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Geerbtes Haus verkaufen: Steuer 2026 & 400.000 € Freibetrag

Beim geerbten Haus zählt die Frist des Erblassers, nicht der Erbfall. Spekulationssteuer, 400.000 € Freibetrag und Familienheim-Falle – mit 3 Rechenbeispielen.

Blick über die Dächer einer deutschen Altstadt mit Wohn- und Geschäftshäusern als Symbolbild für den Verkauf einer geerbten Immobilie

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Frist des Erblassers zählt – nicht der Erbfall: Bei unentgeltlichem Erwerb wird Ihnen die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Hat der Verstorbene das Haus vor mehr als zehn Jahren gekauft, ist Ihr Verkaufsgewinn steuerfrei – in voller Höhe, ohne Obergrenze.
  • Maßgeblich ist der notarielle Kaufvertrag des Erblassers, nicht Grundbucheintrag, Besitzübergang oder Todestag. Für den Fristbeginn ist „das obligatorische Geschäft" entscheidend, das der Anschaffung zugrunde liegt (amtliche Anleitung zur Anlage SO).
  • Auch die Eigennutzung des Erblassers wird zugerechnet. Rz. 26 des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2000 (BStBl I 2000, 1383) sagt wörtlich: „Bei unentgeltlichem Erwerb … ist die Nutzung des Wirtschaftsguts zu eigenen Wohnzwecken durch den Rechtsvorgänger dem Rechtsnachfolger zuzurechnen." Mehrere große Ratgeberseiten behaupten das Gegenteil.
  • Gewinn = Verkaufspreis − Anschaffungskosten des Erblassers − Werbungskosten. Die Anschaffungskosten mindern sich dabei um jede in Anspruch genommene AfA – bei vermieteten Objekten erhöht das den steuerpflichtigen Gewinn (§ 23 Abs. 3 EStG). Steuerfrei bleibt nur ein Gesamtgewinn unter der Freigrenze von 1.000 € im Kalenderjahr – seit 2024, nicht mehr 600 €.
  • Erbschaftsteuer läuft komplett getrennt daneben: 500.000 € Freibetrag für Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel, 20.000 € in Steuerklasse II und III (§ 16 ErbStG). Die Erbfallkostenpauschale liegt seit 2025 bei 15.000 €.
  • Die teuerste Falle heißt Familienheim: Die Befreiung nach § 13 ErbStG entfällt rückwirkend, wenn Sie innerhalb von zehn Jahren verkaufen – im Rechenbeispiel unten kostet das 87.750 € Erbschaftsteuer, die vorher bei 0 € lag.

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Deutschland vererbt vor allem Immobilien: Von den 64,1 Mrd. € steuerlich erfasstem Erbvermögen des Jahres 2024 entfielen 27,4 Mrd. € auf Grundvermögen – rund 43 % (Destatis, Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2024). Die festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer erreichte im selben Jahr mit 13,3 Mrd. € einen neuen Höchstwert. Wer eines dieser Häuser verkauft, stellt fast immer dieselbe Frage – und bekommt fast immer dieselbe halbe Antwort.

Denn beim geerbten Haus treffen zwei völlig unabhängige Steuern aufeinander: die Erbschaftsteuer, die schon mit dem Tod entsteht, und die Einkommensteuer auf einen möglichen Veräußerungsgewinn. Sie haben unterschiedliche Bemessungsgrundlagen, unterschiedliche Fristen und unterschiedliche Ausnahmen. Dieser Artikel rechnet beide durch. Die ersten Schritte nach dem Erbfall – Erbschein, Grundbuch, Ausschlagung – stehen in Haus geerbt: Was tun?, die Bewertungsfrage samt Gutachten in Immobilienbewertung für die Erbschaftsteuer.

Zwei Steuern, die nichts miteinander zu tun haben

Die häufigste Verwirrung entsteht, weil beide Steuern „das geerbte Haus" betreffen – aber an völlig verschiedene Vorgänge anknüpfen:

Erbschaftsteuer Spekulationssteuer (§ 23 EStG)
Knüpft an den Erwerb von Todes wegen den Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist
Entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 ErbStG) mit dem notariellen Kaufvertrag über den Verkauf
Bemessungsgrundlage Grundbesitzwert am Todestag Veräußerungsgewinn
Entscheidende Frist 10 Jahre Selbstnutzung beim Familienheim 10 Jahre seit Anschaffung durch den Erblasser
Freibetrag/-grenze 500.000 / 400.000 / 200.000 / 20.000 € (§ 16 ErbStG) Freigrenze 1.000 € pro Jahr und Person
Fällt an, wenn Sie nicht verkaufen? Ja Nein
Fällt an, wenn Sie sofort verkaufen? Ja, unverändert Nur innerhalb der Frist des Erblassers

Quellen: ErbStG und EStG, gesetze-im-internet.de.

Der wichtigste Satz daraus: Der Verkauf ändert an der Erbschaftsteuer nichts – sie ist bereits mit dem Todestag entstanden. Und umgekehrt: Ob Spekulationssteuer anfällt, hängt nicht davon ab, wie viel Erbschaftsteuer Sie gezahlt haben, sondern allein von der Zeitachse des Erblassers.

Spekulationssteuer: Warum die Frist des Erblassers weiterläuft

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt bei Grundstücken vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nur dann ist der Gewinn überhaupt steuerbar.

Entscheidend ist Satz 3 derselben Vorschrift: „Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung … durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen." Beim Erbfall greift diese Zurechnung ohnehin, weil der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in die Position des Erblassers eintritt. Juristen nennen das Fußstapfentheorie: Sie treten in die Fußstapfen des Verstorbenen – mit allem, was daran hängt.

Die Finanzverwaltung sagt es in der amtlichen Anleitung zur Anlage SO genauso deutlich: „Bei unentgeltlichem Erwerb (z. B. Erbschaft, Schenkung) rechnet Ihr Finanzamt dem Rechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zu."

Praktisch heißt das:

  • Der Erbfall startet keine neue Zehnjahresfrist. Wer 2026 ein Haus erbt, das der Vater 2009 gekauft hat, kann es 2026 verkaufen – steuerfrei, egal wie hoch der Gewinn ist.
  • Umgekehrt kann eine kurze Restfrist teuer werden. Hat die Mutter 2019 gekauft und Sie verkaufen 2026, sind Sie mitten in der Frist – auch wenn Sie das Haus erst seit einem Jahr besitzen.
  • Sie brauchen ein Dokument, das die meisten Erben nicht haben: den alten Kaufvertrag des Erblassers. Findet er sich nicht im Nachlass, hilft das Grundbuchamt (Auflassungsdatum) oder das Notariat, das die Urkunde verwahrt.

Maßgeblich ist der Kaufvertrag – nicht das Grundbuch

Für die Fristberechnung zählt nach der amtlichen Anleitung zur Anlage SO „grundsätzlich das obligatorische Geschäft, das der Anschaffung oder der Veräußerung zu Grunde liegt (z. B. notarieller Kaufvertrag)". Also:

Datum Zählt für die Frist?
Notarieller Kaufvertrag des Erblassers Ja – das ist der Startpunkt
Grundbucheintragung des Erblassers Nein
Besitz-, Nutzen- und Lastenwechsel Nein
Todestag des Erblassers Nein
Ihre Grundbuchberichtigung als Erbe Nein
Notarieller Kaufvertrag über Ihren Verkauf Ja – das ist der Endpunkt

Das ist kein akademischer Unterschied. Zwischen Kaufvertrag und Grundbucheintrag liegen regelmäßig mehrere Monate – bei einem Verkauf im elften Jahr entscheidet genau diese Differenz über fünfstellige Beträge.

Ein verbreiteter Irrtum betrifft selbst gebaute Häuser: Hat der Erblasser das Haus errichtet statt gekauft, zählt nicht die Fertigstellung, sondern die Anschaffung des Grund und Bodens. Das Gebäude wird lediglich in das Veräußerungsgeschäft über das Grundstück einbezogen, „soweit [es] innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert" wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Lag der Grundstückskauf lange zurück, ist die Frist also längst abgelaufen – auch bei einem jungen Gebäude. Nur für die Eigennutzungs-Ausnahme nennt das Gesetz zusätzlich die Fertigstellung als Startpunkt.

Was in vielen Ratgebern falsch steht

Dieses Thema ist so oft falsch abgeschrieben worden, dass eine Gegenüberstellung nötig ist:

Häufige Behauptung Was tatsächlich gilt Fundstelle
„Mit dem Erbfall beginnt eine neue Zehnjahresfrist." Falsch. Die Anschaffung des Erblassers wird zugerechnet. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG
„Das Haus muss zehn Jahre im Besitz des Erblassers gewesen sein." Falsch. Maßgeblich ist die Anschaffung (notarieller Kaufvertrag), nicht Besitz oder Eintragung. Anleitung zur Anlage SO
„Die Eigennutzung des Erblassers wird Ihnen nicht zugerechnet." Falsch. Sie wird ausdrücklich zugerechnet. Rz. 26 BMF v. 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383
„Durch Eigennutzung verkürzt sich die Spekulationsfrist auf drei Jahre." Irreführend. Es gibt keine verkürzte Frist, sondern eine Ausnahme vom Steuertatbestand – und sie rechnet in Kalenderjahren. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
„Die Freigrenze liegt bei 600 €." Veraltet. Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 sind es 1.000 €. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG
„Die Erbfallkostenpauschale beträgt 10.300 €." Veraltet. Seit 2025 sind es 15.000 €. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG
„Enkel haben 400.000 € Freibetrag." Nur, wenn der eigene Elternteil vorverstorben ist. Sonst 200.000 €. § 16 Abs. 1 Nr. 2, 3 ErbStG
„Auf das Erbe wird Grunderwerbsteuer fällig." Nein. Der Grundstückserwerb von Todes wegen ist ausgenommen. § 3 Nr. 2 GrEStG
„Wegen des Heizungsgesetzes müssen Erben sanieren – oder schnell verkaufen." Falsch. Für Wohngebäude gibt es keine Sanierungspflicht; die 65-%-Pflicht und die frühere 30-Jahre-Austauschpflicht für Heizungen sind gestrichen. GModG (das frühere GEG)

Welche Nachrüstpflichten bei einem Eigentümerwechsel tatsächlich greifen – oberste Geschossdecke und Rohrleitungsdämmung –, steht im Detail in Haus geerbt: Sanierungspflichten.

Die Eigennutzungs-Ausnahme: der zweite Ausweg

Auch innerhalb der Zehnjahresfrist kann der Gewinn steuerfrei bleiben. Das Gesetz nimmt Wirtschaftsgüter aus, die

  1. im gesamten Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden – oder
  2. im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Für Erbfälle ist fast immer Alternative 2 relevant – und die hat drei Besonderheiten, die zusammen den Unterschied zwischen 0 € und einer fünfstelligen Steuer ausmachen.

Es sind drei Kalenderjahre, keine drei vollen Jahre

Der Bundesfinanzhof hat den Zeitraum eng am Wortlaut ausgelegt: Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Gebäude „in einem zusammenhängenden Zeitraum genutzt wird, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt, ohne sie – mit Ausnahme des mittleren Kalenderjahrs – voll auszufüllen" (BFH, Urteil v. 27.06.2017 – IX R 37/16). Rechnet man das auf Kalendertage herunter, ergeben sich diese Mindestanforderungen – und daraus folgt zugleich, dass eine Vermietung im zweiten Jahr vor der Veräußerung unschädlich bleiben kann, solange die Eigennutzung spätestens am 31. Dezember dieses Jahres einsetzt und dann durchläuft:

Jahr Erforderliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Zweites Jahr vor der Veräußerung mindestens ein Tag – praktisch der 31. Dezember
Jahr vor der Veräußerung durchgehend
Jahr der Veräußerung mindestens ein Tag – praktisch der 1. Januar

Quelle: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG in der Auslegung des BFH (IX R 37/16); die Finanzverwaltung folgt dem seit dem BMF-Schreiben vom 17.06.2020 zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.

Im Extremfall genügen also gut zwölf Monate und zwei Tage. Nach dem BFH reicht dafür auch nur zeitweiliges Bewohnen – etwa eine Zweitwohnung, eine nicht vermietete Ferienwohnung oder eine Wohnung im Rahmen doppelter Haushaltsführung.

Die Nutzung des Erblassers zählt mit

Hier liegt der Punkt, an dem sich dieser Artikel von den meisten unterscheidet. Rz. 26 des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2000 (BStBl I 2000, 1383) – abgedruckt in den Anhängen des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs – lautet:

„Bei unentgeltlichem Erwerb (Gesamtrechtsnachfolge, unentgeltliche Einzelrechtsnachfolge) ist die Nutzung des Wirtschaftsguts zu eigenen Wohnzwecken durch den Rechtsvorgänger dem Rechtsnachfolger zuzurechnen."

Sie müssen also nicht selbst einziehen, damit die Ausnahme greifen kann. Hat der Erblasser bis zu seinem Tod selbst in dem Haus gewohnt, wird Ihnen diese Nutzung zugerechnet.

Aber – und das ist die Grenze, die niemand überdehnen sollte: Die Zurechnung heilt die Nutzung, nicht die Zeitachse. Der zusammenhängende Nutzungszeitraum muss weiterhin bis in das Jahr der Veräußerung reichen (mindestens bis zum 1. Januar) oder die Leerstands-Regelung erfüllen. Und weil es sich um eine Verwaltungsanweisung handelt, sollten Sie die Zurechnung gegenüber dem Finanzamt aktiv geltend machen und den Fall vorher mit einem Steuerberater durchsprechen.

Leerstand nach dem Tod ist meistens unschädlich

Genau der typische Erbfall – das Haus steht nach der Beerdigung monatelang leer – ist im BMF-Schreiben geregelt. Rz. 25 nennt zwei Wege:

  • Ein Leerstand zwischen Beendigung der Selbstnutzung und Veräußerung ist unschädlich, „wenn der Steuerpflichtige die Veräußerungsabsicht nachweist".
  • Er ist außerdem unschädlich, „wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde".

Für die Praxis heißt das: Dokumentieren Sie die Verkaufsabsicht ab dem ersten Tag – Maklerauftrag mit Datum, Inserate, Besichtigungsprotokolle, Schriftverkehr. Das kostet nichts und ist im Zweifel der einzige Beweis, den Sie haben.

Wovon ich abrate: das Haus „solange" Angehörigen überlassen

Die gut gemeinte Zwischenlösung – die verwitwete Mutter, der Bruder oder die Schwiegereltern wohnen noch ein Jahr mietfrei darin – ist steuerlich der teuerste Freundschaftsdienst, den es gibt. Rz. 23 des BMF-Schreibens ist eindeutig: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nur vor, wenn Sie die Wohnung einem Kind unentgeltlich überlassen, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder den Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG haben. Wörtlich heißt es weiter: „Die unentgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsguts an andere – auch unterhaltsberechtigte – Angehörige stellt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken … dar."

Wer also innerhalb der Frist verkaufen will und auf die Eigennutzungs-Ausnahme angewiesen ist, unterbricht sie mit genau dieser Geste.

Drei Rechenbeispiele: von 0 € bis fünfstellig

Die Formel steht in § 23 Abs. 3 EStG: Veräußerungspreis − Anschaffungs-/Herstellungskosten − Werbungskosten = Gewinn. Bei Erbimmobilien sind die Anschaffungskosten des Erblassers anzusetzen – nicht der Verkehrswert am Todestag und auch nicht der Wert, den das Finanzamt für die Erbschaftsteuer festgesetzt hat. Das überrascht viele Erben, weil es den steuerpflichtigen Gewinn massiv vergrößert.

Alle Zahlen in den folgenden Fällen sind Beispielwerte.

Fall 1: Der Erblasser kaufte 2012 – steuerfrei

Der Vater erwarb das Haus mit notariellem Kaufvertrag vom 12. März 2012 für 180.000 €. Er stirbt 2025, der Sohn verkauft mit Vertrag vom 5. Mai 2026 für 420.000 €.

Position Betrag
Verkaufspreis 420.000 €
Anschaffungskosten des Erblassers −180.000 €
Rechnerischer Wertzuwachs 240.000 €
Steuer 0 €

Zwischen Anschaffung (12.03.2012) und Veräußerung (05.05.2026) liegen mehr als zehn Jahre. Damit liegt schon gar kein privates Veräußerungsgeschäft vor – die Höhe des Gewinns ist völlig gleichgültig, es gibt keine Obergrenze. Der Vorgang ist dann auch nicht in der Anlage SO zu erklären. Wer sichergehen will, legt dem Finanzamt beide Kaufverträge trotzdem einmal vor.

Fall 2: Kauf 2019, durchgehend vermietet – der teure Fall

Die Mutter kaufte im Juni 2019; Anschaffungskosten inklusive Nebenkosten 320.000 €. Das Haus war durchgehend vermietet, auch nach ihrem Tod. Die Tochter verkauft mit Vertrag vom 20. April 2026 für 395.000 €; Makler, Notar, Energieausweis und Fahrten summieren sich auf 14.000 € Werbungskosten. Aus den Steuerbescheiden der Mutter und der eigenen Anlage V ergibt sich eine bis zum Verkauf insgesamt geltend gemachte Abschreibung von 31.600 €.

Position Betrag
Verkaufspreis 395.000 €
Anschaffungskosten des Erblassers −320.000 €
zurückgerechnete AfA (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG) +31.600 €
Werbungskosten des Verkaufs −14.000 €
Steuerpflichtiger Gewinn 92.600 €

Die AfA-Zeile ist die Falle: Jede Abschreibung, die während der Vermietung die Einkünfte gemindert hat, mindert nun die Anschaffungskosten und erhöht den steuerpflichtigen Gewinn um denselben Betrag. Ohne sie läge der Gewinn bei 61.000 €.

Der Gewinn wird Ihrem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und mit Ihrem persönlichen Steuersatz belastet – einen eigenen „Spekulationssteuersatz" gibt es nicht:

Angenommener persönlicher Grenzsteuersatz Steuer auf 92.600 €
25 % 23.150 €
35 % 32.410 €
42 % 38.892 €

Zuzüglich gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Sätze sind Annahmen zur Veranschaulichung; Ihr tatsächlicher Grenzsteuersatz hängt vom gesamten Jahreseinkommen ab.

Fall 3: Kauf 2019, vom Erblasser selbst bewohnt – und die Silvester-Falle

Der Vater kaufte im September 2019 für 285.000 € (inklusive Nebenkosten) und bewohnte das Haus selbst bis zu seinem Tod am 3. Februar 2025. Danach steht es leer; die Erben beauftragen im März 2025 einen Makler und verkaufen mit Vertrag vom 18. September 2025 für 410.000 €. Werbungskosten: 12.000 €.

Rechnerisch wäre der Gewinn 113.000 € (410.000 − 285.000 − 12.000). Tatsächlich fällt keine Steuer an:

Prüfschritt Ergebnis
Zehnjahresfrist des Erblassers (ab 09/2019) läuft noch – der Vorgang ist steuerbar
Nutzung im 2. Jahr vor Veräußerung (2023) ganzjährig durch den Erblasser ✓
Nutzung im Jahr vor Veräußerung (2024) ganzjährig durch den Erblasser ✓
Nutzung im Veräußerungsjahr (2025) 1. Januar bis 3. Februar ✓
Zurechnung der Nutzung des Erblassers Rz. 26 BMF v. 05.10.2000 ✓
Leerstand März–September 2025 unschädlich, Rz. 25 ✓
Steuer 0 €

Und jetzt die Variante, die den Unterschied macht: Derselbe Fall, verkauft am 14. Januar 2026. Im Veräußerungsjahr 2026 gab es keinen einzigen Tag Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mehr – der klare Wortlaut der Ausnahme greift nicht. Sie sind dann auf die Leerstands-Regelung der Rz. 25 angewiesen (Nutzung im Jahr der Beendigung und in den beiden Vorjahren, nachgewiesene Veräußerungsabsicht). Das ist vertretbar, aber Sie argumentieren mit einer Verwaltungsanweisung statt mit dem Gesetzestext – und tragen das Risiko. Vier Monate Terminverschiebung stehen hier einer Steuer auf 113.000 € gegenüber.

Praktische Konsequenz: Wenn der Erblasser bis zuletzt selbst im Haus gewohnt hat und die Zehnjahresfrist noch läuft, gehört der Beurkundungstermin in dasselbe Kalenderjahr wie der Todesfall – nicht in den Januar danach.

Freigrenze und Verluste

Zwei Details, die in Grenzfällen zählen:

  • Freigrenze 1.000 €: Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 € beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Es ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Bei 1.000 € ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil. Bei Zusammenveranlagung steht sie jedem Ehegatten für seine eigenen Geschäfte zu.
  • Verluste sind eingesperrt: Ein Verlust aus dem Hausverkauf lässt sich nicht mit Lohn oder Kapitalerträgen verrechnen, sondern nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften – im selben Jahr, per Rücktrag oder per Vortrag (§ 23 Abs. 3 Sätze 7 und 8 EStG). Bei ländlichen Erbimmobilien mit Wertverlust ist das relevanter, als es klingt.

Erbschaftsteuer: Freibeträge, Klassen, Sätze

Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers, und der Todestag ist zugleich Bewertungsstichtag (§ 9, § 11 ErbStG). Ob Sie das Haus behalten oder eine Woche später verkaufen, ändert daran nichts.

Die persönlichen Freibeträge

Erwerber Freibetrag Steuerklasse
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner 500.000 € I
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder 400.000 € I
Enkel (Eltern leben noch) 200.000 € I
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen, Urenkel 100.000 € I
Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, geschiedener Ehegatte 20.000 € II
Alle übrigen Erwerber 20.000 € III

Quellen: § 16 und § 15 ErbStG.

Wichtig für Patchwork- und Seitenlinien-Konstellationen: Eltern und Großeltern sind nur beim Erwerb von Todes wegen in Steuerklasse I; bei einer Schenkung fallen sie in Klasse II. Und Geschwister stehen mit 20.000 € Freibetrag am schlechtesten von allen nahen Angehörigen da – bei Immobilien ist dort fast immer Steuer fällig.

Die Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis … Klasse I Klasse II Klasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Quelle: § 19 Abs. 1 ErbStG. Der Satz gilt auf den gesamten Erwerb nach Abzug der Freibeträge, nicht stufenweise.

Beispiel Kind: Sohn erbt ein Einfamilienhaus, Grundbesitzwert 480.000 €, kein weiteres Vermögen. Er zieht nicht ein und verkauft. Rechnung: 480.000 € − 15.000 € Erbfallkostenpauschale − 400.000 € Freibetrag = 65.000 € steuerpflichtiger Erwerb → 7 % → 4.550 € Erbschaftsteuer. Das ist der Regelfall, den viele überschätzen.

Beispiel Bruder: Er erbt von seiner Schwester ein Haus mit Grundbesitzwert 350.000 €. Rechnung: 350.000 € − 15.000 € − 20.000 € = 315.000 € steuerpflichtiger Erwerb. In Klasse II wären das 25 % = 78.750 €. Hier greift der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG, weil die Wertgrenze von 300.000 € nur knapp überschritten wird: Der Mehrbetrag gegenüber der niedrigeren Stufe (18.750 €) wird nur erhoben, soweit er aus der Hälfte des übersteigenden Betrags (15.000 € / 2 = 7.500 €) gedeckt werden kann. Die Steuer beträgt damit 60.000 € + 7.500 € = 67.500 € statt 78.750 €. Ein Hebel, den kaum ein Ratgeber erwähnt – und den das Finanzamt von Amts wegen berücksichtigt, den Sie im Bescheid aber nachrechnen sollten.

Was den Erwerb zusätzlich mindert

Position Wirkung Norm
Erbfallkostenpauschale 15.000 € ohne jeden Nachweis (Beerdigung, Grabmal, Nachlassregelung) § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG
Nachlassverbindlichkeiten tatsächliche Schulden des Erblassers, z. B. das Restdarlehen auf dem Haus § 10 ErbStG
Besonderer Versorgungsfreibetrag 256.000 € für Ehegatten; für Kinder je nach Alter 10.300 € bis 52.000 € § 17 ErbStG
10-%-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien Ansatz mit nur 90 % des Werts § 13d ErbStG

Zwei Präzisierungen: Der Versorgungsfreibetrag für Kinder gilt gestaffelt nur bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und wird um den Kapitalwert nicht steuerpflichtiger Versorgungsbezüge gekürzt. Und der 10-%-Abschlag nach § 13d gilt ausschließlich für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke – nicht für selbstgenutzte und nicht für gewerblich vermietete Objekte. Mit der Familienheim-Befreiung lässt er sich faktisch nicht kombinieren.

Und eine Falle, die reihenweise übersehen wird: Frühere Schenkungen desselben Erblassers innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Wer 2019 bereits 300.000 € geschenkt bekommen hat, hat 2026 nur noch 100.000 € Freibetrag übrig.

Das Familienheim: steuerfrei – und die Zehnjahres-Falle

Die größte Befreiung im Erbschaftsteuerrecht ist zugleich das größte Risiko beim späteren Verkauf.

Überlebender Ehegatte / Lebenspartner Kinder, Enkel verstorbener Kinder
Norm § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
Wohnflächengrenze keine 200 m² – der übersteigende Teil ist anteilig steuerpflichtig („soweit")
Erblasser muss die Wohnung bis zum Erbfall selbst genutzt haben ja (oder aus zwingenden Gründen gehindert) ja (oder aus zwingenden Gründen gehindert)
Erwerber muss sie unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmen ja ja
Selbstnutzungspflicht danach 10 Jahre 10 Jahre

Quelle: § 13 ErbStG.

„Unverzüglich" bedeutet nach dem Bundesfinanzhof „ohne schuldhaftes Zögern … Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten" (BFH, Urteil v. 28.05.2019 – II R 37/16). Danach kehrt sich die Darlegungslast um, und eine laufende Renovierung entschuldigt die Verzögerung nur unter besonderen Voraussetzungen.

Verkauf innerhalb von zehn Jahren = rückwirkender Wegfall

Die Befreiung fällt „mit Wirkung für die Vergangenheit weg", wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt. Der BFH hat das noch verschärft: Sie entfällt auch, „wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt" (BFH, Urteil v. 11.07.2019 – II R 38/16; entschieden zum überlebenden Ehegatten nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG – die Nachversteuerungsregel für Kinder in Nr. 4c ist wortgleich). Wohnen bleiben rettet die Befreiung also nicht, wenn das Eigentum weggegeben wird.

Was das kostet – gerechnet: Die Tochter erbt das Elternhaus mit 160 m² Wohnfläche, Grundbesitzwert 700.000 €, dazu 300.000 € Bankguthaben. Sie zieht binnen vier Monaten ein.

Mit Befreiung Nach Verkauf im 6. Jahr
Familienheim (160 m², unter 200 m²) steuerfrei 700.000 €
Übriges Vermögen 300.000 € 300.000 €
Erbfallkostenpauschale −15.000 € −15.000 €
Freibetrag Kind −400.000 € −400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb 0 € 585.000 €
Steuersatz Klasse I 15 %
Erbschaftsteuer 0 € 87.750 €

Diese 87.750 € werden nachträglich festgesetzt – Jahre nach dem Erbfall, wenn das Geld aus dem Verkauf oft längst verplant ist.

Wann der Verkauf trotzdem folgenlos bleibt

Es gibt eine Ausnahme, und sie ist eng: Der Erwerber darf aufgeben, wenn er „aus zwingenden Gründen" an der Selbstnutzung gehindert ist. Der BFH definiert das so: Zwingend ist ein Grund, „wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus." Gesundheitliche Beeinträchtigungen können genügen, „wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unzumutbar machen" (BFH, Urteil v. 01.12.2021 – II R 1/21). Liegen solche Gründe vor, führen laut BFH weder die Eigentumsaufgabe noch ein Abriss zur Nachversteuerung.

Nicht ausreichend sind dagegen: zu groß, zu teuer, zu weit weg, Umzug zum Partner, ein besseres Jobangebot. Wer aus Pflegegründen ausziehen muss, dokumentiert die medizinische Notwendigkeit sorgfältig – dazu passt auch Haus verkaufen im Pflegefall.

Die ehrliche Konsequenz: Wenn absehbar ist, dass Sie das Haus in wenigen Jahren verkaufen, kann es günstiger sein, die Familienheim-Befreiung gar nicht erst in Anspruch zu nehmen – also nicht einzuziehen – und stattdessen Freibetrag und Stundung zu nutzen. Diese Rechnung gehört auf den Tisch, bevor der Umzugswagen bestellt wird.

Verkaufspreis und Finanzamts-Wert hängen zusammen

Für die Erbschaftsteuer setzt das Finanzamt einen typisierten Grundbesitzwert an – nicht das, was Sie am Markt erzielen. Es gibt aber eine Brücke zwischen beiden Welten: Nach § 198 Abs. 3 BewG kann „ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis" als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse unverändert sind. Bewertungsstichtag ist der Todestag.

Praktisch heißt das: Verkaufen Sie innerhalb eines Jahres nach dem Todestag unter dem Wert, den das Finanzamt angesetzt hat, ist Ihr eigener Kaufvertrag das billigste Gutachten der Welt – kein Sachverständiger, keine Kosten. Die Öffnungsklausel des § 198 BewG ist ein Recht zu Ihren Gunsten; sie verpflichtet Sie nicht, einen höher erzielten Preis anzusetzen.

Dass die Finanzamts-Werte seit dem Jahressteuergesetz 2022 (Bewertungsstichtage ab 01.01.2023) deutlich höher ausfallen, hat vor allem zwei Gründe: Die gesetzlichen Liegenschaftszinssätze wurden gesenkt – bei Mietwohngrundstücken von 5,0 % auf 3,5 % – und die Gesamtnutzungsdauer von Wohngebäuden von 70 auf 80 Jahre verlängert. Wie Sie einen zu hohen Wertansatz angreifen – über den Gutachterausschuss oder ein Sachverständigengutachten nach § 198 Abs. 1 und 2 BewG –, steht ausführlich in Immobilienbewertung für die Erbschaftsteuer. Den Unterschied zwischen Verkehrswert und tatsächlichem Marktpreis erklärt Verkehrswert und Marktwert im Vergleich.

Grunderwerbsteuer und Gewerbesteuer: was beim Erbverkauf nicht anfällt

Grunderwerbsteuer: Der Grundstückserwerb von Todes wegen ist ausdrücklich ausgenommen (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Sie zahlen als Erbe keine Grunderwerbsteuer – die trägt später der Käufer.

Gewerblicher Grundstückshandel: Wer innerhalb von rund fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, riskiert die Umqualifizierung in einen Gewerbebetrieb – mit Gewerbesteuer und ohne Zehnjahresfrist. Weil der Erbfall keine Anschaffung ist, zählen durch Erbfolge übergegangene Grundstücke bei dieser Drei-Objekt-Grenze grundsätzlich nicht mit (BMF-Schreiben vom 26.03.2004 zum gewerblichen Grundstückshandel). Zwei Ausnahmen sollten Sie kennen: wenn bereits der Erblasser einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat und der Erbe dessen Tätigkeit fortführt – oder wenn der Erbe die Objekte vor der Veräußerung erheblich modernisiert und damit eine eigene Wertschöpfung erbringt. Wer mehrere Immobilien im Bestand hat, klärt diese Frage vor dem Verkauf mit dem Steuerberater.

Auch deshalb rate ich davon ab, ein geerbtes Haus vor dem Verkauf noch schnell umfassend zu modernisieren. Die Investitionsrechnung dazu steht in geerbtes Haus sanieren oder verkaufen.

Fünf Hebel, die in den meisten Ratgebern fehlen

Hebel Was er bringt Norm
Zinslose Stundung Bis zu zehn Jahre, bei Erwerben von Todes wegen zinslos, wenn Sie die Steuer nur durch Verkauf des zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes aufbringen könnten – nur auf Antrag § 28 Abs. 3 ErbStG
Ermäßigung bei Doppelbelastung Auf Antrag Ermäßigung der Einkommensteuer auf Einkünfte, die im selben oder in den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlagen § 35b EStG
Kaufpreis als Wertnachweis Verkauf im Ein-Jahres-Fenster um den Todestag ersetzt das Gutachten § 198 Abs. 3 BewG
10-%-Abschlag Vermietete Wohnimmobilien werden nur mit 90 % angesetzt § 13d ErbStG
Härteausgleich Dämpft den Sprung an jeder Tarifstufe – im Beispiel oben 11.250 € § 19 Abs. 3 ErbStG

Zwei Einordnungen dazu, weil beide Hebel oft zu optimistisch verkauft werden. Die Stundung endet, sobald der Grundbesitz auf Dritte übergeht oder dauerhaft keinen Wohnzwecken mehr dienen soll – sie ist eine Alternative zum Notverkauf, kein Dauerzustand. Und § 35b EStG greift nur auf Antrag, nur im Zeitfenster von Veranlagungszeitraum plus vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen, und der Ermäßigungssatz richtet sich nach dem Verhältnis der festgesetzten Erbschaftsteuer zum um die Freibeträge erhöhten steuerpflichtigen Erwerb. Ob und in welcher Höhe die Norm auf einen Gewinn nach § 23 EStG durchschlägt, ist eine Einzelfallrechnung – aber sie ist die Antwort auf die Frage „Zahle ich hier doppelt?", und sie wird sehr oft nicht gestellt.

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Was möchten Sie verkaufen?

Anlage SO: Wo der Verkauf in der Steuererklärung landet

Ist der Verkauf steuerbar – also innerhalb der Zehnjahresfrist des Erblassers –, gehört er in die Anlage SO zur Einkommensteuererklärung des Verkaufsjahres. Das gilt auch dann, wenn Sie die Eigennutzungs-Ausnahme für sich beanspruchen: Der Vorgang wird erklärt und die Steuerfreiheit begründet, nicht verschwiegen.

Abschnitt der Anlage SO Was dort einzutragen ist
Private Veräußerungsgeschäfte der gesamte Block, gegliedert nach Objektarten
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte der Unterabschnitt für Ihr Haus
Zeitpunkt von Anschaffung und Veräußerung als Anschaffungsdatum das Datum des Erblasser-Kaufvertrags
Veräußerungspreis, Anschaffungs-/Herstellungskosten, Werbungskosten Kosten des Erblassers plus Ihre Verkaufskosten
In Anspruch genommene AfA die Zeile aus Fall 2 – hier landen die 31.600 €
Nur teilweise Steuerpflicht Angaben bei gemischt genutzten Objekten

Quelle: amtliches Formular „Anlage SO" nebst Anleitung. Die Zeilennummern verschieben sich von Jahr zu Jahr – maßgeblich ist die Anleitung des jeweiligen Veranlagungszeitraums.

Zwei Beilagen ersparen Rückfragen: eine Kopie des alten Kaufvertrags des Erblassers und eine kurze Aufstellung der Werbungskosten mit Belegen. Bei einer Erbengemeinschaft erklärt jeder Miterbe seinen Anteil in seiner eigenen Erklärung.

Der Erwerb selbst ist außerdem binnen drei Monaten ab Kenntnis dem Erbschaftsteuer-Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG) – die verbreitete Entwarnung „eröffnetes Testament, also keine Anzeige nötig" gilt ausdrücklich nicht, wenn Grundbesitz dabei ist. Die Erbschaftsteuererklärung selbst fordert das Finanzamt gesondert an, mit einer Frist von mindestens einem Monat (§ 31 ErbStG).

Was ich Erben rate – und wovon ich abrate

Wozu ich rate:

  1. Beschaffen Sie zuerst den alten Kaufvertrag. Er entscheidet über alles Weitere und ist im Zweifel über Grundbuchamt oder Notariat zu bekommen.
  2. Legen Sie eine Nutzungs-Chronologie an – wer hat wann in dem Haus gewohnt, wann stand es leer, wann war es vermietet. Kalenderjahresgenau, mit Belegen.
  3. Dokumentieren Sie die Verkaufsabsicht ab Tag eins. Maklerauftrag mit Datum, Inserate, Besichtigungsprotokolle.
  4. Prüfen Sie die Stundung, bevor Sie unter Druck verkaufen. Bis zu zehn Jahre zinslos sind ein starkes Argument gegen jeden Notverkauf.

Wovon ich abrate:

  1. Den Verkauf über den Jahreswechsel schieben, wenn Sie auf die Eigennutzungs-Ausnahme angewiesen sind (siehe Fall 3).
  2. Das Haus „solange" Angehörigen überlassen – außer einem kindergeldberechtigten Kind. Es beendet die begünstigte Nutzung.
  3. Ins Familienheim einziehen, obwohl der Verkauf schon absehbar ist. Die Nachversteuerung nach fünf oder sechs Jahren trifft härter als die sofortige Steuer.
  4. Auf bessere Preise warten, ohne die Region anzusehen. Der Häuserpreisindex lag im 1. Quartal 2026 bundesweit bei +1,4 % zum Vorjahresquartal, aber Ein- und Zweifamilienhäuser in dünn besiedelten ländlichen Kreisen verloren 0,8 % (Destatis, PM Nr. 219 vom 25.06.2026). Warten ist keine Strategie, sondern eine Wette.
  5. Vor dem Verkauf umfassend modernisieren – teuer, selten voll bezahlt, und im Zusammenspiel mit anderen Objekten sogar ein Risiko für die Drei-Objekt-Grenze.

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich beim Verkauf eines geerbten Hauses Spekulationssteuer zahlen?

Nur, wenn zwischen der Anschaffung durch den Erblasser und Ihrem Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Liegen mehr als zehn Jahre dazwischen, ist der Gewinn steuerfrei – in unbegrenzter Höhe. Innerhalb der Frist kann zusätzlich die Ausnahme für Nutzung zu eigenen Wohnzwecken greifen. Erst wenn beides nicht passt, wird der Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.

Wann beginnt die Zehnjahresfrist – mit dem Erbfall oder mit dem Kauf durch den Verstorbenen?

Mit dem Kauf durch den Verstorbenen. Bei unentgeltlichem Erwerb wird dem Rechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG); der Erbfall startet keine neue Frist. Maßgeblich ist dabei das obligatorische Geschäft, also das Datum des notariellen Kaufvertrags – nicht der Grundbucheintrag, nicht der Besitzübergang und nicht der Todestag.

Zählt es, wenn der Verstorbene selbst im Haus gewohnt hat – oder muss ich als Erbe einziehen?

Es zählt. Rz. 26 des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2000 (BStBl I 2000, 1383) rechnet dem Rechtsnachfolger die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Rechtsvorgänger zu. Sie müssen also nicht selbst einziehen. Die Zeitachse muss aber weiterhin stimmen: Der zusammenhängende Nutzungszeitraum muss das Veräußerungsjahr und die beiden Vorjahre abdecken – oder die Leerstands-Regelung der Rz. 25 erfüllen. Lassen Sie das für Ihren Fall vom Steuerberater prüfen und machen Sie die Zurechnung gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich geltend.

Wie berechne ich den steuerpflichtigen Gewinn – und wie hoch ist die Steuer?

Gewinn = Veräußerungspreis − Anschaffungs- und Herstellungskosten − Werbungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG). Anzusetzen sind die Anschaffungskosten des Erblassers, nicht der Wert am Todestag. War das Haus vermietet, mindern die in Anspruch genommenen Abschreibungen die Anschaffungskosten und erhöhen dadurch den Gewinn (§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG). Einen eigenen Steuersatz gibt es nicht: Der Gewinn wird dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet und mit Ihrem persönlichen Satz belastet, zuzüglich gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer für ein Haus – und ab wann zahle ich?

Der Freibetrag hängt am Verwandtschaftsverhältnis, nicht am Objekt: 500.000 € für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € für Kinder und Stiefkinder, 200.000 € für Enkel (400.000 €, wenn der eigene Elternteil vorverstorben ist), 100.000 € für Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen, 20.000 € in den Steuerklassen II und III (§ 16 ErbStG). Steuer fällt erst auf den Betrag an, der nach Abzug von Freibetrag, Nachlassverbindlichkeiten und der Erbfallkostenpauschale von 15.000 € übrig bleibt.

Muss ich Erbschaftsteuer zahlen, wenn ich das geerbte Haus sofort verkaufe?

Ja, unverändert. Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), und Bewertungsstichtag ist ebenfalls der Todestag. Ein späterer Verkauf ändert daran nichts. Er kann sich nur auf die Bewertung auswirken: Ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Todestag zustande gekommener Kaufpreis kann einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen (§ 198 Abs. 3 BewG).

Was passiert, wenn ich das steuerfreie Familienheim vor Ablauf der zehn Jahre verkaufe?

Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, und die Erbschaftsteuer wird nachträglich auf den vollen Wert festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG). Der BFH hat entschieden, dass das sogar dann gilt, wenn Sie nach der Übertragung aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs weiter dort wohnen (Urteil v. 11.07.2019 – II R 38/16). Folgenlos bleibt die Aufgabe nur bei „zwingenden Gründen" im Sinne des BFH-Urteils II R 1/21 – objektive Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, etwa aus gesundheitlichen Gründen. Zweckmäßigkeitserwägungen genügen nicht.

Zahle ich doppelt – erst Erbschaftsteuer, dann Spekulationssteuer?

Beide Steuern können denselben Vorgang treffen, weil sie an Unterschiedliches anknüpfen. Genau dafür gibt es § 35b EStG: Auf Antrag wird die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt, soweit die zugrunde liegenden Einkünfte im selben oder in einem der vier vorangegangenen Veranlagungszeiträume als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlagen. Die Ermäßigung gibt es nur auf Antrag und in einer Höhe, die sich nach dem Verhältnis der festgesetzten Erbschaftsteuer zum steuerpflichtigen Erwerb richtet – das ist eine Rechnung für den Steuerberater.

Was kann ich tun, wenn ich die Erbschaftsteuer nur durch den Verkauf aufbringen kann?

Beantragen Sie die Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG. Sie ist für bis zu zehn Jahre möglich und bei Erwerben von Todes wegen zinslos, wenn Sie die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes aufbringen könnten. Die Stundung endet, sobald der Grundbesitz auf Dritte übergeht oder dauerhaft keinen Wohnzwecken mehr dienen soll – sie verschafft Ihnen also Zeit für einen geordneten Verkauf statt eines Notverkaufs unter Wert.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an Steuerberater bzw. Fachanwalt. Rechtsstand: August 2026. Jeder Erbfall ist ein Einzelfall – Erwerbsdatum des Erblassers, Nutzungshistorie, Wohnfläche, Vorschenkungen und die Zusammensetzung einer Erbengemeinschaft können das Ergebnis vollständig verändern.

Nächster Schritt: erst die zwei Zahlen, dann der Termin

Die Steuerfrage entscheidet sich an zwei Daten und zwei Zahlen. Die Daten stehen in alten Urkunden: der Kaufvertrag des Erblassers und Ihr geplanter Beurkundungstermin. Die Zahlen müssen Sie sich holen – den realistischen Marktwert im heutigen Zustand und den Investitionsbedarf, den das Haus tatsächlich hat.

Für den Verkaufspfad ist eine kostenlose Wertermittlung durch bis zu drei geprüfte Regionalmakler der schnellste Weg zu einer belastbaren Preisspanne – und sie ist beim Erbverkauf doppelt nützlich: Fällt der erzielbare Preis unter den Wertansatz des Finanzamts und liegt der Verkauf im Ein-Jahres-Fenster um den Todestag, wird aus dem Kaufvertrag zugleich Ihr Wertnachweis nach § 198 Abs. 3 BewG. Was beim Verkauf sonst noch zu erledigen ist – etwa die Vorlagepflicht für den Energieausweis beim Hausverkauf –, sollten Sie parallel abarbeiten, damit der Termin nicht am Papier scheitert.

Für den Behalten-Pfad – einziehen oder vermieten – liefert die Gebäudeanalyse von reduco.ai die Gegenrechnung: welche Maßnahmen das Haus wirklich braucht, in welcher Reihenfolge und mit welcher Förderung. Ob sich Vermieten oder Verkaufen für Sie besser rechnet, arbeitet geerbtes Haus verkaufen oder vermieten im Detail durch. Und wenn beide Zahlen auf dem Tisch liegen, ist der beste Zeitpunkt für das Gespräch mit dem Steuerberater – nicht erst, wenn der Notartermin schon steht.

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Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag ist eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechts-, Steuer- und Marktfragen. Er betrifft keinen konkreten Einzelfall, ersetzt weder eine Rechts- noch eine Steuerberatung und begründet kein Auskunfts- oder Beratungsverhältnis. Ob und wie die beschriebenen Regeln auf Ihre Situation zutreffen, lässt sich erst nach Prüfung Ihrer Unterlagen beurteilen. Wenden Sie sich dafür an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Die Inhalte sind sorgfältig recherchiert und geben die Rechtslage und die Datenlage zum angegebenen Aktualisierungsdatum wieder. Gesetze, Rechtsprechung und Marktdaten ändern sich; eine Pflicht zur Aktualisierung besteht nicht. Genannte Werte und Rechenbeispiele sind Orientierungsgrößen, keine Zusicherung eines erzielbaren Preises.

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