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Ratgeber17 Min. Lesezeit

Grundstück verkaufen 2026: Ablauf, Kosten & 4 Wertstufen

Kein Energieausweis, aber 3 Monate Vorkaufsrecht der Gemeinde: Wertstufen, Unterlagen, Kosten und Steuern beim Grundstücksverkauf – Schritt für Schritt.

Unbebautes Baugrundstück mit Vermessungspflock am Rand eines Neubaugebiets als Symbolbild für den Verkauf eines Grundstücks

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Einstufung entscheidet über den Preis, nicht die Lage allein: Das Bewertungsrecht kennt vier Entwicklungszustände (§ 3 ImmoWertV). Baureifes Land kostete 2025 im Bundesdurchschnitt 271,86 €/m², Ackerland 2024 4,28 €/m² (Destatis). Für Bauerwartungsland schätzt der Gutachterausschuss Berlin 10–30 % des Werts von baureifem Land, bei hoher Bauerwartung bis zu 60 % (Erläuterungen zu den Bodenrichtwerten 01.01.2026).
  • Bodenrichtwert × Quadratmeter ist keine Wertermittlung. Der Bodenrichtwert beschreibt ein fiktives Grundstück, Spannen sind ausdrücklich unzulässig (§ 13 ImmoWertV), und Baulasten, Wegerechte, Altlasten oder ein schlechter Zuschnitt sind per Definition nicht enthalten (§ 16 Abs. 1 ImmoWertV).
  • Kein Energieausweis – aber nur bei wirklich unbebautem Land. Die Ausweispflicht beim Verkauf greift nur für ein „mit einem Gebäude bebautes Grundstück" (§ 80 Abs. 3 GModG, dem früheren GEG). Steht noch eine Scheune, ein Abrisshaus oder ein Wochenendhaus darauf, gilt die Pflicht – ausgenommen sind nur Baudenkmäler und Gebäude bis 50 m² Nutzfläche (§ 79 Abs. 4 GModG).
  • Die Gemeinde hat drei Monate. Bei unbebauten Grundstücken greift das gemeindliche Vorkaufsrecht deutlich häufiger als bei Häusern (§ 24 BauGB); ausgeübt werden kann es binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags (§ 28 Abs. 2 BauGB). Ohne Negativzeugnis keine Grundbucheintragung.
  • Erschließungsbeitrag: Es zählt, wer bei Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer ist (§ 134 Abs. 1 BauGB). Bis zu 90 % des beitragsfähigen Aufwands werden auf die Anlieger umgelegt – dieser Timing-Punkt gehört ausdrücklich in den Kaufvertrag.
  • Spekulationsfrist: zehn Jahre, und die Eigennutzungs-Rettung greift hier nicht. Ein unbebautes Grundstück kann nicht „zu eigenen Wohnzwecken" genutzt werden (§ 23 EStG); der BFH hat 2023 sogar den abgetrennten Gartenteil eines selbst bewohnten Hauses als steuerpflichtig eingestuft. Freigrenze: 1.000 €, nicht 600 €.

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Was möchten Sie verkaufen?

Ein Grundstück zu verkaufen fühlt sich einfacher an als ein Haus – kein Energieausweis, keine Besichtigungstermine mit Kellergeruch, keine Diskussion über die Heizung. Genau darin liegt die Falle: Weil so wenig zu zeigen ist, wird der Preis fast ausschließlich über Papier entschieden. Über die Einstufung im Bewertungsrecht, über den Bebauungsplan, über den beitragsrechtlichen Zustand und über das, was in Abteilung II des Grundbuchs steht. Wer diese Unterlagen nicht beisammen hat, verkauft nicht zu wenig, weil der Markt schlecht ist – sondern weil der Käufer jedes Risiko einpreist, das Sie ihm nicht ausräumen.

Dieser Artikel führt durch den kompletten Ablauf: Einstufung, Wertermittlung, Unterlagen, die drei Besonderheiten gegenüber dem Hausverkauf, Käufergruppen, Kosten und Steuern. Drei Themen streifen wir bewusst nur. Die Teilung eines Grundstücks in mehrere Parzellen folgt eigenen Regeln nach § 19 BauGB und bekommt einen eigenen Artikel. Land- und forstwirtschaftliche Flächen unterliegen einem eigenen Genehmigungsregime – ebenfalls separat. Und wie weit Bodenrichtwert und Verkehrswert im Einzelfall auseinanderliegen dürfen, vertiefen wir gesondert; die Grundlagen dazu stehen in Verkehrswert vs. Marktwert. Für bebaute Objekte sind Wohnung verkaufen: Ablauf und was ist mein Haus wert die passenden Einstiege.

Vier Entwicklungszustände – hier entscheidet sich der Preis

Das Bewertungsrecht kennt für Grundstücke genau vier Entwicklungszustände plus eine Restkategorie „sonstige Flächen" (§ 3 ImmoWertV). Diese Einstufung ist keine Formalie, sondern der größte einzelne Preishebel, den es gibt. Zwischen einem Acker und demselben Acker nach Rechtskraft eines Bebauungsplans liegt kein Zuschlag, sondern ein anderer Markt.

Entwicklungszustand Definition nach § 3 ImmoWertV Wertrelation zum baureifen Land Bundesweiter Durchschnittspreis
Fläche der Land-/Forstwirtschaft Abs. 1 – land- oder forstwirtschaftlich nutzbar, ohne Bauerwartung eigener Teilmarkt, keine Ableitung Ackerland 4,28 €/m², Grünland 2,68 €/m² (2024)
Bauerwartungsland Abs. 2 – lässt bauliche Nutzung „aufgrund konkreter Tatsachen … mit hinreichender Sicherheit erwarten" 10–30 % bei geringer, bis 60 % bei hoher Bauerwartung (Gutachterausschuss Berlin, Stand 01.01.2026); Literatur 15–70 % bzw. 25–50 %, bezogen auf erschließungsbeitragspflichtiges baureifes Land Destatis führt diese Kategorie nicht
Rohbauland Abs. 3 – nach §§ 30, 33 oder 34 BauGB für bauliche Nutzung bestimmt, Erschließung aber noch nicht gesichert oder Zuschnitt unzureichend 35–95 % (Literatur, Bezug: ebp baureifes Land); Bruttorohbauland aus realen Ankäufen 20–30 % (Bezug: ebf baureifes Land) 65,96 €/m² (2025) – aber nur 910 Kauffälle
Baureifes Land Abs. 4 – „nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nach den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar" 100 % – das ist die Bezugsgröße 271,86 €/m² (2025, alle Baulandarten); Wohnbaufläche 302,15 €/m²

Quellen: § 3 ImmoWertV; Destatis Kaufwerte für Bauland 2025 (Datenstand 14.07.2026) und Kaufwerte landwirtschaftlicher Grundstücke 2024; Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin, Erläuterungen zu den Bodenrichtwerten 01.01.2026; Gutachterausschuss Northeim, Grundstücksmarktdaten 2025.

Drei Ehrlichkeiten zu dieser Tabelle, die Sie in kaum einem Ratgeber finden:

Erstens: Die Prozentangaben sind nicht austauschbar, weil sie sich auf unterschiedliche Bezugsgrößen beziehen. Die Literaturspannen rechnen gegen erschließungsbeitragspflichtiges (ebp) baureifes Land, die Bruttorohbauland-Auswertung und die Berliner Schätzung dagegen gegen erschließungsbeitragsfreies (ebf) baureifes Land – Berlin weist seine Baulandrichtwerte durchgängig ebf aus. Wer eine Zahl aus der einen Zeile mit einem Bodenrichtwert aus der anderen Systematik multipliziert, rechnet sich systematisch falsch.

Zweitens: Die beiden Destatis-Durchschnitte dürfen Sie nicht gegeneinander rechnen. Der Rohbauland-Wert beruht auf 910 Kauffällen mit ganz anderem Regional- und Größenmix als die 36.318 Kauffälle beim baureifen Land – „Rohbauland ist also 24 % von Bauland" wäre eine Scheinpräzision. Für die Relation nehmen Sie die Gutachterausschuss-Spannen, für das Preisniveau die Destatis-Durchschnitte.

Drittens: Der Gutachterausschuss Northeim schreibt seinen eigenen Spannen ins Stammbuch: „Die aufgeführten Wertrahmen können nur als Anhalt dienen, der Einzelfall kann nicht schematisch gehandhabt werden." Das gilt auch hier.

Wann Bauerwartung wirklich Bauerwartung ist

„Da wird sicher irgendwann gebaut" ist keine Bauerwartung. Verlangt werden konkrete Tatsachen: Ziele der Regional- oder Landesplanung, eine Darstellung als Bauflächen im Flächennutzungsplan, die förmliche Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens oder entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse – zusätzlich zur tatsächlichen Eignung der Fläche. Der voraussichtliche Zeitraum bis zur Baureife ist dabei selbst wertbeeinflussend und muss geschätzt werden (Anwendungshinweise ImmoWertA des Bundesbauministeriums). Der Gutachterausschuss Northeim nennt dafür eine Größenordnung: „Im Regelfall wird für die Entwicklung bis zur Baureife ein Zeitraum von drei Jahren nicht überschritten."

Weil es für Bauerwartungs- und Rohbauland meist keine belastbaren Vergleichspreise gibt, erlaubt § 42 ImmoWertV die deduktive Ableitung: Man startet beim Bodenwert für baureifes Land und zieht die marktüblichen Kosten der Baureifmachung ab, dann Wartezeit und Realisierungsrisiko. Zu den Kosten der Baureifmachung gehören laut ImmoWertA unter anderem Erschließungsflächen und -anlagen, Leistungen aus städtebaulichen Verträgen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, der Rückbau nicht nachnutzbarer Anlagen und die Beseitigung von Bodenkontaminationen. Genau diese Liste ist der Grund, warum ein Bauträger für eine Wiese am Ortsrand nicht 60 % des Bodenrichtwerts bietet, sondern 25 %.

„Erschließung gesichert" ist enger definiert, als die meisten denken

Für die Abgrenzung Rohbauland ↔ baureifes Land ist entscheidend, ob die Erschließung gesichert ist. Städtebaurechtlich gehören dazu nur:

  1. die Anbindung an öffentliche Verkehrsflächen,
  2. die Versorgung mit Strom und Wasser sowie
  3. die Abwasserbeseitigung.

Leitungen für Gas, Fernwärme und digitale Infrastruktur gehören ausdrücklich nicht dazu (ImmoWertA Nr. 3.(4).3). Sie können den Wert trotzdem beeinflussen – als „Erschließung im weiteren Sinne" –, sie machen aus Rohbauland aber kein baureifes Land. Umgekehrt: Fehlender Glasfaseranschluss ist ein Verhandlungsargument des Käufers, kein Einstufungsproblem.

Wertermittlung: der Bodenrichtwert als Anker – und wo er endet

Der Bodenrichtwert ist der richtige Startpunkt. Er ist kostenlos, amtlich und für jedermann zugänglich: Gutachterausschüsse ermitteln ihn mindestens „zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres", und „jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen" (§ 196 BauGB). Das amtliche Portal BORIS-D bündelt die Werte mehrerer Bundesländer in einer Karte; nicht alle Länder sind angeschlossen – die übrigen betreiben eigene BORIS-Portale.

Nur ist der Bodenrichtwert eben kein Preisschild für Ihr Grundstück. Er beschreibt ein Bodenrichtwertgrundstück: „ein unbebautes und fiktives Grundstück, dessen Grundstücksmerkmale weitgehend mit den vorherrschenden … Grundstücksmerkmalen in der … Bodenrichtwertzone übereinstimmen. Je Bodenrichtwertzone ist ein Bodenrichtwert anzugeben. Bodenrichtwertspannen sind nicht zulässig" (§ 13 Abs. 2 ImmoWertV).

Der entscheidende Satz steht aber in § 16 Abs. 1 ImmoWertV: Das Bodenrichtwertgrundstück „weist keine Grundstücksmerkmale auf, die nur im Rahmen einer Einzelbegutachtung ermittelt werden können; dies betrifft insbesondere nur für einzelne Grundstücke bestehende privatrechtliche, öffentlich-rechtliche und tatsächliche Besonderheiten."

Im Klartext: Alles, was Ihr Grundstück von der Norm unterscheidet, ist im Bodenrichtwert nicht drin. Weder nach oben noch nach unten.

Die Korrekturliste statt der Multiplikation

Merkmal Im Bodenrichtwert enthalten? Was Sie prüfen müssen
Größe, Zuschnitt, Grundstückstiefe nur als Typik der Zone Abweichung vom Richtwertgrundstück (Fläche, Front, Tiefe)
Baulast, Wegerecht, Leitungsrecht nein (§ 16 Abs. 1) Baulastenverzeichnis + Grundbuch Abt. II
Altlastenverdacht, Auffüllungen, Kampfmittel nein Altlastenkataster, Vornutzungshistorie
Hanglage, Baugrund, Grundwasserstand nein Bodengutachten erwägen
Bäume und Bepflanzung (Aufwuchs) nein (§ 14 Abs. 4 ImmoWertV) separat bewerten, ggf. Fällverbote prüfen
Beitragsrechtlicher Zustand ja – als Kürzel frei / ebf / ebp eigenen Beitragsstand bei der Gemeinde abgleichen
Maß der baulichen Nutzung (GRZ/GFZ) als Zonen-Typik eigene B-Plan-Festsetzungen gegenprüfen
Denkmal-, Natur- oder Milieuschutz nein zuständige Behörde anfragen

Und noch eine Grenze, die kaum jemand kennt: Einzelne Bodenrichtwerte sind nicht zu begründen (§ 14 Abs. 5 Satz 2 ImmoWertV). Sie können beim Gutachterausschuss also keine Herleitung für Ihre Zone verlangen – nur die Auskunft selbst.

Wovon ich hier ausdrücklich abrate: pauschale Abschlagsprozente. Sätze wie „eine Baulast kostet 10 % Wert" oder „Hanglage minus 15 %" kursieren, sind aber frei erfunden. Wertbeeinflussende Merkmale sind qualitativ zu beschreiben und im Einzelfall zu quantifizieren – das ist genau die Arbeit, für die es Gutachterausschüsse, Sachverständige und ortskundige Makler gibt. Wenn Sie eine belastbare Zahl brauchen, führt Haus schätzen lassen: Kosten die Wege und Preise auf.

frei, ebf, ebp – das Kürzel, das über fünfstellige Beträge entscheidet

Bei baureifem Land muss der Bodenrichtwert zwingend den beitragsrechtlichen Zustand ausweisen (§ 16 Abs. 2 Satz 3 ImmoWertV i. V. m. Anlage 5, Abschnitt II Nr. 1):

  • frei – beitragsfrei,
  • ebf – erschließungsbeitrags- und kostenerstattungsbetragsfrei, aber beitragspflichtig nach Kommunalabgabenrecht,
  • ebp – erschließungsbeitrags- bzw. kostenerstattungsbetragspflichtig und beitragspflichtig nach Kommunalabgabenrecht.

Maßgeblich ist „die Verpflichtung zur Entrichtung von grundstücksbezogenen Beiträgen" (§ 5 Abs. 2 ImmoWertV). Wer einen ebf-Bodenrichtwert auf ein ebp-Grundstück anwendet, rechnet sich um genau den Betrag zu reich, den der Käufer später an die Gemeinde zahlen muss – und der Käufer wird ihn abziehen.

Was der Markt gerade macht

Zwei Datenpunkte helfen bei der Erwartungshaltung. Erstens die regionale Spreizung: Baureifes Land kostete 2025 in Hamburg im Schnitt 1.082,69 €/m², in Sachsen-Anhalt 72,98 €/m² – knapp das 15-Fache (Destatis, Bundesländer 2025). Kleinräumig ist es noch krasser: Der Deutschlandatlas wies für 2022 in der Stadt München rund 2.400 €/m² aus, in ländlichen Regionen fern der Zentren rund 20 €/m² (Wissenschaftliche Dienste des Bundestages, WD 5 – 3000 – 177/24). Jede bundesweite Faustregel ist damit für Ihr Grundstück wertlos.

Zweitens die Transaktionslage: Bei Baugrundstücken für Eigenheime halbierte sich die Zahl der Verkäufe von 93.400 (2014) auf 46.200 (2024), während der Geldumsatz mit 9,1 Mrd. € nahezu konstant blieb – die Durchschnittspreise haben sich also fast verdoppelt, der Markt ist aber dünner geworden (Immobilienmarktbericht Deutschland 2025 der Gutachterausschüsse, BBSR). Bei Baugrundstücken für Mehrfamilienhäuser brachen die Verkäufe bundesweit um 55 % ein, in Nordrhein-Westfalen um 80 %; der Geldumsatz mit gewerblichen Baugrundstücken sank von 4,5 auf 2,9 Mrd. €.

Für Sie heißt das: Preise pro Quadratmeter sind hoch, aber die Zahl der Interessenten ist klein. Ein realistisch bepreistes Grundstück findet einen Käufer; ein zu hoch bepreistes findet in einem so dünnen Markt oft gar keinen.

Unterlagen-Checkliste: sechs Dokumente, ein Verkauf

Das ist die eigentliche Arbeit, und sie ist erstaunlich billig. Ein einfacher Grundbuchausdruck kostet 10,00 € (GNotKG KV Nr. 17000). Das Argument „Unterlagen sind zu teuer" trägt nicht.

Unterlage Woher Was sie beantwortet
Grundbuchauszug (Abt. I–III) Grundbuchamt beim Amtsgericht Eigentum, Dienstbarkeiten, Wegerechte, eingetragene Vorkaufsrechte, Grundschulden
Flurkarte / Liegenschaftskarte Vermessungs- und Katasteramt Lage, Grenzverlauf, amtliche Fläche, Flurstücksnummer
Bebauungsplan-Auskunft (oder Auskunft nach § 34 BauGB) Bauamt der Gemeinde Was, wie hoch, wie dicht darf gebaut werden – das Kernargument im Inserat
Auskunft zum Erschließungsbeitrag Gemeinde / Kämmerei Ist die Erschließung gesichert? Ist beitragsrechtlich frei, ebf oder ebp? Steht ein Bescheid an?
Baulastenverzeichnis-Auszug untere Bauaufsichtsbehörde Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Abstandsflächen, Zufahrten, Stellplätze)
Altlastenkataster-Auskunft Umwelt-/Bodenschutzbehörde des Kreises Verdachtsflächen, Altablagerungen, Altstandorte
Vermessungsunterlagen ÖbVI oder Katasteramt nur bei Verkauf einer Teilfläche
Energieausweis entfällt beim unbebauten Grundstück

Zwei Hinweise zum Baulastenverzeichnis, weil hier fast überall dasselbe falsch steht: Brandenburg führt sehr wohl ein Baulastenverzeichnis – § 84 BbgBO regelt die Sicherung von Rechten über Baulasten und verpflichtet die unteren Bauaufsichtsbehörden zur Führung des Verzeichnisses (Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg, 2019). In Bayern wird dagegen kein Baulastenverzeichnis geführt; dort erfolgt die Sicherung solcher Rechte über Grunddienstbarkeiten bzw. beschränkte persönliche Dienstbarkeiten in Abteilung II des Grundbuchs. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer örtlichen Bauaufsichtsbehörde nach – die Zuständigkeiten sind Landesrecht.

Ablauf in acht Schritten – und die drei Grundstücks-Besonderheiten

Schritt Was passiert Wer treibt
1 Entwicklungszustand klären (Bauland? Rohbauland? Bauerwartung?) Sie / Bauamt
2 Unterlagen beschaffen (Tabelle oben) Sie
3 Wert ermitteln: Bodenrichtwert + Korrekturliste + ortskundige Einschätzung Sie / Makler / Gutachter
4 Käufergruppe und Preisstrategie festlegen Sie
5 Vermarktung, Anfragen, Verhandlung Sie / Makler
6 Kaufvertragsentwurf, Beurkundung beim Notar Notar
7 Mitteilung an die Gemeinde, Negativzeugnis, Auflassungsvormerkung Notar / Gemeinde
8 Kaufpreiszahlung, Lastenfreistellung, Eigentumsumschreibung Notar / Grundbuchamt

Bis hierher unterscheidet sich das kaum vom Hausverkauf. Drei Dinge sind aber anders – und alle drei werden regelmäßig übersehen.

Besonderheit 1: Kein Energieausweis – der schärfste Unterschied zum Hausverkauf

Die Ausweispflicht beim Verkauf knüpft ausdrücklich an ein „mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum" an (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GModG – das GModG ist das umbenannte GEG, verkündet am 28.07.2026). Auch die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen erfassen nur den Verkauf „eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit" (§ 87 Abs. 1 GModG). Für ein Grundstücksinserat ohne Gebäude sind also keine Energiekennwerte anzugeben – und das Bußgeldrisiko aus dem Anzeigenrecht entfällt vollständig.

Die Ausnahme ist wichtiger als die Regel: Sobald noch irgendein Gebäude auf dem Grundstück steht, gilt die Pflicht wieder – auch bei einem Abrisshaus, einer Scheune oder einem Wochenendhaus. Dann müssen Sie den Ausweis spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen (§ 80 Abs. 4 GModG). Zwei echte Rückausnahmen gibt es: Auf ein Baudenkmal ist § 80 Abs. 3 bis 7 nicht anzuwenden, und auf ein kleines Gebäude – also eines mit höchstens 50 m² Nutzfläche – sind die Energieausweis-Vorschriften insgesamt nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4 GModG, Begriff in § 3 Abs. 1 Nr. 17). Wer ein Grundstück „mit Bestandsgebäude zum Abriss" inseriert, verkauft ansonsten rechtlich ein bebautes Grundstück; die Details dazu stehen in Energieausweis beim Hausverkauf.

Besonderheit 2: Das gemeindliche Vorkaufsrecht kostet Sie drei Monate

§ 24 Abs. 1 BauGB zählt acht Fallgruppen auf, in denen der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zusteht – darunter ausdrücklich unbebaute Grundstücke in Gebieten, die vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können (Nr. 6), und unbebaute Flächen im Außenbereich, die im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt sind (Nr. 5), außerdem Sanierungs-, Umlegungs- und Stadtumbaugebiete sowie Hochwasserschutzflächen. Unbebaute Grundstücke sind damit strukturell häufiger betroffen als bebaute. Ausüben darf die Gemeinde es nur, „wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt" – ein freies Zugriffsrecht oder ein Preisdrücker-Instrument ist es nicht.

Der Ablauf, der Ihren Zeitplan bestimmt:

  1. Der Inhalt des Kaufvertrags ist der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen – gesetzlich verpflichtet ist der Verkäufer, die Mitteilung des Käufers ersetzt sie (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB); in der Praxis erledigt das der Notar im Vollzug.
  2. Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht nur binnen drei Monaten nach dieser Mitteilung durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausüben (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
  3. Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, stellt die Gemeinde auf Antrag unverzüglich ein Zeugnis aus – das Negativzeugnis.
  4. Das Grundbuchamt darf den Käufer erst eintragen, wenn dieser Nachweis vorliegt.

In der Praxis ist das Negativzeugnis der häufigste Zeitfresser zwischen Beurkundung und Eigentumsumschreibung. Planen Sie es ein, statt sich davon überraschen zu lassen. Und weisen Sie Ihren Käufer auf sein Abwendungsrecht hin: Nach § 27 Abs. 1 BauGB kann er das Vorkaufsrecht abwenden, wenn die künftige Nutzung des Grundstücks bestimmbar ist, er sie verwirklichen kann und sich hierzu verpflichtet; auf seinen Antrag verlängert die Gemeinde die Drei-Monats-Frist dann um zwei Monate. In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und im Umlegungsgebiet besteht dieses Abwendungsrecht allerdings nicht (§ 27 Abs. 2 BauGB).

Nicht zu verwechseln: Ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Nachbarn gibt es nicht. Ein Nachbar hat nur dann ein Vorkaufsrecht, wenn es vertraglich oder dinglich vereinbart und im Grundbuch eingetragen ist (§ 1094 BGB). Ein Blick in Abteilung II des Grundbuchs klärt das in zwei Minuten.

Besonderheit 3: Teilfläche verkaufen heißt vermessen lassen

Verkaufen Sie nicht das ganze Flurstück, sondern eine Teilfläche, muss diese amtlich vermessen und im Kataster gebildet werden – zuständig sind das Vermessungs- und Katasteramt oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI). Die Gebühren richten sich nach Landesrecht; das Serviceportal Rheinland-Pfalz nennt für eine durchschnittliche Teilungsvermessung rund 4.200 € (Service RLP). Als Größenordnung brauchbar, im Einzelfall aber landes- und aufwandsabhängig.

Rechtlich ist die Teilung die „dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene … Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück … eingetragen werden soll" (§ 19 Abs. 1 BauGB); durch die Teilung dürfen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen, die dessen Festsetzungen widersprechen. Eine bundesrechtliche Teilungsgenehmigung sieht die Norm nicht vor – Landesbauordnungen können jedoch Abweichendes regeln. Die Details zur Teilung behandeln wir in einem eigenen Artikel.

Käufergruppen und Preisstrategie: an wen Sie eigentlich verkaufen

Die Marktdaten oben haben eine strategische Konsequenz, die selten gezogen wird. Wenn die Zahl der Baugrundstücks-Verkäufe für Eigenheime sich halbiert hat und der MFH-Grundstücksmarkt um 55 % eingebrochen ist, dann sind Bauträger und Projektentwickler als Nachfragegruppe strukturell schwächer geworden – und private Selbstbauer sowie der Nachbar relativ wichtiger.

Käufergruppe Wie sie den Preis bildet Ihr Vorteil Ihr Risiko
Bauträger / Projektentwickler rechnet rückwärts: erzielbarer Verkaufserlös minus Bau-, Erschließungs- und Finanzierungskosten minus Marge eine Verhandlung, ganze Fläche auf einmal, professionelle Abwicklung Preis ist durch die Kalkulation gedeckelt; oft aufschiebende Bedingungen (Baurecht, Bodengutachten, Vermessung), die Ihren Vertrag monatelang schweben lassen
Private Bauherren zahlen für das eigene Haus, nicht für eine Rendite – oft der höchste €/m² bei kleinen, sofort bebaubaren Parzellen bester Preis pro Quadratmeter bei Standard-Baugrundstücken Finanzierungsvorbehalt, längere Entscheidungswege, bei großen Flächen Teilung nötig
Nachbar (Arrondierung) zahlt für einen Zusatznutzen, den kein Dritter hat: Garten, Zufahrt, Abstandsfläche, Schutz vor Bebauung häufig der zahlungsbereiteste Käufer für Rest- und Teilflächen; keine Vermarktungskosten kein gesetzliches Vorkaufsrecht – Sie haben ein Angebot, keinen Anspruch; und wer zu früh signalisiert, dass es keine Alternative gibt, verliert den Hebel

Drei Regeln, die sich daraus ergeben:

  1. Sprechen Sie den Nachbarn an – aber nicht zuerst und nicht exklusiv. Ein Angebot, das neben einem laufenden Vermarktungsprozess steht, ist mehr wert als eines, das ihn ersetzt.
  2. Preisen Sie nach Käufergruppe, nicht nach Bodenrichtwert. Für dieselbe Fläche gibt es je nach Zuschnitt und Baurecht zwei verschiedene Marktpreise: den Residualwert eines Entwicklers und den Emotionspreis eines Selbstbauers.
  3. Verkaufen Sie den Bebauungsplan mit. Das teuerste Inserat ist „Bauplatz, 780 m²". Das wertvollste nennt GRZ, zulässige Geschosszahl, Dachform, Erschließungszustand und den beitragsrechtlichen Status. Jede Unklarheit, die der Käufer selbst klären muss, zieht er vom Preis ab.

Bevor Sie einen Preis in ein Inserat schreiben, sollten Sie mindestens zwei unabhängige Einschätzungen aus der Region haben – Gutachterausschuss-Daten allein reichen nicht, weil sie die Einzelfall-Merkmale gerade nicht abbilden. Ob Sie danach mit oder ohne Makler weitermachen, ist eine getrennte Entscheidung: Haus verkaufen ohne Makler zeigt, welche Arbeit dann bei Ihnen liegt.

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Kosten: wer zahlt beim Grundstücksverkauf eigentlich was

Position Höhe Trägt in der Praxis
Grunderwerbsteuer 3,5 % nach Bundesrecht, Länder abweichend bis 6,5 % (z. B. NRW) vertraglich der Käufer – gesetzlich beide Vertragsteile
Notar + Grundbuch ca. 4,0 Gebühren nach GNotKG ≈ 0,8–1,5 % des Kaufpreises (prozentual umso höher, je kleiner der Kaufpreis) üblicherweise der Käufer
Umsatzsteuer auf den Kaufpreis keine
Maklerprovision frei verhandelbar; marktüblich 3,57–7,14 % inkl. USt frei vereinbar (keine gesetzliche Teilung!)
Unterlagenbeschaffung ab 10 € je Dokument, überwiegend zweistellig Verkäufer
Lastenfreistellung (Löschung von Grundschulden) nach GNotKG, meist dreistellig Verkäufer
Teilungsvermessung (nur bei Teilfläche) ≈ 4.200 € (Angabe Rheinland-Pfalz) Verhandlungssache, meist Verkäufer
Erschließungsbeitrag bis zu 90 % des beitragsfähigen Aufwands wer bei Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer ist

Notarkosten sind gesetzlich fixiert – Angebote vergleichen bringt nichts

Die Gebühren stehen im GNotKG und sind nicht verhandelbar. Ein typischer Grundstückskauf löst rund vier Gebühren aus: 2,0 für das Beurkundungsverfahren (KV 21100), 0,5 Vollzugsgebühr (KV 22110), 0,5 für die Auflassungsvormerkung (KV 14150) und 1,0 für die Eigentumsumschreibung (KV 14110) (GNotKG Anlage 1).

Kaufpreis (Geschäftswert) 1,0-Gebühr (Tabelle B) ≈ 4,0 Gebühren, netto
bis 50.000 € 165 € 660 €
bis 95.000 € 246 € 984 €
bis 110.000 € 273 € 1.092 €
bis 200.000 € 435 € 1.740 €
bis 350.000 € 685 € 2.740 €
bis 500.000 € 935 € 3.740 €

Quelle: GNotKG Anlage 2 (Tabelle B). Zuzüglich Umsatzsteuer auf die Notargebühren und Auslagen; Grundbuchgebühren sind umsatzsteuerfrei.

Bei einem Grundstück für 100.000 € landen Sie also bei rund 1.092 € zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen – vertraglich nahezu immer beim Käufer. Wer Ihnen „günstigere Notarkosten" verspricht, hat das Gesetz nicht gelesen.

Maklerprovision: Hier gilt die Halbteilung ausdrücklich nicht

Das ist der am häufigsten falsch dargestellte Punkt beim Grundstücksverkauf. Die 2020 eingeführte Provisionsteilung betrifft nur den Maklervertrag über „einen Kaufvertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus" (§ 656a BGB), und die Teilungsregeln der §§ 656c/656d BGB greifen zusätzlich nur, „wenn der Käufer ein Verbraucher ist" (§ 656b BGB).

Ein unbebautes Grundstück fällt damit doppelt aus dem Schutzregime heraus. Konsequenz: Reine Verkäuferprovision, reine Käuferprovision oder eine Teilung sind alle zulässig und frei verhandelbar; auch das Textformerfordernis des § 656a BGB greift nicht. Das ist ein echter Verhandlungsspielraum – und in beide Richtungen ein Risiko, wenn man es nicht weiß. Wie sich die Provisionsfrage bei bebauten Objekten unterscheidet, steht in Maklerprovision: wer zahlt.

Der Erschließungsbeitrag ist ein Timing-Problem, kein Kostenproblem

Die Gemeinde muss mindestens 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands selbst tragen (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) – bis zu 90 % werden auf die Anlieger umgelegt. Die Beitragspflicht entsteht „mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen" (§ 133 Abs. 2 BauGB). Und jetzt der Satz, der in kaum einem Ratgeber steht:

„Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist" (§ 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Beitrag ruht zudem als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 134 Abs. 2 BauGB).

Wer verkauft, bevor der Bescheid bekanntgegeben wird, ist die Beitragsschuld los – der Käufer übernimmt sie mit dem Eigentum. Umgekehrt gilt: Käufer wissen das. Deshalb ist der Erschließungsstand einer der härtesten Verhandlungspunkte überhaupt und gehört ausdrücklich in den Kaufvertrag, samt Regelung, wer einen noch nicht bekanntgegebenen Beitrag wirtschaftlich trägt. Konkrete Beträge nennt Ihnen nur die Erschließungsbeitragssatzung Ihrer Gemeinde – pauschale Euro-Angaben pro Quadratmeter, wie sie im Netz kursieren, sind unbrauchbar.

Zusatzfall: Die Gemeinde kann Vorausleistungen verlangen, wenn ein Bauvorhaben genehmigt wurde oder mit der Herstellung begonnen ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (§ 133 Abs. 3 BauGB). Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden und die Erschließungsanlage bis dahin nicht benutzbar, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden.

Steuern kompakt: zehn Jahre, keine Ausnahme für Bauland

Spekulationsfrist: zehn Jahre – und die Eigennutzungs-Rettung greift hier nicht

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt bei Grundstücken vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung „nicht mehr als zehn Jahre" liegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nicht fünf Jahre – diese Zahl steht in mehreren großen Ratgebern und ist schlicht falsch.

Die bekannte Ausnahme gilt für Wirtschaftsgüter, die „ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden". Ein unbebautes Grundstück kann diese Voraussetzung nicht erfüllen – man kann darauf nicht wohnen.

Der Bundesfinanzhof hat das 2023 auch für den Fall entschieden, der viele Eigentümer betrifft: Ein Ehepaar hatte 2014 ein bebautes Grundstück von 3.863 m² erworben und selbst bewohnt, teilte es 2019 und verkaufte 1.000 m² unbebaute Fläche für 90.000 €. Ergebnis: steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Aus den Leitsätzen: Die Tatbestandsausnahme erstreckt sich zwar auch auf den zum Gebäude gehörenden Grund und Boden, „sofern ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Gebäude und dem Grundstück besteht" – dieser Zusammenhang „entfällt … , soweit von dem bisher ungeteilten Wohngrundstück ein (unbebauter) Teil abgetrennt wird" (BFH, Urteil vom 26.09.2023 – IX R 14/22).

Wer also den hinteren Gartenteil abtrennt und verkauft, verkauft steuerlich ein unbebautes Grundstück – ohne jede Eigennutzungs-Rettung. Steuerfrei bleibt der Gewinn nur, wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 € beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Die vielerorts noch genannten 600 € sind veraltet. Wie sich der Gewinn im Detail berechnet, steht in Spekulationssteuer bei Immobilien.

Drei-Objekt-Grenze: die Falle beim Parzellenverkauf

Wer eine große Fläche teilt und mehrere Parzellen verkauft, kann unversehens zum Gewerbetreibenden werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (BStBl I S. 434), abgedruckt im Einkommensteuer-Handbuch, gilt die Drei-Objekt-Grenze: Werden mehr als drei Objekte in engem zeitlichem Zusammenhang – regelmäßig fünf Jahre zwischen Anschaffung und Veräußerung – veräußert, nimmt die Finanzverwaltung in der Regel gewerblichen Grundstückshandel an. Dann greifen Einkommen- und Gewerbesteuer, unabhängig von der Zehnjahresfrist. Das ist keine scharfe Rechtsregel, sondern eine Indizregel mit vielen Sonderfällen – wer mehr als eine Parzelle verkaufen will, klärt das vorher mit dem Steuerberater, nicht hinterher mit dem Finanzamt.

Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer C

Grunderwerbsteuer: Der bundesgesetzliche Satz beträgt 3,5 % („Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert", § 11 Abs. 1 GrEStG); die Länder dürfen den Satz seit 2006 selbst bestimmen und weichen überwiegend nach oben ab – Nordrhein-Westfalen etwa auf 6,5 % (§ 1 des nordrhein-westfälischen Grunderwerbsteuersatzgesetzes). Die Bandbreite reicht damit von 3,5 % (u. a. Bayern) bis 6,5 %; den für Ihr Bundesland geltenden Satz prüfen Sie am jeweiligen Landesgesetz.

Eine Nuance, die praktisch nirgends steht: Steuerschuldner sind „die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen" (§ 13 Nr. 1 GrEStG) – also Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner. Dass der Käufer zahlt, folgt aus dem Kaufvertrag, nicht aus dem Gesetz. Zahlt er nicht, kann das Finanzamt auf Sie zugreifen. Das ist selten, aber es ist ein Grund, die Kaufpreisfälligkeit sauber über ein Notaranderkonto oder mit Fälligkeitsvoraussetzungen zu regeln.

Umsatzsteuer: fällt nicht an. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG). Auf den Kaufpreis kommt also nichts obendrauf.

Grundsteuer C: Seit der Grundsteuerreform 2025 können Gemeinden aus städtebaulichen Gründen für baureife, unbebaute Grundstücke einen gesonderten, höheren Hebesatz festsetzen (§ 25 Abs. 5 GrStG). Die Voraussetzungen sind eng: Der erhöhte Hebesatz muss einheitlich für alle baureifen Grundstücke der Gemeinde oder eines abgegrenzten Gemeindeteils gelten, und dieser Gemeindeteil muss mindestens 10 % des Gemeindegebiets umfassen und mehrere baureife Grundstücke enthalten. Bislang nutzen das nur wenige Kommunen – eine flächendeckende Mehrbelastung ist es nicht. Wo sie eingeführt wurde, ist sie allerdings ein realer Grund, die Verkaufsentscheidung nicht ewig zu vertagen.

Altlasten: Was Sie offenlegen müssen

Der Bundesgerichtshof hat 2017 klargestellt: Schon der Altlastenverdacht, der sich aus einer früheren gefahrenträchtigen Nutzung ergibt, ist ein Sachmangel – und wer eine ihm bekannte solche Vornutzung verschweigt, handelt objektiv arglistig (BGH, Urteil vom 21.07.2017 – V ZR 250/15, zu §§ 434, 444 BGB). Der im Kaufvertrag übliche Gewährleistungsausschluss schützt Sie dann nicht.

Praktisch heißt das: Bekannte Vornutzungen – Tankstelle, Werkstatt, Gewerbebetrieb, Auffüllung, Kriegseinwirkung – gehören offengelegt und im Kaufvertrag dokumentiert. Das ist kein Nachteil, sondern Risikomanagement: Ein dokumentierter, verhandelter Verdacht kostet einen Preisabschlag; ein verschwiegener kostet die Rückabwicklung.

Wovon ich abrate

  1. Den Bodenrichtwert mal Quadratmeter als Preis ins Inserat schreiben. Das ist die häufigste Empfehlung im Netz und rechtlich schon im Ansatz falsch: § 16 Abs. 1 ImmoWertV sagt ausdrücklich, dass Einzelfall-Besonderheiten darin nicht enthalten sind. Nutzen Sie ihn als Anker und arbeiten Sie die Korrekturliste ab.
  2. Warten, bis der Erschließungsbeitragsbescheid kommt. Wer den Bescheid abwartet, zahlt ihn – § 134 Abs. 1 BauGB stellt auf den Eigentümer bei Bekanntgabe ab. Klären Sie den Stand bei der Gemeinde, bevor Sie den Zeitplan festlegen.
  3. Einen Altlastenverdacht „nicht ansprechen". Nach BGH V ZR 250/15 ist das arglistig, und der Haftungsausschluss fällt.
  4. Ohne Bauamts-Auskunft „Bauplatz" inserieren. Wenn sich im Notartermin herausstellt, dass es Rohbauland oder Bauerwartungsland ist, verlieren Sie Käufer, Zeit und Glaubwürdigkeit – und der Preis, den Sie danach noch bekommen, ist niedriger als der, den Sie mit ehrlicher Einstufung von Anfang an hätten erzielen können.
  5. Eine große Fläche „mal eben" in vier Parzellen zerlegen. Vermessungskosten, Erschließungspflichten und die Drei-Objekt-Grenze machen aus einem einfachen Verkauf ein Projekt. Rechnen Sie es durch, bevor Sie den ersten Vermessungsauftrag erteilen.
  6. Notarangebote vergleichen wollen. Die Gebühren stehen im GNotKG, sie sind für jeden Notar identisch. Die Zeit ist besser in die Unterlagen investiert.

Häufige Fragen (FAQ)

Brauche ich beim Verkauf eines unbebauten Grundstücks einen Energieausweis?

Nein. Die Ausweispflicht beim Verkauf gilt nur für ein „mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum" (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GModG, dem früheren GEG). Auch die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach § 87 GModG knüpfen nur an Gebäude, Wohnungen oder selbständige Nutzungseinheiten an – für ein reines Grundstücksinserat entfallen sie. Wichtig ist die Kehrseite: Steht noch irgendein Gebäude auf dem Grundstück, etwa ein Abrisshaus, eine Scheune oder ein Wochenendhaus, greift die Pflicht inklusive Vorlage spätestens bei der Besichtigung. Ausgenommen bleiben nur Baudenkmäler und Gebäude mit höchstens 50 m² Nutzfläche (§ 79 Abs. 4 GModG).

Reicht Bodenrichtwert mal Quadratmeter, um den Wert zu ermitteln?

Nein, und das ist keine Meinung, sondern steht im Gesetz. Der Bodenrichtwert beschreibt ein fiktives Grundstück mit den vorherrschenden Merkmalen der Zone, Spannen sind unzulässig (§ 13 ImmoWertV). Merkmale, die nur per Einzelbegutachtung feststellbar sind – Baulasten, Wegerechte, Altlasten, Zuschnitt, Hanglage – sind ausdrücklich nicht enthalten (§ 16 Abs. 1 ImmoWertV), ebenso wenig der Wert von Bäumen und Bepflanzung (§ 14 Abs. 4). Der Bodenrichtwert ist der Startpunkt, nicht das Ergebnis.

Wie stark unterscheiden sich Bauland, Bauerwartungsland, Rohbauland und Ackerland im Preis?

Der Abstand ist groß, aber nicht mit einem festen Faktor beschreibbar. Baureifes Land kostete 2025 im Bundesdurchschnitt 271,86 €/m², Ackerland 2024 im Schnitt 4,28 €/m² (Destatis) – das sind allerdings völlig verschiedene Teilmärkte. Für die Relation innerhalb einer Lage nutzen Gutachterausschüsse Wertspannen: Für Bauerwartungsland schätzt der Gutachterausschuss Berlin zum Stichtag 01.01.2026 10–30 % des Werts von baureifem Land bei geringer und bis zu 60 % bei hoher Bauerwartung; die Bewertungsliteratur nennt für Rohbauland 35–95 % des Werts von erschließungsbeitragspflichtigem baureifem Land. Alle diese Werte sind Anhaltspunkte, keine Rechengrößen.

Welche Unterlagen brauche ich, um ein Grundstück zu verkaufen?

Sechs Dokumente decken den Regelfall ab: Grundbuchauszug, Flurkarte, Bebauungsplan- oder § 34-Auskunft, Auskunft der Gemeinde zum Erschließungsbeitrag, Auszug aus dem Baulastenverzeichnis und eine Altlastenkataster-Auskunft. Beim Verkauf einer Teilfläche kommen Vermessungsunterlagen hinzu. Ein Energieausweis entfällt beim unbebauten Grundstück. Die Beschaffung ist günstig – ein einfacher Grundbuchausdruck kostet 10,00 € nach GNotKG KV Nr. 17000.

Kann die Gemeinde mir den Käufer wegschnappen?

Sie kann ein Vorkaufsrecht ausüben, aber nur in den Fällen des § 24 Abs. 1 BauGB – dazu zählen unbebaute Grundstücke in Gebieten, die vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, und unbebaute Flächen im Außenbereich, die im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt sind – und nur, „wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt" (§ 24 Abs. 3 BauGB). Die Frist beträgt drei Monate ab Mitteilung des Kaufvertrags (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Wird das Recht nicht ausgeübt, stellt die Gemeinde ein Negativzeugnis aus; ohne dieses trägt das Grundbuchamt den Käufer nicht ein. Der Käufer kann das Vorkaufsrecht in den meisten Fallgruppen nach § 27 BauGB abwenden, wenn er sich zur planungskonformen Nutzung verpflichtet.

Muss ich Spekulationssteuer zahlen, wenn ich das Grundstück als Garten selbst genutzt habe?

Sehr wahrscheinlich ja. Die Zehnjahresfrist gilt auch für unbebaute Grundstücke (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), und die Ausnahme für Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt Wohnnutzung voraus, die auf einem unbebauten Grundstück nicht möglich ist. Der BFH hat mit Urteil vom 26.09.2023 (IX R 14/22) entschieden, dass der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang entfällt, „soweit von dem bisher ungeteilten Wohngrundstück ein (unbebauter) Teil abgetrennt wird" – im entschiedenen Fall war der Verkauf von 1.000 m² für 90.000 € steuerpflichtig, obwohl die Familie das Hauptgrundstück selbst bewohnte.

Wer zahlt den Erschließungsbeitrag, wenn der Bescheid erst nach dem Verkauf kommt?

Der Käufer – jedenfalls dann, wenn er im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer ist (§ 134 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Beitrag ruht zusätzlich als öffentliche Last auf dem Grundstück. Weil das für beide Seiten viel Geld bedeutet – bis zu 90 % des beitragsfähigen Aufwands werden auf die Anlieger umgelegt (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) – gehört eine ausdrückliche Regelung in den Kaufvertrag, und der Beitragsstand sollte vorher bei der Gemeinde erfragt werden.

Gilt beim Grundstücksverkauf die gesetzliche Teilung der Maklerprovision?

Nein. Die §§ 656a–656d BGB erfassen nur Maklerverträge über den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses und setzen zusätzlich voraus, dass der Käufer Verbraucher ist (§ 656b BGB). Ein unbebautes Grundstück fällt damit doppelt heraus: Die Provision ist frei verhandelbar – reine Verkäuferprovision, reine Käuferprovision oder Teilung sind alle zulässig, und auch das Textformerfordernis greift nicht. Marktüblich sind 3,57–7,14 % inklusive Umsatzsteuer, gesetzlich vorgeschrieben ist davon nichts.

Verkaufe ich besser an einen Bauträger, an private Bauherren oder an den Nachbarn?

Es kommt auf Zuschnitt und Baurecht an. Bauträger rechnen rückwärts aus dem erzielbaren Endprodukt und deckeln den Preis über ihre Kalkulation; dafür kaufen sie große Flächen am Stück. Private Bauherren zahlen bei kleinen, sofort bebaubaren Parzellen oft den höchsten Quadratmeterpreis, brauchen aber eine Finanzierung. Der Nachbar ist bei Rest- und Teilflächen häufig der zahlungsbereiteste Käufer, weil ihm die Fläche einen Zusatznutzen bringt, den kein Dritter hat – ein gesetzliches Vorkaufsrecht hat er allerdings nicht (§ 1094 BGB gilt nur für eingetragene Vorkaufsrechte). Die Marktdaten sprechen dafür, den privaten Selbstbauer und den Nachbarn nicht zu unterschätzen: Der Markt für Mehrfamilienhaus-Baugrundstücke ist zwischen 2014 und 2024 um 55 % eingebrochen.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Steuerberater bzw. Fachanwalt. Rechtsstand: August 2026. Bewertungsspannen, Beitragsrecht, Vorkaufsrechte und Vermessungsgebühren sind in weiten Teilen Landes- und Ortsrecht – die hier genannten Werte sind Anhaltspunkte, keine Zusagen für Ihr Grundstück.

Nächster Schritt: erst die Einstufung, dann der Preis

Der Grundstücksverkauf hat eine angenehme Eigenschaft: Fast alles, was den Preis bestimmt, lässt sich in zwei Wochen klären, und es kostet fast nichts. Rufen Sie beim Bauamt an und lassen Sie sich sagen, was auf Ihrem Flurstück gebaut werden darf. Fragen Sie bei der Gemeinde den Erschließungs- und Beitragsstand ab. Ziehen Sie einen Grundbuchauszug für 10 € und werfen Sie einen Blick in Abteilung II. Danach wissen Sie, ob Sie ein baureifes Grundstück, Rohbauland oder eine Hoffnung verkaufen – und das ist die Information, die über zehntausende Euro entscheidet, nicht die Formulierung im Inserat.

Erst danach kommt der Preis. Weil der Bodenrichtwert Ihre Einzelfall-Merkmale per Definition nicht kennt, brauchen Sie eine Einschätzung von jemandem, der die letzten Grundstücksverkäufe in Ihrer Straße gesehen hat. Eine kostenlose Wertermittlung durch bis zu drei geprüfte Regionalmakler liefert Ihnen genau das: eine Preisspanne aus echten regionalen Abschlüssen statt aus einem Zonendurchschnitt – und eine ehrliche Einschätzung, welche Käufergruppe für Ihr Grundstück überhaupt in Frage kommt.

Und falls auf dem Grundstück doch noch ein Gebäude steht – ein Abrisshaus, eine Scheune, ein altes Wochenendhaus –, dann ist es rechtlich kein Grundstücksverkauf mehr, sondern ein Hausverkauf mit Energieausweispflicht. Für diesen Fall zeigt Ihnen die Gebäudeanalyse von reduco.ai, was das Gebäude energetisch wert ist, welche Maßnahmen sich vor einem Verkauf rechnen und welche nicht – damit Sie zwischen „abreißen lassen", „so verkaufen" und „vorher anfassen" nicht nach Gefühl entscheiden müssen.

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag ist eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechts-, Steuer- und Marktfragen. Er betrifft keinen konkreten Einzelfall, ersetzt weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung und begründet kein Auskunfts- oder Beratungsverhältnis. Ob und wie die beschriebenen Regeln auf Ihre Situation zutreffen, lässt sich erst nach Prüfung Ihrer Unterlagen beurteilen. Wenden Sie sich dafür an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Die Inhalte sind sorgfältig recherchiert und geben die Rechtslage und die Datenlage zum angegebenen Aktualisierungsdatum wieder. Gesetze, Rechtsprechung und Marktdaten ändern sich; eine Pflicht zur Aktualisierung besteht nicht. Genannte Werte und Rechenbeispiele sind Orientierungsgrößen, keine Zusicherung eines erzielbaren Preises.

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