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Ratgeber20 Min. Lesezeit

Wertermittlung Haus im Erbfall 2026: 6 Zwecke, 1 Stichtag

Nicht der heutige Wert zählt, sondern der am Todestag (§ 2311 BGB). Welche Bewertung für welchen Erbzweck reicht – und wie Sie Streit unter Erben vermeiden.

Elternhaus im Nachlass – neutrale Wertermittlung als Grundlage für die Auszahlung unter Miterben

Das Wichtigste in Kürze

  • Es zählt der Wert am Todestag, nicht der von heute. Für den Pflichtteil sind nach § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB „der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls" maßgebend. Jeder Online-Rechner liefert dagegen den Wert von heute – für Erbzwecke strukturell die falsche Zahl.
  • Der Zweck bestimmt den Bewertungstyp. Sind sich alle einig, reicht in der Praxis oft eine Makler-Werteinschätzung. Sobald jemand Rechenschaft schuldet – Pflichtteil, Nachlassgericht, Betreuungs- oder Familiengericht –, braucht es ein objektbezogenes Verkehrswertgutachten auf den Todestag.
  • Kein Gutachten ist automatisch verbindlich. Selbst das amtliche Gutachten des Gutachterausschusses hat „keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist" (§ 193 Abs. 3 BauGB). Verbindlichkeit entsteht erst durch Ihre Vereinbarung – etwa als Schiedsgutachten nach §§ 317, 319 BGB.
  • Pflichtteilsberechtigte sind nicht auf die Erben angewiesen. Sie können verlangen, dass der Wert ermittelt wird (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB; die Kosten fallen dem Nachlass zur Last, Abs. 2) – und beim amtlichen Gutachterausschuss selbst ein Verkehrswertgutachten beantragen (§ 193 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).
  • In der Erbengemeinschaft entscheidet und zahlt nicht einer allein. Die Beauftragung lässt sich in der Regel als ordnungsmäßige Verwaltung einordnen und dann per Stimmenmehrheit nach Erbteilen beschließen (§ 2038 Abs. 2 i. V. m. § 745 Abs. 1 BGB); die Kosten tragen die Miterben nach Anteilen (§ 748 BGB).
  • Der Zielkonflikt, den kaum jemand benennt: Der niedrige Wert, der Erbschaftsteuer spart, ist exakt der Wert, der den auszuzahlenden Miterben oder den Pflichtteilsberechtigten benachteiligt. Wer beides braucht, muss die Gutachterqualität von Anfang an so wählen, dass auch das Finanzamt sie akzeptiert (§ 198 Abs. 2 BewG).

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Der häufigste Fehler nach einem Erbfall ist nicht der zu hohe oder zu niedrige Wert. Es ist der falsche Stichtag – und die stille Annahme, irgendeine Zahl gelte automatisch für alle. Sie gilt nicht: Der Wert, auf den sich drei Geschwister am Küchentisch einigen, bindet keinen von ihnen, solange sie ihn nicht ausdrücklich für verbindlich erklären. Der Wert des Finanzamts bindet die Familie überhaupt nicht.

Dieser Artikel behandelt die Bewertung für den familieninternen Zweck: die faire Basis unter Erben. Nicht behandelt werden drei Nachbarthemen mit eigenen Artikeln – das Verfahren gegen einen zu hohen Finanzamtswert steht in Immobilienbewertung für die Erbschaftsteuer, die konkrete Auszahlungsrechnung in Erbengemeinschaft: Haus-Auszahlung und die Preise für Gutachten in Haus schätzen lassen: Kosten.

Die Entscheidungsmatrix: Erbzweck → passender Bewertungstyp

Lesen Sie zuerst die Zeile, die zu Ihrem Fall passt – und nicht die teuerste.

Zweck der Bewertung Was in der Praxis reicht Wer beauftragen kann Wer zahlt Ergebnis bindend?
Einvernehmliche Auszahlung unter Miterben Makler-Werteinschätzung, plausibilisiert am Bodenrichtwert; bei hohen Beträgen ein Verkehrswertgutachten die Erbengemeinschaft gemeinsam; als ordnungsmäßige Verwaltung ggf. per Stimmenmehrheit nach Erbteilen (§ 2038 Abs. 2 i. V. m. § 745 Abs. 1 BGB) die Miterben nach Anteilen (§ 748 BGB) Nein – nur, wenn Sie es vereinbaren (Schiedsgutachten, §§ 317, 319 BGB)
Streitiger Pflichtteil Verkehrswertgutachten eines unparteiischen Sachverständigen, bezogen auf den Todestag der Erbe – oder der Pflichtteilsberechtigte selbst beim Gutachterausschuss (§ 193 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) der Nachlass, soweit § 2314 Abs. 2 BGB greift Nein (BGH, Urteil vom 29.09.2021 – IV ZR 328/20; § 193 Abs. 3 BauGB)
Nachlassverzeichnis Ermittlung des Werts der Nachlassgegenstände; auf Verlangen Aufnahme durch Notar oder Behörde Erbe bzw. Testamentsvollstrecker; der Pflichtteilsberechtigte kann es verlangen der Nachlass (§ 2314 Abs. 2, § 2215 Abs. 5 BGB) Nein – es informiert, es entscheidet nicht
Erbschein / Nachlassgericht belastbare Wertangabe zum Todestag abzüglich Erblasserschulden der Antragsteller der Antragsteller (Gerichtsgebühren) Nein, aber Grundlage der Gebühren (§ 40 GNotKG)
Genehmigung durch Betreuungs- oder Familiengericht objektbezogenes Verkehrswertgutachten; das Gericht ermittelt zusätzlich von Amts wegen (§ 26 FamFG) gesetzlicher Vertreter bzw. Betreuer in der Regel der Nachlass bzw. die Beteiligten Das Gericht entscheidet – ohne Genehmigung ist über das Grundstück nicht wirksam zu verfügen (§ 1850 Nr. 1 BGB)
Nachweis gegenüber dem Finanzamt Gutachten des Gutachterausschusses oder bestellter bzw. zertifizierter Sachverständiger – oder ein zeitnaher Kaufpreis (§ 198 Abs. 2 und 3 BewG) der Steuerpflichtige der Steuerpflichtige Nein – das Finanzamt würdigt es als Beweismittel

Quellen: BGB, BauGB, GNotKG, FamFG, BewG (gesetze-im-internet.de); BGH IV ZR 328/20.

In fünf von sechs Zeilen steht in der letzten Spalte „Nein". Kein Bewertungsverfahren in Deutschland liefert von allein einen Wert, an den sich alle halten müssen. Verbindlichkeit ist keine Eigenschaft des Gutachtens, sondern Ihrer Vereinbarung. Wer das früh versteht, erspart sich die häufigste Enttäuschung im Erbfall: das teure Gutachten, das der Bruder anschließend einfach nicht anerkennt.

Warum eine neutrale Bewertung Streit verhindert – und keinen auslöst

Viele Familien scheuen die Bewertung, weil sie fürchten, damit das Konfliktthema erst zu eröffnen. Praktisch ist es umgekehrt: Ohne gemeinsame Zahl verhandeln alle über verschiedene Realitäten – der eine über den Sanierungsstau, die andere über Preise aus der Zeitung, der Dritte über eine Summe, die der Vater vor zehn Jahren einmal genannt hat. Vier Anlässe machen eine Zahl unvermeidbar:

  1. Auszahlung eines Miterben. „Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen" (§ 2042 Abs. 1 BGB) – der Druck kann von jedem Einzelnen ausgehen.
  2. Pflichtteil. Der Anspruch entsteht schon mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB), nicht erst mit der Geltendmachung. Weil er „in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils" besteht (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB), schlägt jede Wertverschiebung gequotelt aufs Geld durch.
  3. Ausgleichung lebzeitiger Zuwendungen unter Abkömmlingen (§ 2050 BGB) – mit einem anderen Stichtag, siehe unten.
  4. Nachlassverzeichnis. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, „dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird" (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB), und dass ein Notar oder eine Behörde das Verzeichnis aufnimmt (S. 3).

Wie schwer Immobilien dabei wiegen, zeigt die amtliche Statistik: 2024 entfielen von 113,2 Mrd. € steuerlich berücksichtigter Vermögensübertragungen 46,4 Mrd. € auf Grundvermögen – rund 41 % (eigene Berechnung aus derselben Quelle, Statistisches Bundesamt). Die Zahl umfasst Erbschaften und Schenkungen und erfasst nur steuerlich berücksichtigte Erwerbe – alles unterhalb der Freibeträge taucht dort nicht auf. Sie belegt also nicht, wie viel insgesamt vererbt wird, wohl aber, dass die Immobilie im typischen Nachlass der größte Einzelposten ist.

Der Stichtag: Es zählt der Todestag

Mit dem Tod geht das Vermögen „als Ganzes" auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Dieser Moment ist der Anker der gesamten Nachlassbewertung. Einen Absatz nach der Stichtagsregel des § 2311 Abs. 1 BGB steht der Satz, der die meisten Familienkonflikte im Keim entschärft und den fast niemand kennt:

„Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend." (§ 2311 Abs. 2 BGB)

Steht im Testament „das Haus ist 300.000 € wert", bindet das also niemanden – weder die Erben untereinander noch den Pflichtteilsberechtigten. Diese Zahl ist ein Wunsch, kein Wert.

„Aber der Todestag ist doch zwei Jahre her" ist kein Hindernis. Die Immobilienwertermittlungsverordnung trennt den Wertermittlungsstichtag – den „Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht und der für die Ermittlung der allgemeinen Wertverhältnisse maßgeblich ist" – sauber vom Qualitätsstichtag, dem Zeitpunkt des maßgeblichen Grundstückszustands (§ 2 Abs. 4 und 5 ImmoWertV). Genau deshalb kann ein Sachverständiger rückwirkend bewerten.

Jeder Zweck hat seinen eigenen Stichtag

Zweck / Anspruch Maßgeblicher Zeitpunkt Rechtsgrundlage
Pflichtteil Todestag (Bestand und Wert zur Zeit des Erbfalls) § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen Niederstwertprinzip: Wert zur Zeit des Erbfalls, war er früher niedriger, dieser; Abschmelzung um 1/10 je Jahr, nach zehn Jahren außer Ansatz § 2325 Abs. 2 und 3 BGB
Ausgleichung unter Abkömmlingen Zeitpunkt der Zuwendung, nicht der Todestag § 2055 Abs. 2 BGB
Erbschein-Geschäftswert Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls, abzüglich Erblasserschulden § 40 GNotKG
Erbschaftsteuer Todestag – Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung; Maßstab ist der gemeine Wert § 11 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; § 177 Abs. 1 BewG
Landgut, zum Ertragswert übernommen Ertragswert statt Verkehrswert – auch für den Pflichtteil § 2312 Abs. 1 S. 1 BGB
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kein ausdrücklicher gesetzlicher Stichtag – von den Miterben festzulegen

Die letzte Zeile ist die heikelste. Wenn Sie den Stichtag nicht ausdrücklich vereinbaren, verhandeln Sie später über zwei Dinge gleichzeitig: den Wert und das Datum. Schreiben Sie ihn fest, bevor der erste Gutachter beauftragt wird.

Was passiert, wenn sich der Markt danach bewegt?

Er bewegt sich – und zwar regional gegenläufig. Der Häuserpreisindex lag im 1. Quartal 2026 um 1,4 % über dem Vorjahresquartal und um 0,3 % über dem Vorquartal (Statistisches Bundesamt, 25.06.2026):

Segment und Kreistyp Veränderung Q1 2026 ggü. Vorjahresquartal
Deutschland insgesamt (Häuserpreisindex) +1,4 %
Eigentumswohnungen, dünn besiedelte ländliche Kreise +3,6 %
Eigentumswohnungen, kreisfreie Großstädte (ohne Top 7) +2,9 %
Eigentumswohnungen, Top-7-Metropolen +0,3 %
Eigentumswohnungen, dicht besiedelte ländliche Kreise −0,4 %
Ein- und Zweifamilienhäuser, Top-7-Metropolen +1,4 %
Ein- und Zweifamilienhäuser, dünn besiedelte ländliche Kreise −0,8 %

Quelle: Statistisches Bundesamt, Häuserpreisindex 1. Quartal 2026.

Zwischen einem Einfamilienhaus in einer Metropole (+1,4 %) und einem im dünn besiedelten ländlichen Kreis (−0,8 %) liegen im selben Quartal über zwei Prozentpunkte in entgegengesetzte Richtungen. Wer achtzehn Monate nach dem Todestag mit dem heutigen Marktwert argumentiert, liegt je nach Lage systematisch zu hoch oder zu niedrig.

Ein Sonderfall: Wurde die Immobilie nach dem Erbfall bereits verkauft, bleibt der Wertermittlungsanspruch bestehen. Der BGH hat entschieden, dass ihm die Veräußerung durch den Erben nicht entgegensteht; bei einem bald nach dem Erbfall erfolgten Verkauf orientiert sich die Bewertung dann grundsätzlich am tatsächlich erzielten Verkaufspreis, sofern der Pflichtteilsberechtigte keinen abweichenden Verkehrswert nachweist (BGH, Urteil vom 29.09.2021 – IV ZR 328/20).

Welcher Bewertungstyp für welchen Erbzweck reicht

Einvernehmliche Auszahlung: oft reicht die Makler-Werteinschätzung

Sind alle Beteiligten einig, volljährig und geschäftsfähig, ist niemand enterbt und kein Pflichtteilsberechtigter im Spiel, gibt es keine Instanz, der Sie den Wert nachweisen müssten. Sie schulden ihn nur sich selbst. Dann genügt häufig eine sorgfältige Werteinschätzung durch einen ortskundigen Makler – idealerweise zwei unabhängige plus eine Plausibilitätsprüfung über den Bodenrichtwert.

Diese Prüfung ist kostenlos: „Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen" (§ 196 Abs. 3 BauGB), bundesweit gebündelt über das Länderportal BORIS-D. Der Bodenrichtwert beschreibt allerdings nur den Boden – Ihr Gebäude kennt er nicht. Die belastbarste Datenbasis liegt bei den Gutachterausschüssen, weil Notare jeden Kaufvertrag dorthin übermitteln (§ 195 BauGB); Auskünfte daraus gibt es aber nur „bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften" (Abs. 3).

Streitiger Pflichtteil: hier führt am Gutachten kein Weg vorbei

Sobald ein Enterbter beteiligt ist, schulden Sie nicht nur einen Wert, sondern einen überprüfbaren. Drei Punkte sind entscheidend:

  • Der Berechtigte kann die Wertermittlung verlangen (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB) – zusätzlich zum bloßen Bestandsverzeichnis. „Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last" (Abs. 2). Achtung: Das gilt für die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten, nicht pauschal für jede Bewertung im Erbfall.
  • Der Sachverständige muss unparteiisch sein, aber nicht zwingend öffentlich bestellt. Maßgebend ist laut BGH allein, dass der Wert durch einen unparteiischen Sachverständigen ermittelt wird, unabhängig davon, ob er öffentlich bestellt und vereidigt ist oder nicht (IV ZR 328/20).
  • Das Ergebnis legt nichts verbindlich fest. Dasselbe Urteil sagt ausdrücklich, das Gutachten diene nicht dazu, den Wert für Berechtigten und Erben verbindlich festzulegen. Es dient der Information und Risikoabschätzung – beiden Seiten.

Und dann der Hebel, den praktisch keine Ratgeberseite nennt: Der Pflichtteilsberechtigte kann sich selbst helfen. § 193 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nennt als antragsberechtigt beim amtlichen Gutachterausschuss ausdrücklich „Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist". Wer auf eine mauernde Erbin trifft, ist also nicht handlungsunfähig.

Nachlassverzeichnis: Auskunft ist mehr als eine Liste

Hier geht es zunächst um Vollständigkeit, nicht um Präzision im Cent-Bereich. Der BGH hat 2024 den Rahmen geschärft: Ein Notar muss diejenigen Nachforschungen anstellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde – wozu die Auswertung von Kontoauszügen der letzten zehn Jahre zur Aufdeckung von Schenkungen gehören kann (Beschluss vom 19.06.2024 – IV ZB 13/23); das Verzeichnis muss die zum Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände, den fiktiven Nachlass und die Nachlassverbindlichkeiten enthalten (Beschluss vom 02.10.2024 – IV ZB 29/23). Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, muss er unverzüglich ein Verzeichnis mitteilen, auf Verlangen durch Behörde oder Notar – die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2215 Abs. 1, 4 und 5 BGB).

Eine Nebenbemerkung, die zu Fehlkalkulationen führt: Ungewisse Positionen bleiben zunächst außer Ansatz – „Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind" (§ 2313 Abs. 1 S. 1 BGB), nach Abs. 2 ebenso ungewisse Rechte und zweifelhafte Verbindlichkeiten. Ein streitiges Wegerecht gehört also nicht als Abschlagsposten in die erste Rechnung.

Gericht im Spiel: Minderjährige, Betreute, Erbschein

Auch das Nachlassgericht braucht eine Wertangabe zum Todestag: Geschäftswert des Erbscheinsverfahrens ist der Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten; für ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers sind es 20 % des Nachlasswerts ohne Schuldenabzug (§ 40 Abs. 1 und 5 GNotKG).

Deutlich strenger wird es bei einem minderjährigen oder unter rechtlicher Betreuung stehenden Erben: Verfügungen über ein Grundstück oder ein Recht daran bedürfen dann gerichtlicher Genehmigung (§ 1850 Nr. 1 BGB; für Eltern minderjähriger Kinder verweist § 1643 BGB auf die §§ 1850 ff. BGB). Das Gericht verlässt sich dabei nicht auf Ihre Zahl, sondern ermittelt „von Amts wegen" (§ 26 FamFG). Hier ist ein objektbezogenes Verkehrswertgutachten faktisch alternativlos – wer mit einer Kurzeinschätzung antritt, verliert Monate.

Verbindlich wird ein Wert erst durch Vereinbarung

Hier liegt der eigentliche Hebel gegen Streit, und er kostet nichts außer einer sauberen Formulierung. Wird die Bestimmung einer Leistung einem Dritten überlassen, ist im Zweifel anzunehmen, dass sie „nach billigem Ermessen zu treffen" ist (§ 317 Abs. 1 BGB). Eine so getroffene Bestimmung „ist für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist" (§ 319 Abs. 1 S. 1 BGB) – im Umkehrschluss: Sie ist verbindlich, solange sie es nicht ist. „Offenbar unbillig" ist eine hohe Hürde; ein bloß abweichendes Werturteil genügt dafür nicht.

Werden mehrere Gutachter benannt, greift eine praktische Auffangregel: Im Zweifel ist Übereinstimmung erforderlich, und „soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend" (§ 317 Abs. 2 BGB).

Was in eine solche Vereinbarung gehört, bevor jemand beauftragt wird: die Person des Sachverständigen (oder ein neutrales Benennungsverfahren über die zuständige Kammer), der Bewertungsstichtag (bei Pflichtteilsbezug zwingend der Todestag), die Bindungswirkung ausdrücklich als Schiedsgutachten nach §§ 317, 319 BGB, die Kostentragung (im Zweifel nach Erbteilen, § 748 BGB) und der Umgang mit Abweichungen bei mehreren Gutachtern.

Und wenn es doch vor Gericht geht?

Zwei Normen wirken in entgegengesetzte Richtungen. Die gute Nachricht: Einigen sich die Parteien auf bestimmte Personen als Sachverständige, „so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben" (§ 404 Abs. 5 ZPO; nach Abs. 3 sind öffentlich bestellte Sachverständige vorrangig zu wählen). Eine gemeinsam benannte, unstreitig neutrale Person kann so später zur Gerichtssachverständigen werden – die Vorarbeit war dann nicht umsonst.

Die Einschränkung: Ein privat beauftragtes Gutachten wandert nicht automatisch in die Akte. § 411a ZPO erlaubt nur, die schriftliche Begutachtung durch Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Gutachtens aus einem anderen Verfahren zu ersetzen. Nach herrschender Auffassung wirkt ein Privatgutachten als qualifizierter Parteivortrag, nicht als Sachverständigenbeweis.

Neutralität ist das Produktmerkmal, nicht der Titel

Ein Gutachten wirkt nur, soweit die Gegenseite dem Ersteller Unparteilichkeit zutraut.

  • Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige werden von Gesetzes wegen darauf vereidigt, ihre Sachverständigenaufgaben „unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch" zu erfüllen (§ 36 Abs. 1 GewO). Das ist der formale Grund, warum diese Qualifikation in Streitfällen zählt.
  • Zwingend ist der Titel nicht – der BGH stellt für § 2314 BGB allein auf die Unparteilichkeit ab. Für die reine Familieneinigung kann auch ein anderer neutraler Fachmann genügen.
  • Wo Sie sie finden: über das bundesweite IHK-Sachverständigenverzeichnis (Herausgeber: DIHK). Es listet nach eigenen Angaben rund 8.000 Einträge von Sachverständigen, die Industrie- und Handelskammern, Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern sowie Landesregierungen öffentlich bestellt und vereidigt haben. Welche Berufsgruppen sonst bewerten dürfen, ordnet Wer schätzt den Hauswert ein.

Ein struktureller Warnhinweis ohne Anklage gegen einzelne Anbieter: Wenn derselbe Akteur den Wert ermittelt und die Immobilie oder den Erbanteil anschließend kaufen will, fallen Bewerter und Interessent zusammen. Das muss nicht bösartig sein – es ist eine Interessenlage, die Sie beim Gewicht der Zahl mitdenken sollten. Dasselbe gilt für den Miterben, der „mal schnell jemanden angerufen" hat, den nur er kennt.

Und zum Maßstab: Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre – ausdrücklich „ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse" (§ 194 BauGB). „Mein Bruder will das Haus unbedingt" ist kein Wertfaktor, sondern ein Verhandlungsfaktor; mehr dazu in Verkehrswert vs. Marktwert. Methodisch stehen drei Wege offen – Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren, einzeln oder kombiniert (§ 6 ImmoWertV).

Eine Bewertung, zwei Zwecke: Familie und Finanzamt

„Wir brauchen ohnehin einen Wert fürs Finanzamt – reicht der dann auch für uns?" Die ehrliche Antwort hat zwei Teile.

Erstens: Es kann funktionieren, aber nur mit der richtigen Gutachterqualität von Anfang an. § 198 Abs. 2 BewG benennt, welche Gutachten das Finanzamt als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig akzeptiert: solche „des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind". Wer diese Qualität wählt und auf den Todestag bewerten lässt, hält beide Türen offen. Eine Makler-Werteinschätzung erfüllt das nicht – das Gesetz sagt allerdings „regelmäßig", nicht „ausschließlich". Alternativ akzeptiert Abs. 3 einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis aus einem Verkauf innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag, sofern die maßgeblichen Verhältnisse unverändert sind. Das Verfahren gegen einen zu hohen Bescheid steht in Immobilienbewertung für die Erbschaftsteuer.

Zweitens, und das überliest fast jeder: Ihre Interessen laufen auseinander. Gegenüber dem Finanzamt wollen Sie einen niedrigen Wert – er senkt die Steuer. Gegenüber dem Miterben oder Pflichtteilsberechtigten senkt derselbe Wert dessen Anspruch. Wer übernimmt und auszahlt, profitiert doppelt; wer ausgezahlt wird, verliert doppelt. Benennen Sie diesen Zielkonflikt offen am Tisch, statt ihn im Gutachtenauftrag zu verstecken – sonst wird aus einem Bewertungsthema ein Vertrauensthema.

Klären Sie vorher: Brauchen Sie einen finanzamtstauglichen Wert überhaupt? Die Freibeträge betragen 500.000 € für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel, 100.000 € für die übrige Steuerklasse I und je 20.000 € in den Steuerklassen II und III (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Hinzu kommt die Familienheim-Befreiung – für Ehegatten bei unverzüglicher Selbstnutzung und zehnjährigem Behalten, bei Kindern zusätzlich begrenzt auf 200 m² Wohnfläche (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Wer darunter liegt, braucht für die Steuer kein Gutachten – möglicherweise aber trotzdem eines für die Familie. Wie Steuerklassen, Freibeträge und Tarif im Einzelnen zusammenwirken, rechnet Erbschaftssteuer auf Immobilien durch.

Praxis-Ablauf in der Erbengemeinschaft

Der Nachlass wird mit dem Erbfall gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 Abs. 1 BGB), und „die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu" (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB). Das klingt nach Blockade, ist es aber nicht zwingend.

1. Zweck festlegen, bevor jemand telefoniert. Ist ein Pflichtteilsberechtigter, ein Minderjähriger oder eine betreute Person beteiligt, steht das Anforderungsniveau schon fest – die Diskussion über „reicht nicht auch der Makler?" erübrigt sich.

2. Stichtag und Bindungswirkung schriftlich fixieren. Zwei Sätze, die später Monate sparen.

3. Beschluss herbeiführen. § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB verweist unter anderem auf § 745 BGB: „Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden." Die Mehrheit bemisst sich nach Erbteilen, nicht nach Köpfen. Eine Bewertung lässt sich in aller Regel so einordnen – ein blockierender Miterbe stoppt sie also nicht zwangsläufig. Weil die Einordnung wertend ist, lassen Sie sie bei absehbarem Streit anwaltlich prüfen.

4. Gemeinsam beauftragen, nicht parallel. Zwei Gutachten aus zwei Lagern erzeugen zwei Wahrheiten und doppelte Kosten. Ein gemeinsam benannter Sachverständiger erzeugt eine – und kann im Streitfall nach § 404 Abs. 5 ZPO später der Gerichtssachverständige werden.

5. Kosten sauber verteilen. Über § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB gilt § 748 BGB: Jeder Teilhaber trägt die Kosten „der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils". Wer im Alleingang beauftragt, riskiert, auf der Rechnung sitzen zu bleiben.

6. Steuerliche Behandlung mitdenken. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, zu denen auch Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten gehören (§ 1967 BGB). Erbschaftsteuerlich abziehbar sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG die Kosten, „die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen"; ohne Einzelnachweis wird dafür insgesamt ein Betrag von 15.000 € abgezogen. Kosten der reinen Nachlassverwaltung sind nicht abziehbar. Praktische Folge: Solange alle vom Pauschbetrag erfassten Kosten zusammen – Bestattung, Grabdenkmal, Grabpflege und Nachlassregelung – unter 15.000 € bleiben, bringt der Einzelnachweis eines Gutachtens steuerlich nichts.

7. Die Zweijahresfrist im Grundbuch nicht verschenken. Die Gebühr für die Eintragung der Erben des eingetragenen Eigentümers wird nicht erhoben, wenn der Antrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt eingeht – ausdrücklich auch dann, wenn die Erben erst infolge der Erbauseinandersetzung eingetragen werden (GNotKG, Kostenverzeichnis Nr. 14110).

Der Zeitdruck, den viele unterschätzen

Frist Länge Grundlage
Ausschlagung der Erbschaft sechs Wochen ab Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund (sechs Monate bei Auslandsbezug) § 1944 BGB
Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt drei Monate nach erlangter Kenntnis; die Befreiung bei eröffneter Verfügung von Todes wegen gilt nicht, wenn Grundbesitz zum Erwerb gehört § 30 Abs. 1 und 3 ErbStG
Grundbucheintragung gebührenfrei zwei Jahre ab Erbfall KV Nr. 14110 GNotKG
Regelverjährung (u. a. Pflichtteils- und Ausgleichsansprüche) drei Jahre ab Schluss des Jahres der Kenntnis §§ 195, 199 Abs. 1 BGB
Höchstfrist bei Ansprüchen aus einem Erbfall 30 Jahre ab Entstehung, ohne Rücksicht auf Kenntnis § 199 Abs. 3a BGB

Besonders die Sechs-Wochen-Frist ist bewertungsrelevant: Wer entscheiden muss, ob er ausschlägt, muss wissen, ob Wert oder Belastungen überwiegen. Eine erste, schnelle Werteinschätzung gehört deshalb in die allerersten Tage – nicht in Monat vier. Was sonst noch ansteht, steht in Haus geerbt: Was tun.

Scheitert die Einigung dauerhaft, bleibt bei Immobilien die Aufhebung der Gemeinschaft „durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses" (§ 753 Abs. 1 S. 1 BGB), verfahrensrechtlich die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG. Das ist der teuerste und langsamste denkbare Weg zu einem Wert: Eine einstweilige Einstellung ist auf sechs Monate begrenzt und einmal wiederholbar, die Gesamtdauer aller Einstellungen darf fünf Jahre nicht übersteigen (§ 180 Abs. 2 und 4 ZVG). Details in Teilungsversteigerung Haus und, wenn einer blockiert, in Erbengemeinschaft: einer will nicht verkaufen.

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Zwei Fallbeispiele

Beide Fälle sind konstruiert, um den Ablauf zu zeigen. Die Beträge sind frei gewählt und weder Durchschnitts- noch Erfahrungswerte.

Beispiel 1 (fiktiv): Drei Geschwister, eine will übernehmen

Angenommen, drei Geschwister erben zu gleichen Teilen das Elternhaus; die jüngste Schwester möchte einziehen und die Brüder auszahlen. Niemand ist enterbt, alle sind volljährig, es gibt keinen Pflichtteilsberechtigten, und der Nachlass liegt unter den Freibeträgen – ein finanzamtstauglicher Wert wird nicht gebraucht.

Vorgehen: Die drei holen zwei unabhängige Makler-Werteinschätzungen ein und prüfen sie über den kostenlosen Bodenrichtwert gegen. Weil die Beträge hoch genug sind, um später Ärger zu machen, benennen sie in einer kurzen schriftlichen Vereinbarung zwei Sachverständige als Schiedsgutachter nach § 317 BGB, Stichtag Todestag. Die Gutachten kommen auf 380.000 € und 410.000 €; weil verschiedene Summen bestimmt wurden, ist im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend (§ 317 Abs. 2 BGB) – also 395.000 €. Diese Zahl bindet alle drei, angreifbar nur bei offenbarer Unbilligkeit (§ 319 Abs. 1 S. 1 BGB); die Kosten teilen sie nach Erbteilen (§ 748 BGB). Wie sich daraus der konkrete Auszahlungsbetrag ergibt, rechnet Erbengemeinschaft: Haus-Auszahlung durch.

Beispiel 2 (fiktiv): Enterbter Sohn macht den Pflichtteil geltend

Angenommen, eine Mutter setzt ihre Tochter als Alleinerbin ein und schreibt ins Testament: „Das Haus ist 300.000 € wert." Der enterbte Sohn ist pflichtteilsberechtigt.

Diese Wertangabe bindet niemanden – „eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend" (§ 2311 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Sohn verlangt nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB die Ermittlung des Werts; die Kosten fallen dem Nachlass zur Last. Die Schwester reagiert nicht. Jetzt greift der Hebel: Als Pflichtteilsberechtigter ist er beim amtlichen Gutachterausschuss selbst antragsberechtigt (§ 193 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Bewertet wird auf den Todestag, das Gutachten kommt auf 365.000 €.

Verbindlich festgelegt ist damit nichts (§ 193 Abs. 3 BauGB). Aber die Verhandlungslage hat sich gedreht: Die Erbin verhandelt nicht mehr gegen eine Behauptung, sondern gegen ein amtliches Gutachten. Und weil der Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils beträgt (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB), schlägt jeder Euro Wertdifferenz gequotelt durch – die 65.000 € Unterschied sind kein akademisches Thema.

Wovon ich abrate

  • Vom Online-Bewertungsrechner als Erb-Wert. Er liefert einen Wert von heute. Für Pflichtteil, Ausgleichung und Nachlassverzeichnis brauchen Sie den vom Todestag – kein Genauigkeitsproblem, sondern das falsche Datum.
  • Vom Vollgutachten, wenn sich alle einig sind. Wenn niemand Rechenschaft schuldet, kein Pflichtteilsberechtigter existiert und keine Behörde prüft, zahlen Sie für eine Formstrenge, die nie jemand einfordern wird.
  • Vom Gutachten ohne Vereinbarung über die Bindungswirkung. Die teuerste Variante von allen: Sie zahlen, und die Gegenseite erkennt es nicht an – zu Recht, denn sie muss nicht (§ 193 Abs. 3 BauGB).
  • Vom Alleingang eines Miterben. Ohne Beschluss riskieren Sie, die Rechnung allein zu tragen und das Ergebnis trotzdem nicht durchzusetzen.
  • Von der Bewertung durch jemanden, der zugleich kaufen will. Bewerter und Interessent sollten nicht dieselbe Person sein.
  • Vom Zahlen-Feilschen mit dem Sachverständigen. Nennen Sie ihm Mängel und Zustand – nicht die Prozentabschläge, die Sie sich wünschen. Pauschale, nicht objektbezogen begründete Abschläge sind der klassische Grund, warum Gutachten später zerpflückt werden.
  • Vom Aussitzen. Die sechs Wochen zur Ausschlagung, die drei Monate Anzeigefrist und die zwei gebührenfreien Grundbuchjahre laufen unabhängig davon, ob Sie sich einig sind.

Häufige Fragen (FAQ)

Welcher Wert zählt bei einer geerbten Immobilie – der Wert am Todestag oder der heutige Wert?

Für den Pflichtteil eindeutig der Todestag: „Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt" (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch der Erbschein-Geschäftswert bemisst sich nach dem Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 40 GNotKG). Nur für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nennt das Gesetz keinen ausdrücklichen Stichtag – den müssen die Miterben selbst festlegen. Rückwirkend zu bewerten ist dabei völlig üblich (§ 2 Abs. 4 und 5 ImmoWertV).

Reicht eine kostenlose Makler-Werteinschätzung, um Geschwister aus dem Elternhaus auszuzahlen?

Wenn alle einig, volljährig und geschäftsfähig sind und kein Pflichtteilsberechtigter beteiligt ist, gibt es keine Instanz, der Sie den Wert nachweisen müssten – dann ist eine sorgfältige Makler-Werteinschätzung häufig ausreichend, idealerweise zwei unabhängige plus Bodenrichtwert-Check. Sobald jemand Rechenschaft verlangen kann oder ein Gericht beteiligt ist, reicht sie nicht. Und als Nachweis gegenüber dem Finanzamt ist sie nicht vorgesehen: § 198 Abs. 2 BewG nennt den Gutachterausschuss und bestellte bzw. nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige.

Wer bezahlt das Wertgutachten in einer Erbengemeinschaft?

Bei einer Bewertung als Maßnahme der Nachlassverwaltung tragen die Miterben die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Anteile – § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB in Verbindung mit § 748 BGB. Anders bei den Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen des Pflichtteilsberechtigten: Dort heißt es ausdrücklich „Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last" (§ 2314 Abs. 2 BGB). Diese Regel lässt sich nicht auf jede beliebige Bewertung im Erbfall verallgemeinern.

Kann ein einzelner Miterbe allein einen Gutachter beauftragen, oder müssen alle zustimmen?

Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 S. 1 BGB). Für Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung genügt aber ein Mehrheitsbeschluss nach Erbteilen (§ 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 745 Abs. 1 BGB) – eine Bewertung lässt sich in der Regel so einordnen, ein einzelner Blockierer stoppt sie also nicht zwangsläufig. Wer ganz ohne Beschluss beauftragt, riskiert, die Rechnung allein zu tragen; bei absehbarem Streit sollte die Einordnung anwaltlich geprüft werden.

Was tun, wenn sich die Erben nicht auf einen Immobilienwert einigen können?

Der wirksamste Hebel ist eine Schiedsgutachtenvereinbarung: Die Beteiligten bestimmen einen Sachverständigen, dessen Wertbestimmung nach billigem Ermessen erfolgt (§ 317 Abs. 1 BGB) und dann für alle verbindlich ist – angreifbar nur, wenn sie „offenbar unbillig" ist (§ 319 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei mehreren Gutachtern mit verschiedenen Summen gilt im Zweifel die Durchschnittssumme (§ 317 Abs. 2 BGB). Ohne solche Vereinbarung bindet kein Gutachten; am Ende der Eskalationsleiter steht die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG.

Muss ich als Pflichtteilsberechtigter den Wert akzeptieren, den der Erbe mir nennt?

Nein. Sie können verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB) und dass eine Behörde oder ein Notar das Verzeichnis aufnimmt (S. 3); die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (Abs. 2). Bleibt der Erbe untätig, sind Sie nicht handlungsunfähig: Pflichtteilsberechtigte sind beim amtlichen Gutachterausschuss selbst antragsberechtigt (§ 193 Abs. 1 Nr. 3 BauGB). Der Sachverständige muss unparteiisch sein, aber nicht zwingend öffentlich bestellt (BGH IV ZR 328/20).

Gilt der Wert des Finanzamts auch für die Auszahlung unter Geschwistern – und reicht ein Gutachten für beides?

Nein, der Finanzamtswert bindet die Familie nicht. Das Bewertungsgesetz zielt zwar ebenfalls auf den gemeinen Wert (§ 177 Abs. 1 BewG), erreicht ihn aber über typisierte Verfahren – deshalb können Steuerwert und familieninterner Verkehrswert auseinanderfallen. Ein Gutachten kann beide Zwecke erfüllen, wenn es von Anfang an die von § 198 Abs. 2 BewG verlangte Qualität hat und auf den Todestag bewertet. Denken Sie dabei an den Zielkonflikt: Der niedrige Wert spart Steuern, benachteiligt aber den, der ausgezahlt werden soll.

Das Haus wurde nach dem Tod verkauft – zählt jetzt der Verkaufspreis oder der Wert vom Todestag?

Der Wertermittlungsanspruch besteht auch nach einem Verkauf fort; wurde die Immobilie bald nach dem Erbfall veräußert, orientiert sich die Bewertung grundsätzlich am tatsächlich erzielten Verkaufspreis, sofern der Pflichtteilsberechtigte keinen abweichenden Verkehrswert nachweist (BGH, Urteil vom 29.09.2021 – IV ZR 328/20). Gegenüber dem Finanzamt gilt eine eigene Regel: Ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielter Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag dient als Nachweis, wenn die maßgeblichen Verhältnisse unverändert sind (§ 198 Abs. 3 BewG).

Wie lange habe ich Zeit? Wann verjähren Pflichtteils- und Ausgleichsansprüche?

Es gilt die Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Ohne Rücksicht auf Kenntnis verjähren Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen, in 30 Jahren ab Entstehung (§ 199 Abs. 3a BGB). Deutlich kürzer sind die Fristen am Anfang: sechs Wochen für die Ausschlagung (§ 1944 Abs. 1 BGB) und drei Monate für die Anzeige beim Finanzamt (§ 30 Abs. 1 ErbStG), wobei die Anzeigebefreiung bei eröffneten Testamenten nicht gilt, wenn Grundbesitz zum Erwerb gehört (§ 30 Abs. 3 ErbStG).

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Steuerberater bzw. Fachanwalt für Erbrecht; für Verzeichnisse und Auseinandersetzungsverträge zusätzlich an einen Notar.

Nächster Schritt: erst den Zweck klären, dann die Zahl holen

Gehen Sie die Entscheidungsmatrix noch einmal durch und beantworten Sie nur eine Frage: Wem müssen Sie diesen Wert erklären? Niemandem außer Ihren Geschwistern – dann reicht ein guter, marktnaher Wert plus eine kurze Vereinbarung über seine Verbindlichkeit. Einem Pflichtteilsberechtigten, einem Gericht oder dem Finanzamt – dann sparen Sie am falschen Ende, wenn Sie mit einer Kurzeinschätzung beginnen.

Steht ein Verkauf der geerbten Immobilie ohnehin im Raum, ist der pragmatischste erste Schritt eine kostenlose Wertermittlung durch bis zu drei geprüfte Regionalmakler. Sie kostet nichts, dauert wenige Tage und liefert genau das, was am Anfang fehlt: eine belastbare Preisspanne für das erste Familiengespräch – und, falls Sie tatsächlich verkaufen, am Ende den Kaufvertrag, der gegenüber dem Finanzamt als Nachweis dienen kann.

Soll die Immobilie dagegen in der Familie bleiben und ist ihr baulicher Zustand das eigentliche Thema, brauchen Sie eine andere Zahl: was an Instandhaltung und Modernisierung tatsächlich ansteht. Dafür ist die Gebäudeanalyse von reduco.ai gedacht. Beide Wege sind legitim; welcher der richtige ist, entscheidet sich nicht am Gutachten, sondern daran, was die Familie mit dem Haus vorhat.

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag ist eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechts-, Steuer- und Marktfragen. Er betrifft keinen konkreten Einzelfall, ersetzt weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung und begründet kein Auskunfts- oder Beratungsverhältnis. Ob und wie die beschriebenen Regeln auf Ihre Situation zutreffen, lässt sich erst nach Prüfung Ihrer Unterlagen beurteilen. Wenden Sie sich dafür an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Die Inhalte sind sorgfältig recherchiert und geben die Rechtslage und die Datenlage zum angegebenen Aktualisierungsdatum wieder. Gesetze, Rechtsprechung und Marktdaten ändern sich; eine Pflicht zur Aktualisierung besteht nicht. Genannte Werte und Rechenbeispiele sind Orientierungsgrößen, keine Zusicherung eines erzielbaren Preises.

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