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Neue Energieausweis-Klassen 2027: Haus verkaufen ohne Energieausweis

Hendrik Stotz

Hendrik Stotz

Zertifizierter Energieeffizienz-Experte

Stand: 17. August 202620 Minuten

Wohngebäude mit Energieausweis-Unterlagen – neue Energieausweis-Regeln ab 2027 beim Hausverkauf

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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Korrektur vorweg: Die neue siebenstufige Skala A–G gilt ab dem 1. Januar 2027 ausschließlich für Nichtwohngebäude (§ 86 Abs. 3 mit der neuen Anlage 10a GModG). Wohngebäude behalten A+ bis H, an Anlage 10 wurden 2026 nur Überschrift und Bezugsfläche geändert, kein einziger Grenzwert.
  • Ohne Energieausweis verkaufen geht nur in wenigen Fällen: befreit sind ein Gebäude mit höchstens 50 m² Nutzfläche (§ 79 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 17) und, noch bis zum 31. Dezember 2026, das Baudenkmal. Sonst gilt: vorlegen spätestens bei der Besichtigung, Bußgeldrahmen bis 10.000 €.
  • Ihr vorhandener Ausweis bleibt gültig: Keine Vorschrift entwertet vor 2027 ausgestellte Energieausweise, die Zehn-Jahres-Frist aus § 79 Abs. 3 hat die Novelle nicht angefasst.
  • Die teuerste Falle steckt in der Anzeige: Wer ab Januar 2027 mit einem vor 2027 ausgestellten Ausweis inseriert, muss weiterhin die alten Angaben nennen: Endenergie, nicht Primärenergie (§ 112 Abs. 3 n. F.).
  • Erleichterung für Vor-1977-Häuser: Der Zwang zum teuren Bedarfsausweis bei kleinen Wohnhäusern mit Bauantrag vor dem 1. November 1977 entfällt zum 1. Januar 2027. Dann ist auch der Verbrauchsausweis zulässig, den es laut Verbraucherzentrale teilweise schon für unter 100 € gibt.
  • Verschärfung für Denkmäler und Gewerbe: Baudenkmäler verlieren zum 1. Januar 2027 ihre Befreiung. Nichtwohngebäude brauchen ab dann zwingend einen Bedarfsausweis.
  • Der Ausweis wird gesprächiger: ab 2027 digital und maschinenlesbar, mit 31 statt bisher 20 Pflichtangaben. Daraus bauen Käufer Nachverhandlungsargumente.

Seit Monaten kursiert derselbe Satz durch Ratgeberportale und Verkäufer-Foren: Ab 2027 gelte für alle Gebäude die EU-Skala A bis G, Ihr Haus werde schlechter eingestuft, eine Sanierungspflicht hänge daran. Das ist nachprüfbar falsch. Das am 28. Juli 2026 verkündete Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 226) benennt das GEG in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) um und regelt in Artikel 2 das Energieausweis-Kapitel neu. Dort steht die Skala A bis G unter der Überschrift „Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden".

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Was möchten Sie verkaufen?

Dieser Artikel beantwortet die Verkäuferfrage: Wann dürfen Sie ausnahmsweise ohne Energieausweis verkaufen, was ändert sich ab 2027 für den Verkauf Ihres Hauses, und wo lauert das Bußgeldrisiko? Was eine schlechte Klasse beim Preis kostet, rechnet der Beitrag Energieeffizienzklasse F, G, H und der Wertverlust durch, die Technik der neuen Skala steht in Energieausweis: Neue Klassen ab 2027, Preise in Energieausweis Kosten und beantragen.

Was am 1. Januar 2027 in Kraft tritt, und warum es kaum jemand richtig zitiert

Das GModG ist kein neues Gesetz, sondern das umbenannte GEG vom 8. August 2020, geändert durch das Artikelgesetz vom 23. Juli 2026. Und es tritt gestaffelt in Kraft: Artikel 9 Abs. 1 setzt den Großteil auf den 29. Juli 2026, Artikel 9 Abs. 2 verschiebt zwei Artikel nach hinten, denn „die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2027 in Kraft." In Artikel 2 stecken die §§ 79 bis 88, die Anlagen 10 und 10a sowie die Übergangsvorschrift § 112, also das gesamte Energieausweisrecht.

Daraus folgt eine Eigenheit, die man kennen muss: Die konsolidierte Fassung im Netz zeigt die 2027er-Regeln noch gar nicht. Wer heute § 87 auf gesetze-im-internet.de aufruft, bekommt die seit dem 29. Juli 2026 geltende Fassung; die ab 2027 geltende steht ausschließlich im Bundesgesetzblatt. Genau deshalb schreiben so viele Ratgeberseiten die 2027-Änderungen falsch: Sie zitieren einen Text, der die Änderung noch nicht enthält. In diesem Artikel ist daher alles, was heute gilt, auf gesetze-im-internet.de verlinkt, alles, was ab 2027 gilt, auf das Bundesgesetzblatt.

Wer bekommt welche Skala?

Wohngebäude Nichtwohngebäude
Skala ab 1.1.2027 A+ bis H (neun Klassen, unverändert) A bis G (sieben Klassen, neu)
Rechtsgrundlage § 86 Abs. 1 und 2, Anlage 10 § 86 Abs. 3 und 4, Anlage 10a
Maßstab Endenergie in kWh/(m²·a) Verhältnis des Jahres-Primärenergiebedarfs zum Referenzgebäude
Beste Klasse A+ bei höchstens 30 kWh/(m²·a) A bei höchstens dem 1,0-fachen – und nur für Nullemissionsgebäude
Renovierungsanforderung an die Klasse geknüpft nein ja, § 40: ab 2030 raus aus Klasse G, ab 2033 auch raus aus Klasse F

Quellen: BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 Nr. 34 (§ 86), Nr. 54 (Anlage 10) und Nr. 55 (Anlage 10a); Anlage 10 – Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden.

Zwei Punkte daraus sind für Sie als Verkäufer eines Wohnhauses entscheidend.

Erstens: Ihre Bezugsgröße bleibt die Endenergie. § 86 Abs. 2 n. F. sagt wörtlich, die Klassen nach Anlage 10 ergäben sich „unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf". Die Behauptung, künftig werde die Primärenergie bewertet und fossil beheizte Häuser rutschten automatisch ab, trifft auf Wohngebäude nicht zu.

Zweitens: Die Klassen hängen an festen kWh-Werten, nicht an einem Rang im Bestand. Anlage 10 arbeitet mit Obergrenzen: A+ bei bis zu 30, A bis 50, B bis 75, C bis 100, D bis 130, E bis 160, F bis 200, G bis 250, H darüber. Ihre Klasse verschlechtert sich also nicht dadurch, dass andere Eigentümer sanieren. Wenn Ihnen jemand erklärt, Klasse G sei als „die schlechtesten 15 Prozent des Gebäudebestands" definiert, fragen Sie nach der Fundstelle im deutschen Recht.

Der Gegenbeleg, den man schwer wegdiskutieren kann

Wer glaubt, die Klasse H sei abgeschafft, muss erklären, warum der Gesetzgeber sie im selben Änderungsgesetz frisch als Tatbestandsmerkmal verwendet. Artikel 5 ändert das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, und der neue § 5d Abs. 1 Nr. 4 CO2KostAufG knüpft eine Härtefallregelung für Vermieter daran, dass „das vermietete Gebäude der Effizienzklasse G oder H nach § 86 Absatz 1 Anlage 10 des Gebäudemodernisierungsgesetzes zugeordnet ist".

Heute und ab 2027 im direkten Vergleich

Links steht, was bis zum 31. Dezember 2026 gilt, rechts, was ab dem 1. Januar 2027 gilt.

Thema Bis 31.12.2026 Ab 1.1.2027
Klassen Wohngebäude A+ bis H (Anlage 10) A+ bis H, unverändert
Klassen Nichtwohngebäude keine eigene Klassenskala A bis G (Anlage 10a)
Bedarfsausweis-Zwang bei Wohnhaus mit unter fünf Wohnungen, Bauantrag vor 1.11.1977 ja, sofern nicht auf Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 gebracht (§ 80 Abs. 3) entfällt, freie Wahl zwischen Bedarf und Verbrauch
Ausweisart Nichtwohngebäude Wahlfreiheit zwingend Bedarfsausweis (§ 80 Abs. 3 S. 2)
Baudenkmal bei Verkauf keine Ausweispflicht (§ 79 Abs. 4) Ausweispflicht wie bei jedem anderen Gebäude
Verbrauchserfassung für den Verbrauchsausweis mindestens 36 zusammenhängende Monate zwei Jahre, jüngste Abrechnungsperiode höchstens 18 Monate alt
Form des Ausweises Papier oder PDF digital und maschinenlesbar, Papier nur auf Verlangen
Pflichtangaben im Ausweis 20 31
Auslöser der Ausweispflicht Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing zusätzlich: Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags
Pflichtangaben in der Immobilienanzeige Ausweisart, Endenergiebedarf oder -verbrauch, Energieträger Heizung, bei Wohngebäuden Baujahr und Klasse Ausweisart, Ausstellungsdatum, Jahres-Primärenergiebedarf, Klasse, Baujahr, Energieträger Heizung, und zwar für alle Gebäudearten
Vorlage und Übergabe an den Käufer spätestens bei der Besichtigung vorlegen, unverzüglich nach Vertragsschluss übergeben unverändert
Gültigkeitsdauer zehn Jahre zehn Jahre, unverändert
Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen Anzeigen- und Vorlagepflicht bis 10.000 € bis 10.000 €, unverändert
Vor-Ort-Begehung oder geeignete Bildaufnahmen Pflicht (§ 84 Abs. 1) Pflicht, nur verschoben nach § 83 Abs. 1

Quellen: geltende Fassung § 79, § 80, § 82, § 87, § 108 GModG; ab 2027: BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 2.

Zwei Zeilen werden in Ratgebertexten regelmäßig als Neuerung verkauft, obwohl beides schon heute gilt: das Bußgeld von 10.000 € und die Vor-Ort-Begehung. Beim Bußgeld verschiebt sich 2027 nur die Nummerierung innerhalb des § 108. Die Begehungspflicht wandert wortgleich von § 84 in § 83, samt der Alternative, sich „für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen". Reine Online-Angebote bleiben damit auch nach 2027 zulässig.

Haus verkaufen ohne Energieausweis: wann das ausnahmsweise erlaubt ist

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Bevor die Frage nach der richtigen Ausweisart aufkommt, stellen viele Verkäufer eine andere: Muss es denn sein? Die Antwort steht in § 80 Abs. 3 GModG und ist weit gefasst. Soll „ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft" werden, ist ein Energieausweis auszustellen, sofern nicht bereits ein gültiger vorliegt. Ausnahmen gibt es, aber nur wenige, und sie liegen nicht dort, wo die meisten sie vermuten.

Situation Energieausweis nötig? Fundstelle
Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche („kleines Gebäude") nein, der gesamte Ausweis-Abschnitt gilt nicht § 79 Abs. 4 S. 1 mit § 3 Abs. 1 Nr. 17
Baudenkmal, Verkauf bis 31.12.2026 nein § 79 Abs. 4 S. 2
Baudenkmal, Verkauf ab 1.1.2027 ja BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2, § 79 Abs. 4 n. F.
Unbebautes Grundstück nein, die Pflicht knüpft an ein bebautes Grundstück an § 80 Abs. 3 S. 1
Schenkung oder Übertragung im Erbfall, ohne Kaufvertrag nein, die Norm nennt Verkauf, Erbbaurecht, Vermietung, Verpachtung, Leasing § 80 Abs. 3 S. 1
Verkauf einer Eigentumswohnung ja, mit dem Ausweis des gesamten Gebäudes § 80 Abs. 3 S. 1
Privatverkauf ohne Makler ja, die Vorlagepflicht trifft dann den Verkäufer selbst § 80 Abs. 4
Verkauf ganz ohne Besichtigung ja, dann unverzüglich vorlegen, spätestens auf Aufforderung § 80 Abs. 4
Haus, das der Käufer abreißen will ja, das Gesetz enthält dafür keinen Ausnahmetatbestand §§ 79, 80
Ein gültiger Ausweis liegt bereits vor nein, dann ist kein neuer auszustellen § 80 Abs. 3 S. 1

Zwei Verwechslungen sind besonders verbreitet. Die erste: Die Ausnahme für das „kleine Gebäude" hat nichts mit einem kleinen Haus zu tun. Gemeint ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 ein Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche, also Gartenhaus-Format; ein Einfamilienhaus fällt nie darunter. Die zweite: Ein Privatverkauf befreit nicht. Ohne kommerzielle Anzeige entfallen zwar die Pflichtangaben nach § 87, weil es kein Inserat gibt. Vorlage und Übergabe des Ausweises bleiben davon unberührt.

Was passiert, wenn beim Verkauf der Energieausweis fehlt

Wer den Ausweis nicht vorlegt oder nicht übergibt, handelt ordnungswidrig. Der Rahmen liegt bei bis zu 10.000 € (§ 108 GModG), er gilt heute wie ab 2027, und ob überhaupt ein Bußgeld verhängt wird, entscheidet die zuständige Landesbehörde im Einzelfall. Ausführlich dazu: Energieausweis Bußgeld und Strafen. Welche Rolle der fehlende Ausweis beim Notartermin spielt, behandelt der Beitrag Energieausweis beim Hausverkauf.

Teurer ist meist die zweite Ebene: Wer ohne Ausweis kauft und später einen schlechten Kennwert sieht, hat ein Argument für die Nachverhandlung.

Nachreichen: Bis wann ist es noch rechtzeitig?

Die Vorlagepflicht hängt an der Besichtigung, nicht am Notartermin. § 80 Abs. 4 verlangt, dem potenziellen Käufer „spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen"; ein deutlich sichtbarer Aushang erfüllt die Pflicht ebenfalls. Findet keine Besichtigung statt, ist unverzüglich vorzulegen, spätestens auf Aufforderung.

Echtes Nachreichen kennt das Gesetz danach nur noch für die Übergabe: Der Ausweis geht unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags an den Käufer. Wer erst dann liefert, hat die Vorlagepflicht bereits verletzt. Für die Planung heißt das: Der Ausweis muss vor dem ersten Besichtigungstermin beauftragt sein, und ein Bedarfsausweis mit Vor-Ort-Aufnahme braucht Vorlauf.

Verkauf einer Eigentumswohnung ohne Energieausweis

§ 80 Abs. 3 nennt „Wohnungs- oder Teileigentum" ausdrücklich. Der Verkauf einer Eigentumswohnung löst die Ausweispflicht also genauso aus wie der Verkauf eines Hauses. Die Besonderheit liegt woanders: Einen Ausweis für die einzelne Wohnung gibt es nicht, ausgestellt wird er für das gesamte Gebäude. Beschaffen muss ihn folglich die Eigentümergemeinschaft, vorlegen müssen ihn Sie als verkaufender Sondereigentümer. Wer feststellt, dass die Gemeinschaft keinen gültigen Ausweis hat, fordert ihn schriftlich bei der Verwaltung an, bevor der erste Termin steht. Wie die Zuständigkeiten verteilt sind, erklärt der Beitrag Energieausweis für Wohnung und Eigentumswohnung, die Pflichten der Verwaltung der Beitrag Energieausweis, WEG und Hausverwaltung.

Die fünf Änderungen, die Verkäufer wirklich treffen

1. Vor-1977-Häuser: Der Bedarfsausweis-Zwang fällt

Das ist die relevanteste Erleichterung. Heute schreibt § 80 Abs. 3 GModG vor: Wer ein Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen verkauft, für das der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, braucht einen Bedarfsausweis. Das gilt nur dann nicht, wenn das Gebäude das energetische Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erreichte.

In der Neufassung der §§ 80 bis 83 ab dem 1. Januar 2027 ist diese Regelung ersatzlos verschwunden; der neue § 80 Abs. 3 schreibt den Bedarfsausweis nur noch für Nichtwohngebäude vor. Beim Wohngebäude haben Sie dann die freie Wahl, sofern Verbrauchsdaten vorliegen. Unberührt bleibt, dass für einen Neubau und nach einer umfassenden Sanierung mit neuer Bilanzierung weiterhin ein Bedarfsausweis auszustellen ist (§ 80 Abs. 1 und 2).

Zur Größenordnung: Rund 60 Prozent der deutschen Wohngebäude stammen aus Baualtersklassen bis 1979 (dena-Gebäudereport 2026, Datenbasis Statistisches Bundesamt; der Bestand umfasst rund 19,7 Millionen Wohngebäude).

Beim Preis lässt sich vor allem der Verbrauchsausweis belastbar zitieren: Die Verbraucherzentrale nennt „teilweise schon für knapp unter 100 Euro", Stiftung Warentest ebenfalls „schon für unter 100 Euro" und den Bedarfsausweis „deutlich aufwendiger und daher teurer". Eine Spanne dafür nennt co2online: rund 100 Euro rein online, aber 300 bis 500 Euro mit Datenaufnahme vor Ort.

2. Baudenkmäler verlieren ihre Befreiung

Heute ordnet § 79 Abs. 4 GModG an, dass auf ein Baudenkmal „§ 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden" ist. Wer ein denkmalgeschütztes Haus verkauft, braucht bis zum 31. Dezember 2026 also überhaupt keinen Energieausweis.

Die Neufassung nimmt ab dem 1. Januar 2027 nur noch zwei Fälle aus: Gebäude des Bundes und verbündeter Streitkräfte für Verteidigungs- und Bündniszwecke sowie „ein kleines Gebäude", im neuen § 3 definiert als Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche. Baudenkmäler werden nicht mehr genannt und brauchen ab 2027 einen Ausweis wie jedes andere Gebäude.

Wichtig: Es geht nur um den Ausweis. Die materiellen Erleichterungen für Denkmäler bleiben bestehen, siehe Energieausweis und Denkmalschutz.

3. Nichtwohngebäude: Bedarfsausweis wird Pflicht

Spiegelbildlich zur Erleichterung bei Wohngebäuden wird es für Gewerbeobjekte teurer. § 80 Abs. 3 Satz 2 n. F. sagt: „In den Fällen des Satzes 1 ist für ein Nichtwohngebäude ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 auszustellen." Der günstigere Verbrauchsausweis fällt damit für Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und Vertragsverlängerung weg. Wer eine Praxis, eine Halle oder ein Bürogebäude verkaufen will, sollte das im Zeitplan berücksichtigen, siehe Energieausweis für Gewerbeimmobilien und Nichtwohngebäude.

4. Der Ausweis wird digital – und deutlich gesprächiger

Nach § 79 Abs. 2 n. F. muss der Energieausweis „einfach und verständlich" sein und ist „digital in einem maschinenlesbaren Format auszustellen"; eine Papierfassung gibt es nur noch auf Verlangen. Interessanter als die Form ist der Inhalt: § 85 Abs. 1 listet ab 2027 31 Pflichtangaben statt bisher 20. Für Verkaufsgespräche relevant sind vor allem:

  • die Energieeffizienzklasse nach § 86,
  • die berechnete Primärenergie und die Endenergie, jeweils in kWh je Quadratmeter und Jahr,
  • das Baujahr des Wärmeerzeugers,
  • der Anteil der am Standort erzeugten erneuerbaren Energie in Prozent,
  • die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in Kilogramm CO₂-Äquivalent je Quadratmeter und Jahr,
  • die Angabe, ob das Wärmeverteilsystem mit niedrigen Temperaturen betrieben werden kann.

Vor allem die letzte Angabe ist zweischneidig: Sie beantwortet dem Käufer die Frage, ob eine Wärmepumpe ohne Heizkörpertausch funktioniert, und liefert ihm bei einem sanierungsbedürftigen Objekt ein sauberes Nachverhandlungsargument.

Dasselbe gilt für die Modernisierungsempfehlungen. Sie müssen ab 2027 eine Schätzung der Energieeinsparung und der CO₂-Minderung enthalten sowie beurteilen, ob die Anlagentechnik auf effizientere Temperaturen eingestellt werden kann und wie lange die Heizungs- oder Klimaanlage voraussichtlich noch hält (§ 84 Abs. 1 n. F.). Der Ausweis liefert dem Käufer damit eine Kurz-Sanierungsliste mit Restlebensdauer-Prognose Ihrer Heizung, lesbar gemacht im Beitrag Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis.

Eine Entwarnung noch: Die vielzitierte Lebenszyklus-Treibhausgasbilanz betrifft ausschließlich Neubauten, ab dem 1. Januar 2028 für Gebäude über 1.000 m² Nutzfläche und ab dem 1. Januar 2030 für alle (§ 88b). Für Ihren Bestandsverkauf ist sie irrelevant.

5. Verbrauchsausweis: zwei Jahre statt 36 Monate

Heute verlangt § 82 GModG für den Verbrauchsausweis mindestens 36 zusammenhängende Monate Verbrauchsdaten. Ab 2027 heißt es: „Der Endenergieverbrauch ist nach Energieträgern differenziert jährlich über einen Zeitraum von zwei Jahren zu erfassen." Die Aktualitätsregel bleibt, die jüngste Abrechnungsperiode darf nicht mehr als 18 Monate zurückliegen. Praktisch relevant ist das für Erben und Käufer, die zügig weiterverkaufen und noch keine drei vollständigen Abrechnungsjahre haben.

Die Anzeigen-Falle: § 87 oder § 112 Abs. 3?

Hier passiert ab Januar 2027 der Fehler, der Geld kosten kann, und zwar gerade bei Verkäufern, die es besonders richtig machen wollen. § 87 n. F. ändert die Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen inhaltlich: Statt der Endenergie gehört dann der Jahres-Primärenergiebedarf hinein, dazu neu das Ausstellungsdatum, und Effizienzklasse sowie Baujahr sind nicht mehr nur bei Wohngebäuden anzugeben, sondern bei allen Gebäudearten.

Der Haken: Diese neue Liste gilt nur für Ausweise, die ab dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurden. Für ältere regelt § 112 Abs. 3 n. F. ausdrücklich etwas anderes. Wer mit seinem Ausweis von 2019 ab Januar 2027 inseriert und brav den Primärenergiewert angibt, macht die Anzeige falsch. Der Wert steht dort meist gar nicht drin, und das Gesetz verlangt ihn hier auch nicht.

Fall A: Ihr Ausweis stammt von vor dem 1. Januar 2027

Dann gehören nach § 112 Abs. 3 n. F. in die Anzeige: die Art des Ausweises (Bedarfsausweis nach § 81 oder Verbrauchsausweis nach § 82 in der bis zum 31.12.2026 geltenden Fassung), der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, die wesentlichen Energieträger für die Heizung und bei Wohngebäuden Baujahr und Energieeffizienzklasse.

Textbaustein (Beispielwerte): „Energieverbrauchsausweis, Endenergieverbrauch 187 kWh/(m²·a), wesentlicher Energieträger für die Heizung: Erdgas, Baujahr 1968, Energieeffizienzklasse F."

Bei Nichtwohngebäuden ist der Endenergiewert zusätzlich getrennt für Wärme und Strom aufzuführen (§ 112 Abs. 4 n. F.).

Fall B: Ihr Ausweis wurde ab dem 1. Januar 2027 ausgestellt

Dann greift die neue Liste des § 87 n. F.: ob der Ausweis nach § 81 (Bedarf) oder § 82 (Verbrauch) ausgestellt wurde, dazu Ausstellungsdatum, Jahres-Primärenergiebedarf in Kilowattstunden je Quadratmeter Nutzfläche und Jahr, Energieeffizienzklasse, Baujahr des Gebäudes und die wesentlichen Energieträger für die Heizung.

Textbaustein (Beispielwerte): „Energiebedarfsausweis, ausgestellt am 14.03.2027, Jahres-Primärenergiebedarf 214 kWh/(m²·a), Energieeffizienzklasse F, Baujahr 1968, wesentlicher Energieträger für die Heizung: Erdgas."

Eine Besonderheit: In der Anzeige steht ab 2027 der Primärenergiewert, die daneben genannte Effizienzklasse leitet sich bei Wohngebäuden aber weiterhin aus der Endenergie ab (§ 86 Abs. 2 n. F.). Zwei Zahlen, zwei Bezugsgrößen, dazu wird es Rückfragen geben. Zum selben Datum sinkt außerdem der Primärenergiefaktor für Strom von 1,8 auf 1,5. Rechnen Sie Ihren eigenen Wert bitte nicht selbst hoch, das gehört in die Hand des Ausstellers.

Was ein Fehler kostet

Verstöße gegen die Pflichtangaben nach § 87 sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden (§ 108 Abs. 1 Nr. 21 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 GModG). Das ist kein neues Risiko ab 2027; es besteht bereits heute, ab Januar verschiebt sich nur die Nummerierung der Tatbestände. Häufiger als das Bußgeld ist ohnehin das andere Ärgernis: ein Käufer, der die unvollständige Anzeige bemerkt und daraus ein Gesprächsthema macht.

Übergangsregeln: Was mit Ihrem alten Ausweis passiert

Die kürzeste Antwort auf die häufigste Sorge: nichts.

  • Gültigkeit: § 79 Abs. 3 sieht zehn Jahre vor, und diese Vorschrift hat die Novelle nicht angefasst. Ein Ausweis von 2019 läuft 2029 aus, unabhängig vom 1. Januar 2027.
  • Kein Umtausch, keine Umstellung: Keine Vorschrift entwertet vor 2027 ausgestellte Ausweise oder verlangt eine Neuausstellung. Im Gegenteil: § 112 Abs. 3 n. F. regelt ausdrücklich, wie Sie einen solchen Ausweis ab 2027 in der Anzeige verwenden.
  • Kein neuer Ausweis bei Verkauf, wenn ein gültiger vorliegt: § 80 Abs. 3 Satz 1 n. F. verlangt die Ausstellung nur, „wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt".
  • Vorlage und Übergabe bleiben gleich: § 80 Abs. 4 n. F. ist insoweit wortgleich mit der heutigen Fassung, es bleibt also bei Vorlage spätestens zur Besichtigung und Übergabe unverzüglich nach Vertragsschluss. Ersatzlos gestrichen wird dort nur ein Satz, der ohnehin den Käufer traf: die heutige Pflicht, beim Kauf eines Wohngebäudes mit höchstens zwei Wohnungen ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis zu führen, wenn es unentgeltlich angeboten wird.

Neu ist ein Auslöser, der Verkäufer betrifft, die ihr Objekt noch vermietet haben: Ab 2027 löst auch die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags die Ausweispflicht aus. Was gilt, wenn Ihr Ausweis abgelaufen ist, steht im Beitrag Energieausweis Gültigkeit.

Entscheidungsmatrix: Ausweis noch 2026 oder erst 2027?

Diese Frage hat keine pauschale Antwort, aber eine belegbare Systematik, abhängig von Gebäudeart, Baujahr, Datenlage und Verkaufstempo.

Ihre Situation Empfehlung Begründung
Wohnhaus mit unter fünf Wohnungen, Bauantrag vor 1.11.1977, unsaniert, Verkauf hat Zeit auf 2027 warten Bis 31.12.2026 gilt der Bedarfsausweis-Zwang; ab 1.1.2027 dürfen Sie den günstigeren Verbrauchsausweis wählen
Dasselbe Haus, Vermarktung startet noch 2026 Bedarfsausweis jetzt beauftragen Der Ausweis muss spätestens zur ersten Besichtigung vorliegen. Warten kostet Vermarktungszeit, und die ist meist teurer als die Preisdifferenz
Baudenkmal, Verkauf lässt sich 2026 abschließen kein Ausweis nötig § 79 Abs. 4 GModG befreit Baudenkmäler bis 31.12.2026 von den Pflichten des § 80 Abs. 3 bis 7
Baudenkmal, Vermarktung zieht sich ins Jahr 2027 Ausweis einplanen Die Befreiung entfällt zum 1.1.2027. Planen Sie ihn lieber ein, als auf einen Stichtag zu spekulieren
Haus ab Baujahr 1978 oder nachweislich auf WSchV-1977-Niveau, drei Abrechnungsjahre vorhanden jederzeit, Verbrauchsausweis Wahlfreiheit besteht bereits heute, kein Grund zu warten
Nur zwei Abrechnungsjahre vorhanden, etwa nach Erbfall oder Zwischenkauf wenn möglich 2027 abwarten Ab 1.1.2027 genügen zwei Jahre statt 36 Monate; sonst bleibt nur der Bedarfsausweis
Gewerbeobjekt, Praxis, Halle, Bürogebäude wenn möglich 2026 erledigen Ab 1.1.2027 ist der Bedarfsausweis zwingend, der Verbrauchsausweis fällt weg
Ein gültiger Ausweis liegt vor, egal von wann nichts tun Zehn Jahre gültig; die Verwendung ab 2027 regelt § 112 Abs. 3 n. F. ausdrücklich
Sie sanieren ohnehin vor dem Verkauf Ausweis nach der Sanierung Ein vor der Maßnahme erstellter Ausweis bildet den schlechteren Zustand ab und wandert in jede Anzeige

Die wichtigste Nebenbedingung steht in Zeile zwei: Ein Verkaufsprozess wartet nicht auf einen Stichtag. Die Ersparnis zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis liegt im niedrigen dreistelligen Bereich, ein um Monate verzögerter Verkaufsstart kostet über Zinsbindung, laufende Kosten und Marktbewegung meist mehr. Umgekehrt gilt: Wer ohnehin erst im Frühjahr 2027 an den Markt geht, sollte den Ausweis nicht vorsorglich im Dezember 2026 holen und dann für einen Bedarfsausweis zahlen, den er im Januar nicht mehr gebraucht hätte.

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Wovon ich abrate

Vier Ratschläge, die im Netz kursieren und die ich für falsch oder riskant halte.

Vorsorglich noch 2026 einen Ausweis erstellen lassen, um die alte Flächendefinition zu sichern. Anlage 10 bezieht sich ab 2027 auf die „Gebäudenutzfläche nach DIN/TS 18599: 2025-10, die beheizt oder gekühlt wird". Belegt ist die Textänderung, eine quantifizierte Auswirkung auf Ihre Klasse ist sie nicht. Wer knapp an einer Klassengrenze liegt, kann bei einem nach 2027 ausgestellten Ausweis theoretisch daneben landen. Daraus eine Hunderte Euro teure Vorsichtsmaßnahme abzuleiten, ist Spekulation.

Den billigsten Online-Ausweis nehmen, ohne die Angaben zu prüfen. Der bekannteste Stichprobenbefund ist alt, die Warnung aber aktuell: Die Verbraucherzentrale NRW wertete 2008 insgesamt 29 online erstellte Energieausweise aus, 12 waren formal mangelhaft, 18 enthielten Rechenfehler. Heute warnt die Verbraucherzentrale vor Angeboten unter 70 Euro, hinter denen in der Regel reine Online-Verbrauchsausweise ohne jede Inaugenscheinnahme stecken. Ein Ausweis mit falschen Werten kann Ihnen eine schlechtere Klasse zuweisen, als Ihr Haus verdient, und die steht dann in jeder Anzeige. Was seriöse Anbieter ausmacht, klärt der Beitrag Energieausweis online erstellen.

Kurz vor dem Verkauf sanieren, nur um eine Klasse besser zu werden. Eine Klassengrenze zu überspringen ist selten günstiger als der Preisabschlag, den sie vermeiden soll. Die Förderung erhält der Käufer zudem meist zu besseren Konditionen als Sie. Die Rechnung dazu steht im Beitrag Haus verkaufen oder sanieren.

Eine schlechte Klasse in der Anzeige „vergessen". Sie ist Pflichtangabe, der Käufer sieht sie spätestens im Ausweis bei der Besichtigung, und ein Widerspruch zwischen Anzeige und Unterlage kostet Sie Verhandlungsposition. Wie man mit einer schwachen Klasse offensiv umgeht, steht im Beitrag Haus mit schlechter Energieklasse verkaufen.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  1. Ausstellungsdatum prüfen. Es entscheidet über die Gültigkeit (zehn Jahre) und über die richtigen Pflichtangaben in der Anzeige.
  2. Gebäudeart einordnen. Wohngebäude bleibt bei A+ bis H. Nur beim Nichtwohngebäude ist die neue Skala für Sie relevant.
  3. Baujahr und Wohnungszahl abgleichen. Bauantrag vor dem 1. November 1977 und weniger als fünf Wohnungen? Dann ist die Timing-Frage echtes Geld wert.
  4. Verbrauchsdaten sammeln. Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre zusammenstellen. Fehlt ein Jahr, kann sich das Warten auf 2027 lohnen.
  5. Anzeigentext gegen die richtige Norm prüfen. Vor 2027 ausgestellter Ausweis: § 112 Abs. 3 n. F. Ab 2027 ausgestellt: § 87 n. F.
  6. Kein Ausweis vorhanden und Verkauf steht an? Beauftragen Sie ihn, bevor die erste Besichtigung stattfindet.

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich mein Haus ohne Energieausweis verkaufen?

In aller Regel nein. § 80 Abs. 3 GModG verlangt den Ausweis bei jedem Verkauf eines bebauten Grundstücks sowie von Wohnungs- und Teileigentum, unabhängig davon, ob Sie privat oder über einen Makler verkaufen. Befreit sind nur ein „kleines Gebäude" mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 17) und, noch bis zum 31. Dezember 2026, das Baudenkmal. Keine Pflicht löst außerdem aus, wer ohne Kaufvertrag überträgt, etwa durch Schenkung oder im Erbfall.

Gelten ab 2027 wirklich die neuen Energieausweis-Klassen A bis G für mein Wohnhaus?

Nein. Die siebenstufige Skala A bis G gilt ab dem 1. Januar 2027 ausschließlich für Nichtwohngebäude (neue Anlage 10a mit § 86 Abs. 3 GModG). Wohngebäude bleiben bei A+ bis H nach Anlage 10, an der 2026 nur Überschrift und Bezugsfläche geändert wurden, nicht Klassenzahl oder Grenzwerte.

Wird mein bestehender Energieausweis am 1. Januar 2027 ungültig?

Nein. Keine Vorschrift entwertet vor 2027 ausgestellte Ausweise, und die Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nach § 79 Abs. 3 bleibt unverändert. Das Gesetz bestätigt die Fortgeltung sogar: § 112 Abs. 3 n. F. regelt eigens, welche Angaben Sie ab 2027 mit einem älteren Ausweis machen.

Soll ich meinen Energieausweis noch 2026 machen lassen oder bis 2027 warten?

Bei einem Wohnhaus mit unter fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 lohnt das Warten, weil der Zwang zum teureren Bedarfsausweis zum 1. Januar 2027 entfällt. Beim Baudenkmal ist es umgekehrt, dort endet die Befreiung. Gewerbeobjekte erledigen Sie besser 2026, weil ab 2027 der Bedarfsausweis Pflicht wird.

Mein Energieausweis ist von 2019: Welche Angaben gehören ab 2027 in die Verkaufsanzeige?

Die alten. Nach § 112 Abs. 3 n. F. nennen Sie Art des Ausweises, Endenergiebedarf oder -verbrauch, die wesentlichen Energieträger für die Heizung sowie bei Wohngebäuden Baujahr und Energieeffizienzklasse. Jahres-Primärenergiebedarf und Ausstellungsdatum verlangt § 87 n. F. nur für Ausweise ab dem 1. Januar 2027.

Brauche ich für mein Haus mit Baujahr vor 1977 beim Verkauf noch den teuren Bedarfsausweis?

Bis zum 31. Dezember 2026 ja, sofern das Gebäude weniger als fünf Wohnungen hat, der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und das Haus nicht auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 gebracht wurde. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt dieser Zwang ersatzlos.

Welches Bußgeld droht, wenn beim Verkauf der Energieausweis fehlt?

Der Rahmen liegt bei bis zu 10.000 Euro, sowohl für fehlende Pflichtangaben in der kommerziellen Immobilienanzeige als auch für die Nichtvorlage oder Nichtübergabe des Ausweises (§ 108 GModG). Das gilt bereits heute. Ob ein Bußgeld verhängt wird, entscheidet die zuständige Landesbehörde im Einzelfall.

Gilt die Energieausweispflicht ab 2027 auch für ein denkmalgeschütztes Haus?

Ja. Heute nimmt § 79 Abs. 4 GModG Baudenkmäler von den Ausweispflichten bei Verkauf und Vermietung aus. Die ab 2027 geltende Fassung nennt nur noch Verteidigungs- und Bündnisliegenschaften des Bundes sowie kleine Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche. Die erleichterten energetischen Anforderungen bleiben unberührt.

Wann muss ich dem Käufer den Energieausweis zeigen, bei der Besichtigung oder erst beim Notar?

Spätestens bei der Besichtigung. Verkäufer oder Makler müssen den Ausweis oder eine Kopie vorlegen, ein deutlich sichtbarer Aushang genügt ebenfalls. Findet keine Besichtigung statt, ist unverzüglich vorzulegen, spätestens auf Aufforderung. Übergeben wird der Ausweis unverzüglich nach Vertragsschluss, auch das bleibt ab 2027 gleich.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Steuerberater bzw. Fachanwalt.

Nächster Schritt: erst die Zahlen, dann der Ausweis

Der Energieausweis transportiert eine Zahl, über die verhandelt wird. Zwei Dinge sollten deshalb vor der Beauftragung feststehen.

Das eine ist der realistische Marktwert im heutigen Zustand. Eine kostenlose Wertermittlung durch bis zu drei geprüfte Regionalmakler liefert die belastbarste Spanne und nebenbei die Antwort darauf, wie Käufer in Ihrer Region auf eine bestimmte Effizienzklasse reagieren. Das unterscheidet sich zwischen Ballungsraum und Landkreis erheblich.

Das andere ist die Gegenrechnung für den Sanierungspfad: Welche Maßnahme verändert den Energiekennwert wie stark, was kostet sie, welche Förderung passt dazu, und wie wirkt sich das auf die Klasse aus, die später in Ihrer Anzeige steht. Genau das rechnet die Gebäudeanalyse von reduco durch, bevor Sie den Ausweis beauftragen und die Zahl für zehn Jahre festschreiben.

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag ist eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechts-, Steuer- und Marktfragen. Er betrifft keinen konkreten Einzelfall, ersetzt weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung und begründet kein Auskunfts- oder Beratungsverhältnis. Ob und wie die beschriebenen Regeln auf Ihre Situation zutreffen, lässt sich erst nach Prüfung Ihrer Unterlagen beurteilen. Wenden Sie sich dafür an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Die Inhalte sind sorgfältig recherchiert und geben die Rechtslage und die Datenlage zum angegebenen Aktualisierungsdatum wieder. Gesetze, Rechtsprechung und Marktdaten ändern sich; eine Pflicht zur Aktualisierung besteht nicht. Genannte Werte und Rechenbeispiele sind Orientierungsgrößen, keine Zusicherung eines erzielbaren Preises.

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