbarung 50 EUR 130 EUR
Intelligentes Messsystem, optionaler Einbau 30 EUR 60 EUR
Einbau und Betrieb der Steuerungseinrichtung nach § 14a EnWG zusätzlich 50 EUR zusätzlich je 50 EUR je Partei

Quellen: Bundesnetzagentur, Kosten Messstellenbetrieb und § 30 Abs. 1 bis 3 MsbG. Die Differenz zwischen Ihrem Anteil und dem Gesamtentgelt trägt der Anschlussnetzbetreiber (höchstens 80 Euro brutto). Ein Zählerschrankumbau liegt außerhalb dieser Obergrenzen und kommt gegebenenfalls hinzu.

Der Rollout hinkt der Planung hinterher. Bis zum 31.12.2025 mussten mindestens 20 Prozent der Messstellen bei Letztverbrauchern mit mehr als 6.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch ein intelligentes Messsystem haben, bis Ende 2032 sollen es 90 Prozent aller Pflichteinbaufälle sein. Die Bundesnetzagentur hat am 27.03.2026 Verfahren gegen 77 Unternehmen eröffnet, die mit dem Rollout noch nicht begonnen haben.

Modul 1 im Detail: die Formel, die sonst niemand nennt

Modul 1 ist die pauschale jährliche Netzentgeltreduzierung. Fast alle Ratgeber geben nur die abgeleitete Spanne "110 bis 190 Euro" wieder. Die Festlegung der Bundesnetzagentur ist präziser, und die Formel erklärt, warum die Spanne so breit ist:

Modul 1 = 80,00 Euro brutto + (Netzentgelt-Arbeitspreis brutto × 3.750 kWh/a × Stabilitätsfaktor 0,2)

Der zweite Summand heißt Stabilitätsprämie und ist netzbetreiberindividuell. Da 3.750 × 0,2 = 750 ergibt, gilt vereinfacht: 80 Euro plus 7,50 Euro je Cent Arbeitspreis. Die Pauschale wächst also mit Ihrem örtlichen Netzentgelt mit. Zwei Grenzen gelten: Das an einer Marktlokation zu zahlende Netzentgelt darf durch die Pauschale 0,00 Euro nicht unterschreiten, ein negatives Netzentgelt ist ausgeschlossen. Und die Pauschale gilt je Marktlokation, nicht je Gerät. Wer Wärmepumpe und Wallbox gleichzeitig betreibt, bekommt Modul 1 trotzdem nur einmal.

Netzentgelt-Arbeitspreis (brutto) Stabilitätsprämie Modul-1-Pauschale pro Jahr
4 ct/kWh 30 EUR 110 EUR
6 ct/kWh 45 EUR 125 EUR
8 ct/kWh 60 EUR 140 EUR
10 ct/kWh 75 EUR 155 EUR
12 ct/kWh 90 EUR 170 EUR
14,7 ct/kWh 110 EUR 190 EUR

Eigene Berechnung nach der Formel der Bundesnetzagentur. Die Tabelle zeigt zugleich, welche Netzentgelt-Arbeitspreise hinter der offiziell genannten Praxisspanne von 110 bis 190 Euro (Stand 2023) stecken: rund 4 bis knapp 15 Cent pro Kilowattstunde. Die Verbraucherzentrale nennt für 2024 eine Spanne von 106 bis 210 Euro und als Durchschnitt rund 150 Euro brutto pro Jahr, was einem Arbeitspreis von etwa 9,3 Cent entspricht.

Vor der bundeseinheitlichen Festlegung war die Praxis extrem uneinheitlich: Die Bandbreite der von Netzbetreibern gewährten Arbeitspreisreduzierungen reichte von rund 3 bis 85 Prozent. Wer einen alten Vertrag hat, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass sein Rabatt heute noch marktüblich ist.

Modul 2 im Detail: 60 Prozent auf den Arbeitspreis

Modul 2 ersetzt die Pauschale durch einen prozentualen Rabatt. Der reduzierte Netzentgelt-Arbeitspreis entspricht 40 Prozent des regulären Arbeitspreises für die Entnahme ohne Leistungsmessung in der Niederspannung. Das Rechenbeispiel der Verbraucherzentrale macht es greifbar: Aus einem Netzentgelt von 10 Cent pro Kilowattstunde werden 4 Cent pro Kilowattstunde.

Wichtig ist die Ausschließlichkeit. Modul 2 muss ausdrücklich als Alternative zu Modul 1 gewählt werden, eine Kombination beider Module an einer Marktlokation ist ausgeschlossen. Die Verbraucherzentrale nennt als groben Orientierungswert, ab dem sich Modul 2 lohnen kann, etwa 4.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch und mehr. Ihr Rechenbeispiel: 6.000 Kilowattstunden bei 10 Cent Netzentgelt ergeben 360 Euro weniger Netzentgelt im Jahr.

Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:

  1. Separate Messung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.
  2. Separate Marktlokation mit eigener Abrechnung.
  3. Keine registrierende Leistungsmessung an dieser Marktlokation.

Modul 1 oder Modul 2: die Break-even-Rechnung

Die kursierende Faustregel lautet, ein eigener Wärmepumpenzähler lohne sich ab etwa 4.000 bis 4.500 Kilowattstunden. Woher diese Zahl kommt, erklärt niemand. Sie folgt aus dem Vergleich der beiden Module.

Modellrechnung (eigene Berechnung, Annahmen offengelegt):

  • Ersparnis Modul 1 = 80 EUR + AP × 750 kWh
  • Ersparnis Modul 2 = 0,6 × AP × Jahresverbrauch der Wärmepumpe, abzüglich der Zusatzkosten Z (zusätzliches Messentgelt plus zweiter Lieferanten-Grundpreis)
  • Gleichsetzen und nach dem Verbrauch V auflösen ergibt: V = (80 + 750 × AP + Z) / (0,6 × AP)
Netzentgelt-Arbeitspreis Z = 0 EUR Z = 100 EUR Z = 150 EUR
8 ct/kWh rund 2.900 kWh rund 5.000 kWh rund 6.000 kWh
10 ct/kWh rund 2.600 kWh rund 4.250 kWh rund 5.100 kWh
12 ct/kWh rund 2.400 kWh rund 3.750 kWh rund 4.450 kWh

Eigene Modellrechnung. Diese konservative Variante lässt den Vorteil aus der reduzierten Konzessionsabgabe bewusst außen vor. Rechnet man ihn mit rund 1,5 Cent pro Kilowattstunde hinzu, verschiebt sich der Break-even je nach Fall um mehrere hundert Kilowattstunden nach unten.

Die Tabelle erklärt die Faustregel und ihre Grenzen zugleich. Bei niedrigem Netzentgelt und hohem Zusatz-Grundpreis liegt der Umschlagpunkt bei 6.000 Kilowattstunden, bei hohem Netzentgelt und günstigem Zweitvertrag schon bei 2.400. Wer seinen realen Verbrauch nicht kennt, sollte ihn zuerst abschätzen. Größenordnungen und Rechenwege stehen im Ratgeber Wärmepumpe Stromverbrauch und Stromkosten.

Rechenbeispiel: Einfamilienhaus mit 5.000 kWh Wärmepumpenstrom

Annahmen: Netzentgelt-Arbeitspreis 10 ct/kWh brutto, Zusatzkosten des zweiten Zählers inklusive zweitem Lieferanten-Grundpreis 130 Euro pro Jahr, Konzessionsabgabenvorteil 1,5 ct/kWh.

Position Modul 1 (ein Zähler) Modul 2 (zweiter Zähler)
Pauschale Netzentgeltreduzierung 155 EUR 0 EUR
Arbeitspreisrabatt 60 % auf 5.000 kWh 0 EUR 300 EUR
Vorteil Konzessionsabgabe 0 EUR 75 EUR
Zusatzkosten zweiter Zähler und Zweitvertrag 0 EUR −130 EUR
Jahresvorteil gegenüber Normaltarif 155 EUR 245 EUR

Modul 2 liegt in diesem Fall 90 Euro pro Jahr vorn. Und jetzt dieselbe Rechnung bei einem sparsamen, gut gedämmten Haus mit nur 3.000 Kilowattstunden: Modul 2 kommt auf 180 + 45 − 130 = 95 Euro, Modul 1 unverändert auf 155 Euro. Der zweite Zähler kostet hier mehr, als er bringt. Das deckt sich mit dem Orientierungswert der Verbraucherzentrale von rund 4.000 Kilowattstunden: Darunter wiegt die zusätzliche Grundgebühr des zweiten Zählpunkts den prozentualen Rabatt in der Regel auf.

Modul 3: zeitvariable Netzentgelte, ehrlich eingeordnet

Modul 3 ist das Anreizmodul und arbeitet mit drei Tarifstufen: Standardtarifstufe (ST), Hochlasttarifstufe (HT) und Niedriglasttarifstufe (NT). Es kann nur ausdrücklich ergänzend zu Modul 1 gewählt werden, nicht zu Modul 2. Die Bildungsvorgaben der Bundesnetzagentur sind präzise:

Tarifstufe Vorgabe
Standardtarifstufe (ST) Entspricht dem regulären Arbeitspreis
Hochlasttarifstufe (HT) Mindestens 2 Stunden eines Tages, maximal 100 % über der ST
Niedriglasttarifstufe (NT) Korridor zwischen 10 und 40 % der ST
Anwendungszeitraum Mindestens zwei Quartale eines Jahres, darin alle drei Stufen mindestens einmal innerhalb von 24 Stunden

Der entscheidende Satz steht an anderer Stelle der Festlegung: Modul 3 ist so zu bilden, dass ein hypothetischer Verbraucher mit dem Standardlastprofil Haushaltskunden (H0) zwischen dem normalen Arbeitspreis und Modul 3 indifferent wäre. Auf Deutsch: Modul 3 ist aufkommensneutral konstruiert. Wer seinen Verbrauch nicht aktiv aus der Hochlast- in die Niedriglaststufe schiebt, gewinnt strukturell nichts. Der Gewinn entsteht erst durch Verhalten oder durch Automatik, also durch einen Pufferspeicher, eine vorausschauende Regelung oder ein Energiemanagementsystem.

Die Abrechnung hat erstmalig ab dem 01.04.2025 zu erfolgen. Dass das nicht überall funktioniert, hat die Bundesnetzagentur öffentlich gemacht: Am 28.05.2026 hat sie zunächst zwei Netzbetreibern Zwangsgelder angedroht, weitere Verfahren sollen folgen, weil sie die Netzentgeltreduzierung für Wärmepumpen und E-Autos nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Die Frist zur Behebung der Defizite läuft bis zum 30. September 2026. Wenn Ihr Netzbetreiber Modul 3 nicht anbietet, ist das kein Naturgesetz, sondern ein Verstoß gegen eine verpflichtende Festlegung.

Steuerbarkeit: Was der Netzbetreiber wirklich darf

Der Rabatt ist die eine Seite, die Steuerung die andere. Drei Zahlen sollten Sie kennen.

Die Aufgreifschwelle liegt bei mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung. Darunter fällt eine Anlage nicht unter die Regelungen. Für die Schwelle ist bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen die Summe der Netzanschlussleistungen maßgeblich. Wärmepumpe und Wallbox werden also addiert, auch wenn jedes Gerät für sich unter 4,2 kW bleibt.

Bei einem Eingriff wird gedimmt, nicht abgeschaltet. Der Netzbetreiber darf den netzwirksamen Leistungsbezug nur auf die Mindestleistung reduzieren. Diese beträgt grundsätzlich 4,2 kW. Das ist der zentrale Unterschied zur alten EVU-Sperre, bei der Bestandsanlagen mit eigenem Zähler zu vorab feststehenden Sperrzeiten für einige Stunden am Tag komplett abgeschaltet werden konnten. Eine vollständige Abschaltung ist nach der neuen Festlegung nicht mehr zulässig.

Für große Geräte gilt eine Sonderregel. Bei direkt angesteuerten Wärmepumpen und Klimaanlagen über 11 kW Netzanschlussleistung errechnet sich die Mindestleistung prozentual aus der Netzanschlussleistung. Die Angemessenheit wird bei einem Skalierungsfaktor von 0,4 vermutet, was bei 11 kW Anschlussleistung gerundet wieder die bekannten 4,2 kW ergibt. Läuft die Steuerung über ein Energiemanagementsystem, bleibt der Sockel bei 4,2 kW und erhöht sich ab der zweiten steuerbaren Verbrauchseinrichtung um das Produkt aus 4,2 kW und einem bundeseinheitlich gestaffelten Gleichzeitigkeitsfaktor.

Willkür ist ausgeschlossen: Nach Ziffer 7 der Festlegung BK6-22-300 muss der Netzbetreiber die Zahl der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, jede Steuerungsmaßnahme und die zugrunde gelegte Netzzustandsermittlung dokumentieren und die Unterlagen zwei Jahre vorhalten. Vorzulegen sind sie auf Verlangen der Bundesnetzagentur, nicht automatisch Ihnen. Bei begründetem Zweifel lohnt daher der Weg über die Behörde. Wie die Anmeldung beim Netzbetreiber praktisch abläuft, beschreibt der Ratgeber Wärmepumpe anmelden.

Bestandsanlagen: der Stichtag 31.12.2028

Wer seine Wärmepumpe vor dem 01.01.2024 angeschlossen hat und faktisch bereits eine Netzentgeltreduzierung nach altem § 14a EnWG bekommt, darf die bisherige Regelung längstens bis zum 31.12.2028 fortführen. Die Übergangsfrist beträgt damit fünf Jahre und läuft zum 01.01.2029 aus. Bis dahin ist die Anlage für die netzorientierte Steuerung zu ertüchtigen, anschließend erfolgt die verpflichtende Überführung.

Zwei Sonderfälle sind wichtig:

  • Unter 4,2 kW endet der Schutz endgültig am 31.12.2028. Diese Verbrauchseinrichtungen erhalten die alte Reduzierung zwar bis zum Stichtag weiter, fallen aber nicht unter den Kanon der Festlegung. Sie können deshalb darüber hinaus keinen Bestands- und Vertrauensschutz geltend machen. Begründung der Bundesnetzagentur: Bei einem garantierten Mindestbezug von 4,2 kW könnten sie ohnehin keinen Beitrag zur Netzentlastung leisten.
  • Nachtspeicherheizungen bleiben ausgenommen. Für sie gilt das bisher Vereinbarte hinsichtlich der Ausführung der Steuerung für die Dauer des unveränderten Betriebs fort, eine Nachrüstung wird nicht verlangt. Mit Austausch, Ersatz oder Umbau der Anlage endet dieser Bestandsschutz. Wer über einen Systemwechsel nachdenkt, findet die Optionen im Ratgeber Nachtspeicherheizung ersetzen.

Dynamischer Tarif zusätzlich: was das ändert und was nicht

Netzentgelt und Beschaffungspreis sind zwei getrennte Baustellen. § 14a EnWG regelt das Netzentgelt. Der dynamische Tarif regelt den Arbeitspreis Ihres Lieferanten. Beides lässt sich kombinieren, wenn die technischen Voraussetzungen stimmen.

Seit dem 1. Januar 2025 muss nach § 41a EnWG jeder Stromlieferant mindestens einen dynamischen Stromtarif anbieten, allerdings nur für Letztverbraucher mit intelligentem Messsystem. Vor 2025 galt die Pflicht nur für Lieferanten mit mehr als 100.000 Kunden. Da eine § 14a-Vereinbarung ohnehin den Smart-Meter-Pflichteinbau auslöst, fällt diese Hürde bei Wärmepumpenbetreibern meist von selbst.

Die Marktdaten zeigen, warum das Thema überhaupt interessant ist: Der durchschnittliche Day-Ahead-Großhandelspreis lag 2025 bei 89,32 Euro pro Megawattstunde, also rund 8,9 Cent pro Kilowattstunde, ein Plus von 13,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr. In 573 von 8.760 Stunden war der Börsenstrompreis negativ. Dynamische Tarife folgen diesem Day-Ahead-Markt, der Preis ändert sich in der Regel alle 15 Minuten und wird täglich mittags für den Folgetag bekannt gegeben.

Die Gegenstimme gehört dazu: Die Verbraucherzentrale warnt ausdrücklich vor Werbeversprechen wie "bis zu 500 Euro Ersparnis pro Jahr" und hält dynamische Tarife für normale Haushaltsstromkunden ohne flexible Großverbraucher in der Regel für nicht empfehlenswert (Stand 06.10.2025). Für eine Wärmepumpe ist die Ausgangslage besser, weil ein Pufferspeicher oder das Gebäude selbst als thermischer Speicher wirkt. Der Vorteil entsteht aber durch Verschiebung, nicht durch den Tarifwechsel allein. Die Details stehen im Ratgeber Dynamische Stromtarife für Wärmepumpen.

Ein praktischer Konflikt bleibt: Hängt die Wärmepumpe an einer eigenen Marktlokation, lässt sich der Überschuss der eigenen Photovoltaikanlage aus dem Hausnetz dort nicht ohne Weiteres einspeisen, weil beide Zählpunkte netzseitig getrennt abgerechnet werden. Wer stark auf Eigenverbrauch setzt, sollte diese Abwägung vor der Zählerentscheidung treffen. Wie sich eine Wärmepumpe stattdessen über die Regelung an den PV-Überschuss koppeln lässt, zeigt der Ratgeber SG Ready Wärmepumpe und PV-Überschuss.

Was Sie jetzt konkret tun

  1. Netzentgelt-Arbeitspreis heraussuchen. Preisblatt des Netzbetreibers, Position "Entnahme ohne Leistungsmessung, Niederspannung", brutto. Ohne diesen Wert ist jede Modulwahl geraten.
  2. Jahresverbrauch der Wärmepumpe abschätzen. Heizlast mal Vollbenutzungsstunden geteilt durch die Jahresarbeitszahl, oder schlicht der Wert aus dem letzten Abrechnungsjahr.
  3. Break-even rechnen. Formel V = (80 + 750 × AP + Z) / (0,6 × AP) mit Ihren eigenen Zahlen für AP und Z.
  4. Zusatzkosten Z realistisch ansetzen. Zweites Messentgelt im Rahmen der gesetzlichen Obergrenzen plus zweiter Lieferanten-Grundpreis.
  5. Modul schriftlich wählen. Modul 2 und Modul 3 müssen ausdrücklich gewählt werden, sonst bleibt es automatisch bei Modul 1.
  6. Auf Umsetzung bestehen. Bietet Ihr Netzbetreiber Modul 2 oder Modul 3 nicht an, verweisen Sie auf die verpflichtende Festlegung BK8-22/010-A und die laufenden Verfahren der Bundesnetzagentur mit Frist 30.09.2026.

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Wann sich der zweite Zähler nicht lohnt

Damit dieser Artikel ehrlich bleibt, hier die Fälle, in denen die aufwendige Variante die schlechtere ist:

  • Niedriger Wärmepumpenverbrauch. Unter etwa 3.000 Kilowattstunden im Jahr frisst der zweite Grundpreis den prozentualen Rabatt meist auf.
  • Niedriges örtliches Netzentgelt. Je kleiner der Arbeitspreis, desto kleiner der 60-Prozent-Rabatt in absoluten Cent, während die Fixkosten des zweiten Zählers unverändert bleiben.
  • Starker PV-Eigenverbrauch geplant. Wer den Großteil des Wärmepumpenstroms ohnehin vom eigenen Dach decken will, reduziert genau die Kilowattstunden, auf die sich Modul 2 bezieht.
  • Zählerschrank zu klein. Reicht der Platz nicht, kommt ein Umbau des Zählerplatzes hinzu, der außerhalb der Messentgelt-Obergrenzen liegt und die Rechnung schnell kippt.

In all diesen Fällen ist Modul 1 nicht die zweite Wahl, sondern die richtige: kein Umbau, kein Zweitvertrag, keine zusätzliche Grundgebühr, und der Rabatt kommt trotzdem. Die Zählerkonzepte, Umbaukosten und Platzfragen im Detail behandelt der Ratgeber Wärmepumpe zweiter Stromzähler.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist Wärmepumpenstrom und wodurch unterscheidet er sich von Haushaltsstrom?

Physikalisch gar nicht. Der Unterschied entsteht ausschließlich durch zwei gesetzliche Bausteine: das reduzierte Netzentgelt nach § 14a EnWG als Gegenleistung für die netzorientierte Steuerung und die abgesenkte Konzessionsabgabe für Schwachlaststrom nach § 2 KAV mit 0,61 statt 1,32 bis 2,39 Cent pro Kilowattstunde. Die Stromsteuer ist mit 2,05 Cent pro Kilowattstunde in beiden Fällen identisch.

Brauche ich für einen Wärmepumpentarif zwingend einen zweiten Zähler?

Nein. Für Modul 1, die pauschale Netzentgeltreduzierung, genügt der vorhandene Zähler. Zwingend wird die separate Messung erst bei Modul 2, denn dieses setzt eine eigene Marktlokation mit eigener Abrechnung voraus. Modul 3 wiederum ist nur ergänzend zu Modul 1 wählbar und erfordert ebenfalls keinen zweiten Zähler.

Darf ich Modul 1 und Modul 2 kombinieren?

Nein. Die Festlegung der Bundesnetzagentur schließt eine Kombination von Modul 1 und Modul 2 an einer Marktlokation ausdrücklich aus. Sie wählen entweder die Pauschale oder den prozentualen Rabatt. Kombinierbar ist nur Modul 3, und zwar ausschließlich zusätzlich zu Modul 1.

Wie hoch ist die Modul-1-Pauschale genau?

Sie beträgt 80,00 Euro brutto pro Jahr plus eine netzbetreiberindividuelle Stabilitätsprämie. Diese ist das Produkt aus dem Netzentgelt-Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde brutto, einem angenommenen Jahresverbrauch von 3.750 Kilowattstunden und dem Stabilitätsfaktor 0,2. Die Bundesnetzagentur nennt für die Praxis eine Spanne von 110 bis 190 Euro pro Jahr, die Verbraucherzentrale im Durchschnitt rund 150 Euro brutto.

Darf der Netzbetreiber meine Wärmepumpe abschalten?

Nein. Bei einem Steuerungseingriff darf er den netzwirksamen Leistungsbezug nur auf die Mindestleistung reduzieren, die grundsätzlich 4,2 Kilowatt beträgt. Eine vollständige Abschaltung, wie sie bei der alten EVU-Sperre zu festen Sperrzeiten möglich war, ist nach der aktuellen Festlegung nicht mehr zulässig. Bei direkt angesteuerten Geräten über 11 Kilowatt Netzanschlussleistung wird die Mindestleistung mit dem Skalierungsfaktor 0,4 aus der Anschlussleistung berechnet.

Was passiert mit meinem alten Wärmepumpentarif mit Sperrzeiten?

Anlagen, die vor dem 01.01.2024 angeschlossen wurden und bereits eine Reduzierung nach altem § 14a EnWG erhalten, dürfen die bisherige Regelung längstens bis zum 31.12.2028 fortführen. Diese fünfjährige Übergangsfrist läuft zum 01.01.2029 aus, bis dahin muss die Anlage für die netzorientierte Steuerung ertüchtigt sein. Anlagen mit weniger als 4,2 Kilowatt netzwirksamem Leistungsbezug erhalten die alte Reduzierung ebenfalls bis zum Stichtag, können darüber hinaus aber keinen Bestands- und Vertrauensschutz geltend machen.

Brauche ich ein Smart Meter, und was kostet das?

Ja. Nach § 29 MsbG löst jede Vereinbarung nach § 14a EnWG den Pflichteinbau eines intelligenten Messsystems aus, unabhängig von der Verbrauchshöhe. § 30 MsbG deckelt das Gesamtentgelt für Zählpunkte mit § 14a-Vereinbarung auf 130 Euro brutto jährlich, davon entfallen höchstens 80 Euro auf den Anschlussnetzbetreiber und höchstens 50 Euro auf Sie als Anschlussnutzer. Für Einbau und Betrieb der Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt dürfen zusätzlich bis zu 50 Euro brutto pro Jahr berechnet werden. Ein etwaiger Zählerschrankumbau liegt außerhalb dieser Obergrenzen.

Was tue ich, wenn mein Netzbetreiber Modul 2 oder Modul 3 gar nicht anbietet?

Module 1 und 2 sind seit dem 01.01.2024 verpflichtend anzuwenden, Modul 3 ist seit dem 01.04.2025 abzurechnen. Ein fehlendes Angebot ist damit kein Ermessen, sondern ein Umsetzungsdefizit. Die Bundesnetzagentur hat am 28.05.2026 zunächst zwei Netzbetreibern Zwangsgelder angedroht, weitere Verfahren angekündigt und eine Frist bis zum 30. September 2026 gesetzt. Verweisen Sie in Ihrer Anfrage schriftlich auf die Festlegung BK8-22/010-A und setzen Sie eine Frist.

Lohnt sich zusätzlich ein dynamischer Stromtarif?

Er kann sich lohnen, aber nicht automatisch. Der dynamische Tarif betrifft den Beschaffungspreis, § 14a EnWG das Netzentgelt, beide wirken unabhängig voneinander. 2025 war der Börsenstrompreis in 573 von 8.760 Stunden negativ, der Jahresmittelwert lag bei rund 8,9 Cent pro Kilowattstunde. Den Vorteil hebt aber nur, wer Last tatsächlich in günstige Stunden verschiebt, etwa über Pufferspeicher oder eine vorausschauende Regelung. Die Verbraucherzentrale warnt zugleich vor pauschalen Einsparversprechen im Bereich mehrerer hundert Euro pro Jahr.

Nächster Schritt: Welches Modul zu Ihrem Gebäude passt

Ob Modul 1 oder Modul 2 die günstigere Wahl ist, hängt an drei Größen, die von Haus zu Haus verschieden sind: dem örtlichen Netzentgelt-Arbeitspreis, dem realen Jahresstromverbrauch Ihrer Wärmepumpe und den Zusatzkosten eines zweiten Zählpunkts in Ihrem Zählerschrank. Der Verbrauch wiederum folgt aus Heizlast, Vorlauftemperatur und Jahresarbeitszahl, also aus dem Gebäude selbst. Mit reduco analysieren Sie Ihr Gebäude in wenigen Minuten und erhalten eine datenbasierte Einschätzung zum zu erwartenden Wärmepumpen-Stromverbrauch und zur wirtschaftlichsten Auslegung, inklusive Fördermittelberechnung und Kosten-Nutzen-Rechnung.

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