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Haus überschreiben zu Lebzeiten 2026: 400.000 € alle 10 Jahre

Der 400.000-€-Freibetrag alle 10 Jahre, Notarkosten ab 2.653 €, Nießbrauch und Pflichtteil: Was die Überschreibung wirklich kostet – mit 4 Rechenbeispielen.

Wohngebäude mit Balkonen im warmen Abendlicht – Symbolbild für die Übertragung einer Immobilie an die nächste Generation zu Lebzeiten

Das Wichtigste in Kürze

  • 400.000 € pro Kind und pro Elternteil – und alle zehn Jahre neu. Der Freibetrag steht in § 16 ErbStG, die Zehnjahres-Mechanik in § 14 ErbStG. Eine Immobilie über 1.200.000 € auf einmal an ein Kind übertragen kostet 152.000 € Schenkungsteuer; in drei Tranchen à 400.000 € über 20 Jahre verteilt: 0 €.
  • Notar und Grundbuch kosten bei 400.000 € rund 2.653 € – 1.868,30 € Beurkundung inklusive 19 % Umsatzsteuer plus 785 € für die Eigentumsumschreibung. Grunderwerbsteuer fällt in gerader Linie nicht an (§ 3 Nr. 6 GrEStG) – auch dann nicht, wenn ein Kaufpreis fließt.
  • Ein Nießbrauch senkt die Schenkungsteuer wirklich. Mutter, 70 Jahre, Grundbesitzwert 500.000 €, ortsübliche Miete 1.500 €/Monat: Kapitalwert des Nießbrauchs 199.926 €, steuerpflichtiger Erwerb 300.074 € – unter dem Freibetrag, also 0 € Steuer. Gedeckelt ist der Jahreswert auf Grundbesitzwert ÷ 18,6 (§ 16 BewG).
  • Er kostet dafür die Pflichtteils-Abschmelzung. Behalten Sie sich den Nießbrauch uneingeschränkt vor, kann die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB gar nicht erst zu laufen beginnen (BGH, Urteil v. 29.06.2016 – IV ZR 474/15). Wer Steuer und Pflichtteil optimieren will, bekommt oft keins von beidem.
  • Das Sozialamt hat zehn Jahre Zugriff. Tritt Ihre Bedürftigkeit binnen zehn Jahren nach der Übergabe ein, wird der Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB per Überleitungsanzeige auf den Sozialhilfeträger übergeleitet (§ 93 SGB XII). Die bekannte 100.000-€-Grenze schützt davor nicht – sie gilt nur für Unterhaltsansprüche.
  • Die Familienheim-Befreiung gibt es zu Lebzeiten nur unter Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). An ein Kind verschenkt ist auch die selbstbewohnte Immobilie voll steuerbar. Die vielzitierte 200-m²-Regel gilt ausschließlich beim Erwerb von Todes wegen.

Kommt statt der Überschreibung ein Verkauf infrage?

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Deutschland verschenkt Immobilien in großem Stil: 2024 wurden 19,0 Mrd. € an Grundvermögen unter Lebenden übertragen, und die festgesetzte Schenkungsteuer stieg um 17,8 % auf 4,8 Mrd. € (Destatis, Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2024). In dieser Statistik fehlen sämtliche Übertragungen unterhalb der Freibeträge – die eigentliche Masse. Genau darum geht es hier: wie Sie unter den Freibeträgen bleiben, ohne die Kontrolle über Ihr Haus zu verlieren.

Dieser Artikel behandelt die Übertragung zu Lebzeiten – die Mechanik der Zehnjahresfristen, den Nießbrauch, die Kosten und die Fälle, in denen ich von einer Überschreibung abrate. Die Systematik der Erbschaftsteuer selbst (Steuerklassen, Bewertungsverfahren, Erbfall-Rechnungen) steht in Erbschaftssteuer auf Immobilien, die Bewertungsfrage samt Gutachten in Immobilienbewertung für die Erbschaftsteuer.

Überschreiben, vererben oder an die Kinder verkaufen?

Fast alle Ratgeber setzen „Überschreiben" mit „Schenken" gleich. Tatsächlich stehen drei Wege zur Wahl, und sie unterscheiden sich in jedem einzelnen Kriterium:

Kriterium Überschreiben (Schenkung) Vererben An die Kinder verkaufen
Freibetrag 400.000 € je Kind/Elternteil, alle 10 Jahre neu einmalig im Erbfall; Schenkungen der letzten 10 Jahre werden zugerechnet irrelevant, soweit voll entgeltlich
Schenkung-/Erbschaftsteuer auf den Wert über dem Freibetrag auf den Wert über dem Freibetrag 0 € bei Verkehrswert; die Differenz darunter ist gemischte Schenkung
Grunderwerbsteuer 0 € in gerader Linie 0 € 0 € in gerader Linie – auch mit Kaufpreis
Einkommensteuer-Risiko keine; das Kind übernimmt aber Ihre Restfrist nach § 23 EStG keine; Frist des Erblassers läuft weiter hoch, wenn Sie selbst innerhalb der Zehnjahresfrist gekauft haben
Notar/Grundbuch sofort fällig (Beispiel 400.000 €: ca. 2.653 €) erst nach dem Erbfall sofort fällig, gleiche Größenordnung
Kontrolle über das Haus weg – außer Sie behalten Nießbrauch und Rückforderungsrechte bleibt vollständig bei Ihnen weg
Pflichtteil der Geschwister Ergänzungsanspruch, schmilzt über 10 Jahre ab voller Pflichtteil am gesamten Nachlass kein Ergänzungsanspruch, soweit voll entgeltlich
Zugriff bei Pflegebedürftigkeit Rückforderung nach § 528 BGB, wenn Bedürftigkeit binnen 10 Jahren eintritt Immobilie bleibt bis zum Tod Ihr Vermögen der Kaufpreis tritt an die Stelle des Hauses und bleibt Ihr Vermögen

Quellen: ErbStG, GrEStG, EStG, BGB, GNotKG – gesetze-im-internet.de. Kostenbeispiel siehe unten.

Weg 1: Überschreiben – stark bei Vermögen über dem Freibetrag

Der Vorteil ist rein zeitlicher Natur: Sie können den Freibetrag mehrfach nutzen, statt ihn einmal im Erbfall zu verbrauchen. Unter dem Freibetrag bringt die Überschreibung steuerlich dagegen gar nichts – dann zahlen Sie Notarkosten für ein Ergebnis, das der Erbfall gratis geliefert hätte, und geben zusätzlich Kontrolle ab.

Weg 2: Vererben – der unterschätzte Normalfall

Wenn das Gesamtvermögen unter den Freibeträgen bleibt, wenn Sie das Haus als Altersvorsorge brauchen oder wenn die Familienlage nicht stabil ist, ist Nichtstun oft die beste Entscheidung. Ein Testament kostet einen Bruchteil und lässt sich jederzeit ändern – eine Auflassung nicht. Beim Familienheim kommt hinzu: Die Steuerbefreiung für Kinder mit ihrer 200-m²-Grenze und der zehnjährigen Selbstnutzungspflicht gibt es nur von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Wer sie nutzen will, darf gerade nicht zu Lebzeiten übertragen.

Weg 3: An die Kinder verkaufen – und die Falle, die 2025 der BFH aufgemacht hat

Der Verkauf an die eigenen Kinder ist grunderwerbsteuerfrei, weil § 3 Nr. 6 GrEStG Verwandte in gerader Linie befreit – unabhängig davon, ob ein Kaufpreis fließt. Stiefkinder sind gleichgestellt. Der Regelsatz von 3,5 % nach § 11 GrEStG, den die Länder erhöhen dürfen, spielt hier also keine Rolle.

Zwei Dinge machen den Verkaufspfad trotzdem gefährlich:

Erstens ist ein Verkauf unter Verkehrswert steuerlich zweigeteilt: Der unentgeltliche Teil ist eine gemischte Schenkung und unterliegt der Schenkungsteuer (§ 7 ErbStG).

Zweitens – und das übersieht praktisch jeder Ratgeber – kann schon die Übernahme der Restschuld Einkommensteuer auslösen. Der Bundesfinanzhof hat am 11.03.2025 die strenge Trennungstheorie bestätigt: Bei teilentgeltlicher Übertragung wird „in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert" aufgeteilt (BFH, Urteil v. 11.03.2025 – IX R 17/24). Im Streitfall übernahm der Erwerber eine Verbindlichkeit von 115.000 € bei einem Verkehrswert von 210.000 € – das sind 54,76 % entgeltlicher Anteil. Ergebnis: 40.655 € steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, obwohl die Gegenleistung mit 115.000 € deutlich unter den historischen Anschaffungskosten von 143.950 € lag.

Merken Sie sich daraus einen Satz: Sobald das Kind irgendetwas gibt – Kaufpreis, Schuldübernahme, Gleichstellungsgeld an Geschwister –, wird aus der Schenkung teilweise ein Verkauf. Läuft dann noch Ihre eigene Zehnjahresfrist nach § 23 EStG und haben Sie das Haus nicht selbst bewohnt, entsteht ein Veräußerungsgewinn. Wie diese Frist im Detail funktioniert, steht in Spekulationssteuer auf Immobilien.

Fünf Zehnjahresfristen, die ständig verwechselt werden

„Nach zehn Jahren ist alles vorbei" – dieser Satz stimmt für keine der Fristen so, wie er meist gemeint ist. Es sind fünf verschiedene Uhren, und sie starten zu verschiedenen Zeitpunkten:

Frist Norm Startet mit Nach Ablauf
Freibetrags-Fenster § 14 Abs. 1 ErbStG jedem Erwerb, rückwärts gerechnet frühere Erwerbe werden nicht mehr zugerechnet – der volle Freibetrag steht neu bereit
Pflichtteilsergänzung § 2325 Abs. 3 BGB der Leistung, bei Grundstücken: Umschreibung im Grundbuch die Schenkung bleibt beim Pflichtteil unberücksichtigt; vorher schmilzt sie jährlich um ein Zehntel ab
Schenkungsrückforderung § 529 Abs. 1 BGB der Leistung des geschenkten Gegenstands tritt die Bedürftigkeit erst danach ein, ist der Anspruch ausgeschlossen
Spekulationsfrist § 23 Abs. 1 EStG Ihrer Anschaffung; das beschenkte Kind übernimmt die Restlaufzeit Verkauf durch das Kind steuerfrei
Familienheim-Bindung § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG dem Erbfall gilt bei Schenkungen an Kinder überhaupt nicht

Quellen: ErbStG, BGB, EStG – gesetze-im-internet.de.

Der Freibetrag: 400.000 € alle zehn Jahre, gerechnet über 20 Jahre

§ 16 ErbStG ordnet die Freibeträge nicht dem Objekt zu, sondern dem Verwandtschaftsverhältnis:

Empfänger Freibetrag Steuerklasse
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner 500.000 € I
Kinder und Stiefkinder 400.000 € I
Enkel, deren Elternteil verstorben ist 400.000 € I
Enkel (Eltern leben) 200.000 € I
Eltern und Großeltern – nur bei Erwerb von Todes wegen 100.000 € I
Eltern bei einer Schenkung, Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte 20.000 € II
alle Übrigen, u. a. unverheiratete Lebensgefährten 20.000 € III

Quellen: § 16 ErbStG, § 15 ErbStG.

Zwei Zeilen sind Sprengstoff. Eltern fallen bei einer Schenkung in Steuerklasse II – wer also ein Haus „vorsichtshalber" an die eigenen Eltern zurücküberträgt, arbeitet mit 20.000 € Freibetrag statt 100.000 €. Und der unverheiratete Lebensgefährte steht mit 20.000 € in Steuerklasse III, während der Ehepartner 500.000 € steuerfrei bekommt.

Jetzt die Rechnung, um die es eigentlich geht. Ausgangslage: ein alleinstehender Elternteil, ein Kind, eine Immobilie mit einem Grundbesitzwert von 1.200.000 €.

Variante Vorgehen Steuerpflichtiger Erwerb Steuersatz Schenkungsteuer
A – alles auf einmal vollständige Übertragung in Jahr 0 1.200.000 − 400.000 = 800.000 € 19 % (Stufe „bis 6.000.000 €", StKl I) 152.000 €
B – gestaffelt je 400.000 € in Jahr 0, Jahr 10 und Jahr 20 (Miteigentumsanteile) je Tranche 0 € 0 €

Berechnet nach § 14, § 16 und § 19 ErbStG. In Steuerklasse I reichen die Sätze von 7 % bis 30 %, gestaffelt nach der Höhe des Erwerbs; § 19 Abs. 3 enthält einen Härteausgleich für den Stufensprung.

Ersparnis: 152.000 € – allein durch Zeit. Der zweite Hebel ist die Zahl der Beteiligten: Ein Elternpaar mit zwei Kindern verfügt über vier Freibeträge von je 400.000 €, also 1,6 Mio. € steuerfreies Volumen pro Zehnjahresfenster. Wer mit 60 beginnt, kann bis 80 zwei weitere Fenster nutzen.

Für die praktische Umsetzung überträgt man Miteigentumsanteile, nicht das ganze Haus. Ein Anteil von einem Drittel an einer Immobilie mit Grundbesitzwert 1.200.000 € entspricht 400.000 €.

Warum die Frist rückwärts läuft – und der Tod sie einholen kann

§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist keine Norm, die Freibeträge „erneuert". Sie ordnet an: „Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden."

Daraus folgen zwei Dinge, die in der Beratung ständig falsch verstanden werden:

  1. Gerechnet wird vom letzten Erwerb rückwärts, nicht vom ersten vorwärts. Jede neue Zuwendung öffnet ihr eigenes Zehnjahresfenster in die Vergangenheit.
  2. Der Erbfall ist auch ein Erwerb. Sterben Sie neun Jahre nach der Schenkung, wird die Schenkung mit dem Erbe zusammengerechnet – der Freibetrag steht dann nur einmal zur Verfügung. Die Staffelung wirkt also nur, wenn Sie die zehn Jahre auch erleben. Genau deshalb ist früh anfangen der eigentliche Hebel, nicht clever gestalten.

Ein Zusatzdetail für vermietete Objekte: Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien werden nur mit 90 % ihres Werts angesetzt (§ 13d ErbStG) – der Abschlag gilt auch bei der Schenkung.

Was kostet es, ein Haus zu überschreiben?

Notarkosten sind bundesweit gesetzlich festgelegt (GNotKG) – es gibt nichts zu verhandeln und nichts zu vergleichen. Die Gebühren berechnen sich als Vielfaches einer Grundgebühr aus Tabelle B, die am Geschäftswert hängt:

Geschäftswert 1,0-Gebühr (Tabelle B)
110.000 € 273 €
200.000 € 435 €
260.000 € 535 €
290.000 € 585 €
350.000 € 685 €
410.000 € 785 €
500.000 € 935 €
600.000 € 1.095 €
750.000 € 1.335 €
1.000.000 € 1.735 €

Quelle: Anlage 2 zu § 34 GNotKG. Zwischenwerte werden auf die nächsthöhere Stufe aufgerundet: bis 200.000 € steigt die Gebühr um 27 € je angefangene 15.000 €, bis 500.000 € um 50 € je 30.000 €, bis 1 Mio. € um 80 € je 50.000 €.

Die relevanten Gebührensätze aus dem Kostenverzeichnis:

Position KV-Nummer Satz Umsatzsteuer
Beurkundung des Überlassungsvertrags KV 21100 2,0 (mind. 120 €) 19 %
Vollzugsgebühr (optional) KV 22110 / 22111 0,5 bzw. 0,3 19 %
Betreuungsgebühr (optional) KV 22200 0,5 19 %
Eigentumsumschreibung im Grundbuch KV 14110 1,0 keine
Eintragung Nießbrauch oder Wohnungsrecht KV 14121 1,0 keine
Rückauflassungsvormerkung KV 14150 0,5 keine

Quelle: Anlage 1 zum GNotKG (Kostenverzeichnis). Auf Notargebühren kommen nach KV 32014 volle 19 % Umsatzsteuer; Gerichts- und Grundbuchgebühren sind umsatzsteuerfrei.

Kostenbeispiel A: Immobilie 400.000 €, ohne Nießbrauch

Position Betrag
Beurkundung 2,0 (Geschäftswert 400.000 € → Stufe 410.000 €) 1.570,00 € netto
19 % Umsatzsteuer 298,30 €
Grundbuch: Eigentumsumschreibung 1,0 785,00 €
Summe der Kernposten 2.653,30 €

Hinzu kommen können Vollzugs- und Betreuungsgebühr (je 0,5) sowie Auslagen – jeweils bis zu mehreren hundert Euro. Rechnen Sie realistisch mit einem Korridor, nicht mit einer Punktzahl.

Kostenbeispiel B: Immobilie 500.000 €, mit Nießbrauch

Position Betrag
Beurkundung 2,0 (Geschäftswert 500.000 €) 1.870,00 € netto
19 % Umsatzsteuer 355,30 €
Grundbuch: Eigentumsumschreibung 1,0 935,00 €
Grundbuch: Eintragung Nießbrauch 1,0 (Geschäftswert 18.000 € × 10 = 180.000 €) 408,00 €
Summe der Kernposten 3.568,30 €

Zwei Punkte, die andere Kostenrechner regelmäßig unterschlagen:

Die Umsatzsteuer. Wer bei 500.000 € nur „1.870 € Beurkundung plus 935 € Grundbuch = 2.805 €" rechnet, vergisst 355,30 € – und die Nießbrauch-Eintragung gleich mit.

Der Nießbrauch senkt die Kosten nicht. Nach § 47 GNotKG wird der Wert vorbehaltener Nutzungen dem Geschäftswert hinzugerechnet, mindestens aber ist der Verkehrswert maßgebend – bei einer Schenkung ohne Kaufpreis bleibt es deshalb beim vollen Verkehrswert, im Kostenbeispiel B also bei 500.000 €. Abgezogen wird der Nießbrauch nie. Für die Bewertung des Rechts selbst gilt eine eigene, grobe Altersstaffel nach § 52 Abs. 4 GNotKG: Jahreswert × 20 (bis 30 Jahre), × 15 (über 30 bis 50), × 10 (über 50 bis 70), × 5 (über 70) – im Beispiel oben also × 10 bei einer 70-Jährigen. Das ist etwas völlig anderes als die steuerliche Bewertung, die gleich folgt. Wundern Sie sich nicht über zwei verschiedene Nießbrauchwerte in denselben Unterlagen: Sie sind beide richtig.

Eine Rückauflassungsvormerkung (KV 14150, 0,5) kostet je nach angesetztem Geschäftswert zusätzlich – bezogen auf den vollen Grundstückswert von 400.000 € wären das 392,50 €. Die Löschung der Vormerkung ist mit 25,00 € eine Kleinigkeit (KV 14152).

Nießbrauch oder Wohnrecht – und was er wirklich wert ist

Beides sichert Ihnen das Haus. Rechtlich sind es zwei verschiedene Instrumente:

Nießbrauch (§ 1030 BGB) Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)
Inhalt Recht, „die Nutzungen der Sache zu ziehen" – bewohnen oder vermieten und die Miete behalten Recht, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil „unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen"
Überlassung an Dritte Ausübung kann überlassen werden (§ 1059 BGB) nur, wenn ausdrücklich gestattet (§ 1092 BGB)
Steuerliche Wirkung mindert den steuerpflichtigen Erwerb spürbar mindert ihn ebenfalls, aber meist geringer (nur der genutzte Teil)
Wirkung auf die Pflichtteilsfrist am gesamten Objekt: hemmt den Fristbeginn (Risikofall) auf Teile beschränkt: hemmt den Fristbeginn regelmäßig nicht
Typischer Einsatz Sie brauchen die Mieteinnahmen oder wollen flexibel bleiben Sie wollen nur wohnen bleiben und die Abschmelzung nicht gefährden

Quellen: § 1030 BGB, § 1093 BGB, BGH IV ZR 474/15.

Der Kapitalwert in drei Schritten

Vorweg eine Klarstellung, weil ältere Ratgeber hier falsch liegen: Der Kapitalwert des Nießbrauchs mindert die Bemessungsgrundlage voll. Das frühere Abzugsverbot mit Stundungslösung (§ 25 ErbStG) ist seit 2009 weggefallen; die Norm trägt heute nur noch den Vermerk „(weggefallen)".

Schritt 1 – Jahreswert. Nutzungen, die nicht in Geld bestehen, werden „mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts" angesetzt (§ 15 Abs. 2 BewG). Bei einer selbstbewohnten Immobilie ist das die ortsübliche Nettomiete.

Schritt 2 – Deckelprüfung. Der Jahreswert darf höchstens Grundbesitzwert ÷ 18,6 betragen (§ 16 BewG). Dieser Deckel ist der Grund, warum ein Nießbrauch die Schenkung nie vollständig auf null drücken kann:

Grundbesitzwert maximaler Jahreswert
400.000 € 21.505,38 €/Jahr
500.000 € 26.881,72 €/Jahr
750.000 € 40.322,58 €/Jahr

Schritt 3 – Vervielfältiger. Der Kapitalwert ist ein Vielfaches des Jahreswerts, berechnet mit 5,5 % Zins und der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts (§ 14 Abs. 1 BewG). Für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2026 gilt ausschließlich die Tabelle aus dem BMF-Schreiben vom 21.10.2025 (Sterbetafel 2022/2024):

Vollendetes Lebensalter Männer Frauen
60 12,798 13,832
65 11,444 12,583
70 9,938 11,107
75 8,282 9,393
80 6,509 7,490
85 4,743 5,512

Quelle: BMF-Schreiben v. 21.10.2025, GZ IV D 4 - S 3104/00002/013/003. Ältere Tabellenwerte – wie sie in vielen Online-Rechnern stecken – weichen ab. Immer Alter und Geschlecht beachten.

Das Rechenbeispiel

Mutter, 70 Jahre, überträgt das Haus (Grundbesitzwert 500.000 €) an die Tochter und behält sich den Nießbrauch vor. Ortsübliche Nettomiete: 1.500 €/Monat.

Schritt Rechnung Ergebnis
Jahreswert 1.500 € × 12 18.000 €
Deckelprüfung (§ 16 BewG) 500.000 ÷ 18,6 = 26.881,72 € 18.000 € zulässig
Kapitalwert 18.000 € × 11,107 (Frau, 70) 199.926 €
Steuerpflichtiger Erwerb 500.000 − 199.926 300.074 €
Schenkungsteuer 300.074 € < 400.000 € Freibetrag 0 €

Zur Gegenprobe derselbe Fall mit einem 70-jährigen Vater (Vervielfältiger 9,938): Kapitalwert 178.884 €, steuerpflichtiger Erwerb 321.116 € – ebenfalls unter dem Freibetrag, aber der Puffer ist rund 21.000 € kleiner. Frauen haben die höhere Lebenserwartung und damit den höheren Nießbrauchwert.

Zwei Einschränkungen, die dazugehören: Maßgeblich ist der Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), nicht Ihre Preisvorstellung – ein niedrigerer gemeiner Wert lässt sich aber nach § 198 BewG durch Gutachten oder einen zeitnahen Kaufpreis nachweisen. Und: Was ein nießbrauchbelastetes Haus am freien Markt wert wäre, ist eine ganz andere Frage. Belastbare Marktabschläge dafür gibt es nicht; wer eine Zahl nennt, schätzt. Wie Sie sich einem realistischen Marktwert nähern, steht in Was ist mein Haus wert?

Stirbt die berechtigte Person sehr früh, kann die Festsetzung auf Antrag nach der tatsächlichen Dauer berichtigt werden – gestaffelt nach Alter: bei bis zu 30-Jährigen zählt ein Tod binnen zehn Jahren, bei über 70- bis 75-Jährigen nur noch binnen fünf Jahren (§ 14 Abs. 2 BewG).

Die Kehrseite: Der Nießbrauch stoppt die Pflichtteils-Uhr

Hier liegt der wichtigste Satz dieses Artikels, und er steht in keinem der großen Ratgeberportale: Der Nießbrauch spart Schenkungsteuer und kostet dafür die Pflichtteils-Abschmelzung.

Wie die Abschmelzung funktioniert

Übergangene Pflichtteilsberechtigte – typischerweise die Geschwister des beschenkten Kindes – können den fiktiven Nachlass um Schenkungen erhöhen lassen. § 2325 Abs. 3 BGB formuliert das so: „Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt."

Jahre zwischen Übergabe und Erbfall anzurechnender Anteil
im 1. Jahr 100 %
im 2. Jahr 90 %
im 3. Jahr 80 %
im 4. Jahr 70 %
im 5. Jahr 60 %
im 6. Jahr 50 %
im 7. Jahr 40 %
im 8. Jahr 30 %
im 9. Jahr 20 %
im 10. Jahr 10 %
ab dem 11. Jahr 0 %

Ein Detail zu Ihren Gunsten: Bei Grundstücken gilt das Niederstwertprinzip. Der Gegenstand wird mit dem Wert zur Zeit des Erbfalls angesetzt, „hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht" (§ 2325 Abs. 2 BGB). Wertsteigerungen nach der Übergabe erhöhen den Pflichtteilsergänzungsanspruch also nicht – bei einem Häuserpreisindex von +1,4 % gegenüber dem Vorjahresquartal im 1. Quartal 2026 (Destatis, PM Nr. 219 vom 25.06.2026) ist das über zehn Jahre ein spürbarer Effekt.

Rechenbeispiel Pflichtteilsergänzung

Verwitweter Vater, zwei Kinder. Das Haus (500.000 €) geht sechs Jahre vor dem Tod an Kind A – ohne Nießbrauch. Der Restnachlass beträgt 50.000 €.

Schritt Rechnung Ergebnis
Abschmelzung im 6. Jahr 500.000 € × 50 % 250.000 €
Fiktiver Nachlass 50.000 + 250.000 300.000 €
Pflichtteilsquote Kind B gesetzlicher Erbteil 1/2, davon die Hälfte (§ 2303 BGB) 1/4
Pflichtteil gesamt 1/4 × 300.000 € 75.000 €
aus dem realen Nachlass gedeckt 1/4 × 50.000 € 12.500 €
Pflichtteilsergänzung 75.000 − 12.500 62.500 €

Und jetzt wird es unangenehm: Reicht der Nachlass nicht, haftet der Beschenkte persönlich. Nach § 2329 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte „von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks" fordern; das Kind kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden (Abs. 2). Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur nachrangig (Abs. 3). Praktisch heißt das: Kind A muss 62.500 € aufbringen – aus einem Haus, das keine Liquidität erzeugt.

Die BGH-Linie, sauber gezogen

Der Bundesgerichtshof hat 2016 den Maßstab formuliert: Eine „Leistung" im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB liegt nur vor, wenn der Erblasser „nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den Gegenstand im Wesentlichen weiterhin zu nutzen". Und weiter: „Wird bei einer Schenkung … der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten, ist der ‚Genuss' des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben worden" (BGH, Urteil v. 29.06.2016 – IV ZR 474/15, Rn. 9 und 15).

Was das konkret bedeutet – und was nicht:

  • Vorbehaltsnießbrauch am ganzen Objekt: Risikofall. Die Frist beginnt möglicherweise nie. Die Schenkung bleibt beim Pflichtteil dauerhaft zu 100 % anzurechnen.
  • Wohnungsrecht an Teilen des Hauses: regelmäßig unschädlich. Der BGH dazu wörtlich: „Besteht das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie, so ist der Erblasser – anders als beim Vorbehalt des Nießbrauchs – mit Vollzug des Übergabevertrages nicht mehr als ‚Herr im Haus' anzusehen" (Rn. 16). Der Fristbeginn ist dann die Umschreibung im Grundbuch (Rn. 8).
  • Keine Überdehnung. Der amtliche Leitsatz spricht davon, dass der Fristlauf „in Ausnahmefällen (hier verneint)" gehindert sein kann. Es entscheidet der Einzelfall, nicht eine Faustformel.
  • Offene Flanke: das zusätzliche Rückforderungsrecht. Der BGH referiert Instanzrechtsprechung, wonach die Frist beim Teil-Wohnrecht jedenfalls dann laufe, wenn sich der Übergeber „nicht noch zusätzlich das Recht vorbehalten hat, das Grundstück bei Pflichtverstößen des Begünstigten zurückfordern zu können" (Rn. 13, unter Verweis auf OLG Celle und Herrler, ZEV 2008, 461). Höchstrichterlich entschieden ist das nicht. Behandeln Sie es als Risiko, nicht als geltende Regel – und besprechen Sie genau diesen Zielkonflikt mit dem Notar.

Zwei weitere Fallen gehören dazu. Erstens: Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Frist überhaupt nicht, solange die Ehe besteht – „nicht vor der Auflösung der Ehe" (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB). Gegenüber Kindern aus erster Ehe ist eine Übertragung auf den neuen Partner nie „abgeschmolzen". Zweitens: Die Ausnahme für Anstands- und Pflichtschenkungen (§ 2330 BGB) ist kein Schlupfloch – eine Hausübertragung erfüllt sie in aller Regel nicht.

Das saubere Gegenmittel: die Anrechnungsbestimmung

Wenn Sie wohnen bleiben und die Pflichtteilsseite entschärfen wollen, ist der Nießbrauch das falsche Werkzeug. Das richtige heißt Anrechnungsbestimmung: Der Pflichtteilsberechtigte muss sich anrechnen lassen, was ihm „mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll" (§ 2315 BGB). Zwei Bedingungen sind hart: Die Bestimmung muss bei der Zuwendung getroffen werden – später geht es nicht mehr –, und der Wert bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung (Abs. 2). Ein Satz im Übergabevertrag, der nichts kostet und im Streitfall über sechsstellige Beträge entscheidet.

Pflegefall: Wie das Sozialamt an das verschenkte Haus kommt

Der Grund, warum dieses Kapitel existiert, ist eine einzige Zahl: Im ersten Jahr im Pflegeheim zahlen Bewohnerinnen und Bewohner bundesweit im Schnitt 3.364 € im Monat aus eigener Tasche – 256 € mehr als ein Jahr zuvor (vdek-Auswertung der Eigenanteile in der vollstationären Pflege, Stichtag 1. Juli 2026). Darin stecken 1.775 € einrichtungseinheitlicher Eigenanteil, 1.068 € für Unterkunft und Verpflegung und 521 € Investitionskosten. Die Leistungszuschläge der Pflegekasse (15 % im ersten, 30 % im zweiten, 50 % im dritten, 75 % ab dem vierten Jahr) senken nur den Pflegeanteil.

Wenn Rente und Ersparnisse diese Lücke nicht decken, greift die Mechanik in vier Schritten:

  1. Rückforderungsanspruch entsteht. Der Schenker kann das Geschenk nach Bereicherungsrecht herausverlangen, „soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten" (§ 528 Abs. 1 BGB).
  2. Der Träger holt sich den Anspruch. Der Sozialhilfeträger kann durch schriftliche Anzeige bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht (§ 93 SGB XII). Ab da verhandelt das Amt direkt mit dem beschenkten Kind.
  3. Die Frist knüpft an die Bedürftigkeit, nicht an die Rückforderung. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn „zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind" (§ 529 Abs. 1 BGB) – oder wenn der Schenker die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Tritt die Pflegebedürftigkeit im neunten Jahr ein, ist der Anspruch entstanden und bleibt es; die häufige Verkürzung „nach zehn Jahren kann nichts mehr passieren" ist falsch.
  4. Das Haus muss nicht zurück. Der Beschenkte kann die Herausgabe abwenden, indem er den erforderlichen Unterhaltsbetrag zahlt (§ 528 Abs. 1 Satz 2 BGB) – praktisch also eine monatliche Zahlung statt der Rückabwicklung. Er ist außerdem geschützt, soweit er dadurch seinen eigenen angemessenen Unterhalt oder gesetzliche Unterhaltspflichten gefährden würde (§ 529 Abs. 2 BGB).

Der teuerste Irrtum in diesem Bereich: Die 100.000-€-Grenze aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz hilft hier nicht. § 94 Abs. 1a SGB XII betrifft ausdrücklich nur Unterhaltsansprüche gegen Kinder und Eltern. Der Anspruch aus § 528 BGB ist kein Unterhaltsanspruch, sondern ein Schenkungsrückforderungsanspruch – er läuft über § 93 SGB XII und ist einkommensunabhängig.

Eine echte Entwarnung gibt es beim Finanzamt: Muss das Geschenk herausgegeben werden oder wendet der Beschenkte die Herausgabe durch Zahlung ab, erlischt die Schenkungsteuer rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG). Was der Pflegefall konkret bedeutet, wenn das Haus noch Ihnen gehört, steht in Haus verkaufen im Pflegefall.

Rückforderungsrechte: der wichtigste Absatz im Übergabevertrag

Der gesetzliche Widerruf wegen groben Undanks klingt nach einer Notbremse, ist aber praktisch stumpf: Er setzt eine „schwere Verfehlung" voraus (§ 530 BGB) und ist ein Jahr nach Kenntnis vom Widerrufsgrund ausgeschlossen (§ 532 BGB). Für den Alltagsfall „das Kind kümmert sich nicht mehr" hilft er nicht.

Was wirkt, sind vertragliche Rückforderungsrechte, abgesichert durch eine Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch. Übliche Auslöser, die in einen Übergabevertrag gehören:

Auslöser Warum er wichtig ist
Insolvenz des Kindes ohne Rückfall fällt das Haus in die Insolvenzmasse
Scheidung des Kindes die Immobilie kann in den Zugewinnausgleich hineinwirken
Vorversterben des Kindes sonst erbt der Schwiegersohn oder die Schwiegertochter Ihr Elternhaus
Verkauf oder Belastung ohne Ihre Zustimmung verhindert, dass das Haus beliehen und verwertet wird
Zwangsvollstreckung in das Grundstück greift, bevor ein Gläubiger vollendete Tatsachen schafft
Einstellung vereinbarter Pflege- oder Versorgungsleistungen macht Gegenleistungen durchsetzbar

Zwei Dinge müssen Sie dabei bewusst abwägen. Erstens der beschriebene Zielkonflikt: Je mehr Einfluss Sie sich vorbehalten, desto eher steht der Beginn der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB in Frage. Zweitens die Rückabwicklung selbst – sie ist ein neuer Erwerbsvorgang mit neuen Notarkosten; steuerlich immerhin abgefedert durch § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Bevor Sie einen dieser Punkte mit dem Notar besprechen, brauchen Sie eine belastbare Wertzahl: Sie entscheidet über den Freibetragsvergleich, über die Höhe eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs und darüber, ob sich die Übertragung gegenüber einem Verkauf überhaupt lohnt.

Kommt statt der Überschreibung ein Verkauf infrage?

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Drei Sätze aus anderen Ratgebern, die nicht stimmen

„Die selbstgenutzte Immobilie ist bei der Schenkung an Kinder steuerfrei, wenn sie unter 200 m² liegt." Falsch. Die 200-m²-Grenze und die zehnjährige Selbstnutzungspflicht stehen in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und gelten ausdrücklich nur für den Erwerb von Todes wegen. Zu Lebzeiten steuerfrei ist das Familienheim ausschließlich unter Ehegatten – dann allerdings ohne Wert- und ohne Flächengrenze (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).

„Nach zehn Jahren ist die Schenkung beim Pflichtteil weg." Nur im Grundfall. Drei Ausnahmen: der uneingeschränkte Vorbehaltsnießbrauch (BGH IV ZR 474/15), die Schenkung an den Ehegatten (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB) und – als ungeklärtes Risiko – ein zusätzlich vorbehaltenes Rückforderungsrecht.

„Seit 2020 müssen Kinder wegen der 100.000-Euro-Grenze nichts mehr zahlen." Gilt nur für Unterhalt. Der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB wird über § 93 SGB XII übergeleitet und kennt keine Einkommensgrenze.

Wann Überschreiben ein Fehler ist

Ich rate in fünf Konstellationen davon ab:

  1. Das Vermögen liegt unter den Freibeträgen. Bei einem Haus für 350.000 € und einem Kind fällt weder bei der Schenkung noch im Erbfall Steuer an. Sie zahlen dann rund 2.500 € Notar- und Grundbuchkosten für null Steuerersparnis – und geben dafür die Verfügungsgewalt ab.
  2. Sie brauchen das Haus als Altersvorsorge. Wer die Immobilie später verkaufen, beleihen oder in eine Leibrente geben müsste, darf sie nicht verschenken. Nach der Übertragung entscheidet das Kind – und dessen Bank, dessen Ehepartner, dessen Gläubiger. Ein Nießbrauch sichert die Nutzung, nicht den Verkaufserlös. Die Alternative, im eigenen Haus wohnen zu bleiben und trotzdem Kapital zu lösen, behandelt Haus verkaufen und wohnen bleiben.
  3. Die Familie ist zerstritten. Eine Überschreibung an ein Kind erzeugt bei den übrigen Kindern einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, der nach § 2329 BGB direkt gegen den Beschenkten geht. Was daraus wird, wenn niemand nachgibt, zeigt Erbengemeinschaft: Haus und Auszahlung.
  4. Ein Pflegefall zeichnet sich bereits ab. Dann läuft die Zehnjahresfrist des § 529 BGB nicht mehr rechtzeitig ab, und im Extremfall steht der Vorwurf der grob fahrlässig herbeigeführten Bedürftigkeit im Raum.
  5. Der Verkauf ist ohnehin absehbar. Dann übertragen Sie dem Kind Ihre Restfrist nach § 23 EStG mit – und schaffen sich mit jeder Gegenleistung ein Einkommensteuerproblem, ohne die Steuerfrage zu lösen.

Was die Überschreibung am Gebäude auslöst

Ein übersehener Nebeneffekt: Eine Überschreibung ist ein Eigentumsübergang – und damit greifen die Käuferpflichten des GModG (des umbenannten Gebäudeenergiegesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 226). Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 35) und der Rohrleitungen (§ 69 Abs. 3 und 4) sind binnen zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 01.02.2002 zu erfüllen; das Bußgeld reicht bis 50.000 €. War Ihre Übertragung der erste Eigentümerwechsel seit 2002, startet die Frist beim beschenkten Kind. Details dazu in Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel.

Entwarnung bei allem anderen: Die 65-%-Pflicht beim Heizungstausch ist ersatzlos gestrichen, ebenso die frühere 30-Jahre-Austauschpflicht für Kessel und das Betriebsverbot ab 2045. Eine allgemeine Sanierungspflicht für Wohngebäude gibt es nicht, und Wohngebäude behalten die Energieausweis-Klassen A+ bis H – die neue Skala A–G gilt ab dem 01.01.2027 nur für Nichtwohngebäude. Den aktuellen Stand fasst Heizungsgesetz 2026 zusammen.

In sieben Schritten zur Überschreibung

  1. Wert feststellen, bevor irgendjemand einen Vertrag entwirft. Sie brauchen eine belastbare Zahl für den Freibetragsvergleich, für die Nießbrauchrechnung und für die Pflichtteilsseite. Weicht der Grundbesitzwert des Finanzamts nach oben ab, ist § 198 BewG Ihr Werkzeug.
  2. Familienkonstellation und Freibeträge auf Papier bringen. Wie viele Übertragende, wie viele Empfänger, welche Steuerklasse, welche Vorschenkungen der letzten zehn Jahre?
  3. Entscheiden: alles auf einmal oder in Tranchen. Miteigentumsanteile in Höhe des Freibetrags, mit realistischem Blick auf die eigene Lebenserwartung – § 14 ErbStG holt Sie sonst über den Erbfall wieder ein.
  4. Nießbrauch, Wohnungsrecht oder nichts davon. Diese Entscheidung ist die eigentliche Weichenstellung: Steuerersparnis heute gegen Pflichtteils-Abschmelzung morgen.
  5. Die übrigen Kinder mitdenken. Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB, Gleichstellungsgelder oder ein notarieller Pflichtteilsverzicht – aber immer im selben Vertragswerk, nicht Jahre später.
  6. Rückforderungsrechte formulieren und im Grundbuch sichern, im bewussten Abgleich mit Schritt 4.
  7. Notartermin und Finanzamt. Ist der Vertrag notariell beurkundet, entfällt Ihre eigene Anzeigepflicht binnen drei Monaten (§ 30 Abs. 3 ErbStG) – der Notar meldet. Steuerschuldner sind bei der Schenkung Erwerber und Schenker als Gesamtschuldner (§ 20 ErbStG).

Häufige Fragen (FAQ)

Was kostet es, ein Haus zu Lebzeiten zu überschreiben?

Bei einem Immobilienwert von 400.000 € rund 2.653 € an Kernkosten: 1.570 € Beurkundungsgebühr (2,0 nach KV 21100 GNotKG) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, also 1.868,30 €, plus 785 € für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch (umsatzsteuerfrei). Mit Nießbrauch bei 500.000 € sind es rund 3.568 €, weil die Eintragung des Nießbrauchs eine eigene 1,0-Gebühr auslöst. Vollzugs- und Betreuungsgebühr sowie Auslagen können jeweils bis zu mehreren hundert Euro hinzukommen. Notarkosten sind gesetzlich fixiert – Vergleichen bringt nichts.

Wie oft kann ich den Freibetrag von 400.000 Euro nutzen – wirklich alle 10 Jahre neu?

Ja, aber die Norm funktioniert anders, als der Satz nahelegt. § 14 Abs. 1 ErbStG rechnet alle Erwerbe derselben Person aus den vorangegangenen zehn Jahren zusammen – gerechnet vom letzten Erwerb rückwärts. Liegt die vorherige Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, wird sie nicht mehr zugerechnet und der Freibetrag steht voll neu zur Verfügung. Wichtig: Auch der Erbfall ist ein Erwerb. Sterben Sie innerhalb der zehn Jahre, wird die Schenkung mit dem Erbe zusammengerechnet.

Was ist besser: Haus überschreiben, vererben oder an die Kinder verkaufen?

Das hängt an drei Fragen: Liegt der Wert über dem Freibetrag? Brauchen Sie das Haus als Altersvorsorge? Und ist die Familie einig? Über dem Freibetrag und bei stabiler Familienlage spart die gestaffelte Überschreibung am meisten. Unter dem Freibetrag ist Vererben fast immer besser – es kostet nichts und lässt sich ändern. Der Verkauf an die Kinder ist grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 6 GrEStG), kann aber Einkommensteuer auslösen, wenn Ihre eigene Zehnjahresfrist nach § 23 EStG noch läuft.

Kann das Sozialamt das verschenkte Haus zurückfordern, wenn ich ins Pflegeheim muss?

Ja, wenn Ihre Bedürftigkeit innerhalb von zehn Jahren nach der Übergabe eintritt. Der Anspruch entsteht nach § 528 Abs. 1 BGB beim Schenker und wird durch schriftliche Anzeige nach § 93 SGB XII auf den Sozialhilfeträger übergeleitet. Das Haus selbst muss meist nicht zurück: Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Unterhaltsbetrags abwenden. Die 100.000-€-Einkommensgrenze aus § 94 Abs. 1a SGB XII schützt hier nicht – sie gilt nur für Unterhaltsansprüche.

Um wie viel senkt ein Nießbrauch den Wert der Schenkung?

Um den Kapitalwert, und der rechnet sich so: Jahreswert (ortsübliche Nettomiete) × Vervielfältiger nach Alter und Geschlecht. Beispiel: Mutter, 70 Jahre, Grundbesitzwert 500.000 €, Miete 1.500 €/Monat = 18.000 € Jahreswert. Der Deckel nach § 16 BewG liegt bei 500.000 ÷ 18,6 = 26.881,72 €, ist also nicht bindend. Vervielfältiger für eine 70-jährige Frau: 11,107. Kapitalwert = 199.926 €, steuerpflichtiger Erwerb = 300.074 € – unter dem Freibetrag, also 0 € Steuer. Verwenden Sie nur die BMF-Tabelle vom 21.10.2025; ältere Werte weichen ab.

Was bekommen die anderen Kinder, wenn ich das Haus nur an ein Kind überschreibe?

Sie behalten ihren Pflichtteil und können zusätzlich Pflichtteilsergänzung verlangen (§ 2325 BGB). Beispiel: Haus 500.000 €, Übergabe sechs Jahre vor dem Tod, Restnachlass 50.000 €, zwei Kinder. Anzurechnen sind 50 % = 250.000 €, der fiktive Nachlass beträgt 300.000 €, die Pflichtteilsquote 1/4, also 75.000 €. Davon sind 12.500 € aus dem realen Nachlass gedeckt – bleiben 62.500 € Ergänzungsanspruch, für den notfalls das beschenkte Kind persönlich haftet (§ 2329 BGB).

Stimmt es, dass die 10-Jahres-Frist beim Pflichtteil nicht läuft, wenn ich mir den Nießbrauch vorbehalte?

Im Kern ja, aber die Formulierung muss präzise sein. Der BGH verlangt für den Fristbeginn, dass der Erblasser darauf verzichtet, den Gegenstand „im Wesentlichen weiterhin zu nutzen". Bei uneingeschränktem Vorbehaltsnießbrauch ist der „Genuss" nicht aufgegeben – die Frist beginnt dann nicht (BGH, Urteil v. 29.06.2016 – IV ZR 474/15). Der amtliche Leitsatz spricht allerdings von „Ausnahmefällen"; es entscheidet der Einzelfall. Ein Wohnungsrecht an einer Etage ist regelmäßig unschädlich, ein Nießbrauch am ganzen Haus der klassische Risikofall.

Muss ich Grunderwerbsteuer zahlen, wenn ich das Haus an mein Kind überschreibe?

Nein. § 3 Nr. 6 GrEStG befreit den Erwerb durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind – Kinder, Enkel, Eltern, Stiefkinder und deren Ehepartner. Für Ehegatten gilt Nr. 4, für Schenkungen allgemein Nr. 2. Die Befreiung greift auch dann, wenn ein Kaufpreis fließt oder ein Nießbrauch vorbehalten wird. Anders sieht es außerhalb der geraden Linie aus: Bei Geschwistern, Nichten, Neffen, Schwiegerkindern oder Lebensgefährten kann eine Schenkung unter Auflage nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG in Höhe des Auflagenwerts steuerbar sein.

Fällt Einkommensteuer an, wenn mein Kind die Restschuld des Kredits übernimmt?

Möglich – und das ist die teuerste unbekannte Falle. Übernimmt das Kind Verbindlichkeiten, ist die Übertragung teilentgeltlich und wird nach der strengen Trennungstheorie aufgeteilt: Der entgeltliche Anteil entspricht dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert (BFH, Urteil v. 11.03.2025 – IX R 17/24). Im entschiedenen Fall führten 115.000 € übernommene Schulden bei 210.000 € Verkehrswert zu 40.655 € steuerpflichtigem Veräußerungsgewinn – obwohl die Gegenleistung unter den historischen Anschaffungskosten von 143.950 € lag. Relevant ist das nur innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG und außerhalb der Eigennutzungs-Ausnahme.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Steuerberater, Notar bzw. Fachanwalt für Erbrecht. Rechtsstand: August 2026. Alle Rechenbeispiele arbeiten mit dem Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), der vom Marktwert abweichen kann und nach § 198 BewG durch Gutachten korrigierbar ist. Vorschenkungen, Güterstand, Pflichtteilsverzichte und die konkrete Vertragsgestaltung können jedes Ergebnis vollständig verändern.

Nächster Schritt: erst der Wert, dann der Notartermin

Jede Entscheidung in diesem Artikel hängt an einer einzigen Zahl, die die meisten Familien nur schätzen: was das Haus heute wirklich wert ist. Ohne sie wissen Sie nicht, ob Sie über oder unter dem Freibetrag liegen, wie hoch der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Geschwister ausfällt und ob sich die Staffelung über zwei Jahrzehnte überhaupt lohnt. Klären Sie diese Zahl zuerst – ein Notar rechnet sie Ihnen nicht aus.

Wenn am Ende der Überlegungen doch der Verkauf steht – weil Sie Kapital für die eigene Versorgung brauchen, weil kein Kind das Haus will oder weil eine Erbengemeinschaft absehbar ist –, ist eine kostenlose Wertermittlung durch bis zu drei geprüfte Regionalmakler der schnellste Weg zu einer belastbaren Preisspanne. Sie kostet nichts und verpflichtet zu nichts, liefert aber eine Zahl, mit der sich rechnen lässt.

Bleibt das Haus in der Familie, geht es nach der Übertragung sofort weiter: Das beschenkte Kind übernimmt den Zustand des Gebäudes mitsamt allen Pflichten und dem gesamten Investitionsstau. Die Gebäudeanalyse von reduco.ai zeigt, welche Maßnahmen anstehen, in welcher Reihenfolge sie sinnvoll sind und welche Förderung dafür zur Verfügung steht – die Grundlage dafür, dass aus dem Geschenk keine Last wird. Und egal, welchen Weg Sie wählen: Der Termin beim Steuerberater und beim Notar gehört an den Anfang, nicht ans Ende.

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag ist eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechts-, Steuer- und Marktfragen. Er betrifft keinen konkreten Einzelfall, ersetzt weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung und begründet kein Auskunfts- oder Beratungsverhältnis. Ob und wie die beschriebenen Regeln auf Ihre Situation zutreffen, lässt sich erst nach Prüfung Ihrer Unterlagen beurteilen. Wenden Sie sich dafür an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Die Inhalte sind sorgfältig recherchiert und geben die Rechtslage und die Datenlage zum angegebenen Aktualisierungsdatum wieder. Gesetze, Rechtsprechung und Marktdaten ändern sich; eine Pflicht zur Aktualisierung besteht nicht. Genannte Werte und Rechenbeispiele sind Orientierungsgrößen, keine Zusicherung eines erzielbaren Preises.

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