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Grundsteuer beim Hausverkauf: Wer zahlt im Verkaufsjahr?

Wem das Grundstück am 1. Januar zugerechnet ist, schuldet die Grundsteuer fürs ganze Jahr. So teilen Sie sie tagesgenau auf und vermeiden 2 Jahre Zahlpflicht.

Grundsteuerbescheid und Kaufvertrag auf dem Schreibtisch beim Hausverkauf – Aufteilung der Grundsteuer im Verkaufsjahr

Das Wichtigste in Kürze

  • Stichtag ist der 1. Januar, und er entscheidet über das ganze Jahr: Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt und entsteht mit dessen Beginn (§ 9 Abs. 1 und 2 GrStG). Steuerschuldner ist, wem das Grundstück bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist (§ 10 Abs. 1 GrStG). Ein Verkauf im laufenden Jahr ändert daran nichts.
  • Der Käufer wird frühestens zum 1. Januar des Folgejahres Steuerschuldner: Die Zurechnungsfortschreibung wirkt auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt (§ 222 Abs. 4 BewG); der Messbetrag wird auf denselben Zeitpunkt neu veranlagt (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 GrStG). Fällt die Grundbuchumschreibung erst in den Januar, bleiben Sie zwei volle Kalenderjahre Steuerschuldner.
  • Aufgeteilt wird zivilrechtlich, nicht steuerlich: Nutzen und Lasten gehen mit der Übergabe über (§ 446 BGB), wiederkehrende Lasten trägt jede Seite nach der Dauer ihrer Verpflichtung (§ 103 BGB). Bei Übergang am 15. Mai eines 365-Tage-Jahres sind das 134 zu 231 Tage.
  • Der Käufer haftet für zwei Jahre mit: Er haftet neben dem früheren Eigentümer für die Grundsteuer seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres (§ 11 Abs. 2 GrStG), und die Steuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 12 GrStG).
  • Sie müssen den Verkauf nicht gesondert anzeigen: Die Grundbuchämter melden jeden neuen Eigentümer an die Finanzämter (§ 229 Abs. 4 BewG), das Finanzamt stellt den Inhalt des Messbescheids der Gemeinde bereit (§ 184 Abs. 3 AO). Anzeigepflichtig mit Frist 31. März sind wertrelevante Änderungen (§ 228 Abs. 2 BewG), nicht der Verkauf selbst.
  • Warten Sie nicht auf einen neuen Bescheid: Bei unveränderter Höhe darf die Gemeinde per öffentlicher Bekanntmachung festsetzen (§ 27 Abs. 3 GrStG), und bis dahin sind Vorauszahlungen auf Basis der zuletzt festgesetzten Jahressteuer fällig (§ 29 GrStG). Die Raten laufen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 28 Abs. 1 GrStG).

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Steuerrecht und Kaufvertrag laufen hier systematisch auseinander: Gegenüber der Gemeinde bleiben Sie zahlungspflichtig, obwohl das Haus längst übergeben ist; gegenüber dem Käufer haben Sie einen Erstattungsanspruch, den niemand automatisch auslöst.

Nicht behandelt: die übrigen Steuerarten rund um den Verkauf, insbesondere die Spekulationssteuer und die Erbschaftsteuer. Dieser Artikel behandelt ausschließlich die Grundsteuer im Verkaufsjahr.

Die zwei Ebenen auf einen Blick

Frage Steuerrechtliche Ebene Zivilrechtliche Ebene
Wer ist verpflichtet? Wem das Grundstück am 1.1. zugerechnet ist (§ 10 Abs. 1 GrStG) Wer nach dem Kaufvertrag Nutzen und Lasten trägt (§ 446 BGB)
Ab wann wechselt das? Frühestens 1.1. des Jahres nach der Grundbuchumschreibung (§ 222 Abs. 4 BewG) Am vereinbarten Übergabestichtag, oft der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung
Wer stellt Forderungen? Gemeinde gegen den Steuerschuldner Verkäufer gegen Käufer oder umgekehrt
Maßstab Kalenderjahr, ungeteilt Tagesanteilig nach Dauer der Verpflichtung (§ 103 BGB)
Was passiert bei Nichtzahlung? Vollstreckung, Haftung des Erwerbers (§ 11 Abs. 2 GrStG), öffentliche Last (§ 12 GrStG) Zivilrechtliche Zahlungsklage aus dem Kaufvertrag

Die Gemeinde interessiert Ihr Kaufvertrag nicht, und das Finanzamt teilt die Grundsteuer nicht auf. Beides ist kein Fehler, sondern die gewollte Systematik.

Der 1. Januar entscheidet über das gesamte Jahr

Woher das Stichtagsprinzip kommt

§ 9 Abs. 1 GrStG bestimmt, dass die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird; Absatz 2 ergänzt, dass sie mit dem Beginn dieses Kalenderjahres entsteht. Es gibt keinen unterjährigen Wechsel und keine Zwölftelung. Wer am 1. Januar um null Uhr der maßgebliche Eigentümer ist, schuldet die volle Jahressteuer, selbst wenn er das Objekt am 2. Januar überträgt.

Wichtig für die Einordnung der Ländermodelle: Weder § 9 noch § 10 GrStG tragen eine amtliche Länder-Fußnote. Stichtag und Steuerschuldner gelten damit bundesweit gleich; unterschiedlich ist allein die Bemessung.

Wer als Steuerschuldner gilt

§ 10 Abs. 1 GrStG formuliert wörtlich: „Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist." Die Zurechnung ist damit der Dreh- und Angelpunkt, und sie wird nicht im Grundbuch, sondern im Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert getroffen. § 219 Abs. 2 Nr. 2 BewG verlangt eine Feststellung „über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile".

Solange das Finanzamt die Zurechnung nicht geändert hat, sind Sie Steuerschuldner. Weder Notartermin noch Schlüsselübergabe ändern daran etwas, und selbst die Grundbuchumschreibung wirkt erst über den Umweg der Fortschreibung.

Sind mehrere Personen zugerechnet, etwa Ehegatten oder eine Erbengemeinschaft, sind sie nach § 10 Abs. 2 GrStG Gesamtschuldner. Die Gemeinde kann dann jeden Einzelnen für den vollen Betrag in Anspruch nehmen.

Der Zwei-Jahres-Effekt: der teuerste Denkfehler beim Verkauf

Die verbreitete Kurzformel „der Verkäufer zahlt bis Jahresende" ist zu kurz gesprungen. Tatsächlich greift eine Kette aus sechs Schritten, und jeder davon kostet Zeit.

Die Kette Schritt für Schritt

Schritt Vorgang Rechtsgrundlage Wirkungszeitpunkt
1 Beurkundung des Kaufvertrags Kaufvertrag ohne Wirkung auf die Grundsteuer
2 Nutzen-Lasten-Übergang, meist mit Kaufpreiszahlung § 446 BGB nur zivilrechtlich zwischen den Parteien
3 Eigentumsumschreibung im Grundbuch Grundbuchamt löst die Zurechnungsänderung aus
4 Zurechnungsfortschreibung § 222 Abs. 2 und 4 BewG 1.1. des Jahres nach der Änderung
5 Neuveranlagung des Messbetrags § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 GrStG derselbe Zeitpunkt wie Schritt 4
6 Wechsel des Steuerschuldners § 10 Abs. 1 GrStG ab dem Fortschreibungszeitpunkt

§ 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG legt den Fortschreibungszeitpunkt auf „den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt". § 17 Abs. 3 Nr. 1 GrStG zieht den Messbetrag auf denselben Zeitpunkt nach. Erst danach adressiert die Gemeinde den Käufer.

Maßgeblich für die Zurechnung ist § 39 AO: Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen, und Eigentum an einem Grundstück geht mit der Eintragung im Grundbuch über; nur ausnahmsweise führt bereits wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zu einer früheren Zurechnung. Wie lange ein Grundbuchamt für die Eintragung braucht, lässt sich nicht seriös beziffern, und genau diese unbestimmte Dauer erzeugt das Problem.

Zwei Verkäufe, ein Monat Unterschied, ein Jahr Grundsteuer

Fall A: Umschreibung 12.12.2026 Fall B: Umschreibung 12.01.2027
Notartermin 20.09.2026 20.09.2026
Nutzen-Lasten-Übergang 20.11.2026 20.11.2026
Eintragung im Grundbuch Dezember 2026 Januar 2027
Jahr der Zurechnungsänderung 2026 2027
Fortschreibungszeitpunkt (§ 222 Abs. 4 BewG) 01.01.2027 01.01.2028
Verkäufer ist Steuerschuldner für 2026 2026 und 2027
Käufer ist Steuerschuldner ab 2027 2028

In Fall B bleiben Sie ein volles zusätzliches Kalenderjahr Adressat der Grundsteuerbescheide, obwohl Sie seit November 2026 nichts mehr mit dem Haus zu tun haben. Ein Verlust ist das nur ohne saubere Erstattungsklausel: Dann zahlen Sie und müssten Ihren Anspruch gegen den Käufer einzeln durchsetzen.

Die Konsequenz für die Praxis: Regeln Sie im Kaufvertrag nicht nur das Verkaufsjahr, sondern ausdrücklich „bis zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft". Eine Klausel, die nur das Jahr der Übergabe abdeckt, lässt in Fall B ein komplettes Jahr ungeregelt. Worauf im Vertragstext sonst zu achten ist: Kaufvertrag prüfen, für den Verkauf in Eigenregie Haus verkaufen ohne Makler.

Die Aufteilung pro rata temporis: so rechnen Sie korrekt

Der Stichtag kommt aus dem Kaufvertrag

Nach § 446 BGB geht mit der Übergabe die Gefahr auf den Käufer über; von der Übergabe an gebühren ihm die Nutzungen und er trägt die Lasten. Immobilienkaufverträge legen diesen Übergang meist nicht auf die Schlüsselübergabe, sondern auf den Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung. Maßgeblich ist Ihre konkrete Vertragsklausel.

Den Maßstab liefert § 103 BGB: Wer die Lasten einer Sache bis zu einer bestimmten Zeit zu tragen hat, trägt die regelmäßig wiederkehrenden Lasten nach dem Verhältnis der Dauer seiner Verpflichtung. Die Grundsteuer ist eine solche wiederkehrende Last. Korrekt ist deshalb die Tagesanteilsrechnung, nicht das Runden auf volle Monate.

Rechenbeispiel mit exakter Tageszählung

Angenommen, die Jahresgrundsteuer beträgt 620,00 EUR; Ihre tatsächliche Jahressteuer steht auf Ihrem Bescheid. Nutzen und Lasten gehen am 15. Mai 2026 über, das Jahr hat 365 Tage.

Rechenschritt Wert
Jahresgrundsteuer (Annahme) 620,00 EUR
Tagesanteil (620,00 EUR ÷ 365) 1,6986 EUR
Tage Verkäufer (1.1. bis 14.5.) 134
Tage Käufer (15.5. bis 31.12.) 231
Anteil Verkäufer (134 × 1,6986 EUR) 227,62 EUR
Anteil Käufer (231 × 1,6986 EUR) 392,38 EUR
Summe 620,00 EUR

Verschiebt sich der Übergang auf den 1. Oktober 2026, ändert sich das Bild deutlich: Der Verkäufer trägt dann 273 Tage und damit 463,73 EUR, der Käufer 92 Tage und damit 156,27 EUR. Ein Monat Verzögerung beim Übergabetermin verschiebt bei dieser Jahressteuer rund 51 EUR.

Das Zusammenspiel mit den Fälligkeitsterminen

Die Grundsteuer wird nach § 28 Abs. 1 GrStG zu je einem Viertel des Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig; für Hamburg gilt insoweit Landesrecht. Für Kleinbeträge können die Gemeinden abweichende Fälligkeiten bestimmen (§ 28 Abs. 2 GrStG):

Jahresbetrag Fälligkeit
bis 15 EUR in einem Betrag am 15. August
über 15 bis 30 EUR zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August
über 30 EUR vier gleiche Raten am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.

Zusätzlich erlaubt § 28 Abs. 3 GrStG auf Antrag die Zahlung als Jahresbetrag am 1. Juli. Der Antrag muss allerdings bis zum 30. September des Vorjahres gestellt sein, taugt also nicht als kurzfristige Reaktion auf einen Verkauf.

Für das Beispiel oben heißt das: Der Verkäufer hat bis zum Übergang die Februarrate über 155,00 EUR gezahlt, die Mairate wird am Tag des Übergangs fällig. Gegenüber der Gemeinde bleibt er für alle vier Raten zahlungspflichtig, also 620,00 EUR; der Käufer erstattet ihm daraus 392,38 EUR. Wann die Erstattung fließt, muss der Kaufvertrag regeln, sonst bleibt der Verkäufer bis November in Vorleistung.

Erwerberhaftung und öffentliche Last: das Käuferrisiko

Für Käufer ist die Grundsteuer nicht nur eine Erstattungsfrage. Zwei Vorschriften greifen unabhängig vom Kaufvertrag durch.

§ 11 Abs. 2 GrStG: Der Erwerber haftet neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Ausgenommen sind Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und Erwerbe im Vollstreckungsverfahren, also insbesondere die Zwangsversteigerung. § 11 Abs. 1 GrStG erfasst zusätzlich den Nießbraucher.

§ 12 GrStG: „Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last." Diese dingliche Last hängt am Grundstück und wandert mit ihm, unabhängig davon, was Verkäufer und Käufer vereinbart haben.

Wer wird wann in Anspruch genommen

Wird bei einer Übereignung im Jahr 2027 nicht gezahlt, ergibt sich folgendes Bild:

Kalenderjahr Steuerschuldner (§ 10 GrStG) Haftet zusätzlich (§ 11 Abs. 2 GrStG) Reihenfolge
2025 Verkäufer niemand aus dem Verkauf nur Verkäufer
2026 (Vorjahr der Übereignung) Verkäufer Käufer erst Verkäufer, dann Käufer
2027 (Jahr der Übereignung) Verkäufer Käufer erst Verkäufer, dann Käufer
2028 (nach Fortschreibung) Käufer nur Käufer

Die Reihenfolge ist keine Kulanz, sondern Gesetz. Nach § 219 Satz 1 AO darf ein Haftungsschuldner nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners erfolglos war oder aussichtslos erscheint. Geltend gemacht wird diese persönliche Haftung durch schriftlichen oder elektronischen Haftungsbescheid (§ 191 Abs. 1 AO). Vor der öffentlichen Last schützt § 219 AO dagegen nicht: Sie trifft den Erwerber nicht als Haftungsschuldner, sondern als Duldungspflichtigen, und wird nach § 191 Abs. 1 AO durch Duldungsbescheid geltend gemacht. Die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid beträgt nach § 191 Abs. 3 Satz 2 AO vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tatbestand verwirklicht wurde, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Die Fristen von fünf und zehn Jahren gelten nur in den Fällen der §§ 70 und 71 AO, also bei leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung.

Was Käufer daraus machen sollten: Lassen Sie sich vor dem Notartermin die letzten Grundsteuerbescheide und Zahlungsnachweise vorlegen. Ein offener Rückstand aus dem Vorjahr ist genau der Fall, den § 11 Abs. 2 GrStG adressiert.

Wenn gar kein neuer Bescheid kommt

Ein Muster, das regelmäßig zu Rückständen führt: Der Verkäufer erwartet einen neuen Bescheid, bekommt keinen und stellt die Zahlungen ein. Das Warten ist ein Fehler, denn drei Vorschriften greifen ineinander.

  • § 27 Abs. 3 GrStG: Bleibt die Steuer gegenüber dem Vorjahr unverändert, kann die Gemeinde sie durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen. Diese Bekanntmachung hat dieselben Wirkungen wie ein Steuerbescheid. Ein Brief im Kasten ist also keine Voraussetzung der Zahlungspflicht.
  • § 29 GrStG: Solange kein neuer Steuerbescheid bekannt gegeben ist, sind Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu den bisherigen Fälligkeitstagen zu leisten. Auch hier weicht Hamburg ab.
  • § 30 GrStG: Ist die Summe der Vorauszahlungen kleiner als die Steuer, die sich aus dem neuen Bescheid für die bereits vergangenen Fälligkeitstage ergibt, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids nachzuzahlen (Absatz 1). Überzahlungen werden nach Absatz 2 aufgerechnet oder zurückgezahlt.

Wer keine Vorauszahlungen zu leisten hatte, muss die Steuer nach § 31 GrStG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids entrichten. Zahlen Sie also weiter, bis die Gemeinde schriftlich bestätigt, dass Sie nicht mehr Steuerschuldner sind. Eine zu viel gezahlte Rate holen Sie über § 30 Abs. 2 GrStG zurück; eine nicht gezahlte Rate holt die Gemeinde über die Vollstreckung.

Anzeigen, melden, abmelden: was wirklich Ihre Aufgabe ist

Die drei Ebenen sauber getrennt:

Vorgang Rechtsgrundlage Wer handelt Frist
Eintragung eines neuen Eigentümers wird gemeldet § 229 Abs. 4 und 6 BewG Grundbuchamt an das Finanzamt, elektronisch, mindestens alle drei Monate laufend
Inhalt des Messbescheids wird weitergereicht § 184 Abs. 3 AO Finanzamt an die hebeberechtigte Gemeinde mit der Festsetzung
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf Höhe oder Art auswirkt § 228 Abs. 2 Satz 1 und 3 BewG Eigentümer an das Finanzamt, elektronisch (§ 228 Abs. 6 BewG) drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, also bis 31. März
Übergang des Eigentums an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden § 228 Abs. 2 Satz 2 BewG betroffener Eigentümer bis 31. März des Folgejahres
Wegfall einer Steuerbefreiung oder einer ermäßigten Messzahl § 19 Abs. 1 bis 3 GrStG potenzieller Steuerschuldner nach § 10 GrStG, elektronisch bis 31. März des Folgejahres

Die entscheidende Beobachtung: Der gewöhnliche Verkauf eines bebauten Grundstücks ist als solcher nicht gesondert anzeigepflichtig. § 228 Abs. 2 Satz 2 BewG erweitert die Anzeigepflicht ausdrücklich nur auf den Übergang des Eigentums an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude; § 19 GrStG betrifft ausschließlich befreite Grundstücke und ermäßigte Messzahlen.

Anzeigepflichtig bleiben Sie dagegen für alles, was die Bewertung verändert hat, etwa einen Anbau, den Abriss eines Nebengebäudes oder eine Nutzungsänderung im Verkaufsjahr. Diese Anzeige richtet sich an das Finanzamt, nicht an die Gemeinde.

Was Sie trotzdem aktiv tun sollten

Diese Punkte sind keine gesetzliche Pflicht. Sie verhindern, dass Sie nach dem Verkauf für ein fremdes Haus zahlen oder in Rückstand geraten.

  1. Kaufvertragsklausel prüfen, ob sie die Erstattung bis zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft abdeckt und nicht nur das Verkaufsjahr.
  2. Der Gemeindekasse den Eigentümerwechsel formlos mitteilen, mit Objektanschrift, Kassenzeichen, Datum des Nutzen-Lasten-Übergangs und Kontaktdaten des Erwerbers. Das ersetzt keine Fortschreibung, sorgt aber dafür, dass die Kasse die Konstellation kennt.
  3. Ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat nicht ungeprüft widerrufen. Solange Sie Steuerschuldner sind, bleiben die Raten fällig; ein Widerruf erzeugt Rückstände statt Entlastung. Sinnvoll ist er erst, wenn die Gemeinde den Schuldnerwechsel bestätigt hat.
  4. Zahlungsnachweise aufbewahren, bis der letzte Erstattungsbetrag zwischen den Parteien ausgeglichen ist.
  5. Adressänderung mitteilen. Ein nicht zugestellter Bescheid schützt nicht vor Säumniszuschlägen.

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Grundsteuerreform: was sich geändert hat und was nicht

Die Reform hat die Bemessungsgrundlage neu geordnet, nicht die Frage, wer im Verkaufsjahr zahlt.

Der Auslöser und der neue Turnus

Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14 u. a.) die Einheitsbewertung für verfassungswidrig und gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 31. Dezember 2019 neu zu regeln; die alten Regeln durften längstens bis zum 31. Dezember 2024 weitergelten. Seither werden die Grundsteuerwerte nach § 221 Abs. 1 BewG in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt, jeweils auf den Beginn eines Kalenderjahres. Die erste Hauptfeststellung erfolgte nach § 266 Abs. 1 BewG auf den 1. Januar 2022, die nächste damit auf den 1. Januar 2029.

Die Rechenkette im Bundesmodell

Die Steuermesszahlen stehen in § 15 GrStG:

Grundstücksart Steuermesszahl
unbebaute Grundstücke sowie Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte und sonstige bebaute Grundstücke 0,34 Promille
Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum 0,31 Promille
Abschlag sozialer Wohnungsbau, Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften 25 % Ermäßigung
Baudenkmäler 10 % Ermäßigung

Ein durchgerechnetes Beispiel mit offengelegten Annahmen:

Rechenschritt Wert
Grundsteuerwert des Einfamilienhauses (Annahme) 220.000 EUR
Steuermesszahl Wohngrundstück (§ 15 GrStG) 0,31 Promille
Steuermessbetrag 68,20 EUR
Hebesatz der Gemeinde (Annahme) 400 %
Jahresgrundsteuer 272,80 EUR

Den Hebesatz setzt die Gemeinde selbst fest. Nach § 25 Abs. 3 GrStG ist der Beschluss bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Jahres zu fassen; danach ist ein Beschluss nur noch zulässig, wenn der Hebesatz nicht erhöht wird. Ob überhaupt Grundsteuer erhoben wird, entscheidet ebenfalls die Gemeinde (§ 1 GrStG).

Bayern rechnet ohne Wert

Bayern nutzt ein reines Flächenmodell, in dem der Grundstückswert keine Rolle spielt. Nach Art. 3 BayGrStG gelten Äquivalenzzahlen von 0,04 EUR je Quadratmeter Grund und Boden und 0,50 EUR je Quadratmeter Gebäudefläche. Art. 4 BayGrStG setzt die Grundsteuermesszahl auf 100 %, für Wohnflächen ermäßigt auf 70 %; weitere Ermäßigungen von 25 % kommen etwa für Baudenkmäler und den sozialen Wohnungsbau hinzu und werden kumulativ nacheinander angewendet. Art. 1 BayGrStG beschreibt die Grundsteuer B als Jahresbetrag aus Messbetrag mal Hebesatz, abgerundet auf volle Cent.

Rechenschritt (Beispiel Bayern) Wert
Grundstücksfläche 600 m² × 0,04 EUR 24,00 EUR
Gebäudefläche 140 m² × 0,50 EUR 70,00 EUR
Messzahl Grund und Boden 100 % 24,00 EUR
Messzahl Wohnfläche 70 % (70,00 EUR × 0,70) 49,00 EUR
Steuermessbetrag 73,00 EUR
Hebesatz (Annahme) 400 %
Jahresgrundsteuer 292,00 EUR

Die Landkarte der Modelle, ohne Zahlenraterei

Nach der amtlichen Fußnote zu § 218 BewG haben Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hamburg eigene Bewertungsgesetze erlassen; die Fußnote zu § 15 GrStG nennt zusätzlich das Saarländische Grundsteuergesetz und das Sächsische Grundsteuermesszahlengesetz, die nur bei den Messzahlen abweichen. Bayern hat mit dem BayGrStG das oben beschriebene Flächenmodell, Hessen mit dem Hessischen Grundsteuergesetz ein Flächenmodell mit Lagefaktor.

Ebene Bundeseinheitlich? Fundstelle
Stichtag 1. Januar ja § 9 GrStG, keine Länder-Fußnote
Steuerschuldner und Gesamtschuld ja § 10 GrStG, keine Länder-Fußnote
Erwerberhaftung, öffentliche Last ja §§ 11, 12 GrStG
Fortschreibungszeitpunkt im Bundesmodell ja § 222 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG
Bewertungsmethode nein eigene Landesgesetze in BW, NI, HH, BY, HE
Steuermesszahl nein § 15 GrStG, abweichend SL und SN
Hebesatz nein § 25 GrStG, Beschluss der Gemeinde

Die konkreten Bewertungsregeln der Länder mit eigenem Modell stehen in deren Landesgesetzen; die Fußnote zu § 218 BewG verweist für Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hamburg darauf. Maßgeblich ist Ihr Feststellungs- und Messbescheid, er nennt die angewandte Rechtsgrundlage.

Grundsteuerwert ist nicht Verkaufspreis

Ein Missverständnis, das im Verkaufsgespräch fast immer auftaucht: Der Grundsteuerwert ist keine Wertaussage über Ihr Haus am Markt. Ein niedrigerer gemeiner Wert wird nach § 220 Abs. 2 BewG erst angesetzt, wenn der Grundsteuerwert ihn um mindestens 40 % übersteigt; als Nachweis genügt auch ein Kaufpreis aus dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (BFH, Beschluss vom 27.05.2024, II B 78/23).

Nehmen Sie den Grundsteuerwert also nicht als Preisanker in die Verhandlung. Was Ihr Objekt am Markt bringt, klären Sie über eine Wertermittlung; die Wertbegriffe erklärt Verkehrswert vs. Marktwert, die Wege zur Zahl Was ist mein Haus wert. Erscheint Ihnen umgekehrt ein Wertbescheid zu hoch, führt der Weg über das Einspruchsverfahren: Fristen, Schwellen und Verfahrensstand stehen unter Finanzamt bewertet Haus zu hoch.

Sonderfälle, die im Verkaufsjahr regelmäßig auftreten

Verkauf aus der Erbengemeinschaft

Im Erbfall gehen Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 45 Abs. 1 AO auf den Rechtsnachfolger über; die Erben haften nach § 45 Abs. 2 AO zusätzlich nach den zivilrechtlichen Vorschriften über die Erbenhaftung. Sind mehrere Miterben zugerechnet, sind sie nach § 10 Abs. 2 GrStG Gesamtschuldner: Die Gemeinde kann einen einzelnen Miterben für die volle Jahressteuer in Anspruch nehmen, unabhängig von seiner Erbquote. Der interne Ausgleich gehört in dieselbe Abrechnung wie die übrigen Nachlasskosten (Haus geerbt: Was tun).

Verkauf einer Eigentumswohnung

Beim Wohnungseigentum läuft die Grundsteuer neben dem Hausgeld. Sie ist keine Position der Jahresabrechnung der Gemeinschaft, sondern wird direkt gegenüber dem einzelnen Eigentümer festgesetzt, weil das Wohnungseigentum eine eigene wirtschaftliche Einheit bildet. In der Abrechnung mit dem Käufer gehört sie deshalb als eigener Posten neben die Hausgeld-Abgrenzung und die Erhaltungsrücklage (Wohnung verkaufen: Ablauf).

Unbebautes Grundstück und die Grundsteuer C

Für baureife unbebaute Grundstücke können Gemeinden nach § 25 Abs. 5 GrStG aus städtebaulichen Gründen einen gesonderten, höheren Hebesatz festsetzen, die sogenannte Grundsteuer C. Wird er auf einen Gemeindeteil beschränkt, muss dieser mindestens 10 % des Gemeindegebiets umfassen und mehrere baureife Grundstücke enthalten. Ob die Gemeinde eine Grundsteuer C erhebt, ist ein sachlicher Punkt fürs Verkaufsgespräch, weil es die Haltekosten des Käufers verändert (Grundstück verkaufen: Ablauf).

Leerstand vor dem Verkauf: der Erlassantrag

Steht das Objekt vor dem Verkauf leer, kommt ein Erlass wegen Ertragsminderung in Betracht. § 34 Abs. 1 GrStG sieht bei bebauten Grundstücken einen Erlass von 25 % vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert ist, und von 50 % bei einer Minderung um 100 %. Beides setzt voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat. Als normaler Rohertrag gilt die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete, ermittelt in Anlehnung an die Miete vergleichbarer Räume. Für eigengewerblich genutzte Grundstücke gilt § 34 Abs. 2 GrStG, für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft § 33 GrStG mit denselben Prozentstufen.

Entscheidend ist das Verfahren: Nach § 35 GrStG wird der Erlass erst nach Ablauf des Kalenderjahres ausgesprochen, maßgeblich sind die Verhältnisse des Erlasszeitraums, und der Antrag ist bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen. Ob ein verkaufsbedingter Leerstand eines selbstgenutzten Einfamilienhauses die Voraussetzungen erfüllt, hängt vom Einzelfall ab; klären Sie das vor Fristablauf mit der Gemeinde oder Ihrem Steuerberater.

Zeitplan: was wann zu tun ist

Zeitpunkt Aufgabe Bezug
vor dem Notartermin letzte Grundsteuerbescheide und Zahlungsnachweise zusammenstellen § 11 Abs. 2 GrStG
Vertragsentwurf Erstattungsklausel bis zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft formulieren lassen §§ 446, 103 BGB
Übergabetag Stichtag protokollieren, Tagesanteile berechnen § 103 BGB
unmittelbar danach Gemeindekasse formlos über den Eigentümerwechsel informieren Zahlungsverkehr
laufend Raten weiterzahlen, bis der Schuldnerwechsel bestätigt ist §§ 29, 30 GrStG
bis 31. März des Folgejahres wertrelevante Änderungen anzeigen, ggf. Erlassantrag stellen § 228 Abs. 2 BewG, § 35 Abs. 2 GrStG
nach der Fortschreibung neuen Bescheid prüfen, Lastschriftmandat anpassen §§ 222 BewG, 17 GrStG

Die Grundsteuer ist der kleinste, aber am längsten nachwirkende Posten im Verkauf. Den größeren Block der Provisionsverteilung schlüsselt Maklerprovision: Wer zahlt auf.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer zahlt die Grundsteuer im Jahr des Hausverkaufs, Käufer oder Verkäufer?

Gegenüber der Gemeinde zahlt derjenige, dem das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres zugerechnet war, also in aller Regel der Verkäufer, und zwar für das gesamte Jahr (§§ 9, 10 GrStG). Davon getrennt wird die Steuer wirtschaftlich aufgeteilt, weil Nutzen und Lasten mit der Übergabe übergehen (§ 446 BGB) und wiederkehrende Lasten nach der Dauer der Verpflichtung zu tragen sind (§ 103 BGB). Der Verkäufer zahlt an die Gemeinde und holt sich den Käuferanteil aus dem Kaufvertrag zurück.

Ab wann muss der Käufer die Grundsteuer selbst zahlen?

Frühestens ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf die Grundbuchumschreibung folgt. Die Zurechnungsfortschreibung wirkt nach § 222 Abs. 4 BewG auf den Beginn des Jahres, das auf die Änderung folgt, und der Steuermessbetrag wird nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 GrStG auf denselben Zeitpunkt neu veranlagt. Erst dann ist der Käufer Steuerschuldner nach § 10 Abs. 1 GrStG und erhält eigene Bescheide.

Was gilt, wenn die Grundbuchumschreibung erst im Januar erfolgt?

Dann verschiebt sich alles um ein volles Jahr. Erfolgt die Eintragung im Januar 2027, wirkt die Fortschreibung auf den 1. Januar 2028, und der Verkäufer bleibt für 2026 und 2027 Steuerschuldner; bei Eintragung noch im Dezember 2026 wirkt sie auf den 1. Januar 2027. Die Erstattungsklausel im Kaufvertrag sollte deshalb bis zum tatsächlichen Wechsel der Steuerschuldnerschaft reichen.

Wie wird die Grundsteuer beim Hausverkauf anteilig berechnet?

Nach der Dauer der Verpflichtung, also tagesanteilig, nicht in vollen Monaten. Bei einer angenommenen Jahresgrundsteuer von 620,00 EUR und einem Nutzen-Lasten-Übergang am 15. Mai eines Jahres mit 365 Tagen entfallen 134 Tage und damit 227,62 EUR auf den Verkäufer sowie 231 Tage und damit 392,38 EUR auf den Käufer. Maßgeblich ist der im Kaufvertrag festgelegte Stichtag, in der Praxis häufig der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung.

Muss ich den Hausverkauf beim Finanzamt oder bei der Gemeinde melden?

Der gewöhnliche Verkauf eines bebauten Grundstücks ist als solcher nicht gesondert anzeigepflichtig. Die Grundbuchämter melden die Eintragung eines neuen Eigentümers an die Finanzämter (§ 229 Abs. 4 BewG), das Finanzamt stellt den Inhalt des Messbescheids der Gemeinde bereit (§ 184 Abs. 3 AO). Anzeigepflichtig sind Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf Höhe oder Art der Feststellung auswirken, mit Frist bis zum 31. März des Folgejahres (§ 228 Abs. 2 BewG), sowie der Wegfall einer Steuerbefreiung oder ermäßigten Messzahl (§ 19 GrStG). Eine formlose Mitteilung an die Gemeindekasse ist trotzdem sinnvoll.

Haftet der Käufer für rückständige Grundsteuer des Verkäufers?

Ja. Nach § 11 Abs. 2 GrStG haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die Grundsteuer seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres, also für das Übereignungsjahr und das Vorjahr; zusätzlich ruht die Steuer nach § 12 GrStG als öffentliche Last auf dem Grundstück. Diese persönliche Haftung ist subsidiär: Nach § 219 Satz 1 AO darf der Haftungsschuldner erst herangezogen werden, wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners erfolglos war oder aussichtslos erscheint; für die dingliche Haftung aus § 12 GrStG gilt das nicht. Ausgenommen sind Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und im Vollstreckungsverfahren.

Was mache ich, wenn nach dem Verkauf kein neuer Bescheid kommt?

Weiterzahlen. Bei unveränderter Steuerhöhe darf die Gemeinde nach § 27 Abs. 3 GrStG durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen, die dieselben Wirkungen hat wie ein Steuerbescheid. Solange kein neuer Bescheid bekannt gegeben ist, sind nach § 29 GrStG Vorauszahlungen auf Basis der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu den bisherigen Terminen zu leisten. Zu viel Gezahltes wird nach § 30 Abs. 2 GrStG aufgerechnet oder zurückgezahlt, ein Fehlbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe nachzuzahlen.

Ändert die Grundsteuerreform etwas daran, wer im Verkaufsjahr zahlt?

Nein. Die Reform hat die Bewertung neu geordnet, nicht die Zuordnung im Verkaufsjahr. Der Stichtag des § 9 GrStG und der Steuerschuldner des § 10 GrStG tragen keine Länder-Fußnote und gelten bundesweit. Unterschiedlich sind die Bewertungsmethode, für die Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hamburg, Bayern und Hessen eigene Landesgesetze haben, die Steuermesszahl, die im Saarland und in Sachsen abweicht, und der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde.

Kann ich für ein leerstehendes Haus, das zum Verkauf steht, einen Erlass bekommen?

§ 34 Abs. 1 GrStG sieht bei bebauten Grundstücken einen Erlass von 25 % vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert ist, und von 50 % bei einer Minderung um 100 %, jeweils nur, wenn der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat. Als normaler Rohertrag gilt die geschätzte übliche Jahresmiete. Ob ein verkaufsbedingter Leerstand diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Einzelfallfrage. Der Antrag ist nach § 35 Abs. 2 GrStG bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Steuerberater bzw. Fachanwalt.

Nächster Schritt: Zahlen sichern, bevor Sie verhandeln

Wer die letzten Bescheide, die Zahlungsnachweise und eine saubere Tagesanteilsrechnung auf den Tisch legt, nimmt dem Käufer eine Unsicherheit und sich selbst ein Jahr Ärger mit der Gemeindekasse. Der teuerste Fehler ist nicht die Höhe der Steuer, sondern eine Vertragsklausel, die nur das Verkaufsjahr abdeckt, während die Steuerschuldnerschaft erst ein Jahr später wechselt.

Für den Verkaufspfad ist eine kostenlose Wertermittlung durch bis zu drei geprüfte Regionalmakler der schnellste Weg zu einer belastbaren Preisspanne. Wer den lokalen Markt kennt, ordnet auch ein, wie Käufer vor Ort auf laufende Kosten reagieren, und weiß, ob die Gemeinde eine Grundsteuer C erhebt.

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Dieser Beitrag ist eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechts-, Steuer- und Marktfragen. Er betrifft keinen konkreten Einzelfall, ersetzt weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung und begründet kein Auskunfts- oder Beratungsverhältnis. Ob und wie die beschriebenen Regeln auf Ihre Situation zutreffen, lässt sich erst nach Prüfung Ihrer Unterlagen beurteilen. Wenden Sie sich dafür an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Die Inhalte sind sorgfältig recherchiert und geben die Rechtslage und die Datenlage zum angegebenen Aktualisierungsdatum wieder. Gesetze, Rechtsprechung und Marktdaten ändern sich; eine Pflicht zur Aktualisierung besteht nicht. Genannte Werte und Rechenbeispiele sind Orientierungsgrößen, keine Zusicherung eines erzielbaren Preises.

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