Miteigentumsanteil verkaufen 2026: ohne Zustimmung möglich
Ihren Hausanteil dürfen Sie nach § 747 BGB ohne Zustimmung verkaufen. Notar ab 870 € netto, Grunderwerbsteuer 3,5–6,5 %. So sichern Sie Ihren Preis.

Das Wichtigste in Kürze
- Sie brauchen keine Zustimmung: § 747 Satz 1 BGB lautet „Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen." Nur über das Haus im Ganzen können die Miteigentümer ausschließlich gemeinsam verfügen (Satz 2).
- Ein gesetzliches Vorkaufsrecht der übrigen Miteigentümer gibt es nicht. Für Immobilien kennt das BGB ein Vorkaufsrecht in drei hier einschlägigen Konstellationen: bei der Erbengemeinschaft (§ 2034 BGB, Frist zwei Monate), bei rechtsgeschäftlicher Bestellung im Grundbuch (§ 1094 BGB) und beim Mieter nach Begründung von Wohnungseigentum (§ 577 BGB).
- Notar und Grundbuch für einen Anteil im Wert von 200.000 €: rund 1.688 €. Die 1,0-Gebühr aus Tabelle B GNotKG beträgt dort 435 €. Die Beurkundung kostet 2,0 Gebühren = 870 € netto, mit Umsatzsteuer 1.035,30 €; dazu kommen die umsatzsteuerfreien Grundbuchgebühren von 435 € für die Eigentumsumschreibung und 217,50 € für die Auflassungsvormerkung.
- Grunderwerbsteuer 7.000 € bis 13.000 € auf denselben Anteilspreis: 3,5 % in Bayern, 6,5 % in Nordrhein-Westfalen. Innerhalb der Familie greifen die Befreiungen des § 3 GrEStG, etwa für Ehegatten, geschiedene Ehegatten in der Vermögensauseinandersetzung und Verwandte in gerader Linie.
- Der Verkauf löst Sie nicht aus dem gemeinsamen Kredit. Nach § 421 BGB bleiben Gesamtschuldner bis zur vollständigen Zahlung verpflichtet, und eine Schuldübernahme wird erst mit Genehmigung der Bank wirksam (§ 415 BGB).
- Für das Finanzamt gibt es keinen Anteilsabschlag. § 3 BewG bewertet das Haus im Ganzen und verteilt den Wert streng quotal. Der Markt zahlt für einen ideellen Anteil dagegen weniger als die Quote; Marktwert und Steuerwert fallen systematisch auseinander.
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Was möchten Sie verkaufen?
Zwei Namen im Grundbuch, ein Haus, eine Trennung: Bei 130.100 Ehescheidungen im Jahr 2025 (Statistisches Bundesamt, durchschnittliche Ehedauer bis zur Scheidung 14,6 Jahre) ist die Frage „Kann ich meine Hälfte einfach verkaufen?" Alltag. Juristisch lautet die Antwort ja. Wirtschaftlich fällt sie unangenehmer aus, weil ein ideeller Anteil am Markt weniger wert ist als die Quote am Hauswert. Rechnen Sie deshalb zuerst mit dem Wert des gesamten Objekts und leiten Sie den Anteilswert daraus ab, nicht umgekehrt.
Nicht behandelt: der komplette Ablauf, die Gerichtskosten und die Verteidigungsmöglichkeiten in der Teilungsversteigerung sowie der Verkauf eines Erbteils, der in Erbengemeinschaft: Einer will nicht verkaufen steht. Hier geht es um den freihändigen Verkauf eines Bruchteilsanteils.
Welchen Anteil besitzen Sie? Die Weiche vor allem anderen
„Miteigentumsanteil" bezeichnet im deutschen Recht zwei völlig verschiedene Dinge. Ziehen Sie deshalb zuerst einen aktuellen Grundbuchauszug und lesen Sie Abteilung I. Nach § 47 Abs. 1 GBO muss dort bei mehreren Berechtigten entweder der Bruchteil jedes Berechtigten oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis eingetragen sein.
| Was im Grundbuch steht | Rechtliche Einordnung | Einzeln verkäuflich? | Norm |
|---|---|---|---|
| „A zu 1/2, B zu 1/2" am ganzen Grundstück | Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff., 1008 BGB | Ja, ohne Zustimmung | § 747 Satz 1 BGB |
| „Miteigentumsanteil von 250/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 4" | Wohnungseigentum nach dem WEG | Nein, nur zusammen mit dem Sondereigentum | § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 1 WEG |
| „in Erbengemeinschaft" bzw. „Erbengemeinschaft nach …" | Gesamthandsgemeinschaft der Miterben | Nur der Erbteil als Ganzes, nicht der Anteil am Haus | § 2033 Abs. 1 und 2 BGB |
Bruchteilsgemeinschaft: der frei verkäufliche Anteil
§ 1008 BGB ordnet an, dass für Miteigentum nach Bruchteilen die §§ 1009 bis 1011 BGB gelten. Ihr Anteil ist ein selbstständiges, im Grundbuch ausgewiesenes Vermögensrecht. Er ist übertragbar, vererblich, pfändbar und nach § 1114 BGB sogar isoliert mit einer Hypothek oder Grundschuld belastbar. Das ist der Normalfall bei gemeinsam gekauften Eigenheimen und bei bereits auseinandergesetzten Erbengemeinschaften.
Entscheidend ist das Wort ideell: Ihre Hälfte ist keine Etage, kein Zimmer und keine Grundstückshälfte, sondern eine rechnerische Quote am ganzen Objekt. Deshalb gibt es auch kein Alleinnutzungsrecht an irgendeinem Teil des Hauses.
Wohnungseigentum: der Anteil, den Sie nicht einzeln verkaufen können
Bei einer Eigentumswohnung ist der Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum untrennbar mit dem Sondereigentum verbunden. § 1 Abs. 2 WEG definiert Wohnungseigentum als „das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum", und § 6 Abs. 1 WEG stellt klar: „Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden." Wer diesen Anteil verkaufen will, verkauft die Wohnung (Wohnung verkaufen: Ablauf und Unterlagen).
Gehört Ihnen eine Eigentumswohnung gemeinsam mit einer anderen Person zu je 1/2, liegt darüber wiederum eine Bruchteilsgemeinschaft. Dann ist Ihre Hälfte am Wohnungseigentum sehr wohl verkäuflich, allerdings kann die Teilungserklärung eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG enthalten.
Erbengemeinschaft: die genaue Umkehrung
Ein Miterbe kann nach § 2033 Abs. 1 BGB über seinen Anteil am Nachlass verfügen, notariell beurkundet. Absatz 2 verbietet ihm aber genau das, was der Bruchteilsmiteigentümer darf: „Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen." Wer also in einer Erbengemeinschaft steckt, kann nicht „seine Haushälfte" verkaufen, sondern nur seinen kompletten Erbteil samt Konten, Hausrat und Schulden. Und nur dort greift das gesetzliche Vorkaufsrecht der übrigen Miterben. Die Rechenwege für die Auszahlungsvariante stehen unter Erbengemeinschaft Haus Auszahlung.
Miteigentumsanteil verkaufen ohne Zustimmung: was § 747 BGB erlaubt
Sie dürfen Ihren Anteil verkaufen, verschenken, beleihen und vererben, ohne den anderen Teilhaber zu fragen. Was Sie nicht dürfen: allein über die Sache im Ganzen verfügen. Ein Kaufvertrag, den nur Sie über das gesamte Haus schließen, bindet Sie zwar schuldrechtlich, lässt sich aber nicht erfüllen: Die Auflassung über das ganze Grundstück können Sie ohne den anderen Teilhaber nicht wirksam erklären.
| Vorgang | Allein möglich? | Norm |
|---|---|---|
| Eigenen Bruchteil verkaufen oder verschenken | ja | § 747 Satz 1 BGB |
| Eigenen Bruchteil mit Grundschuld belasten | ja | § 1114 BGB |
| Das ganze Grundstück verkaufen | nein, nur gemeinsam | § 747 Satz 2 BGB |
| Aufhebung der Gemeinschaft verlangen | ja, jederzeit | § 749 Abs. 1 BGB |
| Das Haus allein bewohnen | nein, nur Mitgebrauch | § 743 Abs. 2 BGB |
| Laufende Verwaltung entscheiden | nein, gemeinschaftlich bzw. mit Stimmenmehrheit | §§ 744, 745 BGB |
| Wesentliche Veränderung beschließen | nein, nicht einmal mit Mehrheit | § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB |
| Ansprüche gegen Dritte geltend machen | ja, aber Herausgabe nur an alle | § 1011 BGB |
Nach § 748 BGB trägt jeder Teilhaber die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands nach dem Verhältnis seines Anteils. Wer verkauft, wird diese Pflicht los; wer kauft, übernimmt sie.
Die Zustimmungs-Checkliste: wer trotzdem mitreden muss
Nicht die Miteigentümer müssen zustimmen, andere Beteiligte unter Umständen schon. Davon hängt die Wirksamkeit ab.
| Wer | Wann erforderlich | Folge ohne Zustimmung | Norm |
|---|---|---|---|
| Ehegatte im gesetzlichen Güterstand | wenn der Anteil praktisch Ihr ganzes Vermögen ausmacht | schwebend unwirksam, Familiengericht kann ersetzen | § 1365 BGB |
| Betreuungsgericht | wenn ein Verkäufer unter Betreuung steht | Genehmigung zwingend erforderlich | § 1850 Nr. 1 BGB |
| Wohnungseigentümer oder Verwalter | nur bei Veräußerungsbeschränkung in der Teilungserklärung | Veräußerung unwirksam bis zur Zustimmung, Versagung nur aus wichtigem Grund | § 12 Abs. 1 bis 3 WEG |
| Finanzierende Bank | faktisch immer, wenn eine Grundschuld auf dem Objekt lastet | keine lastenfreie Übertragung, kein Vollzug | Pfandfreigabe, vertraglich |
| Gemeinde | Vorkaufsrechtsprüfung im Vollzug durch den Notar | Verzögerung des Vollzugs | § 24 BauGB |
Zum letzten Punkt eine Einschränkung: § 24 Abs. 1 BauGB knüpft das allgemeine Vorkaufsrecht der Gemeinde an den „Kauf von Grundstücken" in acht abschließend aufgezählten Fällen; ausgeübt werden darf es nach Absatz 3 nur, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, und Rechte nach dem WEG sowie Erbbaurechte sind nach Absatz 2 ausgenommen. Ob die Gemeinde beim Verkauf eines bloßen Bruchteilsanteils zum Zuge kommt, sagt der Normtext nicht eindeutig. Der Notar klärt das im Vollzug; planen Sie die Wartezeit ein.
Haben die anderen Miteigentümer ein Vorkaufsrecht?
Bei der Bruchteilsgemeinschaft gibt es kein Vorkaufsrecht kraft Gesetzes. Es entsteht nur so:
| Konstellation | Vorkaufsberechtigt | Frist | Norm |
|---|---|---|---|
| Bruchteilsgemeinschaft, nichts vereinbart | niemand | – | kein gesetzliches Vorkaufsrecht |
| Dingliches Vorkaufsrecht im Grundbuch bestellt | der eingetragene Berechtigte | 2 Monate ab Mitteilung | §§ 1094, 469 Abs. 2 BGB |
| Erbengemeinschaft, Verkauf eines Erbteils an einen Dritten | die übrigen Miterben | 2 Monate | § 2034 BGB |
| Vermietete Wohnung, an der nach Überlassung Wohnungseigentum begründet wurde oder werden soll | der Mieter | 2 Monate ab Mitteilung | §§ 577, 469 Abs. 2 BGB |
| Grundstück im Anwendungsbereich einer der acht Fallgruppen | die Gemeinde | 3 Monate ab Mitteilung des Kaufvertrags | § 24 BauGB, § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB |
Die Zeile zum Mieter wird regelmäßig überdehnt: § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass an der vermieteten Wohnung nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet wurde oder werden soll. Bei einem Bruchteil an einem ungeteilten Mehrfamilien- oder Einfamilienhaus ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Wie ein bestehendes Vorkaufsrecht abläuft
Ein eingetragenes Vorkaufsrecht ändert die Reihenfolge, nicht das Ergebnis. Ausgeübt werden kann es erst, wenn Sie mit einem Dritten bereits einen Kaufvertrag geschlossen haben (§ 463 BGB). Sie müssen dem Berechtigten den Inhalt des Vertrags unverzüglich mitteilen; er hat dann bei Grundstücken zwei Monate ab Empfang der Mitteilung Zeit (§ 469 BGB). Die Ausübungserklärung bedarf nicht der Form des Kaufvertrags, und der Kauf kommt zu denselben Bedingungen zustande, die Sie mit dem Dritten ausgehandelt haben (§ 464 BGB).
Der ausgehandelte Preis ist also der Preis; nachverhandeln kann der Berechtigte nicht, Ihr Erlös sinkt nicht. Das Risiko trägt der Drittkäufer.
Was ist ein Hausanteil wert? Die Mechanik hinter dem Abschlag
Der Verkehrswert ist nach § 194 BauGB der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften zu erzielen wäre, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Der eingeschränkte Käuferkreis eines ideellen Anteils ist eine solche rechtliche Gegebenheit und kein persönlicher Umstand (Verkehrswert und Marktwert).
Was der Käufer eines Anteils nicht bekommt
Der Abschlag ist keine Marktlaune, sondern die Summe fehlender Rechte:
| Was ein Alleineigentümer hat | Was der Anteilskäufer stattdessen hat | Norm |
|---|---|---|
| Alleinnutzung der Immobilie | nur Mitgebrauch, ohne Beeinträchtigung der übrigen | § 743 Abs. 2 BGB |
| Alleinige Verwaltung | gemeinschaftliche Verwaltung, ordnungsmäßige Maßnahmen per Stimmenmehrheit | §§ 744, 745 Abs. 1 BGB |
| Freie Entscheidung über Umbauten | keine wesentliche Veränderung beschließbar | § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB |
| Verkauf des ganzen Objekts | nur Verkauf des eigenen Anteils | § 747 BGB |
| Vollwertige Bankfinanzierung | Belastung des Bruchteils technisch möglich, wirtschaftlich schwer darstellbar | § 1114 BGB |
| Klarer Exit | Exit nur über Einigung oder Aufhebungsverlangen | §§ 749, 753 BGB |
Ein Anteilskäufer erwirbt also keinen Wohnraum, sondern eine Verhandlungsposition, die er notfalls über die Aufhebung der Gemeinschaft verwerten muss.
Der normative Anker steht in § 8 Abs. 3 ImmoWertV: Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale, die nach Art oder Umfang erheblich vom Marktüblichen abweichen, werden erst bei der Ermittlung der Verfahrenswerte insbesondere durch marktübliche Zu- oder Abschläge berücksichtigt; die Aufzählung nennt ausdrücklich grundstücksbezogene Rechte und Belastungen (Nr. 6). Ein Gutachter kann den Abschlag also methodisch sauber begründen.
Einen Prozentsatz liefert dieser Artikel bewusst nicht. Im Netz kursieren Spannen von 20 bis 50 Prozent, amtlich erhoben ist das nicht: Gutachterausschüsse veröffentlichen für ideelle Miteigentumsanteile keine bundesweiten Umrechnungskoeffizienten. Belastbar wird die Zahl erst durch ein Gutachten oder durch das, was ein Interessent tatsächlich bietet.
Der Steuerwert kennt keinen Abschlag
Für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke ordnet § 3 Satz 1 und 2 BewG an: „Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen." Streng quotal, ohne jeden Abschlag.
| Ausgangsgröße | Marktlogik | Steuerlogik |
|---|---|---|
| Verkehrswert des ganzen Hauses | 400.000 € | 400.000 € |
| Rechnerische Quote des 1/2-Anteils | 200.000 € | 200.000 € |
| Berücksichtigung fehlender Rechte | marktüblicher Abschlag nach § 8 ImmoWertV möglich | ausgeschlossen, § 3 BewG verteilt quotal |
| Ergebnis für den Anteil | unter 200.000 €, Höhe verhandelbar | 200.000 € |
Wer einen Anteil verschenkt oder vererbt, wird also auf einen Wert besteuert, den er am Markt kaum erlöst; wer innerhalb der Familie überträgt, sollte das früh einplanen (Haus überschreiben zu Lebzeiten).
Hälfte Haus verkaufen: die drei Käuferkreise im Vergleich
Es gibt drei realistische Wege, aus einem Bruchteil Geld zu machen, mit deutlich unterschiedlichem Erlös.
| Weg | Wer kauft | Typischer Erlös | Zeitachse | Voraussetzung |
|---|---|---|---|---|
| 1. Der andere Miteigentümer übernimmt | Ex-Partner, Geschwister, Mitgesellschafter | nahe der rechnerischen Quote | kurz, wenn Finanzierung steht | Einigung über Wert und Kredit |
| 2. Verkauf des Anteils an einen Dritten | Anteilsaufkäufer, spezialisierte Investoren | deutlich unter der Quote | mittel | keine, § 747 BGB genügt |
| 3. Gemeinsamer Verkauf des ganzen Hauses | normaler Immobilienkäufer | voller Marktpreis, Erlös wird geteilt | Standard-Vermarktung | Zustimmung aller Miteigentümer |
Weg 1: Der andere Miteigentümer übernimmt
Der Übernehmende zahlt Ihnen den Anteilswert und wird Alleineigentümer. Weil er kein Nutzungsproblem hat, ist ein Abschlag kaum zu rechtfertigen; Verhandlungsbasis ist die Quote am Verkehrswert, korrigiert um Darlehensstand und getragene Lasten. Voraussetzung sind eine belastbare Wertermittlung und die Bereitschaft der Bank, Sie aus dem Darlehen zu entlassen.
Weg 2: Verkauf an einen Dritten
Für ideelle Anteile existiert ein spezialisierter Markt. Der Aufkäufer erwirbt den Anteil mit Abschlag und verwertet ihn anschließend, indem er entweder mit dem verbliebenen Miteigentümer über eine Übernahme verhandelt oder nach § 749 Abs. 1 BGB die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt und den Weg über § 753 BGB beschreitet. Der Abschlag ist der Preis für Verwertungsrisiko und gebundene Zeit.
Zwei Details bestimmen den Preis. Erstens: Haben die Teilhaber das Aufhebungsrecht ausgeschlossen, wirkt das nach § 751 BGB auch für und gegen Sondernachfolger. Zweitens aber verlangt § 1010 Abs. 1 BGB, dass ein solcher Ausschluss als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist, damit er gegen den Käufer des Anteils wirkt. Steht er nicht im Grundbuch, kann der Erwerber sofort die Aufhebung verlangen.
Weg 3: Gemeinsam verkaufen und den Erlös teilen
Ein vollständiges, frei nutzbares Objekt erreicht den vollen Marktpreis, ein ideeller Anteil nur einen Bruchteil davon. Bei einem Haus im Wert von 400.000 € kostet ein unterstellter Abschlag von 30 Prozent auf den halben Anteil 60.000 € gegenüber der geteilten Auszahlung aus einem Gesamtverkauf. Eröffnen Sie das Gespräch deshalb nicht mit „Ich verkaufe meine Hälfte", sondern mit einer belegten Zahl für das gesamte Objekt.
Wenn niemand kauft: Aufhebung der Gemeinschaft
Nach § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen; eine Vereinbarung, die dieses Recht entgegen den Vorschriften ausschließt oder beschränkt, ist nach Absatz 3 nichtig. Ein zeitlich vereinbarter Ausschluss tritt im Zweifel mit dem Tod eines Teilhabers außer Kraft (§ 750 BGB).
Der Weg dorthin ist gestuft. § 752 BGB verlangt zunächst die Teilung in Natur, aber nur, wenn sich der Gegenstand ohne Wertminderung in gleichartige, den Anteilen entsprechende Teile zerlegen lässt; verteilt wird dann durch das Los. Bei einem bewohnten Einfamilienhaus scheitert das praktisch immer. Dann greift § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB: Bei Grundstücken erfolgt die Aufhebung durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses.
Diese Teilungsversteigerung ist das Druckmittel im Hintergrund jeder Anteilsverhandlung und zugleich der Grund für den Preisabschlag. Schnell ist sie nicht: Nach § 180 Abs. 2 ZVG ist das Verfahren auf Antrag eines Miteigentümers für längstens sechs Monate einstweilen einzustellen, wenn das bei Abwägung der widerstreitenden Interessen angemessen erscheint, einmalige Wiederholung zulässig; gehört der Gemeinschaft außer dem Betreibenden nur sein (früherer) Ehegatte oder Lebenspartner, ist nach Absatz 3 zum Schutz des Kindeswohls sogar mehrfach einzustellen, insgesamt nach Absatz 4 aber nicht länger als fünf Jahre. Ablauf, Gerichtskosten und Verteidigungsstrategien stehen unter Teilungsversteigerung Haus.
Ein Sonderfall betrifft Schulden: Nach § 755 BGB kann bei der Aufhebung verlangt werden, dass eine gemeinschaftsbezogene Gesamtschuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird, nach § 756 BGB eine Forderung gegen einen Teilhaber aus dessen Anteil. Gegen den Anteilskäufer wirkt das nach § 1010 Abs. 2 BGB nur bei Grundbucheintragung.
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Notar, Grundbuch, Steuern: was der Anteilsverkauf kostet
Notarielle Beurkundung ist Pflicht
Der Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil bedarf nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung. Die dingliche Einigung, die Auflassung, muss nach § 925 Abs. 1 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar erklärt werden, und Absatz 2 stellt klar: „Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam." Konstruktionen wie „Übertragung, sobald der Kredit abgelöst ist" funktionieren also nicht auf dinglicher Ebene, sondern nur schuldrechtlich über Fälligkeitsvoraussetzungen und Treuhandauflagen.
Geschäftswert ist nach § 47 GNotKG der Kaufpreis; ist er niedriger als der Verkehrswert, gilt der Verkehrswert. Ein bewusst niedrig angesetzter Anteilspreis senkt die Notarkosten deshalb nicht beliebig.
| Position | Gebührensatz | Betrag bei 200.000 € Geschäftswert |
|---|---|---|
| 1,0-Gebühr Tabelle B (Anlage 2 GNotKG) | 1,0 | 435,00 € |
| Beurkundung Kaufvertrag (KV Nr. 21100) | 2,0 | 870,00 € netto |
| davon Umsatzsteuer 19 % | 165,30 € | |
| Beurkundung brutto | 1.035,30 € | |
| Eintragung des Eigentümers im Grundbuch (KV Nr. 14110) | 1,0 | 435,00 € |
| Eintragung der Auflassungsvormerkung (KV Nr. 14150) | 0,5 | 217,50 € |
| Summe | rund 1.688 € |
Quellen: GNotKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) und Anlage 2 (Tabelle B). Umsatzsteuer fällt nur auf die Notargebühren an, nicht auf die Grundbuchgebühren. Hinzu kommen Vollzugs- und Betreuungsgebühren sowie Auslagen. Die Tabelle B ist eine Stufentabelle ohne Zwischenwerte: Bis 125.000 € Geschäftswert beträgt die 1,0-Gebühr 300 €, bis 155.000 € 354 €, bis 200.000 € 435 €, bis 260.000 € 535 €.
Grunderwerbsteuer auf den Anteilspreis
Bemessungsgrundlage ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung, also der für den Anteil vereinbarte Kaufpreis. Der Regelsteuersatz beträgt nach § 11 Abs. 1 GrEStG 3,5 Prozent; die Länder weichen nach oben ab.
| Bundesland | Steuersatz | Steuer auf 200.000 € Anteilspreis |
|---|---|---|
| Bayern | 3,5 % | 7.000 € |
| Nordrhein-Westfalen (seit 1.1.2015) | 6,5 % | 13.000 € |
Quellen: Landesamt für Steuern Bayern, Finanzverwaltung NRW. Die übrigen Länder liegen zwischen diesen beiden Werten; den für Ihr Objekt geltenden Satz nennt Ihnen der Notar.
Innerhalb der Familie greifen die Befreiungen des § 3 GrEStG regelmäßig: Bagatellgrenze 2.500 € (Nr. 1), Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses (Nr. 3), Erwerb durch den Ehegatten oder Lebenspartner (Nr. 4), Erwerb durch den früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung (Nr. 5), entsprechend nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft (Nr. 5a) und Erwerb durch Verwandte in gerader Linie (Nr. 6). Übernimmt also der Ex-Ehegatte im Zuge der Scheidungsfolgenvereinbarung Ihre Hälfte, fällt keine Grunderwerbsteuer an; übernimmt sie ein unverheirateter Ex-Partner, fällt sie an.
Zwei Punkte überraschen Verkäufer regelmäßig. Erstens sind nach § 13 Nr. 1 GrEStG beide Vertragsteile Steuerschuldner, und wer dieselbe Leistung nebeneinander schuldet, ist nach § 44 Abs. 1 AO Gesamtschuldner. Wer im Vertrag die Zahlung übernimmt, ist eine Innenabrede; zahlt der Käufer nicht, kann sich das Finanzamt an Sie halten. Zweitens ist die Steuer der Taktgeber für die Eigentumsumschreibung: Nach § 22 GrEStG wird der Erwerber erst eingetragen, wenn das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat, was Zahlung, Sicherstellung, Stundung oder Steuerfreiheit voraussetzt. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist gesetzlich ausgeschlossen.
Ein steuerfreier Sonderweg besteht bei echter Realteilung: Wird ein im Miteigentum stehendes Grundstück flächenweise geteilt, wird die Grunderwerbsteuer nach § 7 Abs. 1 GrEStG nicht erhoben, soweit der Wert des erhaltenen Teilgrundstücks dem Bruchteil des Erwerbers entspricht. Das setzt ein teilbares Grundstück voraus und scheitert bei einem einzelnen Wohnhaus meist an § 752 BGB.
Spekulationssteuer auf den Anteilsverkauf
Der Verkauf eines Miteigentumsanteils ist ein privates Veräußerungsgeschäft, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Maßgeblich sind Ihre Anschaffungskosten und Ihr Veräußerungspreis für den Anteil.
Zwei Entlastungen sind wichtig. Satz 3 nimmt Objekte aus, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Genau hier liegt die Falle bei Trennungen: Wer vor Jahren ausgezogen ist und das Haus dem Partner überlassen hat, kann die Selbstnutzung für den maßgeblichen Zeitraum verlieren. Zweitens bleibt der Gewinn steuerfrei, wenn er zusammen mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter der Freigrenze von 1.000 € liegt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Die Details und die tagegenaue Fristberechnung stehen unter Spekulationssteuer bei Immobilien.
Die Kreditfalle: warum der Verkauf Sie nicht aus dem Darlehen entlässt
Der Kaufvertrag regelt das Eigentum. Er regelt nicht das Darlehen.
Haben Sie den Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben, sind Sie Gesamtschuldner. Nach § 421 BGB kann die Bank die Leistung nach ihrem Belieben von jedem Schuldner ganz oder teilweise fordern, und bis zur vollständigen Bewirkung der Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Ihr Auszug aus dem Grundbuch ändert daran nichts.
Der einzige saubere Ausweg ist die Schuldübernahme oder die Umschuldung. Nach § 415 Abs. 1 BGB hängt eine zwischen Schuldner und Übernehmer vereinbarte Schuldübernahme von der Genehmigung des Gläubigers ab; verweigert die Bank, gilt die Schuldübernahme nach Absatz 2 als nicht erfolgt. Geprüft wird, ob der verbleibende Miteigentümer die Rate allein tragen kann. Fällt das negativ aus, bleiben nur Gesamtverkauf mit Ablösung des Darlehens oder dauerhafte Mithaftung.
Konsequenz für die Reihenfolge: Holen Sie die schriftliche Entlassungszusage Ihrer Bank ein, bevor Sie einen Notartermin vereinbaren. Sonst verlieren Sie das Eigentum und haften weiter für das gesamte Darlehen.
Was mit dem Mieter passiert
Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter veräußert, tritt der Erwerber nach § 566 Abs. 1 BGB anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten ein. Wird nur ein Miteigentumsanteil übertragen, wendet die Praxis die Vorschrift entsprechend an, sodass der Erwerber neben dem verbliebenen Miteigentümer in die Vermieterstellung einrückt. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht dadurch nicht.
Unterlagen, die Sie vor dem ersten Gespräch brauchen
- Aktueller Grundbuchauszug, alle drei Abteilungen. Abteilung I zeigt die Anteilsquoten nach § 47 GBO, Abteilung II mögliche Vorkaufsrechte und einen eingetragenen Aufhebungsausschluss nach § 1010 BGB, Abteilung III die Grundschulden.
- Darlehensunterlagen mit aktueller Restschuld, Zinsbindung und Vorfälligkeitsklausel sowie die Namen aller Darlehensnehmer.
- Wertermittlung für das Gesamtobjekt, nicht für den Anteil. Der Anteilswert wird daraus abgeleitet.
- Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, falls Wohnungseigentum betroffen ist, wegen einer möglichen Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG.
- Nachweise über getragene Lasten und Kosten nach § 748 BGB: Zins- und Tilgungsleistungen, Instandhaltung, Grundsteuer, Versicherungen. Sie sind die Grundlage jedes Ausgleichs zwischen den Teilhabern.
- Energieausweis und die üblichen Objektunterlagen, sobald ein Verkauf an Dritte oder ein Gesamtverkauf im Raum steht.
- Scheidungsfolgenvereinbarung oder Auseinandersetzungsvertrag im Entwurf, wenn die Übertragung Teil einer Vermögensauseinandersetzung ist. Davon hängt die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 GrEStG ab.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich meinen Miteigentumsanteil am Haus verkaufen, ohne den anderen Miteigentümer zu fragen?
Ja. § 747 Satz 1 BGB lautet: „Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen." Zustimmung oder Ankündigung gegenüber den übrigen Miteigentümern sind nicht erforderlich; nur über das Grundstück im Ganzen können Sie nach Satz 2 ausschließlich gemeinsam verfügen. Zustimmen müssen unter Umständen andere: Ihr Ehegatte nach § 1365 BGB, wenn der Anteil praktisch Ihr gesamtes Vermögen darstellt, das Betreuungsgericht nach § 1850 Nr. 1 BGB bei bestehender Betreuung und faktisch die finanzierende Bank wegen der Pfandfreigabe.
Haben die anderen Miteigentümer ein Vorkaufsrecht, wenn ich meinen Hausanteil an einen Fremden verkaufe?
Nein, jedenfalls nicht kraft Gesetzes. Für Immobilien kennt das BGB ein Vorkaufsrecht in drei hier einschlägigen Konstellationen, und schlichtes Bruchteilsmiteigentum ist keine davon: § 2034 BGB gilt für Erbteile in einer Erbengemeinschaft, § 1094 BGB setzt eine rechtsgeschäftliche Bestellung und Eintragung im Grundbuch voraus, § 577 BGB betrifft Mieter nach Begründung von Wohnungseigentum. Prüfen Sie Abteilung II Ihres Grundbuchauszugs: Steht dort ein Vorkaufsrecht, hat der Berechtigte nach § 469 Abs. 2 BGB zwei Monate ab Mitteilung Zeit.
Was ist mein Hausanteil wert, und bekomme ich die Hälfte des Hauswerts?
In der Regel nicht. Der Käufer eines ideellen Anteils erwirbt keinen nutzbaren Wohnraum, sondern eine Rechtsposition ohne Alleinnutzung (§ 743 Abs. 2 BGB), ohne Alleinverwaltung (§§ 744, 745 BGB) und mit einem Exit nur über Einigung oder Aufhebung der Gemeinschaft. § 8 Abs. 3 ImmoWertV erlaubt es dem Gutachter, das über marktübliche Abschläge abzubilden. Amtlich erhoben ist keine Prozentzahl; die im Netz kursierenden Spannen von 20 bis 50 Prozent sind Schätzungen ohne Datengrundlage. Übernimmt dagegen der andere Miteigentümer, ist die volle Quote die realistische Verhandlungsbasis.
Wer kauft überhaupt einen halben Hausanteil, und wie finde ich einen Käufer?
Erstens der andere Miteigentümer, der damit Alleineigentümer wird; das ist der Weg mit dem höchsten Erlös. Zweitens spezialisierte Anteilsaufkäufer, die den Anteil mit Abschlag erwerben und ihn anschließend über eine Einigung mit dem verbliebenen Miteigentümer oder über das Aufhebungsverlangen nach § 749 BGB verwerten. Drittens, wirtschaftlich meist am besten, der gemeinsame Verkauf des ganzen Hauses mit Teilung des Erlöses. Der übliche Immobilienmarkt für Einfamilienhäuser bedient nur den dritten Weg.
Was ist der Unterschied zwischen Miteigentumsanteil verkaufen und Erbteil verkaufen?
Sie sind spiegelbildlich. Der Bruchteilsmiteigentümer kann seinen Anteil am konkreten Grundstück verkaufen (§ 747 Satz 1 BGB). Der Miterbe kann über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen gerade nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB); er kann nur seinen Erbteil als Ganzes verkaufen, notariell beurkundet nach Absatz 1, und dann haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht mit Zweimonatsfrist nach § 2034 BGB.
Muss der Verkauf meines Hausanteils zum Notar, und was kostet das?
Ja, § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt notarielle Beurkundung, und die Auflassung muss nach § 925 Abs. 1 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile erklärt werden. Bei einem Geschäftswert von 200.000 € beträgt die 1,0-Gebühr nach Tabelle B des GNotKG 435 €. Daraus ergeben sich 2,0 Gebühren für die Beurkundung (870 € netto, 1.035,30 € brutto), 1,0 für die Eigentumsumschreibung (435 €) und 0,5 für die Auflassungsvormerkung (217,50 €), die Grundbuchgebühren ohne Umsatzsteuer: zusammen rund 1.688 € zuzüglich Vollzugs- und Betreuungsgebühren sowie Auslagen.
Fällt Grunderwerbsteuer an, wenn mein Ex-Partner oder mein Bruder meine Hälfte übernimmt?
Das hängt am Verwandtschaftsverhältnis. Nach § 3 GrEStG befreit sind unter anderem Ehegatte und Lebenspartner (Nr. 4), der frühere Ehegatte in der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung (Nr. 5) und Verwandte in gerader Linie (Nr. 6). Ein Bruder ist Verwandter in der Seitenlinie und damit nicht befreit; ein unverheirateter Ex-Partner ebenfalls nicht. Dann fallen auf 200.000 € Anteilspreis je nach Bundesland 7.000 € (Bayern, 3,5 %) bis 13.000 € (Nordrhein-Westfalen, 6,5 %) an.
Komme ich durch den Verkauf meines Anteils aus dem gemeinsamen Immobilienkredit heraus?
Nicht automatisch. Als Gesamtschuldner bleiben Sie nach § 421 BGB bis zur vollständigen Bewirkung der Leistung verpflichtet, unabhängig davon, wer im Grundbuch steht. Eine Schuldübernahme durch den Erwerber wird nach § 415 Abs. 1 BGB erst mit Genehmigung der Bank wirksam; verweigert die Bank, gilt die Schuldübernahme nach § 415 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt. Klären Sie die Haftungsentlassung schriftlich, bevor Sie einen Notartermin vereinbaren.
Kann ich meinen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung getrennt vom Sondereigentum verkaufen?
Nein. § 6 Abs. 1 WEG bestimmt, dass das Sondereigentum ohne den zugehörigen Miteigentumsanteil nicht veräußert oder belastet werden kann; beides zusammen ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Wohnungseigentum. Etwas anderes gilt, wenn Ihnen die Wohnung gemeinsam mit einer anderen Person zu Bruchteilen gehört: Diesen Bruchteil am Wohnungseigentum können Sie verkaufen, sofern die Teilungserklärung keine Zustimmungspflicht nach § 12 WEG vorsieht.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Steuerberater bzw. Fachanwalt.
Nächster Schritt: erst den Gesamtwert, dann die Anteilsfrage
Fast jede Anteilsverhandlung entgleist an einer Zahl, die keiner belegen kann. Solange der Verkehrswert des ganzen Hauses unklar ist, lässt sich ein Abschlag weder begründen noch abwehren. Die Reihenfolge lautet deshalb: Gesamtwert ermitteln, Quote bilden, dann über Abschlag, Darlehen und Ausgleichsposten sprechen.
Für den Verkaufspfad ist eine kostenlose Wertermittlung durch bis zu drei geprüfte Regionalmakler der schnellste Weg zu einer belastbaren Preisspanne für das Gesamtobjekt. Sie dient zugleich als Basis für die Auszahlung durch den anderen Miteigentümer und für die Frage, ob ein Gesamtverkauf für beide Seiten mehr bringt.
Für den Sanierungspfad liefert die Gebäudeanalyse von reduco.ai die Gegenrechnung, falls einer von Ihnen im Objekt bleibt: welche Maßnahmen energetisch und wirtschaftlich tragen, welche Förderung dazu passt und was das für den Energieausweis bedeutet. Wer den Anteil übernimmt, sollte diese Zahl kennen, bevor er den Kaufpreis für die andere Hälfte finanziert.
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Dieser Beitrag ist eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechts-, Steuer- und Marktfragen. Er betrifft keinen konkreten Einzelfall, ersetzt weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung und begründet kein Auskunfts- oder Beratungsverhältnis. Ob und wie die beschriebenen Regeln auf Ihre Situation zutreffen, lässt sich erst nach Prüfung Ihrer Unterlagen beurteilen. Wenden Sie sich dafür an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Die Inhalte sind sorgfältig recherchiert und geben die Rechtslage und die Datenlage zum angegebenen Aktualisierungsdatum wieder. Gesetze, Rechtsprechung und Marktdaten ändern sich; eine Pflicht zur Aktualisierung besteht nicht. Genannte Werte und Rechenbeispiele sind Orientierungsgrößen, keine Zusicherung eines erzielbaren Preises.
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