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Verkehrswert vs. Marktwert 2026: kein Unterschied – § 194 BauGB

Verkehrswert und Marktwert sind laut § 194 BauGB identisch. Was wirklich abweicht: Angebotspreis, Beleihungswert, Grundsteuerwert – welchen Wert Sie brauchen.

Wohnhaus mit Grundstück – Ermittlung von Verkehrswert und Marktwert nach § 194 BauGB

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt keinen Unterschied. Das Gesetz setzt beide Begriffe wörtlich gleich: „Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der … zu erzielen wäre" (§ 194 BauGB). Dieselbe Klammer steht in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ImmoWertV. Wer schreibt, der Marktwert sei „der tatsächlich erzielte Preis", verwechselt ihn mit dem Kaufpreis.
  • Was sich wirklich unterscheidet, sind die sieben Werte daneben: Angebotspreis, beurkundeter Kaufpreis, Beleihungswert der Bank (§ 16 PfandBG), Grundbesitzwert (§ 182 BewG), Grundsteuerwert (§ 266 BewG), Versicherungswert (§ 88 VVG) und Bodenrichtwert (§ 196 BauGB) – sieben eigene Maßstäbe, sieben unterschiedliche Zahlen für dasselbe Haus.
  • Angebot ist nicht Abschluss: Bei Eigentumswohnungen lagen die beurkundeten Kaufpreise im Dezember 2025 bundesweit 5,8 % unter den Angebotspreisen – in Köln 9,2 %, in Leipzig 0,0 % (ImmoScout24/Sprengnetter, Medieninformation vom 13.02.2026).
  • Drei Verfahren, ein Wert: Vergleichs-, Ertrags- und Sachwertverfahren stehen gleichrangig nebeneinander (§ 6 Abs. 1 ImmoWertV). Der Verkehrswert ist nicht das Rechenergebnis, sondern wird daraus in einem eigenen Würdigungsschritt abgeleitet (§ 6 Abs. 4).
  • Kein Gutachten ist rechtsverbindlich – auch das des Gutachterausschusses nicht (§ 193 Abs. 3 BauGB). Preisanker: Gutachterausschuss NRW 0,2 % des Werts + 1.400 € (= 2.400 € bei 500.000 €), Berlin ab 850 € netto, gerichtlich bestellter Sachverständiger 125 €/Stunde (JVEG Anlage 1).
  • Die eigentliche Frage ist nicht Genauigkeit, sondern Anerkennung: Das Finanzamt akzeptiert nach § 198 Abs. 2 BewG nur Gutachten des Gutachterausschusses oder staatlich anerkannter bzw. nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Personen. Eine kostenlose Online-Bewertung erfüllt das nicht – und eine Bankbewertung ebenso wenig.

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Es gehört zu den hartnäckigsten Halbwahrheiten im deutschen Immobilien-Internet: „Der Verkehrswert ist der objektiv ermittelte Wert, der Marktwert ist der Preis, der tatsächlich erzielt wird." Diese Unterscheidung klingt plausibel – und ist frei erfunden. Der Gesetzgeber hat beide Begriffe in einem einzigen Satz gleichgesetzt, und zwar mit einer Klammer: „Der Verkehrswert (Marktwert)". Seit der Novelle 2021 wiederholt die Immobilienwertermittlungsverordnung diese Klammer sogar noch einmal in ihrem allerersten Paragrafen. Es gibt also nichts abzugrenzen – der Begriff „Marktwert" existiert im deutschen Recht nur als Synonym, eingeführt, um an die europäische Terminologie („market value") anzuschließen.

Die interessante Frage ist deshalb eine andere: Warum bekommen Sie für dasselbe Haus je nach Anlass völlig verschiedene Zahlen genannt – vom Makler, von der Bank, vom Finanzamt, von der Versicherung? Genau darum geht es in diesem Artikel: um die sieben Werte, die tatsächlich auseinanderlaufen, um die drei Verfahren, mit denen der Verkehrswert ermittelt wird, und um die Frage, welche Bewertung wo überhaupt anerkannt wird. Nicht behandelt werden hier die Spezialfälle: Für die Bewertung im Erbfall inklusive Öffnungsklausel gibt es den Schwesterartikel Immobilienbewertung für die Erbschaftssteuer, für die ersten Schritte nach einem Erbfall Haus geerbt – was tun. Die Bewertung im Zugewinnausgleich bei Scheidung wird nur kurz eingeordnet.

Verkehrswert = Marktwert: der Gesetzestext im Wortlaut

Die Legaldefinition steht im Baugesetzbuch und lautet vollständig:

„Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre." — § 194 BauGB

Aus diesem einen Satz folgen vier Dinge, die in der Praxis ständig übersehen werden.

Erstens: Der Verkehrswert ist ein hypothetischer Preis, kein realer. Das Gesetz sagt „zu erzielen wäre" – Konjunktiv. Er beschreibt, was ein durchschnittlicher, informierter Marktteilnehmer zahlen würde, nicht, was ein konkreter Käufer tatsächlich gezahlt hat. Deshalb ist es kein Widerspruch, wenn ein Haus mit Verkehrswert 420.000 € für 405.000 € verkauft wird.

Zweitens: Er ist ein Stichtagswert. „In dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht" – ein Verkehrswert ohne Datum ist wertlos. Wie stark das durchschlägt, zeigt die amtliche Statistik: Im zweiten Quartal 2023 fielen die Wohnimmobilienpreise um 9,9 % gegenüber dem Vorjahresquartal – laut Statistischem Bundesamt der stärkste Rückgang seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2000.

Drittens: „ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse". Das ist die entscheidende Klausel. Wer sein Haus zum Freundschaftspreis an die Tochter überträgt, wer im Insolvenzdruck unter Wert verkauft oder wer an einen Nachbarn verkauft, der aus persönlichen Gründen 20 % zu viel zahlt, erzeugt damit keinen Verkehrswert. Dieselbe Formulierung verwendet das Steuerrecht für den gemeinen Wert (§ 9 Abs. 2 BewG); § 9 Abs. 3 nennt persönliche Verfügungsbeschränkungen ausdrücklich als unbeachtlich.

Viertens: Er umfasst rechtliche und tatsächliche Eigenschaften. Ein Wegerecht, ein Nießbrauch, eine Denkmaleigenschaft oder eine Erbbaurechtsbelastung gehören genauso in die Bewertung wie Baujahr, Zustand und Lage.

Woher der verbreitete Irrtum kommt

Der Grund für die Verwirrung ist banal: Im englischen Sprachraum und in der Bankenwelt existieren tatsächlich mehrere Wertbegriffe nebeneinander – market value, mortgage lending value, fair value. Diese Vielfalt wird in deutschen Ratgebern regelmäßig auf das Begriffspaar „Verkehrswert/Marktwert" projiziert, obwohl das deutsche Recht die beiden Wörter in derselben Klammer führt. Auffällig oft zitieren Seiten, die einen inhaltlichen Unterschied behaupten, im selben Absatz § 194 BauGB – also genau die Norm, die sie widerlegt.

Merksatz für den Rest dieses Artikels: Verkehrswert = Marktwert = ein hypothetischer Stichtagspreis. Alles, was davon abweicht, hat einen eigenen Namen und eine eigene Rechtsgrundlage.

Die Abgrenzungstabelle: acht Werte für dasselbe Haus

Das ist der Kern des Themas. Sie können für ein und dieselbe Immobilie gleichzeitig acht verschiedene, jeweils völlig korrekte Zahlen erhalten – weil jede eine andere Frage beantwortet.

Wert Was er beantwortet Rechtsgrundlage Wer ihn festlegt
Verkehrswert (= Marktwert) Was wäre am Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen? § 194 BauGB, ImmoWertV Sachverständige, Gutachterausschuss
Angebotspreis Was fordert der Verkäufer im Inserat? keine – freie Preisangabe Verkäufer bzw. Makler
Kaufpreis Was wurde tatsächlich beurkundet und gezahlt? Kaufvertrag, § 8 Abs. 1 GrEStG (Bemessung Grunderwerbsteuer) Käufer und Verkäufer
Beleihungswert Was ist bei einer Verwertung dauerhaft und vorsichtig erzielbar? § 16 PfandBG, § 3 BelWertV die finanzierende Bank
Grundbesitzwert (Erbschaft/Schenkung) Welcher gemeine Wert wird besteuert? § 177 BewG, § 182 BewG Finanzamt (typisiert)
Grundsteuerwert Welcher typisierte Massenwert trägt die Grundsteuer? § 266 BewG, § 220 BewG Finanzamt, Stichtag 01.01.2022
Versicherungswert Was kostet der Wiederaufbau des Gebäudes? § 88 VVG Wohngebäudeversicherer
Bodenrichtwert Was ist der Boden je m² in dieser Lage wert? § 196 BauGB Gutachterausschuss, mind. alle 2 Jahre

Wer diese Tabelle einmal verinnerlicht hat, wird nie wieder überrascht sein, dass die Bank 380.000 € ansetzt, während der Makler 430.000 € inseriert und der Grundsteuerbescheid von 260.000 € ausgeht.

Angebotspreis und Kaufpreis: die messbare Lücke

Zwischen der Zahl im Inserat und der Zahl in der notariellen Urkunde liegt der Verhandlungsspielraum – und er ist erstmals sauber quantifiziert. Eine Auswertung von 1.387.821 ImmoScout24-Angebotspreisen gegen 338.875 von Sprengnetter erfasste beurkundete Kaufpreise (Analysestichtag 01.01.2026, veröffentlicht am 13.02.2026) ergab für Eigentumswohnungen folgendes Bild:

Markt Abweichung Kaufpreis ↔ Angebotspreis (Dez. 2025)
Deutschland gesamt 5,8 % (Mitte 2025 noch 6,8 %)
Köln 9,2 %
Hamburg 7,8 %
Stuttgart 6,6 %
München 5,9 %
Berlin 5,5 %
Frankfurt am Main 5,2 %
Düsseldorf 1,4 %
Leipzig 0,0 %

Quelle: ImmoScout24/Sprengnetter, Medieninformation vom 13.02.2026. Wichtige Einschränkung: Die Werte gelten ausschließlich für Eigentumswohnungen und für den Stand Dezember 2025 – sie lassen sich nicht auf Ein- und Zweifamilienhäuser übertragen.

Zwei Dinge sind daran bemerkenswert. Erstens die Spreizung: In Leipzig wurde im Schnitt zum Angebotspreis abgeschlossen, in Köln fast ein Zehntel darunter. Ein bundesweiter „Verhandlungspuffer" als Faustformel ist damit widerlegt. Zweitens die Richtung: Der Spielraum ist von 6,8 % auf 5,8 % geschrumpft – der Markt hat sich wieder in Richtung Verkäufer bewegt. Historisch lagen die Höchststände deutlich höher, etwa Hamburg mit −12,4 % im Mai 2022 oder Berlin mit −9,6 % im März 2019 (Vorgänger-Auswertung, Medieninformation vom 19.08.2025).

Für Sie als Verkäufer heißt das: Der Angebotspreis ist ein Vermarktungsinstrument, keine Wertaussage. Ein Aufschlag „zum Verhandeln" ist in einem Markt mit 0,0 % durchschnittlicher Abweichung schlicht ein Ladenhüter-Risiko – wie man stattdessen sauber einpreist, steht ausführlich in unsaniertes Haus verkaufen.

Beleihungswert: warum die Bank immer niedriger liegt

Der Beleihungswert ist der Wert, mit dem Ihre Bank rechnet – und er ist per Gesetz vorsichtig. Das Pfandbriefgesetz formuliert das unmissverständlich: Er darf den Wert nicht überschreiten, der sich „im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit" und „unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes" ergibt. Und dann folgen zwei Sätze, die alles erklären: „Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden." Sowie: „Der Beleihungswert darf einen … ermittelten Marktwert nicht übersteigen" (§ 16 Abs. 2 PfandBG).

Die Beleihungswertermittlungsverordnung ergänzt die Definition: Gemeint ist der Wert, „der erfahrungsgemäß unabhängig von vorübergehenden … Wertschwankungen … während der gesamten Dauer der Beleihung bei einer Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann" (§ 3 Abs. 1 BelWertV). Der Beleihungswert ist also bewusst ein Schönwetter-freier Wert: Er soll auch dann noch stimmen, wenn der Markt einbricht.

Drei konkrete Zahlen aus dem Gesetz, die Sie kennen sollten:

  • 60 %-Grenze: Für die Pfandbrief-Deckung dürfen Hypotheken nur bis zu „den ersten 60 Prozent" des Beleihungswerts verwendet werden (§ 14 PfandBG). Das erklärt, warum Banken oberhalb dieser Quote andere Konditionen aufrufen.
  • 600.000 €-Schwelle: Bis zu einem abzusichernden Darlehensbetrag von 600.000 € (inklusive aller Vorlasten) darf die Bank auf ein vollwertiges Gutachten verzichten und eine „vereinfachte Wertermittlung" durchführen (§ 24 Abs. 1 BelWertV). Die durchführende Person muss geschult sein und darf nicht die Kreditentscheidung treffen.
  • Sicherheitsabschläge: Wird das Objekt nur per Videoübertragung angesehen, sind mindestens 5 % Abschlag Pflicht; wird ganz auf die Innenbesichtigung verzichtet, mindestens 10 % (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 3a BelWertV).

Der letzte Punkt ist bares Geld: Wer der Bank keine Innenbesichtigung ermöglicht, verschenkt zehn Prozent Beleihungswert – und damit unter Umständen die bessere Zinsstufe. Wie stark Banken inzwischen zusätzlich die Energieeffizienz in ihre Bewertung einbeziehen, habe ich in Energieausweis und Kreditvergabe aufgeschrieben.

Grundsteuerwert: ein Massenwert von 2022

Der Grundsteuerwert taucht seit 2025 in jedem Briefkasten auf und wird regelmäßig für eine amtliche Wertfeststellung gehalten. Er ist keine. Er beruht auf einem typisierten Massenverfahren und auf den Wertverhältnissen vom 1. Januar 2022: „Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte … wird auf den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 durchgeführt" (§ 266 Abs. 1 BewG). Er sagt über den heutigen Marktwert Ihres Hauses praktisch nichts aus – weder nach oben noch nach unten.

Falls der Bescheid gravierend danebenliegt, gibt es seit 2025 eine gesetzliche Öffnungsklausel mit einer klaren Schwelle: Der niedrigere gemeine Wert ist anzusetzen, wenn der festgestellte Grundsteuerwert ihn um mindestens 40 Prozent übersteigt (§ 220 Abs. 2 BewG). Der Bundesfinanzhof hatte diese Grenze zuvor im Wege verfassungskonformer Auslegung entwickelt: Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts setze „regelmäßig voraus, dass der vom Finanzamt festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt" (BFH, Beschluss vom 27.05.2024, II B 78/23 (AdV)).

Ehrlich gesagt: Das ist eine hohe Hürde. Nachweis- und Kostenlast liegen bei Ihnen, verlangt wird ein Gutachten nach den Maßstäben des § 198 Abs. 2 BewG oder ein stichtagsnaher Kaufpreis. Bei einem typischen Einfamilienhaus lohnt sich das nur, wenn die Abweichung wirklich eklatant ist.

Grundbesitzwert bei Erbschaft und Schenkung

Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht heißt der Zwilling des Verkehrswerts gemeiner Wert: „Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen" (§ 177 Abs. 1 BewG). Inhaltlich ist § 9 Abs. 2 BewG mit § 194 BauGB praktisch deckungsgleich. Der Unterschied liegt nicht im Wertbegriff, sondern im Verfahren: Das Finanzamt bewertet typisiert und nach festen Vorgaben, nicht objektindividuell – deshalb liegt der Steuerwert häufig über dem, was das Haus real bringt.

Zur Orientierung die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG: Ehegatten und Lebenspartner 500.000 €, Kinder (und Kinder verstorbener Kinder) 400.000 €, Enkel 200.000 €, übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 €, Steuerklasse II und III jeweils 20.000 €. Alles Weitere – insbesondere die Öffnungsklausel des § 198 BewG und die Anforderungen an das Gegen-Gutachten – steht im Schwesterartikel Immobilienbewertung für die Erbschaftssteuer.

Nebenbei ein häufiger Irrtum: Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nicht nach dem Verkehrswert. „Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung" (§ 8 Abs. 1 GrEStG) – also nach dem vereinbarten Kaufpreis. Grundbesitzwerte greifen nur subsidiär, etwa wenn keine Gegenleistung vorhanden oder ermittelbar ist.

Versicherungswert: hat mit dem Marktwert gar nichts zu tun

Der Versicherungswert der Wohngebäudeversicherung ist der wohl größte Ausreißer nach oben – und er ist kein Immobilienwert, sondern ein Wiederherstellungswert. Nach § 88 VVG ist Versicherungswert, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Betrag, den man „für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat". Die verbreitete gleitende Neuwertversicherung ist genau die „andere Vereinbarung".

Zwei Konsequenzen: Der Versicherungswert enthält keinen Grundstücksanteil – das Grundstück brennt nicht ab. Und er folgt den Baupreisen, nicht den Immobilienpreisen. Die gleitende Neuwertversicherung wird dazu über Indexfaktoren fortgeschrieben; ab 01.01.2026 gelten ein gleitender Neuwertfaktor von 27,8 (2025: 26,7), ein Anpassungsfaktor von 27,63 (2025: 26,51) und ein Prämienfaktor von 27,9 (2025: 26,1) – GDV-Faktoren nach Daten des Statistischen Bundesamtes.

Dass beide Größen auseinanderlaufen, ist derzeit gut sichtbar: Die Baupreise für Wohngebäude stiegen im Mai 2026 um 5,0 % gegenüber Mai 2025 (Rohbau +4,9 %, Ausbau +5,1 %, Instandhaltung +5,6 %), während der Häuserpreisindex im ersten Quartal 2026 nur um 1,4 % zulegte. Ein Haus kann also teurer zu ersetzen und gleichzeitig kaum wertvoller sein.

Bodenrichtwert: der Boden, nicht die Immobilie

Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert des Bodens je Quadratmeter, bezogen auf ein fiktives Bodenrichtwertgrundstück – und für bebaute Gebiete wird er ausdrücklich so ermittelt, „als wäre der Boden unbebaut". Er wird „jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres" ermittelt – das ist die gesetzliche Mindestfrequenz, mehrere Länder (darunter Nordrhein-Westfalen) lassen jährlich ermitteln –, ist zu veröffentlichen, und: „Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen" (§ 196 BauGB).

Damit ist er der einzige Wert aus der Tabelle, den Sie kostenlos und offiziell bekommen. Das macht ihn attraktiv – und gefährlich. Bodenrichtwert × Grundstücksfläche ergibt einen Bodenwert, keinen Verkehrswert. Gebäude, Zustand, Ausstattung, Restnutzungsdauer, Rechte und Belastungen fehlen komplett.

Nicht öffentlich ist dagegen die Kaufpreissammlung, die eigentliche Datengrundlage aller Gutachterausschüsse: Jede beurkundende Stelle übersendet Abschriften sämtlicher Kaufverträge, aber Auskünfte gibt es nur bei berechtigtem Interesse nach Landesrecht (§ 195 BauGB). Wie mächtig dieser Datenschatz ist, zeigt die jährliche Auswertung des Arbeitskreises der Oberen Gutachterausschüsse mit dem BBSR: Für 2025 wurden bundesweit rund 872.000 Immobilienkaufverträge registriert (+8 %) mit einem Geldumsatz von 278 Milliarden Euro (+13 %), davon rund 198 Milliarden Euro auf Wohnimmobilien und Wohnbaugrundstücke.

Die drei Wertermittlungsverfahren nach ImmoWertV

Rechtsgrundlage jeder Verkehrswertermittlung ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021), amtlich „Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien". Sie gilt seit dem 1. Januar 2022 und hat die alte ImmoWertV von 2010 abgelöst (§ 54 ImmoWertV). Zusätzlich hat das Bundesbauministerium am 05.10.2023 die Muster-Anwendungshinweise ImmoWertA veröffentlicht – hilfreich für die einheitliche Auslegung, aber kein geltendes Recht.

Die Verordnung kennt genau drei Verfahren, und sie stellt sie gleichrangig nebeneinander: „Grundsätzlich sind zur Wertermittlung das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen" (§ 6 Abs. 1 ImmoWertV).

Verfahren Grundgedanke Zentrale Eingangsgrößen Norm
Vergleichswertverfahren Was wurde für vergleichbare Objekte gezahlt? ausreichende Anzahl von Vergleichspreisen, ersatzweise Vergleichsfaktoren oder Bodenrichtwerte § 24 ImmoWertV
Ertragswertverfahren Welchen Ertrag wirft das Objekt marktüblich ab? Bodenwert, Reinertrag, Restnutzungsdauer, Liegenschaftszinssatz § 27 ImmoWertV
Sachwertverfahren Was kostet die Substanz – Gebäude plus Boden? vorläufige Sachwerte der baulichen Anlagen, Bodenwert, Sachwertfaktor § 35 ImmoWertV

Vergleichswertverfahren. Der Königsweg, wo genügend Vergleichsfälle existieren – also bei Eigentumswohnungen, Reihenhäusern und Standard-Einfamilienhäusern in Ballungsräumen. Ermittelt wird „aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen"; fehlen diese, kann über Vergleichsfaktoren oder Bodenrichtwerte gearbeitet werden. Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale kommen erst im letzten Schritt hinzu.

Ertragswertverfahren. „Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt" (§ 27 Abs. 1). Das ist die Methode für vermietete Objekte, Mehrfamilienhäuser und Gewerbe. Die Verordnung kennt drei zulässige Varianten – das allgemeine, das vereinfachte und das periodische Ertragswertverfahren (§ 27 Abs. 5). Entscheidend sind Restnutzungsdauer und Liegenschaftszinssatz; letzteren leiten die Gutachterausschüsse aus echten Kauffällen ab.

Sachwertverfahren. „Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus den vorläufigen Sachwerten der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie aus dem Bodenwert ermittelt" (§ 35 Abs. 1). Es kommt zum Zug, wo weder Vergleichsfälle noch eine sinnvolle Ertragsbetrachtung existieren – etwa beim individuell geplanten, selbstgenutzten Haus in dünn besiedelter Lage. Die Marktanpassung über den objektspezifisch angepassten Sachwertfaktor ist dabei zwingend (§ 39, § 35 Abs. 3); ohne sie wäre das Ergebnis reine Baukostenrechnung.

Der Verkehrswert ist nicht das Rechenergebnis

Dieses Detail unterscheidet ein echtes Gutachten von einer Tabellenkalkulation – und es fehlt in fast jeder Online-Erklärung. Jedes Verfahren läuft in drei Stufen: vorläufiger Verfahrenswert → marktangepasster vorläufiger Verfahrenswert → Verfahrenswert (§ 6 Abs. 3). Und dann folgt ein eigener, begründungspflichtiger Schritt: „Der Verkehrswert ist aus dem Verfahrenswert des oder der angewendeten Wertermittlungsverfahren unter Würdigung seiner oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln" (§ 6 Abs. 4).

Wer zwei Verfahren rechnet und die Ergebnisse mittelt, macht es also formal falsch. Gefordert ist eine Würdigung, welches Ergebnis am Markt die höhere Aussagekraft besitzt – und warum.

Welches Verfahren gilt für mein Haus?

Hier steht in vielen Ratgebern eine Behauptung, die schlicht nicht zutrifft: Die ImmoWertV schreibe vor, welches Verfahren für welche Immobilienart zu nehmen sei. Tut sie nicht – § 6 Abs. 1 lässt die Wahl ausdrücklich offen, sogar die Kombination, und verlangt nur die Begründung über § 6 Abs. 4.

Eine verbindliche Zuordnung gibt es nur im Steuerrecht, und die ist ein brauchbarer Orientierungsrahmen (§ 182 BewG):

Objektart Verfahren nach § 182 BewG
Wohnungseigentum, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser Vergleichswertverfahren
Mietwohngrundstücke, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke mit ermittelbarer üblicher Miete Ertragswertverfahren
wenn keine Vergleichswerte vorliegen; sonstige bebaute Grundstücke Sachwertverfahren

In der Praxis heißt das: Für eine Eigentumswohnung in Hamburg wird ein Sachverständiger fast immer das Vergleichswertverfahren wählen, für ein vermietetes Mehrfamilienhaus das Ertragswertverfahren und für den freistehenden Bungalow in einer Gemeinde mit vier Verkäufen pro Jahr das Sachwertverfahren – nicht, weil ein Gesetz es befiehlt, sondern weil die Datenlage keine andere sinnvolle Wahl lässt.

Zwei Stichtage – warum ein Gutachten nie „allgemeingültig" ist

Die ImmoWertV unterscheidet zwei Zeitpunkte, und das ist mehr als Formalie (§ 2 ImmoWertV):

  • Wertermittlungsstichtag – der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht und der für die allgemeinen Wertverhältnisse (also die Marktlage) maßgeblich ist.
  • Qualitätsstichtag – der Zeitpunkt, auf den sich der maßgebliche Grundstückszustand bezieht.

Regelmäßig fallen beide zusammen. Sie können aber auseinanderfallen – etwa wenn der Wert eines Hauses im Zustand von 2019 zu heutigen Marktverhältnissen zu ermitteln ist, wie es bei Zugewinnausgleich, Erbauseinandersetzung oder Schadensersatzfällen vorkommt. Daraus folgt auch die richtige Antwort auf die beliebte Frage nach der „Gültigkeit" eines Gutachtens: Es hat keine Ablauffrist, sondern altert mit den Marktverhältnissen ab seinem Stichtag.

Zur Vollständigkeit noch die Modellansätze für die Gesamtnutzungsdauer aus Anlage 1 ImmoWertV, weil daraus die Restnutzungsdauer abgeleitet wird: freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser 80 Jahre, Mehrfamilienhäuser 80 Jahre, Wohnhäuser mit Mischnutzung 80 Jahre, Geschäftshäuser und Bürogebäude 60 Jahre, Tief- und Hochgaragen 40 Jahre.

Wann welcher Wert zählt: fünf Anlässe

Anlass Maßgeblicher Wert Norm Was das praktisch bedeutet
Freihändiger Verkauf Verkehrswert als Orientierung, Kaufpreis als Ergebnis § 194 BauGB Kein Gutachten nötig; die Preisfindung ist eine Marktfrage
Erbschaft / Schenkung gemeiner Wert, typisiert festgestellt §§ 177, 182 BewG Gegennachweis nur nach § 198 BewG möglich
Scheidung / Zugewinn Wert zu zwei Stichtagen § 1376 BGB Anfangsvermögen zum Beginn, Endvermögen zur Beendigung des Güterstands
Finanzierung Beleihungswert § 16 PfandBG, BelWertV Immer ≤ Marktwert; Abschläge sind gesetzlich vorgegeben
Zwangsversteigerung gerichtlich festgesetzter Verkehrswert § 74a ZVG 7/10- und 5/10-Grenzen entscheiden über den Zuschlag

Zwei Anlässe verdienen einen Satz mehr.

Zugewinnausgleich. Nach § 1376 BGB wird das Anfangsvermögen mit dem Wert im Zeitpunkt des Eintritts des Güterstands, das Endvermögen mit dem Wert bei dessen Beendigung angesetzt. Es geht also nicht um „den Wert des Hauses", sondern um zwei Werte zu zwei Stichtagen – genau der Fall, für den die Trennung von Wertermittlungs- und Qualitätsstichtag gemacht ist. Die güterrechtlichen Details sprengen diesen Artikel; lassen Sie das anwaltlich begleiten.

Zwangsversteigerung. Hier setzt das Gericht den Wert selbst fest: „Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt" (§ 74a Abs. 5 ZVG). An diesem festgesetzten Wert hängen die beiden entscheidenden Schwellen: Bleibt das Meistgebot unter sieben Zehnteln des Grundstückswerts, kann ein Berechtigter die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74a Abs. 1). Und erreicht das Meistgebot samt bestehenbleibender Rechte nicht die Hälfte des Grundstückswerts, ist der Zuschlag zwingend zu versagen (§ 85a Abs. 1 ZVG).

Online-Bewertung, Kurzgutachten oder Vollgutachten?

Jetzt die praktische Frage. Die drei Optionen unterscheiden sich weniger in der Rechengenauigkeit als in etwas viel Handfesterem: wer sie anerkennt.

Kriterium Online-Bewertung Kurzgutachten Verkehrswertgutachten
Datenbasis Portal-/Angebotsdaten, Modellrechnung Ortstermin, meist ein Verfahren Ortstermin, ImmoWertV-konform, Verfahrenswürdigung
Normierter Standard nein nein – kein gesetzlich definierter Begriff ja (ImmoWertV)
Anerkennung Finanzamt (§ 198 BewG) nein nur bei qualifiziertem Ersteller ja, bei Gutachterausschuss oder zertifizierter Person
Anerkennung Bank nein (BelWertV verlangt eigenes Verfahren) ergänzend ergänzend, Bank bewertet selbst
Anerkennung Gericht nein Parteivortrag Parteivortrag; Gericht bestellt eigenen Sachverständigen
Kostenanker 0 € freies Marktprodukt, keine Gebührenordnung Gebührenordnung des Landes (siehe unten)
Sinnvoll für erste Orientierung, Preisgefühl interne Entscheidungsgrundlage Finanzamt, Gericht, Erbauseinandersetzung

Zur Ehrlichkeit gehört: Für die Treffgenauigkeit kostenloser Online-Bewertungen gibt es keine belastbare, unabhängige Studie, die ich zitieren könnte. Jede Prozentangabe dazu („auf 5 % genau", „Abweichung 10 bis 20 %") ist geraten. Was sich dagegen rechtlich exakt sagen lässt: Eine Online-Bewertung ist weder ein Gutachten im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG noch eine Beleihungswertermittlung nach BelWertV, und ein Gericht behandelt sie nicht als Sachverständigengutachten. Als kostenloser Startpunkt ist sie trotzdem nützlich – man darf nur nicht mehr hineinlesen, als drinsteht.

Und zum „Kurzgutachten": Der Begriff hat keine gesetzliche Definition und keine Gebührenordnung. Er ist ein freies Marktprodukt, dessen Inhalt und Preis der Anbieter selbst festlegt. Belastbare Preisanker existieren nur für Gutachterausschüsse und Gerichtsgutachten.

Was ein Verkehrswertgutachten wirklich kostet

Statt der überall kursierenden Faustformel „0,5 bis 1,5 % des Verkehrswerts" hier die tatsächlich geltenden Gebührenordnungen – am Beispiel eines bebauten Grundstücks mit 500.000 € Verkehrswert:

Stelle Rechtsgrundlage Gebühr bei 500.000 €
Gutachterausschuss Bayern § 15 Abs. 2 BayGaV 2.800 € (Staffel „über 400.000–500.000 €")
Gutachterausschuss Berlin VermGebO Berlin ca. 2.500 € (Mindestgebühr generell 850 €)
Gutachterausschuss NRW VermWertKostO NRW, Tarifstelle 5.1.1 (ab 01.01.2026) 2.400 € (0,2 % + 1.400 €)
Gerichtlich bestellter Sachverständiger JVEG Anlage 1, Sachgebiet 7 125 €/Stunde

Alle Beträge netto, zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen. Quellen: § 15 BayGaV (Erhöhung oder Ermäßigung um bis zu 50 % möglich, § 15 Abs. 3); Gutachterausschuss Berlin (Aufschläge bei wertbeeinflussenden Rechten, Miteigentumsanteilen oder mehreren Stichtagen); VermWertKostO NRW (1–10 Mio. €: 0,1 % + 2.400 €; über 10 Mio. €: 0,03 % + 9.400 €; Zu- und Abschläge bis 4.000 €); JVEG Anlage 1 zu § 9 Abs. 1, Sachgebiet 7 „Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien".

Zwei Zusatzposten, die kaum jemand kennt: Eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung kostet – Beispiel Duisburg nach VermWertKostO NRW – nicht anonymisiert 40 € Bearbeitungspauschale plus pauschal 100 € für den 1. bis 50. Kauffall und 10 € je weiterem; anonymisiert läuft es über eine Zeitgebühr von 27 € je angefangener Viertelstunde. Die Bodenrichtwert-Ermittlung in der jährlichen Sitzung ist dagegen kostenfrei.

Wer überhaupt bewerten darf – und wer nur so heißt

Das ist der Punkt, an dem Verbraucher am häufigsten in die Irre laufen: „Sachverständiger" und „Gutachter" sind keine geschützten Berufsbezeichnungen. Geschützt ist nur der Zusatz „öffentlich bestellt und vereidigt". Diese öffentliche Bestellung erfolgt nach § 36 GewO durch die nach Landesrecht zuständigen Stellen – in der Praxis IHKs, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Ingenieur- und Architektenkammern sowie Bezirksregierungen. Voraussetzung sind besondere Sachkunde und persönliche Eignung; vereidigt wird auf unabhängige, weisungsfreie, persönliche, gewissenhafte und unparteiische Aufgabenerfüllung. Die Grenze für alle anderen zieht nur das Wettbewerbsrecht: Die behaupteten Fachkenntnisse müssen tatsächlich bestehen (IHK-Sachverständigenverzeichnis).

Für die Anerkennung entscheidend sind drei Normen:

  • Finanzamt: Als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder von staatlich bestellten bzw. anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten und für die Grundstückswertermittlung zertifizierten Personen (§ 198 BewG). Auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis kann den Nachweis führen.
  • Gericht: „Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht" (§ 404 Abs. 1 ZPO). Sind für eine Gutachtenart Sachverständige öffentlich bestellt, sollen andere Personen nur bei besonderen Umständen gewählt werden (§ 404 Abs. 3). Ihr Privatgutachten ist qualifizierter Parteivortrag – kein gleichrangiges Beweismittel.
  • Bindungswirkung: Es gibt sie schlicht nicht. „Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist" (§ 193 Abs. 3 BauGB) – und das gilt sogar für den amtlichen Gutachterausschuss.

Wovon ich abrate

Nach ein paar hundert Gesprächen mit Eigentümern sind das die drei Fehler, die immer wieder Geld kosten:

  1. Ein Vollgutachten für den normalen Verkauf beauftragen. Für einen freihändigen Verkauf schreibt kein Gesetz ein Gutachten vor. Ein Käufer verhandelt nicht besser, weil ein Ordner mit 60 Seiten auf dem Tisch liegt – er verhandelt über Zustand, Lage und Finanzierbarkeit. Die 2.400 bis 2.800 € sind in dieser Konstellation meist verbrannt. Sinnvoll wird das Gutachten, sobald ein Dritter überzeugt werden muss: Finanzamt, Gericht, Miterbe, geschiedener Partner.
  2. Den Grundsteuerwert oder den Bodenrichtwert als Verkaufspreisindikator nehmen. Ersterer beruht auf Wertverhältnissen vom 01.01.2022 und einem Massenverfahren, letzterer kennt Ihr Gebäude überhaupt nicht.
  3. Die eigene Bewertung nur aus einer Quelle ziehen. Der belastbarste Ansatz ist kostenlos: Bodenrichtwert für den Bodenanteil, eine bis zwei kostenlose Marktbewertungen für die Preisspanne und ein Realitätscheck an tatsächlich abgeschlossenen Vergleichsfällen. Erst wenn diese drei Werte weit auseinanderliegen, lohnt ein bezahltes Gutachten.

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Der Marktwert ist ein Stichtagswert – und regional sehr verschieden

Zum Schluss die Größe, die alle Bewertungen gleichzeitig verschiebt: die Marktlage. Zwei seriöse Indizes, zwei leicht unterschiedliche Antworten – das ist kein Widerspruch, sondern eine Frage der Methodik.

Der amtliche Häuserpreisindex des Statistischen Bundesamtes lag im ersten Quartal 2026 bei +1,4 % gegenüber dem Vorjahresquartal und +0,3 % gegenüber dem Vorquartal. Interessanter als der Durchschnitt ist die Spreizung: Eigentumswohnungen legten in dünn besiedelten ländlichen Kreisen um 3,6 % zu, in kreisfreien Großstädten ohne die Top 7 um 2,9 %, in den Top-7-Metropolen nur um 0,3 %. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern war es umgekehrt – Top 7 +1,4 %, dünn besiedelte ländliche Kreise −0,8 %.

Der vdp-Immobilienpreisindex, der auf echten Verkaufsfällen von mehr als 700 Banken beruht und von vdpResearch ausgewertet wird, meldete für das zweite Quartal 2026 bei Wohnimmobilien +1,9 % gegenüber dem Vorjahr und +0,3 % gegenüber dem Vorquartal – selbst genutztes Wohneigentum +2,1 %, Einfamilienhäuser +2,0 %, Eigentumswohnungen +2,6 %, Mehrfamilienhäuser +1,6 %. Unterschiedliche Quartale, unterschiedliche Datenbasis, unterschiedliche Methodik: Beide Zahlen sind richtig, und keine ersetzt die andere.

Was den Wert Ihres Hauses davon abweichen lässt, sind die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale nach § 8 ImmoWertV – Bauschäden, Baumängel, Rechte, Belastungen, aber auch der energetische Zustand. Zur Größenordnung des Energieeffizienz-Effekts kursieren viele Zahlen; welche davon hedonisch bereinigt und damit belastbar sind, habe ich in Energieeffizienzklasse F, G, H und der Wertverlust auseinandersortiert. Ob eine Sanierung vor dem Verkauf diesen Effekt überhaupt einspielt, rechnet Haus verkaufen oder sanieren durch – und welche Maßnahmen den Wert tatsächlich bewegen, steht in Immobilienwert steigern durch Sanierung.

Ein Hinweis mit Blick nach vorn: Ab dem 1. Januar 2027 bringt das GModG (das frühere GEG) neue Pflichtangaben in Immobilienanzeigen mit sich, bei Verstößen drohen Bußgelder bis 10.000 € (§ 87 GModG); Energieausweise werden dann digital und maschinenlesbar. Was heute schon beim Verkauf gilt, steht in Energieausweis beim Hausverkauf.

Häufige Fragen (FAQ)

Ist der Verkehrswert dasselbe wie der Marktwert?

Ja, vollständig. § 194 BauGB nennt ihn wörtlich „Der Verkehrswert (Marktwert)", und § 1 Abs. 1 Nr. 1 ImmoWertV wiederholt dieselbe Klammer. Es handelt sich um ein einziges Rechtsinstitut mit zwei Bezeichnungen; „Marktwert" wurde als Anschluss an die europäische Terminologie eingeführt. Wer einen inhaltlichen Unterschied behauptet, meint in aller Regel den Unterschied zwischen Verkehrswert und tatsächlich gezahltem Kaufpreis.

Was ist der Unterschied zwischen Verkehrswert und Verkaufspreis?

Der Verkehrswert ist ein hypothetischer Wert zu einem Stichtag, der Verkaufspreis ist das reale Verhandlungsergebnis zwischen zwei konkreten Personen. Abweichungen sind normal und sogar rechtlich eingeplant: § 194 BauGB blendet ausdrücklich „ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse" aus – Zeitdruck, Verwandtschaft oder ein besonders motivierter Nachbarkäufer verändern den Preis, aber nicht den Verkehrswert. Zwischen Angebots- und beurkundetem Kaufpreis lagen bei Eigentumswohnungen im Dezember 2025 bundesweit 5,8 %.

Wie wird der Verkehrswert berechnet – und welches Verfahren gilt für mein Haus?

Über eines oder mehrere der drei Verfahren der ImmoWertV: Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren (§ 6 Abs. 1). Die Verordnung schreibt keine Zuordnung nach Immobilienart vor, verlangt aber eine Begründung, warum das gewählte Ergebnis aussagekräftig ist (§ 6 Abs. 4). Eine verbindliche Zuordnung gibt es nur im Steuerrecht: § 182 BewG weist Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser dem Vergleichswertverfahren zu, Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke mit ermittelbarer üblicher Miete dem Ertragswertverfahren und den Rest dem Sachwertverfahren.

Wer darf den Verkehrswert offiziell ermitteln?

Grundsätzlich jeder – die Bezeichnungen „Sachverständiger" und „Gutachter" sind nicht geschützt. Geschützt ist nur der Zusatz „öffentlich bestellt und vereidigt" nach § 36 GewO. Für die Anerkennung kommt es aber genau darauf an: Das Finanzamt akzeptiert nach § 198 Abs. 2 BewG nur den Gutachterausschuss oder staatlich bestellte, anerkannte bzw. nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Personen, und vor Gericht wählt das Prozessgericht den Sachverständigen selbst (§ 404 Abs. 1 ZPO).

Was kostet ein Verkehrswertgutachten – und lohnt sich ein Kurzgutachten?

Beim Gutachterausschuss richten sich die Gebühren nach Landesrecht: Bei 500.000 € Verkehrswert sind das in Bayern 2.800 € (§ 15 Abs. 2 BayGaV), in NRW 2.400 € (0,2 % + 1.400 €) und in Berlin rund 2.500 € – jeweils netto zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen. Gerichtlich bestellte Sachverständige rechnen nach JVEG mit 125 €/Stunde ab. Für das „Kurzgutachten" gibt es weder eine gesetzliche Definition noch eine Gebührenordnung; es ist ein freies Marktprodukt und für Finanzamt oder Gericht nur brauchbar, wenn der Ersteller die Anforderungen des § 198 Abs. 2 BewG erfüllt.

Wie genau ist eine kostenlose Online-Immobilienbewertung?

Dazu existiert keine belastbare unabhängige Studie – jede kursierende Prozentangabe ist geschätzt. Rechtlich lässt sich dagegen präzise sagen, was sie nicht ist: kein Gutachten nach § 198 Abs. 2 BewG, keine Beleihungswertermittlung nach BelWertV und kein Sachverständigengutachten im Sinne des § 404 ZPO. Als erste Orientierung und für ein Preisgefühl ist sie sinnvoll; als Grundlage für eine Auseinandersetzung mit Finanzamt, Bank, Gericht oder Miterben ist sie es nicht.

Warum setzt meine Bank einen niedrigeren Wert an als den Kaufpreis?

Weil das Gesetz es so verlangt. Der Beleihungswert darf nur das abbilden, was „im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit" langfristig erzielbar ist; spekulative Elemente dürfen nicht berücksichtigt werden, und er darf den Marktwert nicht übersteigen (§ 16 Abs. 2 PfandBG). Hinzu kommen gesetzliche Abschläge: mindestens 5 % bei bloßer Videobesichtigung und mindestens 10 %, wenn auf die Innenbesichtigung verzichtet wird (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 3a BelWertV). Für die Pfandbrief-Deckung gilt zusätzlich die 60-%-Grenze des § 14 PfandBG.

Ist der Grundsteuerwert vom Finanzamt der Verkehrswert meiner Immobilie?

Nein. Der Grundsteuerwert ist ein typisiertes Massenverfahren auf Basis der Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022; die Hauptveranlagung erfolgte auf den 1. Januar 2025 (§ 266 Abs. 1 BewG). Liegt er deutlich zu hoch, greift die Öffnungsklausel des § 220 Abs. 2 BewG – allerdings erst, wenn er den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt. Diese Schwelle hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 27.05.2024 (II B 78/23, AdV) bestätigt. Nachweis- und Kostenlast liegen bei Ihnen.

Wie lange ist ein Verkehrswertgutachten gültig?

Es gibt keine gesetzliche Gültigkeitsdauer – die verbreiteten „sechs Monate" oder „ein Jahr" stehen in keiner Norm. Ein Gutachten bezieht sich auf einen Wertermittlungsstichtag und einen Qualitätsstichtag (§ 2 ImmoWertV) und verliert an Aussagekraft, sobald sich Marktlage oder Objektzustand ändern. Die einzige belegte Ein-Jahres-Regel betrifft etwas anderes: einen Kaufpreis als Wertnachweis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag (§ 198 Abs. 3 BewG) beziehungsweise vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 220 Abs. 2 BewG).

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Steuerberater bzw. Fachanwalt.

Nächster Schritt: erst die Frage klären, dann die Bewertung wählen

Die Reihenfolge entscheidet über Kosten und Nutzen. Fragen Sie sich zuerst, wen die Zahl überzeugen muss – und wählen Sie danach das Instrument. Muss niemand außer Ihnen überzeugt werden, reicht eine gute Marktschätzung. Muss ein Finanzamt, ein Gericht oder ein Miterbe überzeugt werden, brauchen Sie ein Gutachten, das die Anforderungen des § 198 Abs. 2 BewG erfüllt – alles dazwischen ist verlorenes Geld.

Für den Verkaufsweg ist der schnellste Weg zu einer belastbaren Preisspanne eine kostenlose Wertermittlung durch bis zu drei geprüfte Regionalmakler. Regionale Makler kennen die tatsächlich beurkundeten Vergleichsfälle in Ihrer Straße und wissen, wie groß der Verhandlungsspielraum vor Ort wirklich ist – das ist präziser als jeder bundesweite Durchschnitt, auch als die in diesem Artikel zitierten. Drei unabhängige Einschätzungen ergeben dabei eine Spanne, und die ist ehrlicher als jede Einzelzahl.

Für den Behalten- oder Sanieren-Weg liefert die Gebäudeanalyse von reduco.ai die andere Hälfte der Rechnung: welchen energetischen Zustand Ihr Gebäude tatsächlich hat, welche Maßnahmen in welcher Reihenfolge den größten Hebel haben, welche Förderung dazu passt und was netto zu finanzieren bleibt. Beides nebeneinander – realistische Marktspanne und realistische Investitionsrechnung – ist die einzige Grundlage, auf der sich die Frage „verkaufen oder halten" in einem Abend entscheiden lässt.

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag ist eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechts-, Steuer- und Marktfragen. Er betrifft keinen konkreten Einzelfall, ersetzt weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung und begründet kein Auskunfts- oder Beratungsverhältnis. Ob und wie die beschriebenen Regeln auf Ihre Situation zutreffen, lässt sich erst nach Prüfung Ihrer Unterlagen beurteilen. Wenden Sie sich dafür an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Die Inhalte sind sorgfältig recherchiert und geben die Rechtslage und die Datenlage zum angegebenen Aktualisierungsdatum wieder. Gesetze, Rechtsprechung und Marktdaten ändern sich; eine Pflicht zur Aktualisierung besteht nicht. Genannte Werte und Rechenbeispiele sind Orientierungsgrößen, keine Zusicherung eines erzielbaren Preises.

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