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Ratgeber25 Min. Lesezeit

Was ist mein Haus wert? 4 Wege zum Wert 2026 im Vergleich

Online-Bewertung, Makler, Kurz- oder Vollgutachten: Was jeder Weg kostet, wie lange er dauert und wer ihn anerkennt. Plus die 9 Werttreiber mit Größenordnung.

Einfamilienhaus mit Grundstück – Ermittlung des Hauswerts über Online-Bewertung, Makler oder Gutachten

Das Wichtigste in Kürze

  • Vier Wege führen zum Hauswert – Online-Sofortbewertung (0 €, Minuten), Makler-Wertermittlung vor Ort (in der Regel 0 €, wenige Tage), Kurzgutachten (freier Marktpreis) und Verkehrswertgutachten (beim Gutachterausschuss nach Landesgebührenordnung, in NRW 2.400 € netto Grundgebühr bei 500.000 € Verkehrswert, mehrere Wochen).
  • Die entscheidende Frage ist nicht Genauigkeit, sondern Anerkennung: Dem Finanzamt dient als Nachweis eines niedrigeren Werts regelmäßig ein Gutachten des Gutachterausschusses oder einer staatlich bestellten, staatlich anerkannten bzw. nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Person – ersatzweise ein stichtagsnaher Kaufpreis (§ 198 Abs. 2 und 3 BewG); das Gericht wählt seinen Sachverständigen selbst (§ 404 ZPO), und die Bank rechnet ohnehin mit ihrem eigenen Beleihungswert.
  • Zur Treffsicherheit kostenloser Online-Bewertungen gibt es keine belastbare unabhängige Studie. Jede kursierende Prozentangabe („auf 5 % genau") ist unbelegt – wer sie nennt, hat sie geschätzt.
  • Der am stärksten unterschätzte Werttreiber ist die Energetik: hedonisch bereinigt liegen Häuser der Klasse F rund 7 %, Klasse G 10 % und Klasse H 17 % unter vergleichbaren Häusern der Klasse D (immowelt-Preisanalyse vom 19.03.2026). Regional schwankt der Effekt extrem.
  • Angebotspreise sind keine Wertaussage: Bei Eigentumswohnungen lagen die beurkundeten Kaufpreise im Dezember 2025 bundesweit 5,8 % unter den Angebotspreisen – in Köln 9,2 %, in Leipzig 0,0 % (ImmoScout24/Sprengnetter, Medieninformation vom 13.02.2026).
  • Kostenlos und amtlich gibt es nur einen Wert: den Bodenrichtwert (§ 196 BauGB, länderübergreifend über BORIS-D). Er beschreibt aber ausschließlich den Boden – Ihr Gebäude kennt er nicht.

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Die ehrliche Antwort auf „Was ist mein Haus wert?" lautet: Das hängt davon ab, wen die Zahl überzeugen muss. Für ein erstes Preisgefühl reichen fünf Minuten und null Euro. Für eine Verhandlung mit einem Käufer brauchen Sie regionale Vergleichsfälle. Für das Finanzamt, ein Gericht oder eine Erbengemeinschaft brauchen Sie ein Gutachten, das formale Anforderungen erfüllt – und alles dazwischen ist verlorenes Geld. Dieser Artikel sortiert die vier Wege nach genau dieser Achse, benennt die neun Werttreiber mit belegbaren Größenordnungen und zeigt, warum die im Netz kursierende Faustformel für den Hauswert systematisch danebenliegt.

Nicht behandelt werden hier drei Nachbarthemen, für die es eigene Artikel gibt: die begriffliche Tiefe hinter Verkehrswert und Marktwert steht in Verkehrswert vs. Marktwert (Kurzfassung: Das Gesetz setzt beide in einer Klammer gleich), die detaillierte Kostenaufstellung für Gutachten und Sachverständige in Haus schätzen lassen: Kosten. Und wenn die Bewertung für einen Erbfall gebraucht wird, gelten Sonderregeln, die Immobilienbewertung für die Erbschaftssteuer behandelt.

Die vier Wege zum Hauswert im Vergleich

Weg Datengrundlage Kosten Dauer Anerkennung bei Finanzamt/Gericht
Online-Sofortbewertung Algorithmus auf Portal- und Vergleichsdaten, kein Ortstermin, keine Innenbesichtigung 0 € Minuten nein
Makler-Wertermittlung vor Ort Ortstermin plus regionale Vergleichsfälle; Qualität hängt am Datenzugang des Maklers in der Regel 0 €, refinanziert über den späteren Maklerlohn wenige Tage bis zwei Wochen nein
Kurzgutachten frei definiert – Inhalt, Tiefe und Umfang legt der Anbieter selbst fest Marktpreis, keine Gebührenordnung Tage bis Wochen nur, wenn der Ersteller § 198 Abs. 2 BewG erfüllt
Verkehrswertgutachten vollständige Ableitung nach ImmoWertV inkl. Ortstermin, Unterlagen und Marktanpassung Gutachterausschuss nach Landesgebührenordnung – in NRW 2.400 € netto Grundgebühr bei 500.000 € Verkehrswert mehrere Wochen ja

Quellen: § 198 Abs. 2 BewG, § 404 ZPO, § 656a BGB, Landesgebührenordnungen der Gutachterausschüsse (NRW: VermWertKostO/VermWertKostT, Tarifstelle 5.1).

Ihnen wird auffallen, dass in dieser Tabelle keine Spalte „Genauigkeit" steht. Das ist Absicht. Es existiert keine belastbare, unabhängige Untersuchung darüber, wie weit kostenlose Online-Bewertungen vom später beurkundeten Kaufpreis abweichen. Jede Seite, die Ihnen „±5 %" oder „10 bis 20 % Abweichung" verspricht, gibt eine Schätzung als Messung aus. Was sich dagegen exakt sagen lässt, ist die rechtliche Einordnung – und die ist für Ihre Entscheidung sowieso relevanter.

Die entscheidende Frage: Wen muss die Zahl überzeugen?

Adressat Was tatsächlich zählt Rechtsgrundlage
Nur Sie selbst (Orientierung) jede plausible Marktschätzung, idealerweise mehrere
Ein Käufer in der Verhandlung belegbare regionale Vergleichsfälle, Energieausweis, Zustandsnachweise § 87 GModG (Pflichtangaben in Anzeigen)
Das Finanzamt (Nachweis eines niedrigeren Werts) Gutachterausschuss, staatlich bestellte/anerkannte oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Person – oder ein stichtagsnaher Kaufpreis § 198 Abs. 2 und 3 BewG
Ein Gericht der vom Prozessgericht ausgewählte Sachverständige § 404 Abs. 1 und 3 ZPO
Ihre Bank ausschließlich die von ihr selbst veranlasste Beleihungswertermittlung § 16 Abs. 2 PfandBG, § 4 BelWertV
Miterben oder Ex-Partner faktisch: was beide Seiten akzeptieren; im Streit: der Gerichtssachverständige § 193 Abs. 3 BauGB (keine Bindungswirkung)

Der wichtigste Satz dieser Tabelle steht in der letzten Zeile: Kein Gutachten ist rechtsverbindlich – nicht einmal das des amtlichen Gutachterausschusses. „Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist", heißt es in § 193 Abs. 3 BauGB. Ein Gutachten kauft Ihnen also keine Sicherheit, sondern Argumentationskraft gegenüber einem bestimmten Adressaten. Wer diesen Adressaten nicht benennen kann, braucht kein Gutachten. Wer genauer wissen will, welche Berufsgruppen hier überhaupt in Frage kommen, findet die Übersicht in Wer schätzt den Hauswert?.

Weg 1: Die kostenlose Online-Sofortbewertung

Sie geben Adresse, Baujahr, Wohnfläche, Grundstücksgröße und ein paar Ausstattungsmerkmale ein und erhalten binnen Minuten eine Zahl oder eine Spanne. Das ist ein sinnvoller erster Schritt – vorausgesetzt, Sie verstehen die eingebaute Schwäche.

Die belastbarste Datenquelle des deutschen Immobilienmarktes ist die Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse: sämtliche notariell beurkundeten Kaufverträge, 2025 immerhin rund 872.000 Verträge mit 278 Mrd. € Geldumsatz, davon über 70 % (rund 198 Mrd. €) Wohnimmobilien und Wohnbaugrundstücke (BBSR/AK OGA, veröffentlicht am 24.06.2026). Diese Sammlung ist nach § 195 BauGB nicht öffentlich; Auskünfte gibt es nur bei berechtigtem Interesse nach Landesrecht. Aus ihr leiten die Gutachterausschüsse die für jede Marktanpassung nötigen Daten ab – Bodenrichtwerte, Indexreihen, Vergleichsfaktoren, Liegenschaftszinssätze und Sachwertfaktoren (§ 193 Abs. 5 BauGB).

Ein frei zugängliches Online-Tool sieht davon in aller Regel nichts. Es sieht vor allem Angebotsdaten – also das, was Verkäufer fordern, nicht das, was Käufer zahlen. Genau diese Lücke ist inzwischen gemessen: Bei Eigentumswohnungen lagen die beurkundeten Kaufpreise im Dezember 2025 bundesweit 5,8 % unter den Angebotspreisen (Auswertung von 1.387.821 ImmoScout24-Angeboten gegen 338.875 von Sprengnetter erfasste Kaufpreise, Analysestichtag 01.01.2026).

Was eine Online-Bewertung rechtlich nicht ist: kein Gutachten im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG, keine Beleihungswertermittlung nach BelWertV, kein Sachverständigengutachten nach § 404 ZPO. Als Einstieg taugt sie trotzdem – nur eben als Einstieg.

Weg 2: Die Makler-Wertermittlung vor Ort

Der zweite Weg kostet Sie in aller Regel ebenfalls nichts, liefert aber etwas, das kein Algorithmus liefern kann: einen Menschen, der Ihr Haus von innen gesehen hat und weiß, was in Ihrer Straße tatsächlich beurkundet wurde.

Warum ist das kostenlos? Weil es Akquise ist. Der Makler refinanziert den Aufwand über den späteren Maklerlohn – und der entsteht erst mit einem wirksamen Maklervertrag. Für Kaufverträge über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus schreibt § 656a BGB dafür ausdrücklich die Textform vor. Eine kostenlose Wertermittlung allein begründet also keinen Provisionsanspruch. Zusätzlich gilt seit 2020 das Teilungsgebot: Lässt sich der Makler von beiden Kaufvertragsparteien einen Maklerlohn versprechen, „kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten" (§ 656c BGB).

Der ehrliche Einwand: Wer eine Bewertung verschenkt, will danach den Auftrag. Eine einzelne Maklereinschätzung ist deshalb keine neutrale Messung, sondern auch ein Angebot. Die Gegenmaßnahme ist simpel und kostet nichts: Holen Sie zwei bis drei unabhängige Einschätzungen ein und arbeiten Sie mit der Spanne, nicht mit der höchsten Zahl. Liegen alle drei eng beieinander, haben Sie eine belastbare Größenordnung. Weicht eine deutlich nach oben ab, fragen Sie nach den konkreten Vergleichsfällen dahinter – gibt es darauf keine Antwort, war es eine Akquise-Zahl.

Weg 3: Das „Kurzgutachten" – ein Begriff ohne Norm

Hier ist die wichtigste Information dieses Abschnitts gleich der erste Satz: „Kurzgutachten" ist kein rechtlich definierter Begriff. Er kommt weder in der ImmoWertV noch im BauGB noch im BewG vor. Es gibt keine gesetzliche Definition, keine Gebührenordnung und keinen garantierten Leistungsumfang. Was Sie bekommen, legt allein der Anbieter fest – das kann ein sorgfältiges 25-Seiten-Dokument mit Ortstermin sein oder ein aufgehübschter Datenbankauszug.

Daraus folgen zwei praktische Regeln. Erstens: Lassen Sie sich vor der Beauftragung schriftlich geben, was enthalten ist – Ortstermin ja/nein, welches Verfahren, welche Marktanpassungsdaten, welche Unterlagen ausgewertet werden. Zweitens: Wenn die Zahl am Ende ein Finanzamt oder ein Gericht überzeugen soll, ist der Umfang zweitrangig; entscheidend ist dann ausschließlich, ob der Ersteller die Anforderungen des § 198 Abs. 2 BewG erfüllt. Ein knappes Gutachten einer zertifizierten Person kann anerkannt werden, ein dickes Gutachten einer nicht qualifizierten Person nicht.

Das führt zu einem Punkt, den kaum jemand ausspricht: „Sachverständiger" und „Gutachter" sind keine geschützten Berufsbezeichnungen. Geschützt ist allein der Zusatz „öffentlich bestellt und vereidigt"; die Bestellung erfolgt nach § 36 GewO durch die nach Landesrecht zuständigen Stellen – IHKs, Handwerks-, Ingenieur- und Architektenkammern oder Bezirksregierungen.

Weg 4: Das Verkehrswertgutachten

Das Vollgutachten leitet den Verkehrswert vollständig nach der ImmoWertV ab: Ortstermin, Auswertung von Grundbuch, Bauakte und Unterlagen, Anwendung eines oder mehrerer Verfahren, Marktanpassung anhand der Daten des Gutachterausschusses und ein begründeter Schlussschritt.

Die Kosten richten sich beim amtlichen Gutachterausschuss nach Landesrecht und unterscheiden sich deshalb von Bundesland zu Bundesland erheblich. Ein belastbares Beispiel: In Nordrhein-Westfalen besteht die Grundgebühr aus einem Festbetrag von 1.400 € plus 0,2 % des ermittelten Verkehrswerts – bei 500.000 € also 2.400 € netto (2.856 € inklusive Umsatzsteuer), zuzüglich einer Zeitgebühr bei Mehraufwand (VermWertKostO NRW, Tarifstelle 5.1). Gerichtlich bestellte Sachverständige rechnen im Sachgebiet 7 „Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien" mit 125 €/Stunde ab (JVEG Anlage 1). Die vollständige Kostenübersicht für die übrigen Länder und für freie Sachverständige steht in Haus schätzen lassen: Kosten.

Wovon ich abrate: ein Vollgutachten für einen ganz normalen freihändigen Verkauf zu beauftragen. Kein Gesetz verlangt es, und kein Käufer zahlt mehr, weil ein 60-seitiger Ordner auf dem Tisch liegt – verhandelt wird über Lage, Zustand und Finanzierbarkeit. Der vierstellige Betrag ist in dieser Konstellation meist verbrannt. Sinnvoll wird das Gutachten in dem Moment, in dem ein Dritter überzeugt werden muss: Finanzamt, Gericht, Miterbe oder geschiedener Partner.

Die neun Werttreiber – und was sie wirklich ausmachen

Werttreiber Belegbare Größenordnung Fundstelle
Lage / Boden einziger kostenlos und amtlich verfügbarer Wert; mindestens alle zwei Jahre neu ermittelt § 196 BauGB
Grundstücksfläche wirkt über den Bodenwert – Fläche × Bodenrichtwert ergibt aber nur den Boden, nicht das Haus § 196 BauGB
Baujahr Modell-Gesamtnutzungsdauer für EFH, ZFH, Doppel- und Reihenhäuser sowie MFH: 80 Jahre Anlage 1 ImmoWertV
Zustand / Modernisierungsgrad amtliches Punktemodell mit max. 20 Punkten, fünf definierte Stufen Anlage 2 ImmoWertV
Energetischer Zustand hedonisch bereinigt: F −7 %, G −10 %, H −17 % gegenüber Klasse D (Häuser) immowelt-Preisanalyse, 19.03.2026
Ausstattungsstandard Normalherstellungskosten 655–1.260 €/m² BGF (freistehendes EFH mit Keller und ausgebautem Dach) – Faktor rund 1,9 zwischen Stufe 1 und 5 Anlage 4 ImmoWertV
Wohnfläche Räume unter 2 m lichter Höhe zählen nur zu 50 %, Balkone in der Regel zu 25 % § 4 WoFlV
Rechte, Belastungen, Bauschäden fließen als „besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale" ein – hier weicht jede Modellrechnung von der Realität ab § 8 ImmoWertV
Marktlage am Stichtag Häuserpreisindex Q1 2026 +1,4 % zum Vorjahr; Q2 2023 waren es −9,9 % Destatis

Lage und Boden: der einzige Wert, den Sie kostenlos amtlich bekommen

Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert des Bodens je Quadratmeter; in bebauten Gebieten ist er mit dem Wert zu ermitteln, „der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre". Er wird mindestens „zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres" ermittelt, ist zu veröffentlichen, und: „Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen" (§ 196 BauGB). Länderübergreifend sind die Werte kostenfrei im Portal BORIS-D abrufbar; für schriftliche Auskünfte der Geschäftsstelle können nach Landesrecht Gebühren anfallen.

Damit haben Sie den seriösesten Baustein einer Selbsteinschätzung in der Hand – und gleichzeitig die häufigste Falle. Der Bodenrichtwert kennt Ihr Gebäude nicht. Fläche mal Bodenrichtwert ergibt einen Bodenwert, keinen Verkehrswert; Gebäude, Zustand, Restnutzungsdauer, Rechte und Belastungen fehlen darin vollständig.

Baujahr, Restnutzungsdauer und Modernisierungsgrad

Für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser sowie Mehrfamilienhäuser setzt die ImmoWertV eine modellhafte Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren an (Geschäfts- und Bürogebäude 60 Jahre, Einzelgaragen 60, Tief- und Hochgaragen 40).

Der verbreitete Kurzschluss lautet nun: Restnutzungsdauer = 80 Jahre minus Alter. Das ist zu einfach. § 4 Abs. 3 ImmoWertV formuliert bewusst vorsichtig: „Die Restnutzungsdauer wird in der Regel auf Grundlage des Unterschiedsbetrags zwischen der Gesamtnutzungsdauer und dem Alter der baulichen Anlage am maßgeblichen Stichtag unter Berücksichtigung individueller Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts ermittelt" – durchgeführte Instandsetzungen und Modernisierungen verlängern sie, unterlassene Instandhaltung verkürzt sie.

Wie stark, ist in Anlage 2 der ImmoWertV sogar mit Punkten hinterlegt. Das Modell vergibt maximal 20 Punkte:

Maßnahme Punkte
Dacherneuerung inkl. Wärmedämmung 4
Wärmedämmung der Außenwände 4
Fenster und Außentüren 2
Leitungssysteme (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) 2
Heizungsanlage 2
Bäder 2
Innenausbau (Decken, Fußböden, Treppen) 2
Wesentliche Verbesserung der Grundrissgestaltung 2

Quelle: Anlage 2 ImmoWertV, Tabelle 1.

Die Summe übersetzt Tabelle 2 derselben Anlage in fünf Stufen: 0–1 Punkt = nicht modernisiert, 2–5 = kleine Modernisierungen im Rahmen der Instandhaltung, 6–10 = mittlerer Modernisierungsgrad, 11–17 = überwiegend modernisiert, 18–20 = umfassend modernisiert. Das ist der belastbare Ersatz für Exposé-Vokabular wie „gepflegt" oder „teilsaniert" – und Sie können sich selbst in zehn Minuten ehrlich einsortieren.

Zwei Beobachtungen dazu, die im Netz praktisch nie auftauchen. Erstens: Dachdämmung und Außenwanddämmung allein stellen mit je 4 Punkten 8 der 20 Punkte; zählt man Fenster/Außentüren und Heizungsanlage hinzu, sind zwölf der zwanzig Punkte energetischer Natur. Zweitens: Genau darüber wirkt die Energetik zweifach auf den Wert – einmal über die Zahlungsbereitschaft der Käufer und einmal über die verlängerte Restnutzungsdauer im Bewertungsmodell.

Energetischer Zustand: der am häufigsten falsch bezifferte Werttreiber

Hier kursieren die wildesten Zahlen, deshalb die Methodik zuerst. Hedonisch bereinigt heißt: gleiches Baujahr, gleiche Lage, gleiche sonstige Merkmale – gemessen wird allein der Effizienzeffekt. Eine immowelt-Preisanalyse vom 19.03.2026 (Datenbasis: Kaufangebote 2025) kommt für Häuser gegenüber der Referenzklasse D auf: A+ +15 %, A +7 %, B +4 %, C +1 %, E −4 %, F −7 %, G −10 %, H −17 %. Bei Eigentumswohnungen fallen die Aufschläge oben größer und die Abschläge unten kleiner aus (A+ +20 %, H −9 %).

Eine zweite, unabhängige hedonische Messung bestätigt die Richtung mit anderer Referenzgruppe: Gegenüber A/A+ liegen laut IW-Wohnindex Q1 2026 die Abschläge bei rund 8 bis 10 % für Klasse B, typischerweise 15 bis 20 % für E und F und 20 bis knapp 30 % für G und H. Seit dem Tiefpunkt Ende 2023 haben sich diese Abschläge um 3,5 bis 4,5 Prozentpunkte zurückgebildet, liegen aber weiter klar über dem Niveau vor 2022.

Unbereinigte Durchschnitte zeigen viel größere Abstände – messen aber Lage, Baujahr und Zustand mit. So lagen die durchschnittlichen Angebotspreise für Einfamilienhäuser der Klasse H im vierten Quartal 2025 bei 2.600 €/m², die für Klasse A bei 4.836 €/m² – ein Unterschied von 46 % (ImmoScout24-Analyse vom 03.02.2026). Diese 46 % sind nicht der Effizienzeffekt; sie sind die Summe aus Effizienz, Baujahr, Zustand und Lage. Wer beide Zahlenwelten mischt, rechnet sich seinen Wertverlust doppelt.

Und regional ist der Effekt keineswegs stabil. Der Postbank Wohnatlas 2025 (HWWI, September 2025, Value-AG-Daten für alle 400 Kreise) weist für Eigentumswohnungen Aufschläge effizienter gegenüber ineffizienter Objekte von 2.545 €/m² in Hamburg, 2.256 €/m² in München und 1.023 €/m² in Stuttgart aus – Spitzenwert Kreis Miesbach mit 3.112 €/m². Gleichzeitig liegt der Aufschlag in 62 Landkreisen unter 500 €/m², und im Kreis Greiz ist er mit −172 €/m² sogar negativ. Übersetzt: In manchen Regionen zahlt der Markt für Effizienz schlicht nichts.

Für die Einordnung der Klassengrenzen: Bei Wohngebäuden gilt die Endenergie in kWh/(m²·a) mit den Obergrenzen A+ ≤30, A ≤50, B ≤75, C ≤100, D ≤130, E ≤160, F bis 200, G bis 250 und H darüber (Anlage 10 GModG). Ein Wert von exakt 200 ist also noch Klasse F. Diese Skala gilt für Wohngebäude unverändert weiter. Die vollständige Aufarbeitung der Zahlenlage steht in Energieeffizienzklasse F, G, H: Wertverlust.

Ausstattung: der Faktor 1,9

Für den Ausstattungsstandard gibt es amtliche Werte. Die Normalherstellungskosten (NHK 2010) sind nach Gebäudeart, Unterkellerung, Dachform und Standardstufe gestaffelt. Für den häufigsten Fall – ein freistehendes Einfamilienhaus mit Keller und voll ausgebautem Dachgeschoss – liegen sie bei 655 €/m² BGF (Standardstufe 1), 725 € (Stufe 2), 835 € (Stufe 3), 1.005 € (Stufe 4) und 1.260 €/m² Brutto-Grundfläche (Stufe 5): ein Faktor von rund 1,9 zwischen einfachster und höchster Ausstattung. Über alle Varianten der Gebäudearten 1 bis 3 hinweg reicht die Spanne von 480 bis 1.775 €/m² BGF. Die Werte enthalten Umsatzsteuer und Baunebenkosten (bei Ein- und Zweifamilien-, Doppel- und Reihenhäusern 17 %).

Der entscheidende Zusatz, den Faustformeln unterschlagen: Kostenstand ist der Jahresdurchschnitt 2010. § 36 ImmoWertV verlangt ausdrücklich die Umrechnung auf den Wertermittlungsstichtag mit dem Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes. Und der bewegt sich weiter: Im Mai 2026 lagen die Baupreise für Wohngebäude 5,0 % über dem Vorjahr und 2,4 % über Februar 2026 – Rohbauarbeiten +4,9 %, Ausbauarbeiten +5,1 %, Instandhaltung +5,6 %.

Wohnfläche: die Zahl, die Eigentümer am häufigsten zu hoch ansetzen

Nach § 4 WoFlV zählen zur Wohnfläche vollständig nur Räume und Raumteile ab 2 m lichter Höhe. Flächen zwischen 1 m und 2 m gehen zur Hälfte ein, unbeheizbare Wintergärten und Schwimmbäder ebenfalls zur Hälfte, und Balkone, Loggien, Dachgärten sowie Terrassen „in der Regel zu einem Viertel", höchstens zur Hälfte.

In der Praxis rechnen Eigentümer Dachschrägen und Balkone regelmäßig voll mit. Bei einem ausgebauten Dachgeschoss mit viel Schräge und einer großen Terrasse summiert sich das schnell auf zweistellige Quadratmeterzahlen – und da fast jede Bewertung am Ende auf einen €/m²-Wert zurückgreift, verschiebt eine zu hoch angesetzte Wohnfläche das Ergebnis systematisch nach oben. Ein Käufer mit Zollstock merkt das spätestens beim zweiten Termin.

Die drei Verfahren der ImmoWertV – kompakt

Verfahren Grundgedanke Typischer Anwendungsfall Norm
Vergleichswertverfahren Ableitung aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen; ersatzweise über Vergleichsfaktoren oder Bodenrichtwert Eigentumswohnungen und Standard-Einfamilienhäuser in Gebieten mit vielen Transaktionen § 24 ImmoWertV
Ertragswertverfahren Bewertung über marktüblich erzielbare Erträge – Bodenwert, Reinertrag, Restnutzungsdauer, Liegenschaftszinssatz vermietete Objekte, Mehrfamilien- und Renditehäuser § 27 ImmoWertV
Sachwertverfahren vorläufige Sachwerte der baulichen Anlagen plus Bodenwert, danach zwingende Marktanpassung über den Sachwertfaktor individuelle Objekte ohne belastbare Vergleichsfälle § 35 und § 39 ImmoWertV

Zwei Sätze aus der Verordnung räumen mit den zwei häufigsten Ratgeber-Fehlern auf.

Erstens: Die ImmoWertV schreibt kein Verfahren je Immobilienart vor. Sie stellt die drei Verfahren gleichrangig nebeneinander: „Grundsätzlich sind zur Wertermittlung das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen" (§ 6 Abs. 1 ImmoWertV). Satz 2 verlangt lediglich, das Verfahren nach der Art des Objekts und der Eignung der verfügbaren Daten zu wählen – und die Wahl zu begründen. Eine verbindliche Zuordnung existiert nur im Steuerrecht: § 182 BewG weist Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser dem Vergleichswertverfahren zu, Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke mit ermittelbarer üblicher Miete dem Ertragswertverfahren und den Rest dem Sachwertverfahren.

Zweitens: Der Verkehrswert ist nicht das Rechenergebnis. Nach der Verfahrensrechnung folgt ein eigener, begründungspflichtiger Würdigungsschritt: „Der Verkehrswert ist aus dem Verfahrenswert … unter Würdigung seiner oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln" (§ 6 Abs. 4). Wer zwei Verfahren rechnet und den Mittelwert bildet, arbeitet formal falsch.

Die fünf teuersten Fehler der Selbsteinschätzung

1. Angebotspreise als Anker nehmen. Was Sie auf Portalen sehen, sind Forderungen, keine Abschlüsse. Der Abstand ist messbar – und er schwankt zwischen 9,2 % in Köln und 0,0 % in Leipzig (Eigentumswohnungen, Dezember 2025). Auf Ein- und Zweifamilienhäuser lassen sich diese Werte nicht übertragen; was sie zeigen, ist etwas anderes: Ein pauschaler „Puffer zum Verhandeln" ist in engen Märkten schlicht ein Ladenhüter-Risiko.

2. Die Faustformel aus dem Netz anwenden. Sie lautet meist: Bodenrichtwert × Grundstücksfläche + Baukosten je m² − Alterswertminderung. Das ist ein verkürztes Sachwertverfahren, dem genau die beiden Schritte fehlen, die es marktfähig machen. Der eine ist die Umrechnung der Normalherstellungskosten von 2010 auf den Stichtag per Baupreisindex (§ 36 ImmoWertV). Der andere ist die zwingende Marktanpassung über den objektspezifisch angepassten Sachwertfaktor: Der nach § 21 Abs. 3 ermittelte Sachwertfaktor ist „auf seine Eignung … zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen … an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen" (§ 39 ImmoWertV). Genau dieser Faktor stammt aus der nicht öffentlichen Kaufpreissammlung. Ohne ihn bleibt die Formel eine Baukostenrechnung – und deshalb funktioniert sie prinzipiell nicht, egal wie sorgfältig Sie rechnen.

3. Die Wohnfläche zu hoch ansetzen. Siehe oben: Dachschrägen zur Hälfte, Balkone in der Regel zu einem Viertel (§ 4 WoFlV).

4. Amtliche Werte mit dem Marktwert verwechseln. Der Grundsteuerwert ist ein typisiertes Massenverfahren auf Basis der Wertverhältnisse vom 01.01.2022, Hauptveranlagung zum 01.01.2025 (§ 266 Abs. 1 BewG). Er sagt über Ihren heutigen Marktwert praktisch nichts. Die Öffnungsklausel greift erst, wenn der festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt (§ 220 Abs. 2 BewG) – was dann zu tun ist, steht in Finanzamt bewertet das Haus zu hoch.

5. Sich am Nachbarn orientieren. „Die drei Häuser weiter haben 620.000 € bekommen" ist fast nie eine verwertbare Information – Sie kennen weder den Modernisierungsgrad noch die Wohnflächenberechnung noch etwaige persönliche Verhältnisse im Vertrag. Wie oft überhöhte Startpreise korrigiert werden müssen, zeigt der IW-Wohnindex: Der Anteil der Inserate mit Preisanpassung stieg von gut 15 % (bis 2022) auf gut 40 % im dritten Quartal 2022 und liegt im dritten Quartal 2025 wieder bei rund 20 %. In der Krise 2022/23 korrigierten Objekte der Klasse H im Schnitt um bis zu 7 % nach unten, Klasse D um 5 % – bis 2021 lagen die Korrekturen typischerweise bei 1 bis 2 %.

Was 2026 rechtlich gilt – und was gestrichen wurde

Sehr viele Ratgeber, die für dieses Thema noch ranken, arbeiten mit einem Rechtsstand, den es nicht mehr gibt. Das ist wertrelevant, weil Käufer einpreisen, was sie zu müssen glauben. Der Stand seit dem GModG – dem umbenannten GEG, verkündet am 28.07.2026, in Kraft seit 29.07.2026:

  • Die 65-%-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch ist ersatzlos gestrichen (§§ 71–73 alt). Ebenso die 30-Jahre-Austauschpflicht für Heizkessel (§ 72 alt) und das geplante Betriebsverbot fossiler Kessel ab 2045.
  • Eine Sanierungspflicht für Wohngebäude existiert nicht. Mindeststandards (MEPS, § 40) gelten ausschließlich für Nichtwohngebäude.
  • Wohngebäude behalten die Energieausweis-Skala A+ bis H. Die neue Skala A–G kommt zum 01.01.2027 ausschließlich für Nichtwohngebäude (Anlage 10a). Die im Netz verbreitete Meldung „ab 2027 gilt A–G für alle Häuser" ist falsch – Details in Neue Energieausweis-Klassen beim Verkauf.
  • Geblieben sind die Nachrüstpflichten, die den Käufer treffen: oberste Geschossdecke (§ 35) und Rohrleitungsdämmung (§ 69 Abs. 3/4), Frist zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 01.02.2002 – Zweiterwerber bekommen keine neue Frist. Bußgeld bis 50.000 €.
  • Die Brennstoffquote (§ 43) gilt nur für Heizungen, die nach dem 29.07.2026 eingebaut wurden: mindestens 10 % klimaneutrale Brennstoffe ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040. Bestandsheizungen sind nicht betroffen.
  • Die Effizienzklasse wird beim Verkauf ohnehin öffentlich: Liegt ein Energieausweis vor, gehören Ausweisart, Ausstellungsdatum, Endenergie- bzw. Primärenergiebedarf, Effizienzklasse, Baujahr und wesentliche Energieträger in jede kommerzielle Immobilienanzeige (§ 87, Bußgeld bis 10.000 €). Ab 01.01.2027 kommen erweiterte Pflichtangaben und digitale, maschinenlesbare Ausweise. Was heute schon zu beachten ist, steht in Energieausweis beim Hausverkauf.

Praktische Konsequenz für die Bewertung: Es gibt für Wohngebäude keinen gesetzlichen Sanierungszwang, den ein Käufer in Abzug bringen könnte. Was er einpreist, ist die Betriebskostenerwartung – und die ist beim Energieausweis nachlesbar.

In fünf Schritten zu einer belastbaren Preisspanne

So würde ich vorgehen, wenn der Verkauf konkret ansteht:

  1. Bodenrichtwert holen – kostenlos über BORIS-D oder die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (§ 196 BauGB). Das gibt Ihnen den Bodenanteil und ein Gefühl für die Lage.
  2. Wohnfläche sauber nachrechnen – nach § 4 WoFlV, mit halber Anrechnung unter 2 m Höhe und Balkonen in der Regel zu einem Viertel. Diese Zahl steht später in jedem Exposé und in jeder Verhandlung.
  3. Modernisierungsgrad selbst punkten – nach dem Punktemodell der Anlage 2 ImmoWertV. Notieren Sie zu jeder Position Jahr und Umfang; genau das fragt jeder Bewerter ab.
  4. Zwei bis drei unabhängige Markteinschätzungen einholen und die Spanne verwenden, nicht die höchste Zahl. Fragen Sie jeweils nach den konkreten Vergleichsfällen – wer den Zugang zu regional beurkundeten Kaufpreisen hat, kann sie benennen.
  5. Erst dann entscheiden, ob ein Gutachten nötig ist. Muss niemand außer Ihnen überzeugt werden: nein. Muss ein Finanzamt, ein Gericht, ein Miterbe oder ein Ex-Partner überzeugt werden: ja, und zwar eines, dessen Ersteller die Anforderungen des § 198 Abs. 2 BewG erfüllt.

Der Punkt, an dem die meisten Eigentümer Geld liegen lassen, ist Schritt 4. Eine einzelne Zahl – egal ob aus einem Online-Tool oder von einem einzelnen Makler – ist ein Punkt ohne Fehlerbalken. Drei unabhängige Einschätzungen mit Ortstermin ergeben eine Spanne, und mit einer Spanne verhandelt es sich deutlich souveräner als mit einer Wunschzahl.

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Regionale Spreizung: warum der Bundesdurchschnitt fast nichts sagt

Der amtliche Häuserpreisindex lag im ersten Quartal 2026 bei +1,4 % gegenüber dem Vorjahresquartal und +0,3 % gegenüber dem Vorquartal (Ergebnisse vorläufig; der Index wurde im Juni 2026 turnusmäßig auf das Basisjahr 2025 umgestellt, das Q4-2025-Ergebnis dabei um 0,4 Prozentpunkte nach unten revidiert). Diese eine Zahl ist für Ihr Haus fast bedeutungslos, sobald man sie aufschlüsselt:

Regionstyp (Q1 2026 zum Vorjahresquartal) Eigentumswohnungen Ein- und Zweifamilienhäuser
Top-7-Metropolen +0,3 % +1,4 %
kreisfreie Großstädte außerhalb der Top 7 +2,9 % +1,2 %
dicht besiedelte ländliche Kreise −0,4 %
dünn besiedelte ländliche Kreise +3,6 % −0,8 %

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 25.06.2026.

Die Richtung dreht sich also je nach Objektart um: Bei Wohnungen zogen die ländlichen Kreise an und die Metropolen stagnierten, bei Häusern war es genau umgekehrt. Wer aus einer bundesweiten Schlagzeile auf seinen eigenen Kreis schließt, kann mehrere Prozentpunkte danebenliegen – und beim Energieeffizienz-Aufschlag sogar das Vorzeichen verfehlen.

Hinzu kommt: Zwei seriöse Indizes liefern nicht dieselbe Zahl. Der vdp-Immobilienpreisindex, der auf echten Verkaufsfällen von mehr als 700 Banken beruht, meldete für das zweite Quartal 2026 bei Wohnimmobilien +1,9 % gegenüber dem Vorjahr. Anderes Quartal, andere Datenbasis, andere Methodik – beide Werte sind korrekt, und keiner ersetzt den anderen.

Was eine Bewertung nicht leistet

  • Sie ist kein garantierter Verkaufspreis. Der Verkehrswert ist ein hypothetischer Stichtagspreis im Konjunktiv („zu erzielen wäre", § 194 BauGB) – nicht der Betrag, der in Ihrer Urkunde stehen wird.
  • Sie ist nicht bindend. Weder für Käufer noch für Behörden, und auch das Gutachten des Gutachterausschusses nicht (§ 193 Abs. 3 BauGB).
  • Sie hat kein Verfallsdatum – aber auch keine Haltbarkeitsgarantie. Die ImmoWertV trennt Wertermittlungsstichtag (Marktlage) und Qualitätsstichtag (Objektzustand) in § 2 ImmoWertV. Eine gesetzliche Gültigkeitsdauer existiert nicht; die kursierenden „sechs Monate" oder „ein Jahr" stehen in keiner Norm. Wie schnell ein Wert dennoch veralten kann, zeigt das zweite Quartal 2023: Damals fielen die Wohnimmobilienpreise um 9,9 % gegenüber dem Vorjahresquartal – der stärkste Rückgang seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2000.
  • Sie ist keine Prognose. Alle hier zitierten Indizes sind Rückblicke. Eine seriöse Aussage der Form „Ihr Haus ist 2027 X % mehr wert" gibt es nicht.
  • Sie ersetzt keine Investitionsrechnung. Ob sich eine energetische Sanierung vor dem Verkauf rechnet, ist eine eigene Frage – die Wertsteigerung muss die Investition nach Förderung übertreffen. Die Rechnung dazu steht in Haus verkaufen oder sanieren und, maßnahmenweise aufgeschlüsselt, in Immobilienwert steigern durch Sanierung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie finde ich 2026 kostenlos heraus, was mein Haus wert ist?

Kombinieren Sie drei kostenlose Bausteine. Erstens den Bodenrichtwert für den Bodenanteil – amtlich und in den Bodenrichtwertportalen der Länder wie BORIS-D kostenfrei abrufbar; Auskunft verlangen kann ohnehin jedermann (§ 196 Abs. 3 BauGB). Zweitens eine oder zwei Online-Sofortbewertungen für ein grobes Preisgefühl. Drittens zwei bis drei kostenlose Wertermittlungen durch Makler vor Ort, die Ihnen eine Spanne statt einer Einzelzahl liefern. Erst wenn diese Werte weit auseinanderliegen oder ein Dritter überzeugt werden muss, lohnt ein bezahltes Gutachten.

Wie genau ist eine kostenlose Online-Immobilienbewertung wirklich?

Dazu existiert keine belastbare unabhängige Studie – jede kursierende Prozentangabe ist geschätzt, nicht gemessen. Der sachliche Einwand ist ein anderer: Frei zugängliche Tools arbeiten überwiegend mit Angebotsdaten, während die notariell beurkundeten Kaufpreise in der nicht öffentlichen Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse liegen (§ 195 BauGB). Als erste Orientierung ist eine Online-Bewertung sinnvoll; als Grundlage gegenüber Finanzamt, Bank, Gericht oder Miterben ist sie es nicht.

Kann ich den Wert meines Hauses selbst berechnen? Gibt es eine seriöse Faustformel?

Eine belastbare Faustformel gibt es nicht. Die verbreitete Rechnung „Bodenrichtwert × Fläche + Baukosten − Alterswertminderung" ist ein verkürztes Sachwertverfahren ohne die zwei entscheidenden Schritte: die Umrechnung der Normalherstellungskosten von 2010 auf den Stichtag per Baupreisindex (§ 36 ImmoWertV) und die zwingende Marktanpassung über den objektspezifisch angepassten Sachwertfaktor (§ 39 ImmoWertV). Dieser Faktor stammt aus der nicht öffentlichen Kaufpreissammlung – deshalb funktioniert die Formel prinzipiell nicht.

Welche Faktoren bestimmen den Hauswert am stärksten?

Lage, Grundstück, Baujahr, Zustand beziehungsweise Modernisierungsgrad, energetischer Zustand, Ausstattungsstandard, korrekt berechnete Wohnfläche, Rechte und Belastungen sowie die Marktlage am Stichtag. Zwei davon lassen sich exakt beziffern: Der Ausstattungsstandard spannt sich bei einem freistehenden Einfamilienhaus mit Keller und ausgebautem Dach über Normalherstellungskosten von 655 bis 1.260 €/m² Brutto-Grundfläche (Faktor rund 1,9, Anlage 4 ImmoWertV), und der Modernisierungsgrad ist im Punktemodell der Anlage 2 mit maximal 20 Punkten und fünf definierten Stufen hinterlegt.

Wie stark drückt eine schlechte Energieeffizienzklasse den Wert?

Hedonisch bereinigt – also bei gleichem Baujahr und sonst gleichen Merkmalen – liegen Häuser der Klasse F rund 7 %, Klasse G 10 % und Klasse H 17 % unter vergleichbaren Häusern der Klasse D (immowelt-Preisanalyse vom 19.03.2026). Eine zweite Messung mit anderer Referenzgruppe kommt auf 15 bis 20 % für E und F und 20 bis knapp 30 % für G und H gegenüber A/A+ (IW-Wohnindex Q1 2026). Regional schwankt der Effekt stark: In 62 Landkreisen liegt der Aufschlag für Effizienz unter 500 €/m², im Kreis Greiz ist er sogar leicht negativ (Postbank Wohnatlas 2025).

Ist Bodenrichtwert mal Grundstücksfläche der Wert meines Hauses?

Nein. Das Ergebnis ist ein Bodenwert. Der Bodenrichtwert beschreibt den durchschnittlichen Lagewert des Bodens je Quadratmeter; in bebauten Gebieten wird er mit dem Wert ermittelt, der sich ergäbe, „wenn der Boden unbebaut wäre" (§ 196 Abs. 1 BauGB). Ihr Gebäude, dessen Zustand, Restnutzungsdauer, Ausstattung sowie eingetragene Rechte und Belastungen sind darin nicht enthalten. Der Bodenrichtwert ist ein wertvoller Baustein – aber eben nur einer.

Wie wirkt sich das Baujahr aus, und was gleicht eine Modernisierung aus?

Die ImmoWertV setzt für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser eine modellhafte Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren an (Anlage 1). Die Restnutzungsdauer ist aber nicht schlicht 80 Jahre minus Alter: Durchgeführte Modernisierungen verlängern sie, unterlassene Instandhaltung verkürzt sie (§ 4 ImmoWertV). Anlage 2 quantifiziert das mit maximal 20 Punkten – Dacherneuerung inklusive Dämmung 4, Außenwanddämmung 4, Fenster und Außentüren 2, Leitungssysteme 2, Heizung 2, Bäder 2, Innenausbau 2, Grundrissverbesserung 2.

Wie viel weniger als den Angebotspreis bekomme ich am Ende?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Der einzige sauber gemessene Wert betrifft Eigentumswohnungen im Dezember 2025: Dort lagen die beurkundeten Kaufpreise bundesweit 5,8 % unter den Angebotspreisen, in Köln 9,2 %, in Düsseldorf 1,4 % und in Leipzig 0,0 % (ImmoScout24/Sprengnetter, Medieninformation vom 13.02.2026). Auf Ein- und Zweifamilienhäuser lässt sich das nicht übertragen. Die Lehre daraus ist eher qualitativ: Ein pauschaler Verhandlungsaufschlag ist in engen Märkten ein Ladenhüter-Risiko.

Lohnt es sich, vor dem Verkauf energetisch zu sanieren?

Das hängt von Region und Ausgangsklasse ab und lässt sich nur rechnen, nicht pauschal beantworten. Der hedonisch bereinigte Werteffekt zwischen H und D liegt bei rund 17 % (Häuser) – dem stehen Investitionskosten und ein regional sehr unterschiedlicher Effizienz-Aufschlag gegenüber, der in 62 Landkreisen unter 500 €/m² liegt. Gleichzeitig gibt es seit dem GModG keine gesetzliche Sanierungspflicht für Wohngebäude, die einen Käufer zum Handeln zwingen würde. Die vollständige Gegenüberstellung steht in Haus verkaufen oder sanieren.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Steuerberater bzw. Fachanwalt.

Nächster Schritt: erst den Adressaten klären, dann die Bewertung wählen

Die Reihenfolge entscheidet über Kosten und Nutzen. Klären Sie zuerst, wen die Zahl überzeugen muss – und wählen Sie danach das Instrument. Für die reine Orientierung genügen Bodenrichtwert, saubere Wohnflächenberechnung und ein ehrlicher Blick auf den Modernisierungsgrad. Für eine Verhandlung brauchen Sie regionale Vergleichsfälle. Für Finanzamt oder Gericht brauchen Sie ein Gutachten nach § 198 Abs. 2 BewG. Alles dazwischen ist Geld, das keinen Adressaten hat.

Steht der Verkauf konkret an, ist der schnellste Weg zu einer belastbaren Spanne eine kostenlose Wertermittlung durch bis zu drei geprüfte Regionalmakler. Der Nutzen liegt nicht in einer besonders hohen Zahl, sondern im Datenzugang: Regionale Makler kennen die tatsächlich beurkundeten Vergleichsfälle in Ihrem Viertel, die in der nicht öffentlichen Kaufpreissammlung liegen – und drei unabhängige Einschätzungen ergeben eine Spanne, die ehrlicher ist als jede Einzelzahl und jeder Bundesdurchschnitt.

Steht dagegen die Frage halten oder sanieren im Raum, liefert die Gebäudeanalyse von reduco.ai die andere Hälfte der Rechnung: welchen energetischen Zustand Ihr Gebäude tatsächlich hat, welche Maßnahmen in welcher Reihenfolge den größten Hebel haben, welche Förderung dazu passt und was netto zu finanzieren bleibt. Realistische Marktspanne auf der einen Seite, realistische Investitionsrechnung auf der anderen – erst beide zusammen machen die Entscheidung an einem Abend möglich.

Steht der Verkauf Ihres Hauses konkret an?

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag ist eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechts-, Steuer- und Marktfragen. Er betrifft keinen konkreten Einzelfall, ersetzt weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung und begründet kein Auskunfts- oder Beratungsverhältnis. Ob und wie die beschriebenen Regeln auf Ihre Situation zutreffen, lässt sich erst nach Prüfung Ihrer Unterlagen beurteilen. Wenden Sie sich dafür an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Die Inhalte sind sorgfältig recherchiert und geben die Rechtslage und die Datenlage zum angegebenen Aktualisierungsdatum wieder. Gesetze, Rechtsprechung und Marktdaten ändern sich; eine Pflicht zur Aktualisierung besteht nicht. Genannte Werte und Rechenbeispiele sind Orientierungsgrößen, keine Zusicherung eines erzielbaren Preises.

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