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Ratgeber18 Min. Lesezeit

Makler oder privat verkaufen 2026: 6 Kriterien entscheiden

Makler oder privat verkaufen? Ihr Provisionsanteil liegt bei rund 2,98–3,57 % – aber nur bei Haus und Wohnung. 6 Kriterien statt Pauschalantwort.

Eigentümer vergleicht Unterlagen für den Hausverkauf mit oder ohne Makler am Küchentisch

Das Wichtigste in Kürze

  • Ihre reale Ersparnis ist der Verkäuferanteil, nicht die Gesamtprovision: Marktüblich sind 5,95–7,14 % brutto Gesamtprovision, bei Halbteilung also rund 2,98–3,57 % für Sie. Bei 400.000 € Kaufpreis und 7,14 % sind das 14.280 €, nicht 28.560 €. Eine Gebührenordnung existiert nicht, alles ist verhandelbar (Provisionsdetails je Bundesland).
  • Die Halbteilung ist eine Obergrenze, keine Pflicht, und sie gilt nur eingeschränkt: Nach § 656b BGB greifen die §§ 656c/656d nur, wenn der Käufer Verbraucher ist, und nur bei Wohnung oder Einfamilienhaus. Bei Grundstück, Zwei- und Mehrfamilienhaus oder gewerblichem Käufer können Sie 100 % tragen.
  • Ein Makler nimmt Ihnen die Haftung nicht ab: Die Offenbarungspflicht bleibt beim Verkäufer (§ 444 BGB), und nach § 5 Abs. 1 RDG darf ein Makler Rechtsdienstleistungen nur als zulässige Nebenleistung erbringen. Kaufvertrags- und Haftungsfragen gehören nicht dazu.
  • „Makler" ist kein geschützter Beruf: § 34c GewO verlangt eine Gewerbeerlaubnis, geprüft werden Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. Kein Sachkundenachweis, keine Berufshaftpflicht, keine Weiterbildungspflicht. Die 20 Stunden nach § 34c Abs. 2a treffen nur Wohnimmobilienverwalter.
  • Marktlage ist messbar, nicht Bauchgefühl: Im 1. Quartal 2026 stiegen Ein- und Zweifamilienhäuser in den Top-7-Metropolen um 1,4 %, in dünn besiedelten ländlichen Kreisen fielen sie um 0,8 % (Destatis). Die durchschnittliche Vermarktungsdauer lag im selben Quartal bei 90 Tagen (Eigentumswohnungen) bzw. 91 Tagen (Einfamilienhäuser), so die Liquiditätskennzahlen des GREIX-Kaufpreisindex.
  • Zum Preisunterschied Makler vs. privat gibt es keine belastbare deutsche Studie. Für pauschale Mehrerlös-Angaben fehlt eine öffentlich nachprüfbare Datengrundlage. Entscheiden Sie deshalb über nachprüfbare Kriterien statt über Prozentzahlen ohne Quelle.

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Auf die Frage „Makler oder privat verkaufen" gibt es keine Pauschalantwort – wohl aber sechs harte Kriterien, die die Entscheidung in fast jedem Fall eindeutig machen. Dieser Artikel rechnet beide Wege mit denselben Maßstäben: gleiche Zahlen, gleiche Rechtslage, gleiche Kostenlogik.

Es geht dabei nicht um „Makler ja oder nein", sondern um zwei getrennte Fragen: Brauche ich Unterstützung? und Wofür genau zahle ich dann wie viel? Die Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Alleingang steht unter Haus verkaufen ohne Makler, die vollständige Provisionsreferenz unter Maklerprovision: Wer zahlt?. Hier geht es ausschließlich um die Entscheidung.

Die Entscheidungsmatrix: sechs Kriterien auf einen Blick

Kriterium Spricht für den Privatverkauf Spricht für den Makler
Marktlage vor Ort Nachfrageüberhang, steigende Preise, kurze Vermarktungsdauer im Ort fallende Preise, wenige Kauffälle, lange Standzeiten
Objekttyp Standard-Reihenhaus oder Eigentumswohnung mit vielen Vergleichsfällen Sonderobjekt, Gewerbe, Mehrfamilienhaus, unbebautes Grundstück (dort trägt der Verkäufer die Provision oft ganz)
Ihre Entfernung zum Objekt Sie wohnen im Ort und können Besichtigungen kurzfristig machen Objekt in anderem Bundesland, Sie leben im Ausland
Zeitbudget Sie haben in den nächsten drei Monaten planbare Wochenstunden frei Vollzeitjob mit Reisen, Pflegefall, kleine Kinder, keine Puffer
Konfliktlage Alleineigentum, klare Entscheidung Erbengemeinschaft, Scheidung, mehrere Miteigentümer mit Streit
Mängel- und Rechtslage Objekt technisch unauffällig, Unterlagen vollständig Altlastenverdacht, Bauschäden, ungeklärte Baugenehmigungen, Erbbaurecht

Kalibrieren Sie die erste Zeile mit echten Zahlen statt mit Gefühl: Der Häuserpreisindex des Statistischen Bundesamts lag im 1. Quartal 2026 bundesweit 1,4 % über dem Vorjahresquartal, die Spreizung dahinter ist aber erheblich. Ein- und Zweifamilienhäuser legten in den Top-7-Metropolen um 1,4 % zu, in dünn besiedelten ländlichen Kreisen verloren sie 0,8 %. Bei Eigentumswohnungen dreht sich das Bild sogar um: dünn besiedelte ländliche Kreise +3,6 %, Top-7 nur +0,3 %. Wer den bundesweiten Durchschnitt auf sein Dorf überträgt, entscheidet auf falscher Grundlage.

Der zweite harte Anker ist die Zeit. Der GREIX-Kaufpreisindex ist ein Gemeinschaftsprojekt der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und des Kiel Instituts für Weltwirtschaft; er wertet notariell beurkundete Transaktionen aus 24 Städten und Regionen aus und ergänzt diese seit dem 1. Quartal 2026 um Liquiditätskennzahlen aus Inseratsdaten, also darum, wie schnell Objekte wieder von den Angebotsplattformen verschwinden. Danach lag die durchschnittliche Vermarktungsdauer im 1. Quartal 2026 bei 90 Tagen für Eigentumswohnungen und 91 Tagen für Einfamilienhäuser, in beiden Segmenten leicht höher als im Vorquartal (Kiel Institut). Bei Eigentumswohnungen schwankte dieser Wert historisch zwischen 76 Tagen (2. Quartal 2021) und 117 Tagen (3. Quartal 2024). Diese rund drei Monate sind der Ausgangspunkt für beide Wege. Eine Statistik, die Makler- und Privatverkäufe getrennt ausweist, existiert nicht.

Was ein Makler kostet und was Sie wirklich sparen

Hier passiert der häufigste Rechenfehler in der gesamten Debatte: Die Ersparnis des Privatverkaufs wird mit der Gesamtprovision gleichgesetzt. Seit den §§ 656a ff. BGB ist das bei Wohnungen und Einfamilienhäusern regelmäßig falsch.

Die Halbteilung ist eine Obergrenze, keine Pflicht

Drei Regeln greifen ineinander:

Norm Was sie anordnet Praktische Folge
§ 656a BGB Maklervertrag über Wohnung oder Einfamilienhaus bedarf der Textform E-Mail genügt, Unterschrift nicht nötig; ein rein telefonisch geschlossener Vertrag ist unwirksam
§ 656c BGB Bei Tätigkeit für beide Seiten dürfen sich beide nur „in gleicher Höhe" verpflichten Ein abweichender Maklervertrag ist unwirksam; ein Erlass gegenüber einer Partei wirkt auch für die andere
§ 656d BGB Abwälzung nur wirksam, wenn der Auftraggeber mindestens die Hälfte selbst trägt Der Käufer schuldet erst, wenn der Verkäufer gezahlt und dies nachgewiesen hat

Daraus folgt: Beauftragen Sie als Verkäufer, können Sie höchstens die Hälfte auf den Käufer abwälzen. Jederzeit mehr übernehmen dürfen Sie dagegen, etwa um in einem schwachen Markt Interessenten zu gewinnen. Die Halbteilung ist also eine Decke, kein Automatismus. Und der Rabatt-Durchschlag nach § 656c Abs. 1 Satz 3 BGB ist ein unterschätztes Detail: Handelt Ihr Käufer nachträglich einen Nachlass aus, wirkt dieser auch zu Ihren Gunsten; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Der Objekttyp dreht die Rechnung komplett

Die Schutzregeln haben zwei Türsteher. Erstens greifen sie ausschließlich bei „einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus". Zweitens gelten die §§ 656c und 656d nach dem Wortlaut des § 656b BGB nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Auf den Verkäufer kommt es nicht an.

Ihr Objekt / Ihr Käufer Halbteilungsgrenze? Ihre realistische Kostenlast
Eigentumswohnung, Käufer privat ja max. die Hälfte
Einfamilienhaus, Käufer privat ja max. die Hälfte
Einfamilienhaus, Käufer kauft gewerblich nein frei verhandelbar, bis 100 %
Zwei- oder Mehrfamilienhaus nein frei verhandelbar, bis 100 %
Unbebautes Grundstück nein frei verhandelbar, bis 100 %
Gemischt genutztes oder gewerbliches Objekt nein frei verhandelbar, bis 100 %

Rechtsgrundlage: Ableitung aus dem Wortlaut der §§ 656b–656d BGB.

Das ist das am meisten übersehene Entscheidungskriterium überhaupt. Verkaufen Sie ein Mehrfamilienhaus oder ein unbebautes Grundstück, kann sich Ihre Provisionslast gegenüber dem Einfamilienhaus-Fall verdoppeln. Die Frage „lohnt sich ein Makler" beantwortet sich dann über einen ganz anderen Betrag. Bei einer Eigentumswohnung mit privatem Käufer bleibt es dagegen bei der Halbteilung.

Das Rechenbeispiel, das Sie brauchen

Kaufpreis 400.000 €, Gesamtprovision 7,14 % brutto, hälftig geteilt:

Position Mit Makler Privat
Provision Verkäuferanteil (3,57 %) 14.280 € 0 €
Energieausweis (falls nicht vorhanden) 0 €, wenn im Paket enthalten Verbrauchsausweis unter 100 €, Bedarfsausweis 300–500 €
Portalinserate (Multiportal-Paket) 0 € 129–399 €
Fotos, Grundrisse, Exposé 0 €, wenn im Paket enthalten 0–800 €, je nach Eigenleistung
Wertermittlung kostenlos als Akquise-Leistung Gutachterausschuss ab 850 € netto (Berlin)
Notar und Grundbuch Käufer Käufer
Ihr Geldabfluss (ohne optionales Verkehrswertgutachten) ca. 14.280 € ca. 250–1.700 €

Die Positionen zu Energieausweis und Portalpaketen sind marktübliche Erfahrungswerte aus der Anleitung zum Verkauf ohne Makler, keine amtlichen Sätze.

Zwei Ehrlichkeiten gehören dazu. Erstens: Notar- und Grundbuchkosten sparen Sie in keinem der beiden Fälle, denn nach § 448 Abs. 2 BGB trägt sie ohnehin der Käufer. Zweitens: In der Spalte „Privat" fehlt Ihre Arbeitszeit. Eine seriöse Erhebung, wie viele Stunden ein Privatverkauf kostet, existiert nicht; alle kursierenden Zahlen sind Schätzungen. Setzen Sie deshalb Ihren eigenen Stundenwert an und rechnen Sie selbst: Bei 14.280 € Ersparnis und 50 € Stundenwert dürften Sie rund 285 Stunden investieren, bevor sich der Alleingang nicht mehr rechnet.

Wenn Sie den Wert amtlich brauchen

Ein Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses ist der einzige Weg zu einer behördlich belastbaren Zahl, es kostet aber. Die Gebühren sind Landesrecht und daher bundesweit uneinheitlich; in Niedersachsen etwa gilt eine eigene Gebührenordnung der Gutachterausschüsse (GOGut). Für Berlin nennt die Behörde konkrete Zahlen: Die Mindestgebühr beträgt 850,00 €, bei einem bebauten Grundstück mit rund 500.000 € Verkehrswert ca. 2.500 €, jeweils netto; Umsatzsteuer kommt in der Regel hinzu (Gutachterausschuss Berlin). Für die reine Preisfindung reicht das in den meisten Fällen nicht als Argument; die Alternativen vergleicht Haus schätzen lassen: Kosten.

Einen echten Informationsvorsprung gibt es allerdings: Jeder Kaufvertrag wird nach § 195 BauGB von der beurkundenden Stelle an den Gutachterausschuss übersandt. Die amtliche Kaufpreissammlung ist also vollständig. Einzelauskünfte daraus gibt es aber nur „bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften". Wer die realen Verkaufspreise Ihrer Straße kennt, verhandelt besser als jemand, der nur Angebotspreise aus Portalen sieht.

Die sechs Kriterien im Einzelnen

1. Marktlage vor Ort

Fragen Sie nicht „steigen die Preise", sondern: Wie viele vergleichbare Objekte stehen in meinem Ort aktuell im Angebot, und wie lange schon? In einem Markt mit Nachfrageüberhang erledigt die Nachfrage einen Großteil der Vermarktungsarbeit. Dort ist der Alleingang am ehesten tragfähig. In einem Käufermarkt mit langen Standzeiten wird aus „Makler sparen" schnell „Objekt verbrannt": Ein Inserat, das neun Monate läuft und dreimal im Preis reduziert wird, verliert unabhängig vom Vertriebsweg an Wert.

2. Objekttyp und Vergleichbarkeit

Je standardisierter das Objekt, desto einfacher die Preisfindung und desto geringer der Mehrwert professioneller Vermarktung. Ein Reihenmittelhaus in einer Siedlung mit 40 ähnlichen Häusern bewerten Sie mit Bodenrichtwert und Vergleichsfällen selbst realistisch (Was ist mein Haus wert?). Ein Hofensemble, ein Denkmal, ein Erbbaurechtsgrundstück oder ein Mehrfamilienhaus mit gemischten Mietverhältnissen sind Einzelfälle – dort liegt das Risiko nicht in der Provision, sondern in einem um 15 % falsch angesetzten Startpreis.

3. Entfernung und Verfügbarkeit

Besichtigungen finden abends und samstags statt, oft kurzfristig. Wer 400 Kilometer entfernt wohnt, zahlt den Alleingang in Fahrtkosten und verlorenen Interessenten. Das ist das häufigste stille Argument für eine Beauftragung – und eines der ehrlichsten.

4. Zeitbudget und Belastbarkeit

Der Kalenderrahmen von rund 90 Tagen ist gesetzt. Entscheidend ist, ob Sie in diesem Zeitraum verlässlich erreichbar sind. Rückrufe innerhalb von 24 Stunden sind im Immobilienvertrieb keine Höflichkeit, sondern der Unterschied zwischen einem Termin und einem verlorenen Interessenten.

5. Konfliktlage im Eigentum

Bei mehreren Eigentümern ändert sich die Funktion einer externen Person: Sie wird zum neutralen Puffer. In einer zerstrittenen Erbengemeinschaft oder bei einer Trennung ist das oft mehr wert als jede Vermarktungsleistung. Umgekehrt gilt: Rechtliche Blockaden löst auch kein Makler – ein Miteigentümer, der nicht verkaufen will, bleibt ein Miteigentümer, der nicht verkaufen will.

6. Mängel- und Rechtslage

Je heikler die Sachlage, desto weniger hilft die Vertriebsseite und desto mehr brauchen Sie Notar, Fachanwalt oder Gutachter. Das führt direkt zum wichtigsten Missverständnis dieses Themas.

Was ein Makler Ihnen rechtlich nicht abnimmt

Die verbreitete Erzählung lautet: Mit Makler ist der Verkauf rechtssicherer. Das ist in drei Punkten nachweislich falsch.

Erstens bleibt die Haftung bei Ihnen. Verkäufer schließen die Sachmängelhaftung üblicherweise aus. Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer darauf jedoch nicht berufen, „soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat". Diese Pflicht trifft Sie, unabhängig davon, wer die Besichtigung durchführt.

Zweitens genügt es nicht, Unterlagen bereitzustellen. Der Bundesgerichtshof hat am 15.09.2023 entschieden (V ZR 77/22), dass ein Verkäufer seine Aufklärungspflicht durch einen Datenraum nur erfüllt, wenn er „aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird" (BGH-Mitteilung). Kritisiert wurde unter anderem das späte Einstellen eines Protokolls ohne Hinweis. Übertragen heißt das: Ein Ordner „liegt beim Makler" ersetzt keine aktive Aufklärung über bekannte Mängel.

Drittens darf ein Makler Sie gar nicht umfassend rechtlich beraten. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen unzulässig, soweit sie nicht ausdrücklich erlaubt wird; erlaubt sind sie nach § 5 Abs. 1 RDG nur, wenn sie „als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören". Kaufvertragsgestaltung, Haftungsfragen und Steuerthemen fallen nicht darunter. Dafür sind Notar, Fachanwalt und Steuerberater zuständig.

Ebenfalls unverändert bleiben die energierechtlichen Pflichten. Nach § 80 Abs. 4 GModG ist der Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorzulegen und nach Vertragsabschluss zu übergeben; nach § 87 GModG gehören Ausweisart, Endenergiewert, wesentlicher Energieträger, Baujahr und Energieeffizienzklasse in jede Immobilienanzeige, ins private Inserat genauso wie ins Maklerexposé. Verstöße sind nach § 108 GModG mit bis zu 10.000 € bußgeldbewehrt. Details unter Energieausweis beim Hausverkauf.

Ein Punkt spricht dagegen tatsächlich für professionelle Begleitung: der Rechtsstand. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz: Die 65-%-Einbaupflicht und die 30-Jahre-Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel sind ersatzlos gestrichen, Wohngebäude behalten die Energieausweis-Klassen A+ bis H. Nahezu jeder Interessent kommt mit dem alten Stand in die Besichtigung. Wer das nicht sauber richtigstellen kann, verhandelt gegen Behauptungen, die längst nicht mehr stimmen (nachlesbar unter GEG 2026: Jetzt GModG).

„Makler" ist kein geschützter Beruf: Was das für Ihre Auswahl bedeutet

§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO verlangt für die Vermittlung von Verträgen über Grundstücke und Wohnräume eine Erlaubnis. Versagt wird sie nach Absatz 2 nur bei fehlender Zuverlässigkeit oder ungeordneten Vermögensverhältnissen. Eine Berufshaftpflicht verlangt Absatz 2 Nummer 3 ausdrücklich nur von Wohnimmobilienverwaltern (Nummer 4), und auch die Weiterbildungspflicht von 20 Stunden in drei Jahren nach Absatz 2a trifft nach dem Wortlaut nur diese Gruppe. Die Gegenprobe bestätigt das: Die inhaltlichen Anforderungen stehen in § 15b MaBV, dessen Anlage 1 ausdrücklich überschrieben ist mit „Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter".

Es gibt also keinen gesetzlich vorgeschriebenen Sachkundenachweis für Immobilienmakler. Daraus folgt die eigentliche Antwort auf „lohnt sich ein Makler": Die Frage ist nicht Makler ja oder nein, sondern welcher Makler mit welchem schriftlich fixierten Leistungskatalog. Zwei Pflichten treffen Makler dagegen sehr wohl: Sie sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG geldwäscherechtlich Verpflichtete und müssen die Identität ihrer Vertragspartner prüfen. Und unabhängig von jeder Beteiligung eines Maklers gilt § 16a GwG: Der Kaufpreis darf beim Immobilienerwerb „nur mittels anderer Mittel als Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen bewirkt werden".

Fünf Vertragspunkte, wenn Sie beauftragen

Punkt Rechtslage Was Sie tun sollten
Textform § 656a BGB: Wohnung/EFH nur in Textform Nie am Telefon zusagen; Vertrag per E-Mail kommen lassen und lesen
Erfolgshonorar § 652 Abs. 1 BGB: Lohn nur bei Zustandekommen des Vertrags Klarstellen, dass ohne Verkauf nichts zu zahlen ist
Aufwendungsersatz § 652 Abs. 2 BGB: nur bei Vereinbarung, dann aber auch ohne Verkauf Diese Klausel gezielt suchen und streichen lassen
Reservierungsgebühr BGH, Urteil vom 20.04.2023, I ZR 113/22: in AGB unwirksam Formularmäßige Reservierungsgebühren nicht akzeptieren
Doppeltätigkeit § 656c BGB: beide Seiten nur in gleicher Höhe Offenlegen lassen, ob auch für den Käufer gearbeitet wird

Zur Reservierungsgebühr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Makler sie „in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbaren" können (Pressemitteilung Nr. 070/2023). Der wirtschaftlich gefährlichste Punkt ist aber der Aufwendungsersatz: Er ist die einzige Konstellation, in der Sie zahlen, obwohl gar nicht verkauft wurde.

Ihre Entscheidung in vier Schritten

  1. Preisspanne feststellen, bevor Sie irgendetwas beauftragen. Solange Sie den realistischen Korridor nicht kennen, können Sie weder ein Maklerangebot bewerten noch privat einen Startpreis setzen. Halten Sie dabei Angebotspreise und tatsächlich beurkundete Kaufpreise sauber auseinander – nur letztere sagen etwas über den Markt aus.
  2. Die sechs Kriterien durchgehen und zählen. Drei oder mehr Treffer in der rechten Spalte der Matrix sprechen deutlich für Unterstützung, drei oder mehr links für den Alleingang. Bei drei zu drei entscheidet in der Praxis fast immer das Zeitbudget.
  3. Ihren echten Provisionsanteil ausrechnen: Verkäuferanteil, nicht Gesamtprovision, und mit Blick auf den Objekttyp. Erst diese Zahl macht die Ersparnis vergleichbar mit Ihrem Aufwand.
  4. Unterlagen zusammenstellen, in beiden Szenarien. Energieausweis, Grundbuchauszug, Grundriss, Wohnflächenberechnung, Nachweise über Sanierungen. Diese Mappe brauchen Sie so oder so – und sie ist auch der Punkt, an dem sich zeigt, wie viel Arbeit Sie sich wirklich zutrauen.

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Die Sonderfrage: erst privat, später doch Makler?

Der zweistufige Weg (ein bis zwei Monate privat inserieren, dann bei ausbleibender Resonanz beauftragen) ist zulässig und in der Praxis verbreitet. Er hat einen sachlichen Preis: Das Objekt ist dann bereits im Markt bekannt, und ein Preis, der einmal öffentlich stand und nicht funktioniert hat, wirkt in der zweiten Runde als Anker nach unten. Wenn Sie diesen Weg gehen, dann mit einem realistischen Startpreis und einer harten Frist, ab der Sie umsteuern – nicht mit einem Wunschpreis und offenem Ende.

Zwei Punkte gehören dabei mitgedacht. Erstens: Ein Interessent, der Sie in der Privatphase kontaktiert hat, kann später zum Streit über den Provisionsanspruch führen. Dokumentieren Sie deshalb jeden Kontakt mit Datum, bevor Sie beauftragen. Zweitens: Prüfen Sie vor dem Umstieg, ob der Verkauf überhaupt der beste Weg ist. Die Gegenrechnung zum Sanieren steht unter Haus verkaufen oder sanieren.

Häufige Fragen (FAQ)

Lohnt sich ein Makler beim Hausverkauf?

Das hängt an sechs prüfbaren Kriterien: Marktlage vor Ort, Objekttyp, Ihre Entfernung zum Objekt, Ihr Zeitbudget, die Konfliktlage im Eigentum und die Mängel- bzw. Rechtslage. Je mehr davon kompliziert sind, desto eher lohnt sich Unterstützung. Eine belastbare deutsche Studie, die einen pauschalen Mehrerlös durch Makler nachweist, gibt es nicht – rechnen Sie deshalb mit Kriterien, nicht mit Versprechen.

Wie viel spare ich konkret, wenn ich ohne Makler verkaufe?

Sie sparen Ihren Verkäuferanteil, nicht die Gesamtprovision. Bei marktüblichen 7,14 % brutto und Halbteilung sind das rund 3,57 %, bei 400.000 € Kaufpreis also etwa 14.280 €. Davon abzuziehen sind Ihre Eigenkosten für Energieausweis, Inserate und Exposé sowie Ihre Arbeitszeit. Bei Mehrfamilienhäusern, Grundstücken oder gewerblichen Käufern kann Ihr Anteil deutlich höher liegen, weil die gesetzliche Halbteilung dort nicht greift.

Verkaufe ich privat wirklich billiger als mit Makler?

Für Deutschland ist das nicht belegt. Es existiert keine öffentlich zugängliche Statistik, die Verkaufspreise oder Vermarktungsdauern von Makler- und Privatverkäufen sauber vergleicht. Was belegbar ist: Die durchschnittliche Vermarktungsdauer lag im 1. Quartal 2026 bei 90 bzw. 91 Tagen – für den Gesamtmarkt, ohne Trennung nach Vertriebsweg. Wer Ihnen eine konkrete Prozentzahl nennt, sollte deren Quelle offenlegen können.

Muss der Käufer die Hälfte der Maklerprovision zahlen?

Nein, eine Zahlungspflicht des Käufers entsteht nicht automatisch. § 656d BGB begrenzt nur, was Sie als Auftraggeber abwälzen dürfen: Sie müssen mindestens die Hälfte selbst tragen. Zudem wird der Anspruch gegen den Käufer erst fällig, wenn Sie gezahlt und die Zahlung nachgewiesen haben. Sie können freiwillig auch mehr als die Hälfte übernehmen – etwa als Verhandlungsargument.

Gilt die Halbteilung auch für Grundstücke und Mehrfamilienhäuser?

Nein. Die §§ 656c und 656d BGB betreffen ausschließlich Wohnungen und Einfamilienhäuser und gelten nach § 656b BGB nur, wenn der Käufer Verbraucher ist. Bei unbebauten Grundstücken, Zwei- und Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten oder gewerblichen Objekten sowie bei gewerblichen Käufern ist die Verteilung frei verhandelbar. Dort kann der Verkäufer die volle Provision tragen.

Hafte ich weniger für Mängel, wenn ein Makler den Verkauf abwickelt?

Nein. Die Offenbarungspflicht bleibt beim Verkäufer, und auf einen vereinbarten Haftungsausschluss können Sie sich bei arglistigem Verschweigen nach § 444 BGB nicht berufen. Der BGH hat 2023 zudem klargestellt, dass das bloße Bereitstellen von Unterlagen die Aufklärungspflicht nicht erfüllt. Rechtsdienstleistungen darf ein Makler nach § 5 Abs. 1 RDG außerdem nur als Nebenleistung erbringen. Für Kaufvertrag und Haftung sind Notar und Fachanwalt zuständig.

Braucht ein Immobilienmakler eine Ausbildung oder einen Sachkundenachweis?

Gesetzlich nicht. § 34c GewO verlangt eine Gewerbeerlaubnis; geprüft werden Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. Ein Sachkundenachweis ist nicht vorgesehen, eine Berufshaftpflicht verlangt § 34c Abs. 2 Nr. 3 nur von Wohnimmobilienverwaltern, und die 20-stündige Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a trifft ebenfalls nur diese Gruppe. Lassen Sie sich deshalb Qualifikation, Referenzen und Leistungsumfang schriftlich geben.

Kann ich einen Maklervertrag widerrufen, wenn ich ihn am Telefon abgeschlossen habe?

Bei Wohnung oder Einfamilienhaus stellt sich die Frage meist gar nicht: Nach § 656a BGB bedarf der Maklervertrag der Textform, ein rein mündlich am Telefon geschlossener Vertrag ist unwirksam. Textform bedeutet, dass eine E-Mail oder ein Online-Formular genügt; eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig. Bei anderen Objektarten und bei Fernabsatzverträgen können zusätzlich Widerrufsrechte greifen; klären Sie das im Einzelfall anwaltlich.

Was ist ein Alleinauftrag, und muss ich einen unterschreiben?

Ein Alleinauftrag bindet Sie für eine bestimmte Zeit an einen Makler; beim qualifizierten Alleinauftrag verpflichten Sie sich zusätzlich, Interessenten an ihn zu verweisen. Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Prüfen Sie vor allem Laufzeit, Verlängerungsautomatik und die Frage, ob Aufwendungsersatz vereinbart ist. Nach § 652 Abs. 2 BGB wäre dieser auch dann zu zahlen, wenn gar kein Vertrag zustande kommt.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Steuerberater bzw. Fachanwalt.

Nächster Schritt: erst den Wert, dann den Weg

Die Reihenfolge entscheidet. Wer zuerst den realistischen Preiskorridor kennt, kann jedes Maklerangebot bewerten – und weiß auch, ob sich der Aufwand des Alleingangs für den eingesparten Verkäuferanteil lohnt. Wer umgekehrt zuerst den Vertriebsweg festlegt, verhandelt später ohne Bezugsgröße.

Für den Verkaufspfad ist eine kostenlose Wertermittlung durch geprüfte Regionalmakler der schnellste Weg zu einer belastbaren Spanne – und zugleich ein Praxistest: Wer Ihnen Vergleichsfälle aus Ihrer Straße, eine begründete Preisspanne und einen schriftlichen Leistungskatalog vorlegt, arbeitet anders als jemand, der nur eine hohe Zahl nennt. Sie gehen damit keine Verpflichtung ein und können anschließend immer noch privat verkaufen.

Für den Sanierungspfad liefert die Gebäudeanalyse von reduco.ai die Gegenrechnung: welche Maßnahmen an Ihrem Haus energetisch und wirtschaftlich tragen, welche Förderung dazu passt und wie sich das auf Energieausweis und Marktwert auswirkt. Beide Zahlen nebeneinander machen aus einer Bauchentscheidung eine Rechnung.

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag ist eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechts-, Steuer- und Marktfragen. Er betrifft keinen konkreten Einzelfall, ersetzt weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung und begründet kein Auskunfts- oder Beratungsverhältnis. Ob und wie die beschriebenen Regeln auf Ihre Situation zutreffen, lässt sich erst nach Prüfung Ihrer Unterlagen beurteilen. Wenden Sie sich dafür an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Die Inhalte sind sorgfältig recherchiert und geben die Rechtslage und die Datenlage zum angegebenen Aktualisierungsdatum wieder. Gesetze, Rechtsprechung und Marktdaten ändern sich; eine Pflicht zur Aktualisierung besteht nicht. Genannte Werte und Rechenbeispiele sind Orientierungsgrößen, keine Zusicherung eines erzielbaren Preises.

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