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Ratgeber17 Min. Lesezeit

Grundstück teilen Kosten 2026: 2.883 bis 3.964 € je Land

Was kostet es, ein Grundstück zu teilen? Derselbe Fall kostet 2.883 € in Niedersachsen, 3.964 € in Brandenburg. Alle Kostenblöcke einzeln durchgerechnet.

Vermessungsgerät auf einem Wohngrundstück mit markierter neuer Grenze – Kosten einer Teilungsvermessung

Das Wichtigste in Kürze

  • Derselbe Teilungsfall kostet netto 2.882,75 € in Niedersachsen, 3.575,00 € in Sachsen und 3.964,10 € in Brandenburg: rund 38 % Spanne (Vermessung plus Katasterfortführung, identische Annahmen).
  • Die Vermessung ist der größte Kostenblock und wird je Land anders bemessen: Sachsen nach Grenzpunktzahl plus Trennstücksfläche, Brandenburg nach Grundaufwand plus Grenzlänge mal Bodenwertstufe, Niedersachsen nach Festbetrag, Grenzpunkten und neuen Flurstücken.
  • Die Teilung im Grundbuch kostet 50,00 € Festgebühr (KV Nr. 14160 Nr. 2 GNotKG); eine Beurkundung ist nicht nötig, es genügt öffentlich beglaubigte Form nach § 29 Abs. 1 GBO (Beglaubigung 20,00 bis 70,00 €, KV Nr. 25100).
  • Teuer wird erst der Verkauf der Teilfläche: Bei 125.000 € Kaufpreis summieren sich Notar und Grundbuch auf 1.546,00 €, rund 1,2 %, nach § 448 Abs. 2 BGB vom Käufer zu tragen.
  • Erschließungsbeiträge sind das größte unkalkulierte Risiko: Beitragspflichtig ist, wer bei Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer ist (§ 134 Abs. 1 BauGB), nicht, wer beim Straßenbau Eigentümer war; mindestens 10 % trägt die Gemeinde selbst (§ 129 Abs. 1 BauGB).
  • Beispiel Teilung plus Verkauf: rund 5.739 € (Sachsen, 1.200 m² geteilt, 600 m² Bauplatz für 125.000 € verkauft), ohne Grunderwerbsteuer und Erschließungsbeiträge.

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Zu den Kosten einer Grundstücksteilung kursiert überall dieselbe Pauschalspanne ohne Rechenweg. Der Grund: Es gibt keine bundeseinheitliche Vermessungsgebühr. Jedes Land hat eine eigene Gebührenordnung mit eigenen Bemessungsgrößen. Dieser Artikel rechnet deshalb denselben Fall in drei Ländern durch und trennt die Teilung (billig) vom Verkauf (teuer). Ablauf und Steuerfallen behandelt Grundstück teilen und verkaufen, die Wertermittlung Was ist mein Haus wert.

Die sechs Kostenblöcke im Überblick

Kostenblock Wer legt die Höhe fest? Größenordnung im Beispielfall Fällt an bei
Teilungsvermessung durch ÖbVI Landesrecht (Gebührenordnung) 2.405 bis 3.332 € netto immer
Abmarkung der Grenzpunkte Landesrecht 0 bis 160 € (oft eingerechnet) fast immer
Übernahme ins Liegenschaftskataster Landesrecht 478 bis 632 € immer
Teilung im Grundbuch GNotKG (bundeseinheitlich) 50,00 € Festgebühr immer
Unterschriftsbeglaubigung GNotKG bzw. Landesrecht 0 bis 70,00 € immer
Notar und Grundbuch für den Verkauf GNotKG (bundeseinheitlich) 1.546,00 € bei 125.000 € nur bei Verkauf

Alles nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz ist bundeseinheitlich, Vermessung und Kataster sind Landesrecht. Hinzu kommen fallabhängige Positionen: Pfandfreigabe, Grunddienstbarkeiten, Unschädlichkeitszeugnis, Erschließungsbeiträge und auf Käuferseite die Grunderwerbsteuer.

Block 1: Die Teilungsvermessung und die Länder-Spanne

Warum die Vermessung rechtlich zwingend ist

Nach § 2 Abs. 3 GBO darf ein Grundstücksteil nur abgeschrieben werden, wenn er im Liegenschaftskataster eine besondere Nummer hat: ohne Katasternummer kein Grundbuchblatt, ohne Grundbuchblatt kein verkaufsfähiges Grundstück. Dasselbe gilt nach § 7 Abs. 1 GBO für die Belastung eines Grundstücksteils mit einem Recht. Die Teilung selbst ist nach § 19 Abs. 1 BauGB nur eine Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt; der Aufwand steckt in der Messung davor.

Sachsen: Grenzpunkte plus Trennstücksfläche

Die Sächsische Vermessungskostenverordnung rechnet zweiteilig (Anlage 1 Tarifstelle 2): Teil a) nach der Anzahl der Grenzpunkte, Teil b) nach Trennstücksfläche und Lage-Kategorie.

Grenzpunkte Gebühr Teil a)
1 520 €
2 960 €
3 1.330 €
4 1.660 €
5 1.950 €
6 2.210 €
10 3.080 €
je weiterer +190 €
Trennstücksfläche Kat. I (Gewässer, Wald, Landwirtschaft) Kat. II (Bauland, Gemeinde bis 40.000 EW) Kat. III (Bauland, über 40.000 EW) Kat. IV (sonstige Flächen)
bis 50 m² 310 € 520 € 640 € 360 €
über 50 bis 150 m² 450 € 780 € 980 € 550 €
über 150 bis 1.400 m² 730 € 1.170 € 1.360 € 840 €
über 1.400 bis 5.000 m² 1.020 € 1.550 € 1.740 € 1.210 €

Quelle: Gebührenverzeichnis zur SächsVermKoVO, Anlage 2 Tabellen 1 und 2.

Für ein 600 m² großes Trennstück zahlt man in einer Gemeinde mit 41.000 Einwohnern 190 € mehr als in einer mit 39.000. Dazu kommt eine Auslagenpauschale von 2 %, mindestens 40 € (Tarifstelle 1.3.2).

Brandenburg: Grundaufwand plus Meter mal Bodenwert

Die Brandenburgische Vermessungsgebührenordnung rechnet anders: Grundaufwand 1.200,30 € je Antrag, dazu eine Gebühr je laufendem Meter anrechenbarer Grenzlänge, gestaffelt nach Bodenwert (Tarifstelle 3.1).

Bodenwert Gebühr je Meter Grenzlänge
unter 3 €/m² 8,50 €
bis 30 €/m² 13,50 €
bis 100 €/m² 14,50 €
bis 200 €/m² 16,50 €
bis 400 €/m² 18,50 €
über 400 €/m² 20,00 €

Dazu kommen 126,40 € für das dritte neue Flurstück, ab dem vierten je 379,00 €, und 38,00 € je gewidmetem Grenzzeichen. Eine Sonderung ohne örtliche Vermessung kostet nur 55 % der Gebühr nach Tarifstelle 3.1. Die Katasterfortführung kostet je neuem Flurstück ebenfalls bodenwertabhängig: 189,60 € (unter 3 €/m²), 278,00 € (bis 30 €/m²), 290,60 € (bis 100 €/m²), 315,90 € (bis 200 €/m²), 328,50 € (bis 400 €/m²), 341,20 € (über 400 €/m²).

Eine Brandenburger Besonderheit kostet extra: Bei bebauten oder genehmigt bebaubaren Grundstücken darf die vorbereitende Liegenschaftsvermessung nach § 7 der Brandenburgischen Bauordnung nur erfolgen, wenn die Teilung der BbgBO und § 19 Abs. 2 BauGB entspricht, sonst erst nach Abweichung oder Befreiung. Die Prüfung läuft ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde als Zeitgebühr: 65,10 € je halbe Stunde beim ÖbVI, 57,00 € bei einer Fachkraft, 38,00 € bei einer Hilfskraft (§ 6 VermGebO).

Niedersachsen: Festbetrag plus Grenzpunkte plus Flurstücke

Nach Nr. 9.1.1 der niedersächsischen Kostenordnung für das Vermessungswesen (KOVerm) fallen 250,00 € an, dazu Tabelle 3 Abschnitt A (Grenzpunkte inklusive Abmarkung) und Abschnitt B (neue Flurstücke), gestaffelt nach drei Bodenwertstufen.

Position bis 10 €/m² über 10 bis 200 €/m² über 200 €/m²
1. und 2. Grenzpunkt zusammen 715 € 855 € 1.060 €
3. bis 6. Grenzpunkt, je 190 € 255 € 305 €
7. bis 30. Grenzpunkt, je 150 € 205 € 240 €
1. neues Flurstück 640 € 790 € 955 €
2. und 3. Flurstück, je 210 € 255 € 320 €
4. bis 20. Flurstück, je 185 € 230 € 275 €

Maßgeblich für Abschnitt B ist die Differenz aus neuen und alten Flurstücken, mindestens ein Flurstück: Wer aus einem Flurstück zwei macht, zahlt einmal. Dazu zwei Korrekturen: 25 % Zuschlag bei mehr als 7.500 m² neuer Fläche in der geringsten Bodenwertstufe (Nr. 9.1.2), 25 % Abschlag unter 100 m² (Nr. 9.1.3).

Derselbe Fall in drei Ländern: die Kernzahl

Angenommen: 1.200 m² Wohngrundstück, davon 600 m² Bauplatz abgetrennt. Bodenwert 150 €/m², vier neue Grenzpunkte, Gemeinde unter 40.000 Einwohnern, aus einem Flurstück zwei.

Position Niedersachsen Sachsen Brandenburg
Grundbetrag 250,00 € 1.200,30 €
Grenzpunkte / Grenzlänge 1.365,00 € 1.660,00 € 1.980,00 €
Neues Flurstück / Trennstücksfläche 790,00 € 1.170,00 €
Abmarkung / Grenzzeichen eingerechnet 160,00 € 152,00 €
Vermessung netto 2.405,00 € 2.990,00 € 3.332,30 €
Katasterfortführung 477,75 € 585,00 € 631,80 €
Gesamt netto 2.882,75 € 3.575,00 € 3.964,10 €

Ergebnis: rund 38 % Spanne zwischen dem günstigsten und dem teuersten Land, bei identischem Sachverhalt.

Zum Nachrechnen. Niedersachsen: 250,00 € + Tabelle 3 A (855 + 255 + 255) + Tabelle 3 B (1 Flurstück, mittlere Stufe: 790,00 €), Fortführung 35 % aus Tabelle 3 A (Nr. 10.1 KOVerm). Sachsen: Tabelle 1 (vier Grenzpunkte) + Tabelle 2 (Kat. II) + vier Abmarkungen à 40,00 €, Kataster 50 % des Gebührenteils b (Tarifstelle 9.1), ohne Auslagenpauschale. Brandenburg: Grundaufwand + 120 m Grenzlänge à 16,50 € + vier Grenzzeichen à 38,00 €, Fortführung 2 × 315,90 €.

Die 120 Meter sind eine Modellannahme, keine Quelle: Weil die Gebühr linear mit der Grenzlänge skaliert, läge Brandenburg bei 80 statt 120 Metern mit rund 3.304 € netto unter dem sächsischen Wert.

Umsatzsteuer und die übrigen Bundesländer

Die Leistung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI) ist umsatzsteuerpflichtig: In Sachsen wird die Steuer nach § 3 SächsVermKoVO umgelegt, in Brandenburg nach § 2 VermGebO. Aus 2.990,00 € netto werden im sächsischen Beispiel 3.558,10 € brutto, mit 585,00 € Katastergebühr 4.143,10 €. Lassen Sie sich die Kostenschätzung mit ausgewiesener Umsatzsteuer geben.

Für die übrigen Bundesländer weisen wir bewusst keine Zahlen aus: Jedes Land rechnet nach eigener Systematik, die Sätze lassen sich nicht übertragen. Verlässlich ist nur die Kostenschätzung des ÖbVI oder Katasteramts.

Block 2: Abmarkung und Grenzsteine

In Sachsen kostet die Abmarkung mit der Teilungsvermessung 40,00 € je Grenzpunkt (Tarifstelle 6.1), später gesondert 280,00 € Grundbetrag plus 90,00 € je Grenzpunkt (Tarifstellen 6.2.1 und 6.5.1). In Brandenburg kostet jedes gewidmete Grenzzeichen 38,00 €. In Niedersachsen steckt die Abmarkung in der Grenzpunktgebühr; ohne sie gibt es 35,00 € Abschlag je Punkt (Nr. 9.5 KOVerm).

Daraus folgt die klarste Spar-Regel: Setzen Sie alle Grenzsteine sofort mit der Teilungsvermessung. In Sachsen kostet der nachträgliche Termin je Punkt mehr als das Doppelte, in Niedersachsen spart das Weglassen nur 35,00 €.

Noch teurer wird es, wenn Grenzsteine verschwunden sind. Die Grenzwiederherstellung ohne Teilung kostet in Sachsen nach Tabelle 4 zwischen 740 € (1 Punkt) und 4.110 € (10 Punkte), je weiterer 250 €, mindestens 1.000 € (Tarifstelle 4.1); in Brandenburg 85 % der Gebühr nach Tarifstelle 3.1; in Niedersachsen die Grenzfeststellung 250 € plus 80 % aus Tabelle 3 A und 100 % aus Tabelle 3 C (Nr. 9.3 KOVerm). Innerhalb einer Teilungsvermessung ist derselbe Vorgang günstiger: in Sachsen 520 € statt 1.000 € Mindestgebühr. Wer ohnehin teilt, klärt die Grenze also mit.

Block 3: Genehmigung kostet meistens 0 Euro

Die Genehmigungsgebühr fällt im Regelfall gar nicht an: Eine allgemeine bauplanungsrechtliche Teilungsgenehmigung existiert bundesrechtlich nicht mehr. § 19 Abs. 2 BauGB verlangt nur, dass im Bebauungsplangebiet keine den Festsetzungen widersprechenden Verhältnisse entstehen: Rechtsbindung, kein Antragsverfahren. Genehmigungspflichtig ist die Teilung nur in zwei Sondergebieten:

Fall Rechtsgrundlage
förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet § 144 Abs. 2 Nr. 5 BauGB
Umlegungsgebiet § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB

Ebenfalls falsch: Eine Erhaltungssatzung (Milieuschutz) macht die Grundstücksteilung nicht genehmigungspflichtig. § 172 Abs. 1 BauGB stellt Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen unter Genehmigungsvorbehalt, die Errichtung nur in Erhaltungsgebieten nach Satz 1 Nr. 1 und (per Landesverordnung) die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum. Die Grundstücksteilung ist nicht erfasst.

Einzelne Länder verlangen nach ihren Bauordnungen weiterhin eine Genehmigung für bebaute Grundstücke; die Länder-Landkarte steht in Grundstück teilen und verkaufen. Die Sätze regeln kommunale Satzungen. Belegbar ist nur eine benachbarte Position: In Niedersachsen darf der Vermesser für die Einholung einer Teilungsgenehmigung 70,00 € je Auftrag berechnen (Nr. 15 Anlage 1 KOVerm).

Bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen gilt zusätzlich: Die Veräußerung ist nach § 2 Abs. 1 GrdstVG genehmigungspflichtig, und nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GrdstVG liegt eine unwirtschaftliche Verkleinerung in der Regel vor, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als 1 Hektar oder ein forstwirtschaftliches kleiner als 3,5 Hektar wird. Im Bebauungsplangebiet nach § 30 BauGB entfällt die Genehmigungspflicht (§ 4 Nr. 4 GrdstVG).

Block 4: Notar und Grundbuch nach GNotKG

Die Teilung selbst: 50 Euro

Für die Eintragung einer Teilung ohne Eigentumsübergang sieht KV Nr. 14160 Nr. 2 GNotKG eine Festgebühr von 50,00 € vor (ausgenommen die Fälle des § 7 Abs. 1 GBO), unabhängig vom Wert. Eine Beurkundung ist nicht erforderlich, § 29 Abs. 1 GBO verlangt nur öffentlich beglaubigte Form. Die Unterschriftsbeglaubigung kostet nach KV Nr. 25100 GNotKG eine 0,2-Gebühr, mindestens 20,00 €, höchstens 70,00 €; in Sachsen bei der Vermessungsbehörde kostenfrei (Anlage 1 Tarifstelle 1.1.8 SächsVermKoVO).

Zwischenfazit: Die reine Teilung kostet an Notar und Grundbuch 50,00 € bis 120,00 €; die oft zitierten 1,5 bis 2 % gelten erst für den Verkauf.

Der Verkauf der Teilfläche: Geschäftswert-Logik

Geschäftswert ist beim Grundstückskaufvertrag nach § 47 GNotKG der Kaufpreis; ist der Wert des Kaufgegenstands höher, gilt dieser. Wer den Kaufpreis unter Marktniveau ansetzt, spart also keine Notarkosten (Verkehrswert vs. Marktwert). Über Tabelle B (Anlage 2 GNotKG) ergibt sich die 1,0-Gebühr:

Geschäftswert bis 1,0-Gebühr
50.000 € 165,00 €
65.000 € 192,00 €
80.000 € 219,00 €
95.000 € 246,00 €
110.000 € 273,00 €
125.000 € 300,00 €
155.000 € 354,00 €
200.000 € 435,00 €
500.000 € 935,00 €

Quelle: Anlage 2 GNotKG. Tabelle B arbeitet in Stufen: Zwischenwerte werden nicht interpoliert.

Rechenbeispiel: Bauplatz für 125.000 €

Position Fundstelle Berechnung Betrag
Beurkundung Kaufvertrag KV 21100 2,0 × 300,00 € (mind. 120,00 €) 600,00 €
Vollzugsgebühr KV 22110 0,5 × 300,00 € 150,00 €
Betreuungsgebühr KV 22200 0,5 × 300,00 € 150,00 €
Notargebühren netto 900,00 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer 171,00 €
Auflassungsvormerkung KV 14150 0,5 × 300,00 € 150,00 €
Eigentumsumschreibung KV 14110 1,0 × 300,00 € 300,00 €
Löschung der Vormerkung KV 14152 Festgebühr 25,00 €
Summe 1.546,00 €

Das sind rund 1,2 % des Kaufpreises, nicht die vielzitierten 1,5 bis 2 %. Nicht enthalten: Notarauslagen, Löschung von Grundpfandrechten, Eintragung von Dienstbarkeiten. Dazu kommt für den Käufer die Grunderwerbsteuer: Regelsatz nach § 11 Abs. 1 GrEStG 3,5 %, die Länder dürfen abweichen und tun es.

Block 5: Grundschuld, Wegerecht, Unschädlichkeitszeugnis

Diese Positionen fehlen in fast jeder Kostenaufstellung und verursachen die meisten Nachforderungen.

Die Grundschuld haftet nach der Teilung auf beiden Grundstücken: Beim Gesamtgrundpfandrecht haftet jedes für die ganze Forderung (§ 1132 Abs. 1 BGB), der Gläubiger kann den Betrag nach Absatz 2 verteilen. Ihr Käufer verlangt deshalb eine Pfandfreigabe. Im Grundbuch kostet die Entlassung aus der Mithaft eine 0,3-Gebühr (KV 14142), die Löschung in Abteilung III eine 0,5-Gebühr (KV 14140); was die Bank verlangt, ist Verhandlungssache.

Wegerechte und Leitungsrechte ändern sich automatisch: Wird das belastete Grundstück geteilt, werden Teile außerhalb des Ausübungsbereichs nach § 1026 BGB frei; wird das herrschende geteilt, besteht die Dienstbarkeit nach § 1025 BGB für alle Teile fort. Eine Zufahrt für die neue Parzelle kostet als Eintragung eine 1,0-Gebühr (KV 14121): bei 25.000 € Geschäftswert 115,00 €, zuzüglich Notargebühr.

Das Unschädlichkeitszeugnis brauchen Sie, wenn eine Teilfläche lastenfrei abgeschrieben werden soll, ohne alle Grundpfandgläubiger zu beteiligen. In Niedersachsen kostet es bei bis zu fünf Beteiligten 600,00 €, je weitere angefangene fünf 130,00 € (Nr. 16.1 KOVerm); andere Länder haben eigene Sätze.

Block 6: Erschließungsbeiträge als größtes Risiko

Nach § 127 Abs. 1 und 2 BauGB erheben Gemeinden Erschließungsbeiträge für zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze, Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Mindestens 10 % des beitragsfähigen Aufwands trägt die Gemeinde selbst (§ 129 Abs. 1 BauGB), höchstens 90 % die Eigentümer.

Pauschalisieren lässt sich das nicht: Ermittlung, Verteilung und Einheitssatz regelt jede Gemeinde durch Satzung (§ 132 BauGB), Maßstäbe sind nach § 131 Abs. 2 BauGB Art und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksfläche und Grundstücksbreite, auch kombiniert. Kursierende Eurospannen je Quadratmeter haben keine gesetzliche Grundlage. Fragen Sie bei der Gemeinde nach der Erschließungsbeitragssatzung.

Der Stichtag, der beim Verkauf entscheidet

Beitragspflichtig ist nach § 134 Abs. 1 BauGB, wer bei Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer ist, nicht der Eigentümer beim Baubeginn der Straße. Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 133 Abs. 2 BauGB); Vorausleistungen sind zulässig, wenn ein Bauvorhaben genehmigt oder mit der Herstellung begonnen wurde und die Fertigstellung binnen vier Jahren zu erwarten ist (§ 133 Abs. 3).

Wer verkauft, während die Straße davor gebaut wird, verschiebt die öffentlich-rechtliche Last auf den Käufer. Zivilrechtlich gilt das Gegenteil: Nach § 436 Abs. 1 BGB trägt der Verkäufer Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge für Maßnahmen, die bis zum Vertragsschluss bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Entstehen der Beitragsschuld. Die Regel ist abdingbar; genau darum wird im Notartermin gestritten. Klären Sie vor der Beurkundung schriftlich mit der Gemeinde, ob bautechnisch begonnen wurde und ob Vorausleistungen erhoben werden.

Fällig ist der Beitrag einen Monat nach Bekanntgabe; § 135 BauGB erlaubt Zahlungserleichterungen: Verrentung in höchstens zehn Jahresleistungen mit höchstens zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei landwirtschaftlicher oder Waldnutzung zinslose Stundung.

Sonderfall Bayern

Bayern hat die Straßenausbaubeiträge abgeschafft: Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayKAG werden für Verbesserung und Erneuerung von Ortsstraßen keine Beiträge erhoben. Erschließungsbeiträge bleiben; Art. 5a Abs. 2 BayKAG verweist auf § 127 Abs. 2 und die §§ 128 bis 135 BauGB in der am 8. September 2015 geltenden Fassung. Dazu eine Höchstgrenze: 20 Jahre nach Ablauf des Jahres der Vorteilslage darf nichts mehr festgesetzt werden (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b BayKAG), bei Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht 25 Jahre.

Nicht beziffert, weil nicht primärbelegt: kommunale Anschlussbeiträge für Wasser und Abwasser nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder sowie Hausanschlusskosten für Strom, Gas und Telekommunikation. Beide treffen den Bauherrn.

Wer zahlt was: Verkäufer oder Käufer

Position Wer zahlt nach der Regel? Rechtsgrundlage
Teilungsvermessung, Kataster, Abmarkung Verkäufer (er beauftragt) Auftragsverhältnis, Landesrecht
Teilung im Grundbuch (50,00 €) Verkäufer KV 14160 GNotKG
Beurkundung Kaufvertrag, Auflassung, Eigentumsumschreibung Käufer § 448 Abs. 2 BGB
Kosten der Übergabe der Sache Verkäufer § 448 Abs. 1 BGB
Löschung bzw. Pfandfreigabe der Grundschuld Verkäufer Lastenfreistellungspflicht, vertraglich
Grunderwerbsteuer im Regelfall vertraglich der Käufer § 11 GrEStG
Erschließungsbeitrag (öffentlich-rechtlich) Eigentümer bei Bescheid-Bekanntgabe § 134 Abs. 1 BauGB
Erschließungsbeitrag (zivilrechtlich, innen) Verkäufer bei Baubeginn vor Vertragsschluss § 436 Abs. 1 BGB

Regelmäßig missverstanden: Gegenüber dem Notar schuldet die Kosten nach § 29 GNotKG, wer den Auftrag erteilt oder die Kostenschuld übernommen hat; die Innenverteilung nach § 448 BGB ändert daran nichts. Die Kostentragung gehört deshalb in den Kaufvertrag. Nicht in der Tabelle, aber im Budget: die Maklerprovision.

Das Gesamtbeispiel: 1.200 m² geteilt, 600 m² verkauft

Alle Blöcke für den sächsischen Fall, Verkaufspreis 125.000 €:

Position Betrag Wer zahlt
Teilungsvermessung ÖbVI (netto 2.990,00 € + 19 % USt) 3.558,10 € Verkäufer
Übernahme ins Liegenschaftskataster 585,00 € Verkäufer
Teilung im Grundbuch (Festgebühr) 50,00 € Verkäufer
Unterschriftsbeglaubigung 0,00 bis 70,00 € Verkäufer
Notargebühren Kaufvertrag inkl. USt 1.071,00 € Käufer
Grundbuch Vormerkung, Umschreibung, Löschung 475,00 € Käufer
Gesamt rund 5.739 €

Davon entfallen 4.193 € auf den Verkäufer und 1.546 € auf den Käufer. Nicht enthalten: die sächsische Auslagenpauschale, Grunderwerbsteuer, Pfandfreigabe, Grunddienstbarkeiten, Unschädlichkeitszeugnis, Erschließungsbeiträge, Maklerprovision und die Steuer auf den Veräußerungsgewinn. Dazu: Die Selbstnutzung befreit eine abgetrennte unbebaute Teilfläche nicht von der Spekulationssteuer (BFH, Urteil v. 26.09.2023 – IX R 14/22, Spekulationssteuer berechnen).

Gemessen am Ertrag bleibt das wenig: rund 4,6 % des Kaufpreises. Die eigentliche Frage ist, ob der Erlös den Wertverlust des verkleinerten Restgrundstücks übersteigt (Haus schätzen lassen: Kosten).

Jetzt handeln: fünf Schritte, die Geld sparen

  1. Bodenrichtwert nachschlagen. Er bestimmt in Brandenburg und Niedersachsen die Gebührenstufe, in Sachsen die Lage-Kategorie, kostenfrei über BORIS-D.
  2. Kostenschätzung schriftlich anfordern, mit ausgewiesener Umsatzsteuer, und nach der Bemessungsgröße fragen: Grenzpunkte, Grenzlänge oder Fläche.
  3. Grenzverlauf vor der Beauftragung planen. In Brandenburg ist eine gerade Grenze billiger.
  4. Alle Grenzpunkte sofort abmarken lassen. Nachträglich kostet es in Sachsen ein Vielfaches.
  5. Vor der Beurkundung mit der Gemeinde sprechen. Der Baubeginn der Erschließungsanlage entscheidet, wer den größten Kostenblock trägt.

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Häufige Fragen (FAQ)

Was kostet es, ein Grundstück teilen zu lassen?

Für einen Standardfall (600 m² Bauplatz, vier Grenzpunkte, Bodenwert 150 €/m²) kosten Vermessung und Katasterfortführung netto 2.882,75 € in Niedersachsen, 3.575,00 € in Sachsen und 3.964,10 € in Brandenburg. Dazu 50,00 € Grundbuchgebühr und bis zu 70,00 € Beglaubigung; beim Verkauf rund 1,2 % des Kaufpreises.

Warum sind die Vermessungskosten je Bundesland so unterschiedlich?

Es gibt keine bundeseinheitliche Gebührenordnung: Jedes Land regelt Beträge und Bemessungsgröße selbst. Sachsen rechnet nach Grenzpunktzahl und Trennstücksfläche, Brandenburg nach anrechenbarer Grenzlänge zu 8,50 bis 20,00 € je Meter, Niedersachsen nach Festbetrag, Grenzpunkten und Flurstücken. Im identischen Fall: rund 38 % Spanne.

Brauche ich für die Teilung meines Grundstücks eine Genehmigung?

Bundesrechtlich nur in zwei Fällen: im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet (§ 144 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) und im Umlegungsgebiet (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Eine allgemeine Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB gibt es nicht mehr; einzelne Länder verlangen sie nach ihren Bauordnungen aber für bebaute Grundstücke. Eine Erhaltungssatzung genügt dafür nicht.

Muss die Teilung notariell beurkundet werden?

Nein. § 29 Abs. 1 GBO verlangt für die Eintragungsbewilligung nur öffentlich beglaubigte Form. Die Unterschriftsbeglaubigung kostet beim Notar nach KV Nr. 25100 GNotKG 20,00 bis 70,00 €, in Sachsen bei der Vermessungsbehörde nichts; die Eintragung 50,00 € Festgebühr (KV Nr. 14160 Nr. 2 GNotKG). Beurkundungspflichtig ist erst der Kaufvertrag.

Wer zahlt die Teilungsvermessung: Verkäufer oder Käufer?

In der Regel der Verkäufer: Er beauftragt den Vermesser und kann ohne eigene Katasternummer nicht verkaufen. Notar- und Grundbuchkosten des Kaufvertrags trägt nach § 448 Abs. 2 BGB der Käufer. Gegenüber dem Notar schuldet sie nach § 29 GNotKG aber, wer den Auftrag erteilt hat.

Was kostet ein Grenzstein beziehungsweise die Abmarkung?

In Sachsen 40,00 € je Grenzpunkt mit der Teilungsvermessung, nachträglich 280,00 € Grundbetrag plus 90,00 € je Punkt. In Brandenburg 38,00 € je gewidmetem Grenzzeichen. In Niedersachsen steckt die Abmarkung in der Grenzpunktgebühr; wer verzichtet, spart nur 35,00 € je Punkt.

Kommen nach der Teilung Erschließungsbeiträge auf mich zu?

Möglicherweise; der Zeitpunkt entscheidet, wen es trifft. Beitragspflichtig ist nach § 134 Abs. 1 BauGB, wer bei Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer ist. Zivilrechtlich trägt nach § 436 Abs. 1 BGB dagegen der Verkäufer die Beiträge für bis zum Vertragsschluss bautechnisch begonnene Maßnahmen; die Regel ist abdingbar. Die Höhe regelt die Gemeindesatzung.

Was passiert mit Grundschuld und Wegerecht, wenn ich mein Grundstück teile?

Die Grundschuld haftet nach § 1132 Abs. 1 BGB als Gesamtgrundpfandrecht auf beiden neuen Grundstücken; der Käufer verlangt deshalb eine Pfandfreigabe der Bank. Bei Grunddienstbarkeiten gilt: Wird das belastete Grundstück geteilt, werden Teile außerhalb des Ausübungsbereichs nach § 1026 BGB frei; wird das herrschende geteilt, besteht die Dienstbarkeit nach § 1025 BGB fort.

Ist eine Sonderung ohne örtliche Vermessung günstiger?

Ja, deutlich – wo sie zulässig ist. In Brandenburg kostet die Sonderung nur 55 % der Gebühr nach Tarifstelle 3.1, in Niedersachsen 250,00 € plus 40 % aus Tabelle 3 A und 35 % aus Tabelle 3 B (Nr. 9.2 KOVerm). Darüber entscheidet die Vermessungsstelle nach Katasterunterlagen und Grenzverhältnissen, nicht der Eigentümer.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Steuerberater bzw. Fachanwalt.

Nächster Schritt: erst den Wert kennen, dann die Kosten bewerten

Die Kostenseite lässt sich genau vorausberechnen: Gebührenordnung, Bodenrichtwert und GNotKG ergeben eine Zahl mit zwei Nachkommastellen. Die Ertragsseite ist die Unbekannte.

Für den Verkaufspfad führt eine kostenlose Wertermittlung durch bis zu drei Regionalmakler am schnellsten zu einer belastbaren Preisspanne. Den Ablauf beschreibt Grundstück verkaufen: Ablauf, Konstellationen mit mehreren Eigentümern Erbengemeinschaft: Haus und Auszahlung.

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag ist eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechts-, Steuer- und Marktfragen. Er betrifft keinen konkreten Einzelfall, ersetzt weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung und begründet kein Auskunfts- oder Beratungsverhältnis. Ob und wie die beschriebenen Regeln auf Ihre Situation zutreffen, lässt sich erst nach Prüfung Ihrer Unterlagen beurteilen. Wenden Sie sich dafür an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Die Inhalte sind sorgfältig recherchiert und geben die Rechtslage und die Datenlage zum angegebenen Aktualisierungsdatum wieder. Gesetze, Rechtsprechung und Marktdaten ändern sich; eine Pflicht zur Aktualisierung besteht nicht. Genannte Werte und Rechenbeispiele sind Orientierungsgrößen, keine Zusicherung eines erzielbaren Preises.

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